# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikationen (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])

kannten Aufenthalts.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 29. April 1987 zur Beschwerde vom 16. April 1987 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfügung vom 25. März 1987 ist rechtskräftig.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

12. Mai 1987

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst

kannten Aufenthalts.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 29. April 1987 zur Beschwerde vom 3. Dezember 1986 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 20. Oktober 1986 ist rechtskräftig.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

12. Mai 1987

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst

389

kannten Aufenthalts.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 30. April 1987 zur Beschwerde vom 16. Februar 1987 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfügung vom 16. Januar 1987 ist rechtskräftig.

3. Die Verfahrenskosten im Betrag von 150 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Restbetrag von 150 Franken wird zurückerstattet.

12. Mai 1987

,

Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Beschwerdedienst

h Auf die Verwaltungsbeschwerde vom 5. März 1987 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Februar 1987 ist rechtskräftig.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der begründete Entscheid kann beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement einverlangt werden.

12. Mai 1987

390

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Aufenthalts : Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 28. April 1987, aufgrund des am 12. April 1978 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Tabaksteuer sowie der Warenumsatzsteuer und wegen Zollübertretung, in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 82 Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 35, 42 und 43 des Tabaksteuergesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer, zu einer Busse von 40 000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 200 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 40 200 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Lausanne, Postscheckkonto 10-517-7, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

12. Mai 1987

Eidgenössische Oberzolldirektion

391

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Schweizerische Metall-Union hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom T.November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung im Schmiedegewerbe (Schmied-Hufschmiedmeister, Schmiedmeister) eingereicht. Das vorliegende Reglement soll das bisherige vom 29. Dezember 1970 ablösen.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

12. Mai 1987

392

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1987

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.05.1987

Date Data Seite

389-392

Page Pagina Ref. No

10 050 365

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.