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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1929 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1928 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss vom Heimatschein oder einem andern amtlichen Ausweis begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 7., spätestens aber am 21. Januar 1929, im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dorn 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 21. Januar 1929 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

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2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Forderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1928.

(3..).

Eidg. Departement des Innern.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Der Verwaltungsrat der A.-G. Drahtseilbahn Chantarella -Corviglia in St. Moritz hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die im Bau befindliche Drahtseilbahn von Chantarella nach Corviglia, in einer Baulänge von 1572,or Metern, samt Zugehor und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens von 450,000 Fr., das zum Bau der Bahn verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 22. November 1928 ablaufenden Frist, binnen der allfallige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 22. Oktober 1928.

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements.

Verschollenheitsruf.

Anna Maria Holzer, Nikiaus sei. und der Anna Maria geb. Moser sei., geboren in Lüterswil den 7. Februar 1808, von Lüterswil, unbekannt abwesend, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über sie die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über Anna Maria Holzer obgenannt Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h n r n , den 9. Juif 1928.

(2..)

Der Amtegerichtspriisidcnt von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

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Verschoilenheitsruf.

1. Michael Nussbaumer, Michaels und der Elisabeth Nussbaumer, von Mühledorf, geboren den 4. Oktober 1816, 2. Johannes Nussbaumer, Bruder des Obgenannten, von Mühledorf, geboren den 12. Juni 1819, 3. Maria Nussbaumer, Schwester der Obgenannten, von Mühledorf, geboren den 11. November 1821, 4. Anna Nussbaumer, Schwester der Obgenannten, von Mühledorf, geboren den 20. Juli 1827, o. Anna Elisabeth Nussbaumer, Schwester der Obgenannten, von Mühledorf, geboren den 21. Juli 1830, 6. Bendicht Nussbaumer, Bruder der Obgenannten, von Mühledorf, geboren den 8. Juli 1833, alle unbekannten Aufenthaltes, werden hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über sie die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über die obgenannten Personen Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 17. Juli 1928.

(2..)

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt, solange der Vorrat reicht, die Botschaft des Bundesrates zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten zum Preise von Fr. 2.-- ab.

Das 348 Seiten umfassende Werk enthält den Entwurf zum Bundesgesetz sowie die von einer grossen Zahl Tabellen und graphischen Darstellungen begleitete Botschaft dazu. Ein umfangreicher Anhang zur Botschaft unterrichtet über die Einkommensverhaltnisse unselbständig Erwerbender in der Privatwirtschaft, in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen der Schweiz (kantonale und städtische Verwaltungen) sowie bei einigen Personalkatogorien von Verkehrsanstalten im Auslande und gibt eine Übersicht über die Bewegung der Lebenskosten in der Schweiz seit Januar 1922 bis zum Mai 1924, bezogen auf die Jahre 1912/14.

Die Fülle der darin vergleichend verarbeiteten wertvollen statistischen Angaben verleiht dem Werk über den unmittelbaren Zweck hinaus, dem es dient, dauernden Wert.

Preis broschiert: Fr. 2.--, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto HI/233 Fr. 2. 30 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt.)

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1928

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44

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31.10.1928

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696-698

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