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Bekanntmachungen von Départemental und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Instruktion betreffend

die statistischen Auszüge aus den Zivilstandsregistern.

(Vom Bundesrat genehmigt den 19. Oktober 1928.)

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Sämtliche schweizerische Zivilstasidsbearate kaben dem Eidgenössischen Statistischen Amte die von ihm geforderten Auszüge aus ihren Registern einzusenden.

Es betrifft dies die Auszüge aus dem Geburtsregister, dem Todesregister, dem Eheregister, dem Register der Legitimationen, dem Register der Anerkennung ausserehelicher Kinder und erforderlichenfalls aus dem Familienregister.

Das Statistische Amt liefert ihnen die hierzu nötigen Formulare und Briefumschläge.

Art. 2.

Für j e d e Eintragung in das Geburts-, Todes- und Eheregister muss eine statistische Karte ausgestellt werden, die dieselbe Nummer erhalt wie die betreffende Eintragung im Register.

Keine Eintragung darf übergangen werden.

Art. 3.

Besondere Verfügungen des Eidgenössischen Finanzdepartementes vorbehalten, sind die Auszüge aus dem Geburtsregister, dem Todesregister und dem Eheregister in den nachbezeichneten Zeitperioden einzusenden : 1 a. von den Zivilstandsbeamten der städtischen Ortschaften und Agglomerationen von wenigstens 10,000 Einwohnern a l l w ö c h e n t l i c h ; b. von den übrigen Zivilstandsbeamten a l l m o n a t l i c h , d. h. bis zum 10. eines jeden Monats, über die während des vorhergehenden Monats gemachten Eintragungen.

Die Auszüge aus dem Register der Legitimationen und demjenigen der Anerkennung ausserehelicher Kinder sind jeweilen bis zum 10. Januar für die im v o r h e r g e h e n d e n Jahre eingetragenen Fälle auszufertigen.

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Art. 4.

Bei allen wöchentlichen oder monatlichen Zusendungen ist auf der Aussenseite des Briefumschlages die Z a h l d e r in demselben befindlichen K a r t e n anzugeben.

Sind während des verflossenen Monats keine Eintragungen in das Geburts-, das Todes- oder Eheregister erfolgt, so ist gleichwohl ein Briefumschlag einzusenden und als Inhaltsangabe ,, k e i n e a darauf zu schreiben.

Art. 5.

Auf eine genaue Ausfüllung der statistischen Karten ist besondere Sorgfalt zu legen.

Zivilstandsbeamte, die trotz wiederholter Mahnung die vorgeschriebenen wöchentlichen oder monatlichen Sendungen nicht ausführen, sollen vom Eidgenössischen Statistischen Amte dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zur Ahndung angezeigt werden.

Art. 6.

Je in den ersten Monaten eines Jahres wird den Zivilstandsbeamten, die die Zählkarten des abgelaufenen Jahres vorschriftsgemäss ausgefüllt und rechtzeitig eingesandt haben, die durch das eidgenössische Budget festgesetzte Entschädigung ausbezahlt.

II. Besondere Bestimmungen.

a. Betreffend die Geburten.

Art. 7.

Ist die Geburt in einer Straf-, Verwahrungs-, Irren- oder Nervenheilanstalt erfolgt, so ist dies auf den statistischen Geburtskarten anzugeben, obgleich im Register nur Strasse und Hausnummer verzeichnet sind.

Für totgeborene Kinder ist eine G e b u r t s - und eine S t e r b e k a r t e einzusenden. Diese Sterbekarte ist von roter Farbe und darf nur für totgeborene Kinder verwendet werden.

Diese rote Karte ist, gleich wie eine Sterbekarte (vgl. Art. 10), dem bei der Geburt anwesenden Arzte oder der Hebamme zur Aufzeichnung der Ursachen der Totgeburt in Doppelkuvert zu übersenden.

T o t g e b o r e n ist ein lebensfähiges Kind, dessen Lungenatmung nicht in Gang kommt, weil der Tod v o r , w a h r e n d oder n a c h der Geburt eingetreten ist, der Eintritt des Todes aber in jedem Falle erfolgt ist, bevor das Kind geatmet hat.

Art. 9.

Bei M e h r g o b u r t e n ist entsprechend den besondern Eintragungen für j e d e s Kind auch eine besondere Karte einzusenden.

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b. Betreffend die Sterbeïalle.

Art. 10.

Sofort nach Eintragung eines Todesfalles oder Leichenfundes in das Todesregister hat der Zivilstandsbeamte eine statistische Sterbekarte auszufüllen, soweit sie sich auf die Personalien des Verstorbenen bezieht, und dem Arzte, der den Patienten behandelt hat, oder dem nach dem Tode zugezogenen Arzte in Doppelkuvert zuzustellen.

Die von den Ärzten ausgefüllten und in verschlossenen Umschlägen zurückgesandten Sterbekarten sind von den Zivilstandsbeamten uneroffnet dem Eidgenössischen Statistischen Amte einzusenden (vgl. Art. 3).

Wird eine Karte vom Arzte trotz mehrfacher Mahnung nicht rechtzeitig zurückgesandt, so hat der Zivilstandsbeamte, um die Sendung au das Statistische Amt nicht zu verzögern, nochmals eine statistische Sterbekarte, die entschädigungsberechtigt ist, mit Angabe des Namens und des Wohnortes des Arztes anzufertigen und der Sendung beizulegen. Sobald dann die vom Arzte ausgefüllte Originalkarte einlangt, ist sie nachzusenden.

Wurde die verstorbene Person von keinem Arzte behandelt, und wurde kein Arzt nach ihrem Tode zugezogen, so ist dies auf der Sterbekarte anzugeben.

Art. 11.

Für die v e r s c h w u n d e n e n oder v e r s c h o l l e n erklärten Personen sind, sobald sie im Todesregister eingetragen werden, ebenfalls die statistischen Sterbekarten auszufüllen. Diese Karten gehen jedoch nicht durch die Hände eines Arztes, sondern sind offen den bezüglichen Sendungen (vgl. Art. 3) beizulegen.

Art. 12.

Wenn die verstorbene Person erst kurze Zeit am Sterbeorte zugebracht hatte, als Reisender, Gast, neuer Ankömmling, [Insasse irgend einer Anstalt, so ist die Aufenthaltsdauer am Sterbeorte anzugeben.

Ist der Tod oder Leichenfund in einer Straf-, Verwahrungs-, Irrenoder Nervenheilanstalt erfolgt, so ist dies speziell anzugeben, wenn schon im Register nur Strasse und Hausnummer verzeichnet sind.

Art. 13.

Auf die Frage nach dem B e r u f ist neben dem eigentlichen Beruf der verstorbenen Person auch immer die Stellung im Beruf, ob Eigentümer, Pächter, Meister, Geselle, Arbeiter etc., sowie die Art des Geschäftes, in dem der Verstorbene arbeitete, anzugeben.

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Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jahrlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1929 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1928 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss vom Heimatschein oder einem andern amtlichen Ausweis begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 7., spätestens aber am 21. Januar 1929, im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 21. Januar 1929 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzogerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen
schuld waren.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Forderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch

722 für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können. B e r n , Oktober 1928.

(3...)

Eidg. Departement des Innern.

Notifikation.

nicht bekannt ist, wird ihr die S traf Verfügung, gestützt auf Art. 93 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, im Bundesblatt eröffnet.

Wenn die Angeschuldigte binnen 8 Tagen, vom Datum des Erscheinens dieser Eröffnung an gerechnet, der eidgenössischen Oberzolldirektion erklärt, dass sie sich der Strafverfügung unbedingt unterziehe, wird ihr auf der Busse, gestützt auf Art. 94 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, ein Vierteil im Betrage von Fr. 219. 48 nachgelassen.

Unterzieht sie sich der administrativen Strafverfügung nicht, so hat sie binnen zwanzig Tagen, vom Erscheinen der Eröffnung an gerechnet, bei der eidgenössischen Oberzolldirektion Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erhebt die Angeschuldigte innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Rechtskraft (Art. 95 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen). Die Beschwerdefrist beträgt sechzig Tage, vom Datum des Erscheinens dieser Eröffnung an gerechnet.

B e r n , den 2. November 1928.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Wiedereröffnung des Zollamtes St. Moritz.

Über die nächste Wintorsaison wird das Gepäckzollamt St. Moritz (Engadin) vom 15. Dezember 1928 bis 10. März 1929 geöffnet sein.

Während dieser Zeit können aus dem Auslande nach St. Moritz bestimmte Sendungen von Reiseeffekten, Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut zur Zollbehandlung im Transit nach genannter Empfangsstation abgefertigt werden.

B e r n , den 5. November 1928.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Vorladung1.

Im Falle des Ausbleibens treten die Kontumazfolgen ein.

Ö l t e n , den 2. November 1928.

(1.)

Der Gerichtsstatthalter von Olten-G-ösgen : Brust Wüthrich.

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Wettbewerb- imd Stellenausselireibimgen, sowie Anzeigen.

Lieferung von Uniformen und Mützen,

Die Lieferung der Uniformen und Dienstmützen für die Zollaufseher und Grenzwächter samtlicher sechs Zollkreise wird hiermit für das Jahr 1929 zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Lieferungsbedingungen, sowie die Vorschriften über die Anfertigung von Umformen und Dienstmützen, können bei der Materialverwaltung der OberzoLldirektion bezogen werden, woselbst auch Modelle zur Einsichtnahme aufliegen und jede weitere Auskunft erteilt wird. Die Vergebung der Arbeit erfolgt kreisweise. Im Angebot ist deshalb der Zollkreis, für welchen dasselbe verbindlich ist, zu bezeichnen.

Angebote schweizerischer Massgeschäfte und Mützenfabrikanten sind verschlossen mit der Aufschrift ,,Lieferungsangebot für Zollaufseher- und Grenzwächteruniformen" bis und mit dem 20. November 1928 der unterzeichneten Stelle einzureichen.

B e r n , den I.November 1928.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Stellenausschreibungen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

Departement Bibliothekar I. Klasse Hochschulbildung, Praxis im Bibliothekdienst, des Innern, Beherrschung des Deutschen Direktor der Schweiz. Landesund Französischen, Kenntnis bibliothek. Bern, der englischen oder Archivstrasse 24 italienischen Sprache Militärdepartement.

Besoldung

8000 bis 11,600

Anmeldungstermin 23. Nov.

1928

(2..)

Zeugwart I. Klasse Kenntnis des Zeughaus3600 17. NOT.

bei der eidgenös- Werkstätten- und Magazinbis 1928 6800 dienstes. Befähigung für Kriegsmaterial- sischen Zeughausverwaltung Verwaltung Bern leichtere Bureauarbeit (2.).

Im Falle der Beförderung wird gleichzeitig die Stelle eines Zeugwartes II. Klasse ausgeschrieben. Besoldung Fr. 3400--6200, gleiche Erfordernisse.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1928

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.11.1928

Date Data Seite

718-723

Page Pagina Ref. No

10 030 516

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