499 (Vom 7. September 1928.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Zürich an die zu Fr. 211,250 veranschlagten Kosten für die Durchfuhrung von Alpverbesserungen auf der Alp Scheidegg, Gemeinden Fischenthal und Wald, Bezirk Hinwil, 25 °/o, im Maximum Fr. 52,800.

2. Dem Kanton Obwalden an die zu Fr. 28,000 veranschlagten Kosten der Erstellung zweier Stallbauten auf den Alpen ,,Mittlest-Arni" und ,,Arni-Zueflucht'", Gemeinde Giswil 20 °/o, im Maximum Fr. 5600.

3. Dem Kanton Graubünden: a. An die zu Fr. 42,000 veranschlagten Kosten der Erstellung zweier Stallbauten auf der Alp ,,Sura", Gemeinde Sagens, Bezirk Glenner, 40%, im Maximum Fr. 16,800.

b. An die zu Fr. 18,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Alpwoganlage von der Samnaunerstrasse nach der Alp Sampuoir, Gemeinde Schieins, Bezirk Inn, 35 °/o, im Maximum Fr. 6300.

c. An die zu Fr. 30,000 veranschlagten Kosten einer Wasserversorgungsanlage auf der Alp Mimtatsch, Gemeinde Samaden, 25 °/o, im Maximum Fr. 7500.

4. Dem Kanton Waadt au die zu Fr. 30,000 veranschlagten Kosten der Alpverbesserungen auf der Alpweide ,,d'Archette", Gemeinde St. Cergue, 20 °/0, im Maximum Fr. 6000.

Als Pferdearzt I. Klasse bei der Abteilung für Veterinärwesen wird gewählt : Veterinäroberstlieutenant Collaud, Léon, von St. Aubin (Freiburg), Tierarzt in Diessenhofen.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom o. September 1928.)

Hochgeachtete Herren !

unter Nr. 13 unseres Kreisschreibens vom 30. April 1924 (Bundesbl.

1924, II, 27) haben wir Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass zur A u s -

500 Stellung von Zeugnissen über das Nichtb ekanntsein von Ehehindernissen für unmittelbare deutsche Reichsangeh ö r i g e , die im Auslande die Ehe eingehen wollen, das Reichsauswanderungsamt als zuständige Behörde bestimmt worden sei.

Die deutsche Gesandtschaft teilt uns nun mit, dass vom 6. August dieses Jahres ab, an Stelle des Reichsauswanderungsamtes, das S t a n d e s amt I in B e r l i n als zuständige Stelle zur Ausstellung der vorgenannten Zeugnisse bezeichnet worden ist.

Indem wir Sie ersuchen, dies zur Kenntnis der interessierten Behörden und Beamten zu bringen, versiehern wir Sie unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 5. September 1928.

Eidgenössisches Justiz- und Poliseidepartement : Häberiia.

Eröffnung des Zollfreilagers und Aufhebung des eidgenössischen Niederlagshauses in St. Gallen.

Auf den 15. September 1928 wird im städtischen Lagerhaus St. Gallen ein Zollfreilager im Sinne von Artikel 94/97 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Zollwesen eröffnet. Auf den nämlichen Zeitpunkt wird das bisherige eidgenössische Niederlagshaus im Güterbahnhof St. Gallen aufgehoben.

Die zurzeit noch im genannten Niederlagshause befindlichen unverzollten Waren sind daher bei nächster Gelegenheit auszulagern, sei es durch Einfuhrverzollung, durch Wiederausfuhr nach dem Auslande oder durch Überfuhrung nach dem neuen Zollfreilager.

B e r n , den 6. September 1928.

Eidgenössisches Zolldepartement.

Eröffnung eines öffentlichen Kühllagerhauses mit Zollfreilager im Güterbahnhof Genf-Gornavin.

Auf den 15. September 1928 wird im Güterbahnhof Genf-Cornavin ein öffentliches Kühllagerhaus mit Zollfreilager dem Betriebe übergeben.

Dieses Zollager wird als Dienstabteilung dem Hauptzollamt Genf-CornavinFrachtgut unterstellt und mit den entsprechenden Abfertigungsbefugnissen ausgestattet.

Vom vorgenannten Zeitpunkte an können somit Waren, für deren Erhaltung die Einlagerung und Behandlung in einem Kühllager von Vorteil ist, bei den Grenzzollämtern zur Transitabfertigung nach dem genannten Zollager angemeldet werden.

B e r n , den T.September 1928.

Eidgenössisches Zolldepartement.

501 Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozeas, Bundesstrafprozess).

Inhalt: 1.

2.

3.

4.

6.

6.

7.

8.

Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Buudesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenossischen ScMtzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 fiir die eidgenössischen Schatzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto 111/233 Fr. 2. 70 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

502

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt, solange der Vorrat reicht, die Botschaft des Bundesrates zum Entwürfe eines Bundesgesetzss über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten zum Preise von Fr. 2.-- ab.

Das 348 Seiten umfassende Werk enthält den Entwurf zum Bundesgesetz sowie die von einer grossen Zahl Tabellen und graphischen Darstellungen hegleitete Botschaft dazu. Ein umfangreicher Anhang zur Botschaft unterrichtet über die Einkommensverhälinisse unselbständig Erwerbender in der Privatwirtschaft, in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen der Schweiz (kantonale und städtische Verwaltungen) sowie bei einigen Personalkategorien von Verkehrsanstalten im Auslande und gibt eine Übersicht über die Bewegung der Lebenskosten in der Schweiz seit Januar 1922 bis zum Mai 1924, bezogen auf die Jahre 1912/14.

Die Fülle der darin vergleichend verarbeiteten wertvollen statistischen Angaben verleiht dem Werk über den unmittelbaren Zweck hinaus, dem es dient, dauernden Wert.

Preis broschiert: Fr. 2.--, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto HI/233 Fr. 2. 30 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt.)

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt eine neue Ausgabe der Bundesverfassung heraus, deren Wortlaut die bis zum 30. April 1928 erfolgten Abänderungen der ursprünglichen Fassung berücksichtigt. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Vorfassungsrechtes seit dem Bundesvertrag vom 7. August 1815, eine Zusammenstellung der seit 1874 angenommenen und verworfenen Verfassungsvorlagen, und es ist ihr ein einlässliches Sachregister angefügt.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1. 50, bei Bezug gegen Nachnahme

Drueksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Beäug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

503

Eingaben an die Bundesversammlung.

Vervielfältigte Eingaben, die zar Verteilung un die Mitglieder der Bundesversammlung dem unterzeichneten Sekretariat zugestellt werden, sind diesem in einer Auflage von 300 Stück einzureichen. Sind die Eingaben in deutscher und in französischer Sprache abgefasst, so ist die Auflage auf 250 deutsche und 130 französische Abdrucke zu bemessen.

Bei unmittelbarer Versendung der Eingaben an den Wohnort der Ratsmitglieder ist es dem unterzeichneten Sekretariat jeweilen erwünscht, zu Archivzwecken wenigstens 20 deutsche und 10 französische, gegebenenfalls 30 einsprachige Abdrucke zu erhalten.

Sekretariat der Bundesversammlung.

Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist eine bereinigte Ausgabe (1925) der Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken erhältlich.

Die Broschüre enthält: das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 mit den durch die Bundesgesetze vom 17. Juni 1919 und 31. März 1922 herbeigeführten Abänderungen; die Vollziehungsverordnung vom 3. Oktober 1919 mit den durch Bundesratsbeschluss vom 7. September 1923 herbeigeführten Abänderungen, sowie die neubearbeiteten 21 Beilagen (u. a. Verzeichnis der kantonalen Feiertage, graphische Tabellen betreffend Schichtenbetrieb).

Diese Broschüre kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 1. 50 (plus Porto und Nachnahmespesen bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Übersicht über die eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann zum Preise von Fr. 1.-- (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen) die

Übersicht über die Referendumsvorlagen und Initiativbegehren (von 1909--1927) und über die

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte: Beteiligung; Annehmende und Verwerfende etc.)

auf 31. Dezember 1927 abgeschlossen, in einer Broschüre vereinigt bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzler

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1928

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.09.1928

Date Data Seite

499-503

Page Pagina Ref. No

10 030 463

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.