1 2

4

J V ;

8

# S T #

S

ßimdesbldiii

80. Jahrgang.

# S T #

2300

Bern, dea 21. März 1928.

Band I.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Zusatzabkommen vom 21. Januar 1928 zur Handelsübereinkunft vom 20. Oktober 1906 zwischen der Schweiz und Frankreich, sowie das Ergänzungsabkommen vom 11. März 1928 zum Handelsabkommen vom 21. Januar 1928.

(Vom 19. März 1928.)

Wir beehren uns, Ihnen hiermit das Zusatzabkommen zur Handelsübereinkunft vom 20. Oktober 1906 zwischen der Schweiz und Frankreich vom 21. Januar 1928, sowie das Brgänzungsabkommen vom 11. März 1928 zum Handelsabkommen vom 21. Januar 1928, zu unterbreiten.

I.

Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich wurden seinerzeit durch die Handelsübereinkunft vom 20. Oktober 1906 geregelt, die am 23. November 1906 in Kraft trat. Dieses Abkommen ist von Frankreich im Herbst 1918 auf den 10. September 1919 gekündigt worden. Auf Grund «ines Notenaustausches vom 21. März/19. Mai gleichen Jahres blieb sie aber provisorisch weiter in Kraft; sie kann aber jederzeit auf drei Monate gekündigt werden. Zurzeit besteht nur noch der Text der Übereinkunft von 1906 in Kraft, die Tarifvereinbarungen dagegen sind als dahingefallen zu betrachten, da in dieser Beziehung jeder Teil seine Freiheit zurückgenommen hat.

In der Zwischenzeit sah sich die Schweiz gezwungen, das vom Ausland gegebene Beispiel zu befolgen und die Zollverhältnisse neu zu ordnen. Gestützt auf Ihren Beschluss vom 18. Februar 1921 haben wir einen provisorischen Gebrauchstarif aufgestellt (Bundesratsbeschluss über die Abänderung des Zolltarifs vom 8. Juni 1921) und ihn am 1. Juli in Kraft gesetzt. Wie bereits erwähnt, blieb jedoch gegenüber Frankreich der Vertragstext, wonach sich die beiden Staaten gegenseitig auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation behandeln, weiter in Gültigkeit.

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. 1.

46

!

' |

646

In Frankreich gilt zurzeit formell noch der durch Gesetz vom 11. Januar 1892 geschaffene Zolltarif. Er wurde aber vielfach verändert. So ermächtigte ein Gesetz vom 6. Mai 1916 die Eegierung, für die Dauer der Feindseligkeiten von sich aus provisorisch die Einfuhr von Waren zu verbieten oder die Ansätze des Zolltarifs zu erhöhen. Von dieser Kompetenz zur Erhöhung der Zölle machte die Eegierung umfassenden Gebrauch, indem sie durch Dekret vom 14. Juni 1919 für nahezu zwei Drittel der Zollpositionen Zuschlags zolle ad valorem einführte. Ein Dekret vom 8. Juli 1919 ersetzte diese Wertzuschläge durch Koeffizienten, mit welchen die nach dem Tarif geschuldeten Zollbeträge multipliziert werden müssen. Als Maximum dieser Vervielfältigungskoeffizienten wurde die Zahl 3 bestimmt, so dass die tarifmässigen Zollbeträge höchstens auf das Dreifache gebracht werden konnten. Ein Dekret vom 29. Juni 1921 brachte eine Eevision der Koeffizienten. Um der Preissteigerung der Waren Beatmung zu tragen und auch die Valutaentwertung auszugleichen, wurden sie durchwegs, in einzelnen Fällen bis auf die Zahl 10 erhöht. Durch das Gesetz vom 6. April 1926 wurde fast überall eine Zollerhöhung um 30% vorgenommen, und ein weiteres Gesetz vom 3. August 1926 betreffend Eröffnung von Nachtragskrediten für das Eechnungsjahr 1926 und Schaffung neuer Finanzquellen ermächtigte die Eegierung, bis zur Verkündung^ des Gesetzes über die allgemeine Eevision des Zolltarifs durch Dekrete des Ministerrates eine vorläufige Anpassung der Zölle an die Währungslage vorzunehmen. Von dieser Ermächtigung machte die Eegierung durch Dekret vom 14. August 1926 Gebrauch, indem sie die meisten Zölle neuerdings um 80 % erhöhte.

II.

Die Publikation des neuen französischen Zolltarifentwurfes im Märzvergangenen Jahres liess die Aufnahme von Verhandlungen zur Eegelung unserer Handelsbeziehungen mit unserem westlichen Nachbar als dringend notwendig erscheinen. Es handelte sich damals darum, auf alle Fälle ein Inkrafttreten eines jenem Entwürfe entsprechenden oder nachgebildeten französischen Zolltarifgesetzes, das unsern Export vollständig lahmgelegt hätte, zu verhindern. Zur Beratung dieser wichtigen Angelegenheit bestellten wir eine dem Volkswirtschaftsdepartement beigegebene Kornmission, bestehend aus den Herren Direktor Stucki, Prof. Laur, Dr. Wetter,
Oberzolldirektor Gassmann, Nationalrat Odinga, Staatsrat Porchet, Nationalrat Sandoz, Nationalrat Grospierre und alt Nationalrat Steinmetz. In der Folge ernannten wir aus dem Schosse dieser Kommission die Verhandlungsdelegation. Sie setzte sich zusammen aus den Herren Direktor W. Stucki, Chef der Handelsabteilung, Dr.

Wetter, Vizepräsident des Vororts des schweizerischen Handels- und Industrievereins, Staatsrat Porchet und alt Nationalrat Steinmetz. Als Experte wurde der Delegation Herr Oberzollinspektor Comte in Bern beigegeben.

Die Prüfung des französischen Zolltarifprojektes ergab, dass die Zölle fast auf der ganzen Linie stark erhöht werden sollten. Für viele Gruppen von

647 Waren, an denen der schweizerische Export stark interessiert ist, betrug der neue Zoll ein Vielfaches der bisherigen Ansätze. Beunruhigend wirkte ferner die Erklärung, dass wesentliche Veränderungen des Zolltarifprojektes auf dem Verhandlungswege ausgeschlossen seien. Wir Hessen indessen die französische Eegierung sofort wissen, dass auch die Minimalkolonne des publizierten Projektes unsern Export aufs schwerste treffen musate und dass sie daher für uns unannehmbar sei. Wir verbanden mit dieser Erklärung den Vorschlag, vor Inkrafttreten eines neuen Tarifs in Verhandlungen einzutreten. Die französische Eegierung erklärte sich grundsäfzlich zu solchen bereit.

Am 29. April wurde bereits die schweizerische Begehrenliste in Paris übergeben. Die Verhandlungen sollten sofort nach Schluss der internationalen Wirtschaftskonferenz aufgenommen werden. Dies geschah dann auch, und die ersten Unterhandlungen fanden im Monat Juni und Juli in Paris statt. Daran schlössen sich die Besprechungen von Experten der Uhren-, der Seiden- und der Stickereiindustrie.

In dieser ersten Verhandlungsetappe ist man über eine Fühlungnahme nicht wesentlich hinausgekommen. Die französische Delegation erklärte damals, für den Moment nicht in der Lage zu sein, auf die schweizerischen Begehren in den Gebieten der chemischen Industrie, der Maschinen- und der elektrotechnischen Industrie zu antworten, da diese Gebiete in erster Linie Gegenstand der Verhandlungen mit Deutschland bildeten.

Mit dem 17. August 1927 trat eine wichtige Veränderung der Situation ein.

An diesem Tage wurde der Handelsvertrag zwischen Frankreich und Deutschland unterzeichnet, der am 6. September gleichen Jahres in Kraft trat. Durch diesen Vertrag erhielt Deutschland zum Teil sofort, zum Teil erst nach Ablauf einiger Zeit das Eecht der meistbegünstigten Nation, und damit wurde ihm, und zwar in weitgehendem Masse, ohne Verzug der französische Minimaltarif eingeräumt. Die zwischen den beiden Ländern vereinbarten Zölle standen unter den Ansätzen des bisherigen, gegenüber Deutschland angewendeten Generaltarifs, zugleich aber über den Ansätzen des bisherigen Minimaltarif es, der für den schweizerischen Export Gültigkeit hatte. Durch ein Dekret vom 30. August 1927 wurde dieser Minimaltarif auf den Warenkategorien, die vorwiegend Gegenstand der Verhandlungen
zwischen Frankreich und Deutschland gebildet hatten, auf die vertraglich festgesetzten Ansätze erhöht, und diese traten automatisch auch gegenüber der Schweiz in Kraft. Es handelt sich speziell um die Gebiete der Chemie, der Maschinenindustrie und der Elektrotechnik. Allein auch für das Gebiet der Seide liessen die erwähnten Abmachungen eine Erhöhung der jetzt schon für unsern Export empfindlichen französischen Seidenzölle erwarten.

Die Schweiz sah sich somit für wichtige Gebiete ihres Exportes vor eine sehr bedrohliche Situation gestellt. Ihr sonst schon reduzierter Export nach Frankreich rnusste unter dem Drucke der teils auf den 6. September in Kraft erklärten, teils, speziell auf dem Gebiete der Seide, neu zu erwartenden Zollerhöhungen grossen Schaden nehmen.

648

Um möglichst rasch eine Milderung der geschilderten ernsten Lage zu erreichen, schlugen wir vor, unverzüglich in Besprechungen über die erwähnten Zollerhöhungen einzutreten. Wir wiesen mit Nachdruck darauf hin, dass dieselben für uns nicht tragbar seien. Die bezüglichen Unterhandlungen konnten am 28. September in Paris begonnen werden und dauerten bis zum 14. Oktober 1927. Sie führten jedoch zu keiner Verständigung, indem die Ansichten weit auseinander gingen. Auch die während der Konferenz über die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote fortgesetzten Besprechungen führten zu keinem befriedigenden Eesultate. ITie Lage war gegen Ende November 1927 eine derartige geworden, dass der Bundesrat sich anschickte, nach Antrag der Kommission für die Vorbereitung des schweizerisch-französischen Handelsvertrages die Kündigung des bestehenden Abkommens, also im besondern der Meistbegünstigung, auszusprechen. Bevor wir jedoch den Kündigungsbeschluss gefasst hatten, erhielten wir die Nachricht, dass die französische Delegation am 2. Dezember mit neuen Vorschlägen in Bern ankommen werde.

Dank der seitens der französischen Delegation gemachten neuen Vorschläge konnten bereits bis zum 6. Dezember einige Gebiete definitiv erledigt werden, während sich für die andern Gruppen eine wesentliche Annäherung der Standpunkte vollzog. Auf dieser neuen Basis wurden die Verhandlungen während des Monats Dezember in Paris, Genf und zuletzt wieder in Bern weitergeführt. Bis zum 24. Dezember 1927 konnte nahezu auf allen Positionen der Chemie, Maschinenindustrie, Elektrotechnik und Seide eine Einigung herbeigefiihrt werden. Auf dein am 6. September 1927 in Kraft gesetzten französischen Miniraaltarif wurden zum Teil beträchtliche Eeduktionen zugestanden. Ferner wurden für das Gebiet der Textilindustrie Konzessionen in Aussicht gestellt. Anfangs Januar a. c. begab sich dann die schweizerische Delegation erneut nach Paris, uni die ATerhandlungen über die noch ausstehenden Fragen rasch zu Ende zu führen. Nach nochmaligen mühsamen Verhandlungen ist es schliesslich gelungen, am 21. Januar ein Abkommen zu unterzeichnen, das neben der Chemie, Maschinenindustrie, Elektrotechnik und Seide auch gewisse andere Gebiete umfasst.

Bereits damals war uns bekannt, dass die französische Eegierung beabsichtigte, auch denjenigen französischen
Wirtschaftsgruppen, welche durch den deutsch-französischen Vertrag nicht berührt waren, ebenfalls einen erhöhten Zollschutz zu gewähren. Art. 5 des Zusatzabkommens vom 21. Januar 1928 enthält demgernäss die Bestimmung, dass die vertragschliessenden Teile dasselbe auf einen Monat kundigen können, wenn die Unterhandlungen, welche die beiden Begierungen mit Bezug auf die von der französischen Eegierung geplanten Zollmassnahmen angesetzt haben, nicht vor dem 15. März a. c.

zum Ziel gelangen sollten. Das französische Zollprojekt, genannt «Additif douanier» ist dann anfangs Februar als Eegierungsvorlage den Kammern ausgeteilt worden. Es enthält zirka 270 Artikel, die teils Erzeugnisse der Landwirtschaft, teils solche der Industrie umfassen. Es hat am 2. März die Genehmigung durch die beiden Kammern erhalten mit der Bestimmung, es

649

·werde in einem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, der durch ein spätestens am 16. März a. c. zu erlassendes Dekret festgesetzt wird. Mit Bücksicht auf diese kurzen Fristen wurden die Verhandlungen der 2. Etappe bereits am 16. Februar a. c. in Paris wieder aufgenommen. Gegenstand derselben waren neben den verschiedenen die Schweiz interessierenden Positionen des «Additif» (wie z. B. Wirkwaren, Garne aus Seide und Kunstseide, Eisenlegierungen, Tinte, Bleistifte, Schokolade, Schuhe etc.), insbesondere das Gebiet der Textilien, speziell dasjenige der Stickereiindustrie. Das wichtige Gebiet der Uhrenindustrie konnte in der Hauptsache vorgängig durch direkte Fühlungnahme der Interessenten in Sonderbesprechungen in Paris und Besançon zur gegenseitigen Befriedigung geregelt werden. Der Hauptkampf drehte sich um die Stickereizölle, wo unsere Stickereikreise mit aller Energie nicht nur starke Eeduktionen, sondern vor allem einen Einheitszoll, wie wir einen solchen in unsern neuern Handelsverträgen stipuliert haben, verlangten. Nach nochmaligen äusserst zähen imd schwierigen Verhandlungen ist es schliesslich gelungen zu einer Einigung zu gelangen, indem am 11. März das 2. Zusatzabkommen in Paris unterzeichnet wurde.

III.

Zwischen der Schweiz und Frankreich besteht ein lebhafter Warenverkehr.

Die Einfuhr aus Frankreich hat -- ausgenommen die Kriegsjahre 1914/18 -- stetig zugenommen und ist von 1892 bis 1927 um 295 Millionen Franken gestiegen. Seit 1892 nimmt dieses Land, von vorübergehenden Verschiebungen abgesehen, unter den Lieferanten der Schweiz die zweite Stelle ein. Im Zeitabschnitt 1915 bis 1921 wurde es an die vierte und dritte Stelle gedrängt, hat aber schon seit 1922 seinen frühern Eang wieder erobert und ist 1925 und 1926 sogar an die Spitze gerückt.

Weniger kräftig entwickelte sich die Ausfuhr nach Frankreich. Wohl hat sie sich in den Jahren 1915/20 vervielfacht und ist 1918 aus dem sonst zur Eegel gewordenen dritten und vierten Eang an die erste Stelle getreten. In den folgenden Jahren jedoch ist unsere Ausfuhr unter den bekannten Einflüssen der Währungsentwertung sowie der geschilderten Zollverhältnisse rasch gefallen, im verflossenen Jahre sogar unter den Vorkriegsstand. Unter Berücksichtigung der eingetretenen allgemeinen Geldentwertung bewegt sich unsere Ausfuhr nach Frankreich in den letzten Jahren sogar wesentlich unter derjenigen des Jahres 1913, dies trotz der inzwischen erfolgten Gebietserweiterung Frankreichs.

Von der Totaleinfuhr der Schweiz erreichte die Einfuhr aus Frankreich 1913 17,2 %> W2? dagegen 18,9 %. Bei der Ausfuhr ist umgekehrt der prozentuale Anteil von 10a % auf 6.7 % gefallen.

G50 Die Entwicklung des Warenaustausches ergibt nach der schweizerischen Aussenhandelsstatistik folgendes Bild: überschuss in Millionen Franken Einfuhr Ausfuhr Einfuhr -- Ausfuhr

+

1892 1907 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920

171,2 272,5 319,8 204,3 188,8 227,!

295,2 276,5 401,8 601,!

101,! · 118,3 188,0 113,3 219,1 399,!

460,5 466,2 501,6 518,8

-- -- -- -- + + + + + --

70,1 154,2 181,8 91,0 35,3 172,0 165,3 189,7 99,8 82,3

1921 1922

320,3 80] ,4

211,0 238,8

-- 99,3 -- 62,6

1923 1924 1925 1926 1927

391,3 449,3 497,7 494,2 474,6

213,7 204,5 171,6 152,9 134.5

-- 177,6 -- 244,8 -- 326,2 -- 341,3 -- 340,1

Mit Ausnahme der anormalen Jahre 1915/19 ist die schweizerische Handelsbilanz mit Prankreich passiv. Der Einfuhrüberschuss betrug 1892 70 Millionen und stieg im letzten Vorkriegsjahr auf 182 Millionen. Ira Jahr 1920 ist der Vorkriegspassivsaldo beinahe wieder erreicht und steigt in den nächsten Jahren rasch auf 341 Millionen. Im letzten und vorletzten Jahr lieferte Prankreich in die Schweiz mehr als das Dreifache von dem, was es von hier bezog.

Die Gesamtzahlen verteilen sich p r o z e n t u a l auf die einzelnen Gruppen wie folgt : Ausfuhr Einfuhr F Fabrikate Rohstoffe

LebenRohstFabrikatefeittel 15,8 16,0 17,3

19«

36,7 43,5 41,7 36,3 38.,

30,0 40,7 42,2 46,3 41«

TM*

1913 1924 1925 1926 1927

19,6 K 5,8

7,!

6,6 8,5

«

17.» 13,5 14,1 16,0 16,9

63,1

80,7 78,8 77,4 74,6

Vor dem Krieg überwog die Einfuhr von Rohstoffen und Lebensmitteln.

Die Fabrikate machten nur 30 % der Einfuhr aus. In den Nachkriegs Jahren ist das Verhältnis umgekehrt, der Anteil der Fabrikate hat auf Kosten der Lebens-

Ä

651

mittel zugenommen, um von 1925 an an die erste Stelle zu treten. Die Fabrikateeinfuhr stieg 1927 gegenüber dein Jahr 1913 von 96,1 auf 198,8 Millionen, also um zirka 107 %. Die Rohstoffeinfuhr ist im gleichen Zeitraum von 117,4 auf 181,8 Millionen gewachsen, welche Zunahme hauptsächlich auf Kohlen und Roheisen entfällt, als eine Folge der französischen Gebietszunahme. Die Lebensmitteleinfuhr dagegen ist mit 94,1 Millionen um 12,3 Millionen kleiner als 1918.

DerRückgangg der Schlachtvieh-, Schweine- und Schafeeinfuhr von zirka 34 Millionen sowie der Mehl- und Buttereinfuhr macht sich bemerkbar. Anderseits liefert jetzt Frankreich bedeutend mehr Weine, Früchte und Gemüse als im Jahr 1913.

Die wichtigsten E i n f u h r w a r e n sind: Nahrungsmittel Wein Früchte und Gemüse Tierische Nahrungsmittel Kolonialwaren

. . . .

Eohstoffe Seide Kohlen Eisen Landwirtschaftliche Produkte

1913 8,4 12,2 63,1 10,5

40,4 11,4 9,1 . . 27,6

Fabrikate Seidenwaren 11,2 Baumwollwaren 7,0 Wollwaren 11,6 Eisenwaren (einschliesslich Maschinen und Automobile) 13,3 Chemische Produkte 8,8 Leder und Lederwaren 4,8 Papier und Papierwaren 8,4

Millionen Franken 1924 1925 1926 12,8 17,1 19,7 18,1 22,3 25,6 20,0 22,2 24,3 10,6 8,7 8,7

1927 13,4 27,0 29,9 11,3

55,4 47,7 41,5 55,9 24,5 33,7 41,138,11

38,1 39,8 34,8 33,9

37,8 45,3 30,0 36,5

19,8 15,2 37,6

22,2 15,6 40,8

24,4 17,7 41,2

23,0 16,3 33,5

34,5 21,4 9,3 6,9

43,4 21,1 12,1 7,0

47,3 19,0 14,8 8,2

40,4 19,7 11,8 7,8

Über unsern E x p o r t nach Frankreich gestatten wir uns noch folgende Ausführungen. Die Ausfuhr von Eohstoffen nach Frankreich ist naturgemäss verhältnismässig gering und hat sich im Laufe der Jahre auch nicht wesentlich geändert. Die Abnahme der Nahrungsmittelausfuhr entfällt zur Hauptsache auf Käse und Schokolade. Die Fabrikateausfuhr ist, immer ohne Berücksichtigung der allgemeinen Geldentwertung, von 89,2 Millionen im Jahr 1913 auf 100,8 Millionen im Jahr 1927 gestiegen. Die Zunahme macht hier nur 13 % aus gegen 107 % bei der Einfuhr. -- Die Ausfuhr verteilt sich auf folgende wichtigste Posten :

652 Nahrungsmittel Käse Kondensmilch Schokolade Kindermehl

1913 14,1 1,2 4,7 1,2

Millionen Franken 1924 1925 1926 2,3 2,0 2., 5,9 6,1 4,4 0,6 1,2 0,4 1,9 2,0 2,1

15,?

2,2 6,2 8,0 18,6 3,2 6,0 1,2 2,4 1,8

20,5 6,7 5,0 9,2 82,6 7,3 13,1 16,2 11,3 6,8

1927 4,9 3,6 0.4 0.9

Fabrikate Seidenwaren Baumwollwaren Stickereien Eisenwaren Maschinen Instrumente und Apparare. . . .

Uhren und -Bestandteile Farbwaren Andere chemische Produkte . . .

Papier und Papierwaren

9,9 4,5 3,9 9,5 31,6 6,4 13,6 12,1 10,0 6,7

7.3 11.8 2,2 8,2 23,6 5,6 14,1 8,5 12,0 5,6

4,1 7,3 1,6 7,0 18,8 5,2 9,7 11,4 10,5 5,3

Seit der Anwendung der französischen Zollerhöhungen durch das Inkrafttreten des deutsch-französischen Handelsvertrages am 6. September 1927 hat sich der Handel mit Frankreich noch weiter zuungunsten der Schweiz entw ickelt : Einfuhr

Ausfuhr

Einfuhrüberschuss

Monatsdurchschnitt 1926: in Millionen Franken September--Dezember . . . 37,1 12,3 24,8

1927: September Oktober November Dezember

41,5 47,0 45,1 45.8

13,6 10,6 9,9 11,2

27,9 36,4 35,2 34,6

A. Das Znsatzabkommen rom 21. Januar 1928.

IV.

Das Ergebnis der Verhandlungen lasst sich wie folgt zusammenfassen: 1. Einfuhr in die Schweiz.

Die schweizerischen Konzessionen bestehen ausschliesslich in Bindungen von Zöllen des geltenden Gebrauchstarifes. Diese Bindungen erstrecken sich

653 auf 221 ganze und 4 Teilpositionen, wovon die grosse Mehrzahl dieser Positionen bereits durch die Verträge mit Spanien, Italien, Deutschland, Österreich und der Tschechoslowakei gebunden sind.

Die neuen Bindungen des Gebrauchstarifes betreffen unter anderem : Weichkäse, Schaumweine, Liqueure und Spirituosen, Baumwollgarne, ge ärbte Seideund Florettseide, auch zum Nähen etc., Spitzen (Valenciennes), Decken, Seidenbänder, Seidenstickereien und Spitzen, Wollgewebe, Filzstoffe, Leibwäsche aus Seide und Wolle, gewisse Wirk- und Strickwaren, Kleidungsstücke für Damen aus Seide, Krawatten, Kleidungsstücke mit Pelzwerk, gewisse Konfektionswaren, Eegen- und Sonnenschirme, Eisen (Flacheisen, Fassoneisen), Eisenbleche, Eisenmöbel, Eisen-Gusswaren, Motorräder und Seifen.

2. Einfuhr nach Frankreich.

Auf dem französischen Tarif wurden u. a. folgende Hauptkonzessionen gemacht : Zoll dei vor din B. Sept.

im in Kraft stehenden Zolltarif-Entwurf Minimaltarifs 100 kg abgerahmte 100 kg

Vollmilch oder Milch: Natürliche Sterilisiert oder peptonisiert, nicht eingedickt . . . .

Milch, eingedickt, vollhaltig oder abgerahmt, ohne Zucker Milch, eingedickt, vollhaltig oder abgerahmt: Weniger als 42 % Zucker .

42 % bis 50 % Zucker ausschliesslich Kindermehl : weniger als 40 % Zucker . .

40% bis ausschliesslich50% Zucker Käse: Hartkäse, sogenannter Greyerzer Weichkäse, frische oder verfeinerte (affiné) halbharte und andere. . .

1) Raffinagelbühr Inbegriffen.

Zoll deutsch-französischer Vertrag

Neuer Vertrag

100 kg

100 kg

4.25

10.--

M. T. 2 )

10.--

4.25

20.--

M. T.

20.--

8.50

45.-u.70. -

--

40. -u. 60. -

75. -- *) 70. -u. 80. -

--

70. -u. 80.-

9l. -- 1)

78. -u. 88.-

--

80. - u. 90. -

95.--

70.--

--

70.--

182.--

80.--

--

80.--

34.80

110.--

--

50.-- 37.50

100.-- 100.--

-- --

60.-- · 100. -- 100. --

2) Minimaltarif

654 loti das vor im l.Sept..

Künstliche Riechstoffe, rein oder gemischt Vanillin und seine Derivate oder Ersatzstoffe Künstliche Schleifmittel, rein oder vermengt mit natürlichen Schleifmitteln oder andern Stoffen: Karborundum oder Karborandum (Siliziumkarbid): roh, in Steinen, oder in Blöcken gepulvert oder in Körnern Aluminium : gewalzt, geschmiedet oder gegossen Blattaluminium in Pulver oder Füttern (paillettes impalpables) . . .

Zoll

1927 in Krafstehenden*!

Minimaltarfis

Zolltarif-Entwurf

deutsch-französischer Vertrag

Neuer Vertrag

Wert 15 %

Wert 25%

Wert 221/2 %1)

Weit 20%

15%

25%

22 1/2 %1)

20%

100kg 65.--

100 kg65.--

100 kg 50.--

100.--

100.--

70.--

Wert 15%

100kg

382. 50 340.--

325.-/375.340. -/650.-

350.-- 450.--

350.-- 375.--

510.--

500.-/600.-

500.--

400.--

Kupfer, rein oder legiert: Gewalzt oder gehämmert in Stangen 36.90 u. 41. - 83.-u. 90. - 45.-u. 50.- 45.-u. 50. Gewalzt oder gehämmert in Platten 46.80 u. 58.60 83,-,95,-u. 110.--57.-u. 75. - 57.-u. 75.

Wert

Wert

Wert

Wert

Wasserstoffsuperoxyd . . . .

Zelluloseacetat, in Pulverform, in Klümpchen, nicht plastisch

If!

1 0%

%

25%

25 %

20 %

kg 6.12

kg

10.--

kg 10.--

kg 8.--

Phenolphtalein

15 % kg 10.20 12.75

16.--

167 --

10.--

16.-- 16.-- 11.25 10.--

16.--

12.-- 12.-- 6.-- 7.50

Weit

Guajakol Guajakolsalze

und -derivate

Methylacetanilid Phenazetin

5.10 7. 65

1) Innere Abgabe nicht Inbegriffen.

11.25

655 Zoll desvor dem 6Sept. W.

1921 m (ritt stehenden Zolltarif-Entwurf Minimaltarifes Benzaldehyd oder «Aldehyd benzoïque» .

. . . .

Anthrachinon . . .

.

3.06 frei

Phenylpyrazolon und seine Substitutionsderivate, «Sulfophenylpyrazolon carboxylé» 10. 20 od.l5%> Dimethylaminoanalgesin und 20.40 seine Salze

Zoll deutsch-französischer Vertrag

Sauer Vertrag

4

5.-- 7.50

5. -- 7. 50

20.--

--

10.--

30. --

30.--

25.--

90.-- Wert 20% 20% 20% 20% % 20% 20% 20%

90.-- Weit 20% 20% -- 20% % 20% 20% --

60.-- Weit

20% 20% 20 %

M. T.

20%

15%

4. 50

Wert

Nucleinsäure und Nucleinate .

10%

Arecolin und seine Salze Atropin und seine Salze Kodein und seine Salze Diastase . .

. . .

Bmetin und seine Salze

10% 10%

.

.

.

.

.

. .

. .

. .

?

0 10% %

. .

Eserin und seine Salze . . .

Morphin und seine Salze . . .

Azetylmorphin, Aethylmorphin und ihre Salze . . . .

Pilocarpin und seine Salze . .

10% 10% 20% 20% 10% 10 %

0

10% 10%

15% 10 % %

10% 10% 15%

15% 10

%

10 Veratrin .

10 % /O kg Metaldehyd, gepresst . . . . t 15% l .

Piperazin und seine Salze . .

kg 20% u. 25% · 15 % ' 30.-- Dimethylpiperazin und seine Weit | Salze 20 u. 80 % 60. -- Steinkohlenteerfarben, trocken oder in demjenigen Zustand, der Zolltarif arisch dem trokkg kg kg kg kenen gleichgestellt ist . . 5,10, 7,65 u. 10.20 9.-/20.4.-/20.9.-/75.Treibriemen aus Kamelhaar .

19.98 6.-- 6.-- 6. -,5.-u.4.

Gewebe aus Seide oder Florettseide, rein oder gemischt: aus 1 . -- Kreppe : andere, mit Einschluss der sogenannten Gesundheitskreppe, aber ausschliesslich der Kreppe £ 4.--/43.50 mit starker Drehung . 17. 50/27. SO 30.--/47.50 10

%

20

%

656 Zoll des vor dem B. Sept.

Zoll 1921 in Kraft stehenden Zolltarif-Entwurf deutsch-französischer Minimaltarifes Vertrag 5 . -- Glatte Gaze, speziell für Beutlereien : ohne Näharbeit 46.80 60. -- -- mit Näharbeit 39.-- 50.-- -- 6. -- Bänder: -- aus Samt und Plüsch . . 46.80/58.50 80.--/105.andere 31.20/40.95 55.--,/75.-- -- 10. -- Dichte Gewebe, Foulards etc.: -- bis 120 g per m 3 . . . .15.60/25.35 27.50/35.-- mehr als 120 g bei einer Breite von 124 cm oder weniger 15.60/21.45 27.50/35.-- -- Bänder aus Seide, Kunstseide, mit Metall, dieses im Gewichte nicht vorJ herrschend 15.60/62.40 , Gewebezll plus 1 , 4 5 . 7«. -- id., das Metall im Gewehte vorherrschend . . . . 19.50/54.60 32.--/65.-- -- Gewebe aus Kunstseide, rein oder gemischt : 1. -- Krepp: anderer mit Ausnahme des englischen Kreppes und der Kreppe mit starker Drehung 16.50/23.40 25.- /40.--

NeuerVertrag}

40.-- 35.-- 60.--/74.-- 42.50/53.50

21.--/28. --

21.---/28.--

Zolla der Binder ohne Metall firn 5.-/22.50

26.--/65.--

nie die Gewebe 50.-/112. 50

-- M. T.

20.--/28.-- 50. --/100. --

19.50/25.35 36.--/45.--

--

36.-- /45.-

16.50/23.40 40.--/50.-- 25.35/52.65 50.--/90.--

-- --

40.--/50.-- 27.--/68.--

9. -- Dichte Gewebe, Foulards etc. .12.60/21.45 23.50/31.50

--

16.50/28.50

3. -- Posamentierwaren . .

6. -- Undichte Gewebe: a. Mousseline, Grenadine, Schleierstoffe (voiles) b. Kreppe mit starker Drehung (torsion) . . . .

5. -- Bänder

Gewebe aus Seide, Florettseide (Schappe), Kunstseide, gemischt mit Baumwolle, ohne

657 Zoll Zoll das vor dem 6. Sept.

1927 m Kraft stehenden Zolltarif-Entwurf deutsch-französischer Heuer Vertrag Minimaltarifes Vertrag Metall, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend : 1. -- Seide, Florettseide und Baumwolle : Kreppe : andere mit Ausnahme des englischen Krepps und der Kreppe mit starker 25.--, '33.-- Drehung . 17.55/23.40 25.--/85.-- -- Bänder : aus Samt und Plüsch . . 35.10/44.80 60.--/80.-- 19, 50/27. 30 37. 50/52. 50 andere "Undichte Gewebe: Mousseline, Grenadine, Schleierstoffe (voiles) . . 19.50/25.35 35.--/42.50 Kreppe mit starker Drehung (torsion) 17.55/23.40 37. 50/47. 50

-- --

44.-- /55.50 29. --/37. --

--

35.--/42.50

--

37. 50/47. 50

--

16.--/28.--

--

42.50/53.50 29. --/37. --

Dichte Gewebe, Foulards, etc. 11.20/15.20 20.--/25.50 aus 2. -- Kunstseide und Baumwolle : Bänder : aus Samt oder Plüsch . 33.15/42.-- 55.--/75.-- 17. 55/24. 45 35. --/50.- -- dichte Gewebe, Foulards, etc 5. 85/13. 65 8. --/18.50

--

8. --/18.50

Bedruckte Gewebe aus Seide, Florettseide (Schappe), Kunstseide etc .

. .

--

Zolle der gefärbten Gewebe plut fr. 25.- per IM m2

Wert 8% /O

Wert 71 % %

15 %

12 % %

Stuck 28. --

Stuck 28.--

Zugerichtete Häute von Schlangen, Eidechsen, Krokodilen und dergleichen ; Spalte (croûtes)

Zolle dir gefärbte n Gewebe plus: 45. -- 22. 50 per 100100 m2

kg

4.62

Industrielle Artikel aus Leder, Treibriemen, etc 5. 13 u. 6.39 Tourenzähler, Zahler für Elektrizität, Wasser, Gas, Gespinste etc., mit Uhrwerk : bis 5 kg per Stück . . . .

Stuck

10.--

Wert 10 % %

15 % 15

%

Stuck 42. --

--

15

%

658 Zoll du: vor ta 6. Sept.

1327 in Kraft stehenden Minimaltarifes

Teile und Einzelstücke von Zählern: Minutenwerke usw.

251 g bis 500 g . .

Wert

Zoll Zolltarif-Entwurf

per kg 19.-- Stuck 10.--

deutsch-französischVertragraj

»rar Vertrag

per kg

12.50

Stück 35% 5.--u. 3. 25 250 g und weniger . .

Andere Teile oder zusammenWert 17.-- gesetzte Stücke 25 % 35% Nicht zusammengesetzte EinWert 20% zelstüoke Dampfmaschinen, Dampf pumpen, Kompressoren, etc.: 100 kg 100 : 100 kg 100 kg mit Kolben 62.40/208.- 78.-/330.- 70. -/190.

70. -/180. ohne Kolben: Dampfturbinen, im Stückgeeichte von: 1000 kg und mehr .

(320.-/560.

30.-) Zölle dar Maschinen5% Hit d 93.

Kolben plus 2 55.

andere ) mit Kolben 185.-/455.

Dieselmotoren und Gasmotoren 62.40/208.- 185.-/680- 135.-/200.- 135.-/180.olme Kolben

Halb-Dieselmotoren Dieselmotoren für die Schifffahrt

93.60/124.80 205.-/650.

--

- Zölle dir Motoren usw, Zoll» ist Motoren usw., je nach der Klasse, mit je nach der Klasse, mit Abschlag von 15 %.

Abschlag von 15%.

205.-/650.-Zölle der Motoren usw. Zille der Dieselmotoren ja nach der Klasse, mit andere (Kr. 510 D).

Zuschlag ton 15 %.

Lokomotiven 81.-/124.20 165.-/190.- 145.-/165.- 145.-/l65.Pumpen 43.20/81.-- 80.-/140.- 80.-/140.78.-/228.Hydraulische Maschinen . . .43.20/81.-- 120.-/330.- 95.-/230.- 95.-/230.150.-- Kratzen ohne Beschlag etc. . 102.-- 190.-- 160.-- Textilvorbereitungs- und -Veredlungsmaschinen 102.-/153.-150.-U.180.-115.-/140.- 115.-/140.Ringspinn- und Ringzwirnma110.-- schinen 102.-- 1-50.-- 125.-- Andere Spinnmaschinen, Wa115.-- genspinner usw 76.50 180.-- 130.-- Webstühle 68.-- 100. -/140.- 90.-/140.- 85.-/130.Dynamo-elektrische Maschinen und elektrische Transformatoren 142.80/869- 183. -/3600- 150. -/2000.- 130. -/l 500. Dynamo-elektrische Maschinen für Kraftfahrzeuge in Verkg; kgkg 11.-- bindung mit Zündapparaten 6.32/8.69 17. 50 14. --

659 Zoll dis vor den 6.

11» in Kraft stehenden Minimaltarifes Wert

Zündapparate (Magnétos, etc.)

Nicht automatische Apparate Signalapparate und elektrische Kontrollapparate mit Fernsteuerung Elektrische Messinstrumente (mit Ausnahme der Zähler) Elektrische Heizgeräte . . . .

tat.

Zoll Zolltarif-Entwurffdeutsch-französischerr Vertrag

Neuerr Vertrag

40% 1.47/5.39

20.--/35.-- 21.--/26.-- 14.--/22.-- 2.50/12.--- 1.90/8.-- 1.50/7.--

1.47/5.39

20.--/40.-- kg 68.-- 3.--/7.15

2.25/32.-- Wert 20% 2.70/6.60

2.25/26.-- Wert

Elektrische Bügeleisen . . .

4.70 28% 2.70/3.25 Gefriermaschinen für den Hausbedarf, Putzmaschinen, Knetmaschinen 1.18/5.39 9.-/38.7.-/28.Maschinen zum Herstellen von 100 kg Verzahnungen von 1000 kg 200-1000 kg 100 kg.

100 kg bis 5000 kg 89.60 190. -/215. 220.-- Maschinen zum Schärfen von Metallen 89.60u. 134.40 215.-u.250.-- Maschinen für die Mullerei und Walzenmühlen 54.-u.68.- 110.-u.130.- 110.-- Maschinen und Apparate für die Zuckerbäckerei, die Feinbäokerei, Schokoladenherstellung und für die Herstellung von Teigwaren . . . .

54.-- 90.-/250.- 100.-/220.Geschirrwaschapparate von 310 kg bis 1000 kg . . . .

54.-- 200.-- 120.-- Stickmaschinen ; vollständige Maschinen und Apparate, anderweit nicht genannt oder nicht einbegriffen 54.-- 78.-/250.- 60.-/140.Kocher und Kochherde (cuisinières) für Gas 43.20/53.90 245.-- 245.-- Gliederkessel (chaudières à section) für Warmwasserheizung 58.80 65.-- -- Apparate zur Kälteerzeugung 61.20/127.50 78.-/240.-95.-, 120,-, 175,Flacher Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht für die Fabrikation von Weberblättem oder Weberkämmen, von Weberlitzen und Weberzähnen . . 162.-u.324.- 190.-u.360.- 170.-u.290.-

2.70 u. 3.25

1.47/5.39 2.36/4.72

Wert

5.60/21.100 kg 130.-- 125.-u.175.90.-u.105.-

100.-/190.100.--

60.-/l40.210.--

60.-- 85,-, 120.-, 175,-

170.-u.225.-

660 Zoll dis vor dem 6. Sept.

1921 i« Kraft stehenden Minimaltarifes

Zolltarif-Entwurf

Zoll deutsch-französischer

NeueVertragag

Weberkämme, Beschläge, Weberblätter und Weberschäfte aus Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht 162.-- 380.-u.720.- 340.-u.550.- 250.-- dieselben vernickelt. . . . 162.-- Zuschlag 25 % Zuschlag 10 % Zuschlag 5 % Geriffelte Walzen für Textilmaschinen, im Gewichte von l bis 15 kg -- 300.-- 200.-- Zoll der Artikel tack Lamellen für automatische de» Material aus im sie hergestellt und.

Kettenfadenwächter....

-- 250.-- Reduktionsgetriebe (réducteurs versch.

de vitesse) 180.-/240.-- 120. -/l 60.Teile von Turbinen mit DampfGas-, Petroleumbetrieb, etc. : 10.-- Wert Wert Schaufeln \ Wert 25 % 183.-- 20 % andere / 17% Sicherheitsventile ; Reduktionsventile; Radiatoren-Schieber, bearbeitet, im Gewichte 100 kg 100 kg 100 kg 100 kg von 200 g bis 5 kg . . . . 213.50u.244.-425.-u.850.-475,-,560.-u.720,- 330.-- Spindeln für Spinn- und Zwirnmaschinen, ira Stückgewicht von l kg bis 15 kg . . . .

.50/236.- 430.-/620.-240.-u. 315.- 200.-- Drähte und Kabel aus gewöhnlichem Metall, nur mit Email, Lackfirniss etc. überzogen .324.-u.486- 780,-/4,000,- 780-/4.000.- 324,-,'2.000.Teile von Zündapparaten (Magnétos und andere): Unterbrecher und Teile . .

15,500.-- f 25,000.-- 23,000.

Verteiler, Schleifringe, Koh7,000. -- lenhalter und Teile davon 8,500. -- 10,000. -- Gewickelte Enkerkerne,Kon- 212.50 densatoren, vollständige bis Anker und deren Stücke 935.-- oder Teile 5,000.-- 4,500.-- 4,000.-- Kupplungen für Magnétos und andere Zündapparate 1,600.-- [ 2,250.-- 1,800.-- Teilen und Raspeln 216.-- 240.-,360,-, 960,- 240.-,360.-,600,- 205. -/600.

Schrauben, Bolzen, Muttern etc. aus Eisen oder Stahl . 288.-/365.- 420.-/620.- 310.-/520.- 310.-/450.

661

Zoll 1 d e s v o r d e m 6 .P».

nn a Inft KM·

M SKraft Zolltarif-Entwurf - deutsch-französischer

Minimaltarifs

Flanschen und Röhrenverbindungsstücke aus Eisen, schmiedbarem Guss, Stahl 200.-- oder Gussstahl . . . . 106.-- Haushaltungsartikel etc. aus Eisen, Stahl eto ] 14.-/199.50 90.-/205.Schrauben- und Bolzenmaterial, weder auf der Drehbank noch auf der Formdrehbank bearbeitet, aus Kupfer eto. 236.-- 360.-/1440.87.-- Tapezierernägel 200.-- "Waren aus Aluminium oder aluminiumbelegt : 950.-- Kabel und zusammengedrehte Metallfäden, nicht l isoliert. .

750.-/900.gegossene, gepresste oder geschmiedete Gegenstände 612.· in rohem Zustande . . . .

675.-- mechanische oder andere Teile aus Blech, nur gehämmert, gedruckt oder getrieben 600. -/800."Reservoirs, Behalter etc. von über 40 hl Reservoirs, Fuderfässer, etc., andere Heizkessel . . . .

«euer Vertrag

Vertrag Vertrag

612.-- |

675.-- 750.-- 700.--

175.--

125.---

Versch.

90.-/170.-

600.--

325.-/450.87.--

750. --

550.-- 850.-- 550.--

550. -- 330.--

330.--

850.--

500.--

Bekanntlich war nach den handelspolitischen Grundsätzen, die in Frankreich in den Nachkriegsjahren zum Durchbruch kamen, sowohl die Gewährung der allgemeinen Meistbegünstigung als die Verhandlung mit andern Staaten über die Höhe des Minimaltarifs und dessen vertragliche Festlegung grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist sicherlich unter anderem dem Einflüsse der Weltwirtschaftskonferenz zuzuschreiben, wenn die französische Regierung schon zu Beginn der Verhandlungen in Abweichung von jenen Grundsätzen der Schweiz gegenüber nicht nur zur Gewährung der vollen Meistbegünstigung bereit war. sondern sich auch geneigt zeigte, wenigstens einzelne Zollsätze des Minimaltarifs vertraglich zu binden. Über deren Höhe schien man dagegen im Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. I.

46

662

Anfang grundsätzlich nicht verhandeln zu wollen und sprach lediglich von der «Angleichung einiger Zollansätze an die Interessen des schweizerischen Exportes». Es ist nun ohne weiteres zuzugeben, dass im Verlaufe der Verhandlungen seitens der französischen Eegierung in dieser Beziehung grosses Entgegenkommen gezeigt worden ist, ein Entgegenkommen, das durchaus ira Sinne der Empfehlungen der Weltwirtschaftskonferenz liegt.- Nach und nach hat man sich nämlich mit der vertraglichen Festlegung aller derjenigen Zollansätze einverstanden erklärt, an denen der schweizerische Export interessiert ist, und schliesslich auch auf breiter Basis in Herabsetzungen der vorgesehenen Minimalkolonne eingewilligt, wo dies vom schweizerischen Standpunkte aus als notwendig erklärt wurde und nicht zwingende französische Gegeninteressen im Spiele standen. Die Verhandlungen konnten somit auf ähnlicher Grundlage geführt werden, wie diejenigen mit andern Staaten, die nicht starr am Prinzip, eines unveränderlichen autonomen Tarifs oder einer unherabsetzbaren Minimalkolonne festhalten. Es ist ganz selbstverständlich, dass ohne dieses wichtige und grundsätzliche Zugeständnis eine Einigung zwischen der Schweiz und Prankreich schlechterdings ausgeschlossen gewesen wäre.

Wie dies schon in den schweizerischen Verhandlungen mit Deutschland und der Tschechoslowakei der Fall gewesen ist, bestand zwischen den Tarifgrundlagen der beiden Verhandlungskontrahenten insofern ein wesentlicher Unterschied, als mit Bezug auf den französischen Tarif eine eingehende Diskussion über die Herabsetzung der einzelnen die Schweiz interessierenden Zollpositionen zur Notwendigkeit wurde, während schweizerischerseits der veihältnismässig viel niedrigere Gebrauchstarif als Gesamtheit in die Wagschale geworfen werden musste. Man hat sich auf der Gegenseite darüber Eechenschait gegeben, dass diese niedrigen schweizerischen Zollansätze, wie die Erfahrungen langer Jahre ja deutlich gezeigt hatten, dem französischen Export nach der Schweiz keine wesentlichen Hindernisse bereiten und deren Herabsetzung deshalb ernstlich nicht in Frage kommen konnte. So war denn auch die Diskussion über den schweizerischen Tarif verhältnismässig kurz, und sie führte zur vertraglichen Bindung einer Anzahl von Positionen, an deren BeibehaltungFrankreich ein besonders starkes
Interesse hatte. Mit Bezug auf einige andere Gruppen, in denen die französischen Zölle im Verhältnis zu den entsprechenden schweizerischen Ansätzen ganz besonders stark erhöht worden sind, gab die Schweiz die Erklärung ab, bei allfälligen Erhöhungen nicht über die Sätze des französischen Tarifs hinauszugehen (Seidenwaren, Kunstdünger, Textilmaschinen).

Viel schwieriger gestalteten sich naturgemäss die Verhandlungen über die Sätze des französischen Tarifs. Diese hatten zwar, wie wir oben erwähnten, infolge des französisch-deutschen Handelsvertrages auf den Gebieten der Maschinenindustrie, der Elektrotechnik und der Chemie bereits nennenswerte Ermässigungen gegenüber den Ansätzen des ursprünglichen Projektes erfahren.

Eingehende Untersuchungen zeigten uns aber, dass sie für die meisten der schweizerischen Exportartikel in diesen Gebieten nahezu prohibitiv wirken

663

mussten oder doch eine für uns durchaus untragbare Erschwerung bedeuteten.

Wir Hessen deshalb, wie schon gesagt, die französische Eegierung wissen, dass es uns nicht möglich sei, uns mit diesen Ansätzen abzufinden, und dass wir gezwungen seien, über sie in eingehende Verhandlungen einzutreten und in vielen Fällen ihre Herabsetzung zu verlangen. Es ist zuzugeben, dass es für Frankreich nicht leicht war, auf diese Forderung einzutreten, waren doch alle diese Sätze bereits Gegenstand einlässlicher Diskussionen mit Deutschland gewesen und hatte sich gegen die hieraus folgende Herabsetzung bereits ein Widerstand der französischen Industrie geltend gemacht. Dieser verschärfte sich naturgemäss, als, wie wir dies oben darlegten. Frankreich weitere und grössere Konzessionen machte, und er hat auch die endliche Einigung verzögert und erschwert.

Wie bereits gesagt, bezieht sich diese Einigung in der Hauptsache auf dio vom deutsch-französischen Vertrag berührten Positionen der Chemie, der Maschinenindustrie, der Elektrotechnik und der Seide. Wir hatten uns mit Frankreich darüber verständigt, dass gewissermassen als Ausgleich dafür, dass die Schweiz auf diesen Gebieten Zollansätzen zustimmen musste, die im allgemeinen über denjenigen liegen, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des deutsch-französischen Vertrages Geltung hatten, sie sofort diejenigen Erleichterungen geniesse, welche das französische Zollprojekt vom März 1927 für einzelne wenige Gebiete selber vorgesehen hatte. Es betrifft dies insbesondere baumwollene Garne, baumwollene Gewebe und Stickereien. Die nach Neujahr in Paris über diese Gebiete geführten Besprechungen zeitigten aber noch so grosse Schwierigkeiten, dass eine Einigung, die den schweizerischen Interessen, insbesondere der Stickerei, gerecht geworden wäre, in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit nicht möglich erschien. Im Einvernehmen mit den interessierten Kreisen der schweizerischen Wirtschaft haben wir uns deshalb entschlossen, auf eine sofortige Eegelung auch dieser Fragen zu verzichten. Wir konnten sie um so eher spätem Besprechungen vorbehalten, als dieselben innert kürzester Frist aufzunehmen und auch in verhältnismässig kurzer Zeit zu beendigen sind. Das gleiche Verfahren ist übrigens für die TJhrenindustrie und einige andere Gruppen des französischen Tarifs, die vom
deutschfranzösischen Vertrag unberührt geblieben sind, vorgesehen. Dagegen haben wir es als nützlich und zweckmässig erachtet, uns schon in diesem ersten Teilabkommen mit Frankreich über gewisse landwirtschaftliche Zölle, deren Erhöhung uns als unmittelbar bevorstehend angekündigt war, zu verständigen.

Aus diesem Grunde fixiert das Abkommen auch die französischen Zollansätze für Milch und Milchprodukte, obschon diese Gebiete nicht Gegenstand der Eegelung im deutsch-französischen Vertrag gewesen sind.

Was nun die erzielten Eesultate anbelangt, so wird man sie verschieden beurteilen, je nachdem man von den französischen Zöllen ausgeht, die vor dem 6. September 1927 in Kraft waren, oder von denjenigen, die seit jenem Zeitpunkt Geltung haben. Vom erstem Standpunkte aus betrachtet, bringen die im Abkommen vorgesehenen Zollansätze eine teilweise nicht unbeträchtliche Erhöhung und damit eine Erschwerung der schweizerischen Exportmöglich-

664 keiten. Vergleicht man aber die neuen Vertrag&sätze mit denjenigen Zöllen, die nun seit fünf Monaten in Kraft sind, so wird man eine allgemeine und nicht unbeträchtliche Erleichterung konstatieren können. Da wir weder hoffen noch erwarten durften, auf den uns interessierenden Positionen die Zölle wieder zu erreichen, wie sie vor Abschluss des deutsch-französischen Vertrages in Geltung waren, da also m. a, W. nicht so sehr das Prinzip der Zollerhöhung als vielmehr deren Mass in Diskussion stand, so haben wir unsere Unterhändler angewiesen, überall dort, wo besonders wichtige schweizerische Interessen in Frage standen, auf eine möglichst weitgehende Zollherabsetzung und damit auf eine gewisse Garantie für die Aufrechterhaltung des Exportes zu dringen. Wie wir schon ausgeführt haben, kommt jede der Schweiz zugestandene Herabsetzung infolge der Meistbegünstigungsklausel ohne weiteres auch jedem andern Staate zugut, der die betreffenden Waren nach Frankreich liefert. Überall wo dies möglich war, haben unsere Unterhändler deshalb versucht, sich möglichst stark auf die spezifisch schweizerischen Interessen zu konzentrieren, und hieraus erklärt sich, dass im Vertrag zahlreiche Unterteilungen von Positionen vorgenommen wurden, dass oft nur für bestimmte Waren- oder Gewichtskategorien von solchen Herabsetzungen stipuliert worden sind, während für die übrigen Waren der gleichen Position der bestehende Zoll unangetastet oder nur unwesentlich reduziert wurde. In vielen Fällen, wo eine solche Spezialisierung schlechterdings unmöglich war, hat man sich dann eben schweizerischerseits infolge der Bückwirkung auf die Konkurrenz anderer Länder mit bescheidenen Ermässigungen begnügen müssen. Dies trifft, um nur ein Beispiel zu erwähnen, unter anderm für die einzelnen Teile von Maschinen und Metallfabrikaten zu. Die skizzierte Verhandlungsmethode hat notgedrungen auch dazu geführt, dass man schweizerischerseits auf gewisse Zollermässigungen, die im Interesse einzelner auf den Export nach Frankreich speziell eingerichteter Firmen dringend wünschbar gewesen wären, dann hat verzichten müssen, wenn dieses Interesse einerseits für die Gesamtheit des schweizerischen Exports nach Frankreich ohne wesentliche Bedeutung ist und die Herabsetzung andern Konkurrenzländern ungleich mehr zugut gekommen wäre als der Schweiz.
Es würde zu weit führen, an diesem Orte auf die einzelnen Warengruppen oder gar auf die einzelnen Zollpositionen einzutreten. Die unter IV enthaltene Vergleichstabelle ermöglicht Ihnen in dieser Beziehung ein Urteil. Wir möchten über das Gebiet der Seide lediglich folgendes feststellen: Frankreich hatte schon vor längerer Zeit mit Italien, einem der wichtigsten Produktionsländer für Seide, seine Seidenzölle neu vereinbart. Die gleiche Vereinbarung wurde auch von Deutschland anerkannt, und sie soll demnächst in Frankreich in Kraft gesetzt werden. Die in diesen Vereinbarungen vorgesehenen französischen Seidenzölle sind aber derart hoch, dass sie für die schweizerische Seidenindustrie nicht annehmbar waren. In direkten Besprechungen zwischen den Seidenindustriellen beider Länder sind dann die erwähnten Ansätze durchschnittlich um 20 bis 30 % ermässigt worden,

665 so dass auf diesem Gebiete unzweifelhaft eine wesentliche Verbesserung erzielt werden konnte. Trotzdem geben wir uns ebensowenig wie die schweizerischen Industriellen einer Illusion darüber hin, dass es gelingen werde, bei den vereinbarten Sätzen den schweizerischen Seidenexport nach Frankreich wesentlich zu steigern.

Zum gleichen an und für sich nicht erfreulichen Schlüsse müssen wir bei Würdigung des Gesamtresultats dieser Verhandlungen gelangen: Unsere Handelsbilanz mit Frankreich war von jeher passiv und wird auch in Zukunft, trotz des abgeschlossenen Vertrags, passiv bleiben. Es liegt dies nicht nur darin begründet, dass wir von Frankreich in beträchtlichem Umfange Bohstoffe und Halbfabrikate beziehen, während wir umgekehrt zur Hauptsache fertige Waren exportieren. Die grosse Verschiedenheit der Produktionskosten, die Tatsache, dass das Frankreich von heute über einen bedeutend grössern industriellen Produktions apparat verfügt als dasjenige von 1913, und dass schliesslich und endlich nun seit einigen Monaten die mächtige deutsche Konkurrenz auf dem französischen Markte zu gleichen Bedingungen auftritt wie die schweizerische Produktion, alle diese Tatsachen werden den nüchternen Beurteiler vor der Illusion bewahren, dass ein Handelsvertrag, auch wenn er noch bedeutend besser wäre als derjenige, den wir Ihnen hiermit unterbreiten, das Missverhältnis im gegenseitigen Warenaustausch aufheben oder auch nur in bedeutendem Masse verbessern könnte. Was im allgemeinen von Handelsverträgen gilt, -- dass sie kaum je alle Wünsche erfüllen, dass es sich um mehr oder weniger gute Kompromisse handelt --, das trifft in besonders hohem Masse für den vorliegenden Vertrag zu. Wenn wir uns trotz seiner unzweifelhaften Schwächen in Übereinstimmung mit unsern Unterhändlern entschlossen haben, ihm zuzustimmen, so geschah es einmal deshalb, weil ein befreundetes Land wirkliche Beweise seines Verständigungswillens und des Entgegenkommens gezeigt hatte und namentlich, weil wir glauben, dass dasjenige, was erreicht worden ist, einem Abbruch der Verhandlungen und einem ernsthaften Zollkonflikt vorgezogen werden muss. Wir hoffen, dass der Vertrag, auch wenn er, verglichen mit dem Zustande vor dem 6. September, Erschwerungen bringt, doch für unsern Export auf längere Zeit eine bisher fehlende Sicherheit und Stabilität
schafft, so dass er mindestens in seinem bisherigen Umfange aufrechterhalten werden kann. Auf der andern Seite zeigt der Import französischer Waren in die Schweiz eher fallende Tendenz, was ohne weiteres daraus zu erklären ist.

dass mit der fortschreitenden Stabilisierung der französischen Valuta der mehr oder weniger unnatürliche Vorsprung in den Produktionsbedingungen sich verringert. Weit davon entfernt zu glauben, dass in absehbarer Zeit diese Tendenzen zu einem annähernden Ausgleich des Imports und Exports führen werden, glauben wir doch unsere Hoffnung dahin ausdrücken zu dürfen, es werde sich die schweizerisch-französische Handelsbilanz nicht zum Nachteil der Schweiz weiter verschlechtern.

686

VI.

Die allgemeinen Bestimmungen des Abkommens sind naturgemäss kurz ausgefallen und bedürfen kaum einer nähern Erläuterung. Hervorheben möchten wir, dass vereinbart wurde, das Abkommen bereits auf den 25. Februar in Kraft zu setzen und die Ratifikationen vor diesem Zeitpunkt auszutauschen. Wir glauben, dass diese Abmachung in hohem Masse den schweizerischen Bxportinteressen entspricht, da -- wie aus obigen Ausführungen hervorgeht -- unsere Exportindustrie nun schon seit Monaten die am 6. September 1927 stark erhöhten Zölle zu tragen hat und begreiflicherweise den allergrössten Wert darauf legt, von den im Vertrag vorgesehenen Erleichterungen möglichst rasch Vorteil zu ziehen. Mit Rucksicht darauf, dass eine Ratifikation des Abkommens durch das französische Parlament, welches bekanntlich vor Neuwahlen steht, möglichst gesichert werden sollte, schien eine Frist bis zum 25. Februar 1928 das Maximum dessen zu sein, was zugestanden werden konnte, ohne diese dringend nötige Ratifikation zu gefährden.

Wir hätten unserseits umsoeher vorgezogen, der parlamentarischen Behandlung der Übereinkunft nicht vorzugreifen und mit ihrer Inkraftsetzung zuzuwarten, bis die parlamentarische Ratifikation erfolgt wäre, als zwischen dem 25. Februar und dem Zeitpunkt des nächsten Zusammentritts der Bundesversammlung eine verhältnismässig kurze Zeitspanne lag. Mit unseren Unterhändlern fürchteten wir aber, dass diese anscheinend geringe Verzögerung angesichts aller Umstände sehr leicht zu einer Hinausschiebung der Inkraftsetzung des Abkommens um nahezu ein Jahr hätte führen können. Hinsichtlich der rechtlichen Seite dieser Ratifikationsfrage erinnern wir an den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 21. November 1905 betreffend die Kompetenz des Bundesrats zum Abschluss provisorischer Abkommen mit dem Ausland (Bundesblatt 1905, Band VI, S. 15 ff.). In diesem Bericht stellt der Bundesrat fest, dass, wenn wichtige Interessen die sofortige Inkraftsetzung eines Vertrages erfordern, der Bundesrat dazu befugt sein solle, und zwar, wenn nötig, auch ohne die nachträgliche Genehmigung der Bundesversammlung vorzubehalten. Dem Sinne der Bundesverfassung entspreche es aber, dass er der Bundesversammlung bei ihrem nächsten Zusammentritt von seinem Vorgehen Kenntnis gebe.

Solche wichtige Interessen lagen zweifellos hier
vor. Dazu kam einmal, dass es sich um ein verhältnismässig kurzfristiges Abkommen handelt, das zudem nur als Teilabkommen zu betrachten ist, und sodann, dass durch das Abkommen der schweizerische Zolltarif keine Veränderung erfährt. Wir glauben deshalb, dass sich die Bundesversammlung mit unserem Vorgehen in gleicher Weise wird einverstanden erklären können, wie dies seinerzeit hinsichtlich des Handelsvertrags mit Spanien und des provisorischen Handelsabkommens mit Deutschland geschehen ist (vgl. unsere Berichte vom 12. Mai 1922 und 21. Dezember 1925). Mit Rücksicht auf die erhebliche wirtschaftliche und allgemeine Bedeutung des vorliegenden Abkommens mit Frankreich legte

667

aber der Bundesrat Wert darauf, vor seiner endgültigen Beschlussfassung die Meinung der Zollkommissionen der eidgenössischen Bäte zu kennen.

Am 7. und 8. Februar a. c. haben auf Grund unserer ausführlichen Berichterstattung und nach eingehenden Beratungen die beiden Zollkommissionen das Vorgehen des Bundesrates gebilligt und folgender Schlussnahme .zugestimmt : «Die beiden Zollkommissionen halten dafür, dass in Würdigung aller Verhältnisse die Eatifizierung des am 21. Januar 1928 abgeschlossenen provisorischen Zusatzabkommens zum Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 20. Oktober 1906 im Interesse der Erhaltung des Wirtschaftsfriedens zwischen den beiden Ländern durch den Bundesrat vorgenommen werden kann.» Gestützt darauf hat der Bundesrat das Abkommen am 17. Februar a. c.

definitiv genehmigt.

Da die parlamentarische Verabschiedung in Frankreich der Abkommen mit Deutschland, Italien und der Schweiz, sowie des «Additifs» etwas längere Zeit, als vorgesehen war, in Anspruch genommen hatte, konnte der Austausch der Eatifikationsurkunden erst am 2. März in Paris vorgenommen -werden. Durch Notenwechsel vom 25. Februar a. c. wurde jedoch vereinbart, dass das schweizerisch-französische Zusatzabkommen vom 21. Januar 1928 rückwirkend auf den 25. Februar zur Anwendung gelangt.

B. Das Ergänzung.sabkommeii vom 11. März 1928.

VII.

Das Ergebnis der Verhandlungen, die zum zweiten Abkommen führten, lasst sich wie folgt zusammenfassen: 1. Einfuhr in die Schweiz.

Die schweizerischen Konzessionen bestehen im wesentlichen in Bindungen des geltenden Gebrauchstarifs, sowie in vereinzelten Zollermässigungen. Die blossen Bindungen erstrecken sich auf zirka 80 ganze und 8 Teilpositionen.

Davon sind ungefähr die Hälfte bereits in unsern andern Tarif-Handelsverträgen gebunden.

Die neuen Bindungen des Gebrauchstarifs betreffen u. a. Datteln, Speiseöle, Meerfische, Schmalleder und Eindsleder, eichene Schwellen, eichenes Bau- und Nutzholz, Bürstenbinderwaren, Packpapiere, Kammzug, Bodenteppiche, Leibwäsche aus Baumwolle usw., bestickte Kleidungsstücke für Damen und Mädchen, Pelzwerk, Bruchsteine und Hausteine, Platten und Fliesen, Töpferwaren.

Glasisolatoren.Verpackungsmaterial, echte Bijouterien, Bestandteile von Stand-, Wand- und Weckeruhren, Pianos, Parfümerien.

668 Herabsetzungen der Ansätze des Gebrauchstarifs sind für folgende Waren zugestanden worden: Senf, gestossen, gemahlen oder zubereitet von Fr. 50. -- auf Fr. 45. -- per 100 kg frische moules » » 70. -- » » 10. -- » 100 » frische Süsswasserkrebse . . . . » » 70. -- » » 80. -- » 100 » Weichkäse, wie Brie, Camembert, Eoquefort, Eahmkäse . . . . » » 2 0 . -- » » 8. -- » 100 » konservierte Gänseleber, Austern und Hummer; Oliven und Schwämme » » 100.» » 90.-- » 100 » Schaumweine » » 120. -- » » 105. -- » 100 » Weinessig mit einem Säuregehalt von 12 % oder weniger. . . . » » 40.-- » » 30.-- » 100 » Spundlappen aus Jutegewebe, imprägniert oder nicht » » 200. -- » » 50. -- » 100 » Romanzement » » 1.50 » » 1.20 » 100 » Portlandzement » » 1.50 » » 1.40 100 » Korksteine und Korksteinplatten » » 15. -- » » 12. -- » 100 » Kassenschränkeund Tresorvorrichtungen, roh, grundiert . . . . » » 100. -- » » 70. -- » 100 » Kassenschränke und Tresorvorrichtungen, andere » » 130.-- » » 100.-- » 100 » Automobiluhren » » 600.-- » » 300.-- 100 » Kupfervitriol und sog. Fungivore » » 8. -- » » 6. -- » 100 »

2. Einfuhr nach Frankreich.

Auf dem französischen Tarif wurden unter anderm folgende Konzessionen gemacht :

Gegenwärtiger Zoll Biskuits, gezuckert, an Zucker enthaltend: 1. bis 25% 2. mehr als 25 bis 50 % 8. mehr als 50 %, einschliesslich der Makronen, Marzipan, Mandelkuchen usw., ohne Eücksicht auf den Zuckergehalt Kakao, gemahlen, in Teig, Pulver, Tafeln usw Schokolade in Masse, Platten, Scheiben, Tafeln usw., Müchschokolade oder andere, flüssig, an Vollkakao enthaltend a) : a. mehr als 55 % b. mehr als 42 bis 55% c. 42% oder weniger Zuckerwaren aus oder mit Kakao, Kakaobutter oder Schokolade, Pastillen, Pralinés, Bonbons usw Bisen- oder Stahldraht mit einer Widerstandsfähigkeit von 175 kg per mm2 des Querschnittes usw Zinn, roh oder legiert, gehämmert oder gewalzt in Blättern, per m2 wiegend: 75 g und weniger als 200 g weniger als 75 g

Zoll nach Tarifentwurf

164.50 a) 164. 50 a)

Zolltarifnovelle (additif douanier) 115.-- 120. --

115.-- 120. - -

105.-- 110. --

164.50a)

130.--

180.--

125.--

255.--

320.--

320.--

280. -- a )

255.-224.-- 224.--

300.--») 280.--a) 260. -»)

320.-- 1) 2 )

280.- *) 270. -- a) 250.--»)

325.--

825.--

285. -- a )

224.-- u. 255. --

115.60/840.--

51.-- 51. --

Neues Abkommen

135. --/600. -- 185. --/750. -- 135. --/600. --

180.-- 800. --

180.-- 800. --

669

·) Die interne Steuer nicht Inbegriffen.

] ) Fr. 143 -- plus 45% des Zolles und der Zuckersteuern, plus 6 0 . -- .

-) 109. 20 plus 58 % des Zolles und der Zuckersteuern, plus 50, - .

250.-- 850. --

670

Gegenwärtiger Zoll Zolltarifnovelle Zoll nach Tarifentwurf Neues Abkommen (additif douanler) Baumwollgarn, rein, einfach, nicht für den Kleinverkauf zugerichtet, roh 1.14/28.90 -- 0.95/25.40 0.95/25.40 Baumwollgarn, rein, gezwirnt, zwei- oder mehrdrähtig, nicht für den Kleinverkauf zugerichtet, roh 1.52/37.57 -- 1.30/83.-- 1.30/38.-- Garne aus Florettseide (Schappe), für den Zölle dernicht für den Kleinverkauf zugerichteten Garne, mit Zuschlag von : Detailverkauf hergerichtet 18. -- -- 25. -- 22. -- Seidengarne, für den Detailverkauf herge- Zolle der nicht für den Kleinverkauf zugerichteten Garne, mit Zuschlag von: richtet 20.80 -- 30. -- 25. -- Gewebe aus reiner Baumwolle, glatt, geköpert, Zwilliche, roh 4. 70/47.10 -- 4. --/40. -- 4. --/35. -- Taschentücher, Halstücher, Cachenez, Fichus, Schale aus Baumwolle, glatt oder Zölle der rohen Gewebe, mit Zuschlag, per 100 m2, von : geköpert, usw., bedruckt +31. 87/85. -- -- + 2 6 . --/65.

20. --/55. -- Plattstichgewebe und broschierte Gewebe .

52.70 -- 35. -- 80. -- Fassonierte Gaze 52.70 -- 35. -- 30. -- Mousselinvorhänge, bestickt, roh 21. 25 u. 42. 50 -- 12. 50 u. 25. -- 12. 50 u. 25. -- Vorhänge aus Tüllapplikation, Grenadine, besticktem Tüll, roh 51.20 -- 40. -- 80. -- Vorhänge auf Tüll gestickt, sogenannte Spitzenvorhänge, mit 2 Baumwollfäden bestickt, wovon der eine feiner als der andere ist, roh ". .

64. -- -- 50. -- 87.50 Mousseline, broschiert oder mit Kettenstich bestickt, für Zimmerausstattung oder Bekleidung, roh 29.76 -- 20.-- 20.-- Gesundheitskrepp, aus Baumwolle mit Wolle gemischt, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend 11.53 -- wie Baumwollgewebe 5.50

Gegenwärtiger Zoll 9 50

25.-- 9. 50

--

'20. -- /80.---

"--

6. 50/14. 50

12 50 19. -- /25. 7

01 95

40

70 80

45 -

101.24/135.70 "

Neues Abkommen

--

35.-- 45.-- 40 --

50. 27 104. 72 68. 50 96. -- 140. --

60 --

55. --

--

80.-- 65.-- 45.--

671

Wollmousseline, roh Wirkwaren aus Wolle, einschliesslich Kleider und Teile von solchen, ohne Ausputz .

Gesundheitskrepp, aus Wolle gemischt mit Baumwolle, die Wolle im Gewichte vorherrschend Ätz- oder Luftstickereien, sowie Stickereien, in denen der Grundstoff durch Ausschneiden entfernt ist, ohne Gewehe oder mit teilweise sichtbarem Gewebe Ätz- oder Luftstickereien, sowie Stickereien, in denen der Grundstoff durch Ausschneiden entfernt ist, mit teilweise sichtbarem Tüll.

Stickereien auf Tüll, glatt oder gemustert, auf Bobinot-Tüll, von jedem Spinnstoff oder anderem Material usw Stickereien auf Baumwollgeweben, bei denen der unbestickte Teil merklich breiter ist als der bestickte Teil Stickereien auf gemusterten Gazen usw. .

Maschinenstickereien usw. .

. .

Alle andern Stickereien: auf Seiden-, Kunstseiden- usw. Geweben Stickereien auf Leinengeweben Stickereien auf jedem andern Gewebe (Wolle. Jute ausgenommen )

Zolltarifnovelle Zoll nach Tarifentwurf (additif douanier) 14 50

Zoll des höchstbelsteten Artikels

Zolltarifnovelle Zoll naeh Tarifentwurf (additif douanier)

Neues Abkommen Zoll der Stickereien

+ 6. -- per kg

--

--

+ 2. 36 per Dtzd.

--

--

+12. -- per kg

+ 2. 36 per Dtzd.

--

--

+12. -- per kg

85 % vom Wert

--

--

15 % vom Wert

+ 2. 36 per Dtzd.

85% vom Wert

-- --

-- --

Zoll des höchstbelasteten Artikels + 2. 36 per Dtzd.

35% vom Wert

-- --

-- --

6. 60 das Paar

12 % v. W.

22 % vom Wert 12 % vom Wert

6.90,13.20d.Paar

15 % v. W.

22 % vom Wert 15 % vom Wert

+ 2. 86 per Dtzd.

Zoll du: köchstbelasteten Artikels

Zoll des höchstbelasteten Artikels

Zoll des höchstbelasteten Artikels

Zoll des höchstbelasteten Artikels

Zoll des höchstbelasteten Artikels

+12. -- per kg 15% vom Wert

20% vom Wert 10% vom Wert

10 % vom Wert

10. -- u. 17,--

+12. -- per kg 15% vom Wert

--

18. -- u. 28.--

10, -u, 17,-

672

Gegenwärtiger Zoll Taschentücher aus besticktem Gewebe mit einem Saum Taschentücher aus besticktem Gewebe oder hergestellt aus Verbindungen von Stickerei und Spitzen usw Wäschegarnituren (Parures), Wäscheeinsätze oder Schärpen, bestickt usw Kleider, Wäschestücke, auch wenn Fäden ausgezogen worden sind Krawatten, bestickt oder hergestellt aus Verbindungen von Stickerei und Spitzen usw., wenn keine Fäden ausgezogen sind Krawatten mit ausgezogenen Fäden . . .

Kragen, Manschetten, Vorhemden und Wäscheeinsätze usw., wenn keine Fäden ausgezogen sind Dieselben mit ausgezogenen Fäden . . . .

Stiefeletten, Schnürschuhe und offene Schuhe, mit Ledersohlen Oberleder Eindspalt, gewichst, weder maroquiniert noch lackiert Dieselben, aus anderm Leder oder Seidengewebe Waren, vergoldet oder versilbert : Bijouterie, doubliert mit Gold oder Silber, auf Silber, Kupfer, Weissmetall oder Chrysokalk Plattierte Arbeiten, versilberte Goldschmiedearbeiten usw., . . , , , , .

Gegenwärtiger Zoll

Uhrmacherwaren von kleinem Umfang 1) : Werke zu Taschenuhren ohne Gehäuse : Werke, roh vorgearbeitet oder fortig, mit oder ohne Rücker- und Decksteinplatten, mit Steinen gefasst oder nicht, aber ohne andere Steine, ohne Ölsenkungen oder Bestandteile, welche die Steine ersetzen, ohne Federn in den Federhäusern, weder vergoldet, noch versilbert, noch vernickelt und ohne Depot oder Firnis: System Roskopf andere Werke

1.27 per Dtzd.

1.27 per Dtzd.

Werke mit eingesetzter Hemmung oder nur mit Steinen besetzt, oder mit ölsenkungen oder Bestandteilen, welche die Steine ersetzen, ohne Federn in den Federhäusern, weder vergoldet, noch versilbert, noch vernickelt und ohne Depot oder Firnis: mit Zylinderhemmung mit Ankerhemmung mit Hemmung System Roskopf . . . .

für komplizierte Stücke

5. 95 per Dtzd.

10. 20 per Dtzd.

5. 95 per Dtzd.

10.20 per Dtzd.

Zolltarifnovelle (additif douanier)

Zoll nach Tarifentwurf

Neues Abkommen

4. - per Dtzd. 3. - per Dtzd.

8. -- per Dtzd. 6. 50 per Dtzd.

20 % vom Wert Wert t.

20 % . % , , mindestens aber CIA TM d 24. -- per Dtzd.

p

24.

per DDtzd.

per ,,., T., , 86.---perDtzd.

1 ,,, -., , 12.--per Dtzd.

60 Dt ., CO. per Dtzd.

673

') Im Uhrenabkommen vom 31. Mai 1921, welches am 24. März 1924 und 24. Juni 1925 ergänzt wurde, sind für die unter die Tarifnummern 497, 498, 499, 500, 500bis,500ter,, 501,501bis,501ter,r501quater,r, 502, 503503bisli und ex 509 fallenden Waren Kontingente für die Einfuhr aus der Schweiz nach Frankreich festgesetzt worden. Auf dieser kontingentierten Einfuhr werden nur die Grundzölle ohne Erhöhungskoeffizienten erhohen. Die im Jahre 1926 beschlossene zweimalige allgemeine Erhöhung der französischen Zölle um je 30% findet jedoch Anwendung.

Taschenuhren, fertige, ohne kompliziertes System : mit Gehäusen aus Platin ., mit Gehäusen aus Gold: mit Zylinderhemmung mit Ankerhemmung mit Gehäusen aus Silber: mit Zylinderhemmung mit Ankerhemmung mit goldplattierten Gehäusen: mit Zylinderhemmung mit Ankerhemmung mit Gehäusen aus andern Stoffen: mit Zylinderhemmung mit Ankerhemmung

Zolltarifnovelle (additif douanier)

Zoll nach Tarifentwurf

Neues Abkommen

674

Gegenwärtiger Zoll

Werke, ganz fertig, auch glatt, poliert, vergoldet, versilbert, vernickelt, mit Depot oder Firnis: mit Zylinderhemmung mit Ankerhemmung mit Hemmung System Eoskopf . . . .

für komplizierte Stücke Hemmungsträger für Uhrwerke von grossem oder kleinem Umfang, ohne Rücksicht auf den Stand der Bearbeitung: mit Zylinderhemmung mit Ankerhemmung

45. 90 per Dtzd.

56.10 per Dtzd.

45. 90 per Dtzd.

56. l0 per Dtzd.

25% vom Wert.

mindestens aber t. 108. -- per Dtzd.

mindeste36 aber ,,,, 6 Dt , 36. --pper Dtzd.

3 36. -- per Dtzd. 180 ,-,, -, p 180. -- per Dtzd.

5. 95 per Dtzd.

10. 20 per Dtzd.

20 % vom Wert, 20 t , · -, , aber 2 0 . pp e r DDtzd.sd.

mindestens aber 24 Dt , 24 Dt , 24.perL Dtzd.

24.--per Dtzd.

5. 52/6. 37 p. St.

5. 52 per Stück 6. 37 per Stück l. 70 per Stück 2.12 per Stück 0. 85 per Stück 1. 27 per Stück 0. 85 per Stück l . 27 per Stück

15% vom Wert, mindestens aber 25. -- per Stück 14.-- mit Zylinderhemmung und 1 .

St. , 16.-- mit Anker-14Per Stuck hemmung 19. -- per Stück 20% vom Wert, mindestens aber 8.-- mit Zylinder- 7. _ Stück hemmung und 80 Stück , er Stuck 10.- mit Anker- P hemmung 25% vom Wert, 5. 50 per Stück mindestens aber G. -- per Stück 4. -- mit Zylinderhemmung und . 50 Stück 5. - mit Anker- 4- 50 per Stück hemmung 5.

per Stück

TU j

Gegenwärtiger Zoll

Zolltarifnovelle Zoll nach Tarifentwurf (additif douanier)

Gl -, ,, ll Gleiche Zoll, ,, .

Behandlung wie lie Uhren ohne Komplikation

Neues Abkommen

80. -- per Stuck ,,, * , . -, 24. -- per aStuck .

._ per 12 Stück 9.- per Stück perStück 8-

10 % vom Wort 15. -- per Stück 10 % vom Wert 9. - por Stuck 20 % vom Wert 2. 50 per Stuck 20 % vom Wert l. 50 per Stück 25 % vom Wert 0. 60 per Stück 8 % vom Wert 8 % vom Wert 16 % vom Wert 16 % vom Wert 20 % vom Wert

7. 50 per 4. 50 per 1. 25 per 0. 75 per 0. 80 per

Stück Stück Stück Stück Stück

Das Stuck wiegend: 25J g

B. -- por Stück

19 00 k 250 g od. weniger

4 5 per Stück " 0 6P er Stück

10.-- p. St.

7. --per Stück

K) % vom Wort 230. -- per Stück 1200. -- per q 800. per q

675

Taschenuhren, fertige, komplizierte: mit Gehäusen aus Platin 17. -- per Stück mit Gehäusen au» Gold 17. -- per Stück mit Gehäusen aus Silber 6. 80 per Stück mit goldplattierten Gehäusen 4. 25 per Stück mit Gehäusen aus andern Stoffen . . .

1. 25 per Stück Uhrgehäuse und gleichgestellte Artikel und Teile von Uhrgehäusen: fertig : aus Platin 2.12 per Stuck aus Gold 2.12 per Stuck aus Silber l . 02 per Stuck mit Gold plattiert 0. 42 per Stück aus jedem andern Stoff 0. 42 per Stuck roh : aus Platin 27. 20 per q aus Gold 27. 20 per q aus Silber 27. 20 per q mit Gold plattiert 27. 20 per q aus jedem andern Stoff 27. 20 per q Grossuhren : Werke von kleineu Standuhren : Das Stück wiegend mit Hemmung nach System Roskopf . i 251 bis 500 mit Zylinderhemmung -14 r » k g e mit Ankerhemmung - . 1250 g und wenige mit kompliziertem S y s t e m . . . . . . .

7 p 8t Schiffschronometer, einschliesslich de? Gehäuses, Präzisions-Regulatoren 290. -- per Stuck Gebäudeuhren , 105. -- por q

Glockenspiele, Spieldosen von 20 cm Länge und darüber Kleine Spieldosen von weniger als 20 cm Länge

Zolltarifnovelle Zoll nach Tarifentwurf (additif douanier)

Neues Abkommen

135. -- per q

--

200. -- per q

200. -- per q

135. -- per q

--

250. -- per q

200. -- per q

85. -- per q

--

25% vom Wert 5.-- das Gros

85. -- per q

--

18 % vom Wert

KleinuhrenFurnituren : Spiralfedern, mit oder ohne Eolle, deren Beingewicht 50 g per Gros nicht übersteigt Brücken, Federgehäuse ohne Federn, Unruhebrücken, Schenkel, Federachsen, Aufzugskronenstifte mit oder ohne bewegliches Doppelrad und Zeigerwerkrad, Rücker; Zifferblätter in Email, Metall usw., deren Durchmesser oder kleinste Seite 100 mm nicht übersteigt ; Gehäuseknöpfe, Hinge, Aufzugskronen, Höhenlagen, Springfedern Alle übrigen Furnituren, mit Ausnahme der Uhrplatten oder Hemmungsbrücken, der Schalenränder, Deckel und Staubdeckel von Gehäusen Mechanischer und Zierguss

204. -- per q 34.--/5l.--

Mess-, Prüf- und Kaliberinstrumente: Kalibermasse und Schublehren, Lehren, Palmers, Ferrometer, Interferrometer und alle Instrumente zum Messen des Winkels und der Dicke, sowie Einzelteile

18% vom Wert

-- 35.--/60.

6. -- per kg

18 % vom Wert 18. -- per kg 30. --/60. -- 30. --/60. --

20 % vom Wert

12 % vom Wert

76

Gegenwärtiger Zoll

677

3. Ergebnisse.

Wie wir bereits oben ausgeführt haben, bezog sich die neue schweizerische Begehrenliste, die die Grundlage für den zweiten Teil der Verhandlungen bildete, auf einige Positionen des französischen Tarifs, für die im «additif» Erhöhungen vorgesehen waren, namentlich aber auf die beiden wichtigen Gebiete der Uhren- und der Stickereiindustrie. Im Zusammenhang mit letzterer verlangten unsere Unterhändler auch wesentliche Herabsetzungen für andere Teile der Textilindustrie, so für baumwollene Garne, baumwollene Gewebe. Plattstichgewebe, Vorhänge, bedruckte Artikel, Wirkwaren aus Wolle und Seide, etc.

Das Abkommen bringt für die meisten dieser Gebiete mehr oder weniger starke Erleichterungen, während leider für gewisse Warengruppen die angestrebten Zölle nicht durchzusetzen waren. Im einzelnen ist darüber folgendes zu sagen : 1. Uhrenindustrie, Die heute in Frankreich noch geltenden Uhrenzölle sind verhältnismässig recht bescheiden, indem die Vorkriegsansätze nur ungefähr verdoppelt wurden, was, wenn man der Entwertung des französischen Frankens Eechnung trägt, einen Zollschutz bedeutet, der 2/5 des Vorkriegsschutzes ausmacht. Sozusagen alle andern Waren sind demgegenüber durch Anwendung des Koeffizienten 5 mindestens auf Vorkriegshöhe gebracht worden. Diese Vorzugsbehandlung für schweizerische Uhren konnte allerdings bloss durch Spezialabkommen erzielt werden, in denen die schweizerische Uhreneinfuhr nach Frankreich auf bestimmte Kontingente beschränkt wurde. Der Entwurf zu einem neuen französischen Zolltarif hatte nun für Uhren an Stelle des bisherigen spezifischen, Zolles einen Wertzoll vorgesehen, der in der schweizerischen Uhrenindustrie mit Eecht grosse Besorgnis erweckte und als unannehmbar erschien. Nachdem es den schweizerischen Unterhändlern mit viel Mühe gelungen war, einen grundsätzlichen Verzicht auf das Wertzollsystem zu erreichen und der Boden für technische Besprechungen über die Höhe der neuen spezifischen Zölle geebnet worden war, traten die Uhrenindustriellen beider Staaten in Paris und Besançon in direkte Fühlungnahme, und es gelang ihnen schliesslich, sich in der Hauptsache über die neuen französischen Uhrenzölle zu einigen. Die bezüglichen Abmachungen konnten -- mit einigen Abänderungen -- von den offiziellen Delegationen zum Inhalt des Handelsabkommens gemacht werden.
Die neuen Uhrenzölle sind selbstverständlich höher als die bisherigen. Sie können aber immerhin als erträglich bezeichnet werden, wenn man sie mit den Ansätzen anderer Kategorien des französischen Tarifs oder mit ' den Uhrenzöllen anderer Staaten vergleicht. Von besonderer Bedeutung ist auch, dass in Zukunft die freie Einfuhr gewährleistet ist und das komplizierte Kontingentierungssystem in Wegfall kommt.

2. Stickereiindustrie.

Der Entwurf zu einem neuen französischen Zolltarif hatte für die Stickerei teilweise Erleichterungen vorgesehen, Erleichterungen, die aber durch ErschweBundesblatt.

80. Jahrg.

Bd. I.

47

678

rungen in andern Punkten wieder ausgeglichen worden waren. Jedenfalls lag aber von Beginn der Verhandlungen an für die Stickerei insofern eine besondere Situation vor, als das neue französische Zollregime nicht -- wie dies auf fast allen übrigen Gebieten der Fall war -- allgemeine Erhöhungen vorsah.

Die schweizerische Stickereiindustrie hatte sich schon vor Jahren über die ausserordentlich hohen französischen Stickereizölle beklagt und verschiedentlich Ermässigungen verlangt. Mit Eücksicht auf die gewaltige Bedeutung des Absatzes nach dem Modezentrum der Welt, Paris, setzten sich denn auch die schweizerischen Stickereikreise vom Beginn der Verhandlungen an mit besonderem Nachdruck dafür ein, dass .der neue Handelsvertrag nicht nur keine Erschwerung, sondern eine wesentliche Erleichterung des bisherigen Absatzes nach Frankreich bringen solle. Die schweizerischen Unterhändler haben sich in unserem Auftrage dieser Forderung mit grosser Energie angenommen und sie in den Mittelpunkt der Verhandlungen über den zweiten Teil des Abkommens gestellt. Verschiedentlich sahen sie sich veranlasst, die französische Delegation mit aller Deutlichkeit wissen zu lassen, dass die Durchsetzung dieser Forderung für den Abschluss des Vertrags und damit für die vertragliche Regelung der Gesamtheit der schweizerisch-französischen Wirtschaftsbeziehungen von ausschlaggebender Bedeutung sei. Mit einer gewissen Genugtuung können wir heute konstatieren, dass das erwähnte Postulat im grossen und ganzen durchgesetzt werden konnte. Die neue Eegelung bringt gegenüber dem bisherigen Eegime viele und beträchtliche Verbesserungen. Aus der oben unter 2 aufgeführten vergleichenden Tabelle können Sie sich darüber ein Urteil bilden.

Durch zahlreiche vertragliche Abmachungen hinsichtlich der Verzollungspraxis sind weitere fühlbare Verbesserungen erzielt worden. Es bezieht sich dies namentlich auf die Schaffung von Einheitszöllen -- die frühern französischen Zolltarife hatten vorgesehen, dass bei jedem bestickten Gewebe dasselbe nach seiner Art samt einem Zuschlag für die Stickerei verzollt werden müsste -- sowie auf die Beseitigung oder Ermässigung der sehr lästigen sogenannten Konfektionszuschläge. Wenn auch die im Vertrag vorgesehenen französischen Stickereizölle nach wie vor als hoch bezeichnet werden müssen, so sind sie doch bedeutend
niedriger als bisher und entsprechen ungefähr den Ansätzen, die die Schweiz in Verträgen mit andern Staaten akzeptiert hat.

Unsere Unterhändler haben während der letzten Verhandlungswochen in ständiger intensiver Fühlung mit einer besondern Delegation aus Stickereikreisen gearbeitet, die durch sorgfältige Vorbereitung und Bearbeitung der technischen Einzelheiten für die offizielle schweizerische Delegation wertvolle Mitarbeit geleistet hat.

3. Baumwollindustrie.

Der neue Vertrag bringt auch für baumwollene Garne und Gewebe Ermässigungen gegenüber den bisherigen Ansätzen, Ermässigungen, die sich auf durchschnittlich etwa 15--30 % beziffern lassen. Ein grosser Teil dieser Herabsetzungen war bereits im französischen Eegierungsprojekt selber vorgesehen, dagegen bis jetzt nicht in Kraft gesetzt worden. Die schweizerische Delegation

679 hat sich intensiv dafür eingesetzt, für diese grossen und wichtigen Gebiete weitere Beduktionen zu erlangen. Es ist ihr dies leider nur für feine Baumwollgewebe gelungen. Dagegen konnte eine nicht unbeträchtliche Herabsetzung des Zollschutzes für das Bedrucken von Baumwollgeweben erreicht werden, wobei für gewisse Spezialitäten der Glarner Druckindustrie eine besondere Vorzugs behandlung vereinbart worden ist.

Allgemein gesprochen, sind die französischen Zölle für Baumwollfabrikate nach wie vor unverhältnismässig hoch, und es ist zu hoffen, dass in spätem Verhandlungen mit andern Staaten die dringend notwendigen Korrekturen erfolgen werden.

Bedauerlicherweise konnten für wollene und seidene Wirkwaren keine Ermässigungen durchgesetzt werden, die der schweizerischen Industrie ein nennenswertes Absatzgebiet in Frankreich geöffnet hätten.

4. Hinsichtlich derjenigen Positionen des französischen Tarifs, welche Gegenstand des «additif» sind, können wir uns auf wenige Bemerkungen beschränken. Erleichterungen sind erzielt worden für Schokolade, Biskuits.

Eisenlegierungen, Eisendraht, Zinn, Tinte, Nickelwaren, künstliche Edelsteine usw. Mit Bezug auf Schuhwaren hatte das französische Projekt Wertzölle von 15--18 % vorgesehen, die durch das französische Parlament auf 12--15 % ermässigt worden waren. Trotz intensiver Bemühungen ist es leider nicht gelungen, weitere Herabsetzungen durchzudrücken.

Über die schweizerischen Gegenleistungen haben wir uns bereits kurz geäussert. Wir möchten nur beifügen, class die Herabsetzung des Zolls für französischen Weichkäse von 20 auf 8 Fr. lediglich eine Gleichstellung dieser französischen Spezialitäten mit den italienischen Konkurrenzprodukten bedeutet, für die schon im schweizerisch-italienischen Vertrag ein Zoll von Fr. 8 zugestanden worden ist. Die übrigen schweizerischen Zollherabsetzungen geben uns zu besondern Bemerkungen nicht Anlass. Dagegen möchten wir hervorheben, dass sich die Schweiz verpflichtet,, den Gebrauch der Bezeichnung «Cognac» und «Armagnac» entsprechend der internationalen Konvention von Madrid nur für Produkte zu gestatten, die nach der französischen Gesetzgebung Anspruch auf diese Bezeichnung haben. Eine ähnliche Eegelung ist vorgesehen einerseits hinsichtlich gewisser französischer Weinspezialitäten --wie Champagner -- und anderseits für
typische schweizerische Milchprodukte -- wie namentlich Emmentaler- und Greyerzerkäse. Die Verhandlungen über diese Fragen sind noch nicht vollständig zum Abschluss gelangt. Wir verweisen auf den bezüglichen, in der Beilage abgedruckten Notenwechsel.

Zusammenfassend möchten wir das Ergebnis dieses zweiten Teils der Verhandlungen dahin würdigen, dass für die Uhren- und Stickereiindustrie ein erträgliches Zollregime erzielt werden konnte, dass für andere schweizerische Exportindustrien fühlbare Erleichterungen eintreten werden, dass aber auf einigen andern Gebieten der Vertrag nicht das bringt, was erhofft werden konnte und mit Nachdruck erstrebt wurde. Die schweizerischen Gegenleistungen werden weder wirtschaftlich noch finanziell die bisherige Situation wesentlich

680

verandern. Es ist hier lediglich noch beizufügen, dass sich die Schweiz für einige Positionen baumwollener Gewebe ausdrücklich die Möglichkeit von Zollerhöhungen vorbehalten hat, weil die heutigen schweizerischen Zölle zum Teil ausserordentlich niedrig, die entsprechenden französischen Ansätze ganz besonders hoch sind.

Mit den schweizerisch-französischen Handelsabkommen vom 21. Januar und 11. März 1928 sind nun die gegenseitigen Zollverhältnisse wieder geordnet.

Diese Ordnung wird geeignet sein, die Beziehungen zu stabilisieren und hoffentlich auch den schweizerischen Export nach Frankreich zu fördern. Aus den Gründen, die wir eingangs dieser Botschaft dargelegt haben, war diese Begelung eine ausserordentlich schwierige und mühsame Aufgabe. In monatelanger, zäher und hingebender Arbeit haben unsere Unterhändler schliesslich ein annehmbares Eesultat erzielen können. Wir möchten ihnen an dieser Stelle den wärmsten Dank zum Ausdruck bringen.

Gestützt auf obige Ausführungen unterbreiten wir Ihnen beiliegenden Beschluss-Entwurf mit dem Antrag, es sei das Zusatzabkommen vom 21. Januar zur Handelsübereinkunft vom 20. Oktober 1906, sowie das Ergänzungsabkommen vom 11. März zum Handelsabkommen vom 21. Januar 1928 zu genehmigen und es sei von der vorgängigen Inkraftsetzung des Abkommens vom 21. Januar a. c. durch den Bundesrat auf den 25. Februar 1928 in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen.

Bern, den 19. März 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Vizekanzler:

Leimgruber.

681 (Entwurf.)

Biindesbescliliiss betreffend

das Zusatzabkommen vom 21. Januar 1928 zur Handelsübereinkunft vom 20. Oktober 1906 zwischen der Schweiz und Frankreich, sowie das Ergänzungsabkommen vom 11. März 1928 zum Handelsabkommen vom 2t. Januar 1928.

Die Bundesversammlung, der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t .

nach Einsicht 1. des zwischen der Schweiz und Frankreich am 21. Januar 1928 abgeschlossenen Zusatzabkommens zur Handelsübereinkunft vom 20. Oktober 1906.

sowie des Ergänzungsabkommens vom 11. März 1928 zum Handelsabkommen vom 21. Januar 1928, 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 19. März 1928, beschliesst:

Art. 1.

Das am 21. Januar 1928 abgeschlossene Zusatzabkommen zur Handelsübereinkunft vom 20. Oktober 1906 zwischen der Schweiz und Frankreich, sowie das Ergänzungsabkommen vom 11. März 1928 zum Handelsabkommen vom 21. Januar 1928 werden genehmigt.

Von der vorgängigen Inkraftsetzung des Zusatzabkommens vom 21. Januar 1928 durch den Bundesrat auf den 25. Februar 192S wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

682

Statistischer Anhang.

Verkehr mit Prankreich.

i.

Gesamte Ein- und Ausfuhr.

(Ohne Einfuhr aus Total Frankreich Million!in Franken 272,5 1626 1859 319,8 204,3 1430 1673 183,8 2367 227,!

2392 295,3 2392 276,5 3508 401,8 4200 601,1 320,3 2247 1882 301,4 2226 391,3 2483 449,3 2488 497,, 494,2 2359 2505 474,6

rohes und gemünztes Edelmetall.)

Ausfuhr nach Jahr Total %1) Frankreich Millionen Franken 1907 1139 118,3 16,8 1913 138.0 1371 17,, 1914 1183 113.3 14,3 1915 1666 219.!

11-0 1916 2446 399,!

9,6 1917 2321 460,5 12,3 1918 1963 466,, 11,6 1919 3298 11,5 501,6 1920 3274 14, 3 518,8 1921 1763 221,0 14,3 1922 1687 238,8 16,0 1923 1714 213,7 17,.

1924 1994 204,5 18,!

, 1925 2025 20,0 171,5 1926 20.9 1821 152,9 1927 2001 18,9 134,,

%2) 10,4 10,!

9,6 13,2 16,3 19,8

23,8 15, ,, 15,8 12,5

14,2 15,5 10,3 8,5 8,4

6,7

II.

Ein- und Ausfuhr nach Wareilkategorien.

(Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)

a. Einfuhr aus Frankreich.

Rohstoffe Organsin u n d Trame Déchets und Peignée Kunstseide

. . .

. . .

.

1913 1926 1927 (Wert in Millionen Franken) 16 .

11, 0 13,1 23,c 25,2 19,6« 0*

Übertrag 40,4 *) Einfuhr aus Frankreich in Prozenten der Gesamteinfuhr.

*) Aasfuhr nach Frankreich in Prozenten der Gesamtausfuhr.

38,!

37,8

683

1913

1926

1927

40,4 5,0

38,!

3-3

37,8 7.6 45,3 30,0 3,9

1,8

2,4

2.»

3,2

4-

8.»

(Wert in Millionen Franken)

Übertrag Wolle, roh Kohlen Roheisen Kupier, roh Andere unedle Metalle, roh . .

Baumaterial Brennholz Nutzholz, roh Chemische Rohstoffe Rohe Häute und Pelle . . . .

Pferde und Füllen Talg, Tran etc Düngstoffe Stroh Viehfutter Sämereien Lein- und Rübol Andere Rohstoffe

11,4

9,1 9,t 2,0 4,7 1,8 0,7 1,.

1,1 3.5

7,1

39.3 34,3

o

o

5,1 0,5 3,4

1!

4,4

0,4 1.5

1-8

1,6

7,7

7-9

30 11-8

4.2 98

6,0 12,7

1,2

1,8

1.6

1-9

6,2

!..

8,1

9.1

Total

117,4

178,8

181,7

Seidenstoffe Seidenbänder und Posamentierwaren aus Seide Baumwollgewebe Stickereien und Spitzen Wirkwaren Konfektion Wollgarne Wollgewebe Wollwaren Leinengewebe Kautschukwaren Schmiedewaren Maschinen und Maschinenbestandteile. . . .

Fahrzeuge (Automobile etc.)

Kupferwaren Instrumente und Apparate Edelsteine und Bijouterie Uhren Nutzholz, gesägt etc

6,2 1,2

14,3

14,4

0,8 0,8

1,8

Fabrikate :

Übertrag

2,3

1,8

2,4

8,3

8,5

1,8

1,9

1,9

1,0

4,7

3,2 17,1

4,5

28,5 8,1 15.0

0,9

2,6

1,8

1,0

2,0

1,4

1,5

9,3

9,6

3,4

8,8

7,7

4-4

8-7

9-8

21,2

1,5

28., 2, 2

1-4

3,5

2,7

4,e

3,7

2,5

4,4

1,2

11,4 1,7

4,6

1,1

58,5

3,7

157,,

12,!

11,5

1,8

1-1

2..

132,9

684 1913 1926 1927 (Wert in Millionen Franken)

Übertrag Holzwaren Steinzeug- und Töpferwaren, Porzellan . . .

Glas und Glaswaren etc Chemische Produkte . .

Farbstoffe und Farbwaren Pharmazeutische Produkte Parfümerien und Seifen . . .

Leder . .

Lederschuhe und andere Schuhwaren. . . .

Papiere Kartons und Pappen Bücher und Bilder etc Quincaillerie und Kurzwaren . . .

Andere Fabrikate . ·

58,5

Total Nahrungs- und Genussmittel.

Mehl, Graupe, Griess, Grütze .

Malz, Hopfen Gemüse .

Obst Südfrüchte Wein .

. .

157,0 3,9

1-8

3,4

132,9 2.» 2,3 3,1

1,!

2,4

3,1 1.»

9,6

10,3

2,8

3,4

2,3

3,,,

3,0

3,5

3.!

7,7

8,5

2,0 3,3 1

7,0

3.3

L*

2,8

2,4

6,.

4,7

4,8

4,1 17,7

3,0 15.8

96,1

229,6

198,8

0,2

2,3

10,2

7,o

0,5

2,8

2,6

5,8

13,!

4,2

8,5 4,0

2,3

. .

8,4

1-1

Fleisch Fische Schaltiere etc Geflügel. Wildbret, Wurstwaren Bier .

. .

Butter Käse Milch frisch Zucker Speiseöl . .

Übrige Nahrungsmittel .

Total

Rohstoffe.

1.5

19,7

1,.

13,8

7,0 6,3 13,4

1,7

1,8

4,3

2,5

2,6

2,7

5,5

5-4

7,1

8,2

7,7

1-7

2,3

7,7

1,1

2,7

1,4

2,3

3,!

2,8 5,.

37,6

0,6

106,4

85,9

6,!

5,,,

2.3 6,6 1,5

2,2 3,0 6,4

12,3

94,1

b. Ausfuhr nach Frankrreich.

Déchets und Peignée . .

Roheisen Kupfer roh .

. .

Übertrag

2,6

3,3

3,!

0,6

2,2

2,4

4,5

2,0 2,o

5,6

10,0

7,!

685

Übertrag

0,7 0,8

Bindemittel Nutzholz, roh Rohe Häute und Felle Holzstoff und Lumpen Übrige Rohstoffe

5,1 2,7 6,4

Total Fabrikate.

Florettseide Seidenstoffe Seidenbänder Stickereien Wirkwaren Konfektion Baumwollgarne Baumwollgewebe Wollgarne Strohwaren Schmiedewaren Maschinen und Maschinenteile .

Fahrzeuge Kupferwaren Aluminium Instrumente und Apparate. . .

Bijouterie etc Uhren Nutzholz, gesägt und Holzwaren Chemische Produkte Farbstoffe u n d Farbwaren . . .

Pharmazeutische Produkte . . .

Parfumerien und Seifen Leder Lederschuhe Papiere. Kartons und Pappen .

Übrige Fabrikate

1913 1926 1927 (Wert in Millionen Franken) 5,6 10,0 7,!

21,3

l 9,4

2,9 7,1 1,3 1,5

0,7 1,1 0., 2,3.1 18,6 2,5 l,o 0,4 3,2 6,1 6,0 2., 1,1

.

.

.

.

.

Total Nahrangs- und Genussmittel.

Käse Milch, kondensierte Übertrag

0,8 o ·

1,6 4,2

3-6 ,1

5

3,0 4.3

23.5

22.,

2-6

0,5

3,1 0,1

2.» --

2.,

1,6

LO 0.3

0,4

3.,

1,1

0,8

8,4

6,1

0, 2

0.2

2,3 7,9

2,5

6,7

23,6

18,8

0,!

0,3

2,2

2,5

1-6

0,6

5,6

5,2

1,3

14,1

1-2

9.7

1,5

1.8

4-3

4.!

3-5

0.-

3-8

0,6

3..

0-7

3,6

1-4

0,6

3.9

6., 89,2

L.

2,3

1.2

0.

.

1,7

11,5 119,3

11,4

3,2 3,2

0,7 l,o 4,0 11,0

100,,,

14,2 1,2

4,4

4,9 3,6

15,4

6,7

8,6

2,3

686

. . .

. . .

1913 1926 1927 (Wert in Millionen Franken) 15,4 6,7 8,5 1,2 2,1 0,9 4,7 0,4 0,4 1,1 0,1 0,1 5,2 0,9 1,6

Total

27 ,6

Übertrag Kindermehl Schokolade Zuckerbäckerwaren Übrige Nahrungsmittel

10,2

11,5

III.

Ein- und Ausfuhr nach den Hauptartikeln.

a. Einfuhr aus Frankreich.

Nr. des Schweiz.

Zolltarifs 3 4 6 8/9 13 14 15 16 23/24 b 31a/d

35 38 39 a 40 a/b 42a/44 b 45 53 68 a/70 71 72 73 76a/c 78 81 84 86

Weit in tausend Franken.

Warenbezeichnung

1913

1926

I. Nahrungs- und Genussmittel.

759 Hafer 83 66 Gerste 4 88 130 Andere Getreidearten 352 87 Bohnen und Erbsen 107 5,626 Hartweizengriess 83 170 Andere Getreidearten, Mais etc.

2,771 2,273 Malz 268 1,167 Mehl 8,464 4,058 Frisches Obst 796 3,359 Frische Tafeltrauben 242 132 Kastanien 180 620 Mandeln 194 Baumnüsse und Haselnüsse etc 720 5,334 12,245 Frische Gemüse 447 799 Konservierte Gemüse 1,298 710 Kartoffeln 363 1 Hopfen 582 Zucker 2,769 242 134 Honig 844 1,800 Olivenöl .

4,977 4,212 Andere Speiseole 1,896 4,213 Frisches Fleisch 288 27 Fleischkonserven 465 61 Wildbret, Wildgeflügel . . . .

7,542 6,890 Geflügel, getötet 1,705 2,265 Eier

1927

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1927

2,368 3,384 415 271 23 105 1,596 48 6,916 5,075 252 250 630 13,064 687 2,420 34 2,999 223 2,045 4,225 2,087 294 363 7,191 2,251

34,262 18,955 1,647 2,932 23 1,228 15,607 143 12,540 6,267 1,410 4,184 5,887 19,509 3,202 9,241 3,912 55,311 587 2,884 7,687 3,047 1,166 1,106 12,683 25,392

687 Nr. des Schweiz.

Warenbezeichnung Zolltarifs Susswasserfische 87» Meerfische 87 b 88/896 Konservierte Fische Schaltiere : Austern, Seekrebseetc., 90 frisch Frische Milch 91 93 a Frische Butter Talg und Koohfette 96/970 Weichkäse 98 a/b Hartkäse 99 a/o 102 Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren 103 Luxuskonserven 117 a/b Wein in Fässern Naturwein in Flaschen 119 a/b Schaumwein in Flaschen . . .

121 a/b 126 a/b Branntwein in Fässern 127 a/b Branntwein in Flaschen . . . .

128 Liköre

1913

1926

377 840 1,258

328 2,069 2.799

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1927 370 1,997 1.588 3,612 3.045 5,509

184 2,280 7,655 638 1,566 1,113

345 3.055 1,134 211 1,070 290

362 2.170 6.536 120 1.050 410

412 2,292 35,831 3,018 2.635 1,888

211 166 6,886 246 1,303 711 104 265

302 468 17,015 591 2,131 1,247 100 319

229 508 11,319 420 1,616 1,501 73 187

754 1.294 62,182 947 1,662 2,592 127 261

3.376 13 303 329 568 554 8,642

1,517 1,622 309 312 600 464 8,365

8,127 12,065 561 5,695 3,424 2,068 10,622

5,662

5.815

6,177

1.053 252

1.160 281

1,948 310

1.570

1,042

1,242

1927

II. Tiere, tierische Stoffe, Düngstoffe etc.

132a/c 136 a u. c 148 b 149 155 a/b 165 163 a/b 166/70 166 167 168 169

Pferde und Füllen 5,539 Schlachtochsen 23,717 Tiere, nicht anderweit genannt .

92 Blasen, Därme, Käselab . . . .

141 Bettfedern 136 Knochen, Knochenmehl 203 Mineralische Düngstoffe, total. .

1,062 davon : Thomasphosphate (Thomasschlacken) 440 Kalidünger ; Stassf urter Abraum1 salze -- Chlorkalium Aufgeschlossene Düngmittel ; Kunstdünger etc 580

III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.

172/73 174/86 187/89

Häute und Felle, roh Häute Lederwaren

958 3,365 376

471 7,890 1,672

373 8,682 1,184

13,496 40.414 6,881

688 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs 193/201

Warenbezeichnung

195 196 198 .199 202

Schuhwaren, total davon : Schuhe mit Kalb- usw. Oberleder .

Schuhe aus Geweben Schuhe aus Kautschuk Schuhe aus Stramin, Filz etc. .

Leder-Handschuhe

203/05 207 209/10 211 a 212 213/17 220

Sämereien und Ölsamen . < . . .

Frische Blumen Bäume, Sträucher eto Stroh eto Heu Ölkuchen, Futtermehl, Kleie etc.

Feldgewächse etc

221/22 225 229o/30 235/37 241 250 259/68 &

Brennholz Gerberrinde, Gerberlohe . . . .

Nutzholz, roh Bretter etc Fourniere aller Art Holzwaren Möbel etc., total davon : -- gekehlt etc. : andere (als rohe Möbel) · .

-- geschnitzt, gestochen etc.; andere (als rohe Möbel) . . .

Luxusartikel, Kleinmöbel . . . .

Nicht anderweit genannte fertige Holzwaren Pinsel Feine Bürstenbinderwaren . . .

1913

1926

1,209

6,980

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1927 3,208 17,786

4,918 731 296 738 1,027

1,747 483 403 348 811

695 118 16 152 339

1927

12,597 595 3,054 975 1,714

IV. Sämereien; Pflanzen; vegetabile Futtermittel etc.

1,365 891 152 3,012 2,915 8,892 578

1,975 457 298 4,193 2,668 7,132 634

1,766 474 294 5,974 1,348 11,379 659

19,131 2,086 1,613 6,786 3,091 24.318 1.506

540 361 554 649 162 93 668

4,156 426 2,379 2,701 528 521 2,606

2,783 407 1,123 2,117 661 454 1,776

12.167 917 11,019 17,424 1,752 2,885 6,665

80

389

232

1,811

204 163

1,150 299

716 233

1,485 960

143 82 194

234 203 246

180 174 83

1,093 755 701

V. Holz.

262 264»

268 a/6 270/71 283 285 a/6

VI. Papier und graphische Erzeugnisse.

288 292/311

Lumpen eto Unbedruckte Papiere, und Pappen

361

463

1,031

2,458

437

1,328

1,447

11,697

Kartons

689 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs 312/20

321 326/29 3380

340 a/6

Warenbezeichnung Bedruckte Papiere, Kartons und Pappen Gedruckte Bücher Bilder. Gemälde Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, mit Papier ausgerüstet, andere (als Albums) Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, mit Seide ausgerüstet .

1913

1926

1927

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1 927

976 5,654 736

1.513 2,910 1,702

1,232 2,955 1,787

6,043 10,143 5,549

148

161

137

868

116

166

165

875

VII. 'Spinn- und Flechtstoffe; Konfektion.

Baumwollabfälle Baumwollgarne Baumwollgewebe Baunrwolldecken .Baumwollene Bänder Baumwollstickereien Baumwollspitzen Wachstuch etc Leinengarn, roh, einfach Nr. 5 bis 24; Hanf- und Ramiegam Nr. 5 und darüber Leinengarn für den Detailverkauf 404 hergerichtet Jutsgewebe 405 Leinengewebe, gebleicht etc. . .

411 a 417/18 Leinendecken 421 Leinenstiokereien 422 Leinenspitzen 434 Seidenabfälle Peignée 435 Florettseide, ungezwirnt . . . .

437 438 a Organsin Trame 4386 Flore ttseide, gezwirnt 439 Gefärbte Seide 440 443 a/45 6 Nähseide etc 446 a/b Kunstseide 447 a/48 Seidengewebe Seidenbänder 449 450 Posamentierwaren aus Seide . .

344 347/59 360/75 378/79 381 384/89 390/91 394 398 a

216 223 1,918 292 192 355 343 83

462 1,105 6,816 1,050 338 344 1,300 313

491 1,902 7,439 668 255 289 1,145 331

10

139

108

835

146 8 516 334 260 140 3,189 20,426 624 12,895 3,586 499 112 393 253 6,225 891 276

224 97 886 751 258 139 1,285 23,883 663 10,557 411 869 80 251 1,908 14,218 2,027 300

172 246 604 284 154 71 841 18,724 492 12,720 345 1,740 53 286 5,119 14,314 1,532 252

300 4,199 3,037 1,554 575 216 7,082 20,404 749 54,596 2,919 2,214 84 1,028 21,441 25,206 2,808 1,836

1,443 43,040 36,928 2,463 752 . 834 1,880 1,628

690 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

451 452 455 456 457 460/70

462/63 464 467/68 470 471/76 4756

479/80 482 b

490/91 496/97 517/29 530/34 535/366 537/45 546/48 549/52 554 557 a/59 562

563/70 571 a/b 572 576/77

Warenbezeichnung

Seidenstickereien Seidenspitzen Rohwolle Wollabfalle Kammzug Wollgarne, total davon : Kammgarn, roh Wollgarne, gesengt Kammgarn Wollgarne für den Detaüverkauf .

Wollene Gewebe, total davon : Wollgewebe im Gewichte von 300 gr und darunter, andere (als Zanella und Serge) Abgepasste Decken Bodenteppiche, andere (als diejenigen der Nr. 482 a) . . . .

Filztücher, Filzstoffe Filzstumpen Pferde- u n d Büffelhaare . . . .

Kautschukwaren Leibwäsche Korsette Wirkwaren aller Art Kleidungsstücke für Herren. . .

Kleidungsstücke für Damen. . .

Kleidungsstücke usw. mit Pelzbesatz Montierte Vorhänge Mützen, andere (als aus Pelz oder Seide) Hüte Pelzwerk Künstliche Blumen Regen- und Sonnenschirme . . .

1913

1926

139 93 1,469

71 184 1,372

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1927 83 262 187 292 1,827 44,399 539 1,541 5,059 11,781 12,122 32,964

1927

444

428

3,043 1,735

5,213 8,137

1,147 19 435 86 4,486

3,699 2,246 1,796 382 15,034

5,773 3,605 2,392 303 11,439

15,434 3,666 8,006 4,999 45.292

3,209 113

10,716 490

8,053 210

20,065 907

741 261 55 181 1,471 1,174 305 961 985 4,782

2,020 512 426 503 9,270 2,127 472 4,708 8,440 8,076

1,360 440 505 470 9,623 1,203 278

9,713 1,358 1.914 3,619 29,529 3,370 1,083 3,164 20,752 3,810 10,735 4,854 17,514

46 838

1,022 1,547

616 1,072

1,593 3,994

44 1,586 512 390 64

432 2,612 1,821 295 438

423 1,975 1,536 297 150

618 5,898 3,559 848 467

784

822

2,164

VIII. Mineralische Stoffe.

585

Kies und anderes Strassenmaterial ; Sand

714

691 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

1913

586/93 609 635 a/b 638 o/b 643 a/46 b

Steine und Platten Topferton, Lehm etc Gewebe et o. aus Asbest oder Mika Edelsteine Steinkohle, Brikette eto

1,804 841 15 205 11,360

656/58 669/71 674 a/b 677/78 679/806

Platten und Fliesen aus Ton . .

Platten und Fliesen aus Steinzeug .

Kanalisationsbestandteile . . . .

Topferwaren Porzellanwaren

693 u. a

Hohlglas und Glaswaren aus farblosem Glas etc Troekenplatten Taschenuhrengläser Geschliffene Gläser aller Art . .

1926

1927

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1927

919 1,002 2,992 241 449 2,879 193 259 1,621 372 376 2,405 39,834 45.326 136,524

IX. Ton, Steinzeug; Töpferwaren.

286 15 119 186 778

618 722 198 522 720

542 825 273 409 547

2,931 1,720 1,976 965 5.550

161 124 95 218

483 284 676 904

463 242 497 917

3,187 2,977 522 3,697

3,726 24 42 64 832 611 2,986 50 538 510 104 222 210 644 267 608 450 334

8,680 3,260 1,923 2,737 6,331 6,832 5,130 2,891 1,122 369 197 143 223 1,043 307 935 1,348 1,114

X. Glas.

694 a 694 b 694 c

XI. Metalle.

710 a 712/14 715 716/18 b 719/21 725/32 733/41 742/44 747/60 766/69 781 a/b 783 a/84 b 785 o/b 787a/90 791 b 793/801 802a/09 810

Boheisen Rundeisen Walzdraht Flacheisen, Quadrateisen . . . .

Façoneisen Eisenblech Eisenbahnmaterial Bohren Werkzeuge Nieten, Schrauben, Muttern . .

Kochherde und Öfen Eisenmöbel Drahtgeflechte Waren aus Eisenblech Radiatoren Waren aus Grauguss Waren aus schmiedbarem Eisenguss Messerschmiedwaren

7,864 12,761 2,269 5,784 1,257 2,687 2,211 4,588 5,563 8,850 6,756 27,546 4,020 6,370 2,758 8,921 5,928 842 273 853 76 1,381 90 980 237 783 939 6,192 419 582 1,038 · 5,003 1,307 8,846 952 3,051

692 Warenbezeichnung

1913

1926

Kupfer in Stangen Kupferdraht Kupferrohren Kupfer, versilbert, vergoldet, gesponnen Kupferwaren Zink in Barren eto Zink, gewalzt Plattierte, vergoldete oder versilberte Waren Gold- und Silbers chmiedwaren .

Echte Bijouterie

2,865 5,318 252

1,933 1,205 119

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1927 2,568 4,606 760 3,835 165 1,476

351 961 229 756

370 1,482 200 725

376 1,280 789 693

570 8,708 4,317 1,333

343 616 3,761

1,078 466 2,998

709 454 1,703

2,944 3,396 3,957

Nr. des sehweiz.

Zolltarifs

817 818 aje 819 820

833/37 848 849 873 a/6 874 a/6 874 c

M. 9 881 a/6 884 885 891 893 a/6 894/98 MDy.

M3

Maschinen, total davon : Heizkessel Spinnereimaschinen etc Webstuhle Ackergeräte Landwirtschaftliche Maschinen .

Dynamo-elektrische Maschinen .

Wasserkraft- und Winddruckmaschinen, Pumpen Gas-, Petrol-, Benzinmaschinen etc.

MS M6 Werkzeugmaschinen Nicht anderweit genannte MaschiM9 nen Eiserne Konstruktionen . . . .

899 900/902« Walzen, Platten und Klichees .

913 a/6 Motor-Bicyoles und -Tricycles . .

Automobile eto SUa/h Bicycles und Tandems ohne Motor 915 Fertige Bestandteile von Fahr917 rädern

1927

äte und Fahrzeuge.

7,653 65,999 3,104 7,359 264 66 2 132 488 81

444 446 112 247 622 387

907 738 24 108 533 346

3,374 2,309 269 361 2,451 2,404

54 148 207

459 362 728

311 892 579

1,300 2,683 9,855

1,130 2,567 224 24 189 543 73 1,307 3,944 22,727 420 3,342

2,211 393 1,288 551 18,907 950

20,558 848 2,655 5,504 73,623 2,195

435

379

725

174

180

20

XIII. Uhren; Instrumente und Apparate.

930

Vorgearbeitete Bestandteile und Rohwerke von Taschenuhren

1,214

154

693 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs 934

937/54 u. 956 954 955 957 a/b 961 a/6

966/81 969 981

982/83 989 995 1000 10036 1036 1044 1052 055 a/6 11065 a 1065 & 1066re 10666 1072 1075/77 1090 1098 1107 a/o 1113 1115 1116 1118 1120 1121 1141 a/b 1142

Warenbezeichnung Fertige Bestandteile von Taschenuhren Instrumente Lind Apparate, total .

davon : Telephon- und Telegraphenapparate Phonographen etc Klaviere etc Andere Musikinstrumente. . . .

1913

l!926

1927

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1927

1,813 1,198

450 3 .294

160 2.554

192 29,806

30 174 104 170

1 ,161 163 592 229

683 134 443 221

5,002 2.865 3,355 1.277

2,994

17,496

346

1,359

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren etc.

Pharmazeutische Produkte, total 2,706 3,139 davon : 334 Ätherische Öle 589 Pulver, Pastillen etc. für pharmazeutische Verwendung . . . .

1,099 1 .496 646 1 ,872 Pariümerien Kolophonium 559 1,491 583 2 ,823 Terpentinöl 123 Atzkali, fest 947 Chlormagnesium 2 4,176 43 Schwefelsäure 250 614 Kupfervitriol 375 Organische ätherische Ole. etc. .

275 495 Gerbstoffextrakte 496 290 Steinkohlenteerderivate 218 363 Benzin und Benzol 122 552 -- 502 Anilin Anilinverbindungen 7 169 Kasein. Käseiahextrakt 111 314 Leim und Gelatine 182 235 145 Erdfarben 276 Anilinf arben 13 494 Farben aller Art 479 453 Firnisse, Lacke und Siccative . .

226 169 434 Leinöl, unverarbeitet 62 Olivenöl, denaturiert 188 237 Flüssige Pflanzenfette und -öle etc.

610 339 Kokosöl, Palmöl etc 605 1,125 734 1,303 Talg, Knochenfett etc Seifen, gewöhnliche 1,234 1 ,031 Toilettenseifen 127 559

Bundesblatt. 80. J;ihrg. Bd. I.

1.495 4.212 1.855 3,744 1,116 1,460 2,699 3,381 313 1,269 5,534 12,685 234 637 164 993 640 5,192 426 1,542 489 3,735 201 24,930 664 1,955 266 3,142 290 326 319 898 340 886 458 8,509 477 548 352 2,083 8 5,219 272 3,080 88 2,109 1,055 3,109 1,559 2,821 665 687 540 989 48

694 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

19(3

Warenbezeichnung

1926

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1927

1927

XV. Nicht anderweit genannte Waren.

1144a/45 Quincaillerie- und Merceriewaren .

1146 Falsche Bijouterie . .

1160 a/b Spielzeug aller Art

1,768 272 209

. . .

288,!

31,7

Total-Einfuhr

319,8

Aufgeführte Artikel Übrige Artikel . . . .

1,843 227 519

1,453 323 277

8,122 1,289 4,152

(in Millionen Franken) 471,, 452,6 1780,8 22,5 22,0 723,9

494,2

474,,

2504,,

b. Ausfuhr nach FTankreich, Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Wert in tausend ]rranken.

1913

Warenbezeichnung

Schweiz.

Gesamtausfuhr 1 927

1926

1927

865 1,203 909 3,775 700 22 1,157 14,139

51 2,124 43 374 305 55 4,385 2,310

89 490 908 2,446 53 542 297 32,527 328 444 125 6,393 3,645 44,274 4,887 109,512

1,056 34

80 965

I. Nahrungs- und Ge:nussmittel.

16 19 63 64 87 a/a1 91 92 99 b 102

17/21 T

Mehl aus Getreide Kindermehl Kakaopulver etc Schokolade Süsswasserfische Milch, frisch Milch kondensiert Käse .

Zuckerwaren und waren Tabakfabrikate

etc

. .

.

etc

. .

Zuckerbäcker94 613

2,631 3,163

167 72 101 1,728

1,855 2,020 2,564 5,494

II. Tiere, tierische Stoffe; Düngstoffe etc.

137a 1386 149 169

Stiere zur Zucht . .

. .

Kühe, Nutzvieh Blasen, Därme, Käselab . . . .

Aufgeschlossene Düngmittel etc.

163 196 408 203

111 38 145 1,914

III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.

172/73 175/88 193/201 195

Häute und Felle, roh . .

Leder und Lederwaren . .

Schuhe, total davon : Schuhe mit Kalboberleder etc.

5,133 744 3,515

2,317 773 1,405

4,155 742 1,029

22,683 15,971 37,601

3,088

1,219

920

32,417

695 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

1913

1926

1927

Schweiz.

Gesamtausfuhr 1927

IV. Sämereien; Pflanzen; Futtermittel etc.

215

Kleie (Krüsch)

621

126

146

744

551 231 845 443 418

484 291 960 41 74

820 752 1.205 42 87

2,001 823 1,642 273 528

618 1,231 461 372 38

292 417 366 2,536 3,544

292 219 236 2,230 3,580

1,974 253 529 3,476 5,515

426 746 254

193 647 331

209 798 399

3,287 7,292 4,387

102

129

1,794

6,457 58,428

V. Holz.

2290/30 232 235/37 251/52 259/646

Nutzholz, roh Nadelholz, mit der Axt beschlagen Holz, gesägt Bauschreinerwaren Möbel

288 289 290 291 300/1 312/20

Lumpen Holzschliff etc Cellulose, ungebleicht Cellulose, gebleicht Druckpapier Bedruckte Papiere. Kartons und Pappen Bücher, gedruckt Bilder und Gemälde Buchbinder- und Kartonnagearbeiten

VI. Papier und graphische Erzeugnisse.

321 326/29 330/406

131

VII. Spinn- und Flechtstoffe; Konfektion.

344 347/59 347/49 350/55 356 357 360/80 360/63 364

365 366 367/68 369/70

Baumwollabfälle Baumwollgarne total davon : -- roh oder gedämpft, einfach . .

-- gezwirnt -- gebleicht, glaciert, mercerisiert -- gefärbt, bedruckt Baumwollgewebe, total davon : -- roh oder cremiert -- gebleicht, mercerisiert, imprägniert -- gefärbt -- bedruckt -- buntgewebt -- gemustert etc

195 673

793 3,216

596 1,072

154 135 153 62 1,019

2,384 682 120 27 8.035

807 38,160 204 12,197 38 3,317 18 1,494 5,877 114,754

158

7.614

5,297

86,158

321 309 84 76 10

182 142 7 23 48

186 208 8 32 78

32,136 22,664 10,301 4,149 4,145

696 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs 384/89 384/85 386/88 395 a/b 421 451 485 434 435 437 439 443 a/45 6 446 a/b 447a 447b 448 449 460/70 471/75 b 508 a 508 b 511 517 530/34 537/45 546/52 566

563 u 567 571 b

Schweiz.

Gesamtiausfuhr 1 927

Warenbezeichnung

1913

1926

1927

Baumwollstickereien, total . . .

davon :

6,200

2,039

1,485 109,928

Plattstichstickereien Linoleum teppiche Stickereien aus Flachs, Hanf etc. .

Andere Stickereien .

. . . .

Seidenabfälle Peignée Florettseide, ungezwirnt . . . .

Seide zum Nähen etc Kunstseide Andere Waren aus Seide, am Stück Waren aus Seide, zerschnitten .

Seidenbänder Wollgarne Wollgewebe .

Strohgeflechte roh.

. . . .

Strohgeflechte andere Stohwaren, gefärbt etc Kautschuk etc., in Bandern etc. .

Leibwäsche jeder Art Kleidungsstücke .

Hüte, ungarniert, andere als aus Stroh Filz etc Strohhüte Pelzwerk, zugeschnitten und fertig, anderes als aus Schaf- und Ziepenfellen

102 23 6036 2015 15 366 359 139 54 460 339 827 2 277 2 507 112 365 1 156 2 220 482 247 27 661 172 336 9,363 3,122 75 11 2 912 60 892 171 80 1 788 28 167 698 270 1,733 1,876 10 649 454 99 1 344 950 304 57

10 6 261 1 474 103 595 174 2 372 77 2,946 70 3409 379 1 787 2741 3 563 124 8,102 372 31 380 76 4830 690 36 386 286 11 004 2,337 200,145 8 1,531 24 23011 247 23947 2 769 16 288 91 462 119 3 907 2,014 28,902 792 4,048 76 5 186 830 30 902 262 5493

19 133

121 44

175 38

5 160 3,576

381

32

21

112

1,651 272 286 577 132

1,794

2,300

82 243 510 168

769 1,645 7,312 1,707

VIII. Mineralische Stoffe.

619 634 635a/b 638 a/b 639

Portlandzement Asbest und Mika, in Tafeln .

Isoliermaterial Edelsteine, ungefasst. . . .

Asphalt und Erdharze, roh .

547 262 392 167 197

697 Nr. des Schweiz.

Warenbezeichnung

1913

1926

1927

Zolltarifs

Schweiz.

Gesamtausfuhr 1927

XI. Metalle.

707 710 b 712/14 723 b 724

Eisenerze Ferrosilicium eto Rundeisen, geschmiedet etc. . .

Stahldraht, unter 12 kg per m . .

Eisen, gezogen oder gewalzt, verbleit, verzinkt eto 742/44 Eisenröhren 745/46 Rollrenverbindungsstücke. . . .

748/50 Feilen und Raspeln 751/60 Werkzeuge 766/69 Nieten, Schrauben und Schraubenmuttern 781a Elektrische Kochherde und Öfen.

787 o/92 b Eisenwaren 793/801 Waren aus nicht schmiedbarem Eisenguss 802 a/09 Waren aus schmiedbarem Eisenguss Kupfererze etc 814 Kupferbruch etc 816 Kupfer in Stangen. Blech etc. . .

817 Kupferdraht 818 a/o Kabel, nicht isoliert 823 Kabel, isoliert 824/28 Nieten, Schrauben, Schwülen etc.

830 Kupferwaren 833/37 845 Buchdruckerlettern, n e u . . . .

Zink in Barren etc 848 Stanici 856 862/63 b Aluminium, rein 866/67 Aluminiumwaren 874 afb Gold- und Silberschmiedwaren .

Bijouterie, echt 874 c

-- 189 28 162

423 685 154 564

854 307 179 432

1,476 4,555 199 798

36 116 1,195 245 297

155 464 5.120 269 230

137 309 4,403 280 279

172 563 9,933 1,706 1,927

702 421

517 14 384

336 38 455

2,573 1,235 3,527

313

153

225

818

1,824 434 1,075 567 228 5 120 190 695 111 137 115 99 309 59 5,850

688 747 468 2,356 827 847 145 247 875 71 244 213 994 577 314 109

384 65 76 758 1,037 815 490 161 927 71 187 302 196 406 247 153

9,761 1,510 809 6,152 2,693 2,042 1,489 2,691 6,810 389 1,123 4,718 38,881 13.919 1,039 973

9

XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.

879/904

881o/82 883a

Maschinen und mechanische Geräte, total davon : Dampfkessel etc Dampflokomotiven etc

18,475

23,580

431 405

235 87

18,793 182,217 80 98

2,183 1069

698 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs 884 885 886 887 888 889 a/b 890 a/b 894/98 MDy.

Ml M2 M3 M4 M5 M6 M7 M8 M9 903 904 914 a/Ä

Warenbezeichnung

1913

1926

Spinnereimaschinen Webstühle Andere Webereimasohinen . . .

Strickmaschinen eto Stickmaschinen Nähmaschinen und Teile davon .

Buchdruckereimaschinen . . . .

Dynamo-elektrische Maschinen .

483 1,068 610 455 1,113 238 245 4,174

1,247 1,128 1,108 1,745 180 372 1,053 2,221

Papiermaschinen Müllereimaschinen Wasserkraftmaschinen, Pumpen .

Dampfmaschinen Gasmaschinen eto Werkzeugmaschinen Maschinen für die Herstellung von Nahrungsmitteln eto Ziegeleimaschinen etc Andere Maschinen Treibriemen jeder Art Kratzen und Kratzenbeschläge .

Automobile eto

63 697 1,028 888 2,599 625

171 313 880 2,078 2,011 3,504

1,054 106 1,653 82 -- 1,269

1,646 139 3,241 49 83 52

XIII. Uhren, Instrumente \md Apparate.

925/36 e Uhren, total 6,011 14,052 davon : 930 Vorgearbeitete Bestandteile und Rohwerke 1,253 2,740 931 Fertige Werke 114 1,666 932 a/33 c Gehäuse 436 1,778 934 Andere fertige Bestandteile . . .

526 1,161 1,134 410 935a Uhren, fertige, aus Metall . . .

9356 aus Silber 535 293 935 c 1,418 623 aus Gold 935d Chronographen etc 196 209 325 936 a Armbanduhren aus Metall . . .

346 936 b -- aus Silber -- aus Gold 936 c 1 486 . 327 ' Chronographen etc. in Armbänder 936
Schweiz.

GesamtilUsf uhr 1927 786 9,610 423 10,809 962 11,198 1,897 8,671 156 1,438 87 870 852 3,899 1,638 28,444 1927

207 769 832 2,157 1,472 2,021 1,511

179 2,346 112 120 77

1,770 6,425 10,286 14,535 25,267 12,388 9,105 2,360 15,345

174 2,058 4,845

9,692 273,245

1,893 1,277

917 813 458 166 461 144 321 313 1,000

5,549 73,181 6,808 15,305 39,759 16,063 26,125 2,424 25,022 11,935 40,912

6

141

1,635

7,991

699 Nr. des Schweiz.

Warenbezeichnung Zolltarifs 937/56 Instrumente und Apparate, total davon 937/39 -- astronomis che, mathematische, chirurgische etc 948 a Gasmesser etc 9486 Rechenmaschinen 949 Wassermesser 950/54 Elektrische Apparate etc und 956 955 Phonographen etc 965 Musikwerke, fertige

1913

1926

1927

Schweiz.

Gesamtausfuhr 1927

3,193

5,612

5.161

49,975

139

8 2,195

387 533 400 12 3,556

325 469 259 26 3,612

3,812 2,916 1,202 125 28,772

96 129

603 233

351 190

11,858 1,323

649

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren etc.

966/81

Pharmazeutische Produkte, total davon : 971 Pflanzenalkaloide 9746 Andere chemisch-pharmazeutische Präparate 982/83 Parfumerien 1011 Chlorate, Perchlorate, Persulfate, nicht anderweit genannt . . .

1021 Kalk, holzessigsaurer, karbolsaurer etc 1033 Salmiakgeist 1005u.l046 Baryumsuperoxyd etc., Wasserstoffsuperoxyd 1047 Zinnsalze 1048a/b Andere- anorganische zubereitete Hilfsstoffe 1051 afb Essigsäure, Milchsäure etc. . . .

1053 Formaldehyd etc., denaturiert . .

1054/556 Tannin 1059 Methylalkohol etc 1063 Essigäther 1066a/b Anilin 1069 Benzylchlorid 1075/77 Leim und Gelatine 1098 Anilinfarben etc

820

3,740

3,079

32,637

16

2,839

1,866

12,254

515 541

762 3.895

1,057 3,232

5,457 14,214

117

71

91

1,678

43

16 249

20 315

96 474

274 144

372 336

1,252 542

330 867 142 339 177 93 389 380 737 7,824

375 810 14 319 309 155 311 285 239 10,816

934 2,964 880 1,904 1,144 216 1,339 832 2,946 71,537

6

15 7

275 87 138 60 142 908

700 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs 1145 1146 1149

Warenbezeichnung

1 91 3

1926

1927

Schweiz.

Gesamtausfuhr 1927

XV. Nicht anderweit ge:nannte Waren.

183 500 Morceriewaren .

14 322 Falsche Bijouterie Glühlampen . .

323 1,120 Aufgeführte Artikel Übrige Artikel

449 4,392 288 614 298 2,994 (in Millionen Franken) 123,6 145,8 127,3 1866,6 14,5 7,!

7,2 184,

. . .

Total-Ausfuhr

138,0

152,9

2001,!

134,.

IV.

Vergleichende Übersicht nach Ländern.

(Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)

a. Einfuhr 1913

1927 Millionen Franken 474, , 319,3 623,7 536,0 206,1 225,3 136,4 93,1

1917 Frankreich

Deutschland .

Italien Grossbritanien Irischer Freistaat Tschechoslowakei Österreich .

Ungarn Belgien . . . .

Niederlande Spanien Dänemark Jugoslavien Bulgarien .

2,3

107,9 1) .

35,1 25,3 29,2 3,71,1 2))

2.»

78,3 45,6 23,2 88,7 47,9 42,2 24,1 15,6 4,5 8,8

71,5 3) ,

28,1 1,5 0,9

o.,,

Prozente der Gf Gesamteinfuhr 17,2 18,9

R

ussland Ukraine Polen . . . .

Finnland Lettland, Estland Litauen

1) Österreich-Ungarn.

2) Serbien.

3) Kussland.

.

, .

1 / \ 5 1

. . .

.

. . .

. . .

.

. . .

.

33 g 11 i

.

.

. | .

.

21,4

9,0 5,5

(

1 0,09

,0

3,1 9

1)

1,8 0,9

1,9 1,4 1,6 0,3 0,05 2) 0,12

3,5 1,9 1,7

1,0* 0,6

0,18 }

n 8

0,35 1,1

' 1

0,06 0,04 0,01

701 1927 1913 Millionen Franken 1,2 1) 2,4

15,,,

1913 1927 der Gesamteinfuhr

aus:

pro, tente

0,0e 1 )

Türkei Schweden

9,.

10,5 9,8

1,6

2,9

0,8

1,7

2,5

6,5

1542, , 210,0 34,6 58,4 13,7

1825 ,5 449 ,3 83 ,7 111,2 34 ,8

. .

Europa

. .

Afrika 3 ) Asien 4) Australien

.

0, 42

0,8

0,39

0,09

0,12

0,04

0,07

0,13

0,266 72,9 17.0

83.0 11,3s

. . . .

1-9

3,3

3.1

4,4

0,7

1,4

100

Total

2505

1859

Norwegen . .

. .

Portugal Griechenland . . ,

0,40

0,13

100

b) Ausfuhr.

1927 1913 Millionen Franken 309,5 236,2 <

nach:

1,3

303,1 138,!

89,2 78,4 5) 30 ,, 28,2 11,6

385,9 134,5 107,2 48.4 80', !

22,6 63,!

OO

t)

.

Tschechoslowakei .

Österreich .

.

.

Ungarn .

.

.

. 1

( \

33,2 5,7 3..

Russland . .

Ukraine Polen Finnland Lettland Estland .

Litauen

1913 1927 ente der Gesamtausfuhr

]l 17 7,2

/

>

15

"

0,09

22,!

10,1 6,5

46,0

1,4

1) 2) Kanada: 3)

Grossbritannien Irischer Freistaat Deutschland Frankreich.

Belgien

33,7

2,5

58,7 6 ) .

Proz

19,3 6,7,, 5,4

2,3 2,!

1.7

0,8

2,3

. .

f

2 4

' 4.0 l Li 3,2

5,7 5)

} 0,12 · 4, 3 6)

1,7

0

,28

0,19 0,07

Europäische Türkei.

Vereinigte Staaten 1913: 117,, (6,3%); 1927: 220,3 (8,,»; Argentinien: 36,,, 81.19,8;88,7.

Ägypten: 26,,, 58,6.

China: 11,8, 16,7; Japan: 19,,, 27,8; Britisch Indien- 12.,, 26,,; Niederländisch

5) Österreich-Ungarn.

«) Bussland.

702 1913

1927

26,2 17,, 17,,

9,1 6,0

6,8 9,9 9,2 3,,,

7,1)

2,.

1,2)

2,2 3,6 5,5 1 021,, 246 ,,, 58,,

Q

7,4

1 386,, 355,3 167,0

20,1

41,2

17,5

51,2

7,8 1 371

2001

1913

nach:

Millionen Franken

Schweden Dänemark Rumänien Türkei Grie chenland Jugoslawien .

Bulgarien Norwegen Portugal Europa . .

Amerika **) Asien 4) Afrika 5) Australien .

Unbestimmt

....

....

0,6 0,5

. . . .

- -

0,6 0,5 1) 0,2 0,1 2)

. . , . . . . .

. .

.

.

1,» 0,.

0,.

0,34 0,49 0,46

0,18

0,44

.

0 , 0

. . . .

0,4

0,37

74,.

69,.

17 <, 8,, 2,1 206

. .

.

0,2

.

17,9 . . . .

. . .

. . .

. . . .

4,3 1,5 1,, 0,,,

. . . . 100

Total

1927

Prozente der Gesamtausfuhr

100

V.

Warenverkehr Frankreichs.

Übersicht nach Ländern.

(Nach der französischen Statistik.)

(Ohne gemünztes Edelmetall.)

a) Im Jahre 1913.

Einfuhr aus:

Millionen Franken 1 115 1 069

895 556 Russland .

. . . . .

Britisch Indien

458

388 369 331 283 282

Ausfuhr nach: Millionen Franken 1,454 Grossbritannien . . . . .

Belgien . .

1 109 Deuts chland 867 Algier . .

553 Vereinigte Staaten .

. .

423 Schweiz; . .

406 . .

306 . .

200 Argentinien . .

151 Spanien Tunesien . .

100

1) Europäische Türkei.

' 2) Serbien.

a) Vereinigte Staaten 1913: 136., (9,0%), 1927: 209,, (10,5%); Argentinien 29,8; 34,,; Kanada31,6;, -11,,.

«) Britasch Indien 22,,, 36,4; Japan 8.,,42,9;; China 7,,, 26,!; Niederländisch Indie8,6;,,, 20,,.

5) Ägypten 6,,, 12,,.

703 Einfuhr aus: Italien .

China . .

Brasilien Schweiz .

Japan .

Niederlande Schweden

Millionen Franken 241 238 174 135 124 114 111

Ausfuhr nach : Millionen Brasilien Französisch Indo-China. .

Türkei Russland Niederlande Marokko Ägypten

Franken 86 86 83 83 83 79 56

b) Im Jahre 1926*).

Einfuhr aus: Millionen Franken Vereinigte Staaten . . . .

7,913 Grossbritannien 6,517 Deutschland 4,904 Belgien-Luxemburg . . . .

4,466 2,611 Algier . . .

2,325 Italien . .

2,149 Argentinien Niederlande 1,783 1,552 Brasilien .

Französisch. West-Afrika .

1,067 1,051 Spanien . .

Schweiz. .

1,035 841 Französisch Indo-China. .

Schweden .

803 Tunesien .

668 411 Japan .

*) Provisorische Zahlen.

Ausfuhr nach: Millionen Franken 10,675 Grossbritannien 9,391 Belgien-Luxemburg. . . .

Deutschland 4,428 3,902 Vereinigte Staaten . . . .

Schweiz 3,636 Algier 3,387 Italien 2,599 Spanien 1,821 1,808 Niederlande 1,587 Franzosisch Indo-China. .

Argentinien 1,230 Marokko , , , , , 1,200 Französisch West-Afrika .

990 Tunesien 886 Kanada 643 Brasilien 638

704 Übersetzung.

Zusatzabkommen vom 21. Januar 1928 zur

Handelsübereinkunft vom 20. Oktober 1906 zwischen der Schweiz und Frankreich.

Die schweizerische Regierung und' die französische Regierung, von dem Wunsche geleitet, in Erwartung des Abschlusses einer neuen Handelsübereinkunft, welche an die Stelle derjenigen vom 20. Oktober 1906 treten soll, die Handelsbeziehungen, die sich unter dem Schutze dieser letzteren Übereinkunft herausgebildet haben, nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und zu entwickeln und der in ihr vereinbarten gegenseitigen Meistbegünstigungsbehandlung Garantien zolltarifarischer Natur beizufügen, welche der gegenwärtigen Sachlage und der eventuellen Ausdehnung ihrer Produktion und ihres Handels angepasst sind, haben folgendes vereinbart: Art. 1.

Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 20. Oktober 1906 bleiben provisorisch in Kraft mit Ausnahme der Artikel l und 2, die durch folgende Vereinbarungen ersetzt werden.

Art. 2.

Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels l gemessen die in der Liste A aufgeführten Boden- und Gewerbeerzeugnisse schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft hei ihrer Einfuhr in das französische Zollgebiet die in dieser Liste angegebenen Minimaltarifansätze, die vor dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Abkommens dekretiert werden sollen und deren Gesamthöhe gegebenenfalls durch einen mit einem Koeffizienten multiplizierten Grundzollsatz ausgedrückt werden kann.

Diese Zölle bleiben anwendbar, solange der amtliche Index der Grosshandelspreise um nicht mehr als 20 % gegenüber dem Stand vom Monat Januar 1928 abweicht.

Wenn diese Abweichung eintreten sollte, können die Zollansätze ini Verhältnis zum Index erhöht und müssen im gleichen Verhältnis herabgesetzt werden, wobei jedoch die Berichtigung erst am Ende eines Vierteljahres erfolgen kann.

Dasselbe Verfahren soll im gleichen Verhältnis und unter den gleichen Bedingungen bei jeder späteren Änderung des Indexes der Grosshandelspreise angewendet werden.

705 Die Zollherabsetzungen dürfen jedoch 60 % der im Tari" angegebenen Zollansàtze nicht übersteigen.

Art. 3.

Unbeschadet der Bestimmungen des Art. l vorstehend genie&sen die in der Liste B aufgeführten Boden- und Gewerbeerzeugni^se französischen Ursprunges und französischer Herkunft bei ihrer Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet die in dieser Liste angegebenen Zollansätze.

Die Zahlung der Zölle kann in nach Goldparität berechneter SchweizerWährung verlangt werden.

Art. 4.

Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen am 25. Februar 1928 in Paris ausgetauscht werden.

Wenn der Eatifikationsaustausch bis zum 25. Februar, welchen Tag die hohen vertragschliessenden Teile als denjenigen der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Abkommens betrachten, nicht hatte vorgenommen werden können, würde jeder der beiden vertragschliessenden Teile seine vollständige Handlungsfreiheit zurückerlangen.

Art. 5.

Das vorliegende Abkommen kann vom 1. April 1929 an gekündigt werden und wird drei Monate nach der Mitteilung der Kündigung ablaufen.

Immerhin soll jeder der hohen vertragschlie-senden Teile das Abkommen auf einen Monat kundigen können, wenn die Unterhandlungen, welche die beiden Regierungen mit Bezug auf die von der französischen Regierung geplanten Kollmas&nahnien angesetzt haben, nicht vor dem 15. März 1928 zum Ziele 'gelangen sollten.

Die Kündigung des vorliegenden Abkommens wird diejenige der Handelsübereinkunft vom 20. Oktober 1906 nach sich ziehen, welche gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen dahinfallen wird.

Zu Urkund dessen haben die gehörig beglaubigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

In doppelter Urschrift ausgefertigt in Paris am 21. Januar 1928.

(L. S.) (gez.) A. Briand.

(L. S.) (gez.) M. Bokanowski.

(L. S.) (gez.) D. Serruys.

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

W. Stucki.

Ernst Wetter.

F. Porchet.

E. Steinmetz.

706

Liste A.

Zölle

Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

4 bis 13 Vieh.

35

35bis 35ter

35quater

35quinquies

Anmerkung. Die rassenreinen Tiere schweizerischer Herkunft werden in Frankreich zollfrei zugelassen unter den im Gesetz vom 13. Juli 1927, Artikel 2, § 2, vorgesehenen Bedingungen.

Vollmilch oder abgerahmte Milch1): Natürliche 100 kg 10.-- Sterilisiert oder peptonisiert, nicht eingedickt idem 20.-- Rahm, gefroren oder nicht idem 60.-- Milch, eingedickt, vollhaltig oder abgerahmt, ohne Zucker: Flüssig oder teigartig 100 kg 40.-- netto Fest (in Form von Blöcken, Broten, Pulver, usw.)

idem 60.-- Milch, eingedickt, vollhaltig oder abgerahmt, mit Zuckerzusatz im Verhältnis von: Weniger als 42 % : Flüssig oder teigartig idem 70.-- *) Fest (in Form von Blöcken, Broten, Pulver idem 80.--8) usw.) . .

42 % bis 50 % ausschliesslich : Flussig oder teigartig idem 80.--2) Fest (in Form von Blöcken, Broten, Pulver 90.--2) idem usw ) 50 % und mehr idem 100.--2) Kindermehl mit Zuckerzusatz imVerhältnis von : Weniger als 40 % 100 kg 70.-- 2) 40 % bis 50 % ausschliesslich idem 80.--2) 50 % und mehr idem 100.--2) *) Diese Tarifikation ist nur anwendbar auf die als Handelsartikel eingeführte Milch, nicht aber auf die kleinen Mengen, die von den Grenzbewohnern für ihren täglichen Bedarf eingeführt werden.

2) Der Tarif für Milch und gezuckertes Kindermehl besteht aus zwei Teilen: der erste umfasst 40%, 50% oder den vollen Zollbetrag (mit dem Koeffizienten) und der zweite, Fabrikationszuschlag genannt, deckt die Herstellungskosten und den Zoll für die zur Herstellung verwendete natürliche Milch. Wenn die Zolle oder Abgaben für den Zucker abgeändert werden, so wird auch der Tarit fur Milch, und gezuckertes Kindermehl entsprechend erhöht oder ermassigt.

707

Nummern des französischen Tarifs

Zölle Bezeichnung der Waren

Massstab

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Ft. Rp.

Käse: 100 kg Hartkäse, sog. Greyerzer . .

Anmerkung: Die Emmentaler- und Greyerzerkase (Tisch- und Beibkäse), Saanenkäse, Sbrinz und andere Spalenkäse werden wie Hartkäse, sog. Greyerzer, verzollt.

Die Emmentaler- und Greyerzerkäse, geschmolzen, in Schachteln, in Formen, in Blöcken oder in Pulver, werden, ohne Bücksicht auf ihre Verpackung, wie Hartkäse, sog.

Greyerzer, verzollt.

idem Weichkäse, frische oder verfeinerte (affiné) idem Halbharte und andere 112bis Künstliche Riechstoffe, rein oder gemischt mit natürlichen Erzeugnissen, alkoholischen Lösungen oder natürlichen Essenzen v. Werte Vanillin und seine Derivate oder Ersatzstoffe idem Künstliche Schleifmittel, rein oder vermengt aus mit natürlichen Schleifmitteln oder andern 178bis B Stoffen: Karborundum oder Karborandum (Siliziumkarbid) : Roh, in Steinen oder in Blöcken . . . 100 kg Gepulvert oder in Körnern idem aus 203 Aluminium : Gewalzt, geschmiedet oder gegossen. . . .

idem Blattaluminium . .

idem In Pulver oder Füttern (paillettes impalpables) idem aus 221 Kupfer, rein oder legiert mit Zink, Zinn, Aluminium oder Mangan: Gewalzt oder gehämmert in Stangen von jedwedem Querschnitt, deren grösster Durchmesser beträgt: A. 50 mm und mehr . .

. .

idem B. weniger als 50 mm idem ex 36

1) Die innere Stener nicht Inbegriffen.

60.--

100.-- 100.--

20 %1) 20 %1)

50.-- 70 -- 850.-- 375. --

400. --

45. -- 50. --

708

Nummern des französischen Tarifs

Zölle Massstab

Bezeichnung der Waren

(Erhöhungs koeffizienten Inbegriffen] Fr.

aus 221 Kupfer, rein oder legiert usw.: (Firtsetzung) In Stangen gezogen, deren Länge 5 m nicht überschreitet, mit Durchmesser von 5 mm und mehr . .

.

Gewalzt oder gehämmert1), in Platten, mit einer Dicke von: A. 5/10 mm und darüber B. Weniger als 5/10 mm In Drähten, poliert oder nicht, mit Ausnahme von vergoldeten, versilberten oder vernickelten, mit einem Durchmesser von : A. Mehr als S mm .

. .

B. 1/10 mm einschliesslich bis 3 mm einschliesslich G. Unter ·'A o mm 046

Bariumchlorat

046bis

Kaliumchlorat

046ter

Natriumchlorat Wasserstoffsuperoxyd

082

Ammonium-, Kalium-, Natriumpersulfat , . .

0200

Azeton

0212

Butylacetat .

. .

. . .

.

.

. . .

. .

Zelluloseacetat, in Pulverform, in Klümpchen, nicht plastisch

aus 0238 Essigäther aus 0272 Pyrogallol (Pyrogallussäure) : technisch bis

Zölle der gewalzten Stangen mi t Zuschlag von 10%

100 kg idem

57.--

idem idem

75.-- 100.--

idem

. . .

idem

100 kg

5% 100.--

v. Werte

22%

kg 100 kg

8.-- 187.-- 7.50 10.-- 12.-- 12.-- 6.--

kg

Phenolpht alein

idem

0279

Guajakol

idem

0280

Guajakolsalze und -derivate

idem

0277

75.--

150.-- . . 100 kg 60 -- idem 50.-- idem 40.-- v. Werte 20%

060

0201bis

Ep.

aus 0298 Naphtolsalicylat 1 Metallfolien ohne Festigkeit, ans reinem oder legiertem Kupfer entrichten 2/3 des Zolles für gehämmertes vergoldetes oder versilbertes Kupfer.

idem

709 Nummern des französischen Tarifs

Zölle

Bezeichnung der Waren

Massstab

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen; Fr.

0308 0322 0324 0326bis 0329 0330 0333 0342 0345 0346 0351 0352 0354 0355 0358 0359 0364 0370 0372 0377

0382 0383 0384

Kp.

Methylacetanilid.

.

6. -- kg » 7.50 Phenazetin » Benzaldehyd 4. -- » 4.50 Anthrachinon Phenylpyrazolon und seine Substitutionsderi » 10.-- vate, « Sulfophenylpyrazolon carboxylé» . .

» Analgesin und seine Salze 16.-- » 25.-- Dimethylaminoanalgesin und seine Salze. . .

» Nucleinsäure und Nucleinate 60.-- v.Werte 10% Arecolin und seine Salze » 10 % Atropin und seine Salze » Kodein und seine Salze . . . .

15 % » 10 % Diastase » 10 % 1 Emetin und seine Salze » Eserin und seine Salze 10% ,, 15 % Morphin und seine Salze » Azetylmorphin, Aethylmorphin und ihre Salze 15% » Pilocarpin und seine Salze 15 °/n )) Strychnin und seine Salze 10% » Veratrin 10 % 10% Sumach- und Kastanienholzextrakt und andere Gerbstoffextrakte, flüssig oder fest, aus Pflanzen gewonnen 100 kg 17.50 Metaldehyd, gepresst *) (ex 0381) v "Werte 15 % 30 Piperazin und seine Salze (ex 0381) . .

kg g » Dimethylpiperazin und seine Salze (ex 0381).

60.-- k

1) Wie Metaldehyd gepresst. wird verzollt das feste Metaldehyd (fester Brennstoff ,,Meta"), selbst in Packung für den Detailverkauf.

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. I.

49

710 Nummern des französischen Tarifs

Zölle Massstab

Bezeichnung der Waren

(Erhöhungs koeffiziente Inbegriffen Fr. ßp.

0385

Saures inositohexaphosphorsaures Kalzium und Magnesium (ex 0381) Neutrales inositohexaphosphorsaures Natrium (ex 0381) Neutrales inositohexaphosphorsaures (ex 0381)

0386

kg

10.--

»

10.--

»

10.--

»

50.-- S.-- 15.-- 30.--

Bisen

Para-airdnobenzoyldiaethylamino-ethanolchlorhydrat (ex 0381)

0387 0388

Para-aminobenzoesaures Aethyl (ex 0381) . .

0389

Phenylsemikarbacid, auch genannt «Kriogenin» (ex 0381) .'

Aminooxybenzoesaures Methyl (ex 0381). . .

aus 0381bis Aethylenglykol (Irgasol) 291 Orseille, zubereitet: Feucht, als Teig

Trocken (Cudbear oder Auszug) aus 294 Steinkohlenteerfarben, trocken oder in demjenigen Zustand, der zolltarifarisch dem trockenen gleichgestellt ist: Nitrosofarben Nitrofarben, ausser Pikrinsäure .

Pyrazolonderivate Stilbenderivate Monoazofarben, ausser den im folgenden Absatz genannten Polyazofarben, primär, sekundär und tertiär : Schwarze Andere Farben Diazotierbare und lichtechte Botfarben .

Thiobenzoylfarben, mit Ausnahme des Thioflavins

» » »

2.-- 100 kg

15

30.--

kg )) »

6.-- 10.-- 9.-- 11.--

»

g

» » »

10

»

10 --

10.-- 13.--

711 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Zölle Massstab (Erhöhungs koeffizi entert Inbegriffen) Fr.

aus 294 (Ports.)

Steinkohlenteerfarben, trocken oder in demjenigen Zustand, der zolltarifarisch dem trockenen gleichbehandelt -wird: Thioflavin Schwefelfarben : Schwarze Paranitrophenylmethylimidasol (Pyrogengelbbase) Andere Indophenol aus Monoaethylalphanaphtylaminparamidophenol Indophenole, andere, Oxazine, Thiazine, ausser Neumethylenblau Neumethylenblau Andere Azine, Safranine, Eurhodine und Rosinduline Pyroline .

. . .

Phtaleine Galleine .

. .

Eosine, Erythrosine, Phloxine, Cyanosine, Goeruleine Derivate des Di- und Triphenylmethans und ihrer Homologen Derivate des Acridins und Chinoleins . . .

Oxychinonfarben oder Alizarinfarben, ausser Alizarin und Anthrachinondirektfarben Küpenfarben : Anthrachinonderivate : a) In einem dem gegenwärtigen Abkommen beigelegten Schreiben aufgeführte b) Andere

kg

12.--

))

10.--

»

4.--

))

10.--

))

4. --

»

10 -- 12.--

)) » ))

12. -- 10. -- 12. -- 10 --

))

20.--

))

10 -- 12.--

))

14.--

20 -- 12 --

712 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

aus 294 Steinkohlenteerfarben, trocken usw.

(Fortsetzung)

Küpenfarben : Thioindigoprodukte und ihre Derivate : a) In einem demgegenwärtigen Abkommen beigelegten Schreiben aufgeführte .

. .

kg »

20.-- 12.--

Chlor-, Brom- und Jodderivate des Indigo : a) In einem dem gegenwärtigen Abkommen beigelegten Schreiben aufgeführte .

. . . .

Alizarin . . .

. . . .

Steinkohlenteerfarben, teigförmig, mit mindestens 50 % Wasser Steinkohlenteerfarben, trocken, in Platten oder Tablettenform . .

325

»

20.-- 12.--

»

15.--

»

15.--

»

Zoll für r die betreffende Farbstoff art, mit einem Ab schlag vc n 50%.

Zoll für r die betreffende Farbstoff art. mit einem Zuschlagvono n 33%.

Leim aus Knochen, Sehnen, Haut usw., in Tafeln, Blättern, Pulverform, flussig, in vom Werte Gallert- oder Teigform

5%

aus347bis Gegenstände für elektrische Zwecke aus Fayence, Porzellan, weissem oder farbigem A Steinzeug, Ton, Glas, Kristall usw.: Ohne Teile aus Metall oder andern Stoffen : Andere als Glockenisolatoren, im Gewichte von: 100 kg Über 10 g . .

. . .

210.--

713 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

bis

457

aus 459

Kp.

Treibriemen aus Kamelhaar, auch mit ölhaltiger Masse getrankt, in einer Breite von: Weniger als 15 cm

100 kgG

600.--

Von 15 bis 25 cm

)>

500.--

Über 25 cm

))

400.--

Gewebe aus Seide, Florettseide, Bourrette, Metall und Kunstseide: Allgemeine Anmerkung: Die moirierten, gaufrierten oder gepressten Gewebe unterliegen einem Zuschlag von Fr. 2. 50 per kg, der zu den Zöllen für gefärbtes Gewebe hinzukommt oder, je nach den Fällen, noch über die Sonderzuschläge für gemusterte und bedruckte Gewebe hinaus erhoben werden kann, sofern der Sonderzuschlag für die Musterung weniger als Fr. 2. 50 per kg beträgt.

Gewebe aus Seide oder Florettseide (Schappe), rein oder unter einander gemischt; Gewebe aus Seide oder Florettseide mit andern Spinnstoffen gemischt, ohne Metall, die Seide oder Florettseide dem Gewicht nach vorherrschend: Aus 1. -- Kreppe: Andere, mit Einschluss der sogenannten Gesundheitskreppe, aber ausschliesslich der Kreppe mit starker Drehung,

;

714 Nummern des französischen Tarifs

aus 459 (Fortsetzung)

Bezeichnung der Waren die in Kette und Schuss einen oder mehrere abwechselnde Fäden aufweisen, auf den m2 wiegend: Mehr als 45 g: Roh Gereinigt oder gebleicht Gefärbt Gemustert, d. h. mit Zeichnungen, broschierten Stellen, die auch mittels unabhängiger Fäden erzeugt sind, oder Bindungseffekten, die durch Weben mit mehr als 24 Weblitzen oder -Schäften erzielt sind aus 4. -- Undichte Gewebe : a. Mousseline, Grenadine, Schleierstoffe (voiles) und ähnliche Gewebe, Gaze und Etamine: Eoh · Gereinigt oder gebleicht

Massstab

Fr.

kg » »

b. Kreppe mit starker Drehung (torsion), die in Kette und Schuss einen oder mehrere abwechselnde Fäden aufweisen : Eoh Gereinigt oder gebleicht Gefärbt

Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Krepp, anderer)

Kp.

31.50 38.50 24.--

Zölle der entsprechenden glatten Gewebe, je nach der Art. mit Zuschlag von Fr. 5, -- per kg.

kg

64.--

78.50 40 49.

Gefärbt

Gemustert oder broschiert, mit Gazeeffekten, durchbrochenen Stellen (jours),Einsatzstreifen(entre-deux), durchbrochenen Streifen oder andern ähnlichen Effekten, auch mit glatten Teilen

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Zölle der entsprechenden gemusterten Gewebe, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- per feg.

kg » »

64.-- 78.50 49.--

Zölle der entsprechenden glatten Gewebe, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr 5. -- per kg.

715 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

aus 459 (Fortsetzung)

Gewebe aus Seide, usw. : 5. -- Glatte Spezialgaze zum Beuteln: Ohne Näharbeit Mit Näharbeit . .

7. -- Bänder: Aus Samt und Plüsch, einschliesslich Chenille in Streifen: Roh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

Gemustert, d. h. mit Zeichnungen, Broschierarbeit durch beliebige Verfahren hergestellt, Buchstaben, Bindungseffekten, die durch Weben mit mehr als 24 Weblitzen oder -Schäften erzeugt sind, Nadel-, Schlingen und andern ahnlichen Effekten .

Andere : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

Gemustert, d. h. mit Zeichnungen, broschierten Stellen, Bindungseffekten, die durch Weben mit mehr als 24 Weblitzen oder -Schäften erzielt sind oder mit Gazeeffekten, durchbrochenen Stellen (jours), Binsatzstreifen (entre-deux), durchbrochenen Streifen und andern ähnlichen Effekten, auch mit glatten Teilen 10. -- Dichte Gewebe, Foulards und alle andern in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Gewebe, per m2 wiegend : Bis 120 g ohne Bücksicht auf die Breite des Gewebes: Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Krepp)

kg ))

)) ))

Ep.

40.-- 35 --

60.-- 64.--

Zölle wierie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 10.-- per kg.

kg ))

42 50 46.--

Zölle wiewie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von

kg »

21.-- 23.--

Zölle ivie oben, mit Zu-

716 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

aus 459 (ForMung)

Gewebe aus Seide, usw.: 10. -- Dichte Gewebe: Mehr als 120 g bei einer Breite von 124 cm oder weniger: Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt. .

Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Krepp)

kg »

Ep.

21.

23.

Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von

f r . 6. -- per kg.

Mehr als 120 g bei einer Breite von über 124 cm: Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt. .

Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Krepp) Gewebe aus Seide, Florettseide (Schappe), Bourrette, Kunstseide oder andern Stoffen mit Metall: aus A. Seide oder Plorettseide dem Gewichte nach vorherrschend: Bänder : a. Mit edlem Metall fr. Mit halbedlem Metall

oder

30.

35.

Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. SO. -- per kg.

Zölle der Bänder ohne Metall, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 22.50 per kg.

unechtem Zölle der Bänder ohne Metall, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 7.50 per kg.

aus B. Kunstseide dem Gewichte nach vorherrschend : Bänder: a. Mit edlem Metall b. Mit halbedlem Metall

kg »

oder

Zölle der Bänder ohne Metall, je räch der Art, mit Zuschlag von Fr. 15. -- per kg.

unechtem Zölle der Bänder ohne Metall, je nach der Art.

mit Zuschlag von Fr. 5.

per Kg.

717 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhtthungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr. Bp.

aus 459 Gewebe aus Seide usw.: (Forbitami) aus C. Wolle, Baumwolle oder Spinnstoffe

(andere als Seide, Florettseide oder Kunstseide) dem Gewichte nach vorherrschend : Bänder: a. Mit edlem Metall, b. Mit halbedlem oder unechtem Metall aus D. Das Metall dem Gewichte nach vorherrschend : Bänder : a. Mit reiner Seide: Mit edlem Metall Mit halbedlem oder unechtem Metall b. Mit Kunstseide: Mit edlem Metall Mit halbedlem oder unechtem Metall Gewebe aus Kunstseide, rein oder gemischt mit Seide, Florettseide oder andern Spinnstoffen, ohne Metall, die Kunstseide dem Gewichte nach vorherrschend: aus 1. -- Krepp: Anderer, einschliesslich der sogenannten Gesundheitskreppe, aber mit Ausnahme der Kreppe mit starker Drehung (torsion), die in Kette und Schuss einen oder mehrere abwechselnde Fäden aufweisen, per m2 wiegend: 75 g oder weniger: Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt. .

Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Krepp aus reiner Seide) . . .

Zölle der Bänder ohne Metall, je nach der Art, mit Zuschlag von FT. 15.per kg.

Zölle der Bänder ohne Metall, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- per kg.

kg

65.

32.

60.

26.

kg »

21.

28.

Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- per kg.

718 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

aus 459

Kp.

Gewebe aus Kunstseide, usw.:

(Fortsetzung)

aus 1. -- Krepp usw.: Mehr als 75 g: Boh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt .

Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Krepp aus reiner Seide) . .

8. -- Posamentierwaren, roh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt : a. Alle andern Artikel als diejenigen, die auf dem Wirkstuhl (Métier crochet) hergestellt oder handoder maschinengenäht und in den nachstehenden Absätzen (&) und (c) aufgeführt sind b. Auf dem Wirkstuhl (Métier crochet) hergestellt: Tressen, Borten, Soutaches usw. aus Garn oder Cordonnets; Tressen, Borten, Soutaches, Fantasien und Verzierungen, die auf dem gleichen Stuhl hergestellt sind, mit Hinzufügung oder Zwischenlage von Schnüren, Litzen, «Bourdons», Bändern oder Streifen, gewoben oder geleimt, Tressen usw.

· · · c. Hand- oder maschinengenähte oder -gesteppte Artikel wie Banden, Borten, Tressen, Quasten, Fransen, Verzierungen, Motive usw., auf dem Wirkstuhl oder anderswie hergestellt, einschliesslich der mit Perlen oder Flitter besetzten Artikel

kg »

20 --

22.--

Zölle «rie oben je nach der Art. jnit Zuschlag von Fr. 5. -- jper kg.

kg

50 --

70 --

»

100.--

719 Nummern les französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

aus 459 (Fortsetzung)

Gewebe aus Kunstseide, usw.: 5. -- Bänder: a. Aus reiner Kunstseide oderKunstseide gemischt mit natürlicher Seide oder Florettseide, die Kunstseide im Gewichte vorherrschend, oder aus Kunstseide gemischt mit Baumwolle oder andern Spinnstoffen als natürliche Seide, oder Florettseide, sofern die Baumwolle oder diese Stoffe wenigstens 25% des Gewichtes ausmachen : aus Samt und Plüsch, einschliesslich Chenille in Streifen: Roh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt .

Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Samtbänder aus reiner Seide) Andere : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt.

Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Bänder aus reiner Seide, andere als solche aus Samt) . .

6. Aus Kunstseide, gemischt im Verhältnis von 25 % bis 50 % mit Baumwolle oder andern Spinnstoffen als natürlicher Seide oder Florettseide: Aus Samt oder Plüsch, einschliesslich Chenille in Streifen: Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt .

Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Samtbänder aus reiner Seide)

kg B

Kp.

54.--

!

58.--

Zölle n ie oben, mit Zuschlag vc n Fr.10.-- per kg.

kg »

35.-- 38.--

'

Zölle wieie oben, mit Zuschlagv on Fr. 5. -- per kg.

kg »

42.50 46. --

Zölle wie oben, mit Zuschlag v onFr. 10.-- per kg.

720 Nummern des französischen Tarifs

aus 459 /Fortsetzung)

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Gewebe aus Kunstseide, usw.: Andere : Roh

Gereinigt, gebleicht oder gefärbt .

Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Samtbänder aus reiner Seide, andere als aus Samt) . .

kg »

27.-- 80.--

Zölle Trie oben, mit Zuschlag vonvon Fr. 5.-- per kg.

6. -- Undichte Gewebe: a. Mousseline, Grenadine, Schleierstoffe (voiles) und ähnliche Gewebe, Gaze und Etamine: Eoh

Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

Gemustert oder broschiert, mit GazeEffekten, durchbrochenen Stellen (jours), Einsatzstreifen (entredeux), durchbrochenen Streifen oder andern ähnlichen Effekten, auch mit, glatten Teilen b. Kreppe mit starker Drehung (torsion) , die in Kette und Schuss einen oder mehrere abwechselnde Fäden aufweisen : Eoh

Gefärbt Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Kreppe mit starker Drehung [torsion] aus Seide)

kg »

36.-- 40.--

Zölle wie:e oben, je nach der Ar t, mit Zuschlag von F r. 6. -- per kg.

kg

40.--

»

45.--

Zölle wie e oben, je nach der Art , mit Zuschlag von Fr. 5. -- per kg.

721 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungs Koeffizienten Inbegriffen) Fr.

aus 459 (Fortsetzung)

Kp.

Gewebe aus Kunstseide, usw.: 9, -- Dichte Gewebe, Foulards und alle andern vorstellend nicht genannten Gewebe, per m2 wiegend: Bis 175 g, ohne Bucksicht auf die Breite des Gewebes: Roh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

Gemustert (gemäss der für dichte Gewebe aus reiner Seide gegebenen Erläuterung)

kgO

19.--

»

21.--

Zölle wie oben, je nach der Art mit Zuschlag von Fr 7. 50 per kg.

'

Mehr als 175 g: Bei einer Breite von 124 cm oder weniger : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt .

Gemustert (gemäss der für dichte Gewebe aus reiner Seide gegebenen Erläuterung) .

. . .

kg kg

»

16. 50 18.--

Zolle wie oben, je nach der Art, mit Zusehlag von Fr. 7.50 per kg.

Gewebe aus Seide, Plorettseide oder Kunstseide, gemischt mit Wolle, Eosshaar oder Tierhaaren, diese letztern Spinnstoffe im Gewichte vorherrschend, ohne Metall: 1. -- Seide oder Plorettseide und Wolle, Eosshaar oder Tierhaare: Bänder Kunstseide und Wolle, Eosshaar oder Tierhaare : a. Bänder

Zölle der Bänder aus Seide oder Florettseide u. Baumwolle, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend

Zölle der Bander ans Kunstseide u. Baumwolle, Baumwolle im Gewichte vorherrschend.

1

722 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der "Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr. Ep.

aus 459 (Metmg)

Gewebe aus Seide mit Wolle, usw.: Kunstseide und Wolle, usw.: b. Posamentierwaren, roh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt: a. Alle andern Artikel als diejenigen, die auf dem Wirkstuhl (Métier crochet) hergestellt oder hand- oder maschinengenäht und in den nachstehenden Absätzen (&) und (c) aufgeführt sind &. Auf dem Wirkstuhl (Métier crochet) hergestellt: Tressen, Borten, Soutaches usw. aus Garn oder Cordonnets; Tressen, Borten, Soutaches, Fantasien oder Verzierungen, die auf dem gleichen Stuhl hergestellt sind, mit Hinzufügung oder Zwischenlage von Schnüren,Litzen, «Bourdons», Bändern oder Streifen, gewoben oder geleimt, Tressen, usw c. Hand- oder maschinengenähte oder -gesteppte Artikel, wie Banden, Borten, Tressen, Quasten, Fransen, Verzierungen, Motive usw., auf dem Wirkstuhl oder anderswie hergestellt, einschliesslich der mit Perlen oder Flitter besetzten Artikel Gewebe aus Seide, Florettseide (Schappe), Kunstseide, gemischt mit Baumwolle, ohne Metall, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend : 1. -- Seide, Florettseide und Baumwolle: Kreppe : Andere, einschliesslich der sogenannten Gesundheitskreppe, aber mit Ausnahme derKreppe mit starkerDrehung

kg

50 --

»

70.--

»

100.--

723 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

aus 459 (Fortsetzung)

Drehung (torsion), die in Kette und Schuss einen oder mehrere abwechselnde Päden aufweisen: Roh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

Gemustert (gemäss der für die reinseidenen Kreppe gegebenen Erläuterung) . .

. . . .

. .

Bänder : Aus Samt und Plüsch, einschliesslich Chenille in Streifen: Boh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

Gemustert (gemäss der für die entsprechenden reinseidenen Artikel gegebenen Erläuterung) Andere : Boh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

Gemustert (gemäss der für die entsprechenden reinseidenen Artikel gegebenen Erläuterung) . . . .

Undichte Gewebe: Mousseline, Grenadine, Schleierstoffe (voiles) und ähnliche Gewebe, Gaze und Etamine: Boh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

Gemustert (gemäss der für die entsprechenden reinseidenen Artikel gegebenen Erläuterung) . .

kg »

Rp.

25.-- 80.--

Zolle vwie oben, mit Zuschlag vc n Fr, 5. -- per kg,

kg »

44.-- 48.--

Zölle wierie oben, je nach der A r t mmit i Zuschlag von Fr. 7.50 ]per kg.

kg »

29

32.--

Zölle trie oben, je nach der Art. mit Zuschlag von Fr. 5.- per kg.

kg »

35.--

37.50

Zolle vrie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- jper kg.

724

Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr-

Ep.

aus 459 Gewebe aus Seide usw., mit Baumwolle usw. : (Fortsetzung) Undichte Gewebe: Kreppe mit starker Drehung (torsion), die in Kette und Schuss einen oder mehrere abwechselnde Fäden aufweisen: Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für die entsprechenden reinseidenen Kreppe)

kg *g

37. 50

»

42.50

~ Zölle "Wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5. -- per kg.

Dichte Gewebe, Foulards und alle andern in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Gewebe, an Seide o der Florettseide enthaltend: 12 % und mehr, aber weniger als 50 %: 160g oder weniger, ohne Bücksieht auf die Breite des Gewebes:

Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt. .

Gemustert (gemäss der weiter oben gegebenen Erläuterung für die reinseidenen dichten Gewebe) . . . .

kg kg

»

16. -- 17.50

Zölle \rie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von fr. 5. 50 per kg.

Mehr als 160 g, bei einer Breite von: 124 cm und weniger:

Eoh

kg kg

16.--

Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

»

17.50

Gemustert (gemäss der weiter oben gegebenen Erläuterung für die reinseidenen dichten Gewebe) . .

Zölle urie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5. 50 per kg.

725 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

Gewebe aus Seide usw., mit Baumwolle usw. : 2. -- Kunstseide und Baumwolle : Posamentierwaren, roh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt: a. Alle andern Artikel als diejenigen, die auf dem Wirkstuhl (métier crochet) hergestellt oder hand- oder maschinengenäht und in den nachstehenden Absätzen (6) und (c) aufgeführt sind kgO | 50. -- b. Auf dem Wirkstuhl (métier crochet) hergestellt: Tressen, Borten, Soutaches usw. aus Garn oder Cordonnets; Tressen, Borten, Soutaches, · Fantasien oder Verzierungen auf dem gleichen Stuhl hergestellt, mit Hinzufügung oder Zwischenlage von Schnüren, Litzen, «bourdons», Bändern oder Streifen, gewoben )) oder geleimt, Tressen, usw 70.-- c. Hand- oder maschinengenähte oder -gesteppte Artikel, wie Banden, Borten, Tressen, Quasten, Fransen, Verzierungen, Motive, usw., auf dem Wirkstuhl oder anderswie hergestellt, einschliesslich der mit Per» len oder Flitter besetzten Artikel . .

100. -- Bänder : Aus Samt oder Plüsch, einschliesslich Chenille in Streifen: )) Eoh 42. 50 Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

» 46.-- Gemustert (gemäss derselben Erläuterung wie für die Samtbänder aus Zölle wie oben, je nach reiner Seide) . . . .

der Art, mit Zuschlag von Fr. 7. 50 per kg Andere : Roh kg 29. -- kg Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

)) 32.-- Gemustert (gemäss der für die ent^ sprechenden reinseidenen Artikel Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von gegebenen Erläuterung) Fr. 5 -- per kg Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. I.

50

aus 459 (Fortsetzung)

726 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr. Kp.

aus 459 (Fortsetzung)

Gewebe aus Seide usw., mit Baum wolle usw. : Dichte Gewebe, Foulards und alle andern in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Gewebe, an Kunstseide enthaltend: Weniger als o % des Gesamtgewichtes des Stoffes, Gewebe der nachstehenden Gattungen, die gewöhnlich zu Wäsche, Unterkleidung und Stickereien oder allen andern gleichartigen Artikeln verwendet werden, wie Baumwolleinen (toiles de coton), Oxford, Zephir usw., auch wenn diese Gewebe nur Streifen oder einige Effekte mit Fäden aus Kunstseide enthalten 5% und mehr bis 20 %, per m 2 wiegend : 180 g und weniger, ohne Bücksicht auf die Breite des Gewebes: Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .

Gemustert (gemäss der Erläuterung für die reinseidenen dichten Gewebe) Mehr- als 180 g, bei einer Breite von: 124 cm und weniger: Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt .

Gemustert (gemäss der Erläuterung für die reinseidenen dichten Gewebe) Mehr als 124 cm: Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt .

Gemustert (gemäss der Erläuterung für die reinseidenen dichten Gewebe)

kg

15.--

)> »

8.-- 10.--

Zölle wiwie oben, je nach der Art , mit Zuschlag von Fr. 1. BÖ per kg.

kg »

8. -- 10.--

Zölle wwie oben, je nach der An , mit Zuschlag von Fr. 1.60 per kg.

kg »

10.--

11.--

Zolle wie oben, je nach der Art , mit Zuschlag von Fr. 1.50 per kg.

727 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

aus 459 (Fortsetzung)

476ter

Gewebe aus Seide usw., mit Baumwolle usw. : Dichte Gewebe, Foulards, usw.: Mehr als 20 % und weniger als 50 %, per m2 wiegend: 180 g und weniger, ohne Bücksicht auf die Breite des Gewebes: Roh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt.

Gemustert (gemäss der Erläuterung für die reinseidenen dichten Gewebe) . .

Mehr als 180 g, bei einer Breite von: 124 cm oder weniger: Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt .

Gemustert (gemäss der Erläuterung für die reinseidenen Gewebe) .

Gewebe aus Seide, Florettseide (Schappe) oder Kunstseide, die mit andern Spinnstoffen als Baumwolle. Bourrette, Wolle, Tierhaaren oder Eosshaar gemischt sind, wenn diese Spinnstoffe im Gewichte vorherrschen : Bänder

Bedruckte Gewebe aus Seide, Florettseide (Schappe) oder Kunstseide oder Bourrette, rein oder gemischt (mit Ausnahme der Wirkwaren, Spitzen und derjenigen Artikel, die unter die Baumwoll- oder Wollindustrie gehören und demgemäss als Baumwoll- oder Wollgewebe tarifiert werden) Zugerichtete Häute, andere, mit Talg oder Degras behandelt, gewichst, naturfarbig, farbig, chagriniert. gaufriert, genarbt,

kg V)

Kp.

13.

16.

Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 2.50 per kg.

kg

13.

16.

Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 2. SO per kg.

Tarif der Bänder ans Seide und Baumwolle, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend, oder aus Kunstseide und Baumwolle, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend.

Zölle der gefärbten G e webe, je nach der A r t .

mit Aufschlag von Fr. 26 per 100 m".

728 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (ErhShungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

geglänzt, bedruckt, maroquiniert, matt, geschwärzt, bemalt, karriert, gefärbt usw. : a. Kuhhäute, Bindhaute, Ochsenhäute, Bullenhäute, Büffelhäute, Bosshäute, Bselhäute, Maultierhäute und andere grosse Häute mit Ausnahme der im Absatz c enthaltenen ; Spalte (croûtes), Seiten und Abfälle Wert b. Ziegen- und Zickelhäute, Schaf- und Lammhäute, Kalbshäute, einschliesslich der Spalte (croûtes), der Hälse, der Seiten und Abfälle von den vorge)) nannten Tieren c. Fische, Seehunde und andere Seetiere, Schlangen, Eidechsen, Krokodile und » dergleichen; Spalte (croûtes) . . . .

488/489 Industrielle Artikel, Einzelteile und Bestandteile aus natürlichem oder künstlichem Leder oder Lederersatz; Treibriemen, Streifen, Riemen und Abschnitte für Treibriemen, Schnüre und Seile, Verzahnungen (engrenages), Bohren, ausser Meinen Bohren, verschiedene Teile von Transmissionen oder Maschinen, Schläuche und dergleichen, auch mit Teilen aus unedlem Metall von nicht mehr als 50 % )) des Gesamtgewichts Tourenzähler, Zähler für Elektrizität, Was505 ser, Gas, Gespinste und überhaupt alle Zähler oder Vorrichtungen mit Uhrwerk: Andere Zähler als Zähler und Geschwindigkeitsmesser, Tachymeter usw., zum Gebrauch für Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Lütt- und Wasserfahrzeuge mit elektrischem oder Explosionsmotor, sowie Teile und Einzelstücke der genannten Zähler, Geschwindigkeitsmesser, Tachymeter usw.: Kleine Zähler im Stückgewichte bis Stück höchstens 5 ke

Rp.

6%

6% 7%

12%

28.--

729 Nummern

des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

505 (Fortsetzung)

Tourenzähler. Zähler für Elektrizität, Wasser usw.: Zähler im Stuckgewichte von mehr als 5 kg Teile und Einzelstucke von Zählern: Minutenwerke mit mindestens 4 Zahlenrollenreihen. mit Reduziervorrichtung, aber ohne Triebsystem, im Stückgewichte von: 251 g bis 500 g 100 g bis 250 g Unter 100 " Andere Teile oder zusammengesetzte Stücke Einzelstücke, nicht zusammengesetzt .

Anmerkung. Die Zahler für Elektrizität, einschliesslich der Zähler mit Eegistriervorrichtung und ihrer zusammengesetzten Teile und Einzelstücke, fallen unter diese Nummer ohne Eücksicht auf das unedle Metall (Nickel und Aluminium Inbegriffen), aus dem sie hergestellt sind.

aus 510 A.

Dampfmaschinen, feststehende, und Schiffsmaschinen, immer von ihren Kesseln getrennt, Dampfpumpen, Luft- und Gaskompressoren verschiedener Art und alle anderweit nicht genannten Antriebsmaschinen : Mit Kolben, im Stückgewichte von: 100,000 kg und mehr 50,000 kg bis 100,000 kg ausschliesslich 25,000 » » 50,000 » » 5,000 » » 25.000 » » 1,000 » o 5.000 » » 250 ,» » 1.000 > » W eniger als 250 kg

Rp.

kg

kg g k

Stück

Wert

100 ko » » » » »

12 50 5 -- 8 25 17 -- 20%

70 85.-- 95.-- 125.-- 140.-- 160.-- 180

730 Nummern des französischen Tarifs

Massstab

Bezeichnung der Waren

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

aus

510 A.

(Fortsetzung)

Dampfmaschinen, feststehende, usw.: Ohne Kolben: Dampfturbinen, im. Stückgewichte von : 1000 kg und mehr Andere, im Stuckgewichte von: 100 000 kg und mehr .

. .

50,000 » bis 100,000 kg ausschliesslich 10,000 » » 50,000 » » 1,000 » » 10,000 ); » 250 » » 1,000 » »

510 B.

Pumpen ohne Kolben (Zentrifugalpumpen) und Kompressoren ohne Kolben . . . .

510 C .

Kompressoren, mit Kolben, mehr als zweistufige, im Stückgewichte von: 5000 kg und mehr . .

1000 kg bis 5000 kg ausschliesslich 250 » » 1000 » » Weniger als 250 kg

aus 510 D.

510 E.

aus 510 F.

. .

Dieselmotoren und Gasmotoren, im Stückgewichte von: 100,000 kg und mehr . . .

50,000 kg bis 100,000 kg ausschliesslich .

10,000 » » 50,000 » » 5,000 » » 10,000 » » 2,500 » » 5,000 » » 1,000 » » 2,500 » » Glühkopfmotoren (Halbdiesel), einschliesslich derjenigen für die Schiffahrt. . .

Die Zoll e der Maschinen mit Kolben mit Zuschlag von 25%.

100kg » )) » ))

145.-- 175.-- 225.-- 275.-- 380.--

Die Zölle der Maschinen ohne Kolben, je nach der Gewichtsklasse, mit Abschlag von 25 %.

Die Zolle der Maschinen mit Kolben,

100kg )) »

100kg » » » »

147.-- 175.-- 200.--

135.-- 150.-- 160.-- 165.-- 170.-- 180.-- -

Zölle der Motoren usw., je nach der Gewichtsklasse, mit Abschlag von 15 % .

Zölle der Dieselmotoren, (Nr. 510 D).

731 Hummern les französischen Tarifs

Massstab

Bezeichnung der Waren

Zölle (ErhöhungsKoeffizienten Inbegriffen) Fr.

512 B.

Ep.

1

Lokomotiven, im Stückgewichte von ) : mehr als 55 Tonnen 100kg von 30 bis 55 Tonnen einschliesslich . .

weniger als 80 Tonnen »

512 bis A. Pumpen, im Stuckgewichte von: 10,000 kg und mehr 1,000 » bis 10,000 kg einschliesslich .

500 » » 1,000 » » 150 » » 500 » » weniger a l s 1 5 0 k g . . . .

512bisB. Hydraulische Maschinen mit Bädern, mit Kolben, mit Turbinen, Schlitzen für hydraulische Anlagen, im Stuckgewichte von 10 000 kg und mehr 2,000 » bis 10,000 kg ausschliesslich .

1,000 » » 2,000 » 250 » » 1,000 » » : hydraulische Turbinen andere Weniger als 250 kg: hydraulische Turbinen Andere

. . .

» D » »

145.-- 150.-- 165.--

80.-- 90.-- 100.-- 110.-- 140.--

»

95.-- 120.-- 155.--

» H

180.-- 190.--

» »

210.-- 230.--

»

aus 512bisC

Begulatoren von hydraulischen Turbinen .

1) Für Lokomotiven in Spezialansführung oder solche, die besondere Einrichtungen haben (Lokomotiven mit mehreren Kesseln, mit mehreren Führerständen, Lokomotiven mit Dampfdrehgestell usw. . . .) sind die obigen Zölle mit einem Zuschlag von 25% zu entrichten.

Ausnahmsweise werden Berglokomotiven, Zahmadlokomotiven und die elektrischen Lokomotiven mit doppeltem Führerstand nicht ale Lokomotiven in Spezialansfühnung oder als solche, die besondere Einrichtungen haben, betrachtet.

Elektrische Apparate, die zur Fortbewegung von Lokomotiven dienen, werden für sich nach dem für sie vorgesehenen Ansatz verzollt.

Zolle dei hydraulischen.

Turbin an (Nr. 512bisB)

732 Nummern des fran zösischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Kp.

100kg

56.---

Kratzen ohne Beschlag und Zubehörvorrichtungen hierzu, ausschliesslich der Belagbrettchen und Kardenbänder

»

150.--

Textilvorbereitungsund Veredlungsmaschinen : Maschinen zum Beinigen, Aufschliessen, Zubereiten, Trocknen, Karbonisieren von Spinnstoffen und ihren Abfällen; zugehörige Maschinen zum Haspeln, Zwirnen und Aufbäumen, sowie Vorbereitungsmaschinen für die Weberei; Maschinen zum Färben, Bleichen, Appretieren, Fertigmachen und damit zusammenhängenden und ähnlichen Bearbeitungsvorgängen für Textilerzeugnisse in jedem Zustand

»

140.--

513

Tender für Dampflokomotiven

515

516

Maschinen für Bleichereien, Färberei- und Reinigungsanstalten

115.--

Andere nicht genannte Textilmaschinen. .

»

135.--

517

Eingspinn- und Ringzwirnmaschinen . . .

»

110.--

517bis

Andere Spinnmaschinen, Wagenspinner usw.

»

115.--

Webstühle : Seidenwebstühle : Automatische . . .

Mit mehreren Schiffchen Andere . . . . . '

» » »

130.-- 110.-- 90.--

Andere Webstühle: Automatische Mit mehreren Schiffchen Andere

» » »

110.-- 90.-- 85.--

518

j

733 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

519

aus 524 A.

Maschinen oder Stühle zum Stricken oder Wirken : Aus 5. -- Maschinen oder Stühle, flach arbeitende, zum Stricken, Flachstrickmaschinen, für Hand- und Motorbetrieb» mit Zungennadeln arbeitend, die auf zwei Nadelbetten verteilt worden sind, für die Herstellung von Trikotwaren in flachen Stücken oder schlauchartiger Form, mit oder ohne selbsttätige Mindervorrichtungen : Handstrickmaschinen .

Motorstrickmaschinen, einschliesslich derjenigen mit überwendlichen Maschen .

.

Dynamo-elektrische Maschinen und elektrische Transformatoren für Industriezwecke, trocken oder in Öl, im Stückgewichte von: 3000 kg und mehr 1000 kg einschliesslich bis 3000 kg ausschliesslich . . .

500 kg einschliesslich bis 1000 kg ausschliesslich . . .

. . .

200 kg einschliesslich bis 500 kg ausschliesslich 50 kg einschliesslich bis 200 kg ausschliesslich 10 kg einschliesslich bis 50 kg ausschliesslich .

.

5 kg einschliesslich bis 10 kg ausschliesslich 2 kg 500 einschliesslich bis 5 kg ausschliesslich

vom Werte

Rp.

15 %

15%

kg

1.30 1.45

))

1. 90

))

2.80

})

3. 20 4. 50

))

9.80

»

15.--

734 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

524 B.

Kp.

Dynamo-elektrische Maschinen für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen aller Art (Wagen, Schiffe, Luftschiffe, Flugzeuge usw.) : In Verbindung mit Zündapparaten für Explosionsmotoren (Magnétos oder andere), ohne Rücksicht auf das Gewicht Andere

aus 524bisA. Elektrische und elektrotechnische Apparate : Zündapparate für Explosionsmotoren aller Art: Magnétos, die zwei Funken per Umdrehung geben, und andere Zündapparate für Motoren von 6 Zylinder und darunter, im Stückgewichte von : Mehr als 2 kg bis 4 kg Mehr als 4 kg

Magnétos, die 4 Funken per Umdrehung geben, und andere Zündapparate für Motoren von mehr als 6 Zylinder

kg

11.-

Zollbehandlung nach

Nr. 524 A.

kg

18.-- 14.--

22.--

bis

524 B Apparate zum Schalten, zur Regelung, zum Schutz, zur Verteilung von elektrischem Strom, einschliesslich der elektrischen Verteilungstafeln, montiert oder zerlegt: Nicht automatische Apparate, die ausschliesslich mit der Hand bedient werden, im Gewichte von: 5000 kg und mehr 2000 kg einschliesslich bis 5000 kg ausschliesslich 1000 kg einschliesslich bis 2000 kg ausschliesslich

1.50 1.70 1.90

735 Nummern es franösischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten nbegriffen)

Fr.

Rp.

24bisB. Apparate zum Schalten, etc. : Fortsetzung) Nicht automatische Apparate, etc.: 200 kg einschliesslich bis 1000 kg ausschliesslich

kg

2.80

50 kg einschließlich bis 200 kg ausschliesslich

3.50

10 kg einschliesslich bis 50 kg ausschliesslich

5. --

5 kg einschliesslich bis 10 kg ausschliesslich: mit mehr als 50 % Metallteilen . .

mit 50 % und weniger Metallteilen.

Weniger als 5 kg: Mit mehr als 50 % Metallteilen . .

Mit 50 % und weniger Metallteilen.

Apparate, die in automatische Apparate umgewandelt werden können, aber ohne die automatischen Vorrichtungen eingeführt werden Automatische Apparate, die komplett eingeführt werden, einschliesslich der automatischen Vorrichtungen

7.-- 5.50 7

4.75

Gleiche Zölle wie oben.

Zölle der nicht automatischen Apparate, mit einem Zuschlag von 25%.

Automatische v Vorrichtungen, die gesondert eingeführt werden und für die Vom obgenannten Apparate bestimmt sind . Werte Apparate für automatische Stromregulierung Anmerkung. Die Zeitschalter fallen unter diese Nummer, und zwar ohne Bücksicht auf das unedle Metall (Nickel und Aluminium Inbegriffen), aus dem sie hergestellt sind

20% 1 K O/ 15 /O

736 Nummern des französischen Tarifs

524bis B MB

Bezeichnung der Waren

Elektrische Apparate, sog. Gleichrichter (redresseurs de courant) 1) .

Ventile, Bohren oder Lampen für Dampf oder Glimmlicht, weissglühend oder fluoreszierend, für die vorgenannten Apparate, im Stückgewichte von: Mit Glas- oder durchsichtigen Behältern : 20 kg und mehr 5 kg einschliesslich bis 20 kg ausschliessl.

1 kg einschliesslich bis 5 kg ausschliessl.

0 kg 500 einschliessl. big 1 kg ausschliessl.

weniger als 0 kg 500 Mit Metallbehältern: 3000 kg und mehr 1000 kg einschliesslich bis 3000 kg ausschliesslich .

. .

weniger als 1000 kg

524bisH. Signalapparate und elektrische Kontrollapparate mit Fernsteuerung, Eisenbahnsignal- und Fernmeldeapparate, mit oder ohne Metallgehäuse, im Stückgewichte von: 1000 kg und mehr 500 kg einschliesslich bis 1000 kg ausschliesslich 200 kg einschliesslich bis 500 kg ausschliesslich 50 kg einschliesslich bis 200 kg ausschliesslich 10 kg einschliesslich bis 50 kg ausschliesslich 2 kg einschliesslich bis 10 kg ausschliesslich Weniger als 2 kg ') Die Ventile, Bohren oder Lampen sowie die Messapparate sind besonders zu verzollen gemäss den für nie geltenden Ansätzen, selbst wenn sie auf den Gleichrichtern montiert, für die sie bestimmt sind, eingeführt werden.

Massstab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

| Fr. Rp.

Zölle der Transformatoren für · Industriezwecke (Nr. 524 ,à).

ig

65.-- 80.---

» )) » )>

100.-- 160.-- 220.--

»

8.--

» ))

10.-- 14.--

))

2.25

» »

3.-

3.50

»

4. --

»

5.30

» »

24.-- 26.--

737

Nummern des (ran zösischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr. Rp.

524bis I

Aus 524bisK

Elektrische Messinstrumente, mit Ausnahme Vom der in der Nr. 505 enthaltenen Zähler . . . Werte Transformatoren, zu diesen Apparaten gehörend kg Elektrische Heizgerate einschliesslich der elektrischen Öfen 1), im Stückgewichte: a. Aus geformtem Gusseisen, mit oder ohne Verzierung (Polierung, Emaillierung, Vernickelung usw.): bis 50 kg von 50 kg bis 200 kg einschliesslich .

über 2 0 0 k g . . . .

. . . .

6. Aus Eisen- oder Stahlblech, mit oder ohne Verzierung (Polierung, Emaillierung, Vernickelung usw.) : bis 15 kg von 15 kg ausschliesslich bis 50 kg einschliesslich von 50 kg ausschliesslich bis 200 kg einschliesslich .

über 200 kg c. Aus reinem Kupfer oder Kupferlegierungen, mit oder ohne Verzierung (Polierung, Emaillierung, Vernickelung usw.) : bis 20 kg . . . .

von 20 bis 100 kg über 100 kg

18%

4. 50

))

4. 50 2.40 2 25

»

5. 60

})

4. --

))

3 50 3 --

kg »

»

;)

6 -- 4 50 4

))

2. 70 3. 25

)) ))

bis

524 L. Elektrische Bügeleisen im Gewicht von: Ueber 5 kg 5 ks und weniger *) Die Messapparate die auf die Heizapparate montiert Bind oder nicht, werden besonders verzollt gemäss dem für sie geltenden Ansatz.

738 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr. Kp.

Gefriermaschinen für den Hausbedarf, Putzaus maschinen, Knetmaschinen (Teigknet524bisM.

maschinen usw.), im Stückgewichte von: kg 10 kg und darüber » 5 kg einschliesslich bis 10 kg ausschliesslich 2 kg 500 einschliesslich bis 5 kg aus)> schliesslich Weniger als 2 kg 500 524bisN. Elektrische und elektrotechnische Apparate, in den vorstehenden Nummern nicht genannt : vom mit Wicklungen aus isoliertem Draht . . Werte ohne Wicklungen aus isoliertem Draht, im Stückgewichte von: 1000 kg und mehr kg 200 kg einschliesslich bis 1000 kg aus» schliesslich . . .

'. . .

50 kg einschliesslich bis 200 kg aus» schliesslich 10 kg einschliesslich bis 50 kg aus» schliesslich » Weniger als 10 kg aus 525 Werkzeugmaschinen und ähnliche Maschinen: Maschinen zum Herstellen von Verzahnungen, ohne Bücksicht auf die Form der Zahnung, im Gewichte von: 1000 kg bis 5000 kg ausschliesslich . 100kg Maschinen zum Schärfen von Metallen und Erzeugnissen aus Metallen, im Gewichte von : » 1000 kg bis 3000 kg » 250 kg bis 1000 kg 525bisA. Maschinen für die Müllerei und Walzenmühlen : Getreidebrechmaschinen im Gewichte von mehr als 1000 kg

» »

5. 60 8.--

12.-- 21

20%

1.70 2. 60

3.40 4.50 6.20

130.--

125.-- 175.--

90.-- 105.--

739 Nummern des französischen Tarifs aus 525bis B

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Ep.

Maschinen und Apparate für die Zuckerbäckerei, die Feinbäckerei, Schokoladenherstellung und Zubereitung von Kakao, Maschinen für die Herstellung von Teigwaren, im Stückgewichte von: 2000 kg und mehr 100 k" )) 500 » bis 2000 kg ausschliesslich . .

» 250 » » 500 » » )) Weniger als 250 kg

100 -- 125.-- 150.-- 190.--

525bis C. Hebevorrichtungen, einschliesslich der Fahr-

stühle und ihrer Brückenwagen und nicht aufgeführt, im 20,000 kg und mehr 1,000 » bis 20,000 500 » » 1,000 Weniger als 500 kg 525bis D aus 525ter

525 "''"

Zugkabel, Wagen, Pressen, anderweit Stückgewichte von: kg ausschliesslich .

» »

Transmissionsscheiben Schreibmaschinen. Rechenmaschinen, Registrierkassen, ahnliche Vorrichtungen sowie deren Einzelteile, im Stückgewichte von: 30 kg und mehr . .

10 » bis 30 kg ausschliesslich . . . .

2 » » 10 » Maschinen für die Seifenfabrikation, die Stearinfabrikation und die Fabrikation von Kerzen, mit Ausnahme der Dochtflechtmaschinen, diese verschiedenen Maschinen im Stückgewichte von: 6000 kg und mehr . .

3000 » bis 6000 kg ausschliesslich . . .

1000 » » 3000 » » . . .

250 » » 1000 » » . . .

Weniger als 250 kg

)) )) ))

60 -- 75.-- 90.-- 110.--

»

80 --

»

1200 -- 1750. -- 1950 --

» »

))

)) )) )) ))

75 -- 85.-- 95.-- 105.-- 125 --

'

740 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

525octies A.

Geschirrwasch- und Tröckneapparate, Bürsten- oder Schleudersystem, im Stückgewichte von: 325 kg bis 1000 kg. . . .'

Rp.

100kg

100. --

» » » » » » » » »

60 -- 65.-- 70.-- 75.-- 80.-- 90.-- 120.-- 130.-- 140

»

210.--

»

60.--

» » »

185.-- 250.-- 295.--

» » »

85.-- 120.-- 175.--

525octies B.

Stickmaschinen ; vollständige Maschinen und Apparate, anderweit nicht genannt oder nicht einbegriffen, im Stückgewichte von : 25,000 kg und mehr 15,000 » bis 25,000 kg ausschliesslich. .

10,000 » » 15,000 » » 7,500 » » 10,000 » » 5,000 » » 7,500 » » 1,000 » » 5,000 » » 250 » » 1,000 » » 100 » » 250 » » Weniger als 100 kg aus Kocher und Kochherde (cuisinières) für Gas, 526quinquies emailliert oder nicht, und deren EinzelD.

teile, einschliesslich der vernickelten Teile, sofern sie 25 % des Gesamtgewichts nicht übersteigen .

. .

.

aus Gliederkessel (chaudières à section) für Warmwasserheizung 526sexies Apparate für die Zuckerfabrikation, Siede527 vorrichtungen für Brauereien, Brennereien. Parfumeriefabriken, Apotheken, Küchen, wobei Kupfer und Bronze dem Gewichte nach vorherrschen, im Gewichte von: 5000 kg und mehr 250 kg bis 5000 kg ausschliesslich . . .

Weniger als 250 kg .

527bis Apparate zur Kälteerzeugung, im Stückgewichte von: 10 000 kg und mehr 500 kg bis 10,000 kg ausschliesslich . .

Weniger als 500 kg

741 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

530

531

Flacher Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht, auch in gleichen Langen geschnitten(Weberblätterzähne), für die Fabrikation von Weberblättern oder Weberkämmen ; Drähte aus denselben Metallen, gedoppelt oder nicht, speziell fabriziert für die Herstellung von Weberlitzen und Weberzähnen, einschliesslich der Streifen u. Bänder, gezahnt oder nicht, für Vorbereitungszylinder und Kardenvorkratzer, aus Eisen, Stahl oder Kupfer, auch poliert, verzinkt, verkupfert, ' vernickelt, verbleit oder galvanisiert, mit einem Durchmesser oder einer Dicke von : 5/10 mm und mehr.

. . . . 100kg » Weniger als 5/10 mm Weberkämme, Beschläge. Weberblätter und Weberschafte aus Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht, einschliesslich der falschen Metallweberschäfte und der Metall-Litzen, mit oder ohne Rahmen, auch eingeführt mit den Stühlen, zu denen sie gehören .

Dieselben vernickelt Anmerkung: Die separat eingeführten Rahmen werden zum halben Zoll der Nummern zugelassen, in welchen sie eingereiht sind.

Automatische oder mechanische Schmierapparate aus Eisen, Guss,Stahl,Kupferoder Messing, auch mit Behältern aus Glas, an5 532quater 32quinquies« dere als für Fahrräder oder Motorfahrzeuge Reduktionsgetriebe (réducteurs de vitesse).

im Stückgewichte von: 400 kg und mehr 50 kg bis 400 kg Weniger als 50 kg Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd.

»

Rp.

170.-- 225.--

250.--

Zoll wi wie oben,miteinem Z uschlag von 5 %.

100kg

300.--

» » »

120.-- 140.-- 160.-- 51

742 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Mass.

stab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

aus 533 A.

Einzelteile von Maschinen, Steuerungen (timonerie), Bremsschaltungen und Transmissionen aus geschmiedetem oder gepresstem Eisen oder Stahl, aus Formeisen und Formstahl, aus schmiedbarem GUSS, im Stückgewichte von: Eoh: Mehr als 500 g bis 1 kg einschliesslich 100kg » Mehr als 200 g bis 500 g einschliesslich » 200 g oder weniger Bearbeitet : Geriffelte Walzen für Textilmaschinen, im Gewichte von 1 bis 15 kg . . 100kg Lamellen für automatische Kettenfadenwächter .

. . . .

Andere : Mehr als 1000 kg 100kg )) » » 300 » bis 1000 kg einschl.

» » » 100 » » 300 » » » » » 15 » » 100 » » » » » 1 « » 15 » » » » 500 g » 1 >' » » » » 200 » » 500 g » » 200 g oder weniger Anmerkung: Als roh werden auch die unter Nr. 533A fallenden Teile zugelassen, welchen nach dem Schmieden, Pressen, Formen oder Giessen die Gusszapfen oder der Überguss und die Gussnähte durch irgendein Verfahren entfernt worden sind, sofern diese Arbeiten nicht zu einer eigentlichen Bearbeitung der Oberfläche des Gegenstandes Anlass gegeben haben. Es ist gleichgültig, ob diese Arbeiten von Hand oder mit der Maschine ausgeführt worden sind.

Ep.

190.--

230.--

250.--

200.-- Zoll» der Ir. 531.

130.--

200.-- 225.-- 250.-- 300.-- 350.-- 375.-- 400.--

743 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen}

Fr.

533quinquies

Teile von Turbinen mit Dampf-, Gas-, Petroleumbetrieb oder für den Betrieb mit irgendwelcher andern Gas- oder explosiven Mischung, aus Eisen, schmiedbarem GUSS oder Stahl, bearbeitet : Schaufeln Andere . .

Anmerkung: In Nr. 533quinquies sind nur diejenigen Bestandteile Inbegriffen, die den beweglichen Teil der Turbine ausmachen, nämlich : Laufräder oder Bestandteile des Laufrads (Bäder, Kupplungen, Schaufeln, Flügel) ; Leitschaufeln, Staukörper (diaphragmes), Scheiben ; Verzahnungen ; Zapfenlager, Widerlager, Regulierungsteile.

Die Wellen, Rahmen. Unter- oder Oberteile des Gehäuses, Zwischengehäuse, Zylinder, Lager, Rohrleitungen usw. unterliegen den Zöllen der Einzelteile von Maschinen, je nach der Art.

kg Wert

aus 535 Einzelteile aus reinem oder mit irgendeinem andern Metall legiertem Kupfer, ausser Aluminiumbronze mit mehr als 20 % Aluminiumgehalt, gegossen, geformt, geschmiedet (Zapfenlager, Hahnen und Zubehörteile, für Wasser, Gas und Dampf und andere Teile), im Stuckgewichte von: Bearbeitet : Sicherheitsventile ; Beduktionsventile ; Radiatoren-Schieber, imGewichte von 200 g bis 5 kg 100 kg

Rp.

10.-- 17%

330.

744 Nummern des französischen Tarifs

Massstab

Bezeichnung der Waren

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

Rp.

aus 535 Einzelteile aus reinem Kupfer usw. : (Fortsetzung) Bearbeitet :

Andere : 50 kg und mehr

100 kg

250. --

20 » einschl. bis 50 kg ausschl. .

»

10 »

»

»

20 »

»

»

5 »

»

»

10 »

»

»

))

275.-- 325.-- 350.-- 475.-- 560.-- 720.-- 880.--

»

200.--

»

125.-- 175.-- 240.-- 315.-- 450.--

1

»

.

. . .

100

»

»

5 »

»

»

500 g

»

»

1 »

»

»

200

»

» 500 g

»

))

»

Weniger als 200 g

kg

535bisA. Einzelne nicht besonders genannte Maschinen- und Transmissionsteile aus zwei oder mehreren Metallen, wie Schmiedeisen, Stahl, Gusseisen, Zink, Zinn, Blei, reinem Kupfer oder solchem, das mit irgendeinem der in den vorhergehenden Tarifnummern genannten Metallen legiert ist, wie Zapfenlager, Hahnenund Zubehörteile, für Wasser, Flüssigkeiten, Gas und Dampf, im Stuckgewichte von: Spindeln für Spinn- und Zwirnmaschinen, im Stückgewichte von 1 kg bis 15 kg Andere : 300 kg und mehr 50 » einschl. bis 300 kg ausschl. .

»

10 »

»

»

50 »

»

))

1 »

»

»

10 »

»

»

Weniger als 1 kg

»

745 Nummern des französischen Tarifs '

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

aus 535ter B.

Kp.

Drähte und Kabel aus gewöhnlichem Metall, nur mit Email, Lackfirniss oder andern ähnlichen isolierenden "Überzügen umgeben, deren Drähte einen Durchmesser haben von: Mehr als 50/100 mm .

W

3.24

5.50

»

» 25/100 bis 50/100 mm . . .

))

»

» 8/100

))

» 25/100 mm . . .

» » 5/100 » 8/100 mm. . . .

5/100 mm und weniger

))

»

10.-- 15.-- 20.--

aus 536 Einzelteile für elektrotechnische Erzeugnisse :

1 . für Zündapparate und Dynamos zur Ausrüstung von Kraftfahrzeugen 1) : Teile von Zündapparaten für Explosionsmotoren aller Art (Magnetos und andere) : Unterbrecher und Teile von Unterbrechen!

.

. . . .

Verteiler, Schleifringe, Kohlenhalter und Teile davon Gewickelte Ankerkerne, Kondensatoren, vollständige Anker und deren Stücke oder Teile . .

. . .

Kupplungen für Magnétos und andere Zündapparate . .

.

. .

Andere Teile *) Für nicht bearbeitete Teile oder Teile, die nur abgeputzt sind, ohne Zusammensetzung, Adjustierung oder Drahtwicklung, sind 70% % der oben angegebenen Zölle zu entrichten.

kg

155. --

))

70. --

))

40.--

))

16. --

))

20.--

746 Nummern des französischen Tarifs

Massstab

Bezeichnung der "Waren

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

aus 536 Einzelteile für elektrotechnische Erzeugnisse : (Fortsetzung) 4. Einzelteile (bearbeitet) für elektrische Maschinen, Transformatoren, Apparate, wie: Induktoren. Anker, Wicklungen, 1 Teile von Widerständen, Anlassern usw., im Stückgewichte von: Mehr als 200 kg

Zolle der Maschinen und Apparate derselben Gcwichtsstufe, mit einem Zuschlag- von 20%.

200 kg und weniger "Vorn Werte Anmerkung ad 536, 5: Man betrachtet namentlich als Stücke mit Elektrikerarbeit diejenigen Stücke, die einfache oder vielfache Anschlüsse, Schaltungen mit Zwischenlagen isolierter Teile, Wicklungen oder speziell zur Erzielung eines vollkommenen Kontakts zugerichtete Teile auf weisen.

aus 537 Werkzeuge : Peilen und Easpeln, gehauen oder tiert, fertig oder nicht, mit einer von: 25 cm bis 35 cm ausschliesslich 15 » » 25 » » 10 » » 15 » » 7 » » 10 » »

20%

punkLänge .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

100kg » » » »

Eechtwinklige Schaber zur Entfernung der überflüssigen Farbe von den Walzen » der Stoffdruckmaschinen Giessereiwerkzeuge [Haken, Giesskellen, Vom Polierschaufeln (Lissoirs)] . . . . Werte » Schaber (Grattoirs) für Mechaniker. . .

aus 549 Nagelfeilen

Rp.

100kg

205.-- 310.-- 430.-- 500.-- 600.--

200.-- 15% 14%

1400. --

747 Nummern

des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Schrauben, Bolzen. Ring-, Stutz-, Hakenbolzen, Niete, Muttern und alles nicht genannte Bolzen- oder Schraubenmaterial,mit Schraubengewinde versehen od. nicht, auch poliert, gefirnisst oder mit irgendeinem Überzug, auf der Drehbank oder Formdrehbank bearbeitet, mit Ausnahme der Holzschrauben, mit einem Durchmesser von: 6 bis 8 mm .

. .

100kg 3 bis 6 mm Weniger als 3 mm . . .

aus 567 Flanschen und Röhrenverbindungsstücke aller Art aus Eisen, schmiedbarem GUSS, Stahl oder Gussstahl, geschweisst oder ohne Schweissnaht, roh oder bearbeitet 100kg Anmerkung: Zu den obengenannten Zöllen werden zugelassen: 1. die Gegenmuttern mit Gewinde aus Eisen, schmiedbarem GUSS, Stahl, für Gas-, Dampf-, Wasser- u. a. Leitungen, deren eine Oberfläche eine Verstärkung oder eine halbzylindrische Ausbuchtung aufweist; 2. Stopfen mit Gewinde, aus Eisen, Gusseisen, schmiedbarem Eisen, Stahl, für Röhrenverbindungsstücke, gleichzeitig wie diese Verbindungsstücke eingeführt u. unter der Bedingung, dass ihre Zahl diejenige der zu schliessenden Öffnungen nicht übersteigt.

aus Bei Maschinen oder mechanischen Geräten 567bis schweizerischen Ursprungs, die getriebene oder nahtlose Röhren und Rohrschlangen aus Eisen oder aus Stahl oder Dampfkesselschüsse (viroles) aufweisen, gleichviel ob sie in Maschinenbestandteile umgewandelt sind oder nicht, geniessen die Röhren und Rohrschlangen den Minimaltarif, und zwar ohne Rücksicht auf das Ursprungsland dieser Gegenstände, selbst wenn sie getrennt nach den für sie in aus 566bis

1 00 kg

))

))

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

Ep.

310.-- 360.--

450. --

125.--

748 Nummern des französischen , Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Betracht kommenden Ansätze zu verzollen sind. Wenn die genannten Bohren und Bohrschlangen getrennt eingeführt werden, gemessen sie ebenfalls den Minimaltarif, soweit aus den vorgelegten Belegen offensichtlich hervorgeht, dass sie in in der Schweiz hergestellte Maschinen oder mechanische Gerätschaften eingefügt werden sollen.

aus 568 Haushaltungsartikel u. alle Artikel aus Bisen, Stahl oder Schwarzblech, nicht anderweit genannt : Lackiert, weder durchAbklatsch noch auf andere Weise verziert oder bedruckt: in einer oder zwei Farben 100kg » einfarbig verzinnt od. blosses Weissblech » Einfarb. emaill., auch schattiert; granitiert Marmoriert-emailliert, ohne Gold oder and.

Metall,weder durch Abklatschnochauf » andere Weise bedruckt oder verziert aus Werkzeuge aus reinem oder mit Zink oder 572MB Zinn legiertem Kupfer, auch mit einem Stiel, oder roh vorgearbeitet: Bechtwinklige Schaber (dieselbe Erläuterung wie bei Nr. 537) .

. . .

kg Giessereiwerkzeuge (Haken, Giesskellen, » Polierschaufeln [lissoirs]) aus 575 Andere nicht genannte Gegenstände aus reinem od. mit Zinkod.Zinn legiertem Kupfer: Schrauben- und Bolzenmaterial mit Ausnahme der Holzschrauben, mit einem Durchmesser von: Weder auf der Drehbank noch auf der Formdrehbank bearbeitet : 10 mm und mehr . .

. . . . 100 kg » 10 » bis 16 mm ausschliesslich .

» 5 » » 10 » » » 5 » und darunter Auf der Drehbank oder auf der FormZölle drehbank bearbeitet

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Ep.

90.--

145.-- 145.-- 170.--

1. 50 3. --

325.-- 360.-- 400.-- 450.-- wie oben, mit

749 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

575bis

aus 579bis

bis

607

Tapezierernägel, mit Stift aus Stahl oder Eisen und mit Kopf aus reinem oder mit Zink oder Zinn legiertem Kupfer, poliert 100kg oder gefirnisst Waren aus Aluminium oder aluminiumbelegt einschliesslich der Aluminiumbronze mit mehr als 20 % Aluminiumgehalt : Küchengeschirr kg Kabel und zusammengedrehte Metallfäden, nicht isoliert, auch mit der Seele » aus weniger hoch belastetem Metall . .

Gegossene, gepresste oder geschmiedete Gegenstände, roh, mechanische Stücke in rohem Zustande oder nur geputzt und andere Gegenstände in gleichem Zu» stande Mechanische oder andere Teile aus Blech, » nur gehämmert, gedruckt oder getrieben Reservoirs, Behälter, Fuderfässer, Bottiche mit Rauminhalt von über 40 hl kg und deren Einzelteile .

Eeservoirs, Fuderfässer, Bottiche, Heizkessel sowie deren Einzelteile und Träger mit Ausnahme der im vorhergehen» den Absatz aufgeführten Artikel . . .

Geflechte (tresses, nattes) oder geflochtene Bänder zur ausschliesslichen Verwendung in der Hutfabrikation, andere als aus Kunstseide oder ihr gleichzustellenden Erzeugnissen : a. Aus Stroh, Bast, Holz, Aloe, Hanf, Schilffasern, Sparterie und ähnlichen pflanzlichen Stoffen, aus natürlichem Bosshaar : in Verbindung untereinander oder zusammengeklebt oder mit Spinnstoffen gemischt, sofern das Stroh, der Bast, das Holz usw. dem Gewichte nach 100kg vorherrschen

87.--

7.50 5.50

5.50 5.50 3.30

5.--

7.50

750 Nummern des französischen Tarifs

607bis (Fortsetzung)

ter

607

aus 614bis

Bezeichnung der Waren

Massstab

b. Aus natürlicher Seide oder aus Ramie, in Verbindung untereinander oder zusammengeklebt oder mit pflanzlichen Stoffen oder Spinnstoffen gemischt, sofern die Seide oder die Ramie dem Ge100kg wichte nach vorherrschen c. Aus Baumwolle, gemischt mit pflanzlichen Stoffen oderandern Spinnstoffen, sofern die Baumwolle dem Gewichte » nach vorherrscht d. Aus Papier, Zellstoff oder Textilose, gemischt oder nicht mit pflanzlichen Stoffen oder Spinnstoffen, sofern das Papier, die Zellulose oder die Textilose » dem Gewichte nach vorherrschen . .

e. Aus Zelluloid oder diesem gleichzustel» lenden Erzeugnissen, rein oder gemischt Geflechte (tresses, nattes) oder Bänder aus künstlichem Stroh (Streifen aus Kunstseide) oder aus künstlichem Eosshaar (Nachahmung von Eosshaar aus Kunstseide, einschliesslich der mit Kunstseide überzogenen Hanf- oder andern Fasern) rein oder gemischt unter sich oder mit andern Spinnstoffen (einschliesslich des Filzes in Streifen), sofern das Kunststroh, das künstliche Eosshaar oder die gewöhnlichen Spinnstoffe einzeln oder zusammen im Gewichte vorherrschen kg aus 2. -- Zubehördeteile und Einzelteile von Fahrrädern : Motoren und Teile davon 100 kg Andere Teile oder Gegenstände einschliesslich der Ventile für Luftschläuche, Bremsen, Teile von Bremsen, Öler, Sattelfedern, Bäder und Eäderteile usw.: aus unedlem Metall: Eoh oder nur geputzt: » Verbindungsstücks . . . .

, .

» Pedale

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

Rp.

190.--

750. --

125.-- 1000. --

40 800.--

300.-- 400.--

·

751 Hummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (ErhBhungskoeffizienten Inbegriffen)

Ep.

Fr

aus 614ter

Zubehörteile, Teile und Einzelstücke für alle Kraftfahrzeuge, bearbeitet oder wenn sie eine Zusammensetzung, ein Zusammenpassen oder eine Einfugungerfahren haben : Bäder, mit Ausnahme derjenigen, die unter Nr. 214 fallen: Aus Eisen oder Stahlguss für Lastwagen zum Anbringen von Vollgummi- oder Blookreifen 100 kg Andere mit Ausnahme derjenigen mit Speichen aus Draht oder aus Eisenoder Stahlrohren, mit Speichen und Felgen aus Holz, aus Eisenblech oder aus Stahl » Metallteile für Bäder, wie Naben, Speichen usw.: aus Stahl, Eisen, gewöhnlichem oder schmiedbarem GUSS: Boh » Bearbeitet »

60.

125.-

85.110.-

aus 624 Polierfilze : Aus reiner oder mit Haar gemischterWolle, sofern die Wolle dem Gewichte nach vorherrscht Aus Wolle und Haar, sofern das Haar dem Gewichte nach vorherrscht Aus groben Haaren

»

1200.

» »

550.

400.

aus 646 Masken aus Geweben, gewachst oder nicht

kg

12.

Skis jeder Art, Skistöcke, Hockeystöcke, Wurfscheiben, Schlitten, Bobsleighs.

Wurfspiesse

»

6.

752

Oste B.

Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Ep.

per q

Kategorie I. B. Früchte und Gemüse.

23

Obst und geniessbare Beeren, frisch: -- offen oder in Säcken

24a 246

-- in anderer Packung: -- -- Äpfel, Birnen, Aprikosen. . . .

-- -- andere .

.

31a 316

81c

2.--

5 --

. .

Weintrauben zum Tafelgenuss, frische: -- in frankierten Poststücken bis zu 5 kg Bruttogewicht -- in kleinen Paketen, Kisten, Schachteln oder Körben -fön höchstens 5 kg Gewicht, lose oder je 4 bis 10 zu Cageots oder Traglasten vereinigt, mit Papier- oder Leinwandumhüllung, in diesen Packungen auch in ganzen Wagenladungen eingeführt -- in eichenen Fässchen von höchstens 18 kg Bruttogewicht

10 -- 5. --

m m

NB. ad 31 c. Die unter dieser Nummer genannten frischen Weintrauben zum Tafelgenuss dürfen während der Monate September und Oktober nicht eingeführt werden.

31d 38

. .

15.-- 10.--

-- Kohl, gelbe Hüben Esszwiebeln .

40a 40 61 -- Tomaten 4062 -- andere, mit Einschluss der Artischoken, Spargeln,

3. -- 5.--

-- andere.

. . .

Mandeln, mit oder ohne Schale

. .

Gemüse, frisch:

446

Gurken (cornichons), grünen Bohnen und Erbsen, Trüffeln .

.

10.--

Gemüse, in Essig oder anderswie eingemacht, in Gefässen aller Art von 5 kg Gewicht und darunter: andere als Tomatenkonserven . . . .

40.--

753 Nummern

,des Schweiz.

Warenbezeichnung

Ansatz

Zolltarifs Fr. Rp.

84 86 98b

Kategorie I D. Animalische Nahrungsmittel.

Geflügel, getötet Eier Weichkäse, anderer als die unter Nr. 98a genannten Spezialitäten

Kategorie I G. Getränke.

Wein und Weinmost : -- in Fässern: Naturwein, bis und mit 13,0 Grad Alkoholgehalt; Weinmost : 117a 1 roter 117a 2 .

weisser Naturwein, von 13,1 Grad Alkoholgehalt und darüber : 117 {,1 roter 11762 · weisser 117c · Weinspezialitäten und Süssweine, von 13,1 Grad Alkoholgehalt und darüber 119& -- in Flaschen, etc., anderer als die unter Nr. 119 a genannten Spezialitäten aus

121 a aus 1216 123

126 a

1266

30. -- 15.-- 20. --

24.-- 24.--

30.-- 33.-- 30. -- 50. --

Schaumweine : -- in Flaschen

120.--

-- in halben Flaschen Alkoholfreie Weine, in Flaschen, etc

120.-- 50. --

Branntwein : -- in Fässern, für jeden Grad reinen Alkohols, mit dem eidgenössischen Thermo-Alkoholometer gemessen : Cognac, Armagnac und andere aus Wein hergestellte natürliche Branntweine; natürliche Obstbranntweine ; Rum und Tafia · andere

G, q

per Grad und

--. 40 --.80

754 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Fr. Ep.

per q.

(Fortsetzung) Branntwein :

127a

127b 128

-- in Flaschen oder Krügen, ohne Bücksicht auf den Alkoholgehalt : Cognac, Armagnac und andere aus Wein hergestellte natürliche Branntweine; natürliche Obstbranntweine · Rum und Tafia andere Liqueurs, Liqueurweine und andere aromatisierte oder versüsste gebrannte Wasser: in Fässern, Flaschen oder Krügen NB. ad 128. Die Apéritifs Byrrh und Dubonnet fallen unter diese Nummer.

Kategorie II A. Tiere.

132b

Pferde andere als solche zum Schlachten Kategorie III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.

202

Ansatz

Handschuhe, lederne

50

80 --

60 --

per Stück 120

per q.

550.--

Kategorie V. Holz.

250

Holzwaren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt, vorgearbeitet, auch gehobelt : nicht zusammengesetzt Schreinerwaren, Möbel und Möbelteile (mit Ausnahme der Korbmöbel sowie der unter Nr. 264 6 hiernach genannten Sitzmöbel aus gebogenem Buchenholz), massiv oder furniert, auch ganz oder teilweise aus gebogenem Holze :

10.--

·-- glatt:

259 259 « 260

roh, ausgenommen Sperrholzplatten, geputzt . .

-- Sperrholzplatten, geputzt, roh

35.-- 20.-- 45.--

755 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Ep.

per 4

Fortsetzung)

Schreinerwaren, etc.: -- gekehlt, mit Stäben verziert, graviert, mit Kerbschnitt :

261

.--

262

-- -- andere

263

-- geschnitzt, gestochen, eingelegt, mit Mosaik, etc.: -- -- roh --. -- andere . .

. .

90.-- 100.--

-- Sitzmöbel (Gross- und Kleinmöbel) aus gebogenem Buchenholz, nicht gepolstert

53.--

264 a

2646

roh

45.-- 53.--

.

Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel; sogenannte Kleinmöbel (Nipp- und Bauchtischchen, Blumentische, Schatullen, Kassetten, Etuis, Dosen, etc.): 268 a

-- in Verbindung mit Textilstoffen, Posamentier- oder Polsterarbeit

2686

-- andere

270

Fertige Holzwaren aller Alt, im Tarif nicht anderweit genannt : --- roh

271 283 2846

100.-- 100.--

-- andere. . . .

Pinsel aller Art

35.-- 40.-- 50.--

Bürstenbinderwaren, andere als solche der Nummern 281/284 a, auch in Verbindung mit andern Materialien : roh

90.--

Kategorie VI D. Bücher, Zeitschriften, Bilder (Buch- und Kunst Verlagsartikel) .

326

Bilder, andere als Photographien : nicht eingerahmt

.

90.--

756 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz

Kategorie VI E. Buchbinder- und Kartonnagearbeiten.

3386 340a 3406

Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, im Tarif nicht anderweit genannt: -- , mit Papier und Pappe ausgerüstet : · andere als Albums zum Einstecken von Bildern und Karten -- mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen oder dergleichen ausgerüstet ; Blumen aus Papier -- andere als solche der Nummern 338a/340a . . .

Fr. Rp.

per q.

130. -- 300.-- 130.--

Kategorie VII A. Baumwolle.

347 348 349 350 351 352 353 354 355

Baumwollgarne : -- roh oder gedämpft : einfach: bis und mit Nr. 19 .

. von Nr. 20 bis und mit Nr. 119 -- -- -- von Nr 120 und darüber . .

einmal gezwirnt, zwei- oder mehrfach: bis und mit Nr. 19 von Nr. 20 bis und mit Nr. 119 --· von Nr 120 und darüber .

. . . .

einmal gezwirnt, Nr. 40 bis und mit Nr. 60, fünfoder sechsfach

30.--

einmal gezwirnt, zweifach, gesengt, von Nr. 60 und darüber -- -- wiederholt gezwirnt roh . . .

. . . .

20.-- 75

25.-- 30.-- 30.-- 35.-- 40.-- 85.--

Zuschlag zum Zoll dir rohen, gedämpften, gesengtenGarne::

356 357

-- gebleicht glaciert mercerisiert .

-- gefärbt bedruckt

. . . .

20. --

25.--

757 Hummern des Schweiz.

Zolltariis

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Ep.

(Forts.)

Baumwollgarne :

358

-- Vigognegame, unecht

359

-- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strangchen, in flacher, gepresster Faltenpackung, etc.)

4.0. --

100.

Decken (Bett- und Tischdecken, etc.) abgepasst: 378

-- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen.

150.--

379

-- mit Posamentier- oder Näharbeit

160. --

381

Bänder

200. --

Spitzen : 890

-- Valenciennes, gewebt

391

-- andere

20.-- 200.

Kategorie VII B. Flachs, Hanf, Jute, Ramie, etc.

Garne aus den unter Nr. 396 genannten Spinnstoffen: -- roh, einfach: 398«

Leinengarn über Nr. 5 bis und mit Nr. 24 englisch : Hanf- und Eamiegarn über Nr. 5 englisch . . .

403

-- gezwirnt

404

-- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.)

417

25 40.

100.

Decken (Bett- und lischdecken, etc.) abgepasst: ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder bloss geknüpften Gewebefransen 200.

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. I.

52

758 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Rp.

per n

421

Stickereien . .

422

Spitzen

.

. .

. .

. .

400. -- 400.--

Kategorie VII C. Seide.

434

Seidenabfälle (Struse, Strazze, Stumpen, etc.); defekte Cocons

--.50

435

Peignée .

1.

436 437

Seide und Florettseide (Schappe) zum Weben: -- roh: ungezwirnt: Grège -- Florettseide .

9

438a 43 8b

439 440 441 442

gezwirnt: -- Organsin Trame -- Florettseide

· .

· .

. .

· . .

-

-- gefärbt: Seide Florettseide Besten- und Ausschussseide (Organsin und Trame)

2.

2 50.-- 10.--

100.-- 100.-- g

Seide und Florettseide (Cordonnets), zum Nähen, Sticken, Posamentieren: -- roh: 200.--

443a 443b

10.-- -- gefärbt:

444 n 444 h

Florettseide

·

300.-- 300.--

759 Hummern

des

"Warenbezeichnung

Schweiz.

Zolltarifs

Ansatz Fr. Kp.

per q

(Fortsetzung)

445« 4456 450 451 452

Seide und Florettseide (zum Nähen, Sticken, Posamentieren) : -- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, Papierhülsen, Karten, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.): reale Seide und Florettseide Kunstseide Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide:

400.

400.

453« 4536 454

-- Posamentierwareji -- Stickereien -- Spitzen Decken (Bett- und Tischdecken, etc.) aus Seide, Florettseide, Kunstseide, abgepasst: -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen: aus Pettenuzzo, mit baumwollener Kette . . .

andere -- mit Posamentier- oder Näharbeit

462

Kategorie Vu D. Wolle.

Kammgarn, roh: -- einfach

20.

468

-- mehrfach

25.

464

Wollgame, gesengt

35.

467 468

Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt, etc.: -- einfach -- mehrfach '

50.

50.

Wollgarne, fürden Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.) . . . .

90.

470

400.

500.

500.

80.

300.

400.

760 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

471 472 473

474

4756

Warenbezeichnung

Wollgewebe, roh: ·-- Streichgarngewebe -- Kammgarngewebe -- Ausbrennstoffe für die Stickerei Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streichgarn- und Kammgarngewebe): -- im Gewichte von mehr als 300 Gramm per m2 . . .

·-- im Gewichte von 300 Gramm und darunter per m2, andere als solche der Nr. 475 a

Ansatz Fr Rp.

perq

90. -- 120. -- 20.--

190.-- 250.--

Decken (Bett- und Tischdecken, etc.), abgepasst: -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen .

-- mit Posamentier- oder Näharbeit

210.-- 230.--

488 489

Bodenteppiche, andere als die unter Nr. 481 und 482 a genannten . .

. .

. .

. . . .

Filztücher aus Wolle Filzstoffe

150. -- 200. -- 90. --

490 491

Filzwaren ohne Näharbeit: -- Haarfilzstumpen -- Wollfilzstumpen

100. -- 60.--

479 480

4826

Kategorie VII H.

530 531

533 534

Konfektionswaren.

Leibwäsche : -- aus Baumwolle, Leinen, Bande, etc.: -- -- Hemden Hemdenkragen, Hemdeneinsätze, Chemisetten, Manschetten, etc -- andere Leibwäsche, Wirk- und Strickwaren ausgenommen : -- -- aus Seide aus Wolle

. .

300.

250.

800.-- 300.--

761 Nummern

des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Ep.

Korsetten, Wirk- und Strickwaren ausgenommen: 535 -- aus Baumwolle 536 a -- aus Leinen 5360 -- andere

rer ?· 800. -- 300. -- 350.--

543 544 545

Wirk- und Strickwaren, mit oder ohne Näharbeit : -- aus Baumwolle, Leinen, Bamie, etc.: Handschuhe Strümpfe andere -- aus Seide : Strümpfe -- aus Wolle: Handschuhe Strümpfe andere

300.

800. · 300. ·

548

Kleidungsstücke für Herren und Knaben, aus Wolle .

360. ·

550 551

Kleidungsstücke für Damen und Mädchen: -- aus Seide -- aus Wolle

800.

400. -

553

Krawatten aller Art

800.

554

Kleidungsstücke, Wirk- und Strickwaren aller Art: mit Besatz oder Futter aus Pelzwerk oder Federn . .

800. -

Kirchliche Paramento aller Art, auch bestickt . . . .

800. ·

587 538 539 541

555

300.

200. 200. 800.

Konfektionswaren, im Tarif nicht anderweit genannt, wie montierte Vorhänge, Draperien, Lambrequins, etc. : 5576 558

-- aus Baumwolle, Leinen, Eamie, etc., andere als die unter Nr. 557 a genannten -- aus Seide

250.-- 800. ·

762 Hummern des

Warenbezeichnung

Schweiz.

Zolltarifs

Ansatz Fr. Hp.

per q..

562

563 564 565 566

Mützen aller Art, andere als die unter Nummern 560/561 genannten

500. -

Hüte, ungarniert: -- aus Stroh, Bohr, Bast, etc -- aus Haarfilz -- aus Wollfilz -- andere

350.

450.

850.

300.

Hüte, ganz oder teilweise garniert: 567 568 569 570

-- -- -- --

571&

Pelzwerk,imTarif nicht anderweit genannt,zugeschnitten und fertig: anderes als solches der Nr. 571« . . .

600.

Blumen, künstliche, aus Textilstoffen aller Art, auch in Verbindung mit andern Materialien

400.

573

Schmuckfedern

800.

574

Putzmacherwaren, im Tarif nicht anderweit genannt .

600.

572

aus Stroh, Bohr, Bast, etc aus Haarfilz aus Wollfilz andere

420.

520.

420.

450.

Begen- und Sonnenschirme: 576 577

-- seidene -- andere

579

Integrierende Bestandteile von Schirmgestelleri, wie: Glocken, Kronen, Gestellrippen und -gabeln, Schieber, Platten, Schlüssel, Spitzen, Federn, Stockzwingen

10. --

Schirmstöcke und Spazierstöcke, mit Griff aus dem Material des Stockes : --· Schirmstöcke ohne Zwinge -- Spazierstöcke

10.-- 50.--

580a 580b

450.

200.

763

Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Kategorie IX G. Töpferwaren.

6806

Porzellan aller Art. anderes als das unter die Nrn. 679 und 680 et fallende . . .

Ansatz Fr. Ep.

per q

40.--

Kategorie X. Glas.

694e

Hohlglas und Glaswaren aller Art, geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, etc., auch in Verbindung mit andern Materialien, edle Metalle ausgenommen: andere als die unter die Nrn. 694a, 694 61 und 6 2 fallenden

40.--

Kategorie XI A. Eisen.

718b

Eisen, geschmiedet oder warm gewalzt: -- Walzdraht in Bingen: über 5 mm und unter 13 mm Dicke .

-- Flacheisen, Quadrateisen: von 100 cm2 Querschnittfläche und darüber .

von 36 bis auf 100 cm2 Querschnittfläche . . .

unter 36 cm2 Querschnittfläche: Blöcke und Knüppel über 100 cm bis und mit 150 cm Lallte anderes

719 720 721

-- Fassoneisen (T-, Doppel-T-, U-, Z-, Halbrundeisen, Ovaleisen, Winkeleisen, Zoreseisen, etc.), roh, nicht gelocht, nicht gebogen, mit einer grössten Querschnittdimension : von 12 cm und darüber von 6 bis auf 12 cm -- -- von weniger als 6 cm

715

716 717

718a

726 727

Eisenblech, nicht gelocht, nicht gebogen: -- roh. verzinkt, verbleit, von 3 bis auf 10 mm Dicke -- verzinnt, verkupfert, vernickelt, bemalt, etc.: von 3 m m Dicke und darüber

3.50 --.30 1.--

--.20 3.50

--.30 --.80 4. -- --.60

764 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

"Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Kp.

(Fortsetzung)

Eisenblech, nicht gelocht, nicht gebogen: -- von weniger als 3 mm Dicke:

728

dekapiert und Dynamobleche, unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassregeln Wellbleche, nicht gelocht, nicht genietet : roh, verbleit, verzinkt, etc anderes rohes Blech, mit Ausnahme von Stahlblech zur Werkzeugfabrikation der Nr. 730a . . . .

729 730& 741

Achsengabeln, BremsweÜen, Klemmplatten, Kuppelungen, Notketten, Puffer, Zughaken, schmiedeiserne Pufferhülsen, Schienennägel, Schienenschrauben (tirefonds), Spurscheiben, Zahnstangenstühle, etc. (Eisenbahnmaterial)

--. 60 3. -- 4. --

15.

Bohren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt, von weniger als 40 cm Lichtweite:

742 743 744 750

roh, geteert, grundiert, auch wenn an den Enden mit angeschnittenen Gewinden oder mit Muffen versehen : nicht genietet genietet -- andere; Planschen zu Bohren

l 5.

7.

Eeilen und Baspein, mit Hiebflächenlänge von weniger als 16 cm

50.

Werkzeuge, im Tarif nicht anderweit genannt, andere als die unter die Nrn. 747/756 fallenden, das Stück im Gewichte von: 757 758 759 760

-- -- -- --

5 kg und darüber 2 bis auf 5 kg 0,5 bis auf 2 kg weniger als 0,5 kg

781b

Kochherde und Öfen, andere als solche für elektrothermischen Betrieb

20.

30.

35, 40.

25.

765 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Rp.

per q

783a 783 &

Möbel aller Art, auch in Verbindung mit Holz, sofern das Gewicht des Eisens vorherrscht: -- roh, grundiert: Kassaschränke u n d Tresorvorrichtungen . . . .

-- -- andere · . . . .

100.-- 20 --

784a 784b

-- andere als rohe und grundierte Möbel: Kassaschränke u n d Tresorvorrichtungen . . . .

-- -- andere .

. . . .

.

.

130.-- 40.--

785a

Drahtgewebe

785b

Drahtgeflechte auch verzinkt

7890

Waren aus Blech, Draht; Schlosser- und Spenglerwaren, im Tarif nicht anderweit genannt: bemalt, lackiert, bronziert, vergoldet, andere als die unter Nr. 789 a fallenden . . . .

793 794 795 796

20.-- .

Waren aus nicht schmiedbarem Eisenguss (Grauguss), im Tarif nicht anderweit genannt: -- roh, geteert, grundiert, das Stück im Gewichte von: -- -- 100 kg und darüber .

.

40 bis auf 100 kg --' - 5 bis auf 40 kg -- -- weniger als 5 kg .

.

-- emailliert

797 800

-- andere, das Stück im Gewichte von 5 bis auf 40 kg

804 805

Waren aus schmiedbarem Eisenguss (Weichguss), aus Stahlguss, aus Schmiedeisen, aus Stahl, im Tarif nicht anderweit genannt : -- roh, vorgeschruppt, geteert, grundiert, das Stück im Gewichte von: 25 bis auf 100 kg 3 bis auf 25 kg

809

-- andere, das Stück im Gewichte von weniger als 25 kg

20 --

45.--

5.--

5. 50 6. -- 6 -- 16.-- 14.--

9 -- 12.-- 40.--

766 ummern

des sehweiz.

Zolltarifs

"Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Ep.

per q

810

Messerschmiedwaren

811

Waffen, fertige

120. 60.-

Kategorie XI B. Kupier.

817

819

Kupfer rein oder legiert, gehämmert, gewalzt, gezogen : -- Stangen, Blech, Hartlot NB. ad 817. Bohlinge zur Fabrikation von Bohren, aus Kupfer und Kupferlegierungen, fallen unter diese Nummer.

-- Bohren

10.

15.

Kategorie XII A. Maschinen und mechanische Geräte.

Dampf- und andere Kessel, Dampf- und andere Gefässe aller Art: aus Eisen, sowie zusammengesetzte Teile von solchen, mit oder ohne Armatur (Ausrüstung) : 881 a -- Heizkessel (Dampf- und Warmwasserkessel) aus Grauguss 8816 -- andere

8.15.-

aus882 Destillierapparate: aus andern Metallen als Eisen. . .

90.

891

Ackergeräte, wie Pflüge, Eggen, Kultivatoren, Ackerwalzen, Mottenbrecher, etc

15.

8936

Landwirtschaftliche Maschinen, im Tarif nicht anderweit genannt : -- Pflanzenspritzapparate, Siebmaschinen und Sortiermaschinen (Trieurs) für Getreide und Sämereien; Milchzentrifugen ; Wetterschiessapparate (Hagelkanonen und -mörser) -- andere

15.

20.

894c

Die nachstehend unter den statistischen Nummern M 3, aus M 5; M 6, aus M 7 und aus M 9 genannten Maschinen, das Stück im Gewichte von: -- 50,000 kg und darüber, andere als solche der Nr. 894e1

15.

893«

767 Hummern

des Schweiz Zolltarifs

Warenbezeichnung

(Fortsetzung)

Maschinen etc. : -- Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung, dp & Stuck im Gewichte von 50,000 kg und darüber 894d -- 10,000 kg bis auf 50,000 kg, andere als solche der Nr. 894d1 894d1 -- Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung, das Stuck im Gewichte von 15,000 kg bis auf 50,000 kg . . . .

895 b -- 2500 bis auf 10,000 kg 896 & -- 500 bis auf 2500 kg 897b -- 100 bis auf 500 kg 8986 -- weniger als 100 kg Wasserkraft- und Winddruckmaschinen; Pumpen.

M 3 aus Gas- und Schwerölmotoren.

M 5 Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holz, M 6 Stein, etc.

aus Destillierapparate.

M 7 aus Flaschenverkork-. verkapsel- und -Spülmaschinen.

M 9

Ansatz Fr. Rp.

per q

894C1

O.

15.-- 6.-- 20.-- 20.-- 30.-- 35.--

Kategorie XII B. Fahrzeuge.

913 a 913b

914a 914b 914c 914d 914e

Motor-Bicycles und -Tricycles : -- nicht mit Leder überzogen, nicht gepolstert . . . .

-- andere Automobile, einschliesslich der Elektromobile, Chassis für Automobile, im Stuckgewichte von: -- weniger als 800 kg -- 800 bis und mit 1200 kg -- über 1200 bis und mit 1600 kg -- über 1600 kg Karosserien aller Art für Automobile

150.

150.

110.

130.

150.

170.

170.

768 Nummern

des

Warenbezeichnung

914g

Traktoren ohne Karosserie, nicht anderweit genannt .

915

Fahrräder (Velocipede), ohne mechanischen Bicycles, Tandems

Schweiz.

Zolltarifs

Ansatz Fr. Rp.

per q

Motor:

150.

per sttck 25.--

Kategorie XIII B. Instramente und Apparate aus954

Apparate für Eadiotelephonie

60.--

Kategorie XIV A. Apotheker- und Drogeriewaren: Parrümerien.

969

Ätherische öle

80

Kategorie XIV D. Technische Fette, Öle und Wachsarten; Mineral-, Teer- und Harzöle; Seifen.

1141 a

11416 1142

Seifen, gewohnliche, offen in Kisten, Fassern, etc.: -- in Blocken, Platten, Stangen, Stollen, nicht gepresst, nicht geformt: gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken; Schmierseifen -- andere

10, 20,

Andere Seifen aller Art, wie Toilettenseifen, etc., parfümiert oder nicht parfümiert, in Stucken, ferner m, Pulver- oder Teigform; alle mit Drogen, Chemikalien, etc. versetzten Seifen (sogenannte medizinische Seifen)

90,

Kategorie XV. Nicht anderweit genannte Waren.

1145

Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt : andere als solche der Nummern 1144a/c; Merceriewaren im Tarif nicht anderweit genannt

100

769

Zeichnungsprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des vom heutigen Tage datierten Handelsabkommens haben die Hohen vertragschliessenden Teile übereinstimmend gewisse Arten seiner Anwendung wie folgt näher umschrieben: Zu Artikel 2 und 3. Da die Gesetzgebungen der Hohen vertragfechliessenden Teile mit Bezug auf die Bedingungen über die Nationalität, den Ursprung, die Herkunft und die direkte Einfuhr der Waren, wie auch bezüglich verschiedener anderer Terzollungsbedingungen nicht übereinstimmen, &o besteht Einverständnis darüber, dass die Hohen vertragschliessenden Teile sich gegenseitig auf diesem Gebiete die Behandlung der meistbegünstigten Nation gewähren, die in Artikel 4 der Übereinkunft vom 20. Oktober 1906 vorgesehen ist, deren Bestimmungen gemäss Artikel l des vorliegenden Abkommens in Kraft bleiben.

Die vorstehende Erklärung ist immerhin so zu verstehen, dass der besagte Artikel 4 nicht auf den passiven Veredlungsverkehr ausgedehnt wird, worüber die Hohen vertragschliessenden Teile ihren eigenen Standpunkt beibehalten.

Zu Artikel 2.

Zu Liste A.

Zu: aus 0292 (Nicht anderweit genannte Salizylate). Wenn der Zoll auf Azetolsalizylat erhöht wird, so darf der neue Ansatz Fr. 10 per kg nicht übersteigen.

Zu Artikel 3.

Zu Liste B.

1 Ad 11 Ta /! 31. Ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen über die Eichung, dürfen Flaschen, welche folgenden Bedingungen entsprechen, vorbehaltlich Absatz l des Artikels 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Mass und Gewicht, ungeeicht in Verkehr gesetzt werden: a. Flaschen für Bier und Most (Obstwein) mit einem Inhalt von: mindestens 60 cl, aber weniger als 80 cl bei der ganzen Flasche; mindestens 30 cl, aber weniger als 40 cl bei der halben Flasche.

b. Flaschen für natürliche an der Quelle abgefüllte Mineralwasser mit und ohne Kohlensäureimprägnierung; diese Flaschen müssen unveränderlich mit dem Namen der betreffenden Quelle versehen sein.

c. Flaschen für Liköre und Spirituosen, deren Alkoholgehalt mehr als 18 Volumenprozente beträgt.

d. Flaschen für kosmetische Mittel, chemische und pharmazeutische Produkte, sowie den Vorschriften der schweizerischen Pharmakopöe entsprechende, zu medizinischen und Heilzwecken bestimmte Flüssigkeiten.

770

e. Gefüllt aus dem Ausland eingeführte Weinflaschen unter 3 Liter Inhalt, ·welche mit der ausländischen Originalfüllung und entsprechenden im Ausland angebrachten Aufschriften abgegeben werden. Sämtliche an diesen Flaschen angebrachten Aufschriften und Bezeichungen müssen auf die ausländische Ursprungsfirma hinweisen. Werden im Inland abgefüllte Maschen als gefüllt aus dem Ausland bezogene ausgegeben, so kommen die Art. 28 und 33 des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht zur Anwendung, sofern die Flaschen nicht einen Inhalt haben von: mindestens 70 cl, aber weniger als 80 cl bei der ganzen Flasche; mindestens 35 cl, aber weniger als 40 cl bei der halben Flasche.

Ad 167 (Kalidünger; Stassfurter Abraumsalze), 168 (Chlorkalium) und 169 (Aufgeschlossene Düngmittel; Superphosphate; Kunstdünger, offen, in Säcken, Fässern, etc.). Werden die Zollansätze aller dieser Nummern oder einzelne derselben erhöht, so dürfen die erhöhten Ansätze die von Frankreich angewendeten Ansätze für aus der Schweiz eingeführte stickstoffhaltige Dünger nicht übersteigen.

Ad 3 6 0 / 3 6 6 (Baumwollgewebe, glatt oder geköpert). Die gegenwärtig bestehende Spanne zwischen den Ansätzen der Nrn. 364, 365 und 366 (Baumwollgewebe, glatt oder geköpert, gebleicht, mercerisiert, imprägniert, gefärbt, bedruckt) und denjenigen der Nrn. 360/363 (Baumwollgewebe, glatt oder geköpert, roh oder cremiert) wird während der Dauer des Abkommens nicht erhöht, selbst wenn die Ansätze der Nrn. 360/366 oder ein Teil derselben eine Abänderung erfahren sollten.

A d 447 a und 6 (Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide, am Stück), 448 (Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide, zerschnitten, auch gesäumt, Decken ausgenommen), 449 (Bänder aus Seide, Florettseide, Kunstseide).

Werden die Ansätze aller dieser Nummern oder einzelne derselben erhöht, so darf keiner der erhöhten Ansätze die von Frankreich für die nämlichen Artikel bei einer Einfuhr aus der Schweiz zur Anwendung gebrachten Ansätze übersteigen.

Ad 8 8 4 (Spinnereimaschinen, inklusive sämtliche Maschinen zur Vorbereitung und zum Transport der Spinnstoffe; Zwirnereimaschinen, inklusive Facht-, Spul-, Gasiermaschinen, Glanzmaschinen und Haspel) und 885 (Webstühle). Werden die Ansätze dieser Nummern oder der eine derselben erhöht, so darf der neue Ansatz nicht mehr als Fr. 20 per q betragen.

sig. A. Briand.

sig. M. Bokanowski.

sig. D. Serruys.

sig. W. Stucki sig. Einst Wetter.

sig. F. Porchet.

sig. E. Steinmetz.

>-5Q--

771

Paris, den 21. Januar 1928.

Herr Minister !

Im Laufe der Unterhandlungen über das am heutigen Tage unterzeichnete provisorische französisch-schweizerische Handelsabkommen hat die schweizerische Delegation darauf verzichtet, eine Herabsetzung des Zolles für nicht genannte chemische Produkte (0381) zu verlangen unter der Bedingung, dass für gewisse im französischen Zolltarif nicht besonders aufgeführte Produkte, die bisher dem in der genannten Position (0381) angegebenen Wertzoll unterlagen, spezifische Zölle festgesetzt werden.

Die französische Delegation hat der schweizerischen anderseits die Zusicherung gegeben, dass inskünftig für bedeutende schweizerische Exportprodukte, deren spezielle Aufführung im französischen Tarif die Schweiz verlangen würde, das gleiche Verfahren angewendet werden solle, soweit die franzosische Begierung auf Grund von Unterhandlungen die Festsetzung spezifischer Zölle als möglich erachtet haben wird.

Es wäre mir angenehm, wenn Sie mir die mündliche Zusage der französischen Delegation in dieser Angelegenheit bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

sie. W. Stucki.

Seiner Exzellenz, Herrn Bokanowski.

Präsident der französischen Delegation.

772

Paris, den 21. Januar 1928.

Herr Präsident!

Mit Schreiben vom heutigen Tage hatten Sie die Gefälligkeit, mir folgendes zur Kenntnis zu bringen: «Im Laufe der Unterhandlungen über das am heutigen Tage unterzeichnete provisorische französisch-schweizerische Handelsabkommen hat die schweizerische Delegation darauf verzichtet, eine Herabsetzung des Zolles für nicht genannte chemische Produkte (0381) zu verlangen unter der Bedingung, dass für gewisse im französischen Zolltarif nicht besonders aufgeführte Produkte, die bisher dem in der genannten Position (0381) angegebenen Wertzoll unterlagen, spezifische Zölle festgesetzt werden.

Die französische Delegation hat der schweizerischen anderseits die Zusicherung gegeben, dass inskünftig für bedeutende schweizerische Exportprodukte, deren spezielle Aufführung im französischen Tarif die Schweiz verlangen würde, das gleiche Verfahren angewendet werden solle, soweit die französische Eegierung auf Grund von Unterhandlungen die Festsetzung spezifischer Zölle als möglich erhöhtet haben wird.

Es wäre mir angenehm, wenn Sie mir die mündliche Zusage der französischen Delegation in dieser Angelegenheit bestätigen würden.» Ich habe die Ehre, die von der französischen Delegation erteilte mündliche Zusage, wie sie in Ihrem erwähnten Schreiben enthalten ist, im Namen meiner Eegierung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

sis. M. Bokanowski.

Herrn W. Stucki, Präsident der schweizerischen Delegation.

773

Paris, den 21. Januar 1928.

Herr Präsident !

Gemäss der zwischen der französischen und der schweizerischen chemischen Industrie getroffenen Verständigung wird die französische Regierung die nötigen Anordnungen erlassen, damit die hiernach aufgeführten Erzeugnisse bis zum 80. Juli 1928 tatsächlich um 75 % der auf sie anwendbaren Zölle entlastet werden, sofern sie durch Vermittlung des «Office des producteurs et consommateurs de matières colorantes» in Frankreich zur Einfuhr gelangen: a. K ü p e n f a r b e n , mit Ausnahme von:

aus Antrachinonderivate

aus Chlor-, Brom- und Jodderivate des Indigo

Solanthrenblau Solanthrenblau Solanthrenblau Solanthrenblau Solauthrenblau Solanthrenblau Solanthrengelb Solanthrenblau

NES NRSN NJI NJIN NJ NJN NJ N3JF

Bromderivate des Indigo

b. Andere F a r b s t o f f e : Helvetiablau Setoglaucin Setopalin

Herrn W. Stucki, Präsident der schweizerischen Delegation.

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. I.

53

774

Polar brillantrot B konz.

Polarbraun, rötlich B konz.

Polargelb 2 G konz.

Polargelb 4G konz.

Polargelb 5G konz.

Erioecbtphloxin 8BL Eriochromverdon S Eriochromazurol B Erioehromcyanin E Eriochromgeranol E Chromazurol S konz.

Chromviolett Chromalblau G konz.

Xylenechtblau GL Xylenechtblau BL Xylenechtblau AE Xylenechtblau FF Xylenlichtgelb 2 G Xylenlichtgelb 3GS Àzorubinol 3GS Alizarinchromgrün V Pulver Alizarinchromgrün V Teig Chloraminechtbraun B Xylenrot B Chlorantinlichtgrün BL Kitonechtgelb 3 G Naphtochromviolett E Alizarine chtgrün G Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

sig. M. Bokanowski.

779

Paris, den 21. Januar 1928.

Herr Präsident!

Sie hatten die Gefälligkeit, mir mitzuteilen, dass gemäss der zwischen der französischen und der schweizerischen chemischen Industrie getroffenen Verständigung die französische Regierung die nötigen Anordnungen erlassen werde, damit die hiernach aufgeführten Erzeugnisse bis zum 80. Juli 1928 tatsächlich um 75 % der auf sie anwendbaren Zölle entlastet werden, sofern sie durch Vermittlung des «Office des producteurs et consommateurs de matières colorantes» in Prankreich zur Einfuhr gelangen.

a. K ü p e n f a r b e n , mit Ausnahme von:

aus Antrachinonderivate

aus Chlor-, Brom- und Jodderivate des Indigo b. Andere F a r b s t o f f e : Helvetiablau 1 Setoglaucin Setopalin

Seiner Exzellenz Herrn Bokanowski, Präsident der französischen Delegation.

Solanthrenblau Solanthrenblau Solanthrenblau Solanthrenblau Solanthrenblau Solanthrenblau Solanthrengelb Solanthrenblau

NES NRSN NJI NJIN NJ NJN NJ N3JF

Bromderivate des Indigo

*76

Polarbrillantrot B konz Polarbraun, lotlich B konz.

Polargelb 2 G konz.

Polargelb 4G konz.

Polargelb 5 G konz.

Erioechtphloxin 3BL Eriochromverdon S Eriochromazurol B Eriochromcyanm B Eriochromgeranol E Chromazurol S konz.

Chromviolett Chromalblau G. konz.

Xylenechtblau GL Xylenechtblau BL Xylenechtblau AE Xylenechtblau FF Xylenlichtgelb 2 G Xylenlichtgelb 3GS Azorubinol 3GS Alizarinchromgrün V Pulver Alizarinchromgrün V Teig Chloraminecht braun B Xylenrot B Chlorantinlichtgrün BL Kitonechtgelb 3 G Naphtochromviolett B Alizarinechtgrün G Indem ich von dieser Mitteilung Vormerkung nehme, bitte ich Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung genehmigen zu wollen.

sig. W. Stucki.

777

Paris, den 21. Januar 1928.

Herr Präsident!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Handelsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung folgendes als integrierenden Bestandteil dieses Abkommens betrachtet : Der Zoll von Fr. 20 per kg, der im Abkommen unter ex Nr. 294 für eine Anzahl Küpenfarbstoffe vereinbart worden ist, wird nur auf die folgenden Produkte Anwendung finden : Anthrachinonderivate: Solanthrenblau XES Solanthrenblau XJ Solanthrenblau NJI Solanthrenblau X3JF Solanthrenblau XB Solanthrenblau X5J Solanthrenglànzendblau XE Solanthrengelb XJ Solanthrenviolett XE Solanthrenglanzendviolett NE Solanthrenglänzendviolett N2E Solanthrenglanzendviolett N2B Solanthrendunkelblau NBO Solanthrenschwarz X2B Solanthrenorangegold XJ Solanthrenorangegold X2E Solanthrenorangegold N4R Solanthrenrot XE Solanthrenrot N5J Solanthrenrosa N Solanthrenbraun XE Solanthrengrau XB Solanthrenoliv NE Solangelb N3J Herrn W. Stucki, Präsident der schweizerischen Delegation.

'

778 Thioindigoprodukte und ihre Derivate:

f

Solanthrengrau N6B Solanviolett NB Solanviolett NE Solan-Bordeaux NB Solanthrenrot N3B Solanthren-Scharlach NJ extra Solanthrenrosa NF NE Solan-Scharlach NE Chlor-, Brom-, Jodderivate des Indigo:

Indigo N4B Alle Derivate von Anthrachinon, Thioindigoprodukte und ihre Derivate, Chlor-, Brom-, Jodderivate des Indigo, die vorstehend nicht aufgeführt sind, werden auf den Zoll von Fr. 12 per kg Anspruch haben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

sig. M. Bokanowski.

779

Paris, den 21. Januar 1928.

Herr Minister!

Sie hatten die Gefälligkeit, mir folgende Bestimmung zur Kenntnis zu bringen, die Ihre Regierung als integrierenden Bestandteil des heute unterzeichneten Handelsabkommens betrachtet : Der Zoll von Fr. 20 per kg, der im Abkommen unter ex Nr. 294 für eine Anzahl Küpenfarbstoffe vereinbart worden ist, wird nur auf die folgenden Produkte Anwendung finden: Anthrachinonderivate : Solanthrenblau NES Solanthrenblau XJ Solanthrenblau NJI Solanthrenblau N3JF Solanthrenblau NB Solanthrenblau N5J Solanthrenglänzendblau NE Solanthrengelb NJ Solanthrenviolett NB Solanthrenglänzendviolett NE Solanthrenglänzendviolett N2B Solanthrenglänzendviolett N2B Solanthrendunkelblau NBO Solanthrenschwarz N2B Solanthrenorangegold NJ Solanthrenorangegold N2E Solanthrenorangegold N4E Solanthrenrot NE Solanthrenrot N5J Solanthrenrosa N Solanthrenbraun NE Solanthrengrau NB Solanthrenoliv NE Solangelb N8J Seiner Exzellenz Herrn Bokanowski, Präsident der französischen Delegation.

780

Thioindigoprodukte und ihre Derivate : Solanthrengrau N6B Solanviolett NB Solanviolett NE Solan-Bordeaux NB Solanthrenrot N3B Solanthren-Scharlach NJ extra Solanthrenrosa NF Solan-Orange NE Solan-Scharlach NE Chlor-, Brom-, Jodderivate des Indigo: Indigo N4B Alle Derivate von Anthrachinon, Thioindigoprodukte und ihre Derivate,, Chlor-, Brom-, Jodderivate des Indigo, die vorstehend nicht aufgeführt sind,, werden auf den Zoll von Fr. 12 per kg Anspruch haben.

Indem ich von dieser Mitteilung Vormerkung nehme, bitte ich Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung genehmigen.

zu wollen.

sig. W. Stucki.

78Î

Paris, den 21. Januar 1928.

Herr Präsident!

Bei der Unterzeichnung des vom heutigen Tage datierten Handelsabkommens hat die schweizerische Delegation den Wunsch geändert, es möchte das Kontingent für Branntwein (Kirsch und Enzian) schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft von den bisherigen 400 Hektolitern auf 500 Hektoliter erhöht werden.

Die schweizerische Delegation hat ferner gewünscht, dass die Regelung der Verteilung des genannten Kontingentes auf dem französischen Zollgebiet übereinstimmend sei mit derjenigen für Liköre oder Trinksprit, welche aus dem diesbezüglich meistbegünstigten Lande stammen und herkommen.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die französische Eegierung diesen Begehren zustimmt.

Genehmigen Sie. Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

sig. M. Bokanowski.

Herrn W. Stucki, Präsident der schweizerischen Delegation.

-782

Paris, den 21. Januar 1928.

Herr Minister!

Mit Schreiben von heute haben Sie die Freundlichkeit gehabt, mir folgendes mitzuteilen : «Bei der Unterzeichnung des vom heutigen Tage datierten Handelsabkommens hat die schweizerische Delegation den Wunsch geäussert, es möchte das Kontingent für Branntwein (Kirsch und Enzian) schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft von den bisherigen 400 Hektolitern auf 500 Hektoliter erhöht werden.

Die schweizerische Delegation hat ferner gewünscht, dass die Eegelung der Verteilung des genannten Kontingentes auf dem französischen Zollgebiet übereinstimmend sei mit derjenigen für Liköre oder Trinksprit, welche aus dem diesbezüglich meistbegünstigten Lande stammen und herkommen.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die französische Begierung diesen Begehren zustimmt.» In Beantwortung dieser Mitteilung beehre ich mich, Ihnen bekanntzugeben, dass die schweizerische Delegation davon mit Genugtuung Kenntnis genommen hat.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

sis. W. Stucki.

Seiner Exzellenz, Herrn Bokanowski, Präsident der französischen Delegation.

783

Paris, den 21. Januar 1928.

Herr Präsident!

Falls

innerhalb eines Zeitraums von u n drei Monaten, v o m Tage d e s

beiliegenden Liste verzeichneten Waren die darin vorgesehenen Zölle nicht durch autonome Massnahme oder einHandelsübereinkunftft festgelegt treffen, damit d i e Anwendung d e r genannten Ansätze a u f d i e Empfangen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

big. M. Bokanowski.

Herrn W. Stucki.

Präsident der schweizerischen Delegation.

J84

Liste zum umstehenden Schreiben vom 21. Januar 1928.

Aus Nr 476ter --· Zugerichtete Häute nach Art von Boxcalf : Kalbfelle und andere kleine Pelle . . . .

Nr. 488/489

-- Industrielle Artikel, Einzektücke und Bestandteile : aus natürlichem Leder, mit oder ohne Teilen aus künstlichem Leder oder aus Lederersatz: Leder oder Gegenstände, getrieben (emboutis) für Pumpen, Pressen oder andern Gebrauch Platten, Bänder, Hülsen, Kiemen, nicht beschlagen, zu Kratzen, Frottierer, Verteiler Andere Gegenstände für Spinnereien und Webereien, wie Webervögel, Schlagriemen, Schützenschläger usw Treibriemen, Streifen, Biemen und Abschnitte für Treibriemen, Schnüre und Seile, Verzahnungen (engrenages), Bohren ausser kleinen Bohren, verschiedene Teile für Transmissionen oder Maschinen, Luftschläuche und dergleichen auch mit Teilen aus unedlem Metall von nicht mehr als 50 % des Gesamtgewichts .

Wert

5%

Wert 15 %,

Wert 10 %

Wert 15 %,

Wert 13 %,

785

Paris, den 21. Januar 1928.

Herr Minister!

Mit Schreiben vom heutigen Tage hatten Sie die Gefälligkeit, mir folgendes zur Kenntnis zu bringen: «Falls innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, vom Tage des Inkrafttretens des heute unterzeichneten Abkommens an gerechnet, für die in der beiliegenden Liste*) verzeichneten Waren die darin vorgesehenen Zölle nicht durch autonome Massnahnie oder eine Handelsübereinkunft festgelegt sein werden, würde die französische Kegierung die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit die Anwendung der genannten Ansätze auf die entsprechenden ·schweizerischen Erzeugnisse sichergestellt wird.» Indem ich von dieser ^Mitteilung Vormerkung nehme, bitte ich Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung genehmigen zu wollen.

sig. W. Stucki.

*) Siehe Liste zum umstehenden Schreiben.

Seiner Exzellenz Herrn Bokanowski.

Präsident der französischen Delegation.

786 Übersetzung.

Ergänzungsabkommen vom 11. März 1928

zum

schweizerisch-französischen Handelsabkommen vom 21. Januar 1928.

Nachdem die schweizerische Eegierung und die französische Begierimg in Anwendung von Artikel 5 des Handelsabkommens vom 21. Januar 1928 die Wirkungen der von der französischen Eegierung getroffenen neuen Zollmassnahmen und verschiedene andere Fragen des Handelsverkehrs zwischen beiden Ländern geprüft haben, haben sie beschlossen, das genannte Abkommen durch, folgende Bestimmungen zu vervollständigen:

Art. 1.

Die Liste A zum Abkommen vom 21. Januar 1928 wird durch die hier beigefügte Liste A 1 vervollständigt.

Art. 2.

Die Liste B zum Abkommen vom 21. Januar 1928 wird durch die hier beigefügte Liste B1 vervollständigt.

Art. 3.

Dieses Ergänzungsabkommen soll ratifiziert werden, und der Austausch der Ratifikationsurkunden soll spätestens am 15. April 1928 in Paris stattfinden.

Es wird zwei Tage nach dem Austausch der Eatifikationen in Kraft tretenWenn das Ergänzungsabkommen an dem oben vorgesehenen Tage nicht in Kraft gesetzt werden könnte, würde es jedem der hohen vertragschliessenden Teile freistehen, seine Handlungsfreiheit zurückzunehmen und, wenn er eswünschen sollte, das Abkommen vom 21. Januar 1928 und die«Handelsübereinkunft vom 20. Oktober 1906 auf einen Monat zu kündigen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Paris am 11. März 1928.

(L. S.)

Gezeichnet : W. Stucki.

Ernst Wetter.

F. Porchet.

E. Steinmetz.

Briaod.

M. BokanowskL D. Serruys.

'

787

Liste A1.

Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoetfizienten Inbegriffen) Fr.

aus 27

94

aus 97

98

Seide: Flockseide : Gekämmt, gekrempelt oder ausgefasert : In Locken oder in Watten: Bein

kg

Biskuits, gezuckert, an kristallisierbarem oder anderm Zucker enthaltend: IH te netto 1. Bis 25 % » 2. Mehr als 25 bis 50 % 3. Mehr als 50 %, einschliesslich von Makronen, Marzipan, Mandelkuchen und feinem Backwerk, sogenanntem Konfekt oder andres, welches auch das Ver)) ' hältnis des Zuckers sei Zu 94. Wenn die Zölle für raffinierten Zucker abgeändert werden sollten, so wird auch der Tarif für gezuckerte Biskuits die entsprechende Erhöhung oder Ermässigung erfahren.

In den obgenannten Zöllen sind die Verbrauchssteuer und die Zuckerraffinadesteuer nicht Inbegriffen.

Kakao : Gemahlen in Teig. Pulver. Tafeln oder anderswie 100 kg Schokolade in Masse. Platten, Scheiben, Tafeln, usw., Milchschokolade oder andere, flussig, an komplettem Kakao enthaltend : » a. Mehr als 55 % » b. Mehr als 42 bis 55 % » c. 4 2 % oder weniger . . .

. . . .

Zu 98. Wenn die Kakao- und Zuckerzölle abgeändert werden sollten, so wird auch der Tarif für Schokolade die entsprechende Erhöhung oder Ermässigung erfahren.

l) Die innere Steuer nicht Inbegriffen.

Kp.

0.26

105.-- 110.--

125.--

280. -- !)

280. -- *) 270. -- !)

250. -- 1)

'

788 Nummern des französischen Tarifs

Massstab

Bezeichnung der Waren

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

98 bis

Zuckerwaren mit Kakao, Kakaobutter oder Schokolade, Pastillen, Croquettes, Bouchées, Trüffeln, Pralinés, Bonbons, verschiedene Artikel, die aus Kakao, Kakaobutter und Schokolade mit oder ohne Teile aus Zucker oder andern Nahrungsstoffen 100 kg bestehen

aus 205bi Ferro-Legierungen oder ferrometallische Legierungen : Ferro- Silice- Aluminium

17 Wert

Ferro-Silicium, an Silicium enthaltend: Mehr als 5 % und weniger als 30 % . . 100 kg 30 % einschliesslich bis 50 % einschliesslich .

.

Mehr als 50 bis 90 % einschliesslich . . .

)) Mehr als 90 % ,7 Wert Ferro-Chrom: Karburiert bis auf mehr als 2 % stoff und Ferro- Silico-Chrom Geläutert bis auf mehr als 0,70 % Kohlenstoff .

Geläutert bis auf 0,70 % oder Kohlenstoff .

.

.

285. -- 1)

15% 20.-- 25. -- 37.50 12%

Kohlen-

100 kg

40.--

))

60.--

bis 2 % weniger . . . . v.Wert

aus 212 Eisen- und Stahldraht mit einer Widerstandsfähigkeit von 175 kg per mm2 des Querschnittes (Section) und mit einem Durchmesser von: Mehr als 3 mm .

. .

. . . . 100 kg » Mehr als 1 bis 3 mm » Mehr als 5/10 mm bis 1 mm Die innere Steuer nicht Inbegriffen.

Rp.

12%

130.-- 200.-- 325.-- 520.--

789 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (ErhöhungsKoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

aus 223

Kp.

Zinn: Eein oder legiert, gehämmert oder gewalzt in Blättern, pro m2 wiegend: 75 g und weniger als 200 g . .

. . 100 kg )) Weniger als 75g .

. . .

.

180.

250.

Druckerschwärze, einschliesslich derjenigen für Gravuren, Schreibmaschinen, usw. : Farbig: Andere : Ohne pflanzliches 01 (Sikkativöl) . .

»

250.--

kg0

12. --

))

10. 50 11. 50

aus 299bis

aus 301

Schreib- und Zeichenstifte, Minen für Schreibund Zeichenstifte und Pastellstifte: 1. Schreib- und Zeichenstifte: Zusammengesetzt, d. h. mit Fassung versehen : Dieselben wie im vorstehenden Absatz des Tarifes, aber von anderer als runder Form, d. h. viereckig, sechseckig, dreieckig, abgeplattet, oder von irgendeinem nicht kreisförmigen Querschnitt, lackiert oder nicht 1) Mit farbiger Mine (Rötel, Indigo, Zinnober, usw.) und mit Fassung aus weissem oder anderm Holz, Holzersatzstoffen, Papier, usw.: Bund oder mit kreisförmigem Querschnitt : Nicht lackiert . .

Lackiert

))

l) Mit oder ohne Metallkapsel, selbst vernickelt oder in Aluminium.

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. I.

54

790 Nummern des französischen Tarifs

aus 301 (Forsetzung)

Massstab

Bezeichnung der Waren

Fr.

Rp.

Schreib- und Zeichenstifte, usw.: Von irgendeiner andern Form oder irgendeinem andern Querschnitt, lakkiert oder nicht lackiert . . .

kg

14.--

Mit Kopiermine und mittels Fett, Wachs, Kakaobutter. Kreide usw. und Russ oder irgendeiner andern färbenden Substanz hergestellte Mine zum Schreiben auf Glas, Metall, Porzellan, Leder usw., (vitrographische, keramographische, dermographische, usw.

Schreibstifte), ohne Eücksicht auf die Art und Form der Fassung 1) . . .

»

18.--

2. Minen für Schreibstifte, Minen zum Schreiben oder Zeichnen auf Stoffen aller Art, lithographische Minen, Pastellstifte, Rotelgriffel, Farbkreiden, trocken, ausser den vorstehend vorgesehenen, Farbkreiden mit Zusatz von Fettstoffen und andere ähnliche Artikel, mit einem Durchmesser: Bis zu 3 1/2 mm

»

60.--

. . .

»

20.--

Pastellstifte, Rotelgriffel, Farbkreiden mit Zusatz von Fettstoffen und andere ähnliche Artikel .

»

25.--

v.Wert

6% %

Mehr als 7 mm: Farbkreiden, trocken . .

aus 358 358

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Künstliche Edelsteine roh 1) Mit oder ohne Metallkapsel, selbst vernickelt oder in Aluminium.

791 Nummern des französischen Tarifs

Massstab

Bezeichnung der Waren

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr

368

Ep.

Garne aus reiner Baumwolle: Einfach, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, d. h. in Strähnen, auf Kops (canettes, busettes, fuseaux), Spindeln, grossen Spulen, sogenannten elektrischen Röhren, usw., per kg messend :

Roh; Bis 31 000 m .

Von 31,001 bis 41,000 m Von 41 001 bis 51 000 m .

Von 51,001 bis 61,000 m Von 61 001 bis 71,000 m Von 71 001 bis 81 000 m .

Von 81,001 bis 91,000 m Von 91001 bis 101,000 m Von 101 001 bis 121 000 m Von 121 001 bis 141,000 m Von 141 001 bis 161.000 m Von 161 001 bis 181,000 m Von 181 001 bis 201,000 m Aron 201,001 bis 221,000 m Von 221,001 bis 241,000 m Von 241,001 bis 261,000 m Von 261 001 bis 281,000 m Von 281,001 bis 341,000 m Von 341,001 bis 381,000 m 381,001 m und mehr

...

. .

,, » ,,

. .

,, 1} ))

...

Gebleicht Gefärbt oder geflammt (chinés) . . .

Glaciert oder mercerisiert

kg » » » » » ,, ,, » » ,,

» »

0.95

1.20 1.40 1.80 2.25 2.60 2.90 3.25 4.45 5.20 6.-- 7.-- 8.20 9.70 11.20 13.45 15.70 19.40 23.20 25.40

Zölle der einfachen rohen G arne mit Zuschlag vonn 16 %.

Zólle der einfachen rohen G arne mit Zuschlag v on Fr. 2. -- per kg.

Zölle der einfachen , rohen, g ebleichten, ge- ' färbten c der geflammten Garne e, m it Zuschlag von Fr. 2.-- jper kg.

792 Nummern des französ'schen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

368 (Fortsetzung)

Garne aus reiner Baumwolle, einfach: Einfach, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, übergezwirnt, sog. «double spun» Einfach, für den Detailverkauf hergerichtet, d. h. in Knäueln, kleinen Strähnchen oder andern Formen von Kurzwaren : Boh, gebleicht, gefärbt oder geflammt, glaciert oder mercerisiert

369

Gezwirnt, zwei- oder dreidrähtig, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, d. h. in Strähnen, auf Kops (canettes, busettes, fuseaux), Spindeln, grossen Spulen, sogenannten elektrischen Bohren usw., per kg im einfachen Faden messend: Boh: Bis 31,000 m Von 31,001 bis 41,000 m .

Von 41,001 bis 51,000 m Von 51,001 bis 61,000 m ...

Von 61,001 bis 71,000 m .

Von 71,001 bis 81,000 m .

Von 81,001 bis 91,000 m Von 91,001 bis 101,000 m ...

Von 101,001 bis 121,000 m .

Von 121,001 bis 141,000 m ...

Von 141,001 bis 161,000 m .

Von 161,001 bis 181,000 m ...

Von 181,001 bis 201,000 m .

Von 201,001 bis 221,000 m .

Von 221,001 bis 241,000 m Von 241,001 bis 261,000 m .

Von 261,001 bis 281,000 m ...

Von 281,001 bis 341,000 m .

Von 341,001 bis 381,000 m 381.001 m und mehr

Ep.

Zölle der einfachen Garne, nlicht für den Detailverk auf hergerichtet, mit Zus chlag von 10 %.

Zölle der einfachen rollen, gehleichten, gefärbten, glacierten oder Garne, merceri sierten nicht für r den Detailverkauf h ergerichtet und übergezwirnt, mit nicht g üvon Z u s20%.

chlaa

kg ))

» » » » » » )) B )) » » » » » » » » ,,

1.30 1.55 1.90 2.55 3. -- 3.40 3.80 4.25 5.85 6.80 7.75 9.25 10.70 12.65 14.60 17.50 20.60 25.30 30.10 33.--

793 Nummern les französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (ErhöhungsKoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

369 (Fortsetzung)

Garne aus reiner Baumwolle, gezwirnt: Baumwollgarne, gezwirnt, zwei- oder dreidrähtig in Cocons oder Oliven für die Stickerei . .

Zölle Zölled

Rp.

wie oben,

Zuschlag von 40%,

mit

Gebleicht

Zölle der rohen Garne · je nach der Art, mit Zu- ' schlag von 15 %.

Gefärbt oder geflammt j

Zolle der rohen Game, je nach der Art, mit Zu- , schlag von Fr. 2 pro kg.

Glaciert oder mercerisiert

.

der Art, roh, gebleicht, gefärbt oder geflammt, mit Zuschlag von Fr. 2. -- per kg.

Gezwirnt, vier- oder mehrdrähtig, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, d. h. in Strähnen, auf Kops (canettes, busettes, fuseaux), Spindeln, grossen Spulen, sogenannten elektrischen Röhren usw. 1) : Mit einfacher Drehung: Eoh

Gebleicht

lOOOm Länge -- .10 im einfachen Faden Zoll des rohen Garns, mit Zuschlag von 15%.

Gefärbt oder geflammt

Zoll des rohen Garns, mit Zuschlag von 20%,

Glaciert oder mercerisiert

Zoll des rohen, gebleichten oder gefärbten

l) In jeder Kategorie bezahlen die Garne, die weniger als 31,001 m im einfachen Faden per kg messen, den Tarif der gezwirnten Garne, zwei- oder dreidrähtig, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, 31,001 m messend, wenn der letztere Tarit höher ist als derjenige der gezwirnten Garne, vier- oder mehrdrähtig oder der gezwirnten Garne, für den Detailverkauf hergerichtet.

80%. '

794 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

369 (Fortsetzung)

Garne aus reiner Baumwolle, gezwirnt: Mit doppelter Zwirnung oder gedreht (câblés) : Eoh 1000m Länge Gebleicht

Rp.

--.15

im einfachen Falsa Zoll les rohen Garns, mit Zus chlag von 15%.

Gefärbt oder geflammt . . . .

Zoll ( .es rohen Garns, mit Zu chlag von 20%.

Glaciert oder mercerisiert .

Zoll des rohen, gebleichte ti oder gefärbten Garns, mmit Zuschlag von 20%

Gezwirnt, für den Detailverkauf hergerichtet, d. h. in Knäueln, Spulen, kleinen Strähnchen, Karten oder andern Formen von Kurzwaren, welches auch die Zahl der Enden ist 1) : Mit einfacher Drehung: Eoh 1000 m Länge Gebleicht Gefärbt oder geflammt Glaciert oder mercerisiert . . .

Zoll < des rohen Garns, mit Zus chlag von 20%.

Zoll des rohen, gebleichte rì oder gefärbten Garns, mnit Zuschlag von 20%.

Mit doppelter Zwirnung und gedreht (câblés) : Eoh 1000 m Lange Gebleicht Gefärbt oder geflammt Glaciert oder mercerisiert l) In jeder Kategorie bezahlen die Garne, die weniger als 31,001 m im einfachen. Faden per kg messen, den Tarif der gezwirnten Garne, zwei- oder dreidrahtig, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, 31,' 01 m messend, wenn der letztere Tarif hoher ist ale derjenige der gezwirnten Garne, vier- oder mehrdrähtig oder der gezwirnten Garne für den Detailverkauf hergerichtet.

,

--.15

in einfachen Fata Zoll e es rohen Garns, m Z u s Z U B chlag von 15%.

--.20

im einfachen Faden Zoll ( .es rohen Garns, mit Zus chlag von 15%.

Zoll Les rollen Garns, mit Zu chlag von 20%.

Zoll des rohen Garns, mit Zu chlag von 20%.

795 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

aus 879 Garne aus Florettseide (Schappe) : Bein: In gewöhnlichen Strängen, auf Röhren, Spindeln, Kops (canettes), Spulen, einschliesslich der Zettel, nicht für den Kleinverkauf zugerichtet : Roh oder in der Bourre gebleicht oder gebläut, einschliesslich der Garne aus sogenannter vielfarbiger Sehappe und der nur zur Unterscheidung der Drehungen gefärbten Fäden: Einfach, auf das Kilogramm messend : Bis 80,500 m . .

Mehr als 80.500 m . .

Gezwirnt, auf das Kilogramm im einfachen Faden messend: Bis 80.500 m . .

Mehr als 80,500 m Dieselben Garne, gereinigt oder im Faden gebleicht oder gefärbt . .

In Strängen, Knäueln, auf Karten, Spulen oder in andern Formen für Mercerie und für Frauenarbeiten, für den Kleinverkauf zugerichtet.

aus 380 Seidengarne : Rein: Nicht für den Kiemverkauf zugerichtet : Roh; Seide, verarbeitet oder gezwirnt, in Strähnen. Strängen, Knäueln, auf Spulen (bobines, roquets), Kops (canettes), Spindeln, Röhren usw., auf das Kilogramm in einfachen oder gezwirnten Fäden messend: 40,000 m oder weniger . . . .

Ep.

kg »

6.70 7.60

)> »

7. -- 9.40

Zolle wie oben, je nach derArt, mit Zuschlag von FT. 5. -- per kg.

Zölle "wie oben, je nach der Art, mitZuschlagvon Fr. 22.-- per kg.

kg

7.50

796 Hummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

ZOlle

Massstab

(Erhaltung skoeffizienten Inbegriffen) Fr.

Rp.

aus 880 Seidengarne, rein: (Fortsetzung)

Gereinigt, gebleicht, gefärbt, bedruckt, geflammt (chiniert), usw., auf das Kilogramm in einfachen oder gezwirnten Fäden messend: 40,000 m oder weniger . . .

Für den Kleinverkauf zugerichtet, in Strängen, Knäueln, auf Karten, Spulen oder in andern Formen für Mercerie und für Frauenarbeiten . .

aus bis

381

Zölle der entsprechenden rohen Garne, mit Zuschlag von Fr. 10. - per

kg.

Zölle der nicht für den Kleinverkauf zugerichteten Garne, von 40,000 m oder weniger, mit Zuschlag vo n Fr. 25.- per kg.

Kunstseidegarne (künstliches Eosshaar, «Lames» oder flache Faden, Crinol, Glanzfäden, Lustrose, Viscose, usw.), einschliesslich der Kunstwollgarne: Rein: In Strängen: Einfach: Roh oder gebleicht 1), auf das Kilogramm messend: Bis 80,500 m Mehr als 80,500 m Gefärbt, einschliesslich der weiss gefärbten

16.25 119.

9 50 50

kg »

Zölle t der Art, mit Zuschlag von Fr. 2. -- per kg.

l) Die rohen oder gebleichten einfachen Fäden, die geschlichtet wurden, unterliegen den obengenannten Zöllen mit einem Zuschlag von Fr. 1.-- per kg.

l

797 Nummern des französischen Tarifs

Zölle

Massstab

Bezeichnung der Waren

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

aus 381bis

Rp.

Kunstseidegarne, rein :

(Fortsetzung)

Gezwirnt : Roh oder gebleicht, auf das Kilogramm im einfachen Faden messend : bis 80,500 m

.

. . .

mehr als 80 500 m Gefärbt, einschliesslich der weiss gefärbten .

Dieselben Faden auf Kops (canettes), Spulen (roquets), Spindeln. Rohren usw., nicht finden Klein verkauf zugerichtet .

Dieselben Fäden in Strängen, Knäueln, auf Karten, Spulen oder in andern Formen für Mercerie und fur Frauenarbeiten, für den Kleinverkauf zugerichtet . .

. .

. . .

Gemischt mit beliebigen andern Stoffen und in irgendwelchem Verhältnis . . .

kg

19. 50

)>

23. 50

ö

Zolle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 2. -- per kg

Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 2.50 per kg.

Zolle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag Ton Fr. 7.50 per kg.

1

i Verzollung nach den in der Mischung enthaltenen Garnen, aus dem Stoffe, der im Garnzustande am höchsten belastet i; t.

798 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der "Waren

Massstab

Zölle (Erhöhung!Koeffizienten Inbegriffen) Fr.

Abfälle und Fibern aus Kunstseide oder ihr gleichgestellten Stoffen, einschliesslich der Kunstwolle : Rein: In der Bourre oder in der Masse, Garnabfälle in Masse, Gewebeabfälle und -abschnitte (déchets, chutes et rognures)

kg

Rp.

4.40

Gekämmt, kardiert, oder in ausgezogenen, aber unterbrochenen Fäden, d. h.

die als Fäden unbrauchbar sind . .

»

8.75

Gesponnen (künstliche Schappe) in ununterbrochenen Fäden: Einfach, roh oder in der Bourre gebleicht oder gebläut, auf das Kilogramm messend: Bis 40,500 m Mehr als 40,500 m .

» »

18.-- 17.50

Gezwirnt, roh oder in der Bourre gebleicht oder gebläut, auf das KilogrammimeinfachenFaden messend : Bis 40,500 m Mehr als 40,500 m

)) ,,

14.25 19.25

Dieselben, im Faden gebleicht oder gefärbt Dieselben Fäden wie oben, in Strängen, Knäueln, auf Karten, Spulen und in andern Formen fur Mercerie und für Frauenarbeiten, für den Kleinverkauf zugerichtet . . . .

Gemischt mit beliebigen andern Stoffen in irgendwelchem Verhältnis

Zolle:vie oben, je nach der Art , mit Zuschlag von Fr. 2. -- per kg.

Zoll w ie oben, je nach der Art mit Zuschlag von Fr. 5.-- per kg.

Verzol lung nach dem am höch sten belasteten Teil der Mischung.

799 Nummern des französischen Tarifs

Massstab

Bezeichnung der Waren

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

404

Rp.

Gewebe aus reiner Baumwolle: Glatt, geköpert und Zwilch, roh, in der Kette und im Schuss auf ein Quadrat von 5 mm Seitenlänge enthaltend, bei einem Gewicht auf 100 ma von *) 2) : 18 kg und darüber: 27 Fäden und weniger

. . .

kg

4. --

28 bis 85 Fäden

))

5. --

86 bis 43 Fäden

))

6. --

44 Fäden und mehr

1)

7.50

. . .

))

4.50

. . .

))

5. 50

))

6. 50

»

8. 50

11 kg einschliesslich bis 13 kg ausschließlich: 27 Fäden und weniger

.

28 bis 35 Fäden 36 bis 43 Fäden 44 Fäden und mehr .

. . .

9 kg einschliesslich bis 11 kg ausschliesslich : 27 Fäden und weniger

.

. . .

5 50 7

28 bis 35 Fäden 36 bis 43 Fäden

))

9. --

44 Fäden und mehr

,,

11 --

l) Bei der Zahlung der Ketten- und Schussfaden werden die Bruchteile von Fäden nicht in Anrechnung gebracht. Die nebeneinander liegenden oder vereinigten, gezwirnten Fäden werden, vorbehaltlich besonderer entgegenstehender Bestimmungen, für so viele Einheiten gerechnet, als sie einfache Fäden enthalten.

2 ) Die Gewebe mit gewobenem Rand (encadrement) ans gezwirnten Faden, groben Fäden oder einfachen Faden, die dichter sind als diejenigen des Grnndgewebes, entrichten, den Zoll für das Gewebe je nach seiner Art mit Zuschlag von 5 % Dieser Zuschlag wird immerhin nicht erhoben, wenn der Rand ans gefärbten, gebleichten usw. Faden besteht und die Anwendung der Zuschläge für die Herstellung mit solchen Faden begründet.

800

Hummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizlenten Inbegriffen)

Fr.

404 (Fortsetzung)

Gewebe aus reiner Baumwolle (Portsetz.) : Glatt, geköpert und Zwilch, roh, usw.

(Portsetzung) : 7 kg einschliesslich bis 9 kg ausschliesslich: 27 Päden und weniger 28 bis 35 Päden 36 bis 43 Fäden 44 Fäden und mehr 5 kg einschliesslich bis 7 kg ausschliesslich: 27 Fäden und weniger .

28 bis 85 Päden 36 bis 43 Fäden 44 Päden und mehr 3 kg einschliesslich bis 5 kg ausschliesslich: 27 Faden und weniger 28 bis 35 Fäden 36 bis 43 Fäden 4 4 Päden u n d mehr . . . . . . .

Weniger a l s 3 k g . . . .

405

Ep.

Baumwollgewebe aller Art. gereinigt oder gebleicht

406

Baumwollgewebe aller Art, gefärbt . . . .

406bis

Baumwollgewebe aller Art, mercerisiert 1)

1) Der Zuschlag findet auch Anwendung auf gaufrierte Gewebe mit 30 oder mehr Schraffierungen (,,hachures") auf 5 mm, selbst wenn sie nicht mercerisiert sind. Gewebe, die sowohl mercerisiert als gaufriert sind, haben den Zuschlag nur einmal zu entrichten.

kg B B ))

B » B B

B B » B B

7

8.50 10.50 15.-- 8.50 9.-- 11.-- 17

15.-- 16.-- 20.-- 30.-- 35.--

Zolld er rohen Gewebe, je nach der Art, mit Zuschlag ^von 20%.

Zolld er rohen Gewebe, je nach der Art, mit Zuschlag v von Fr. 2. -- per kg.

Zoll der rohen, gebleichte n, gefärbten oder bedruck ten Gewebe mit Zuschla g von Fr. 0. 70 per kg.

801 Nummern des französischen Tarifs

Massstab

Bezeichnung der Waren

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

407

Rp.

Baumwollgewebe aller Art, bedruckt: Taschentücher. Halstücher (foulards), Cache-nez, Fichus, Schale aus Baumwolle, glatt oder geköpert, auch moiriert, gepresst (frappés) oder gaufriert, am Stuck oder zugeschnitten, auch mit gewobenen oder geknüpften Fransen, auch mit einfachem Saum, bedruckt: In einer oder zwei Farben

In drei Farben

Zolle der rohen Gewebe, je nach der Art, mit eine m Zuschlag von Fr 20 -- per 100 m2.

. .

Zolle der rohen Gewebe, je nach der Art, mit eine m Zuschlag von Fr 22.50 per 100 m2.

In vier bis sechs Farben .

Zölle der rohen Gewebe, je nacb der Art, < mit eine m Zuschlag von ' Fr. 35.- per 100 m'.

In sieben oder mehr Farben

Zolle der lohen Gewebe, je nach der Art, mit eine m Zuschlag von ' Fr. 55 - per 100 m2.

Andere, bedruckt: In einer oder zwei Farben .

Zölle der rohen Gewebe; je nach der Art, mit Zusc hlagvonFr. 26.per 100 mü.

In drei bis sechs Farben . . .

Zölle der rohen Gewebe, je nach der Art, mitZuschlagvon Fr 38.per 100 m2.

In sieben oder mehr Farben

Zölle der rohen Gewebe, je nach der Art, mit Zusc hlagvonFr.60.per 100 m2.

802

Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Masssiab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

411

Gewebe aller Art, aus reiner oder gemischter Baumwolle, ganz oder teilweise hergestellt:1) Mit gebleichten Fäden . .

Mit gefärbten Fäden

Mit glacierten oder mercerisierten Fäden (roh, gebleicht oder gefärbt)

423

Plattstichgewebe und nicht anderweit aufgeführte oder klassierte broschierte Gewebe Gemusterte Gaze

424

Mousseline vorhänge, bestickt, roh: Ohne Randverzierung, auf 100 ma wiegend : Weniger als 10kg^ 10 kg und mehr . . .

. .

. . .

Mit Bandverzierung, in Stücke abgeteilt, ohne Bücksicht auf das Gewicht auf 100 m2 1) Unter diese Klasse fallen besonders die Gewebe, die weniger als einen Meter auseinander liegende Streifen (,,liteaux on rayures") aufweisen. Der Zuschlag soll für gestreifte Gewebe (,,tissus à liteaux ou à rayures") nicht verlangt werden, falls der durch die gefärbten, placierten oder mercerisierten Faden hervorgebrachte Effekt ein Zehntel der Gesamtoberfläche nicht überschreitet.

Ep.

Zölle der rohen Gewebe, j je nach der Art, mit Zus chlag von 50%, plus Zol und geg f ü r d a s Bleichengebenenfallss das Me Gaufrier en und das Bedrucken Zölle der rohen Gewebe, je* nach der Art, mit Zus chlag von 50%, plus Zo 1 für das Färben und ge gebenenfalls für das Me reerisieren oder Gaufrier en und das Be.

drucken Zölle der rohen Gewebe, j 3 nach der Art, mit Zus chlag von 50%, plus, geggebenenfalle, den Zoll für r das Bleichen, dasFärbr ben oder das Bedrucken in allen Fällen unter 1Anwendung des Zolls f( r das Glacieren oder W ercerisieren im Faden.

kg D

30.--

» »

12.50 25.--

»

25.--

30.--

803 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

)

425

425bis

kg

80 --

Vorhänge aus Stickerei auf. Tüll, in Breite oder Länge auf den Eaum eines cm 7 oder mehr Maschen (bobinotsfins)1) aufweisend, sogenannte Spitzenvorhänge; mit zwei Baumwollfäden gestickt, von denen der eine feiner ist als der andere: Eoh

y

87. 50

bis

Zu Nrn. 424, 425 und 425 . Nicht als konfektionierte Artikel betrachtet werden Vorhänge aus bestickter Mousseline, aus Tüllapplikation, aus Grenadine, aus besticktem Tüll, in denen die Bordüre mit Hilfe eines nur an den E ändern angebrachten Festons hergestellt ist, der die Eückseite des Gewebes sichtbar lässt : aber diejenigen Vorhange in denen die Bänder in einem Feston endigen, der das Gewebe auf beiden Seiten bedeckt, gehören in die Klasse der Wäschestücke.

426

426 bis

Kp.

Vorhänge aus Tüllapplikation, Grenadine, gesticktem Tüll: Roh

Mousseline, broschiert oder mit Kettenstichstickerei für Möbelausstattung oder Bekleidungsgegenstände : Eoh a. Die verschiedenen Baumwollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, mercerisiert, gaufriert, in diesem Zustand nicht besonders tarifiert, mit Ausnahme der Treibriemen, der Gewebe Genre Bougran und 1) Die Maschen werden in der Richtung (Länge oder Breite) gezählt, in der eich nach dem Fadenzähler eine regelmässige Maschenreihe ergibt.

on

'

804 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhbhungskoeffizlenten Inbegriffen)

Fr.

426 MS (Frtitzung)

Linon, der Papiergewebe, der Streifen und Abschnitte für Verbände, des Perkalin, überzogen, der Pausleinwand, der lederähnlichen Gewebe, der Samte und Plüsche, der Wirkwaren, der Samt- und Plüschbänder, der geleimten Bänder, der Farbbänder, der Plattstichgewebe, der gemusterten oder broschierten Gazen, der Lampendochte, der Weberschäfte, der Wachsleinwand und des Linoleums, der Glühstrümpfe, der imprägnierten Gewebe und röhrenförmigen Banden für solche Strümpfe u n d d e r Mschernetze . . . .

Die verschiedenen Baumwollgewebe, die mit gebleichten, gefärbten, glacierten oder mercerisierten Fäden hergestellt sind, unter Vorbehalt der gleichen Ausnahmen wie in der vorhergehenden Nummer . .

431 bis

Zolle der rohen Gewebe, je nach der Art, erhöht um die in den Nrn. 405, 406, 40Cbi" und 407 vorgesehenen Zuschläge.

Zölle der rohen G-ewebe, je nach der Art, erhöht um die in der Nr. 411 vorgesehenen Zu schlage.

Dünne Gewebe am Stück oder in Streifen, nach Art von Leinwand, Serge oder Croisé, auf beiden Seiten mit einer ölhaltigen Masse versehen, zur Isolierung, für die Hygiene, usw., in denen die Masse wenigstens 50 % des Totalgewichts von Gewebe und Masse ausmacht: a. Aus Seide, Florettseide, Kunstseide oder gleichgestellten Stoffen, rein oder gemischt &. Aus Baumwolle oder anderm . . . .

Ep.

kg

16.

4.

805 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

aus 433

Gesundheitskrepp, aus Baumwolle mit Wolle gemischt, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend

kg

Rp.

5.50

aus 441bis

aus 443

12.50

Wollmousseline, roh Wirkwaren aus Wolle: Aus 1. Gewebe am Stück: Komplizierte Maschen: a. Einseitige Gewebe .

Zölle der Gewebe mit einfachen Maschen, je nach der Art, mit Zuschlag von 50%.

b. Doppelseitige Gewebe

Zolle der einseitigen Gewebe, je nach der Art, mit Zuschlag von 30%.

Aus 4. Andere Gegenstände jeder Art, einschliesslich der Kleidungsstücke oder Teile von solchen, zugerichtet (ajustés) oder nicht: Ohne Ausputz (fantaisie) : 1. Bestehend aus Geweben mit einfachen Maschen, das Dutzend gleichförmige Gegenstände wiegend: Mehr als 8,5 kg Weniger als 8.5 kg 2. Andere aus 454

Gesundheitskrepp, aus Wolle mit Baumwolle gemischt, die Wolle im Gewichte vorherrschend

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. I.

kg

19.-- 22.50

25.--

7. -- 55

806 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

ZOlle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

Ep.

aus 459 E Wirkwaren :

Wirkwaren aus Seide oder Florettseide, rein oder unter sich gemischt, oder in Verbindung mit andern Spinnstoffen ausser Kunstseide oder gleichgestellten Stoffen, die Seide oder die Florettseide mehr als 15 % des Gesamtgewichts ausmachend : Andere Gegenstände jeder Art, einschliesslich der Kleidungsstücke oder Teile von solchen, zugerichtet (ajustés) oder nicht: Ohne Ausputz (fantaisie) . . . .

Wirkwaren aus Kunstseide oder der Kunstseide gleichgestellten Stoffen, rein oder mehr als 15 % vom Gewicht Kunstseide oder gleichgestellte Stoffe enthaltend .

kg

Zolle der Wirkwaren aus reiner Seide oder Florettseide, je nach der Art, mit Abschlaff von 86%.

Zu Nrn. 390, 419, 443 und 459.

Die Wirkstoffe und Wirkwaren, die aus zwei oder mehr verschieden belasteten Spinnstoffen zusammengesetzt sind, unterliegendem Zoll für die Stoffe und Waren aus,,dem höchst belasteten Spinnstoff, sofern dieser mehr als 15% vom Gesamtgewicht des Artikels ausmacht.

Falls die Wirkstoffe und Wirkwaren mit Metall gemischt sind, unterliegen sie der Verzollung als Wirkwaren mit Metall, sofern das Gewicht des Metalls mehr als 10% des Gesamtgewichts des Artikels ausmacht.

90.--

807

Nummern des französischen Tarifs

Massstab

Bezeichnung der Waren

Zölle Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Ep.

Allgemeine Bestimmungen betreffend Stickereien.

i

die

1. Die Verwendung von gebleichten, gefärbten, glacierten oder mercerisierten Stickgarnen oder Metallfaden bei der Herstellung von Stickereien, hat nicht zur Folge, dass die Zuschläge für das Bleichen, Färben, Glacieren oder Mercerisieren oder für die Fabrikation aus gefärbten, gebleichten, glacierten oder mercerisierten Garnen erhoben werden.

·

2 . Die baumwollenen Stoffe nach Art der Mousseline oder Etamine, auf welchen Stickereien in Banden oder Motiven bloss mit Nähstichen aufgeheftet (faufiliert) sind, werden als Verpackung ohne Handelswert betrachtet und zollfrei zugelassen.

3. Taschentücher, in die nur eine oder zwei Initialen ohne Verzierung oder eine verzierte Initiale eingestickt sind, werden nicht als Stickereiartikel angesehen, sofern im zweiten Falle die Stickerei in ihrer Gesamtheit 10 % der Seitenlange des Taschentuches nicht übersteigt.

4. Die Artikel, die Stickereien auf weisen, welche in verschieden belastete Kategorien fallen, unterliegen, sofern keine gegenteilige Bestimmung besteht, dem Tarif ansatz der höchstbelasteten Kategorie.

459bis

1. Ätz- oder Luftstickereien, sowie Stickereien, in denen der Grundstoff durch Ausschneiden entfernt ist, ohne Grundgewebe oder mit teilweise sichtbarem Grundgewebe . . . .

. . . .

2. Ätz- oder Luftstickereien, sowie Stickereien, in denen der Grundstoff durch Ausschneiden entfernt ist, mit teilweise sichtbarem Tüll

kg kg

40. --

kg K g

45.

AK

808 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr. Ep.

Ma

459 3. Stickereien auf Tüll, glatt oder gemustert, (Fortsetzung) auf Bobinot-Tull, von jedem Spinnstoff

oder anderem Material, auch mit Effekten, die auf chemischem Wege oder durch Ausschneiden erzielt sind, oder mit Applikationen aus einem andern sichtbaren Ge* webe .

kg

55 --

4. Stickereien auf Spitzen oder Guipuren, von jedem Spinnstoff oder anderm Material, auch mit Effekten, die auf chemischem Wege oder durch Ausschneiden erzielt sind oder mit Applikationen aus einem andern sichtbaren Gewebe . . .

kg

75.--

kg

36 --

kg

35.--

5. Stickereien auf «Filet-canevas» aus Flachs, Hanf, Baumwolle oder ßamie, sogenannte «Filet-brodé», «Filet-mèche» USW

6. Stickereien auf Baumwollgewebe: a. Maschinenstickereien aus Baumwollgarn auf glattem, reinem Baumwollgewebe (Kette und Schuss), in Banden oder Streifen mit regelmässig wiederkehrenden bestickten und unbestickten Gewebeteilen, bei denen der unbestickte Teil merklich breiter ist als der bestickte Teil, und Maschinenstickereien aus Baumwollgarn auf glattem, reinem Baumwollgewebe (Kette und Schuss), sogenannte Volants, bei denen der unbestickte Teil des Gewebes merklich breiter ist als der bestickte Teil x) .

1) Die Breite oder Hohe der bestickten Oberflache der in Auszackungen oder Festons endigenden Artikel werden von dem spitzen Ende der Auszackung bis zu der Stickerei gemessen, die das entgegengesetzte Ende des bestickten Streifens bildet.

809 Nummern des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr

459bis (Fortsetzung)

b. Stickereien auf gemusterten Gazen, Posamentierwaren, Plattstichgeweben, Bandwaren und Samt (anderer als Moleskin) aus Baumwolle, rein oder gemischt mit andern Stoffen als Seide, Florettseide, Kunstseide oder Metall, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend c. Stickereien auf Baumwollgewebe, andere als die in den Paragraphen 3 und 4 und in den Paragraphen a und b hiervor aufgeführten, bei denen das Baumwollgewebe rein oder gemischt ist mit andern Stoffen als Seide, Florettseide, Kunstseide oder Metall, die Baumw olle im Gewichte v orherrschend 7. Alle andern Stickereien : a. Auf Geweben (andern als Tüll, glatt oder gemustert, Bobinot-Tull, Spitzen oder Guipuren), die ganz oder teilweise aus Seide, Florettseide, Kunstseide oder Metall, rein oder gemischt, bestehen b. Auf Geweben aus Flachs, Ramie oder Hanf, rein oder gemischt, der Flachs, die Eamie oder der Hanf im Gewichte vorherrschend c. Auf Geweben aus Jute oder aus nicht besonders genannten pflanzlichen Spinnstoffen, rein oder gemischt mit anderm Material als dem im Paragraph a hiervor genannten, die Jute oder die pflanzlichen Spinnstoffe im Gewichte vorherrschend d. In den Paragraphen a. b und c hiervor nicht genannte .

kg

Rp.

45.--

i 1

kg

40 -- i i t

kg g k

SO --

ii '

kg

65 --

'

kg kg

35 --

kg

45 --

810 Nummern des französischen Tarifs

Zölle Bezeichnung der Waren

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr. Rp.

460

Kleider, Wäschestücke und andere Nebenteile der Kleidung aus Gewebe oder Stickerei, ganz oder teilweise konfektioniert : a. Aus Gesundheitskrepp : Ohne Besatz oder mit Besatz, der den Wert des Gegenstandes ohne Besatz nicht um mehr als 15 % erhöht . .

. . .

.

. .

. .

Mit Besatz, der den Wert des Gegenstandes ohne Besatz um mehr als 15 % erhöht . . .

. . .

b. Taschentücher aus besticktem Gewebe mit einem Saum, aus dem nicht von Hand Fäden ausgezogen Worden sind .

.

o. Taschentücher aus besticktem Gewebe oder hergestellt aus Verbindungen von Stickerei und Spitzen oder Tüll oder aus Verbindungen von Stickerei, Spitzen und Tüll, wenn keine Fäden von Hand ausgezogen worden sind . .

d. Parures, Wäschegarnituren, Einsätze oder Schärpen, bestickt oder hergestellt aus Verbindungen von Stickerei und Spitzen oder Tüll oder aus Verbindungen von Stickerei, Spitzen und Tüll, wenn keine Fäden von Hand ausgezogen worden sind . .

Zoll dis Gesundheitskrepps, je ' nach dur Art, mit Zuschlag von Fr. 3. 50 pur kg netto.

Zoll dos hiebstbelasteten zur Konfektion verwendeten Artikels, mit Zuschlag von Fr. 3. 60 per kg netto.

Zolle der Stickereien je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. D per kg netto.

Zoll des höchstbelasteten zur Konfektion verwendeten Artikels, mit Zuschlag na Fr. 12 per kg netto.

Zolle des höchstbelasteten zur Konfektion ver-

wendeten Artikels, mit

e. Alle vorstehend nicht aufgeführten Kleider, Wäschestücke und Nebenteile der Kleidung, gleichviel, ob Fäden von Hand ausgezogen worden sind oder nicht

Zuschlag von Fr. 12 per kg netto.

Vom Wert 15%.

811 Nummern des französischen Tarifs

Zölle

Bezeichnung der Waren

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

aus 460bis

Krawatten, Krawattenkragen aus Gewebe oder Stickerei jeder Art und von jeder Form, ganz oder teilweise konfektioniert : a. Krawatten, bestickt oder hergestellt aus Verbindungen von Stickerei und Spitzen oder Tüll oder aus Verbindungen von Stickerei, Spitzen und Tüll, wenn keine Fäden von Hand ausgezogen worden sind

belasteten zur Konfektion verwenArti-Irtik m i t , nit Zuschlag »n Frper2

b. Dieselben Artikel, wenn Fäden von Hand ausgezogen worden sind

aus 460ter

Kragen und Manschetten, Hemdenbrusteinsätze und Vorhemden aus Geweben oder Stickerei, ganz oder teilweise konfektioniert: a. Kragen, Manschetten, Hemdenbrusteinsätze und Vorhemden, bestickt oder hergestellt aus Verbindungen von Stickerei und Spitzen oder Tüll, oder aus Verbindungen von Stickerei, Spitzen und Tüll, wenn keine Fäden von Hand ausgezogen worden sind

b. Dieselben Artikel, wenn Fäden von Hand ausgezogen worden sind

pi n et t o . e l o .

|

Vom Wart 15" « '

Zoll des höchstbelsteten zur Konfektion verwendeten Artikels, nit Zuschlag von

Fr. 12 per kg

nett15

ita

812 Nummern des französischen Tarifs

Z6lle

Bezeichnung der Waren

1 Allgemeine Bestimmung betreffend

die bestickten Artikel.

1. Als nicht konfektionierte Artikel sind anzusehen: 1. Die Taschentücher aus Gewebe, bestickt oder nicht, deren geradlinige oder krummlinig ausgeschnittene (sog. Mouchoirs dits à écailles) oder ausgezackte Bänder durch einen als Saum dienenden Stickereistich (Feston- oder Kettenstichstickerei) beendigt sind.

2. Die bestickten Taschentücher, die entweder mit einem das Gewebe überragenden und den Kantensaum (engrelure) nachahmenden Feston oder mit einem auf mechanischem Wege am Bande des Gewebes selbst hergestellten Spitzenfeston (Feston à picots) endigen, gleichviel ob der Band ungenäht umgeschlagen worden ist oder nicht.

Die Taschentücher, die Festons dieser Art aufweisen, werden jedoch in jedem Falle als bestickt angesehen, selbst dann, wenn sie keine Stickerei im Grundgewebe aufweisen.

2. Als nicht konfektioniert sind auch die Stickereien, sog.

Meterware, anzusehen, deren Bestandteile durch Zusammennähen nach senkrechten, wagrechten, gebrochenen oder gekrümmten Linien vereinigt sind. Das gleiche gilt für gesbc'kte, auf gleiche Weise gewonnene Motive, sofern sie nicht fertige Gegenstände, wie Kragen, Krawatten usw.

darstel-.-n, oder durch andere Näharbeit, als Zusammensetzen ^raboutissage) vereinigt sind.

Ebenfalls sind nicht als konfektioniert zu betrachten die Sticksreimeterware und die Motive, die aus Verbindungen von Stickereien, Verbindungen von Stickereien und Spitzen oder Tüllen und Verbindungen von Stickereien, Spitzen und Tüllen hergestellt sind.

(Erhöhungskoeffijienten Inbegriffen)

813 Nummern des französischen Tarifs aus 481

Bezeichnung der Waren

Stiefeletten oder Schnürschuhe (bottines ou souliers brodequins) : Ledersohlen. Oberleder gewichster Eindspalt, weder maroquiniert noch lackiert v.Wert Aus farbigem Ziegenleder, Zickelleder oder nachgeahmtem Zickelleder. Maroquin, Fohlenleder, sämischgarem. gewichstem, naturfarbenem, lackiertem, glaciertem Kalbleder oder jedem andern nicht genannten Leder, aus reinem oder » gemischtem Seidengewebe . . . .

aus 482 Schuhe, ausgeschnittene : Ledersohlen, Oberleder gewichster Eindspalt, weder maroquiniert noch lackiert Aus farbigem Ziegenleder, Zickelleder oder nachgeahmtem Zickelleder. Maroquin.

Fohlenleder, sämischgarem, gewichstem, naturfarbenem. lackiertem, glaciertem Kalbleder oder jedem andern nicht genannten Leder, aus reinem oder gemischtem Seidengewebe Bis zum Knöchel reichende Schuhe: Ledersohlen, Oberleder gewichster Eindspalt, weder maroquiniert noch lackiert Aus irgendwelchem andern Leder . .

495

Massstab

»

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

12%

150;

10 % 12 /o

15 &

12% ,,

15 % 15 %

Goldschmiedewaren aus Gold und Platin, Silber und vergoldetem Silber (vermeil) .

7% ' /O

Juwelierwaran, Bijouterie

7 o'

aus 496 Waren, auf verschiedenem Wege vergoldet oder versilbert : Bijouterie mit Gold oder Silber, auf Silber, auf Kupfer, Weissmetall oder Chrysokalk doubliert

»

10%

814 Nummern des französischen Tarifs

Einheit für

Bezeichnung der Waren

Zölle

die Zoll- (Koeffizient erhebung Inbegriffen) Fr. Rp.

aus 496 (Fortsetzung)

497

498

499

Plattierte Waren und versilberte Goldschmiedewaren u. dgl. vergoldete Gegenstände : Weder ziseliert noch graviert, noch durch Matrizen, Stempel oder auf andere Weise verziert . .

Andere

ks »

10

17

Uhrmacherwaren von kleinem Umfang: Werke zu Taschenuhren ohne Gehäuse: Werke, roh vorgearbeitet oder fertig, mit oder ohne Eücker- und Decksteinplatten, mit Steinen gefasst oder nicht, aber ohne andere Steine, ohne Ölsenkungen oder Bestandteile, welche die Steine ersetzen, ohne Federn in den Federhäusern, weder vergoldet, noch versilbert, noch vernickelt und ohne "Depot oder Firnis: System Eoskopf Andere Werke .

.

. .

per Dtzd.

»

3 6 50

Werke mit eingesetzter Hemmung oder nur mit Steinen besetzt, oder mit Ölsenkungen oder Bestandteilen, welche die Steine ersetzen, ohne Federn in den Federhäusern, weder vergoldet, noch versilbert, noch vernickelt und ohne Depot oder Firnis: Mit Zylinderhemmung Mit Ankerhemmung . . , Mit Hemmung System Eoskopf. . . .

Für komplizierte Stücke

per Dtzd » » « ,

24.-- 36.-- 12.-- 60.--

Werke, ganz fertig, ohne Bücksicht, ob glatt, poliert, vergoldet, versilbert, vernickelt, mit Depot oder Firnis: Mit Zylinderhemmung .

Mit Ankerhemmung Mit Hemmung System Roskopf. . . .

Für komplizierte Stücke

per Dtzd ,, » )>

84.-- 108.-- 36.-- 180. --

815 Nummern des französischen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Einheit für Zölle die Zoll- (Koeffizient erhebung Inbegriffen) Fr. Rp.

499bis

Werke zu Taschenuhren usw.

Hemmungsträger für Uhrwerke von grossem oder kleinem Umfang, einzeln eingeführt, ohne Rücksicht auf den Stand der Bearbeitung : Mit Zylinderhemmung Mit Ankerhemmung

Anmerkungen su den Nrn. 497. 498.

499 und 499 bis.

1. Als Werke für komplizierte Uhren werden angesehen solche für Repetieruhren.

Uhren mit Schlagwerk. Uhren mit unabhängigem Sekundenzeiger. Weckeruhren, Kalenderuhren auch mit Mondwechsel, Chronographen, Taschenchronometer mit Wippe- oder Federhemmung .

Alle andern Werke. Inbegriffen solche für Uhren, welche 8 Tage laufen, für Blindenuhren und für oben nicht genannte Taschenchronometer, unterliegen der Zollbehandlung als Werke ohne kompliziertes System.

2. Als vollständige Werke und Hemmungstrager werden angesehen und je nach dem unter die Nrn. 497, 498. 499 und 499bis tarifiert, die einzelnen Platten (platines) dieser Werke und die Hemmungstrager je nach dem Stand der Bearbeitung.

3. Die Zifferblatter lind Zeiger auf den fertigen Uhrwerken werden als zu den letztern gehörige Teile betrachtet und werden infolgedessen nicht besonders verzollt.

4. Die in den Nrn. 497 und 498 genannten Werke mit Federn in den Federgehausen werden wie fertige Werke behandelt (Nr. 499).

per Dtzd.

20.--

»

24.--

816 Nummern des französischen Zolltarifs

Einheit für Zölle die Zoll- (Koeffizient erhebung Inbegriffen)

Bezeichnung der Waren

Fr RP.

500 A

500 B

500bis

500ter A

5OOter B

501 A 501 B 501bis

501ter A 501ter B

502

Taschenuhren, fertige, ohne kompliziertes System: Mit Gehäusen aus Platin mit Zylinderoder Ankerhemmung per Stuck Mit Gehäusen aus Gold: Mit Zylinderhemmung M i t Ankerhemmung . . .

25.--

» »

14.--

. . .

,, »

7 -- 8. --

Mit Gehäusen mit Gold plattiert: Mit Zylinderhemmung Mit Ankerhemmung . . .

- - ,

» »

5. 50 6. --

Mit Gehäusen aus andern Materialien: Mit Zylinderhemmung . .

. .

Mit Ankerhemmung . . .

» »

4. 50 5. --

»

30.-- 24. -- 12.-- 9.--

Mit Gehäusen aus Silber: Mit Zylinderhemmung . .

M i t Ankerhemmung . . .

Taschenuhren, fertige, komplizierte: Mit Gehäusen aus Platin . . .

Mit Gehäusen aus Gold Mit Gehäusen aus Silber . . .

Mit Gehäusen mit Gold plattiert . . .

Mit Gehäusen aus andern Materialien

Taschenzähler aller Art

)) » »

19.--

8.-

Zölle der 1ertigen Taschenuhren mit Zylinderhemmun g je nach Art der Behause.

817 Nummern des französischen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Anmerkungen zu den Nrn. . 500 A ins 501ter B.

1. Die Hemmung System Roskopf wird wie die Zylinderhemmung behandelt.

2. Als Uhren mit kompliziertem System werden diejenigen betrachtet, welche Werke enthalten, die in Absatz 1 der Anmerkungen zu den Nrn. 497, 498. 499 und 4991»- genannt sind.

S. Schaufensterchronometer, deren Werke 60 mm Durchmesser nicht überschreiten.

das Spezialetui ohne Chronometeraufhängung Inbegriffen, werden wie fertige Taschenuhren je nach Art verzollt : diejenigen, deren Werke einen grossern Durchmesser als 60 mm haben, und solche mit Chronometeraufhangung fallen unter die Kategorie der Schiffschronometer (304quater).

4. Auf den Werken samtlicher nach Frankreich eingeführten Taschenuhren, ausgenommen auf denjenigen von Taschenuhren aus Platin.

Gold und Silber, hat der ausländische Fabrikant in möglichster Nahe des Federhauses und sichtbar den Buchstaben M anzubringen.

Das Einsetzen eines mit dem Buchstaben M versehenen Werkes in ein Gehäuse aus Platin.

Gold oder Silber kann nur erfolgen, nachdem die Zolldifferenz bis zu dem im Generaltarif aufgeführten Ansatz für Taschenuhren aus Platin, Gold und Silber bezahlt und als Ausweis der Zahlung dieser Zolldifferenz neben dem Buchstaben M ein besonderer und je nach Art des Gehäusemetalls, Platin. Gold oder Silber.

verschiedener Stempel gesetzt worden ist.

Die vom Gesetze damit beauftragten Agenten, die die Anbringung der Garantiestempel auf den Edelmetallwaren zu überwachen haben, haben die Zuschlagsabgabe zu erheben und gleichzeitig den besondern Stempel anzubringen.

Einheit für Zölle die Zoll- (Koeffizient erhebung Inbegriffen)

818 Nummern

des französisshen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Sie sollen im weitem sich vergewissem, dass kein Werk von Platin-, Gold- und Silberuhren den Buchstaben M trägt, der nicht vom oben vorgesehenen besondern Stempel begleitet ist.

Bei jeder Übertretung dieser Vorschriften verwirkt der Übertreter die im Gesetz über die Garantie der Platin-, Gold- und Silberwaren vorgesehenen Strafen.

Der gleichen Strafe unterliegt, wer auf irgendeine Weise, durch Hinzufügen, Wegnehmen, Beschädigen oder Ändern von Stücken, den Buchstaben M verschwinden macht, der das Metall bezeichnet, aus dem das Gehäuse (boîtier) geformt ist.

5. Die Portefeuilleuhren jederForm, mit oder ohne Portefeuille, werden wie fertige Uhren nach der Art behandelt; das Portefeuille unterliegt seinem eigenen Zoll. Die Automobiluhren, mit oder ohne Bügel und Schraubenmuttern, werden wie fertige Uhren nach der Art behandelt. Die Werke und die Gehäuse dieser Portefeuilleuhren und Automobiluhren werden behandelt wie die Werke und Gehäuse ge wohnlicher Uhren.

6. Die Armbanduhren und die Gehäuse von solchen werden behandelt wie fertige Uhren und Gehäuse, auch wenn sie mit Befestigungshaken verbunden sind.

Wenn sie mit beweglichen Ösen oder Allongen versehen sind, werden diese als zum Gehäuse gehörige Teile betrachtet, sofern die Gesamtlänge des Gehäuses, mit Ösen und Allongen, 50 mm nicht übersteigt; andernfalls werden bewegliche Ösen und Haken zusammen nach ihrem eigenen Ansätze verzollt.

Einheit fUr Zölle die Zoll- (Koeffizient erhebung Inbegriffen)

819 Nummern des französischen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Einheit fUr die Zollerhebung

(Koeffizient Inbegriffen)

per Stück

15.--

Zölle

Uhrgehäuse und gleichgestellte Artikel und Teile von Uhrgehäusen:

503

503bis

Fertig : Aus Aus Aus Mit Aus

Platin.

Gold Silber Gold plattiert jedem andern Stoff

Roh: Aus Platin A u s Gold A u s Silber Mit Gold plattiert Aus jedem andern Stoff

. . .

))

9

))

2. 50

))

1.

9 50 1 50 50

0. 60

. . . .

. . . .

Anmerkungen zu Nrn. 500 A bis 503bis.

1. Unter Teilen von Gehäusen sind zu verstehen: die Schalenränder, Deckel und Staubdeckel.

2. Als Gehäuse aus Platin, aus Gold oder aus Silber werden die mit diesen Metallen verzierten Gehäuse angesehen. Bei der Zollabfertigung von Uhren und Gehäusen ist keine Bücksicht zu nehmen auf die Oliven (onglettes), Scharnieren, Zeiger. Höhenlagen (réhauts), Aufzugskronen, aus was für Material sie auch bestehen mögen, ferner nicht auf die Schalenränder, Glasreifen, Gehäuseknöpfe, Bügel, Wappen, Monogramme, wenn diese bloss versilbert, vergoldet oder plattiert sind.

S. Die teilweise platinierten goldenen Gehäuse werden als goldene Gehäuse betrachtet. Die teilweise vergoldeten silbernen Gehäuse werden als silberne Gehäuse betrachtet ; die ganz vergoldeten oder goldplattierten silbernen Gehäuse, werden als silberne Gehäuse behandelt, wenn sie auf der Innen- oder Aussenseite des Bodens die gravierte Aufschrift tragen: «argent doré» oder «argent plaqué or».

})

7. 50 4. 50 1. 25 0. 75 0. 30

820 Nummern des französischen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Einheit für Zölle die Zoll- (Koeffizient erhebung Inbegriffen) Fr. Ep.

Die goldplattierten Gehäuse aus gewohnlichem Metall sollen auf der Innen- oder der Aussenseite des Bodens gemäss der französischen Gesetzgebung auf diesem Gebiete die gravierte Aufschrift tragen «plaqué or».

Die Gehäuse aus nicht edlen Metallen, die vollständig vergoldet oder versilbert sind, sollen als Gehäuse aus nicht edlen Metallen behandelt werden, wenn sie auf der Innen- oder Aussenseite des Bodens gemäss der französischen Gesetzgebung auf diesem Gebiete die gravierte Aufschrift tragen «métal doré» oder «métal argenté».

4. Uhren mit Gehäusen, deren Deckel getrieben oder geprägt sind, sowie die einzelnen Gehäuse und Gehäuseteile dieser Art werden zu den gleichen Zollen und unter den gleichen Bedingungen zugelassen wie die andern Uhren, Uhrgehäuse oder Uhrgehäuseteile, sofern jene Uhren, Uhrgehäuse oder Uhrgehäuseteile gewölbt sind und nicht die flache Form einer Medaille haben.

5. Als rohe Gehäuse werden diejenigen betrachtet, die weder poliert, noch oxydiert, noch patiniert, noch gefärbt, noch irgendwie finiert, noch mit den Schamierstiften versehen, noch von Hand verziert sind.

aus 504to

Grossuhren : Kleine Standuhren (montres-pendulettes) mit einfachen oder komplizierten Werken, mit beliebigem Durchmesser und Aufziehsystem, bei denen die Dicke der Platine (Platine à pont) 20 mm nicht übersteigt, die eine kreisförmige Unruhe, eine Eoskopf-, Zylinder- oder Ankerhemmung aufweisen und deren Federn in Federgehäusen (Barillets) gehalten sind: Gehäuse (Enveloppes, cabinets ou cages)

Zölle dieser Gegenstände nach dem Material, aus dem sie bestehen.

821 Nummern des französischen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Einheit für Zölle die Zoll- ' Koeffizient erhebung Inbegriffen; Fr. Ep.

Werke 1) 2) : Mit Hemmung nach System ßoskopf Mit Zylinderhemmung

3. -- 4 50

Stück

Mit Ankerhemmung

Mit kompliziertem System (siehe erster Absatz der Anmerkungen zu den Nrn. 497, 498, 499 und 499 bis) . .

504quater

Schiffschronometer, einschliesslich des Gehäuses, Präzisions-Regulatoren (mit Sekundenschlag) per Stück 230 --

506

Gebäudeuhren

507

Glockenspiele, Spieldosen von 20 cm Länge und darüber

508 508bis

509 A

7. --

tg kg

8 --

,,

2 --

Kleine Spieldosen von weniger als 20 cm Länge . . .

. .

. . .

2

Singvögel von beliebiger Grosse

Stück

Kleinuhren-Furnituren für Werke, Gehäuse und Hemmungsbrücken : Furnituren, rohe oder fertige, auch aus Edelmetall, verplatint, vergoldet, versilbert,vernickelt oder verschieden zusammengesetzt oder aus irgendwelchen andern Stoffen: Spiralfedern, mit oder ohne Eolle, deren Reingewicht, innere Verpackung (Papier) Inbegriffen, 50 g per Gros nicht übersteigt

Gros

100

5.--

l) Die getrennt eingeführten Werke zu kleinen Standuhren werden zu den Zollen der Nr. . aus504ter* zugelassen, wenn sieoffensichtlichh für kleine Standuhren der Nr. aus504ter- bestimmt sind.

2 ; Auf getrennt oder mit ihremGehäusee (enveloppes, cages ou cabinets)eingeführtee Werke von kleinen Stand uhren finden die Bestimmungendess Absatzes 3 der Anmerkungen zu den Nrn. 497,498,,4999 und499bis« Anwendung, soweit die Zifferblätter den Merkmalen der in Nr. 5090 erwähntenZifferblätterr entsprechen.

Bundesblatt.

80. Jahrg. Bd. I.

56

822 Nummern des französischen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Einheit fUr die Zollerhebung

Zölle (Koeffizient Inbegriffen)

Fr. Ep.

509 B

509 C

Brücken, Federgehäuse ohne Federn, Unruhebracken (coqs), Schenkel (barettes), Federachsen, Aufzugskronenstif te mit oder ohne bewegliches Doppelrad und Zeigerwerkrad, Bucker; Zifferblätter in Email, Metall oder irgendwelchem andern Stoffe, deren Durchmesser oder kleinste Seite 100 mm nicht übersteigt ; Gehäuseknöpfe, Ringe, Aufzugskronen,Höhenlagen,Springfedern kg brutto Alle übrigen Furnituren, mit Ausnahme der Uhrplatten oder Hemmungsbrücken, der Schalenränder, Deckel und Staubdeckel von Gehäusen .

.

Anmerkungen zu den Nrn. 509 A bis 509 C.

1. Als Federn für Kleinuhren werden alle diejenigen betrachtet, deren Breite höchstens 5 mm beträgt.

2. Als Zeiger für Kleinuhren werden alle diejenigen betrachtet, deren Länge höchstens 50 mm beträgt.

3. Die speziell für Kleinuhren bearbeiteten Steine, gleichviel, ob sie fertig oder nicht fertig zugerichtet, natürlich oder künstlich, gefasst oder ungefasst sind, werden wie Uhrenfurnituren der Nr. 509 C verzollt.

4. Alle Furnituren für klein- und grossformatige Hemmungsbrücken fallen unter die Nummern 509 A bis 509 C.

»

6. --

18. --

823 Nummern

des französischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Fr.

aus 535bis A Apparate für Kunstseide- Spinnmaschinen, die zum Verteilen der chemischen Lösung in die Spinndusen dienen, unterliegen den Zöllen der Maschineneinzelteile aus zwei oder mehr Metallen.

554

Rp.

Mechanischer oder Ornamentguss, das Stuck wiegend :

100 kg

30.--

50 kg einschliesslich bis 200 kg ausschliesslich . . . .

,,

35.--

5 kg einschliesslich bis 50 kg ausschliesslich

»

Weniger als 5 kg

»

45.-- 60.--

kg

1. 25

25 kg einschliesslich bis 50 kg ausschliesslich . .

. . .

D

1.40

10 kg einschliesslich bis 25 kg ausschliesshch

»

1.60

1 kg einschliesslich bis 10 kg ausschliesslich .

,,

1.90

,,

·2. 05

200 kg und darüber

aus 579

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Nickelwaren und vernickelte Waren: 1. Aus reinem oder legiertem Xickel, einschliesslich Nickelstahl oder Nickeleisen, oder aus reiner oder legierter Nickelplattierung, nicht anderweit genannt oder eingereiht: Xur gehämmerte, gedrückte oder getriebene Stucke, das Stuck wiegend: 50 kg und darüber

g

Weniger als 1 k

824 Nummern des französischen Tarifs

MassStab

Bezeichnung der Waren

Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr.

aus 579 (Fortsetzung)

Gegossene, gepresste oder geschmiedete rohe Stucke

kg

Rp.

3 10

5

. . .

,,

Andere Gegenstände (als Tafelgeräte, Möblierungs-, Zier-, Toilette- und dgl.

Gegenstände, Tafelgeschirr und -bestecke) : Für technischen Gebrauch . . . .

»

6.50

,,

7 50

»

g

Für technischen Gebrauch . . .

»

6. 50

Andere . .

»

7 50

Kuchengeschirr

.

.

Andere 2. Aus andern unedlen Metallen als Aluminium und gleichgestellten Metallen, aber einschliesslich des Zinks, vernickelt, nicht anderweit genannt oder eingereiht : Küchengeschirr Andere Gegenstände (als Tafelgeräte, Möblierungs-, Zier-, Toilette- und dgl. Gegenstände, Tafelgeschirr und -bestecke) :

aus 634terB Mess-, Prüf- und Kaliberinstrumente: Kalibermasse und Schublehren (pieds à coulisse), Lehren, Instrumente zum Messen der Blechstärke (palmers), Ferrometer, Interferrometer und alle Instrumente zum Messen des Winkels oder der Dicke, und ihre Einzelteile, roh oder anders 1) v.Wert l) Für Kalibermasse ohne Ablesevorrichtungen sind nur 70% des obigen Zolles zu entrichten.

12 %

825

Liste B1.

Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Kategorie I A. Getreide und Hülsenfrüchte.

Ansatz Fr Ep.

per q

NB. ad 19. Phosphatine Falières fällt unter diese Nummer.

21

Zwieback und feine Backerwaren ohne Zucker . . . .

40.--

Kategorie I B. Früchte und Gemüse.

37a

Datteln

15.--

Kategorie I C. Kolonialwaren und verwandte Produkte.

52

Senf, gestossen, gemahlen oder zubereitet, ohne Rücksicht auf die Verpackungsart .

45 --

70

Zucker geschnitten oder fein gepulvert

13.-- i

71

Honig

72 73 74 75

. . . .

·.

Speiseole : -- in Gefässen aller Art von mehr als 10 kg Gericht: -- -- Olivenöl . . .

.

-- -- andere Speiseole . .

-- in Gefassen aller Art von 10 kg Gewicht und darunter: -- -- Olivenöl -- -- andere Speiseole. .

. . .

120 --

10 -- 10 -- 20 -- 20 --

Kategorie I D. Animalische Nahrungsmittel.

aus87a 87b

88 89a 89b

Fische: -- frisch oder gefroren: Süsswasserfische, andere als Felchen oder Forellen Meerfische -- getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet: in Gefassen aller Art von mehr als 3 kg Gewicht in Gefässen aller Art von 3 kg Gewicht und darunter : Rollmöpse: Brat- und Bismarckharinge . . .

-- andere

2. -- --.50 2.

10.-- 20.--

826 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Rp.

pet q

aus 90

Moules frisch

. . . .

» 90

Susswasserkrebse, frisch

» 90

Austern, frisch . .

» 980

Brie Camembert Roquefort Rahmkäse .

. . .

. .

. . .

10 -- 30 70. -- 8

Kategorie I E. Esswaren, nicht anderweit genannt.

» 102

Biscuits, gezuckert

. . .

80 --

» 103

Gänseleber, zubereitet, truffiert oder nicht; Austern und Hummern, eingemacht; Oliven und essbare Schwämme in Öl

90.--

Kategorie I 6. Getränke.

aus

121a aus 121 fe aus 130

Schaumweine : -- in Flaschen

105.-- .

105 --

Weinessig, mit einem Säuregehalt von 12 % oder weniger

30.--

in halben Flaschen

Kategorie m. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.

Bodenleder aller Art, mit Einschluss von Kopf- und Bauchleder :

50.--

177a

-- Kernstucke

177b

-- anderes

180

Schmalleder und Eindsleder, braun oder gewichst . .

45. --

182

Zeug- und Riemenleder, Militärleder : schwarz und naturfarbig .

. . . .

65.--

185

Treibriemen

. .

. .

40.--

110.--

827 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Ep.

189

Fertige Bestandteile von Lederwaren für die Sattlerei, nicht montiert, nicht zusammengesetzt, wie Scheuleder, Schweifmetzen. Schlaufen aller Art zu Pferdegeschirren, etc

70.

Schuhe und Pantoffeln: -- aus braunem oder gewichstem Einds- und Kuhleder, Wildleder, Croûte: gefüttert

180.--

-- mit Kalb-, Eoss-, Chevreau-, Ziegen-, Schaf- und Phantasieoberleder, mit und ohne Futter

240. --

199

-- aus Stramin, Filz, Baumwollstoff, Lastings, Sammet und Plüsch, ausgenommen Seidensammet und Seidenplüsch, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz . . . .

120. --

200

-- aus Seide, Seidensammet, Seidenplüsch, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz 400. --

194 195

Kategorie IV. Sämereien; Pflanzen; vegetabilische Futtermittel und Abfälle.

211«

Laub, Schilf, Stroh. Spreu

--.20

Kategorie V. Holz.

221

Brennholz, Eeisig, Holzborke : aus Laubholz

--. 05

233

Bau- und Nutzholz, in der-Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig behauen: -- Schwellen, eichene

--.80

235

-- anderes (als Schwellen) aller Art, eichenes . . . .

1. 20

285a

Bürstenbinderwaren, andere (als Bürstenhölzer und Pinsel), auch in Verbindung mit andern Materialien: -- gebeizt

90. --

285fc

-- poliert, lackiert, etc.. nicht in Verbindung mit Edelmetallen: aus Holz, auch mit Stoff belegt, aus Zelluloid, Hörn, Bein, Hartgummi oder Ersatzstoffen zu diesen Materialien 180. --

828 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Kategorie VI B. Unbedruckte Papiere, Kartons und Pappen.

Packpapiere : 293 295

Ansatz Fr. Bp.

per q

-- beidseitig rauh, im Gewicht von 100 bis und mit 400 Gramm per m2

15. --

-- Wellpapiere

25. --

aus299 Zigarettenpapier im Gewichte von 25 Gramm und darunter per m2, in Hollen oder ganzen Bogen, nicht zugeschnitten Kategorie VI C. Bedruckte Papiere, Kartons und Pappen.

314«

Modezeitschriften, typographisch oder lithographisch mehrfarbig bedruckt, auch mit lose eingelegten Modebildern und Schnittmustern, lose oder broschiert . .

30.

Kategorie VI D. Bücher, Zeitschriften, Bilder, (Buchund Kunstverlagsartikel).

321

Bücher, gedruckte

5.

Kategorie VII B. Flachs, Hanî, Jute, Ramie, etc.

3991}

Jutegarne, roh, einfach

aus417 Spundlappen aus Jute, zugeschnitten, imprägniert oder nicht

50.

Kategorie VII D. Wolle.

457

Kammzug

481

Bodenteppiche, nicht sammetartig gewebt, ohne Fransen oder Näharbeit, auch gesäumt oder bloss mit Umwurf versehen

1.50

75.--,

829 Nummer

"des

Warenbezeichnung

schwel z.

Zolltarifs

Ansatz Fr Kp.

per q

Kategorie VII G. Kautschuk und Guttapercha.

521 522

Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt, mit Gewebe- oder Metalleinlage: -- Platten, Einge. Kugeln, Bänder, Streifen, etc. . . .

-- Schläuche, Röhren Kategorie VII H.

532

10.-- 20.--

Konfektionswaren.

Leibwäsche aus Baumwolle, Leinen, Eamie, etc., Wirkund Strickwaren ausgenommen, andere als die unter die Nrn. 530/531 fallende

300. --

552

Kleidungsstücke für Damen und Mädchen: bestickt; Spitzenkleider

800.--

571a

Pelzwerk, im Tarif nicht anderweit genannt, zugeschnitten und fertig: aus Schaf- und Ziegenfellen, ausgenommen solche aus chinesischem Schaffell, Astrachan und Caracul

300. --

Bettzeug (Matratzen. Federbetten, Kissen), fertig gefallt .

150. --

575

Kategorie VIII. Mineralische Stoffe.

Pflastersteine : aus586 -- nicht zugerichtet .

-- zugerichtet 587

588 589 590

.

.

--.10 --.30

.

Bruchsteine : -- roh . . . .

-- zugerichtete Schichten- oder Spitzsteine (moellons)

--.05 --.10

Hausteine und Quader, roh, bossiert oder gesägt : weiche, wie Sandstein, Savonnières, Morley, St. Just- u. dgl.

Steine . . . .

--.30

618

Romanzement .

619

Portlandzement

1. 20 . .

. .

. .

1. 40

830 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

624 631

Warenbezeichnung

Korksteine und Korksteinplatten für Bauzwecke, auch mit Zusatz von andern Materialien Schmirgelleinwand

Ansatz Fr. Ep P6r o

12.

40. --

Kategorie IX B. Steinzeug.

669 670

Platten und Fliesen: -- roh (naturfarbig) aus einerlei Masse und von einerlei Farbe -- einfarbig, glatt oder gerippt, sowie solche aus mehrerlei Masse und von mehrerlei Farbe: geschiefert, geschliffen

3. --

6. --

Kategorie IX C. Töpferwaren.

677

Töpferwaren mit grauem oder rötlichem Bruch, roh oder glasiert

12. --

Kategorie X. Glas.

aus6pO Glasisolatoren, nicht montiert 694fr 2 Taschenuhrengläser mit einem Durchmesser von weniger als 52 mm

6.--

100.--

Kategorie XI A. Eisen.

779 783« 784« 788 a 789«

7916

Pfannen und Pfannenschalen, roh, geschliffen oder verzinnt 25 Kassaschränke und Tresorvorrichtungen, roh, grundiert 70 Kassaschränke und Tresorvorrichtungen, andere als rohe oder grundierte 100 Elastische Matratzenfedern aus verkupfertem Eisen .

80, Waren aus Blech, Draht; Schlosser- und Spenglerwaren, im Tarif nicht anderweit genannt, bemalt, lackiert, bronziert, vergoldet: Verpackungsmaterial (Büchsen u. dgl.); Plakate, Firmenschilder u. dgl 80 Eadiatoren aus nicht schmiedbarem Eisenguss (Grauguss) und bearbeitete Bestandteile von solchen . .

20

831 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

858 b

Warenbezeichnung

Ansatz

Kategorie XI E. Zinn.

Flaschenkapseln aus Blei, mit Zinn plattiert oder aus mit Zinn legiertem. Blei, auch mit eingepressten Firmenbezeichnungen oder dergleichen: poliert, bemalt, gefirnisst. lackiert, etc

Fr. Rp.

per q

80.--

874 c

Kategorie XI H. Edle Metalle.

Bijouterie echt

892

Kategorie XII A. Maschinen und mechanische Geräte.

Hauswirtschaftliche Maschinen

15.--

917

Kategorie XII B. Fahrzeuge.

Fertige Bestandteile von Fahrrädern aller Art . . . .

160.--

925 926

Kategorie XIII A. Uhren.

Bestandteile von Stand-, Wand- und Weckeruhren: -- vorgearbeitet und Rohwerke -- fertig

aus 936 Automobiluhren

.

800. --

.

. .

40.-- 60.-- 800.--

Kategorie XIII B. Instrumente und Apparate.

957a 957b

Pianos, Tafel- und Flügelklaviere, nur von Hand spielbar

80.--

Pianos, Tafel- und Flugelklaviere mit eingebautem Spielapparat, auch von Hand spielbar

80.--

Kategorie XIV A. Apotheker- und Drogeriewaren; Parfümerien.

978

Natürliches und kunstliches Mineralwasser . . .

980

Quell- und Badesalze. Moorextrakte, mit und ohne Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung: für den Detailverkauf hergerichtet oder fertig dosiert

4. --

10.--

832 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

982 983

Pharmazeutische Präparate, im Tarif nicht anderweit genannt, wie: Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, Sirupe, Tinkturen, pharmazeutische Fruchtmuse, verarbeitete fette Öle, extracta fluida, sicca et spissa, Essenzen. Linimente, Lotionen, Spezies, Suppositorien, Tisanen, medikamentöse Weine . . . .

Parfumerien und kosmetische Mittel; synthetische Eiechstof fe : -- in Gefässen aller Art von mehr als 1 kg Gewicht . .

-- in Gefässen aller Art von 1 kg Gewicht und darunter

1044

Kategorie XIV B. Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.

Kupfervitriol u n d sogenannte Fungivore . . .

981

aus 1090

1101

Kategorie XÏV C. Farbwaren.

Ocker, nicht zubereitet, verarbeitet: gemahlen, geschlemmt gepulvert etc Mennige

. .

Fr. Kp.

per q

100.--

100.-- 200.--

6. --

-- 50

8. --

.

.

ll7a Bleiweiss abgerieben aus 1107c Blanc de Meudon, in Kasein oder Leim abgerieben: trocken .

. .

Farben, zubereitet, andere als die unter die Nrn.

1110 1107/1108 und 1111 fallenden: in Gefässen aller Art von 10 kg Gewicht und darunter

1113

Ansatz

Firnisse, Lacke und Sikkative, auch mit Farbstoffen versetzt; Standöl .

.

. . .

15. --

15.--

40. --

40.--

Kategorie XV. Nicht anderweit genannte Waren.

1152 1153

Reiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug, etc.) aller Art: -- aus Leder .

-- andere

.

.

190.-- 120.--

833 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

1154

Warenbezeichnung

Ansatz

Integrierende Bestandteile vo on Sattlerarbeiten und Reiseartikeln, wie Bügel. Gebisse, Kofferschlosser: ferner Wagenbeschläge aus unedlen Metallen, wie Türgriffe.

Türschlösser, Leisten, Sperrstangenscharniere, Fensterläufer, Ankerbander, Briden, Hebelmechaniken, etc. .

Spielzeug aller Art: 1160a -- ganz oder vorwiegend aus Holz

1160b

-- anderes .

.

. .

.

Fr Rp.

per q

40 --

50.-

40. --

.

i

834

Unterzeichnungsprotokoll.

Anlässlich der Unterzeichnung des heutigen Ergänzungsabkommens zum Handelsabkommen vom 21. Januar 1928 haben die schweizerische Regierung und die französische Eegierung dessen Bestimmungen wie folgt näher umschrieben : Zu J74iuater des französischen Tarifs. Die in der französischen gesetzlichen Regelung vorgesehene Musterentnahme wird in bezug auf das Henniezwasser nur vorgenommen, falls der Verdacht einer Hintergehung oder eines Missbrauchs vorliegt. Zudem wird die Bezeichnung als «Eau artificielle» nicht verlangt.

Zu 524ills Bbis des französischen Tarifs. Für die Auslegung der im französisch-schweizerischen Abkommen vom 21. Januar 1928 unter dieser Nummer vorgesehenen Tarifierung sind die beiden hohen vertragschliessenden Teile übereingekommen : 1. Dass die im Absatz l vorgesehene Angleichung der Gleichrichter an das Regime der Transformatoren auf alle Gleichrichter Anwendung findet.

2. Dass die in der genannten Tarifnummer festgesetzte Tarifierung für die Ventile, Röhren oder Lampen für Dampf- oder Glimmlicht, weissglühend oder fluoreszierend, auf alle Apparate dieser Art Anwendung findet, die für Gleichrichter bestimmt sind oder einen Teil solcher Gleichrichter bilden, während die andern ähnlichen Apparate, die nicht denselben Verwendungszweck haben, dem Regime der Nr. 361bls unterliegen.

3. Dass nichtsdestoweniger für die Apparate der in Frage stehenden Art im Gewichte von weniger als 500 g der Importeur die Tarifierung nach Nr. Sòl1'3 verlangen kann, falls sie ihm günstiger erscheint als diejenige nach Nr. 524bis Bbis.

Zu Nrn. 367, 368 und 370 des schweizerischen Tarifs. Falls die Schweiz eine Erhöhung der Zölle für die unter den Tarifnummern 367, 368 und 370 aufgeführten Artikel vornehmen sollte, so darf der erhöhte Zoll Fr. 200 für 100 kg nicht übersteigen.

835 Zu Nr. 546 des schweizerischen Tarifs. Falls die Schweiz eine Erhöhung des Zolls für die unter Nr. 546 aufgeführten Erzeugnisse vornehmen sollte, so darf dieser Zoll Fr. 280 für 100 kg nicht übersteigen.

Zu Nr. 549 des schweizerischen Tarifs. Falls die Schweiz eine Erhöhung des Zolls für die unter Nr. 549 aufgeführten Erzeugnisse vornehmen sollte, so darf dieser Zoll Fr. 350 für 100 kg nicht übersteige n.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Paris am 11. März 1928.

(L. S.) Gezeichnet: W. S t u c k i . B r i a n d . .

Ernst Wetter.

' M. Bokanowsky.

F. Porchet.

D. Serruys.

E. Steinmetz.

836

Notenwechsel.

l.

Herr Maurice Bokanowski, Handelsminister, Präsident der französischen Delegation, an Herrn Walter Stucki, Präsident der schweizerischen Delegation.

Herr Präsident!

Im Laufe der Unterhandlungen, die zum Abschluss des Handelsabkommens geführt haben, hat die französische Delegation, ohne in die Festsetzung von Vertragszöllen für die chemischen Düngsfcoffe einzuwilligen, der schweizerischen Delegation die Zusicherung gegeben, dass die Zollbelastung für die chemischen Düngstoffe der Nrn. 845 und 846 des der schweizerischen Delegation bekanntgegebenen Tarifsentwurfs Nr. 3352 15 % vom Wert nicht übersteigen würde.

Ich beehre mich, Ihnen diese Erklärung der französischen Delegation zu bestätigen und Ihnen überdies die Versicherung abzugeben, dass, falls das französische Parlament Wertzölle von über 15 % beschliessen oder spezifische Zölle mit einer höhern Belastung einführen sollte, die schweizerische Eegierung entweder die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zwecks Ausgleichs des der schweizerischen Ausfuhr verursachten Nachteils verlangen oder die Übers einkunft von 1906, das Handelsabkommen vom 21. Januar 1928 und daheutige Brgänzungsabkommen auf zwei Monate kündigen könnte. Dabei versteht es sich, dass in dem Falle, wo von der schweizerischen Eegierung verlangte Unterhandlungen innert 45 Tagen nach Eingang des Begehrens nicht zum Ziele führen sollten, die schweizerische Eegierung Übereinkunft, Abkommen und Ergänzungsabkommen ebenfalls auf zwei Monate kündigen könnte.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Paris, den 11. März 1928.

gez. M. Bokanowski.

837

Herr Walter Stucki, Präsident der schweizerischen Delegation, an Herrn Maurice Bokanowski, Handelsminister, Präsident der französischen Delegation.

Herr Präsident!

Sie hatten die Gefälligkeit, mir mit Schreiben von heute die Erklärimg, die von der französischen Delegation im Laufe der Unterhandlungen abgegeben worden ist, welche zum Abscbluss des Handelsabkommens geführt haben, zu bestätigen, wonach die Zollbelastung für die chemischen Düngstoffe der ·Nrn. 845 und 846 des der schweizerischen Delegation bekanntgegebenen Tarifentwurfs Nr. 8352 15 % vom Wert dieser Produkte nicht übersteigen würde.

Sie haben mir überdies die Versicherung abgegeben, dass, falls das französische Parlament Wertzölle von über 15 % beschliessen oder spezifische Zölle mit einer höhern Belastung einführen sollte, die schweizerische Regierung entweder die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zwecks Ausgleichs des der schweizerischen Ausfuhr verursachten Nachteils verlangen oder die Übereinkunft von 1906, das Handelsabkommen vom 21. Januar 1928 und das heutige Brgänzungsabkommen auf zwei Monate kündigen könnte. Dabei versteht es sich, dass in dem Falle, wo von der schweizerischen Eegierung verlangte Unterhandlungen innert 45 Tagen nach Eingang des Begehrens nicht zum Ziele führen sollten, die schweizerische Begierung Übereinkunft, Abkommen und Ergänzungsabkommen ebenfalls auf zwei Monate kündigen könnte.

Indem ich Ihnen für diese Erklärung danke, von der ich im Namen meiner Eegierung Akt nehme, bitte ich sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner c ausgezeichneten Hochachtung zu bgenehmigen.

Paris, den 11. März 1928.

sig. W. Stucki.

Bundesblatt, 80. Jahrg.

Bd. I.

57

838

II Herr Maurice BohanowsM, Handelsminister, Präsident der französischen Delegation, an Herrn Walter Stucki, Präsident der schweizerischen Delegation.

Herr Präsident!

Ich beehre mich, Ihnen davon Kenntnis zu geben, dass meine Regierung die nachstehende Bestimmung als integrierenden Bestandteil des heute unterzeichneten französisch-schweizerischen Ergänzungsabkommens betrachtet : «Da die im genannten Ergänzungsabkommen enthaltenen Uhrenzölle ein Ganzes bilden und infolgedessen die Zölle auf den Werken, Gehäusen und Bestandteilen nicht herabgesetzt werden durften ohne entsprechende Anpassung der Zolle auf den fertigen Uhren, so besteht Einverständnis darüber, dass die in den Nrn. 497--499biB, 503, 508bis und 509 A, B und C aufgeführten Zölle nicht' herabgesetzt werden können ohne vorherige Verständigung unter den Vertragsparteien.» Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Paris, den 11. März 1928.

gez. M. Bokanowski.

839

Herr Walter Stucki, Präsident der schweizerischen Delegation, an Herrn Maurice Bokanowski, Handelsminister, Präsident der französischen Delegation.

Herr Präsident!

Bezugnehmend auf Ihre heutige Note, beehre ich mich, Ihnen davon Kenntnis zu geben, dass meine Regierung einverstanden ist, die nachstehende Bestimmung als integrierenden Bestandteil des heute unterzeichneten schweizerisch-französischen Ergänzungsabkommeng zu betrachten: «Da die im genannten Ergänzungsabkommen enthaltenen Uhrenzölle ein Ganzes bilden und infolgedessen die Zölle auf den Werken, Gehäusen und Bestandteilen nicht herabgesetzt werden durften ohne entsprechende Anpassung der Zölle auf den fertigen Uhren, so besteht Einverständnis darüber, dass die in den Nrn. 497--499bis, 503, 503bl8 und 609 A, B und C aufgeführten Zölle nicht herabgesetzt werden können ohne vorherige Verständigung unter den Vertragsparteien.» Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Paris, den 11. März 1928.

sie. W. Stucki.

840

III.

Herr Walter Stucki, Präsident der schweizerischen Delegation, an Herrn Maurice Bokanowski, Handelsminister, Präsident der französischen Delegation.

Herr Präsident!

Die französische Delegation hat verlangt, dass die Ursprungsbezeichnungen «Cognac» und «Armagnac» auf dem schweizerischen Gebiet im Sinne der Madrider Übereinkunft vom 14. April 1891 geschützt werden.

Die schweizerische Delegation ist in der Lage, namens der Eegierung zu erklären, dass der Gebrauch der Bezeichnungen «Cognac» und «Armagnac» auf dem schweizerischen Gebiet nur für diejenigen Produkte gestattet sein wird, denen die französische Gesetzgebung das Eecht auf diese Ursprungsbezeichnungen zuerkennt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Paris, den 11. März 1928.

sig. W. Stueki.

841

Herr Maurice Bokanowski, Handelsminister, Präsident der französischen Delegation, an Herrn Walter Stucki. Präsident der schweizerischen Delegation.

Herr Präsident!

Unter Hinweis auf das Begehren der französischen Delegation, dass die Ursprungsbezeichnungen «Cognac» und «Armagnac» auf schweizerischem Gebiet im Sinne der Madrider Übereinkunft vom 14. April 1891 geschützt werden, haben Sie die Gefälligkeit gehabt, mir mitzuteilen, dass die schweizerische Delegation in der Lage ist, namens ihrer Regierung zu erklären, dass der Gebrauch der Bezeichnungen «Cognac» und «Armagnac» auf dem schweizerischen Gebiet nur für diejenigen Produkte gestattet sein wird, denen die französische Gesetzgebung das Eecht auf diese Ursprungsbezeichnungen zuerkennt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Paris, den 11. März 1928.

sig. M. Bokanowski.

842

IV.

Herr Walter Stueki, Präsident der schweizerischen Delegation, an Herrn Maurice Bokanowski, Handelsminister, Präsident der französischen Delegation.

Herr Präsident!

Im Laufe der Unterhandlungen, die zum Abschluss des heute unterzeichneten Ergänzungsabkommens zum Handelsabkommen vom 21. Januar 1928 geführt haben, sind die beiden Delegationen einig geworden, ihren Regierungen eine Bestimmung zu empfehlen, die gewissen im Genüsse regionaler Bezeichnungen befindlichen Erzeugnissen einen wirksamen Schutz sichern soll. Die sofortige Aufnahme einer solchen Bestimmung in den Text des Ergänzungsabkommens konnte nicht in Frage kommen, weil sie eine neue Prüfung durch den Bundesrat erforderte.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die schweizerische Delegation gemäss der übernommenen Verpflichtung dem Bundesrat den beiliegenden Text zur Genehmigung unterbreitet.

Es wäre allerdings möglich, dass bei der Prüfung dieser Bestimmung durch den Bundesrat und durch die französische Regierung daran kleine Änderungen vorgenommen werden, die aber ihre Grundsätze nicht berühren, sondern sich bloss auf die Form beziehen.

Da in der Folge eine Verständigung über die endgültige Redaktion der Bestimmung getroffen werden muss, empfiehlt es sich, eine gewisse Frist für ihre Anwendung vorzusehen.

Im Auftrage meiner Regierung beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass sie ohne Verzug die Prüfung des ihr von der schweizerischen Delegation vorgelegten Textes sowie der Mitteilungen über allfällige Änderungen aufnehmen wird. Meine Regierung beauftragt mich auch, der französischen Regierung eine Frist von drei Monaten von der Inkraftsetzung des heutigen Ergänzungsabkommens an für die Anwendung der Bestimmung nach dem beiliegenden Text vorzuschlagen, sofern, wie sie gerne annimmt, ein Einvernehmen darüber erzielt werden kann.

Ich wäre ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie mir bestätigen wollten, dass die französische Regierung geneigt ist, wie die schweizerische Regierung zu einer unverzüglichen Prüfung des ihr von der französischen Delegation vorgelegten Textes zu schreiten und für seine allfällige Anwendung die vorgeschlagene Frist von drei Monaten anzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Paris, den 11. März 1928.

(gez.) W. Stueki.

843

Herr Maurice Bokanmvski, Handelsminister, Präsident der französischen Delegation, an Herrn Walter Stucki, Präsident der schweizerischen Delegation.

Herr Präsident!

Sie hatten die Gefälligkeit, mir mitzuteilen, dass im Laufe der Unterhandlungen, die zum Abschlüsse des am heutigen Tage unterzeichneten Ergänzungsr abkommens zum Handelsabkommen vom 21. Januar 1928 geführt haben, die beiden Delegationen einig geworden sind, ihren Eegierungen eine Bestimmung zu empfehlen, die gewissen im Genuss von regionalen Bezeichnungen befindlichen Erzeugnissen einen wirksamen Schutz sichern soll. Die sofortige Aufnahme einer solchen Bestimmung in den Text des Ergänzungsabkommens konnte nicht in Frage kommen, weil sie eine neue Prüfung durch den Bundesrat erforderte.

Sie bringen mir überdies zur Kenntnis, dass die schweizerische Delegation dem Bundesrat den heiligenden Text zur Genehmigung unterbreitet.

Sie fügen bei, dass bei der Prüfung der fraglichen Bestimmung durch den Bundesrat und durch die französische Eegierung kleine Änderungen daran vorgenommen werden konnten, die aber ihre Grundsätze nicht berühren, sondern sich bloss auf die Form beziehen.

Sie erklären, da in der Folge eine Verständigung getroffen werden müsse, empfehle es sich, eine gewisse Frist für ihre Anwendung vorzusehen.

Im Auftrage Ihrer Eegierung benachrichtigen Sie mich, dass sie ohne Verzug die Prüfung des ihr von der schweizerischen Delegation vorgelegten Textes sowie der Mitteilungen über allfällige Änderungen aufnimmt und dass sie Sie auch beauftragt, der französischen Eegierung eine Frist von drei Monaten von der Inkraftsetzung des heutigen Ergänzungsabkommens an für die Anwendung der Bestimmung nach dem beiliegenden Text vorzuschlagen, sofern, wie sie gerne annimmt, eine Einigung darüber erzielt werden kann.

Dem mir geäusserten Wunsche gemäss beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die französische Eegierung bereit ist. wie die schweizerische Eegierung zu einer unverzüglichen Prüfung des ihr von der französischen Delegation vorgelegten Textes zu schreiten und für seine allfällige Anwendung die vorgeschlagene Frist von drei Monaten anzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Paris, den 11. März 1928.

(gez.) M. Bokanowski.

844

Anlage.

Entwurf eines Artikels.

Jeder der hohen vertragschliessenden Teile verpflichtet sich, gesetzliche und administrative Massnahmen zu treffen und zur Anwendung zu bringen, um die Verwendung falscher Herkunftsbezeichnungen für die Erzeugnisse des Weinbaues und der Milchwirtschaft zu verhindern, die aus dem einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile herstammen.

Insbesondere sollen durch Beschlagnahme oder andere geeignete Massnahmen die Einfuhr, die Einlagerung, die Ausfuhr, die Herstellung, der Umlauf, der Verkauf oder das Feilbieten der obenerwähnten Erzeugnisse verhindert werden, sofern auf den Erzeugnissen selbst, auf den Fässern, Flaschen, Umhüllungen oder Kisten, die diese Erzeugnisse enthalten, auf den Eechnungen, Frachtbriefen und Handelspapieren, Marken, Namen, Aufschriften, Wappen, Bilder oder irgendwelche Zeichen vorkommen, die wissentlich zu dem Zweck angebracht sind, um über den Ursprung dieser Erzeugnisse falsche Angaben zu machen oder die zu Irrtum über das Herkunftsland Anlass geben könnten.

Die Beschlagnahme der beanstandeten Erzeugnisse wird entweder auf Betreiben der Verwaltungsbehörde oder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder einer beteiligten Partei -- Einzelperson, Gesellschaft oder Syndikat -- erfolgen, entsprechend der Gesetzgebung jedes der hohen vertragschliessenden Teile.

DasVerbot der Benützung einer Gegend-, Orts-oder Lagebezeichnung zur Bezeichnung anderer Erzeugnisse als derjenigen, die darauf tatsächlich Anspruch haben, besteht auch dann, wenn der wirkliche Ursprung der Erzeugnisse angegeben ist oder die falschen Bezeichnungen von gewissen Berichtigungen, wie «Gattung», «Typ», «Façon» oder dgl., begleitet sind.

Der vorliegende Artikel hindert nicht, dass der Verkäufer in jedem Fall seinen Namen oder seine Adresse auf dem Behälter anbringt. Mangels einer regionalen oder lokalen Bezeichnung ist er verpflichtet, seine Adresse jedesmal in deutlich sichtbaren Buchstaben durch Angabe des Ursprungslandes zu ergänzen, wenn durch einen Ortsnamen oder durch eine andere Angabe der Adresse eine Verwechslung mit einer in einem andern Land gelegenen Gegend oder Ortschaft stattfinden könnte.

Keine Ursprungsbezeichnung für Erzeugnisse des Weinbaus und der Milchwirtschaft eines der hohen vertragschliessenden Teile, wenn sie im Erzeugungslande gehörig geschützt ist
und dem andern Teil ordnungsgemäss bekanntgegeben wurde, soll als Gattungsbezeichnung angesehen oder als Gemeingut erklärt werden können. In gleicher Weise werden die Abgrenzungen und die besondern Benennungen, die sich auf diese Bezeichnungen beziehen, anerkannt werden.

Die geographischen Benennungen der Erzeugnisse der Milchwirtschaft, die nicht gemäss den oben angegebenen Bedingungen bekanntgegeben worden sind, sollen gleichwohl nur dann verwendet werden können, um die Erzeugnisse eines andern Ursprunges zu bezeichnen, wenn ihnen unmittelbar und in sehr deutlicher Form die Angabe des Ursprungslandes folgt.

-,

~S~!>S~-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Zusatzabkommen vom 21. Januar 1928 zur Handelsübereinkunft vom 20. Oktober 1906 zwischen der Schweiz und Frankreich, sowie das Ergänzungsabkommen vom 11. März 1928 zum Handelsabkommen ...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1928

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

2300

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.03.1928

Date Data Seite

645-844

Page Pagina Ref. No

10 030 309

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.