Ablauf der Referendumsfrist: 29. Juni 1987

# S T #

Seeschiffahrtsgesetz

Änderung vom 20. März 1987

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1986'\ beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 23. September 1953 2> über die Seeschiffahrt unter Schweizerflagge (Seeschiffahrtsgesetz) wird wie folgt geändert: Änderung von Bezeichnungen «Schweizerflagge» wird geändert in «Schweizer Flagge».

«Politisches Departement» wird geändert in «Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten» «Wirtschaftliche Verteidigung des Landes» wird geändert in «Wirtschaftliche Landesversorgung» Art S Abs. 3 3 Ändern sich die Einheitsbeträge oder die Rechnungseinheiten für die Haftungsbeschränkung in internationalen Übereinkommen, oder treten wesentliche und dauernde Veränderungen der Bewertungs- oder Berechnungsgrundlagen ein, so kann der Bundesrat die Haftungseinheitsbeträge (Art. 49, 105, 118 und 126) herabsetzen oder erhöhen oder in anderen Rechnungseinheiten festsetzen und das Verfahren zur Umrechnung in die Landeswährung regeln.

Art. 17 Abs. l 1 In das Register der schweizerischen Seeschiffe können nur Seeschiffe eingetragen werden, die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern oder zu einer sonstigen gewerbsmässigen Tätigkeit auf See verwendet werden oder hiefür bestimmt

" ßBl 1986 II 717 > SR 747.30

2

1987-272

1007

Seeschiffahrtsgesetz sind, und für welche die Bedingungen dieses Gesetzes hinsichtlich Eigentum, finanzieller Mittel, Zulassung zur Seeschiffahrt, Namengebung und Verfahren erfüllt sind.

: Art. 30 Randtitel IV. Zulassung zur Seeschifffahrt l. Bewilligung a. im allgemeinen

Art. 30a b. Binnenschiffe Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt kann für ein in einem zur ee Schweizerischen Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff, das in Verbindung mit einer gewerbsmässigen Beförderung von Gütern auf Binnengewässern auch die See befährt, für bestimmte Einzelfahrten über See die Sicherheitsvorschriften festsetzen und die benötigten Schiffspapiere ausstellen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Küstenstaates, dessen Gewässer das Schiff befählt.

Art. 35 .

vu. Nicht ' Das Eidgenössische Departement für auswärtige AngelegenheiSchTffahTM8*'86 ten kann ausnahmsweise einem Schweizer Bürger, einer schweizerischen Handelsgesellschaft oder einer schweizerischen juristischen Person, die ein Seeschiff für einen philantropischen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen oder ähnlichen Zweck betreiben, das Recht verleihen, das Seeschiff in das Register der schweizerischen Seeschiffe einzutragen; es legt die Bedingungen dafür von Fall zu Fall fest.

? Der Bundesrat kann durch Verordnung die Eintragung von Jachten in einem Schweizerischen Register vorsehen, die Voraussetzungen für die Eintragung und die Rechtsstellung der eingetragenen Jachten bestimmen sowie das Schweizerische Seeschiffahrtsamt ermächtigen, die Erteilung eines schweizerischen Fähigkeitsausweises für Schiffsführer zu regeln.

3 Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Vorliegen besonderer Umstände auch Booten, die nicht ins Schweizerische Jachtenregister eingetragen werden können, eine Flaggenbestätigung ausgestellt wird.

Art. 36 Abs. 2 Verweigert der Bundesrat die Bewilligung, so hat der Bund auf Antrag des Schiffseigentümers das Seeschiff zum Marktpreis zu 2

1008

Seeschiffahrtsgesetz

erwerben, sofern nicht der Bundesrat den Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung nach Artikel 27 Absatz 3 verfügt.

Der Schiffseigentümer kann einen entsprechenden Antrag gleichzeitig mit dem Gesuch auf Bewilligung der Streichung oder anschliessend bis spätestens 30 Tage seit der Verweigerung der Streichung stellen. Der Erwerb durch den Bund oder die Anordnung der Versteigerung hat innert 30 Tagen seit Eingang des Antrages, jedoch frühestens seit der Verweigerung der Bewilligung zu erfolgen.

Art. 48 Abs. 3 3

Der Reeder eines Öltankschiffes haftet für Verschmutzungsschäden nach den Artikeln 1-11 des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969 '> über die zivilrechtliche Haftung für 01verschmutzungsschäden und, nach deren Inkrafttreten, den dazugehörigen Protokollen vom 19. November 1976 und 25. Mai 1984«.

Art. 49 Abs. l und lbis 1

Für die Beschränkung der Haftung des Schiffseigentümers und des Reeders sowie der Haftung des Verfrachters und des Seefrachtführers auch aus Verträgen über die Verwendung eines Seeschiffes gelten die Artikel 1-13 des Übereinkommens vom 19. November 19763) über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen.


Art. 63 Arbeits- und mn^recht"1116"

' An Bord schweizerischer Seeschiffe gilt für Mitglieder der Besatg das schweizerische Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, soweit keine Ausnahmen oder Abweichungen im Gesetz oder internationalen Übereinkommen vorgesehen oder vom Bundesrat bestimmt werden.

zun

1

Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der in der Seeschiffahrt geltenden Gebräu-

') AS ...

AS ...

> AS ...

2 > 3

") AS ..'.

1009

SeeschiffahrtsgeseU.

che sowie nach Anhören der beteiligten Kreise die Bestimmungen über: a. das Mindestalter der Mitglieder der Schiffsbesatzung; b. die gesundheitlichen Voraussetzungen, die eine Person bei der Anheuerung erfüllen muss; c. die Arbeitszeit, die Ferien und die Feiertage; d. die Verpflegung und die Unterkunft an Bord.

Sccmannsbuch

Art. 66 Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt händigt jedem schweizerischen Mitglied der Besatzung eines schweizerischen Seeschiffes ein auf seinen .Namen lautendes Seemannsbuch aus. Das Seemannsbuch kann auch einem schweizerischen Mitglied der Besatzung eines ausländischen Schiffes ausgehändigt werden. Ein Seemannsbuch oder ein ähnlicher Ausweis kann auch an Schweizer Bürger abgegeben werden, die solche Dokumente für die Ausübung weiterer Tätigkeiten zur See nachweislich benötigen.

2 Der Kapitän trägt Art und Dauer der an Bord seines Seeschiffes geleisteten Arbeit bei der Abmusterung in das Seemannsbuch ein.

1

Art. 93 (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) Art. 101 Abs. 2 ' 2 Bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abschnittes ist das Internationale Übereinkommen vom 25. August 19241' zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente samt seinen Protokollen 2) zu berücksichtigen.

Art. 103 Abs. 3 3 Werden Ansprüche wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Güter oder Verspätung gegen den Kapitän, die Schiffsbesatzung oder weitere Personen im Dienste des Seeschiffes oder derer sich der Seefrachtführer bei der Durchführung der Beförderung bedient, geltend gemacht, so können sich diese, aus welchem Rechtsgrund sie auch in Anspruch genommen werden, auf diesel-

» SR 0.747.354.T1 « SR 0.747.354.111 1010

Seeschi ff ahrtsgcsetz

ben Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschrankungen berufen wie der Seefrachtfuhrer, Vorbehalten bleibt Artikel 105a.

Umfang und Beschränkung . der Haftung

Art. 105 · 1 Haftet der Seefrachtfuhrer fur Verlust oder ganzlichen Untergang der Cuter, so hat er nur den Wert der Outer am Ort und Tag, an dem sie nach dem Seefrachtvertrag geloscht worden sind oder hatten geloscht werden miissen, zu ersetzen. Der Wert der Gilter bestimmt sich nach dem Borsenwert und mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gutern gleicher Art und Beschaffenheit.

2 Bei teilweisem Untergang, Beschadigung oder Verspatung hat er nur den Betrag der Wertminderung der Cuter ohne weiteren Schadenersatz und in keinem Falle mehr als bei ganzlichem Verlust zu zahlen.

3 Der Seefrachtfuhrer haftet, vorbehaltlich Artikel 105a, in keinem Fall und aus welchem Rechtsgrund er auch immer in Anspruch genommen wird, fur hohere als die vom Bundesrat festgesetzten Haftungsbetrage. Diese Betrage berechnen sich entweder nach einem fur jedes Stuck oder andere Beforderungseinheit oder fiir jedes Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschadigten Giiter festgelegten Ansatz, je nachdem, welcher Betrag hoher ist.

4 Der Seefrachtfuhrer kann sich nicht auf diese Hfjchstbetrage berufen, wenn der Ablader die Natur und den hoheren Wert der Giiter vor ihrer Einladung ausdriicklich angegeben hat und diese, durch den Seefrachtfuhrer widerlegbaren Angaben im Konnossement vermerkt sind, oder wenn hohere Haftungsbeträge vereinbart worden sind.

5 Wird ein Behalter, eine Palette oder ein ahnliches Beforderungsgerät verwendet, um die Outer zusammenzufassen, so gilt jedes Stuck und jede Beförderungseinheit, die im Konnossement als in oder auf einem solchen Gerät enthalten angegeben ist, als einzelnes Stuck oder einzelne Beforderungseinheit; in alien andern Fallen gilt das gesamte Gerat als Stuck oder Beförderungseinheit.

6 Der Seefrachtfuhrer und seine Hilfspersonen (Art. 103 Abs. 3) haften gesamthaft hochstens fiir den Betrag, fur den der Seefrachtfuhrer allein haften wiirde.

Art. 105a

Verfall der Haflungshesch rankung

Weder der Seefrachtfuhrer noch seine Hilfspersonen (Art. 103 Abs. 3) konnen sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschrankungen berufen, wenn nachgewiesen wird, dass sie den

1011

Seeschiffahrtsgesetz Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, verursacht haben.

Art. 115 Abs. l 1 Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Seefrachtführer und dem Empfänger der Güter massgebend. Es begründet insbesondere die Vermutung, dass der Seefrachtführer die Güter so übernommen habe, wie sie im Konnossement beschrieben sind. Der Beweis des Gegenteils ist nicht zulässig, wenn das Konnossement an einen gutgläubigen Dritten übertragen worden ist.

Art. 118 Abs. l 1 Für die Haftung des Beförderers und seiner Hilfspersonen gegenüber Passagieren und für deren Reisegepäck gelten die Artikel l und 3-21 des Athener Übereinkommens von 1974 '> über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See mit dem dazugehörigen Protokoll von 1976.

Art. 126 Abs. 2 Einleitungssatz und letzter Satz 2 Der Binnenreeder haftet nach den Artikeln 48 Absätze l und 2 sowie 49, jedoch mit der Massgabe, dass seine Haftung sowie jene des Schiffseigentümers, Verfrachters und Frachtführers beschränkt ist: (Letzter Satz aufgehoben)

Mceresvcricmuuung

Art. 129a ' Wer Bestimmungen internationaler Übereinkommen, dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsverordnungen verletzt, indem er von einem schweizerischen Seeschiff aus feste, flüssige, gasförmige oder radioaktive Stoffe jeder Art ins Meer einbringt, die geeignet sind, das Meer, den Meeresgrund oder Meeresuntergrund zu verunreinigen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis-zu sechs Monaten oder Busse bis zu 20 000 Franken.

3 In leichten Fällen wird der Täter disziplinarisch bestraft.

'> AS ...

1012

'

·

.

Seeschiffahrtsgesctz

Art. 156 Abs. 2 Bst. a dritter Strich und Bst. h 1 Als Disziplinarstrafen sind ausschliesslich zulässig: a. für Seeleute: - die Ordnungsbusse von 10 bis 250 Franken, b. für Passagiere oder sonstige Personen an Bord: - der Verweis, - die Ordnungsbussen von 50 bis 500 Franken.

An. 157 Abs. 2 und 3 2 Wird in einem Strafverfahren bei einem Vergehen, bei dem in leichten Fällen disziplinarische Bestrafung erfolgt, ein solcher Fall angenommen oder wird die Tat sonst als blosser Disziplinarfehler betrachtet, so kann das erkennende Gericht unter Freisprechung des Angeklagten selber alle Disziplinarstrafen aussprechen. Stellt die Untersuchungsbehörde aus denselben Gründen ein Strafverfahren ein, so überweist sie die Akten an den Präsidenten des Gerichts, das für eine strafrechtliche Beurteilung zuständig wäre.

Dieser kann alle beantragten Disziplinarstrafen aussprechen.

3 Leistet der Fehlbare nicht mehr Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes, so kann an Stelle einer Arreststrafe eine Haftstrafe von gleicher Dauer ausgesprochen werden.

Art. 158 Abs. 4 Aufgehoben Art. 16J Abs. l und 2 1 Die vom Kapitän verfügte Disziplinarstrafe wird mit der Eröffnung vollstreckbar. Der Betroffene kann innert zehn Tagen seit Ankunft im nächsten Hafen schriftlich Beschwerde führen: a. gegen eine verfügte Arreststrafe beim Präsidenten des in Artikel 157 Absatz 2 zweiter Satz genannten Gerichts; b. gegen andere Disziplinarstrafen beim schweizerischen Seeschiffahrtsamt, 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

3 Für das Beschwerdeverfahren gilt sinngemäss das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren '>,

" SR 172.021 42 Bundesblall. 139.Jahrgang. Bd.I

'

JQJ3

Seeschiffahrtsgesetz

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten,

Ständerat, 20. März 1987 Der Präsident: Dobler Die Sekretärin: Huber

Datum der Veröffentlichung: 31. März 1987') Ablauf der Referendumsfrist: 29. Juni 1987

D BEI 1987 I 1007

1014

Nationalrat, 20. März 1987 Der Präsident: Cevey · Der Protokollführer: Koehler

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Seeschiffahrtsgesetz Änderung vom 20. März 1987

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1987

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1987

Date Data Seite

1007-1014

Page Pagina Ref. No

10 050 319

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.