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Bekanntmachtungen der Departemente und Ämter

Eidgenössische Volksinitiative «gegen die Überfremdung» Fristablauf

Gestützt auf Artikel 24 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) teilt die Bundeskanzlei mit, dass die am 14. Januar 1986 im Bundesblatt veröffentlichte und zur Unterschriftensammlung gestartete eidgenössische Volksinitiative «gegen die Überfremdung» (BB1 1986 I 99) bis zum 15. Juli 1987 (vgl. Art. 20 Abs. 2 VPR) nicht bei der Bundeskanzlei eingereicht worden ist. Die Sammelfrist nach Artikel 69 Absatz 4 und Artikel 71 Absatz l des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) ist somit unbenutzt abgelaufen.

4. August 1987

1376

Bundeskanzlei

Eidgenössische Volksinitiative «Stopp dem Atomkraftwerkbau (Moratorium)» Zustandekommen

Die Schweizerische Bunde-skanzlei, gestützt auf die Artikel 68, 69. 71 und 72 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 1 ' über die politischen Rechte sowie auf den Bericht des Bundesamtes für Statistik über die Prüfung der Unterschriftenlisten der am |23. April 1987 eingereichten eidgenössischen Volksinitiative «Stopp dem Atomkraftwerkbau (Moratorium)» 2 ' verfügt: Die in Form eines' ausgearbeiteten Entwurfs abgefasste eidgenössische Volksinitiative «Stopp dem Atomkraftwerkbau (Moratorium)» (Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung durch einen neuen Art. 19) ist zustandegekommen, da sie die nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 100000 gültigen Unterschriften aufweist.

Von insgesamt 136 482 eingereichten Unterschriften sind 135 321 gültig.

Veröffentlichung im] Bundesblatt und Mitteilung an das Initiativkomitee, geschäftsführender Präsident : Herr Nationalrat Alexander Euler, Sevogelstrasse 19, 4052 Basel

22. Juli 1987

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: i. V. Casanova

» SR 161.1

2

> BEI 1986 II 1273

1377

Eidgenossische Volksimtiaüve

Eidgnössische Volksinitiative «Stopp dem Atomkraftwerkbau (Moratorium)» Unterschriften nach Kantonen Kanton

Unterschriften Gültige

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura Schweiz

1378

16 990 16 469 4 477 149 560 414 554 l 240 507 l 246 4 246 22 759 24 589 l 391 600 62 4 763 2 201 5 946 2 562 3 133 8 885 774 4 737 5 282 785 135 321

Ungültige

131 163 23 30 13 2 4 12

9 8 42 106 215 16 4 31 23 39 10 61 80 10 19 96 14

161

Eidgenössische Volksiniliatrve

Eidgenössische Volksinitiative «Stopp dem Atomkraftwerkbau (Moratorium)» Die Initiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu!

Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme dieser Übergangsbestimmung durch Volk und Stande werden keine Rahmen-. Bau-. Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen gemäss Bundesrecht für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie (Atomkraft^ erke oder Atomreaktoren zu Heizzwecken) erteilt. Als neu gelten derartige Einrichtungen, für die bis zum 30. September 1986 die bundesrechtliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist.

1418

1379

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])

bekannten Aufenthalts.

Auf die Verwaltungsbeschwerde vom 24. März 1987 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der begründete Entscheid kann beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement einverlangt werden.

4. August 1987

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst

Register der schweizerischen Seeschiffe Das Seeschiff «Paray», Eigentümerin Marina SA, in Freiburg, ist unter der Nummer 129 in das Register der schweizerischen Seeschiffe aufgenommen worden.

22. April 1987

1380

Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

Landschaftsbauzeichner Dessinateur-paysagiste Disegnatore-paesaggista

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Landschaftsbauzeichner vom 16. März 1987 B

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Landschaftsbauzeichner vom 16. März 1987

Inkrafttreten I.Januar 1988 Der Text dieser Réglemente und Lehrplane wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke l können bei der Eidgenossischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Be^n, bezogen werden.

4. August 1987

zu 1987-299

Bundeskanzlei

1381

Dachdecker

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Dachdeckerlehrlinge der deutschsprachigen Schweiz vom 15. Juli 1987

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 '' über die Berufsbildung, verordnet: Art. l Verpflichtung zum Kursbesuch 1 Den Dachdeckerlehrlingen der deutschsprachigen Schweiz wird der allgemeinbildende und der berufskundliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen vermittelt.

2 Der Unterricht in diesen Kursen ist für die Lehrlinge unentgeltlich.

Art. 2 Träger der Kurse und Kursort 1 Träger der Fachkurse ist der Schweizerische Dachdeckermeister-Verband (SDV).

2 Die Kurse finden im Ausbildungszentrum des SDV in Uzwil statt.

3 Der SDV und die Gewerbliche Berufsschule Uzwil arbeiten in schulischen Fragen zusammen.

Art. 3 Fachkommission 1 Die Fachkurse stehen unter der Leitung einer Fachkommission von sechs Mitgliedern.

2 In die Fachkommission ordnen der SDV vier, der Standortkanton und die deutschschweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz je einen Vertreter ab.

Zudem gehören der Leiter der interkantonalen Fachkurse für Dachdeckerlehrlinge der deutschsprachigen Schweiz und der Leiter des Ausbildungszentrums des SDV der Fachkommission von Amtes wegen an. Die Kommission wird von D SR 412.10 1382

1987-625

Dachdeckei

einem Vertreter des SDV präsidiert. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend Bundesamt genannt) ist zu den Sitzungen einzuladen.

3 Fachkommission und Leitung tragen die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie regeln ihre weiteren Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen im Einvernehmen mit dem Standortkanton in einer Schulordnung.

4 Die Fachkommission erstellt jährlich eine entsprechend den für Bund und Kanton anrechenbaren Kosten geordnete Kursabrechnung und setzt den entsprechenden Kursbeitrag pro Lehrling für die beteiligten Kantone fest. Der Kantonsbeitrag bedarf der Genehmigung durch den Standortkanton. Bei Differenzen entscheidet das Bundesamt.

3 Die zuständige Behörde des Standortkantons führt Schulbesuche durch und erstattet der Fachkommission Bericht.

6 Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits, Bund und Kantonen anderseits, erfolgt durch das Sekretariat des Ausbildungszentrums SDV.

Art. 4 Anmeldung 1 Gestützt auf die Einreichung des Lehrvertrags durch den Betrieb, meldet die zuständige kantonale Behörde den Lehrling dem Ausbildungszentrum SDV zum Besuch des ersten Kurses an.

2 Der Beginn der Kurse ist jeweils im Frühjahr durch die Fachkommission im Verbandsorgan und in weiteren Fachblattern bekanntzugeben.

Art. 5 Unterricht 1 Die gesamte Unterrichtszeit umfasst einschliesslich Turnen und Sport 1080 Lektionen, verteilt auf jährlich acht Unterrichtswochen.

2 Für den Unterricht in den Pflichtfächern ist der Lehrplan vom 6. Oktober 1986'' für den beruflichen Unterricht der Dachdecker massgebend.

3 Die Verteilung der Lektionen auf die einzelnen Lehrjahre wird auf der Grundlage des Lehrplans durch die Schulordnung geregelt. Bei der Bildung der Klassen ist die Schülerzahl gemäss Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung vom 7 November 19792> über die Berufsbildung festzulegen.

4 Über das Nachholen während der vertraglichen Lehrzeit von längerem Unterrichtsausfall wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst entscheidet der Leiter der interkantonalen Fachkurse für Dachdeckerlehrlinge der deutschsprachigen Schweiz, im Rekursfall die Fachkommission.

D BB1 1986 III 887 > SR 412.101

2

1383

Dachdecker

Art. 6

Kostendeckung

1

Die dem Lehrling durch den Besuch der Fachkurse entstehenden Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung gehen zu Lasten des Kursträgers, bzw. des Lehrbetriebs. Eine angemessene Beteiligung des Lehrlings an den Verpflegungskosten ist möglich.

2 Die Betriebskosten der Fachkurse werden gedeckt durch Beiträge a. des Bundes gemäss den gesetzlichen Bestimmungen; b. der Kantone entsprechend der Schülerzahl gemäss festgelegten anrechenbaren Kosten und der Kursabrechnung; c. des Kursträgers, bzw. des Lehrbetriebs, welche die dem Bund und den Kantonen nicht anrechenbaren Kosten übernehmen.

Art. 7 Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 20. April 195l 1 ' über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Dachdeckerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils und tritt am 1. August 1987 in Kraft.

15. Juli 1987

2038

') BB1 1951 II 42

1384

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Hug

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1987

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.08.1987

Date Data Seite

1376-1384

Page Pagina Ref. No

10 050 451

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