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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreifend die Volksabstimmung vom 2. Dezember 1928 über das Volksbegehren um Abänderung des Art. 35 der Bundesverfassung (Volksbegehren zur Erhaltung der Kursäle und zur Förderung des Fremdenverkehrs).

(Vom 27. September 1928.)

Getreue, Hebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir heute die Abstimmung über das Volksbegehren um Abänderung des Art. 35 der Bundesverfassung (Volksbegehren zur Erhaltung der Kiirsäle und zur Förderung des Fremdenverkehrs) auf Sonntag, den 2. Dezember 1928 und, wo nötig, auf den Vortag, den i. Dezember 1928, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen diesen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bzw.

20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F.

XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809 ; Bd. II, 137).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelangt und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 T a g e n , von der A b s t i m m u n g a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

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Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

1

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Äusser Betracht fallende Stimmzettel leere

In Betracht fallende Stimmusgüllige 7dtel

Art. 35 BV.

Ja

Nein

Äbso lûtes Mehr :

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.

Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 27. September 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Sehulthess.

Der Bundeskanzler: Kaesliu.

-53KVS--

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Volksabstimmung YOHI 2. Dezember 1928 über

das Volksbegehren um Abänderung des Art. 35 der Bundesverfassung (Volksbegehren zur Erhaltung der Kursäle und zur Förderung des Fremdenverkehrs).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme des Initiativbegehrens um Abänderung des Artikels 35 der Bundesverfassung (Volksbegehren zur Erhaltung der Kursäle und zur Förderung des Fremdenverkehrs), nach Einsicht eines Berichtes des Bundesrates vom 27. Juni 1927, gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung und Artikel 8 ff.

des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung, beschliesst: I.

Der Abstimmung des Volkes und der Stände wird folgendes Initiativbegehren unterbreitet : ,,Die drei ersten Absätze des Artikels 35 der Bundesverfassung werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.

Die Kantonsregierungen können unter dem vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zwecke dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.

Über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf zwei Franken nicht übersteigen.

649 Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.

Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bunde abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll."

II.

Die Bundesversammlung stimmt diesem Initiativhegehren zu und empfiehlt es Volk und Ständen zur Annahme.

III.

Der Bundesrat wird beauftragt, die für die Vollziehung dieses Beschlusses erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 7. Dezember 1927.

Der Präsident : K. Minger.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 14. Dezember 1927.

Der Präsident: Emile Saroy.

Der Protokollführer: Kaoslin.

Wer der vorgeschlagenen Revision des Art. 35 der Bundesverfassung zustimmen will, hat mit ,,javt, wer sie verwerfen will, hat mit ,,nein" zu stimmen.

B e r n , den 27. September

1928.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Die Bundeskanzlei.

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