Bekanntmachungen von Départementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreifoen des

!

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregieruiigen betreffend die Beiträge an die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Auslande für das Jahr 1927.

(Vom 23. Dezember 1927.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Seit unserem letzten Bericht über die Verteilung der uns von Ihnen zugunsten einer gewissen Anzahl schweizerischer Wohltätigkeitsgesellschaften sowie schweizerischer und fremder Asyle oder Spitäler im Aus^ lande gestifteten Mittel ist ein Jahr verflossen und die Zeit ist gekommen, Ihnen über die im Jahre 1926 von diesen Anstalten zu Nutz und Frommen unserer notleidenden Landsleute entfaltete Hilfstàtigkeit Rechenschaft abzulegen.

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine diesbezügliche allgemeine Übersicht zukommen zu lassen, die wir auf Grund der uns für das Jahr 1926 überreichten Abrechnungen zusammengestellt haben. Sie belieben daraus Zu ersehen, dass, während der Bund für das Jahr 1927 wiederum Fr. 40,000 vorgesehen hat, die Kantone uns im ganzen Fr. 33,150 gegenüber Fr. 33,250 im Jahre 1926 zur Verfügung gestellt haben. Diese Beiträge haben uns ermöglicht, den meisten an uns gestellten Gesuchen in beinahe vollem Masse zu entsprechen.

Wir danken Ihnen verbindlichst dafür, dass Sie uns, manchmal trotz der eigenen schwierigen finanziellen Lage, doch helfen, diejenigen Vereine aufzumuntern, die den Zweck verfolgen, unter unseren im Ausland ansässigen Landsleuten durch Wohltätigkeit das Gefühl der Zusammengehörigkeit und die Anhänglichkeit an das Vaterland wach zu halten und zu fördern.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Eidgenössisches Politisches Departement: Motta.

6

Beiträge für

Kantone

1926

Zürich Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug

Preiburg Solothurn Basel Stadt Basel Land Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aarsau Thurgau . . . .

Tesain Waadt Wal Wallis Neuenburg Genf .

.

.

, .

.

.

Total *) Besondere Bestimmung.

Fr.

5,500 7,000 800 150 500 200 150 1,000 250 650 1,500 1,500 500 500 1,000 150 2,000 1,200 1,200 1,000 2,000 2,000 500 500 1,500*)

33,250

1927

Fr.

5,500 7,000

800 150 500 200 150 1,000 250 650 1,500 1,500 500 500 1,000 150 2,000

1,200 1,200 1,000 2,000 2,000

500 500 1,400 33,150

Angaben über die schweizerischen Hilfsgesellschaften gemäss den übermittelten Abrechnungen.

Für die Jahre 1925

1926

1. Gesamtzahl der Vereine, die Abrechnungen übermittelt haben . . . .

128

131

2. Total der. von diesen Vereinen gesammelten Mitgliederbeiträge und Schenkungen, ohne die Bundes- und Kantonssubventionen Fr.

307,027

3. Totalvermögen dieser Vereine .

.

.

4. Total der von diesen Vereinen an Landsleute gewährten Unterstützungen . .

Fr.

268,594

,, 3,094,217

,, 3,101,801

,,

,,

402,643

389,321

5. Zahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben

40

35

6. Zahl der Vereine, deren Abrechnung einen Ausgabenüberschuss aufweist .

30

43

7. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnungen unterstützten Vereine

88

93

a. Total der Ausgaben dieser Vereine

Fr.

349,185

Fr.

326,508

b. Total der eigenen Einnahmen dieser Vereine, ohne die Bundes- und Kantonssubventionen für das entsprechende Jahr

,,

341,732

,,

334,429

c. Total der von diesen Vereinen gewährten Unterstützungen . . .

,,

290,428

,,

257,820

d. Total der diesen Vereinen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen · ,,

42,450

,,

43,000

Angaben Über die schweizerischen Heime und Asyle, gemäss den von ihnen übermittelten Abrechnungen.

FUr die Jahre 1925

1926

1. Gesamtzahl der Heime und Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben . . . .

10 10 2. Total der von diesen Anstalten gesammelten Mitgliederbeiträge und Schenkungen, ohne die Bundes- und Kantonssubventionen . Fr. 39,199 Fr. 50,133 3. Totalvermögen dieser Anstalten. . . . ,, 184,593 ,, 287,989 4. Totalverpflegungskosten der Pensionäre dieser Anstalten ,, 83,085 ,, 108,073 5. Zahl der Anstalten, deren Abrechnung einen Ausgabenüberschuss aufweist . . . .

4 5 6. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnungen unterstützten Anstalten 10 10 a. Total der Ausgaben dieser Anstalten Fr. 154,788 Fr. 198,162 b. Total der Einnahmen, ohne die Bundesund Kantonssubventionen für das entsprechende Jahr ,, 150,298 ,, 159,901 c. Total der diesen Anstalten gewährten Bundes- und Kantonssubventionen . . ,, 20,600 ,, 21,000

Angaben über die fremden Asyle gemäss den von ihnen übermittelten Abrechnungen.

Für die Jahre 1925

1. Zahl der Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben 2. Zahl der unterstützten Asyle 3. Mutmasslicher Betrag, der den Asylen dadurch entgangen ist, dass sie Schweizerbürger unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen verpflegt haben 4. Total der den Asylen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

1926

25 25

Fr. 17,170 ,, 10,200

22 22

Fr. 36,404 ,,

9,150

9

Nach Ländern geordnete statistische Angaben betreffend die schweizerischen Hilfsgesellschaften und Heime im Auslande.

Länder

Ansässige Schweizer

1926

4,310 Belgien . . .

. . .

270 Dänemark 46,650 Deutschland 240 Estland Frankreich (Europa) . . 131,630 3,850 ,, (Afrika). . .

390 Griechenland 12,180 Grossbritannien (Europa) .

6,860 ,, (Kanada) .

1,140 ,, (Afrika) .

620 ,, (Asien) .

1,260 ,, (Australien) 19,320 Italien Lettland 350 Niederlande (Europa) .

1,060 Österreich . . . .

4,750 970 Polen 300 Portugal . .

. . .

1,610 Rumänien Schweden 180 Spanien 2,930 1,110 Tschechoslowakei 650 Ungarn . . . .

44,580 Vereinigte Staaten . . , ,, ,, (Philippinen) 210 19,470 Argentinien Brasilien 4,100 Chile 1,440 Mexiko Peru 380 1 430 Uruguay China 500 Japan 150 314,890

Vermögen der Schweiz.

Hilfswerke 1926

Gewährte Unterstützungen 1926

Fr.

Fr.

4,731 3,100 31,164 2,489 67,357 36,431 556 59 318,476 130,838 2,500 4,448 992 1,504 246,081 57,759 2,845 16,272 206,721 38,421 22,311 587 2,219 18,254 244,902 33,210 1,254 762 8,920 53,263 56,035 24,932 453 5,078 747 16,548 2,337 4,988 465

331

40,489 1,334 1,390 527,734 10,994 926,510 322,538 152,662

5,997 1.267 9271 26,385 3,658 34,769 19,971 28934

Subventionen 1927 Fr.

2,250 200

12,250 300 25,300 525 300 1,200 1,650 1,000 500 5,150 900

1,250 5,175 150 600 300

800 2,500 150 500 550

1 316 24,865 500 13223 1 739 5 606 31,701 5 929 18,562 3,389,790 497,394 64,000

10

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom 22. Dezember 1927.)

Geehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen zuhanden der Organe des Zivüstandsdienstes folgendes mitzuteilen : I.

Ehefahigkeitszeugnisse für polnische Staatsangehörige.

In Beantwortung einer Anfrage der schweizerischen Gesandtschaft in Warschau teilte das polnische Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten mit, dass nach den in Polen provisorisch geltenden Vorschriften folgende Behörden zustandig sind, polnischen Staatsangehörigen im Auslande (ohne Rücksicht auf deren Konfession) Ehefahigkeitszeugnisse auszustellen : 1. in den früher preussischen Gebieten Polens die Ortspolizeibehörden; 2. in den früher österreichischen Gebieten Polens die politischen Distriktsbehörden, d. h. die Starosteien; 3. in den früher russischen Gebieten Polens die Standesämter, deren Zeugnisse, wenn erforderlich, von den Starosteien bestätigt werden können.

Das Ministerium bemerkt hierzu, dass das Fehlen der Bestätigung keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Ehe habe, wenn diese im Auslande in den dort geltenden Formen, im übrigen aber gemäss den polnischen Gesetzen abgeschlossen wird.

Zufolge der Auskunft, bestehen über die Ausweise, die der polnische Bewerber um ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen hat, keine ausdrücklichen Vorschriften. Die ausstellende Instanz hat zu entscheiden, welcher Dokumente sie dazu bedürfe. Im allgemeinen ist erforderlich der Geburtsschein des Bewerbers, ein Ausweis über dessen polnische Staatsangehörigkeit und, soweit möglich, ein Zeugnis der Ledigkeit. War der Bewerber schon einmal verheiratet, so hat er den Todesschein oder eine (in Polen

11 gültige) gerichtliche Todeserklärung oder ein Urteil über die Ungültigkeit oder Scheidung der Ehe vorzulegen. Der militärpflichtige Pole hat, solange er seinen Dienst in der regulären Armee nicht beendet hat, die Ermächtigung der zuständigen Militärbehörden beizubringen.

Nach Ansicht des polnischen Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten genügten indessen die auf dem schweizerischen Verkündakte enthaltenen Angaben, um daraufhin dem polnischen Verlobten ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen, wenn auf dem Verkündakte noch die Namen der Eltern des Verlobten erwähnt werden. Wir ersuchen Sie demnach, die Zivilstandsamter Ihres Kantons anzuweisen, auf der Rückseite der für polnische Behörden bestimmten Verkündakte die Namen der Eltern der Verlobten anzugeben.

II.

Beglaubigung der italienischen Ehefähigkeitszeugnisse.

Auf Wunsch der kgl. italienischen Gesandtschaft werden die Organe des Zivilstandsdienstes von der Verfügung der kgl. italienischen Regierung verständigt, wonach die Verkündakte, die Zeugnisse, dass kein Einspruch erhoben worden, sowie jeder andere Nachweis, dass dem Abschlüsse einer Ehe kein Hindernis entgegenstehe, in Zukunft von den zuständigen italienischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen ohne Kosten beglaubigt werden.

III.

Ehefähigkeit minderjähriger Angehöriger des Staates New York.

Das schweizerische Generalkonsulat in New York teilt mit, dass der Staat New York am 31. März 1927 einen Zusatz zum Gesetz betreffend Ehe minderjähriger Personen angenommen habe, wonach der Verlobte, der das 21. Altersjahr, und die Verlobte, die das 18. Altersjahr noch nicht Vollendet haben, zur Eingehung einer Ehe der ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Eltern bedürfen.

Mit vollkommener Hochachtung

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement : Häberlin.

12 Kr eissohreïben Nr. 31.

_.

, , Gegenstand:

L a u s a n n e ,' den 19. Dezember 1927.

Aufbewahrung der Akten des Betreibungsverfahrens.

Das schweizerische Bundesgericht an die

kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, für sich und zuhanden der Betreibungsämter.

Tit.

In Abänderung der bundesrätlichen Verordnung Nr. l zum SchKG vom 18. Dezember 1891 (Reglement über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register und die Rechnungsführung), Art. 31, hat das Bundesgericht heute beschlossen, die Führung des Gruppenbuches fakultativ zu erklären. Werden infolgedessen diejenigen Vorgänge des Betreibungsverfahrens, welche nicht im Betreibungsbuch verurkundet werden können, nicht mehr aus den während langer Zeit aufzubewahrenden Registern ersichtlich sein, so genügt die durch das Kreisschreiben vom 20. Februar 1907 für die Aufbewahrung der Akten des Betreibungsverfahrens gesetzte Minimalfrist von zehn Jahren nicht mehr durchwegs. Vielmehr ist unerlàsslich, dass fortan die Verwertungsprotokolle für Fährnis und Liegenschaften (einschliesslich Lastenverzeichnisse), Kollokations- und Verteilungsplâne während mindestens zwanzig Jahren vom Abschluss der betreffenden Betreibung an aufbewahrt werden.

Der Einfachheit und Einheitlichkeit halber soll dies nicht nur für Gruppen^ pfändungen, sondern auch für Einzelpfàndungen und Pfandverwertungsbetreibungen geschehen, und zwar gleichgültig, ob das Gruppenbuch weitergeführt wird oder nicht.

Wir ersuchen Sie, von vorstehendem Kreisschreiben den untern Aufsichtsbehörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons Kenntnis zu geben.

Mit Hochachtung Im Namen des schweizerischen Bundesgerichts, Der Präsident:

Kirchhofer.

Der Gerichtsschreiber :

Ziegler.

13

Amtliches Warenverzeichnis zum schweizerischen Gebrauchszolltarif.

(Neuawsg-atoe.)

Die eidgenössische Oberzolldirektion gibt eine Neuauflage des amtlichen Warenverzeichnisses zum schweizerischen Gebrauchszolltarif in deutscher und französischer Sprache heraus. Das neue, vom Bundesrat genehmigte Verzeichnis enthält: 1. die Bezeichnung der im Gebrauchszolltarif genannten Waren, bereinigt auf 15. November 1927 ; 2. die ZuteilungsverfügUDgen des Bundesrates betreffend die im Tarif nicht genannten Waren; 3. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen betreffend die Tarifierung gewisser Waren und Warengruppen.

Ausssrdem enthalten die Vorbemerkungen eingangs des Verzeichnisses die wichtigsten auf die Warentarifierung bezüglichen Gesetzesbestimmungen und anderweitigen Vorschril'ten.

Das neue Warenverzeichnis kostet Fr. 7 das Exemplar, nebst Porto und Nachnahmegebühr ; es kann bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern, bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaff hausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf sowie bei den Hauptzollämtern Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen bezogen werden.

B e r n , den 29. Dezember 1927.

(2.).

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Verschollenheitsruf.

Peter Josef Merz, geboren den 20. Februar 1831, von Unterägeri, ist in den fünfziger Jahren nach Nordamerika ausgewandert und seit 1881 nachrichtenlos abwesend.

Auf Verlangen seiner Verwandten Oswald und Josef Merz in Unterägeri wird hiermit der Genannte sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 31. Oktober 1928 bei der Gerichtskanzlei Zug zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird Peter Josef Merz als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tod abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 26. Oktober 1927.

C3-) Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

14

Rückgabe der Kaution der ,,Royal Exchange Assurance", in London.

Die Corporation of thé Royal Exchange Assurance in London hat ihren schweizerischen Bestand an Unfall-, Haftpflicht- und Einbruchdiebstahlversicherungen im Jahre 1926 mit Rechten und Pflichten auf die ,,La Neuchateloisea, Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Neuenburg, übertragen, indem sie gleichzeitig auf die schweizerische Konzession verzichtete. Sie stellt nunmehr das Gesuch, ihr die bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegte Kaution im Betrage von zirka Fr. 47,000 zurückzuerstatten.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 20. Juni 1928 beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 17. Dezember 1927.

(3..).

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Rückgabe der Kaution des ,,Le Nord", Compagnie anonyme d'assurances, in Paris.

Die Compagnie anonyme d'assurances ,,Le Nord" in Paris hat ihren schweizerischen Feuer- und Glas Versicherungsbestand im Jahre 1926 mit Rechten und Pflichten auf die ,,La Neuchateloisea, Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Neuenburg, übertragen, indem sie gleichzeitig auf die schweizerische Konzession verzichtete. Sie stellt nunmehr das Gesuch, ihr die bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegte Kaution im Betrage von zirka Fr. 68,000 zurückzuerstatten.

Gemass Art. 9, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 20. Juni 1928 beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 17. Dezember 1927.

(3..).

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

15 Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprosess, Bundesstrafprozess).

Inhalt: 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesatrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schatzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schatzungskommissionen fiir das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto 111/233 Fr. 2. 70 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

16

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt eine neue Ausgabe der Bundesverfassung heraus, deren Wortlaut die bis zum 30. Juni 1926 eingetretenen Abänderungen der ursprünglichen Fassung berücksichtigt. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechtes seit dem Bundesvertrag vom 7. August 1815, eine Zusammenstellung der seit 1874 angenommenen und verworfenen Verfassungsvorlagen, und es ist ihr ein einlässliches Sachregister angefügt.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1. 50, bei Bezug gegen Nachnahme Tji

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nK

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Eingaben an die Bundesversammlung.

Vervielfältigte Eingaben, die zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung dem unterzeichneten Sekretariat zugestellt werden, sind diesem in einer Auflage von 300 Stück einzureichen. Sind die Eingaben in deutscher und in französischer Sprache abgefasst, so ist die Auflage auf 250 deutsche und 130 französische Abdrucke zu bemessen.

Bei unmittelbarer Versendung der Eingaben an den Wohnort der Ratsmitglieder ist es dem unterzeichneten Sekretariat jeweilen erwünscht, zu Archivzwecken wenigstens 20 deutsche und 10 französische, gegebenenfalls 30 einsprachige Abdrucke zu erhalten.

Sekretariat der Bundesversammlung.

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Wettbewerb- ond Stelleuansscnreibongen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Departement Professur fiir höhere Mathematik des Innern, Eidg. Technische Hochschule, Präsident des Schweiz. Schulrates, Zürich

Amtsantri tt: 1. April 1928.

Erfordernisse

Besoldung

Auskunft über Erfordernisse, Gehalt etc. erteilt die nebenbezeichnete Amtsstelle

Anmeldungstermln

20. Jan.

1928

(3.)..

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1928

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.01.1928

Date Data Seite

5-16

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10 030 248

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