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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Notifikationen (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])
bekannten Aufenthalts.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparternent hat am l I.März 1987 zur Beschwerde vom 3I.Oktober 1985 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 1985 ist rechtskräftig.
3. Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
24, März 1987
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst
bekannten Aufenthalts.
Auf die Verwaltungsbeschwerde vom 20. Januar 1987 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 24. November 1986 ist rechtskräftig.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
24. März 1987
940
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst
Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 [SR 961.01})
Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen: Verfügung vom 6. März 1987 Tarifvorlage der Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel, in der Krankenversicherung.
Verfügung vom 6. März 1987 Tarifvorlage der Basler Versicherungs-Gesellschaft, in Basel, in der Privat-Haftpflichtversicherung.
Verfugung vom 29. Januar Ì987 Tarifvorlage der Helvetia-Unfall, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, in der persönlichen Unfallversicherung.
Verfügung vom 22. Januar 1987 Tarifvorlage der «Neuenburger», Schweizerische Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, in Neuenburg, in der Privat-Haftpflichtversicherung.
Rechtsmittelbelehmng Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Güterstrasse 5, 3072 Ostermundigen, eingesehen werden.
24. März 1987
Bundesamt für Privatversicherungswesen
941
Kündigungen von Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Gestützt auf die Ermächtigung'des Bundesrates vom 28. November 1983 hat die Eidgenössische Finanzverwaltung beschlossen, aufgrund von Artikel l der Anleihensbedingungen folgende Anleihe zur vorzeitigen Rückzahlung per 30. Juni 1987 zu kündigen: 7>A %-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1975-1989 von 250 Millionen Franken nominal Die Obligationen können vom Inhaber bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den Kassen der dem Emissionskonsortium schweizerischer Banken und dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten und Firmen kostenlos, zum Nennwert eingelöst werden.
Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.
Nach dem 30. Juni 1987 hört die Verzinsung dieser zur Rückzahlung aufgerufenen Anleihe auf.
Valorennummer: 15448
20. März 1987
Eidgenössische Finanzverwaltung
Gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates vom 28. November 1983 hat die Eidgenössische Finanzverwaltung beschlossen, aufgrund von Artikel l der Anleihensbedingungen folgende Anleihe zur vorzeitigen Rückzahlung per 25. September 1987 zu kündigen: 6'A %-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1975-1990 von 300 Millionen Franken nominal Die Obligationen können vom Inhaber bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den Kassen der dem Emissionskonsortium schweizerischer Banken und dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten und Firmen kostenlos, zum Nennwert eingelöst werden.
Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.
Nach dem 25. September 1987 hört die Verzinsung dieser zur Rückzahlung aufgerufenen Anleihe auf.
Valorennummern : 15466 für Titel, 15467 für Schuldbuchforderungen
20. März 1987
942
Eidgenössische Finanzverwaltung
Einnahmen der Zollverwaltung (Stand Februar 1987)
(in tausend Franken) Monat
Zölle
tJ brigc Einnahmen
Total
Total 1986
1987
1987 Mehreinnahmen
Mindereinnahmen
Januar Februar
266 263 253811
102 245 126 989
368 508 380 801
347 092 372081
21 416 8720
1987 Januar Februar
520 074
229 235
749 309
--
30136
--
1986 JanuarFebruar
506 728
212445
719 173
--
--
--
NB. Das Runden erfolgt aufgrund der genauen Einzelbeträge; kleine Differenzen bei den letzten Stellen sind deshalb möglich.
943
Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecbt [VStrR])
Die Zollkreisdirektion II, Schaffhausen, verurteilte Sie am 27. Januar 1987 aufgrund des am 28. Mai 1986 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1060 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1150 Franken binnen 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Zolluntersuchungsdienst Zürich, 8021 Zürich, Postscheckkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
24. März 1987
944
Eidgenössische Oberzolldirektion
Verfügung über die Aufhebung von fünf Gebirgslandeplätzen (GLP) im Oberengadin und im Bergeil
vom 24. März 1987
I Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) hat am 31. August 1981 (BB1 1981 III 144) unter anderem verfügt: 4. Folgende Gebirgslandeplätze werden neu bezeichnet: Albignabecken 770350/132300 Ostufer Albignasec Passo dal Casmle 772700/133800 Sattel Passo dal Cantun 772 300/130 700 Glctschermulde westlich des Passes Fuorcla Chamuotsch . . .
777 600/152 600 Sattel Fuorcla Grischa 780250/154250 Buckel Piz Prima 79570Û/151150 Buckel Chaness 796 850/154 950 Terrasse 5. Die Benützung der unter den Ziffern 2^t erwähnten Flaue zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken ist in der Zeit vom I. Mai bis 31. Oktober untersagt; im gleichen Zeitraum ist zudem auch die Benützung der Plätze Albignabecken, Passo dal Casnile und Passo dal Cantun zu Ausbildnngs- und Übungszwecken untersagt.
6. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt wird beauftragt, drei Jahre nach dem Wirksamwerden der unter Ziffer 4 enthaltenen Neubezeichnungen die an der Besprechung vom 28. Januar 1981 vertretenen Stellen zwecks Überprüfung der Lage zu einer Aussprache einzuladen.
II
Diese Verfügung ist am 24. März 1982 rechtskräftig geworden, nachdem sich das EVED vorgängig in Präzisierung von Ziffer 6 bereit erklärt hatte, im Anschluss an die vorgesehene Aussprache auf Wunsch eines oder mehrerer Beteiligter eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.
Am 17. Juli 1985 äusserte sich das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gegenüber wie folgt: Die Pianificazione regionale di Bregaglia wie auch die direktbetroffene Gemeinde Stampa haben sich gegen eine Weiterfiihrung der im Bergeil gelegenen Plätze Albignabecken, Passo dal Cantun und Passo dal Casnile ausgesprochen, wobei sie sich diesbezüglich insbesondere von den Überlegungen des Umwehschutzes und der verursachten Lärminimissionen leiten Hessen.
Ebenso hat sich die Gemeinde Madulain gegen eine Weiterfiihrung der auf ihrem Gebiet gelegenen Gebirgslandeplätze Piz Prüna und Chancss ausgesprochen, wobei diese Haltung auch von der durch die Flugrouten tangierten Gemeinde La Punt-Chamues-ch geleilt wird.
1987-231
945
Gebirgslandeplätze
Am 10. Oktober 1985 fand die in Ziffer 6 .der Verfügung vom 31. August 1981 vorgesehene Aussprache statt. Dabei zeigte sich, dass die betroffenen Gemeinden als Grundeigentümerinnen eine Weiterführung der Gebirgslandeplätze Albignabecken, Passo dal Casnile, Passo dal Cantun, Piz Prima und Chaness ablehnen und diese demzufolge nicht mehr als Gebirgslandeplätze bezeichnet bleiben können. Begehren um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung wurden im Anschluss an die Aussprache vom 10. Oktober 1985 nicht gestellt.
Am 25. Februar 1987 hat der Kanton Graubünden dem BAZL einen Vorschlag für vier neu zu bezeichnende Gebirgslandeplätze eingereicht. Neubezeichnungen können zum vornherein nicht in der vorliegenden Verfügung erfolgen, da vorerst das Vernehmlassungsverfahren im Sinn von Artikel 51 Absatz l der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01) durchzuführen ist.
III
Es wird verfügt; 1. Die Gebirgslandeplätze - Albignabecken - Passo dal Casnile - Passo dal Cantun - Piz Prüna - Chaness werden mit Wirkung ab 1. Mai 1987 aufgehoben.
2. Das EVED wird die Regierung des Kantons Graubünden anhören, bevor es über Gesuche anderer Kantone um Bezeichnung zusätzlicher Gebirgslandeplätze zu Lasten der bisher dem Kanton Graubünden vorbehaltenen Anzahl Plätze entscheidet.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesrat, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.
24. März 1987
946
Eidgenössisches Verkehrs-und Energiewirtschaftsdepartement: Schlumpf
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1987
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
11
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.03.1987
Date Data Seite
940-946
Page Pagina Ref. No
10 050 309
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