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Bundesblatt 80. Jahrgang.

Bern, den 20. Juni 1928.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Frankem im Jahr, IO franken im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Eirückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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2328

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Volksabstimmung vom 20. Mai 1928 über den Bundesbeschluss vom 30. September 1927 betreffend Revision des Artikels 44 der Bundesverfassung (Massnahmen gegen die Überfremdung).

(Vom 15. Juni 1928.)

Sie haben am 30. September 1927 eine Abänderung des Artikels 44 der Bundesverfassung beschlossen.

Die in Artikel 2 dieses Beschlusses vorgesehene Abstimmung hat am 20. Mai 1928 stattgefunden; ihr Ergebnis ist in der umstehenden Tabelle verzeichnet.

Demnach ist die Vorlage vom Volke mit 316,250 gegen 131,215 Stimmen und von den Ständen mit 17 ganzen und 5 halben Standesstimmen gegen 2 ganzen und l halbe Standesstimme angenommen worden.

Einsprachen gegen die Abstimmung sind nicht eingelangt.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, es sei das Ergebnis der Abstimmung durch Annahme des mitfolgenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu er wahren.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 15. Juni 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. II.

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Volksabstimmung vom 20. Mai 1928 betreffend Massnahmen gegen die Überfremdung (Revision des Artikels 44 der Bundesverfassung), Kantone

Stimmberechtigte

Zürich . . . 165,810 Bern . . . . 187,328 Luzeru . . . 49,408 Uri . . . .

5.909 Schwyz . . .

16,430 4,081 Obwaldeii . .

Nidwaiden . .

3,721 Glarns . . .

9,561 Zug . . . .

8,530 Freiburg . .

36,124 37,335 Solotburn . .

Baselstadt . .

39,030 Baselland . .

23,627 Schaffhausen .

12,955 13,352 Appenzell A.-Rh, Appenzell 1,-Rh, 3,359 St. Gallen . .

70,422 Graubilnden 30,059 Aargau .

65,132 Thurgau . . .

34,787 TessLn . . .

37,037 Waadt . . . 86,143 Wallis . . .

34,858 Neuenburg . .

34,875 Genf . . . . 41,110 Total

EinAusser Betracht In Betracht gelangte fallende Stimmzettel Mehrheit fallende StimmStimmzettel zettel leere ungültige 94,322 44,040 8,870 3,154 6,831 2,151 1,345 5,139 1,622 9,153 11,394 15,256 7,989 10.701 8,890 2,130 51,042 14,755 52,234 25,682 9,537 71,036 7,382 5,165 5,571

7,563 1,012

69 64 118

37 6 132 9 79 208

240 182 1,445 654 47 3,731 770 4,808 2,407 102 2,815 35 23 132

1,050,683 475,391 26,688

52 85

7 -- 5 3 1 3 1 5 116 11 6 15 21 2 175 64 100 16 57 407 18 18 50

1,238

86,707 42,943 8,794 3,090 6,708 2,111 1,338 5,004 1,612 9,069 11,070 15,005 7,801 9,241 8,215 2,081 47,136 13,921 47,326 23,259 9,378 67,814 7,329 5,124 5,389 447,465

43,354 21,472 4,398 1,546 3,355 1,056 670 2,503 807 4,535 5,536 7,503 3,901 4,621 4,108 1,042 23.569 6,961 23,664 11,630 4,690 33,908 3,665 2,563 2,695

Ja

73,500 33,418 7,316 1,940 1,812 1,204 922 3,794 1,198 3,930 9,467 13,619 6,500 8,036 6,354 288 24,049 8,590 33,202 17,933 5,256 39,691 5,137 4,124 4,970

Nein

13,207 9,525 1,478 1,150 4,896 907 416 1,210 414 5,139 1,603 1,386 1,301 1,205 1,861 1,793 23,087 5,331 14,124 5,326 4,122 28,123 2,192 1,000 419

Standesstimmen

Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Ja

Ja Ja Ja Ja Ja Ja

223,733 316,250 131,215 Ja; 17 ganze und 5 halbe Stände, Nein: 2 ganze und 1 halber Stand.

ÜI

hl-

155 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

die Erwähnung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 20. Mai 1928 über den Bundesbeschluss vom 30. September 1927 betreffend Revision des Artikels 44- der Bundesverfassung (Massnahmen gegen die Überfremdung).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Protokolle der Volksabstimmung vom 20. Mai 1928 über den Bundesbeschluss betreffend Revision des Artikels 44 der Bundesverfassung, einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1928, aus welchen Akten sich ergibt, dass sich vom Volke 316,250 Stimmende für, 131,215 Stimmende gegen und von den Ständen 17 ganze und 5 halbe Stände für und 2 ganze und l halber Stand gegen den Bundesbeschluss ausgesprochen haben, erklärt: Art. 1.

Die von den gesetzgebenden Raten am 30. September 1927 beschlossene Revision des Artikels 44 der Bundesverfassung ist von der Mehrheit der summenden Schweizerbürger und der Stände angenommen und tritt sofort in Kraft.

Art. 2.

Der abgeänderte Artikel lautet wie folgt: Art. 44. Ein Schweizerbürger darf weder aus der Schweiz noch aus seinem Heimatkanton ausgewiesen werden.

Die Bedingungen für die Erteilung und den Verlust des Schweizerbürgerrechtes werden durch die Bundesgesetzgebung aufgestellt.

156

Sie kann bestimmen, dass das Kind ausländischer Eltern von Geburt an Schweizerbürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung Schweizerbürgerin war und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Die Einbürgerung erfolgt in der früheren Heimatgemeinde der Mutter.

Die Bundesgesetzgebung stellt die Grundsätze für die Wiederaufnahme in das Bürgerrecht auf.

Die auf Grund dieser Bestimmungen eingebürgerten Personen haben die Rechte eines Gemeindebürgers, mit der Einschränkung, dass sie keinen Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern erhalten, soweit die kantonale Gesetzgebung es nicht anders ordnet. Der Bund übernimmt bei den Einbürgerungen, die bei der Geburt erfolgt sind, bis zum vollendeten achtzehnten Alters|ahr der Eingebürgerten wenigstens die Hälfte der den Kantonen und Gemeinden erwachsenden Unterstützungskosten. Einen gleichen Anteil übernimmt er bei Wiederaufnahmen in das Bürgerrecht während der ersten zehn Jahre nach der Aufnahme.

Die Bundesgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen bei Einbürgerungen Heimatloser eine Beitragsleistung an die den Kantonen und den Gemeinden erwachsenden Kosten stattfindet.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Volksabstimmung vom 20. Mai 1928 über den Bundesbeschluss vom 30. September 1927 betreffend Revision des Artikels 44 der Bundesverfassung (Massnahmen gegen die Überfremdung). (Vom 15. ...

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Jahr

1928

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

2328

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.06.1928

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153-156

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