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Bundesblatt

80. Jahrgang.

Bern, dea 21. November 1928.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr , Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an : , . . · , , Stämpfli & de. in Bern.

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L Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1928).

;

(Vom 13. November 1928.);

Wir beehren uns unter Vorlage der Akten über nachstehende 97 Begnadigungsgesuche Bericht zu: erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

(Verfälschung einer Bundesakte, Unterschlagung.)

'

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. .

Kühn zur Verschleierung der Unterschlagung einen Postempfangschein den er an der Gründungsversammlung als Ausgabebeleg vorwies.

Kühn ersucht um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Mit den unterschlagenen Fr. 260 habe er Bauhandwerker bezahlt in der Meinung, den unterschlagenen Betrag hernach aus dem Erlös zu decken, den der geplante Verkauf des überschuldeten Häuschens hätte einbringen sollen. Da er das Häuschen in der Folge nicht habe losschlagen können, sei er in der damaligen Notlage dazu gekommen, die Unterschlagung mit dem verfälschten Postempfangschein zu verschleiern. Heute bestehe keinerlei Schaden mehr. Der Strafvollzug gefährde die seit zwölf Jahren bekleidete Stelle. Er sei als Vater von drei Kindern durch, die langwierige Krankheit der Ehefrau in bedrängte Lage gekommen.

, ' Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren.

DiePolizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat bis zum .Entscheid; der Begnadigungsbehörde Strafaufschub gewährt. , Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. II.

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806 Unseres Erachtens spräche für Abweisung des Gesuches, dass Kühn den durch die Unterschlagung der Gelder und die Verfälschung des Postempfangscheins geschaffenen, widerrechtlichen Zustand ein volles Jahr andauern liess.

Da aber sachlich, was den Deliktstatbestand anbetrifft, das kantonalrechtliche Vergehen der Unterschlagung hier das schwerere ist und es mit der verfälschten Posturkunde lediglich verdeckt werden sollte, liegt es nahe, dem Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft Folge zu. geben. Dies darf um so eher geschehen, als die Staatsanwaltschaft dafür hält, Kühn wäre vom Gerichte der bedingte Strafaufschub gewährt worden, sofern dies das Bundesstrafrecht zugelassen hätte. Kühn weist ausser einer Vorstrafe von 1914 keinerlei Strafe auf, ferner steht fest, dass seine Verfehlung in der Hauptsache auf die seit langem vorhandene Notlage zurückzuführen ist. Die bedingte Begnadigung unter Auferlegung einer längern Probezeit, wie dies der Gesuchsteller selbst als angezeigt erachtet, kann hier für eine ganze Familie zur Wohltat werden.

Wir beantragen, die Gefängnisstrafe von drei Wochen bedingt zu erlassen unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass Kühn während der Probezeit kein weiteres, vorsätzliches Vergehen verübe.

2.

3. E 4.

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8.

(Eisenbahn-, Tramgefährdung; Beschädigung einer

Starkstromanlage.)

Gemäss Art. 67, Abs. 2, rev. des Bundesstrafrechts, zum Teil in Verbindung mit dem Automobilkonkordat, in den Fällen John in Verbindung mit Art. 56 des Schwach- und Starkstromgesetzes vom 24. Juni 1902, sind verurteilt -worden: 2.

Kantons Luzern zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen.

Das von Durach geführte Personenautomobil stiess in Luzern mit einem Tramwagen zusammen. Der Tramwagen wurde leicht, das Automobil schwer beschädigt; die Insassen des Automobils erlitten Verletzungen.

Der Verteidiger des Verurteilten ersucht für diesen um gänzlichen Erlass.

oder doch Milderung der Gefängnisstrafe. Das Obergericht stelle in den Urteilserwägungen fest, dass nach den kantonalrechtlichen Bestimmungen die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straferlasses gegeben wären, und verweise Durach auf den Begnadigungsweg. In Unkenntnis hiervon sei

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Durach hernach zum Strafantritt aufgefordert worden, weshalb ein Drittel der Strafe verbüsst sei. Nach den Umständen des Pâlies wäre die gänzliche Begnadigung des jugendlichen, gut beleumdeten, nicht vorbestraften Gesuchstellers gerechtfertigt gewesen, weshalb auch heute nicht bloss eine Teilbegnadigung ergehen solle. Für weitere Einzelheiten wird auf das Gesuch selbst verwiesen.

Die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat bis zum Entscheid der Begnadigungsbehörde Strafaufschub gewährt.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, das kantonale Justizdepartement und die Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes empfehlen das Gesuch.

Unserseits b eantragen wir, den noch nicht vollzogenen Teil der Gefängnisstrafe bedingt zu erlassen unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass Durach wahrend der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe. Dieser Antrag liegt nahe; denn nach der ganzen Lage des Falles wäre die erneute Inhaftsetzung des Gesuchstellers eine eigentliche Härte. Hinwiederum kann sich die Begnadigung auf den verbüssten Teil offenbar nicht erstrecken, so begreiflich hier auch das Bestreben sein mag, die Urteilsfolgen durch einen umfassenden Gnadenakt zu mildern.

3. u Bezirksgericht Uster, der erste zu Fr. 100, der zweite zu Fr. 60 Busse, bei Nichterhältlichkeit innert drei Monaten umgewandelt in 10 bzw. 6 Tage Gefängnis.

steuerte, überliess dem ihn darum angehenden, mitfahrenden Bruder versuchsweise das Steuer, obschon dieser des Fahrens unkundig war. In der Folge zerbrach der über den Strassenrand geratene Wagen den Leitungsmast einer Strassenbahn, wodurch ein zweiter Mast beschädigt wurde.

In getrennten Eingaben vom 11. und 22. Mai ersuchen: Eugen John in nicht selbst verfasstem Gesuch um Erlass der Busse, allenfalls um Bückverwandlung der 10 Tage Gefängnis in die ursprüngliche Busse; Karl John in eigenem Schreiben um Bückverwandlung der 6 Tage Gefängnis in die ursprüngliche Busse.

' Für E habe er die Busse in den Wintermonaten nicht bezahlen können. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seien Fr. 80 amtlich hinterlegt gewesen. Weitere Teilzahlungen werden angeboten. Bei dieser Sachlage müsste der Vollzug der Umwandlungsstrafe gegenüber einem Familienvater als besondere Härte
erscheinen.

Die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat bis zum Entscheid der Begnadigungsbehörde Strafaufschub gewährt.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in längerer Vernehmlassung, auf die wir verweisen, die Umwandlungsstrafe im Umfang der amtlich

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entgegengenommenen Fr. 80 rückgängig zu machen, wogegen John die verbleibenden zwei Tage Gefängnis verbüssen solle.

Unserseits beantragen wir mit der Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes, von der Umwandlungsstrafe gänzlich abzusehen unter der Bedingung, dass Eugen John zu den hinterlegten Fr. 80 den Bussenrest innert vierzehn Tagen nach Eröffnung des Begnadigungsentscheides entrichte. Dabei möchten wir immerhin in Übereinstimmung mit der kantonalen Staatsanwaltschaft betonen, dass der Begnadigungsweg nicht dazu dienen kann, sich der gesetzmässig verfügten Umwandlungsstrafe leichthin zu entziehen. Hinwiederum dürfen die besondern Verumständungen des Einzelfalles weitgehend berücksichtigt werden, da das Bundesstrafrecht unverkennbar, wie in anderen Punkten, auch in der Eegelung der Umwandlungsstrafe veraltet ist, was zu Härten Anlass gibt.

gleichung der Busse rechtzeitig Teilzahlungen habe zukommen lassen. Pie Busse sei, nebst den Gerichtskosten, mit einiger Verspätung einbezahlt, die Summe jedoch unter Hinweis auf die Umwandlungsstrafe zurückerstattet worden. Für Einzelheiten wird auf das Gesuch selbst verwiesen.

Die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat bis zum Entscheid der Begnadigungsbehörde Strafaufschub gewährt.

Mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes b e a n t r a g e n wir, von der Umwandlungsstrafe abzusehen, wobei wir zur Bedingung machen, dass Karl John den Betrag von Fr. 60 innert vierzehn Tagen nach Eröffnung des Begnadigungsentscheides entrichte. Die Gesuchsanbringen und die Vernehmlassung der kantonalen Staatsanwaltschaft ergeben, dass die von uns bei Eugen John geltend gemachten Erwägungen zugunsten des Karl John in verstärktem Masse zutreffen.

5.

zu Fr. 30 Busse.

unterlassen, die zur Einfahrt eines Zuges von ihm gestellte, aber infolge eines Zwischenmanövers wieder umgelegte Weiche neuerdings richtig zu stellen, so dass der Zug in das falsche Geleise abgelenkt wurde und auf eine Wagengruppe auffuhr.

Der schweizerische Eisenbahnerverband übermittelt ein von Beeler unterschriebenes Gesuch um Begnadigung. Hierin wird des nähern auf die damaligen Verhältnisse im Bahnhof Ziegelbrücke eingetreten. Die Materialzüge für den Bahnhofumbau, der
gesteigerte Saisonverkehr und ein aussergewoh.nlich.es Manöver hätten den Dienst erheblich erschwert. Beeler sei dem Bestreben, die Dienstabwicklung möglichst zu fördern, zum Opfer gefallen.

Das Bezirksamt Gaster empfiehlt das Gesuch. Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen enthält sich eines Antrages, immerhin mit der Bemerkung,

809 die ergangene Busse sei gering, und das Gesuch scheine sich im Grunde gegen die Verurteilung selbst zu richten, die aber durch eine Begnadigung nicht aufgehoben werden könne.

Mit der Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes beantragen wir Abweisung. Die Gesuchsanbringen erweisen sich im wesentlichen als Urteilskritik, ohne dass darüber hinaus Kommiserationsgründe geltend gemacht werden können. Die Gutheissung derartiger Gesuche müsste zu einer Häufung von Begnadigungssachen führen, was den Interessen einer geordneten Strafrechtspflege zuwiderlaufen würde.

von Fraubrunnen zu Fr. 50 Busse und Fr. 37. 60 Kosten.

Bei Elektrifikationsarbeiten zwischen Münchenbuchsee und Zollikofen waren am 23. Januar 1928 Sprengungen vorzunehmen. Hierbei zündete Handlanger Berger eine Sprengladung vor dem Fälligwerden eines S. B. B.-Zuges an, was dann zur Folge hatte, dass bei der Explosion Sprengstücke an einem Personenwagen des vorbeifahrenden Zuges Fensterscheiben zertrümmerten.

Berger ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um Begnadigung. Der Schuss sei reichlich verspätet losgegangen. Bei zeitlich richtig erfolgter Explosion wäre eine Zugsgefährdung nicht eingetreten. Über den Zugsverkehr habe er sich bei der Bahnwärterin erkundigt. Als Familienvater mit drei kleinen Kindern falle ihm die Entrichtung von insgesamt Fr. 87. 60 äusserst schwer.

i Der Gemeinderat von Merzligen empfiehlt das Gesuch. Berger sei ein fleissiger Arbeiter, dessen Verhältnisse jedoch derart prekär seien, dass er zwecks Entrichtung von Busse und Kosten voraussichtlich die Spendkasse angehen müsste. Der Begierungsstatthalter von Nidau empfiehlt das Gesuch ebenfalls. Der Begierungsstatthalter von Fraubrunnen beantragt Herabsetzung der Busse, die Polizeidirektion des Kantons Bern Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

Mit der Eisenbahnabteilnng des eidgenössischen Eisenbahndepartementes, die angesichts der einhellig zugunsten Bergers lautenden Berichte der Kantonsbehörden ebenfalls Herabsetzung der Busse bis Fr. 10 beantragt, betonen wir die erhebliche Gefährdung des Zuges. Diese aber muss mindestens zum Teil darauf zurückgeführt werden, dass die bei Verwendung von Sprengstoff gebotene Vorsicht hier zweifellos nicht beobachtet worden ist.

Wir beantragen Abweisung unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen
der Vollzugsbehörden.

berg-Kriegstetten zu Fr. 10 Busse und Fr. 26. 40 Kosten.

seinem Automobil zwischen Solothurn und Lüsslingeu in die Barriere eines über die S. B. B.-Linie führenden "\Veguberganges gefahren, wobei ein Schaden von über Fr. 100 entstand.

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Kosten. Wie im Strafverfahren bestreitet er, die Bahngefährdung fahrlässig begangen zu haben, und macht im übrigen seine finanziell bedrängte Lage geltend. Die kleine Käse- und Butterhandlung habe er aufgeben, das zu Geschäfts zwecken verwendete Automobil verkaufen müssen. Heute sei er Handlanger.

Der Eegierungsrat des Kantons Solothurn hat Kaiser von den Kosten Fr. 8 erlassen, so dass noch die Effektivauslagen des Staates von Fr. 18. 40 bestehen blieben, an die seither bereits eine Teilzahlung von Fr. 5 erfolgt ist.

Über die Behandlung der Kostenschuld gibt der Meinungsaustausch Auskunft, der zwischen der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und dem kantonalen Polizeidepartement stattgefunden hat.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn befürwortet den Bussenerlass, die Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes beantragt Abweisung. Mit der Eisenbahnabteilung ist zu sagen, dass der Betrag von Fr. 10 sich an der untersten Grenze der für derartige Eisenbahngefährdungen üblichen Bussen bewegt, auch ist bei Vorgängen betreffend Barrieren und Wegübergänge grosse Nachsicht grundsätzlich nicht am Platz. Immerhin darf hier Berücksichtigung finden, dass Kaiser über Fr. 100 Sehadenersatz geleistet hat und dermalen ratenweise die Kosten tilgt, was ihn nach Auffassung des kantonalen Polizeidepartementes fühlbar belastet.

Kommiserationsweise beantragen wir den Erlass der Busse.

burg zu 4 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Trefzer ist an einem Februarmorgen dieses Jahres mit einem Personenauto beim Bahnübergang Frick-Eiken derart in die geschlossene Barriere der S. B. B.Linie gefahren, dass der Barrierenstock abgebrochen und die Stange auf das Geleise geworfen wurde. Der vorbeifahrende Expresszug streifte die Stange und erlitt Beschädigungen. Der Gesamtschaden betrug Fr. 947.

Trefzer stellt durch einen Anwalt das Gesuch um Erlass der Gefängnisstrafe oder Umwandlung in Busse. Trefzer sei ein junger, unbescholtener Arbeiter, dem das Urteil zur Lehre dienen werde.

Das urteilende Gericht und die Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes können die Begnadigung nicht empfehlen.

Die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat die Erteilung von Strafaufschub abgelehnt. Da jedoch Trefzer, der badischer
Staatsangehöriger ist, im Ausland wohnt, hat der Strafvollzug bis anhin nicht stattgefunden.

Wir beantragen Abweisung. Die Akten ergeben ohne weiteres, dass der Straffall sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht schwererer Art ist als der Fall Kaiser. Trefzer ist auf der Heimfahrt von einem Tanzanlass in grobfahrlässiger Weise mit übersetzter Geschwindigkeit gegen den ihm wohlbekannten Übergang gefahren. Zu einem besonderen Entgegenkommen sind genügende Gründe nicht vorhanden.

811 9 (Schwach- und Starkstromgesetz.)

9 Meilen gemäss Art. 56 des BG betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 zu Fr. 150 Busse verurteilt worden.

Speichinger hat im. August 1927, nachts, mit einem stark besetzten Personencamion eine Telephonstange derart angefahren, dass diese entzweibrach «nd Leitungsdrähte zerrissen wurden. Eine Insassin des Wagens wurde erheblich verletzt.

Speichinger ersucht um Brlass oder doch Herabsetzung der Busse. Er sei nach einer strengen Arbeitswoche und einer übermässigen Tagesleistung zur Zeit des Vorfalles stark übermüdet gewesen und müsse einen Augenblick vom Schlaf übermannt worden sein. Ferner wird längere Arbeitslosigkeit geltend gemacht.

Die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat bis zum Entscheid der Begnadigungsbehörde Strafaufschub gewährt.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung. Die Obertelegraphendirektion. Eechtsbureau, hätte gegen die allfällige Ermässigung der Busse um einen Drittel oder um die Hälfte nichts einzuwenden, da Speichinger für den Zustand der Ermüdung nicht allein verantwortlich sei.

Wir beantragen Abweisung. Die Busse ist den Verumständungen des Vorfalles angemessen. Wie die kantonale Staatsanwaltschaft ausführt, spricht namentlich gegen Speichinger, dass er am Vorabend der verhängnisvollen Fahrt die Möglichkeit ausreichender Kachtruhe gehabt hätte. Die früheren Bussen und anderweitige Mitteilungen über den Gesuchsteller legen den Schluss nahe, dass Speichinger zur Sorglosigkeit neigt.

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(Lebensmittelpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 sind verurteilt worden: 1 kommission Unterrheintal zu Fr. 80 Busse und Fr. 120 Kosten.

812 Küster hat der VerkaTifsmilch in zwei Fällen 11 bzw. 28 % Wasser zugesetzt.

Ein erstes Begnadigungsgesuch Küsters hat die Bundesversammlung antragsgemäss abgewiesen (Antrag 11 des I. Berichtes vom 2. November 1927, Bundesblatt II, 353).

Küster, der inzwischen an Busse und Kosten Fr. 40 entrichtet hat, ersucht unter Darstellung seiner änsserst ärmlichen Yerhältnisse um Erlass der Hestbusse.

Das Bezirksamt Unterrheintal und das Justizdepartement des Kantons St. Gallen empfehlen das Gesuch.

Zum ersten. Gesuch haben wir geschrieben, bescheidene Teilzahlungen sollten aus grundsätzlichen Erwägungen auch hier verlangt werden, bevor die Begnadigung zuzubilligen sei. Da Küster immerhin Fr. 40 aufgebracht hat und die wirklich ärmlichen Verhältnisse erwiesen sind, beantragen -wir dermalen mit den Kantonsbehörden, den Best der Busse zu erlassen.

11 Kantons Aargau, zweite Abteilung, in Verschärfung der bezirksgerichtlichen Verurteilung zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Hunziker hat, wie das Obergericht feststellt, aus Gewinnsucht wochenlang, wenn nicht monatelang, systematisch die aus dem väterlichen Betrieb in die Käserei gelieferte Milch durch erheblichen Wasserzusatz verfälscht ; die erhobene Probe ergab einen Wasserzusatz von 19,7 %.

Hunziker ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um gänzlichen oder doch bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Wie im Strafverfahren wird zunächst erklärt, Hunziker sei sich aus Unverstand der Tragweite seines Verhaltens nicht bewusst gewesen. Nutzen habe er daraus nicht gezogen. Die Urteilsfolgen brachten ihn an den Rand der Verzweiflung. Als unbescholtener Sohn ehrbarer Eltern habe er bis anhin das Ansehen der Allgemeinheit genossen.

Das Bezirksgericht Zofingen empfiehlt die Begnadigung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und das kantonale Obergericht erachten die Begnadigung nicht als angezeigt.

Mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Die Begnadigung wurde hier zum nicht zu billigenden Verstoss gegen die wohlbegrundete Gerichtspraxis eines Kantons. Dass in schwereren Fällen von Milchwässerung Gefängnisstrafen angezeigt sind, haben die Bundesbehörden wiederholt betont, und die Bundesversammlung hat dieser Auffassung als Begnadigungsbehòrde regelmässig Eechnung getragen. Im übrigen beziehen wir uns auf die
Urteilserwägungen des kantonalen Obergerichts.

präsidenten von Pruntrat zu Fr. 250 Busse und Fr. 125.15 Kosten.

Die von Thérèse Galeuchet am 15. November 1927 in Verkehr gebrachte Abendmilch wies einen Wasserzusatz von 10.8 % auf.

sia Thérèse Galeuchet ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um Erlass der Busse. Die 78jährige, in ärmlichen Verhältnissen lebende Witwe habe mit der 'Milch selbst nichts zu schaffen gehabt ; die fahrlässig erfolgte Wässerung falle wahrscheinlich ihrem Sohne Léon zur Last, der damals zu Hause ausjholfen habe. Léon Galeuchet hat, auf Anfrage der Kantonsbehörden, die bernahme der Bussenzahlung abgelehnt.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes erachtet eine teilweise Begnadigung als angebracht.

Die Direktion des Innern des Kantons Bern kann das Gesuch nicht empfehlen; die Gesuchsanbringen über die Urheberschaft hätten vor dem Eicht er geltend gemacht werden sollen. Die kantonale Polizeidirektion befürwortet in Berücksichtigimg des hohen Alters der Gesuchstellerin und ihrer misslichen Verhältnisse Herabsetzung der Busse bis Fr. 100.

Mit dem Gesundheitsamt b e a n t r a g e n wir kommiserationsweise Herabsetzung der Busse bis Fr. 100. Den persönlichen Verhältnissen der betagten Frau darf einigermassen B.echnung getragen werden, wobei im übrigen dahingestellt sei, wie die Milchwässerung in Wirklichkeit vor sich gegangen ist.

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1 Gösgen zu Fr. 200 Busse.

Die von Meier am 5. April 1928 in Verkehr gebrachte Morgenmilch wies einen Wasserzusatz von 12 % auf.

Meier ersucht in einer von seinem Bruder verfassten Eingabe um Milderung der Busse. Meier sei gänzlich arbeitsunfähig und damals zum Ausmelken nicht mehr kräftig genug gewesen.

Mit dem Polizeideparteraent des Kantons Solothurn und dem eidgenössischen Gesundheitsamt b e a n t r a g e n wir Abweisung in Erwägung, dass nach dem Auszug aus dem Zentralstrafenregister und den Mitteilungen des kantonalen Polizeidepartementes eine Begnadigung Meiers nicht besonders naheliegt.

Im übrigen beziehen wir uns auf die Vernehmlassung des Gesundheitsamtes.

1 Solothurn-Lebern zu Fr. "300 Busse.

Die durch von Arx am 24. April 1928 in Verkehr gebrachte Morgenmilch wies einen Wasserzusatz von 9 % auf.

Erkrankung eines Sohnes verwendeten Arbeitskräfte habe ihn sein bares Geld gekostet. Ferner verweist von Arx auf die vorhandene Schuldenlast und die Fürsorge für sechs Kinder. Er versichert, sich vor weiteren Übertretungen hüten zu wollen.

D departement des Kantons Solothurn und dem eidgenössischen Gesundheitsamt, auf deren Berichte wir verweisen, das Gesuch abzuweisen. Begnadigungsgründe liegen offensichtlich nicht vor.

814 präsidenten IV von Bern zu Fr. 20 Busse und Fr. 67. 50 Kosten.

Hertig hat Bouillonwürfel in den Verkehr gebracht, die den Anforderungen der eidgenössischen Lebensmittelverordnung nicht entsprachen.

Hertig ersucht um Erlass der Busse. Die Ware, die äusserlich als Bouillonwürfel bezeichnet war, habe er vom Generalvertreter der Fabrik gutgläubig übernommen. Ferner macht er geschwächte Gesundheit und daherige Erschwerung der Verdienstmöglichkeit geltend.

Die Gesundheitskommission und der Gemeinderat Muri (Bern), der Begierungsstatthalter II des Amtsbezirkes, die kantonale Direktion des Innern und die Polizeidirektion empfehlen das Gesuch. Über Hertig äussert sich ein Bericht der Polizeidirektion des Kantons Aargau.

Da Hertig die beanstandete Ware offenbar gutgläubig in Verkehr gebracht hat und die Gesuchsanbringen berücksichtigt werden können, beantragen wir mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt, die Busse im Hinblick auf die hohen Kosten zu erlassen.

Solothurn-Lebern zu Fr. 60 Busse.

In der Käse- und Butterhandlung Geissbühlers war der zum Verkauf bestimmte Käse nicht mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen, ferner wiesen Butterstücke ein Fehlgewicht auf.

Geissbühler ersucht um Erlass oder doch Ermässigung der Busse, die zu hoch sei. Er habe als Witwer schwere Familienlasten.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und dem eidgenössischen Gesundheitsamt, das Gesuch ohne weiteres abzuweisen. Eine Xotlase ist nicht vorhanden. Es bestehen Vorstrafen.

(Verkehr mit Fleischwaren.)

Lebern gemäss der Verordnung vom 29. Januar 1909 betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren zu Fr. 200 Busse verurteilt worden.

In der Metzgerei Bürki in Solothurn sind durch unregelmässiges Bäuchern verdorbene Wurste beschlagnahmt worden, wobei sich ergab, dass eine grössere Zahl bereits an Kunden abgegeben war.

Bürki ersucht um Ermässigung der Busse. Er hat sein Geschäft in Solothurn aufgeben müssen, ist dermalen Konkursit und arbeitet in einer Metzgerei in Basel. Seine Verhältnisse sind bescheiden, namentlich belasten ihn die Auslagen für die kranke Ehefrau.

815 Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Ermässigung der Busse um die Hälfte. Das eidgenössische Veterinäramt erklärt sich damit einverstanden.

Obschon das Inverkehrbringen der verdorbenen Wurstwaren eine empfindliche Busse notwendig machte, liegt es heute nahe, eine fühlbare Bussenermässigung eintreten zu lassen. Bürki, der ohne Vorstrafe ist und günstig beurteilt wird, befindet sich dermalen in misslichen Verhältnissen. In Solothurn ist er als Anfänger namentlich nicht vorwärts gekommen, weil er zu teuer gekauft hat.

Wir b e a n t r a g e n kommiserationsweise Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

1 (Tierseuchenpolizei.)

Thierstein gemäss Art. 49 der Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920 zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen zu Fr. 5 Busse verurteilt worden.

Flüeler hat das von einem herumziehenden Korbmacher gekaufte Pferd nach Nunningen verbracht, ohne dem Viehinspektor einen Gesundheitsschein zu übergeben.

Flüeler stellt das Gesuch um Erlass von Busse und Kosten. Der Verkäufer habe ihm den Gesundheitsschein zugesichert, jedoch nicht Wort gehalten, weshalb er gegen denselben Strafanzeige erhoben habe, worauf das Verfahren gegen ihn selbst durchgeführt worden sei.

Angesichts der geringfügigen Busse b e a n t r a g e n wir mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und dem eidgenössischen Veterinäramt, das Gesuch ohne weiteres abzuweisen. Auf die Kosten ist nicht einzutreten.

(Fabrikpolizei.)

1 Pruntrut gemäss den Art. 45, 47, 48. 49. 51, 52 und 88 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken und vom 27. Juni 1919 betreffend die Arbeitszeit in den Fabriken zu Fr. 40 Busse verurteilt worden.

Kohler hat in seinem Metallwerk ohne Bewilligung vorübergehend Nachtarbeit verrichten lassen.

Kohler stellt das Gesuch um Aufhebung des Urteils oder doch weitgehende Bussenermässigung. Die kurzfristige Überschreitung der zulässigen Arbeits-

816 dauer sei geringfügiger Art. Konkurrenzfirmen habe die Ortspolizeibehördeunbehelligt gelassen.

Der Gemeinderat von Miécourt, der die Gesuchsanbringen als unrichtig erklärt, kann das Gesuch nicht empfehlen. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes bemerkt, die Gutheissung des Gesuches müsste die Einreichung anderer nach sich ziehen, so dass die verschärfte Fabrikkontrolle besser unterbliebe.

Der eidgenössische Fabrikinspektor des I. Kreises, die Direktion des Innern und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen einhellig Abweisung.

Mit der Abteilung für Industrie und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n wir ohne weiteres Abweisung.

berg), 2 (Fiskalvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 sind bestraft worden : Beichsbahn in Schaffhausen, Alfred Keller, durch Beschwerdeentscheid des Bundesrates vom 21. August 1928 mit Fr. 1260. 34 gebüsst.

Gestützt auf die Angaben der Absenderfirma Alfred Buhlei1 A.-G. in Stuttgart hat Keller als Bahndeklarant eine zur Einfuhr bestimmte Sendung Kinobänke ohne Berücksichtigung der Polsterung und des daherigen Zuschlages zum blossen Ansatz der Tarifnummer deklariert. Ferner wurde das Bruttogewicht der Sendung zu niedrig angegeben. Keller hat sich nach Vereinbarung mit der Absenderfirma dem Strafentscheid der Verwaltung unterzogen.

Nachdem C.d Wenig, als verantwortlicher Angestellter der frachtrechtlich für die Zollbusse haftbaren Firma, von dem gemäss Art. 110, Abs. 1. des Zollgesetzes bestehenden Beschwerderecht Gebrauch gemacht hat, worauf die Busse von Fr. 1890. 50 bis Fr. 1260. 34 ermässigt wurde, stellt er das Gesuch um gnadenweisen Erlass oder doch Ermässigung der Busse. Diese sei für ihn unerschwinglich.

Wir b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Der im Zollstrafverfahren verurteilte Deklarant Keller beteiligt sich an der Gesuchseinreichung nicht.

Die ausserstrafrechtliche Ordnung des Eückgriffsrechtes gegenüber einer ausländischen Firma und deren Angestellten kann ihrerseits nicht Gegenstand

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eines Begnadigungsverfahrens sein. Dem Gesuchsteller Wenig fehlt zur Gesuchseinreichung die Legitimation. Im übrigen verweisen wir auf den Bericht der Oberzolldirektion.

20. Mai 1927 mit Fr. 19. 20 gebusst.

Guebhard ist mit einem Paar im Ausland gekauften Schuhen eingereist, für die er den Zoll zu umgehen suchte.

Guebhard ersucht m nicht selbst verfasster Eingabe um Erlass der Busse bzw. der an ihre Stelle getretenen Umwandlungsstrafe.

Er beruft sich im wesentlichen auf einen Nachlassvertrag, der auch findie Busse und übrigen Forderungen der Zollverwaltung Geltung beanspruche.

Heute wurden ihm zu Unrecht noch insgesamt Fr. 22 abverlangt, die er nicht aufbringen könne.

Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Bussenforderungen werden von einem Kachlassvertrag nicht betroffen. Die Oberzolldirektion schreibt, der Gesuchsteller könne den geringen Betrag sehr wohl bezahlen. Sein Verhalten erscheine als Trolerei.

29. März 1927, gemeinsam mit dem Bruder Natale Bonometti, zu Bussen von Fr. 2210. 40 und Fr. 592. Am 30. August 1927 sind die Bussen für beide Verurteilte in je 90 Tage Gefängnis umgewandelt worden.

Natale Bonometti, damals Sudfruchtehändler in Zürich, erhielt im Jahre 1925 Sendungen ausländischer Zwetschgen, die nach ihrer Spezialverpackung gemass besonderer Tarifnummer zu verzollen waren. In der Folge bewirkten die beiden Bonometti, Ildegondo als Angestellter des Natale, zwecks Tauschung der Zollorgane die teilweise Entfernung der Spezialverpackung, was zur Umgehung eines Zollbetrages von Fr. 2802. 40 führte.

Für Ildegondo Bonometti ersucht ein Anwalt um Euckverwandlung der Umwandlungt-strafe in die ursprungliche Busse, unter Zusicherung der Tilgung des Totalbetrages von Fr. 5722. 05, Zollbetrag und Kosten inliegriffen. Hierzu wird zunächst auf die frühere Praxis der Zollverwaltung Bezug genommen, wonach die Bussen entgegengenommen wurden, solange die Umwandlungsstrafe nicht zum Vollzug gelangte. Ferner wird auf den längeren Wohnsitz des Gesuchstellers und seiner Familie in Zuirch verwiesen, der zu mannigfachen Beziehungen gefuhrt habe, die der Gesuchsteller aufrechterhalten mochte.

Mit der eidgenossischen Oberzolldirektion, auf deren einlasslichen Bericht wir verweisen, beantragen wir Abweisung. Die beiden Bonometti haben seinerzeit die
Schweiz sofort nach Eröffnung der Straf Untersuchung verlassen, über Natale Bonometti ist damals, wie schon früher über Ildegondo. der Konkurs ausgebrochen. In der Folge sind beide durch die Zürcher Behörden dauernd aus der Schweiz ausgewiesen worden. Ihr Geschäftsgebaren war, abgesehen vom vorliegenden Zoll«traffall, keineswegs einwandfrei. Es sollen

818 Fr. 180,000 Schulden bestehen. Als des Landes Verwiesener könnte der Gesuchsteller trotz Bussentilgung nicht in die Schweiz zurückkehren. Bei dieser Sach- und Eechtslage mag es bei der selbstverschuldeten Umwandlungsstrafe sein Bewenden haben.

2 (Ausfuhrschmuggel.)

Thurgau wegen Schmuggels von Uhren gemäss Bundesratsbeschluss betreffend die Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot vom 12. April 1918 zu 3 Monaten Gefängnis und zur Verweisung aus dem Gebiet der Eidgenossenschaft auf die Dauer von 5 Jahren verurteilt worden.

Thérèse Schatz ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe und Aufhebung der Landesverweisung. Sie habe sich damals aus Not verfehlt. Dermalen handle sie mit Schweizer Stickereien, könne aber wegen der Landesverweisung die einheimischen Messen und Märkte nicht besuchen.

Der Bericht der Kantonspolizei bestätigt die Gesuchsanbringen ; die Gesuchstellerin scheine der Begnadigung nicht unwürdig zu sein. Das Justizdepartement des Kantons Thurgau schliesst sich dieser Stellungnahme an.

Zwischen der Oberzolldirektion und der Bundesanwaltschaft hat über die schon vom kantonalen Justizdepartement auf geworfene Tarage der Landesverweisung, d. h. des Beginns ihrer Vollziehbarkeit, ein Meinungsaustausch stattgefunden.

Wir beantragen, die Landesverweisung auf den 31. Dezember 1928 aufzuheben. Dabei berechnen wir den für die Wirksamkeit der Landesverweisung massgebenden Zeitablauf folgendermassen : Die nicht verbüsste Gefängnisstrafe ist gemäss Art. 35, lit. b, des Bundesstrafrechts im Februar 1925 verjährt. Dieser Zeitpunkt bildet den Ausgang für die Wirksamkeit der Landesverweisung, die mithin gegenwärtig verbüsst wird, indem ihr Vollzug vom Februar 1925 bis Februar 1930 andauert. Anders wäre es, wenn für die Wirksamkeit der Landesverweisung, unabhängig von der erkannten Freiheitsstrafe, ohne weiteres die tatsächliche Landesabwesenheit massgebend sein sollte, indem bei dieser Berechnungsart die Verweisung bereits im Februar 1925 verbüsst gewesen -wäre. Xachdem heute Art. 40, Abs. 2, des Militärstrafgesetzes die Wirksamkeit der Landesverweisung hinsichtlich ihres Beginns eindeutig regelt, liegt es nahe, den Beginn auch in bürgerlichen Strafsachen in derselben Weise festzusetzen. Ein Verstoss gegen Art. 35, lit. c, des Bundesstrafrechtes kann darin kaum erblickt werden.

Nach den Gesuchsanbringen und amtlichen Berichten über Frau Schatz darf die Aufhebung der Landesverweisung auf Ende Jahres verantwortet werden.

819

(Patenttaxengesetz.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 sind verurteilt worden: gebiisst.

Corbetta hat in Leysin zwei Geschäftsleuten Orangen zum Kauf angeboten, ohne die Ausweiskarte für Eeisende zu besitzen.

Corbetta. der die Busse bezahlt hat, jedoch gleichzeitig die Eückgabe des Betrages nahe legte, ersucht um Begnadigung. In längeren Ausführungen wird auf die Einzelheiten des Sachverhaltes eingetreten und namentlich geltend gemacht, als ungarischer Staatsangehöriger habe Corbetta das schweizerische Patenttaxengesetz nicht gekannt. In Wirklichkeit habe er überhaupt nicht Bestellungen aufnehmen1, sondern mit seinen Angeboten die Preise erfahren wollen, die in einem von ihm aus Gefälligkeit mitvermittelten und derart kontrollierten Orangenhandel in Betracht gekommen seien.

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Waadt und die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen Abweisung.

Wir beantragen Nichteintreten in der Meinung, es sei auf die bezahlte Busse im Begnadigungsweg nicht mehr zurückzukommen. Ware die Angelegenheit einlässlich zu behandeln, so liesse sich sagen, dass sie zwar geringfügiger Art ist, dass aber eine Begnadigung dennoch unterbleiben sollte. Corbetta gibt das Aufsuchen der Geschäftsleute und das Anbieten der Orangen zu; dass dieses nur scheinbar erfolgte, während er in Wirklichkeit die Preise kontrollieren wollte, war Dritten nicht erkennbar. Die Bemäntelung seines Vorhabens ist Corbetta zum Verhängnis geworden. Ein besonderes Interesse vermag sein Gesuch nicht zu erwecken. Armut liegt nicht vor.

von Burgdorf zu Fr. 20 und am 19. April 1928 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen zu Fr. 30 Busse.

Zysset hat bei Privaten Bestellungen auf Schmierseife aufgenommen, ohne die Taxkarte zu besitzen.

Zysset ersucht um Erlass der beiden Bussen. Er bedaure die Übertretungen.

Die Taxkarte habe er wegen Geldmangels nicht bezogen.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes Burgdorf und die kantonale Polizeidirektion beantragen Abweisung.

820 Auf Grund der dem Gesuchsteller ungunstigen Mitteilungen der Kantonsbehörden und der vorhandenen Vorstrafen beantragen wir mit der Handelsabteilung des eidgenössischen Volks-wirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen.

denten von Oberhasle zu Fr. 20 Busse.

Crivelli hat auf ein Wochenblatt Bestellungen aufgenommen, ohne eine Taxkarte zu besitzen.

Crivelli ersucht wegen Verdienstlosigkeit um Brlass der Busse. Er sei nur aul Probezeit angestellt gewesen. Das Geschäftshaus habe die zugesicherte Bussenbegleichung nachträglich verweigert, weil er von der unbefriedigenden Tätigkeit zurückgetreten sei.

Das Kegierungsstatthalteramt von Oberhasle beantragt Abweisung, die kantonale Polizeidirektion Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

Mit der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n wir Abweisung. Von der Taxnachzahlung werden die Verwaltungsbehörden absehen. Im übrigen erweckt der Gesuchsteller nach den Angaben des Zürcher Polizeiberichtes kein besonderes Interesse.

präsidenten der Freiberge gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes in Verbindung mit dem hermachen Warenhandelsgesetz zu Fr. 200 Busse.

Cascarano, der lediglich die Ausweiskarte zur Aufnahme von Bestellungen besass, hat in Zuwiderhandlung gegen das bernische Warenhandelsgesetz Tuchwaren verhausiert.

Für Cascarano wird um Erlass der Busse nachgesucht und hierzu im wesentlichen geltend gemacht, er habe sich in Unkenntnis der einschlägigen ATorschriften vergangen.

Die Nachprüfung der Angelegenheit ergibt, dass Cascarano gestützt auf die Strafbestimmung des Bundesgesetzes verurteilt worden ist, was die Zuständigkeit der Bundesbehörden zur Erledigung des Begnadigungsgesuches nach sich zieht. In Wirklichkeit ist jedoch einzig das kantonale Warenhandelsgesetz übertreten worden, wie dies die Berichte der kantonalen Polizeidirektion und der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes des Näheren dartun.

Bei dieser Rechtslage kommt dem Abweisungsantrag der kantonalen Polizeidirektion eine besondere Bedeutung zu. Da Cascarano derselben Zuwiderhandlung wegen bereits zweimal vorbestraft ist und trotz Verwarnung neuerdings ohne Berechtigung hausiert hat, beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

821

3 3 35 (Forstpolizei.)

Gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bmidesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Porstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung, sind verurteilt worden : 2 von Obersimmental zu Fr. 168 Busse.

Zeller hat im Herbst 1926 in seinem Schutzwald .über die vorhandene Bewilligung hinaus 24 Festmeter Holz geschlagen.

Zeller ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um Erlass der Busse.

Er habe den Schlag nicht selbst ausgeführt. An Stelle stehen gelassener, angezeichneter Bäume seien in entsprechendem Masse andere gefällt worden. Das Holz habe namentlich zur Ausbesserung der Sennhütte gedient ; aus dem Erlös des Bestes seien dringende Schulden bezahlt worden. Zeller verstehe das Urteil heute noch nicht. Der Gesuchsteller sei ein zeitweise von schwerer Melancholie heimgesuchter Schuldenbauer.

Der Gemeinderat von Zweisimmen und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 100. Das Kreisforstamt IV, der Forstmeister des Oberlandes, der kantonale Forst- und der Polizeidirektor beantragen übereinstimmend Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Die Gesuchsanbringen über das Mass des unzulässigen Holzschlages stehen zu den richterlichen Feststellungen im Widerspruch. Das Forstamt IV schreibt, die Handhabung der Forstpolizei sei namentlich im Obersimmental so schwer, das? die Behörden nicht noch zu Begnadigungen Hand bieten sollten, die nur einen neuen Anreiz zu verbotenen Holzschlägen abgäben. Im Zusammenhang damit bemerken wir, dass auffälligerweise sämtliche dermalen zur Überprüfung stehenden Gesuche Straffälle aus dem Berner Oberland betreffen.

2 Gerichtspräsidenten von Obersimmental je zu Fr. 115 Busse.

Die Brüder Schläppi haben in Schutzwaldgebiet ohne Bewilligung einen Kahlschlag vorgenommen. In Betracht kommen 46 Festmeter Holz.

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. u.

63

822 Die beiden Schläppi ersuchen um Erlass der Bussen. Das Holz sei zu einer neuen Sennhütte verwendet worden. Der geschlagene Waldzipfel eigne sich als Weidland. Die Gesuchsteller hätten die Forstpolizeibestimmungen nicht wissentlich umgangen.

Der Gemeinderat von Zweisimmen befürwortet die Begnadigung. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt, in Würdigung der Gesuchsanbringen, Herabsetzung der Bussen um die Hälfte. Das Kreisforstamt IV, der Forstmeister des Oberlandes, die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen können höchstens den Erlass eines Bussenfünftels, mithin von Fr. 23 auf den Gesuchsteller, empfehlen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Die Zweckmässigkeit eines Teilerlasses von je Fr. 23 ist schwer einzusehen. Hinweise einer Kantonsbehörde, es scheine im Obersimmental nachgerade Mode zu werden, Begnadigungsgesuche einzureichen, erfordern Beachtung. Der Standpunkt, Urteile hätten bestehen zu bleiben, solange nicht ganz besondere Gründe einen Bussennachlass nahe legten, ist zweifellos richtig. Vorliegend handelt es sich um einen Kahlschlag im Einzugsgebiet eines Wildbaches, der mit Leichtigkeit zu vermeiden war. Wir verweisen hierzu auf den Bericht des Forstamtes IV. Die Mindestbusse trägt sämtlichen Umständen genügend Eechnung, 1928 vom Gerichtspräsidenten von Obersimmental, Matti zu Fr. 140, Jutzeler zu Fr. 100 Busse.

Matti hat dem Jutzeler im Jahre 1926 eine Anzahl Tannen auf dem Stock zum Schlagen verkauft, ohne dass die Schlagbewilligung vorhanden war; die Tannen sind im Winter 1926/27 geschlagen worden.

Matti ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um Erlass der Busse. Er habe sein väterliches Heimwesen inzwischen verkaufen müssen. Der Erlös aus dem Holzverkauf sei Gläubigern zugut gekommen. Er verstehe nicht, dass der freie Bürger nicht mehr so weit über sein Eigentum verfügen könne, um aus dem Ertrag diejenigen Schulden zu bezahlen, die sonst die Familie auf die Gasse brächten.

Jutzeler ersucht um Erlass der Busse. Er sei sich keines strafbaren Verhaltens bewusst. Die Tannen habe er gemeinsam mit Matti gezeichnet, der hernach für die Holzschlagbewilligung hätte sorgen sollen. Die Busse treffe Jutzeler schwer.

Der Gemeinderat von Zweisimmen beantragt bei Matti Herabsetzung um die Hälfte, bei Jutzeler
den gänzlichen Erlass. Der Eegierungsstatthalter desAmtsbezirkes beantragt bei Matti Abweisung, günstigstenfalls Herabsetzung der Busse bis Fr. 100, bei Jutzeler Herabsetzung bis Fr. 25. Das Kreisforstamt IV, der Forstmeister des Oberlandes, die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen bei Matti Abweisung, bei Jutzeler Herabsetzung um die

823 Hälfte. Die eidgenössische Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei beantragt in beiden Fällen Abweisung.

Wir beantragen bei Matti mit den kantonalen Forstbehörden und Regierungsdirektionen, sowie dem eidgenössischen Oberforstinspektor Abweisung, bei Jutzeler mit den kantonalen Forstbehörden und Regierungsdirektionen Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Matti ist der Urheber des Schlages, Jutzeler bloss der Vollstrecker. Während Matti den Sachverhalt zu seinen Gunsten zu verschleiern suchte, nahm Jutzeler im Strafverfahren eine offene Haltung ein. Matti musste schon früher eingeklagt werden. Dem Richter schrieb er, sich einer Busse fügen zu wollen, wobei es sein Bewenden haben mag.

3 präsidenten von Saanen zu Fr. 1350 Busse.

Müller hat im Winter 1926/27 statt der bewilligten 180 Tannen deren 374 geschlagen, das heisst 270 Festmeter Holz zu viel.

Müller ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse. Der Erlös aus dem verkauften Holz habe ihn, als letzte Massnahme, vor dem Zusammenbruch bewahrt, indem zirka Fr. 41,000 im Konkurs seines Bruders verloren gegangen seien.

Der urteilende Richter, sowie der Gemeinderat von Saanen, ersterer bereits im Urteilstext, empfehlen das Gesuch. Das Forstamt IV, der Forstmeister des Oberlandes und der kantonale Forstdirektor beantragen den Erlass eines Viertels, der kantonale Polizeidirektor Erlass der Hälfte.

Mit den kantonalen Forstbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir den Erlass eines Viertels, wobei wir abrunden bis Fr. 1000, unter Zubilligung von monatlichen Teilzahlungen nach dem Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörden. Für den Gesuchsteller kann zwar geltend gemacht werden, dass er in einer Notlage handelte, dabei bleibt aber wesentlich, dass er sich mit dem unbefugten Holzschlag tatsächlich aus der Notlage geholfen hat. Bei diesem Sachverhalt ist im übrigen zu berücksichtigen, dass in forstpolizeilicher Hinsicht ein äusserst schwerwiegender Fall in Betracht kommt, wie dies die Ausführungen des Kreisforstamtes Zweisimmen unzweideutig dartun. Die gänzliche Begnadigung fällt aus grundsätzlichen Erwägungen von vorneherein ausser Betracht, auch haben wir aus den im nachfolgenden Falle Zwahlen näher ausgeführten Gründen schon hier den Antrag erwogen,
das Gesuch zurzeit abzuweisen. Die besonderen Umstände des Falles lassen es jedoch zu, bereits dermalen einen Teilerlass zu gewähren und die Angelegenheit damit im Begnadigungsweg zu erledigen.

3 von Obersimmental zu Fr. 800 Busse.

Zwahlen hat in den Jahren 1925/26 ohne Bewilligung einen Kahlschlag ausgeführt, wobei 113 Festmeter Holz in Betracht fallen, ferner ist er der Aufforstungspflicht nicht nachgekommen.

824

Zwahlen ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse. Er habe die Alp teuer gekauft und sei zum Bau einer Sennhütte und eines Stalles gezwungen gewesen. Wäre das Holz nicht nahe den Baustellen geschlagen worden, wozu er sich berechtigt gewähnt habe, so hätten sich die ohnehin hohen Baukosten noch erhöht.

Der Gemeinderat von Boltigen empfiehlt das Gesuch. Er bezeichnet Zwahlen als notleidenden Bergbauern und schreibt über ihn, als junger, unerfahrener Anfänger habe er die Schwere des Vergehens nicht einzusehen vermocht, namentlich da frühere Schläge ungeahndet geblieben seien. Der Begierimgsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt Herabsetzung bis Fr. 300. Das Kreisforstamt IV, der Forstmeister des Oberlandes, die kantonalen Forstund Polizeidirektoren und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei können dem Erlass eines Viertels beipflichten.

Wir beantragen Abweisung zurzeit, in der Meinung Zwahlen habe zunächst jedenfalls die Hälfte der Busse zu bezahlen, wobei die kantonalen Vollzugsbehörden Teilzahlungen gewähren sollen. Die Bereitwilligkeit, den Umständen des Einzelfalles im Begnadigungswege Rechnung zu tragen, darf nicht dazu führen, ohne weiteres Teilerlasse zu gewähren. Kommt, wie in diesen Fällen von hohen Bussen, die gänzliche Begnadigung von vorneherein nicht in Betracht, so verlangt der Ernst der Strafrechtspflege, dass zunächst ein namhafter Betrag entrichtet und erst nachher über den Erlass eines Bussenteils entschieden wird. Die Handhabung der Begnadigung ist in Forstpolizeisachen erfahrungsgemäss heikler Art, und der stets wiederkehrende Hinweis, die Begnadigungsbehörde erleichtere mit ihren Entscheiden neue Straffälle, verlangt Beachtung. Heute einen Viertel zu erlassen, scheint uns wenig zweckmässig.

Erbringt dagegen der Gesuchsteller mit Teilzahlungen bis Fr. 400 seinen Zahlungswillen, so mag dies in einem späteren Zeitpunkt mit den anderen Umständen des Falles und der dannzumaligen Gestaltung der persönlichen Verhältnisse die Grundlage zur endgültigen Behandlung der Sache abgeben. -- Bei Zwahlen muss den Gesuchsanbringen gegenüber jedenfalls betont werden, dass er vor dem Kahlschlag über die Rechtslage aufgeklärt worden ist; er handelte mithin nicht in Gesetzesunkenntnis.

35. Friedrich Zio r j en, verurteilt
am 25. Mai 1928 vom Gerichtspräsidenten von Obersimmental zu Fr. 1216 Busse.

Ziörjen hat in den Jahren 1924 bis 1927 mehrere Holzschläge ohne Bewilligung ausgeführt, wobei 152 Festmeter in Betracht kommen.

Ziörjen ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse. Infolge von Bürgschaften sei er in den Konkurs gekommen. Es drohe die Umwandlungshaft. Der Gesuchsteller sei stets der Auffassung gewesen, als Waldeigentümer die Werte aus seinen Wäldern realisieren zu dürfen.

Der Gemeinderat von Zweisimmen beantragt die gänzliche Begnadigung.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Forstmeister des Oberlandes,

82-5 die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen den Erlass der Bussenhälfte. Die eidgenössische Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung bis zur Mindestbusse von Fr. 760.

Wir beantragen Abweisung zurzeit, in der Meinung Ziörjen habe zunächst jedenfalls einen Drittel, d. h. Fr. 400, zu entrichten, wobei die kantonalen Vollzugsbehörden Teilzahlungen gewähren sollen. Auch hier wird die missliche Lage des Gesuchstellers zu berücksichtigen sein, jedoch wäre die Begnadigung dermalen eine verfrühte Massnahme. Ist Ziörjen, wie verlautet, zum grossen Teil durch Selbstverschulden dem Buine nahe, so genügt heute aus Mitgefühl für die Familie eine vorläufige Ordnung der Angelegenheit derart, dass die Umwandlungshaft vermieden und Ziörjen zu Teilzahlungen Zeit gelassen wird.

Forstpolizeilich liegt ein schwerer Fall vor: denn trotz erfolgter Strafanzeige und ergangenen ablehnenden Entscheiden der Kantonsbehörden wurden die Zuwiderhandlungen fortgesetzt.

3 3 3 4 4 4 (Fischereipolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888, zum Teil in Verbindung mit der SpezialVerordnung vom 17. April 1925, sind verurteilt worden: 3 zu Fr. 50 Busse, Schwarz hat aus seiner Obstbrennerei grössere Mengen Trester in ein Fischgewässer werfen lassen, das dadurch verunreinigt wurde.

Schwarz ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um Erlass von Busse und Kosten. Er habe, ohne sich eines Vergehens bewusst zu sein, gemacht, was sein Vater und Grossvater unbeanstandet getan hätten. Schaden sei nicht entstanden.

Das urteilende Gericht empfiehlt die gänzliche Begnadigung, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

In Würdigung der Akten und Urteilserwägungen beantragen wir den gänzlichen Erlass der Busse. Über die Kosten hat die eidgenössische Begnadigungsbehörde nicht zu befinden.

826

3 und 2. Juli 1928 vom Gerichtspräsidenten von Seftigen je zu Fr. 50 Busse.

Beyeler und Dällenbach wurden mit geladenem Flobertgewehr an einem Bach betroffen. Nach der Anzeige lagen sie mit der Schusswaffe dem Fischfang ob.

Beyeler stellt das Gesuch um Herabsetzung der Busse bis Fr. 20; Dällenbach ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um gänzlichen Brlass. Wie im Strafverfahren wird die Anzeige bestritten und im übrigen auf die bescheidenen Verhältnisse der Gesuchsteller hingewiesen. Die Bussen seien für beide sehr fühlbar.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die teilweise Begnadigung. Die kantonale Forstdirektion erachtet die Abweisung als angebracht, die Polizeidirektion und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen', Jagd und Fischerei beantragen Herabsetzung der Bussen um die Hälfte.

Wir beantragen, wie dies Beyeler nachsucht, in beiden Fällen Herabsetzung der Busse bis Fr. 20. Es handelt sich eher um unbefugtes Betreten von Jagdgebiet mit einer Schusswaffe als um verbotenes Fischen. Die erkannten Mindestbussen von Fr. 50 sind hier zu hoch.

3 verurteilt am 5. Mai 1928 vom Bezirksgericht Bremgarten je zu Fr. 100 Busse.

Lüscher, Geissmann und Hochstrasser haben in einem infolge der Bünzkorrektion abgeschnittenen Flussstück mit Sprengstoff gefischt.

Sämtliche ersuchen um Herabsetzung der Bussen. Als Arbeiter der Bünzkorrektion hätten sie vor Zudeckung des alten, vom Fischenzenpächter bereits ausgefischten Flussbettes einige verbliebene Fische mit Karbid zu behändigen versucht.

Der Bauführer der Bünzkorrektion und das urteilende Gericht empfehlen die Begnadigung. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung bis zu je Fr. 50.

Wir b e a n t r a g e n Herabsetzung bis zu je Fr. 20. Die teilweise sehr reichhaltigen Vorstrafenverzeichnisse sprächen an sich gegen eine Begnadigung, jedoch können die wirklich besonderen Verumständungen des Vorfalles und die ärmlichen Verhältnisse der Gesuchsteller berücksichtigt werden.

4 burg zu Fr. 50 Busse und Fr. 94 Kosten.

Meier hat Stalljauche in ein Fischgewässer laufen lassen.

Meier ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um Erlass der Busse. Das Gericht habe auf die Erhebungen des kantonalen Fischereiinspektors abgestellt, die hier nicht zu erörtern seien, obschon andere
Schlussfolgerungen nahe lägen.

Meier habe stets mit finanziellen Sorgen zu rechnen.

Der Gemeinderat von Zeihen befürwortet das Gesuch. Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen. Die eid-

827 genössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 20.

Wir beantragen den gänzlichen Erlass der Busse. Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerken wir, dass Meier auf die Anzeige hin den beanstandeten Zustand ohne Verzug behoben hat, indem er eine zweckmässige Jaucliegrube erstellen liess. Die hohen Gerichtskosten von nahezu Fr. 100 legen den Bussenerlass nahe.

4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 5 5 5 6 6 6 (Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: 4 präsidenten von Baden gemäss Art. 45, Abs. 2, des Bundesgesetzes und der kantonalen Verordnung zu Fr. 30 Busse.

Frey hat im Wald eines Gemeindebannes seinen Wolfshund jagen lassen, der drei Eehe verfolgte.

828

1928 um Erlass der Busse. Die Gesuchsanbringen erörtern des nähern, dass der Hund kein Jager sei und einen Eehbock nur während kurzer Zeit verfolgt habe. Die Strafanzeige sei zurückgezogen worden. Die Bestrafung wäre nach Auffassung der einheimischen Jäger unbillig.

Der urteilende Eichter befürwortet die Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Besondere Begnadigungsgründe fehlen.

4 halter von Solothurn-Lebern gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse.

Blanc hat seinen Hund auf dem Felde herumstreifen lassen, worauf dieser mit einem andern einen Hasen aufstöberte.

Blanc ersucht um Erlass der Busse. Da ein Fuchs seinen Hühnern zugesetzt habe, sei er gezwungen gewesen, den Hund herumstreifen zu lassen.

Der erlittene Schaden verhindere die Versorgung der Kinder mit Schuhen und Winterkleidern.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Im Gegensatz zu den Gesuchsanbringen kommen ärmliche Verhältnisse keineswegs in Betracht. Im übrigen wird auf die Vernehmlassung des kantonalen Pohzeidepartementes Bezug genommen. Die Mindestbusse darf hier weder erlassen noch ermässigt werden.

45 präsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse.

Der Haushund der Frau Kohler hat an einem Dezembernachmittag letzten Jahres ein Beh gejagt.

Für Frau Kohler wird um Erlass von Busse und Kosten ersucht. Die Gebüsste habe ordentlich schwere Familienlasten. Die Entrichtung der Busse sei unmöglich.

Der Gemeinderat von Etziken befürwortet die gänzliche oder doch teilweise Begnadigung. Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Die Gesuchsanbringen sind übertrieben. Nach dem Polizeibericht sind wiederholt Klagen eingelangt, der Hund werde häufig ohne Leine in die Wälder mitgenommen.

4 von Schwarzenburg gemäss Art. 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Michel hat mit einem Flobert einen Grauspecht abgeschossen, der zu den geschützten Vögeln gehört.

829

Michel ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe, ihm den grössern Teil der Busse zu erlassen, da der Betrag zum begangenen Fehler in keinem Verhältnis stehe.

Der Gemeinderat von Guggisberg empfiehlt das Gesuch. Der BegierungsStatthalter des Amtsbezirkes befürwortet Herabsetzung der Busse bis Fr. 30.

Die Forst- und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Besondere Begnadigungsgründe fehlen. Der Schutz der Spechte ist naheliegend. Der Einwand, die Mindestbusse von Fr. 50 sei übersetzt, kann nicht ohne weiteres als Begnadigungsgrund gelten; denn er wendet sich in seiner allgemeinen Fassung gegen die Bichtigkeit der gesetzlichen Strafdrohung. Wie im Gesuch selbst geschrieben wird, erfolgte der Abschuss aus «Übermut», wogegen angekämpft werden muss.

denten von Thun gemäss Art. 39, Abs. 3 und 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 50Busse.

Günthart hat zwei von ihm selbst erlegte oder von, Frevlern erlangte Grünspechte ausstopfen lassen.

Günthart ersucht um Erlass der Busse, da er ein einfacher Arbeiter sei und eine Familie zu ernähren habe.

Der Gemeinderat von Amsoldingen und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch. Die kantonale Forstdirektion schreibt, vom Standpunkt der Jagd und des Vogelschutzes könne dem Bussenerlass nicht beigepflichtet werden; jedenfalls solle die Busse nicht unter Fr. 30 ermässigt werden. Die kantonale Polizeidirektion beantragt Erlass der Bussenhälfte.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir. wie im Falle Michel, auch hier Abweisung. Das Bundesgesetz ist in zwei Fällen übertreten worden.

4 von Obersimmental gemäss Art. 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Marggi hat auf dem Heimwesen seines Schwagers einen Wespenbussard geschossen, den er für einen Habicht hielt.

Marggi ersucht um Erlass der Busse. Das ihm heute noch unverständliche Urteil treffe ihn als Malerarbeiter sehr hart, um so mehr, als zur Busse die Kosten von Fr. 82. 60 hinzukämen.

Der Gemeinderat von Lenk befürwortet das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 30.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen,
Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Sollte der Wespenbussard Schaden verursacht haben, so wurde jedenfalls Marggi davon nicht betroffen. Gegen die Unsitte des unbedachten Abschusses von geschützten Vögeln muss eingeschritten werden.

«30 4 denten von Confignon gemäss Art. 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes mit Fr. 100 gebüsst.

Bandegger hat zu geschlossener Zeit in einem Gehölz am Bachufer mit einem Flobertgewehr der Jagd obgelegen.

Eandegger, der Fr. 40 bezahlt hat, ersucht um Erlass der ihm nachverlangten', weiteren Fr. 60 und um Eückgabe des Floberts. Er versichert, nicht gejagt zu haben, und betont, im Strafverfahren nicht einvernommen worden ·zu sein.

Nach dem Polizeibericht hat Eandegger die ihm zur Last gelegten Handlungen anerkannt.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 50, so dass Eandegger noch Fr. 10 zu ·entrichten hätte.

Wir beantragen Erlass der Eestbusse, so dass es bei den bezahlten Fr. 40 sein Bewenden hat. Die nachträgliche Anpassung der Busse an das gesetzliche Mindestmass mag zwar verständlich sein, sie war aber kaum zulässig. Die Entrichtung der Fr. 40 und die Beschlagnahme des verbotenen Flobertgewehres, ·die als sicherheitspolizeiliche Massnahme der Begnadigung nicht -untersteht, bilden genügende Einbussen. Ferner kann einigermassen berücksichtigt werden, dass Eandegger einen kleinen Verdienst hat und dass er inzwischen in einen andern Kanton gezogen ist.

Kulm gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes und kantonalrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu Fr. 200 Busse.

Hofmann hat am 81. Dezember 1926 als Jagdgast einer Gesellschaft die Jagd ausgeübt, ohne einen amtlich ausgestellten Jagdpass zu besitzen.

Hofmann ersucht um Erlass der Busse. Hierzu äussert er sich des nähern über den Vorfall, der geringfügiger Art sei und auf Gesetzesunkenntnis zurückgehe. Bei den grossen Familienlasten falle ihm die Bezahlung der Busse sehr schwer.

Ein'e Anzahl Jagdpächter und der Gemeindeammann von Unterkulm befürworten das Gesuch. Das urteilende Gericht empfiehlt die teilweise Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 50 (hierzu Anträge 82 und 83 ·des I. Berichtes vom 2. November 1927, Bundesblatt II, 364). Als Bannwart und Jagdaufseher hätte sich Hof mann rechtzeitig mit den neuen Vorschriften vertraut machen sollen. Hinwiederum dürfen der gute Leumund, der bescheidene Verdienst, die grossen Familienlasten Berücksichtigung finden.

Oberrheintal gemäss den Artikeln 43, Ziffer 5, 44 und 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse.

831 Kobler, der an einem Gang in Gemsengebiet teilgenommen hat, wobei «in Gemsbock abgeschossen worden ist, erhielt einen Teil des Fleisches. Ferner verkaufte er einem der Beteiligten eine zerlegbare Flinte.

Kobler ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Er führt des nähern aus.

·dass der damalige Gang bloss dem Tausch oder Verkauf der Waffe gegolten habe, was das urteilende Gericht zu seinen Gunsten bereits angenommen hat.

Im übrigen legt er die schwierigen Verhältnisse im elterlichen Hause und seine TJnterstützungspflichten dar.

Die Mutter des Gebüssten unterstützt das Gesuch.

Der Gemeindeammann von Eüthi befürwortet das Gesuch.

Das Bezirksamt Oberrheintal empfiehlt eine erhebliche Ermässigung.

Der III. Staatsanwalt des Kantons' St. Gallen hält dafür, eine Busse von Fr. 50 sei noch Strafe genug. Das kantonale Justizdepartement beantragt den teiliveisen Erlass.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir in Berücksichtigung der Gesuchsanbringen Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

denten von Interlaken gemäss den Art. 2, 4 und 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

i Häsler hat auf dem Grundstück seines Vaters, das in Banngebiet liegt, einen Gimpel abgeschossen.

Häsler ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um Erlass der Busse.

Eine ganze Anzahl Gimpel hätten damals an einem Kirschbaum Knospen abgefressen. Zum Abschuss habe er sieh berechtigt gewähnt.

Der urteilende Eichter und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch. Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen empfehlen Herabsetzimg der Busse bis Fr. 50.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, wie in früheren, ähnlichen Fällen, Herabsetzung der Busse bis Fr. 50, d. h. bis zur Mindestbusse für Erlegung eines geschützten Vogels.

5 gericht Hinterland, Appenzell A.-Eh., gemäss Art. 43, Ziffer 2, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Sturzenegger hat eine Eisenfalle verwendet, um einen Marder zu fangen.

In der Folge geriet der Haushund eines Nachbarn in die Falle, ohne jedoch erheblich verletzt zu werden.

Sturzenegger ersucht um Erlass oder doch weitgehende Ermässigung der Busse. Zur Erlegung des Marders, der ihn fortwährend geschädigt habe, sei er berechtigt gewesen, nicht aber zur Verwendung der immerhin nur
Meinen und ungefährlichen Falle. Die Busse treffe ihn sehr schwer.

Das Kantonspolizeiamt und die kantonale Polizeidirektion befürworten Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

832 Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 100. Sturzenegger wusste, dass er die Falle widerrechtlich verwendete.

Balsthal gemäss Art. 43,. Ziff. 2, .des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse und Fr. 80 Entschädigung.

Büttiker hat in der Scheune eines Nachbarn eigenmächtig eine verbotene eiserne Falle gestellt und einen Marder gefangen, den er für Fr. 8Q verkaufte.

Der Vater des Bestraften und dieser selbst ersuchen um Erlass oder doch Ermässigung der Busse. Der durch Marder arg geschädigten Bevölkerung sei ein Dienst erwiesen worden. Die Überschreitung der Befugnis zum Fallenstellen und die Umgehung der Ablieferungspflicht sei dem Bestraften nicht bewusst gewesen. Bei den bescheidenen Verhältnissen erweise sich auch die Mindestbusse als Härte des Gesetzes.

Das Ammanamt Neuenclorf befürwortet das Gesuch.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 150.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Herabsetzung der Busse bis Fr. 150. Zugunsten des Gesuchstellers wird der mitvorhandene Beweggrund, den nachweislich grossen Baubwildschaden abzuwehren, berücksichtigt. Für die weitere Würdigung des Gesuches sei auf die Vernehmlassung des kantonalen Polizeidepartementes verwiesen, wo näher ausgeführt wird, dass der gänzliche Erlass nicht in Frage kommen kann.

anwaltschaft dès Kantons Freiburg gemäss Art. 39, Abs. 2, und Art. 42 desBuhdesgesetzes mit Fr. 500 gebüsst.

Neuhaus befand sich am 13. Oktober 1926 mit zwei andern in Banngebiet auf der Gemsjagd.

Der Vater des Gebü ssten ersucht wegen Armut um Herabsetzung der Busseuni die Hälfte. Der Gebüsste selbst äussert sich zur Sache in einem nachträglichen Schreiben.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und das kantonale Polizeidepartement befürworten- das Gesuch. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung bis Fr. 300, d. h. die Mindestbusse für das Jagen in Banngebiet.

Wir beantragen mit den Kantonsbehörden Herabsetzung der Busse um Fr. 250. Die dürftigen Akten geben über die näheren Umstände des Falles zwar keine Auskunft, jedoch steht mindestens fest, dass Neuhaus, der in seinem Schreiben der Vorgang schildert, von den Übertretern der jüngste war, dass er ausser der Verbüssung von vier Tagen Umwandlungshaft bereits Fr. 85 bezahlt

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hat und mit seinen Eltern in äusserst armen Verhältnissen lebt. Die ratenweise Entrichtung der verbleibenden Fr. 165 bzw. bei Anrechnung der Umwandlungshaft der Fr. 125 wird dem Gesuchsteller nicht leicht fallen.

Gerichtspräsidenten von Interlaken, Alfred Müller gemäss den Art. 39, Abs. 2, und 42, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 350 Busse und Fr. 80 Entschädigung; Werner Müller gemäss Art. 42, Abs. l, zu Fr. 300 Busse.

Alfred Müller hat in Banngebiet eine Gemskitz erlegt und ein zweites Mal darin Schusswaffen getragen. Werner Muller fällt einzig die letztgenannte Yerfehlung zur Last.

Alfred Müller ersucht um Prüfung des Falles, da er zu Unrecht wegen angeblichen Abschusses der in Wirklichkeit tot aufgefundenen Gemskitz verurteilt worden sei.

Werner Müller ersucht um Erlass oder doch Ermässigung der Busse bis Fr. 50. Er bereue die Schiesserei, deren Folgen er nicht geahnt habe. Er sei ohne Vorstrafe. Die Entrichtung der Busse falle ihm als Fabrikarbeiter äusserst schwer.

Der urteilende Eichter und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragen in beiden Fällen Abweisung. Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen bei Alfred Maller Abweisung, bei Werner Muller Ermässigung bis Fr. 100.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen, da= Gesuch Alfred Mullers abzuweisen, dagegen die Busse bei Werner Müller bis Fr. 100 zu ermässigen. Die Abweisung des vorbestraften Alfred Müller liegt auf der Hand, namentlich ist den Gesuchsanbringen gegenüber von vornherein zu beachten, dass er zweier getrennter Verfehlungen halber verurteilt worden ist, wobei die gesetzliche Mindestbusse für jeden Fall Fr. 300 beträgt. Werner Müller ist weniger belastet und ohne Vorstrafe, auch ist denkbar, dass sich der achtzehnjährige Gesuchsteller aus dem Vorkommnis eine Lehre zieht.

1928 vom Gerichtspräsidenten von Obersimmental gemäss Art. 40, Abs. l und 2, Heimberg zudem gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes zu Fr. 380. Gyger zu Fr. 300 Busse.

Die beiden haben widerrechtlich Behwild erlegt, Heimberg hat überdies eine verbotene Waffe gekauft.

In nicht selbst verfassten Eingaben ersuchen Heimberg um Herabsetzung der Busse und Kosten bis Fr. 150, Gyger bis Fr. 100. Die Entrichtung der auferlegten Beträge sei wegen geringen Verdienstes unmöglich. Für Gyger
wird ausserdem auf die sieben Tage Untersuchungshaft verwiesen.

Der Gemeinderat von Zweisimmen empfiehlt beide Gesuche. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt bei Heimberg Abweisung, bei Gyger Herabsetzung bis Fr. 150. Die kantonale Forstdirektion beantragt in

834

beiden Fällen Abweisung. Die kantonale Polizeidirektion übernimmt den Antrag des Begierungsstatthalters.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wird in beiden Fällen Abweisung. Es handelt sich um gefährlicheWilderer, die beide verbotene Waffen trugen. Milde ist hier unangebracht.

Die Untersuchungshaft Gygers war am Platze.

von Obersimmental gemäss den Art. 39, Abs. 2, und Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 380 Busse und Fr. 20 Wertersatz.

Poschung hat während geschlossener Zeit im ersten Fall auf jagdbares Behwild, im zweiten Fall auf geschütztes Behwild geschossen.

Poschung ersucht um Erlass oder doch Ermässigung der Busse, die bei seinen Familienverhältnissen schwere Folgen nach sich ziehe.

Der Gemeinderat von Saanen befürwortet den Erlass der Bussenhälfte,.

der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt Herabsetzung der Busse bis Fr. 250. Die kantonale Forstdirektion beantragt Abweisung, die Polizeidirektion Herabsetzung bis Fr. 250.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Es handelt sich keineswegs um einen leichten Fall von Wilderei; bezeichnenderweise wird in einem der Berichte gesagt, es sei nicht angezeigt, derartigen «Baubjägern» zu weit entgegenzukommen.

Poschung, der sich das Jagdpatent und eine teure Schusswaffe leisten kann, wird auch die Busse aufbringen. Da bis anbin nicht der geringste Teilbetrag entrichtet worden ist, wäre das Gesuch jedenfalls zurzeit abzuweisen.

von Val-de-Travers gemäss Art. 43, Ziff. l, und Art. 58, Abs. l und 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung während 3 Jahren.

Perrinjaquet hat im Dezember 1926 zum Erlegen von Füchsen im WTald eine Selbstschussvorrichtung angebracht.

Perrinjaquet, der die Busse und Kosten bezahlt hat, ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe, den Jagdberechtigungsentzug um ein Jahr zu kürzen».

Der Selbstschuss sei derart angelegt gewesen, dass eine öffentliche Gefahr nicht bestanden habe. Die Fuchsjagd liege im allgemeinen Interesse. Er sei wegen Jagdvergehens nicht vorbestraft.

Das Polizeidepartement des Kantons Neuenburg hält dafür, dass besondere Begnadigungsgrunde nicht vorliegen. Das Departement übermittelt nachträglich einen Bericht des Statthalters von Val-de-Travers
vom 15. Dezember 1927, der sich für den Fall eines Begnadigungsgesuches schon damals zugunsten einer Kürzung des Jagdberechtigungsentzuges um ein Jahr ausspricht.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, das Gesuch abzuweisen. Die vom Bundesgesetz für diese,-

835.

Fälle vorgeschriebene Nebenstrafe, die in ihrer kürzesten Dauer verhängt worden ist, beeinträchtigt keinerlei wesentliche Interessen des Gesuchstellers.

Gerichtspräsidenten von Obersimmental, der erste gemäss den Art. 40, Abs. 2, 43, Ziff. 5, Abs. l und 2, 56, Ziff. l und 3, 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung während 4 Jahren; der zweite gemäss Art. 40, Abs. 2. 43, Ziff. 5, Abs. l, 56, Ziff. l und 3, 58 zu Fr. 700 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung während 3 Jahren. Auf Appellation des Gilgian Brügger hat die erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons.

Bern die Busse von Fr. 800 auf Fr. 400 ermässigfc.

Gilgian und Adolf Brügger haben sich am 3. September 1926 der widerrechtlichen Jagd auf ein Murmeltier schuldig gemacht, wobei sie zusammenlegbare Feuerwaffen benutzten und sich in der Folge einem Jagdpolizeibeamten tätlich widersetzten. Die von Gilgian Brügger verwendete Waffe hatte zudem ein unzulässiges Kaliber.

Die beiden Brügger ersuchen in nicht selbst verfassten Eingaben um folgendes: Gilgian Brügger um Erlass oder bedeutende Herabsetzung der Busse von Fr. 400; Adolf Brügger um Herabsetzung der Busse bis Fr. 350.

Hierzu wird für Gilgian Brügger auf die schweren Folgen hingewiesen, die aus.

der unvermeidlichen Umwandlungshaft für die Familie entstehen müssten.

Für Adolf Brügger wird im wesentlichen das Missverhältnis betont, das nunmehr infolge unterbliebener Appellation zwischen der Bestrafung der beiden Brügger bestehe. Die Bezahlung der Busse falle ihm schwer.

Der Gemeinderat von Frutigen befürwortet in beiden Fällen die Herabsetzung der Busse. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt bei Gilgian Brügger Abweisung, bei Adolf Brügger Herabsetzung um die Hälfte.

Die kantonale Forstdirektion spricht sich für Abweisung beider Gesuchstelleraus. Die kantonale Polizeidirektion übernimmt den Antrag des Begierungsstatthalters.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne weiteres Abweisung beider Gesuchsteller. Sowohl Gilgian als auch Adolf Brügger sind äusserst berüchtigte Wilderer, die hierdie Jagd ausübten, trotzdem sie von der Jagdberechtigung laut früherem Urteil ausgeschlossen waren. Beide sind nicht nur leidenschaftliche Jäger, sondern gefährliche Leute; sie
schreckten nicht davor zurück, auf den waffenlosen Wildhüter ihre Gewehre anzuschlagen. Bei dieser Sachlage wäre eine Begnadigung unverständlich. Das Gesuch Gilgian Brüggers erweist sich von vornherein als eigentlicher Missbrauch des Begnadigungsweges ; denn die Bussenermässigung in oberer Instanz erfolgte einzig um die voraussichtliche Umwandlungsstrafe einigermassen zu kürzen, ·« obéi es unbedingt sein Bewenden haben muss. Bei Adolf Brügger sind die persönlichen Verhältnisse, im Gegensatz zu seinem Bruder, nicht derart, dass die Umwandlungsstrafe unumgänglich.

836

ist. Sollte es, wider Erwarten, Adolf Brügger gegenüber ebenfalls zur Umwandlungsstrafe kommen, so mag auf ein allfälliges Gesuch hin die Ausgleichung ·der beiden Umwandlungsstrafen in Erwägung gezogen werden. Darum handelt es sich dermalen jedoch nicht.

65.

(Neuenburg), 66.

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(Bern), 78.

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burg), 80.

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93 94 95 96.

97.

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflicbtersatz sind Wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden : 6 La Ghaux-de-Fonds zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 86 für 1927 betreffend.

BoillaL, der am Tag der Hauptverhandlung bezahlt hat. ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Da die Erhebungen der eidgenössischen Steuerverwaltung ergeben, dass Boillat in AVirklichkeit wegen Erkrankung im Militärdienst und nachfolgender Ausmusterung vom Militärpflichtersatz befreit ist. b e a n t r a g e n wir mit der Steuerrerwaltung den gänzlichen Erlass der Haftstrafe. Den Kantonsbehörden ist der vorhandene Anspruch auf Abgabebefreiung zur Kenntnis gebracht worden.

65.

Polizeigericht von La Chaux-de-Fonds zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 21 fur 1927 betreffend.

Brandt, der zwischen der ersten und zweiten Verhandlung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Da Brandt wegen der letztmals geschuldeten Ersatzleistung bestraft worden ist, b e a n t r a g e n wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Haftstrafe.

66 garten zu 5 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 49. 90 für 1924 betreffend.

Für Nauer stellt ein Anwalt das Gesuch um Erlass der Gefängnisstrafe.

Das urteilende Gericht befürwortet die Begnadigung.

Da der heute nicht mehr ersatzpflichtige Nauer als Auslandschweizer in den Jahren 1906 bis 1923 die Ersatzbeträge ordnungsgemäss entrichtet hat und er erwiesenermassen unter den Nachkriegsfolgen in Schwierigkeiten geraten ist, so dass dermalen die Streichung der Steuerschulden nahe hegt, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe.

Bundesblatt.

80. Jahrg. Bd. II.

6t

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67 zu 4 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 36.50 für 1924 betreffend.

Jud, der kurz nach ergangenem Urteil bezahlt hat, ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen hat gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden.

Da fraglich ist, ob Jud, der 1924 die Schiess- und Inspektionspflicht erfüllt hat, damals überhaupt ersatzpflichtig war und sich zudem ergibt, dass Jud zur Zeit der zweiten Mahnung Strafgefangener war, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe. Der Antrag ist bei den besondern Verumständungen naheliegend, obschon der vorbestrafte Gesuchsteller an sich kein näheres Interesse erweckt.

6 von Solothurn-Lebern zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 33. 60 für 1927 betreffend.

Hess, der im Laufe des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt gänzliche Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den gänzlichen: Erlass der Gefängnisstrafe. Der mit einem Leiden behaftete, zu längern Spitalaufenthalten genötigte Gesuchsteller vermag sich darüber auszuweisen, dass er vom April bis Oktober 1927 die Ersatzabgaben für die Jahre 1925 bis 1927 entrichtet hat und dass er seine Mutter unterstützt. Der Gesuchsteller ist der Begnadigung würdig.

69 halter von Solothurn-Lebern zu 3 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 38. 60, Eestanz, für 1925/26 betreffend.

Jeker, der nachträglich bezahlt hat. ersucht um Erlass der Gefängnisstraf e ~ Die rechtzeitige Bezahlung sei ihm unmöglich gewesen.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt gänzliche Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe. Jeker ist aus dem Ausland ohne Mittel zurückgekehrt und war hernach arbeitslos. Die Ersatzabgaben für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes sind dermalen bezahlt. Als Wehrmann hat er den diesjährigen Wiederholungskurs bestanden. Im übrigen beziehen wir uns auf die Berichte des kantonalen Polizeidepartementes und der eidgenössischen Steuerverwaltung.

70 denten von Biel zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 58. 60 für 1927 betreffend.

839 Weber, der im Laufe des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Der Gemeinderat von Biel befürwortet die Begnadigung, der Begierunggstatthalter des Amtsbezirkes und der Kantonskriegskommissär beantragen Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag, die kantonale Polizeidirektion die bedingte Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass Weber während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse. Weber ist nachgewiesenermassen verschuldet. Er ist ohne Vorstrafe und sehr gut beleumdet.

Die Gesuchsanbringen, die seine wirtschaftliche Lage und die Familienverhältnisse erörtern, werden als richtig erklärt, so dass die bedingte Begnadigung nahe liegt.

71 präsidenten von Biel zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 88. 60 für 1927 betreffend.

Baumann, der im Laufe des Strafverfahrens bezahlt hat. ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Dei Gemeinderat von Biel, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Kantonskriegskommissär, die kantonale Polizeidirektion und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die gänzliche Begnadigung.

Wir beantragen den bedingten Erlass der Haftstrafe unter denselben Bedingungen wie bei Weber. Baumann befand sich wegen Verdienstlosigkeit nachgewiesenermassen in sehr bedrängter Lage, namentlich da er als Vertreter eines Handelshauses grosse Verluste erlitt. Seine Liegenschaften sind stark belastet. Von zwei Kindern, deren Krankheiten besondere Auslagen verursachten, weist eines einen körperlichen Schaden auf. Die Gesuchsanbringen sind glaubwürdig. Die gänzliche Begnadigung wäre immerhin zu weitgehend.

72 denten von Biel zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 28. 60 für 1927 betreffend.

Wannaz, der nach Ablauf der zweiten Mahnfrist jedoch vor Anhebung der Strafuntersuchung bezahlt hat, ersucht um bedingten Erlass der Haftstrafe.

Längere Arbeitslosigkeit und Krankheit der Ehefrau hätten ihn zurückgebracht.

Während seiner Militärdienstzeit von nahezu 200 Tagen habe er keinerlei Strafen erlitten. Der Pflichtersatz sei zwei Tage nach ergangener Strafanzeige bezahlt worden.

Der Gemeinderat von Biel befürwortet das Gesuch, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und der Kantonskriegskommissär empfehlen Herab-

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Setzung der Haftstrafe bis zu einem Tag, die kantonale Polizeidirektion beantragt die bedingte Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir den bedingten Erlass der Haftstrafe unter denselben Bedingungen wie bei Weber. Die Verurteilung ist verständlich, immerhin liegen Kommiserationsgründe vor, namentlich gilt Wannaz als solid und arbeitsam. Der Pflichtersatz für 1928 ist bereits entrichtet.

73.

von Biel zu 2 Tagen Haft und 6 Monaten Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 55. 60 für 1927 betreffend.

Meier, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er längere Arbeitslosigkeit, daherige Verschuldung, regelmässige Unterstützung der Mutter geltend macht und namentlich anbringt, der Strafvollzug gefährde seine dermalige gute Stelle.

Der Gemeinderat von Biel befürwortet das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und der Kantonskriegskommissär beantragen Herabsetzung der Haftstrafe um einen Tag. Die kantonale Polizeidirektion empfiehlt die bedingte Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir den bedingten Erlass der Haftstrafe unter denselben Bedingungen wie bei Weber. Die Gesuchsanbringen treffen zu, namentlich bestätigt neuestens der Sektionschef, dass sich Meier in schwierigen Verhältnissen befinde. Die Frage, ob ein teilweiser Straferlass oder die bedingte Begnadigung zu gewähren sei, wird kommiserationsweise in letzterm Sinne entschieden, weil ein Haftvollzug nach der bestimmten Erklärung des Arbeitgebers die Kündigung nach sich zöge. Dieser schwere Schlag darf dem lange arbeitslos gewesenen Gesuchsteller erspart bleiben.

74 heim zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 42 für 1927 betreffend.

Nefzger, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, ·wozu er die vorhandene Xotlage infolge von Verlusten aus einer seither aufgegebenen Handelsvertretung und der Beschädigung des Lieferungswagens geltend macht und namentlich anbringt, der Strafvollzug gefährde die nunmehrige Anstellung als Chauffeur.

Der Gemeinderat von Therwil bestätigt die Gesuchsanbringen und befürwortet die Begnadigung. Die Polizei- und Militärdirektionen des Kantons Basellandschaft empfehlen die bedingte Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir
den bedingten Erlass der Haftstrafe unter denselben Bedingungen wie bei Weber. Nachlässigkeit liegt zwar vor, jedoch darf den empfehlenden Anträgen der Kantonsbehörden beigepflichtet werden.

841 7 prasidenten des Distriktes Lausanne zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 7. 50 für 1925 betreffend.

Henny ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Das Militär- und das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Waadt beantragen die ganzliche Begnadigung.

Mit der eidgenossischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n "wir den bedingten Erlass der Haftstrafe unter denselben Bedingungen wie bei Weber. Henny war wegen eines Leidens zu Spitalaut'enthalten genötigt, und in seinem Erwerb bis vor kurzem stark beeinträchtigt. Es kann ihm zugute gehalten v, erden, dass er die neuern Beträge für 1926 und 1927 aufgebracht hat. obschon er sich jedensfalls in diesem Frühjahr in einer äusserst misslichen Lage befand. Die kantonalen Eegierungsdepartemente heben dies hervor und fugen bei, dass der Betrag für 1925 gestrichen worden sei.

76. Karl Guggisberg, verurteilt am 31. Dezember 1927 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern zu 5 Tagen Gefängnis, den Militarpfliehtersatz von Fr. 18. 60 für 1927 betreffend.

Guggisberg, der im Laufe des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht in nicht selbst -\ erfasster Eingabe um Erlass der Gefängnisstrafe. Die Ehefrau unterstützt das Gesuch in eigener Zuschrift. Die Bezahlung habe sich ·« egen früherer Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und daheriger Notlage verzögert.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die gänzliche Begnadigung.

Wir beantragen den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe unter denselben Bedingungen wie bei Weber. Über Guggisberg ist im Jahre 1925 als Inhaber einer Käse- und Butterhandlung der Konkurs ausgebrochen, was ihn in Ruckstand brachte. Dermalen ist er Taglöhner. Abgesehen von einer Freiheitsstrafe mit bedingtem Straferlass wegen Betrugs, die mit dem geschäftlichen Zusammenbruch in Verbindung steht, ist Guggisberg weiter nicht belastet, vielmehr lauten die Auskünfte sowohl über ihn wie seine Familie günstig. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die bedingte Begnadigung geeignet erscheint, den Gesuchsteller, dem ein gewisses Mitleid nicht versagt werden kann, wieder aufzurichten.

77.

von Biel zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 25. 60 für 1927 betreffend.

, Berchtold, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Er sei im Glauben gewesen, die
Ehefrau habe die Angelegenheit erledigt.

Fortan werde er selbst dafür besorgt sein. Nach der ersten Vorladung habe er sofort bezahlt. Er sei ohne Vorstrafe. Man möge ihm als Geschäftsmann den Strafvollzug ersparen.

842 Der Gemeinderat von Biel befürwortet die gänzliche Begnadigung. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt Ermässigung der Haftstrafe um einen Tag. Die kantonale Polizeidirektion beantragt die bedingte Begnadigung, die eidgenössische Steuerverwaltung Ermässigung um einen Tag.

Unserseits beantragen wir, da es sich um einen Grenzfall handelt, den bedingten Erlass der Haftstrafe unter denselben Bedingungen wie bei Weber.

Nach den neuesten Mitteilungen des Sektionschefs lebt Berchtold mit seiner Familie in sehr bedrängten Verhältnissen. Dass er sich nunmehr angestrengt hat, sämtliche Eückstände zu tilgen und auch die Abgabe für 1928 zu begleichen, darf Anerkennung finden. Berchtold ist ohne Vorstrafe, gut beleumdet und arbeitsam. Nachlässigkeit liegt zwar vor, weshalb die u. a. beantragte blosse Haftermässigung bereits als genügendes Entgegenkommen betrachtet werden könnte.

zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 16. 50 für 1927 betreffend.

Joho, der im Verlauf des Strafverfahrens eine Teilzahlung entrichtet hat, den Bestbetrag aber Ende August 1928 noch schuldete, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er sei ohne sichern Verdienst und habe für Frau und vier Kinder zu sorgen. Während zehn Jahren habe er regelmässig bezahlt. Die Entrichtung des Bestbetrages von Fr. 9. 50 sei ihm bis anhin nicht möglich gewesen.

Die Polizei- und Militärdirektionen des Kantons Baselland können das Gesuch nicht empfehlen. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die bedingte Begnadigung.

Wir beantragen Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag. Die dürftigen Verhältnisse des Gesuchstellers sind nachgewiesen, hinwiederum ist festzuhalten, dass Joho die Angelegenheit bis zur Gesuchseinreichung hätte regeln sollen, was aber selbst Ende August noch nicht der Fall war. Angesichts einer Vorstrafe aus dem Jahre 1926 mag es bei dem teilweisen Straferlass sein Bewenden haben.

Während Jahren vorhandene Arbeitslosigkeit und wiederholte Krankheit der Ehefrau hätten ihn zurückgebracht. In seiner frühern Militärdienstzeit sei er nie bestraft worden.

Der Polizeikommissar von La Chaux-de-Fonds empfiehlt Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag. Das kantonale Justizdepartement beantragt die bedingte Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir Ermässigung der Haftstrafe bis zu einem Tag. Damit werden die Gesuchsanbringen einigermassen berücksichtigt. Im übrigen liegt zu einem guten Teil Säumnis vor.

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Arbeitslosigkeit unmöglich gewesen. Nunmehr sei Dietrich in guter Stellung.

Er sei ohne Vorstrafe.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die bedingte Begnadigung.

Wir beantragen Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu einem Tag.

Da Dietrich, der ledig und ohne Unterstützungspflichten ist, die Ersatzabgabe rechtzeitig hätte entrichten können, sollte es beim teilweisen Straferlass sein Bewenden haben.

Meister, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Krankheit, Arbeitslosigkeit und sonstige Schicksalsschläge hätten ihn zurückgebracht. Fortan werde er pünktlich zahlen.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu 2 Tagen. Damit wird berücksichtigt, dass Meister den Pflichtersatz für 1928 ordnungsgemäss entrichtet hat. Der gänzliche Erlass oder die bedingte Begnadigung liegen dagegen keineswegs nahe, was die Ausführungen des kantonalen Polizeidepartementes zu seinem Abweisungsantrag deutlich dartun.

F der Steuerschuld sei bis anbin nicht möglich gewesen. Die Krankheit eines seither verstorbenen Säuglings and die Zahlung von Möbeln hätten die Eheleute stark belastet. Eusfc leide an Schwermut.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn befürwortet in Berichten vom 20. August und 5:. Oktober 1928, die Gefängnisstrafe zur Hälfte zu erlassen. Entscheidend für diesen Antrag ist die Feststellung, dass sich der vorbestrafte Ersatzpflichtige seit 1921 redlich gehalten habe, ferner ein gewisses Mitleid für die Ehefrau. Das Polizeidepartement ist einverstanden, den teilweisen Erlass nur unter der Bedingung zu beantragen, dass die Steuerschuld innert eines halben Jahres beglichen werde.

844 Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen "wir Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu 3 Tagen, wobei wir als Bedingung hinzufugen, dass die Fr. 84. 60 innert eines halben Jahres nach Eröffnung der von der Begnadigungsbehörde ergangenen Schlussnahme entrichtet werden. Nach den Gesuchsanbringen und Vernehmlassungen der Kantonsbehörden lässt sich dieser Antrag kommiserationsweise verantworten.

von Biel zu 2 Tagen Haft und 6 Monaten Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 40. 60 far 1927 betreffend.

E verfasster Eingabe um Erlass der Haftstrafe. Wie im Vorjahr habe er geglaubt, die etwas hinausgeschobene Bezahlung sei uicht verspätet. Er sei sich des Ernstes der Sache nicht bewusst gewesen. Die ordnungsgemässe Entrichtung sei wegen anderweitigen notwendigen Auslagen unterblieben. Die Verurteilung werde ihm fortan eine Lehre sein.

Der Gemeinderat von Biel befürwortet die Begnadigung. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und der Kantonskriegskommissär empfehlen Herabsetzung der Haftstrafe um einen Tag. Die kantonale Polizeidirektion beantragt die Begnadigung, die eidgenössische Steuerverwaltung Herabsetzung bis zu einem Tag.

Wir beantragen Abweisung in Erwägung, da^s das Strafmass hier demjenigen bereits gleichkommt, das wir im Falle Heister beantragen. Die beiden Fälle legen dieselbe Erledigung nahe, wobei schliesslich Herabsetzung bis zu einem Tag erwogen werden konnte. Die gänzliche Begnadigung darf unserem Erachtens nicht zugebilligt -n erden, soll nicht dem alten Schlendrian in der Entrichtung des Militärpflichtersatzes neuerdings Tür und Tor geöffnet werden, 8 denten von Lausanne zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Er. 5. 35, Bestanz, für ] 927 betreffend. Auf einen Eekurs ist das Kantonsgericht nicht eingetreten.

F sei mit seinen Angehörigen in bedrängter Lage, die sich namentlich im Jahre 1927 verschlimmert habe. Ein Strafverfahren wegen des Pflichtersatzes für 1926 habe in oberer Instanz zur Freisprechung geführt, was ihm jedoch vorliegend zum Verhängnis geworden sei, indem er die Folgen der neuen Rechtsprechung übersehen habe. Von den geschuldeten Fr. 42 seien bereits am 8. Januar 1928 Fr. 37. 55 entrichtet worden. Gestutzt hierauf sei Gaudin nach einer entsprechenden Zuschrift an die Gerichtsschreiberei der Verhandlung fern geblieben. Drei Tage
nach dem Urteil habe er von den verbleibenden Fr. 5. 35 die Summe von Er. 4. 45 und am 16. Juli den Kostenbetrag von 90 Rappen entrichtet. Inskünftig werde er, wie bereits dieses Jahr, ordnungsgemäss bezahlen. Für Einzelheiten verweisen wir auf die längere Eingabe selbst.

845 Der urteilende Richter, die kantonale Staatsanwaltschaft und das kantonale Justiz- und Polizeidepartement beantragen einhellig Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Auf Grund der Gesuchsanbringen und des nicht ungünstigen Polizeiberichtes haben wir zwar sowohl die bedingte Begnadigung als auch die Haftermässigung in Betracht gezogen. Dem stehen jedoch die übereinstimmenden Anträge der Kantonsbehörden entgegen, die Gaudin als arrogante Person bezeichnen und mit Nachdruck geltend machen, dass ein Entgegenkommen im vorliegenden Fall einer Preisgabe der Autorität und Wurde gleichkäme. Nachdem Gaudin bereits im Jahre 1927 gerichtlich eingeklagt war. ist in der Tat unverstandlich, dass er es hier wegen eines Betrages von Fr. 5. 35 zur Verurteilung kommen Hess, und ebenso merkwürdig ist der Umstand, dass er hernach für gut fand, zur Entrichtung dieses geringen Betrages noch zwei Teilzahlungen machen zu müssen. Bei gutem "Willen eines Ersatzpflichtigen wurde sich ein derartiger Fall offenbar nicht ereignen. Er erinnert an den Schlendrian unter der frühem Praxis, von der die Staatsanwaltschaft feststellt, die Langmut der Behörden habe einen Zustand begünstigt «où le ridicule s'ajoutait à l'inégalité de traitement». lin übrigen beziehen wir uns auf den Bericht der Steuerverwaltung.

präsidenten von Bern zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 45fur 1926 betreffend.

Burren, der nachtraglich den von ihm anerkannten Betrag von Fr. 39 entrichtet hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er behauptet, das Taxationsverfahren sei nicht regelmässig durchgeführt worden; zu Unrecht würden ihm Fr. 45 statt nur Fr. 39 abverlangt. Auch die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die bedingte Begnadigung. Der Kantonskriegskommissär beantragt Abweisung. Die kantonale Polizeidirektion und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen diebedingte Begnadigung, letztere mit Fristbestimmung zur Entrichtung der total verbleibenden Fr. 7. 60.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung. Burren ist mit Schreiben vom S.August 1928 die Bezahlung des Bestbetrages erfolglos nahe gelegt worden; damals wurde ihm geschrieben, sein Gesuch um Erlass der Haftstrafe wurde nach ergangener Bezahlung verständlicher. Ende
September war der Betrag noch geschuldet. Burren verharrte mithin in seiner schädlichen Zwängerei.

8 von Biel zu 2 Tagen Haft und 6 Monaten Wirtshausverbot, den Militàrpflichtersatz von Fr. 40. 60 für 1927 betreffend.

Steiger ersucht um Erlass der Haftstrafe. Geringer Verdienst und anderweitige notwendige Auslagen hatten die ordnungsgemässe Entrichtung des Pflichtersatzes verhindert.

846

Der Gemeinderat von Biel, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Kantonskriegskommissär, die kantonale Polizeidirektion beantragen einiiellig Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Die Gesuchs anbringen sind unglaubwürdig. Der ledige Gesuchsteller wird als unsolid bezeichnet.

8 Untertoggenburg zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 20 für 1927 betreffend. Den Rekurs Niedermanns hat die Gerichtskommission Untertoggenburg am 17. Februar 1928 abgewiesen.

Niedermann, der im Lauf des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Die rechtzeitige Zahlung sei ihm unmöglich gewesen.

Bis zum letzten habe er alle Wiederholungskurse bestanden. Wegen Krankheit sei er dann ersatzpflichtig und trotz aller Bemühungen nicht wieder eingeteilt Borden.

Der Sektionschef von Henau befürwortet das Gesuch. Der Bezirksammann schreibt, Niedermann habe sich über die Amtsstellen, die ihm entgegengekommen seien, lustig gemacht. Das kantonale Justizdepartement beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Das Verschulden Niedermanns ist offensichtlich. Sein Verhalten legt eine Begnadigung keineswegs nahe, so dass es bei der Mindeststrafe sein Bewenden haben kann.

8 statthalter von Solothurn-Lebern zu 3 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 51. 60 für 1927 betreffend.

Vuillaume, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Die rechtzeitige Entrichtung sei namentlich wegen frühern Eückständen ausgeschlossen gewesen. Er sei die Stütze der betagten Eltern. Der Strafvollzug bringe die ganze Familie um den ehrlichen Namen.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Die Gesuchsanbringen sind unzutreffend. Der Bericht des kantonalen Polizeidepartementes zeigt deutlich, dass eine Begnadigung hier unangebracht wäre.

89.

des Obergerichts des Kantons Bern zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 61. 60 für 1927 betreffend.

Käch, der im Lauf des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er sei ohne Vorstrafe, habe immerhin noch im Jahre 1927 bezahlt und werde sich inskünftig vor derartigen Unannehmlichkeiten hüten.

847

Der Gemeinderat von Biel befürwortet das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und der Kantonskriegskommissär beantragen Abweisung, die kantonale Polizeidirektion die bedingte Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

An Stelle der in erster Instanz verhängten 4 Tage Haft hat die kantonale Appellationsinstanz die Mindeststrafe erkannt, wobei es sein Bewenden haben sollte. Es ist schwer verständlich, dass sich Ersatzpflichtige wie Käch vom Wortlaut der Mahnungen nicht beeinflussen lassen, trotzdem die Folgen verspäteter Zahlung deutlich bekanntgegeben werden.

9 Solothurn-Lebern zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 33. 60 für 1924 betreffend.

Kauf, der nach eingereichter Strafanzeige und erfolgter Einvernahme im Jahre 1926 und schliesslich ini Juni 1928 in Teilbeträgen bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Im Jahre 1924 habe er wegen Verdienstlosigkeit nicht rechtzeitig zahlen können. Nach Teilzahlungen sei er im Jahre 1926 ausser Landes gezogen. In der Folge habe er vergeblich versucht, unter Nachnahme für die Eestschuld die Zusendung des Dienstbüchleins zu erlangen.

Das Polizeidepartemenfc des Kantons Solothurn beantragt die bedingte Begnadigung. Die eidgenössische Steuerverwaltung schreibt, es scheine ihr, dass hier ein Entgegenkommen nicht empfehlenswert sei.

Wir beantragen Abweisung. Wie das kantonale Polizeidepartement feststellt, hat Kauf die Strafe vollauf verdient. Die Erwägung, bei der schlechten Wirkung kurzfristiger Freiheitsstrafen sei hier vom Strafvollzug abzusehen, darf in dieser allgemeinen Fassung als Begnadigungsgrund nicht anerkannt werden. (Hierzu Antrag 78 im II. Bericht vom 22. November 1927, BB1 II, S. 476/77.) Der Hinweis auf die Jugendlichkeit kann dem 28jährigen Gesuchsteller gegenüber nicht ausschlaggebend sein. Massgebend ist, dass Kauf seine Zahlungsversprechen nicht hielt, dass er sich ins Ausland begab, ohne die Eückstände zu begleichen, und schliesslich, dass er seit mehr als zwei Jahren nichts weiter entrichtet hat als im Juni 1928 Fr, 4. 60. Weiteres mag der Vernehmlassung der eidgenössischen Steuerverwaltung entnommen werden. Zu beachten ist übrigens, wenn auch einzig Bussen in Betracht kommen, der Vorstrafenbericht.

Untertoggenburg zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz
von Fr. 15. 50 für 1927 betreffend.

Freienmuth, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Die rechtzeitige Bezahlung sei ausgeschlossen gewesen. Er habe für Frau und drei Kinder zu sorgen. Fortan werde er pünktlich zahlen.

Das Bezirksamt Untertoggenburg und das kantonale Justizdepartement beantragen Abweisung.

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Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Es liegt altgewohnte Saumseligkeit vor. Ferner verweisen wir auf den Auszug aus dem Zentralstrafenregister. Genügende Begnadigungsgründe fehlen.

von Pruntrut zu 4 Tagen Haft und Wirtshausverbot bis zur Bezahlung, den Militärpflichtersatz von Fr. 46. 60 für 1927 betreffend.

Gattin, der nachträglich bezahlt hat, ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um Erlass der Haftstrafe. Eine ·vorübergehende Notlage, entstanden infolge Sinkens des Milchpreises und von Verlusten aus Viehverkäufen zur Gläubigerbefriedigung, habe die rechtzeitige Bezahlung verhindert.

Der Gemeinderat von Cornol, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Kantonskriegskommissär, die kantonale Polizeidirektion beantragen einhellig Abweisung. Der Sektionschef von Courgenay befürwortet das Gesuch.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Gattin hat sich zweifellos nachlässig verhalten, zudem weist er vor und seit dieser Verurteilung je eine weitere Strafe auf.

von Solothurn-Lebern zu 3 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Er. 48. 60 für 1927 betreffend.

Munger, der nach ergangener Strafanzeige bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er gebe zu, früher nicht so gelebt zu haben, wie es sich gezieme. Dermalen habe er eine Stelle, die ihm Halt biete. Der Strafvollzug gefährde diese Anstellung.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir Abweisung.

Von zwei Vorstrafen betrifft die eine die Ersatzabgabe für 1926. Diese hat Munger nicht vor erneuter Säumnis zu bewahren vermocht. Er gilt als unsolid.

9 von Nidau zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 14.60, Eestschuld, für 1927 betreffend.

Maurer ersucht um. Erlass der Haftstrafe. Er sei zwar ein liederlicher Bursche gewesen, habe sich jedoch gebessert und werde fortan seinen Verpflichtungen nachkommen. Der Vollzug der Strafe wäre für seine junge Ehe ein schwerer Schlag. Die Restschuld werde sofort beglichen werden.

Der Kantonskriegskommissär und die kantonale Polizeidirektion beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Hierfür ist ausser den zwei Vorstrafen, wovon eine wegen Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes für 1925, die Feststellung massgebend, dass Maurer die Eestschuld entgegen seinem Versprechen bis anhin nicht ent-

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richtet hat und überdies noch den ganzen Betrag für 1925 schuldet. Immerhin bemerken wir, dass die bedingte Begnadigung oder die Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag gewährt werden könnte, weil sich der Gesuchsteller seit seiner kürzlich erfolgten Verheiratung besser hält, der Bericht des Ortsgemeinderates nicht ungünstig lautet und die Abgabe für 1928 ordnungsgemäss entrichtet -worden ist. Mit der bedingten Begnadigung würde der jungen Ehe und dem guten Einfluss von Ehefrau und Schwiegereltern kommiserationsweise Eechnung getragen.

95.

von Biel zu 2 Tagen Haft und 6 Monaten Wirtshausverbot, den Militärpflicht·ersatz von Fr. 27.10 für 1927 betreffend.

Studer. der am Tage der Hauptverhandlung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Die rechtzeitige Bezahlung sei ihm wegen Yerdienstlosigkeit unmöglich gewesen; schwere Arbeit habe er damals nicht verrichten können.

Der Gemeinderat von Biel befürwortet den Erlass der Haftstrafe. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Kantonskriegskommissär, die kantonale Polizeidirektion beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir Abweisung.

Die Gesuchsanbringen stehen im Gegensatz zum Geständnis im Strafverfahren.

Studer ist wegen der Ersatzabgabe für 1925 vorbestraft.

9 von Bern zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 19. 60 für 1927 betreffend.

Für Mettler, der den grössern Teil des Pflichtersatzes auch nach dem Urteil schuldig geblieben ist, ersucht das Arbeitersekretariat Bern um Erlass der Haftstrafe.

Die Polizeidirektion'der Stadt Bern, der Eegierungsstatthalter II des Amtsbezirkes, die kantonale Polizeidirektion beantragen ohne weiteres Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Es genügt, auf die drei bedeutenden Vorstrafen hinzuweisen.

97 von Solothurn-Lebern zu 5 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 23.10 für 1924--1926 betreffend.

Aregger, der am Tage der Hauptverhandlung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Die nach längerer Arbeitslosigkeit gefundene Anstellung werde durch den Strafvollzug gefährdet.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir ohne weiteres Abweisung. Das kantonale Polizeidepartement bemerkt zutreffend, bei dem

850 Leumund des Gesuchstellers erübrige sich eine Nachprüfung der Angelegenheit.

Wir verweisen auf die zwölf Freiheitsstrafen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. November 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schnlthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1928). (Vom 13. November 1928.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1928

Année Anno Band

2

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47

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2378

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21.11.1928

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