Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe # S T #

Änderung vom 26. März 1987

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: l

Folgende geänderte Bestimmungen .des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 12. November 1985 und 25. Februar 1986 1) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art. 10 Abs. l 1 Jeder Arbeitnehmer ... hat Anspruch auf folgende Erhöhung seines effektiven Lohnes: Lohnzonen

Berufsarbeiter

Hilfsarbeiter

I-V

10Rp./Std.

10Rp./Std.

Art. 12 Abs. l 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet ... im Betriebsdurchschnitt wenigstens die nachstehend aufgeführten Löhne zu bezahlen: Lohnzonen

I II III

;

tv

V

Bcrufsarbeiter Fr.

Hilfsarbeiter Fr.

18.65 18.15 17.85 17.55 17.35

16.45 16.-- 15.75 15.45 15.30

» BB1 1985 III 242, 1986 l 687 1987-260

43 Bundesblatt. W.Jahrgang. Bd.l

1045

Gesamlarbeitsverlrag für das Schreinergewerbe

Art. 22 Ahn. l

' Bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf folgende Pauschalentschädigungen: Fr.

Morgenessen g.-- Mittagessen 13.-- Nachtessen : 13.-- Übernachten 40.-- Tagespauschale

72.--

JI

Arbeitgeber, die seit dem I.Januar 1987 ihren Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung gemäss Artikel 10 Absatz l des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III 1

Die Änderung vom 25. Februar 1986[) des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe wird aufgehoben.

1 Diese Änderung tritt am 13. April 1987 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1988.

26. März 1987

1826

" BB1 1986 T 687

1046

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Aubert Der Bundeskanzler: Buser

Richtlinien für Beiträge nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c des Forschungsgesetzes

vom 16. März 1987

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : l

Gesuchsformalitäten

1l

Ein Gesuch um Beiträge nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983" ist dem Departement zu unterbreiten, das für die von der Institution durchgeführten Aufgaben zuständig ist. In Zweifelsfällen ist es dem Eidgenössischen Departement des Innern einzureichen. Das Departement, dem das Gesuch eingereicht wird, informiert das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft mit einer Kopie.

12

Jedes Gesuch ist zu begründen; der Gesuchsteller gibt: a. Angaben über Aufgaben und Organisation der Institution; b. eine Darstellung der gegenwärtigen bzw. geplanten Tätigkeiten und der Gründe für einen Beitrag; c. eine Übersicht über die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendungen, die finanzielle Situation der Institution und die vom Bund erwarteten Leistungen; d. eine begründete Stellungnahme zu den nach Ziffer 21 zu überprüfenden Punkten, vor allem die Gründe, die für eine organisatorische Selbständigkeit sprechen.

2

Gesuchsprüfung

21

Bei der Prüfung von Gesuchen um Beiträge nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c des Forschungsgesetzes werden vom zuständigen Departement folgende Fragen abgeklärt: a. Ist die Institution ein wissenschaftlicher Hilfsdienst, eine Forschungsstätte oder eine andere Einrichtung, die der Forschung dient?

b. Erfüllt die Institution eine Aufgabe von gesamtschweizerischem Interesse, die nicht bereits anderweitig abgedeckt wird und die

') SR 420.1 1987-191

1047

Beiträge nach Forschungsgesetz

im Sinne von Artikel 27sexies der Bundesverfassung bzw. dem Forschungsgesetz als förderungswürdig angesehen wird, oder beabsichtigt sie dies?

c. Kann die von der Institution durchgeführte oder geplante Tätigkeit nicht ebensogut von einem bestehenden Forschungsorgan nach Artikel 5 des Forschungsgesetzes oder von einer andern, nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes vom Bunde bereits unterstützten Institution übernommen werden?

d. Erfüllt die Institution eine Aufgabe, die zweckmässigerweise von Wissenschaftern in eigener Verantwortung zu lösen ist und die nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient?

e. Ist die Institution ihrer Funktion gemäss als sinnvoll geschlossene Einheit ausgestaltet?

f. Verfügt die Institution über eine selbständige Verwaltung mit eigener Rechnungsführung oder verfügt sie über eine selbständige Rechnung für die vom Bund zu fördernde Tätigkeit sowie über eine Kontroll- oder Revisionsstelle?

g. Erbringt die Institution für den Bund im Forschungsbereich Leistungen, die bisher nicht abgegolten wurden?

h. Bietet die Institution Gewähr für eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihr gegebenenfalls durch den Bund gewährten Unterstützung?

i. Beteiligen sich weitere interessierte Gemeinwesen, Institutionen oder Unternehmen an den Aufgaben, für welche um Beiträge des Bundes nachgesucht wird?

k. Ist die Institution auf die Bundeshilfe angewiesen oder könnte sie die Mittel auf anderem Weg beschaffen?

22

1048

Bei der Gesuchsprüfung holt die prüfende Stelle die Stellungnahme ein: a. der Forschungsorgane und der Schweizerischen Hochschulkonferenz, soweit das Gesuch in ihren Aufgabenbereich fällt; b. des Schweizerischen Wissenschaftsrates, vor allem hinsichtlich der Dringlichkeiten und Schwerpunkte der schweizerischen Forschungspolitik ; c. der Eidgenössischen Kommission für die wissenschaftliche Information, in bezug auf die Errichtung oder Förderung von Hilfsdiensten im Bereich der wissenschaftlichen oder technischen Informatimi und Dokumentation; d. des Bundesamtes für Bildung und Wissenschaft, in bezug auf das Forschungs- und das Hochschulförderungsgesetz; e. des interdepartementalen Koordinationsausschusses für Wissen-

Beiträge nach ForschungsgeseLz

schaft und Forschung in bezug auf die Anliegen der Bundesverwaltung.

3

Entscheid

31

Kommt das prüfende Departement zum Schluss, dass das Gesuch abgelehnt werden müsse, legt es dem Gesuchsteller die Gründe schriftlich dar und bietet ihm die Möglichkeit, sein Gesuch zurückzuziehen.

32

Kommt das Departement zum Schluss, dass dem Gesuch ganz oder teilweise entsprochen werden soll oder zieht der Gesuchsteller sein Gesuch (Ziff. 31) nicht zurück, so stellt es Antrag an den Bundesrat, der endgültig entscheidet.

33

Das Departement informiert den Gesuchsteller über den Entscheid des Bundesrates.

4

Höhe, Form und Dauer der Beiträge

41

Die Höhe der Beiträge des Bundes müssen in einem angemessenen Verhältnis sowohl zu den Interessen des Bundes, zu den Eigenleistungen der Institution als auch zur Kostenbeteiligung weiterer interessierter Gemeinwesen, Institutionen oder Unternehmen stehen (Art. 10 Abs. 3 der Forschungsverordnung vorn 10. Juni Ì985 '>).

42

Die Beiträge des Bundes dürfen die Hälfte des gesamten Betriebsaufwandes der Institution nicht übersteigen, andernfalls ist zu prüfen, ob nach Artikel 16 Absatz l des Forschungsgesetzes eine Forschungsstätte des Bundes zu errichten oder die Institution ganz oder teilweise zu übernehmen sei. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.

43

Beiträge werden vom Bundesrat beschlossen und als einmalige Zuwendung oder periodisch gewährt. Sie gehen zu Lasten eines gesonderten Zahlungsrahmens, der von den eidgenössischen Räten jeweilen für vier Jahre festgelegt wird.

44

Die Anträge der Departemente sind dem Bundesrat nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und wenn möglich gemeinsam zu unterbreiten.

45

Der Bundesrat kann: a. Beiträge auf eine bestimmte Frist und/oder auf einen Höchstanteil bzw. Höchstbetrag beschränken;

'> SR 420.11

1049

Beiträge nach Forschungsgesetz

b. die Fortsetzung der Unterstützung an Bedingungen knüpfen, die dem Sinn des Forschungsgesetzes entsprechen.

46

Das zuständige Departement überwacht die Verwendung der Beiträge. Bei periodischen Beiträgen überprüft es zudem, ob die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Unterstützung durch den Bund weiterhin gegeben sind.

47

Fallen gewichtige Voraussetzungen dahin, unter denen Beiträge nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c des Forschungsgesetzes gewährt werden, kann die Unterstützung durch den Bund sistiert oder abgebrochen werden.

48

Falls ein Beitragsempfänger die Aufgaben, für die er Bundesbeiträge erhält, wesentlich ändert und er dafür weiterhin Bundesbeiträge beansprucht, sind die neuen Aufgaben dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen.

Mehrjahresprogramme Empfänger von periodischen Beiträgen sind durch Subventionsbedingung zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen entsprechend den Vorgaben der Artikel 23 und 25 Absatz l des Forschungsgesetzes sowie des Artikels 12 der Forschungsverordnung verpflichtet.

6

Abgrenzung zu anderen Gesetzen

61

Wissenschaftliche Hilfsdienste oder Einrichtungen, die sowohl der Forschung wie auch der Lehre und der Aus- und Weiterbildung auf Hochschulstufe dienen, sind weiterhin nach Artikel 3 des Hochschulförderungsgesetzes vom 28. Juni 1968') zu behandeln.

62

Wissenschaftliche Hilfsdienste oder Einrichtungen, deren Hauptzweck darin besteht, die wissenschaftliche Forschung zu fördern oder ihr zu dienen, sind nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes zu behandeln.

63

Anerkennungsgesuche von Dokumentationsdiensten aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Hochschulförderungsgesetzes sind als Gesuche um Beitragsgewährung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b des Forschungsgesetzes zu behandeln.

" SR 414.20 1050

Beiträge nach l-orschimgsgesetz

7

Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 7. April 1987 in Kraft.

16. März 1987

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Aubert Der Bundeskanzler: Buser

1825

1051

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 26. März 1987

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Jahr

1987

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.04.1987

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1045-1051

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10 050 337

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