801

(Vom 13. November 1928.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Bern an die zu Fr. 285,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Weganlage (Anschlusswege) auf den Brienzerberg, Gemeinde Brienz, 25%, im Maximum Fr. 71,250.

2. Dem Kanton Graubünden : a. an die zu Fr. 320,000 veranschlagten Kosten der Korrektion des Vorderrheins in den Gemeinden Schnaus, Strada und Ilanz, 50°/o, ini Maximum Fr. 160,000; b. an die zu Fr 300,000 veranschlagten Kosten der Korrektion des Vorderrheins auf Gebiet der Gemeinde Truns 50 °/o, im Maximum Fr. 150,000 ; c. an die zu Fr. 320,000 veranschlagten Kosten der Korrektion der Orlegna, in der Gemeinde Stampa, 50 °/o, im Maximum Fr. 160,000.

3. Dem Kanton Aargau an die zu Fr. 48,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung im ,,Luchlifeld"1, Gemeinde Bünzen, 25 °/o, im Maximum Fr. 12,000.

4. Dem Kanton Tessin an die zu Fr. 14,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Brücke über den riale di Larecchia, inkl. Uferschutzbauten in der Gemeinde Cavergno, im Bavonatal, 40%, im Maximum Fr. 5600.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

ÜVachtrag' zum. "Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen !

Kanton Aargau.

Neue Ermächtigung.

38. Darlehenskasse Bözen.

B e r n , den 6. November 1928.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, HI, 494 ff.

802

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Siemens-Schuckerwerke in Nürnberg.

Induktionszähler für Mehrphasen-Wechselstrom, mit 3 Triebsystemen, Type D 10.

Fabrikant : AEG Elektrizitätsaktiengesellschaft Berlin.

Blindverbrauchszähler für mehrphasigen Wechselstrom, Type B V D f.

Fabrikant: Siemens-Halske A.-G., Berlin.

Querloch-Stromwandler, Typen Q 23, Q 24, Q 25, von 40 Frequenzen an aufwärts.

B e r n , den 3. November 1928.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission :

J. Landry.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1928

Januar bis Ende September . . .

Oktober Januar bis Ende Oktober . . . .

3416 660 4076

1927

3879 604 4483

Zu- oder Abnahme

-- 463 + 56 -- 407

B e r n , den 10. November 1928.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

803

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt, solange der Vorrat reicht, die Botschaft des Bundesrates zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten zum Preise von Fr. 2.-- ab.

Das 348 Seiten umfassende Werk enthält den Entwurf zum Bundesgesetz sowie die von einer grossen Zahl Tabellen und graphischen Darstellungen begleitete Botschaft dazu. Ein umfangreicher Anhang zur Botschaft unterrichtet über die Einkommensverhaltnisse unselbständig Erwerbender in der Privatwirtschaft, in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen dei Schweiz (kantonale und 'städtische Verwaltungen) sowie bei einigen Personalkategorien von Verkehrsanstalten im Auslande und gibt eine Übersicht über die Bewegung der Lebenskosten in der Schweiz seit Januar 1922 bis zum Mai 1924, bezogen auf die Jahre 1912/14.

Die Fülle der darin vergleichend verarbeiteten wertvollen statistischen Angaben verleiht dem Werk über den unmittelbaren Zweck hinaus, dem es dient, dauernden Wert.

Preis broschiert: Fr. 2.--, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto HI/233 Fr. 2. 30 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt.)

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt eine neue Ausgabe der Bundesverfassung heraus, deren Wortlaut die bis zum 30. April 1928 erfolgten?

Abänderungen der ursprünglichen Fassung berücksichtigt. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechtes seit dem Bundesvertrag vom 7. August 1815, eine Zusammenstellung der seit 1874 angenommenen und verworfenen Verfassungs vorlagen, und es ist ihr ein einlässliches Sachregister angefügt.

Der Preis des Heftes betragt Fr. 1. 50, bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 75.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Eingaben an die Bundesversammlung.

Vervielfältigte Eingaben, die zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung dem unterzeichneten Sekretariat zugestellt werden^ sind diesem in einer Auflage von 300 Stück einzureichen. Sind die Eingaben in deutscher und in französischer Sprache abgefasst, so ist die Auflage auf 250 deutsche und 130 französische Abdrucke zu bemessen.

Bei unmittelbarer Versendung der Eingaben an den Wohnort der Ratsmitglieder ist es dem unterzeichneten Sekretariat jeweilen erwünscht, zu Archivzwecken wenigstens 20 deutsche und 10 französische, gegebenenfalls 30 einsprachige Abdrucke zu erhalten.

Sekretariat der Bundesversammlung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1928

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2

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46

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.11.1928

Date Data Seite

801-803

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10 030 521

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