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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche KantoiiSfegieningeii betreffend die Unfallversicherung.

(Vom 24. März 1916.)

Getreue, Hebe Eidgenossen!

Mit Kreisschreiben vom 3. September 1915 haben wir die Kantonsregierungen eingeladen, uns bis am 31. März 1916 vorzulegen : 1. Die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien für die Krankenpflege der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern versicherten Personen (Art. 22 und 73 des Bundesgesetzes).

2. Die Bezeichnung der schiedsgerichtlichen Instanz und des Verfahrens zur Erledigung von Streitigkeiten zwischen der Anstalt und Ärzten oder Apothekern (Art. 25 und 73 des Bundesgesetzes).

Wie nun die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern mitteilt, hat sie einen Entwurf eines Tarifes der ärztlichen Leistungen aufgestellt und den Ärztegesellschaften unterbreitet.

Dieser Entwurf hat, so berichtet die Anstalt, zwar grundsätzliche Zustimmung gefunden, aber doch verschiedenen Einwendungen untergeordneter Natur gerufen, über deren Behandlung die Anstalt sich nach Einlangen der Antworten sämtlicher angefragter Gesellschaften schlüssig machen wird. Kommt ein gemeinsamer Entwurf der Anstalt und der Ärzte zustande, so beabsichtigt die Anstalt, denselben den Kantonsregierungen zu unterbreiten, in der Erwartung, dass dieselben ihn als kantonalen Tarif unverändert annehmen oder doch dem zu erlassenden Tarif zugrunde legen werden. Die Anstalt legt im Interesse des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und eines einfachen Geschäftsbetriebes Gewicht darauf,

171 in den kantonalen Tarifen eine möglichste Einheitlichkeit herbeizuführen. Sie befürchtet nun aber, die Erreichung dieses Zieles werde dadurch gefährdet werden, dass die Kantonsregierangen unter Einhaltung der Frist bis zum 3l. dies die Tarife aufstellen, bevor sie von der angestrebten Verständigung zwischen der Anstalt und den Ärzten Kenntnis erhalten. Um dies zu vermeiden, regt die Anstalt eine Verlängerung der Frist bis zum 30. Juni 1916 an.

Die Anregung bezieht sich nur auf die Tarife der ärztlichen Leistungen. Geben wir ihr Folge, so ist es aber gerechtfertigt, auch die Frist für die Vorlegung der Tarife der Arzneien und für die Bezeichnung der schiedsgerichtlichen Instanz und des Verfahrens zur Erledigung von Streitigkeiten zwischen der Anstalt und Ärzten oder Apothekern zu verlängern, damit sich die Kantonsregierungen, soweit es nicht bereits geschehen ist, nicht zu verschiedenen Malen mit diesen unter sich verwandten Gegenständen zu befassen haben.

Mit dieser Erweiterung geben wir der Anregung der Anstalt Folge und erstrecken hiermit die im Kreisschreiben vom 3, September 1915 bis am 31. März 1916 angesetzte Frist bis am 30. Juni 1916.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtechutz zu empfehlen.

B e r n , den 24. März 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, ' Der Vizepräsident:

Schnlthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Unfallversicherung. (Vom 24. März 1916.)

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Jahr

1916

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2

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13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1916

Date Data Seite

170-171

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