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Bekanntmachungen von

Departementen und! ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements an die Regierungen der Kantone betreffend die Übertragung von Kompetenzen der Militärgerichte an die bürgerlichen Gerichte.

(Vom 7. März 1916.)

Hochgeachtete Herren !

Der Bundesratsbeschluss vom 12. Februar 1916 betreffend Übertragung von Kompetenzen der Militärgerichte an die bürgerlichen Gerichte hat verschiedenen kantonalen Behörden Anlass gegeben, uns um Erläuterungen anzugehen. In der Annahme, dass sich die aufgeworfenen Fragen auch in ändern Kantonen erheben werden, erachten wir es für zweckmässig, diese Fragen -in einem Kreisschreiben zu beantworten.

I.

Die im Bundesratsbeschluss erwähnten strafbaren Handlungen sind von den Kantonen nach dem für ihr Gebiet geltenden Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen. Die kantonalen Strafverfolgungsorgane haben von sich aus in Tätigkeit zu treten und nicht etwa die Überweisung seitens einer Bundesbehörde abzuwarten. Diese Regel erfährt eine Ausnahme in den folgenden Fällen : 1. Bundesratsbeschluss betreffend Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 8. September 1914 über den Verkauf von Getreide, vom 10. November 1914 (A. S. n. F. XXX, 591).

Die Strafverfolgung durch die kantonalen Behörden tritt erst ein, wenn das schweizerische Militärdepartement es verlangt.

2. Bundesratsbeschluss betreffend Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot vom 30. Dezember 1915

439 (A. S. n. F. XXXI, 486). Die kantonalen Behörden haben die Strafverfolgung nur einzuleiten, wenn ihnen ein Straffall durch das schweizerische Zolldepartement überwiesen wird.

Während sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet, gilt für das materielle Strafrecht Bundesrecht. Die von diesem aufgestellten Tatbestände dürfen nicht durch kantonales Recht ergänzt werden. Für die Fragen, ob Vollendung oder Versuch, Urheberschaft, Gehülfenschaft oder Begünstigung, Zurechnungsfähigkeit oder -Unfähigkeit, Strafmilderungs- oder S trafschär fungsgründe usw. vorliegen, ist der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 4. Hornung 1853, massgebend.

Die Kantonsregierungen haben dafür zu sorgen, dass ihnen sämtliche in ihrem Gebiete ergehenden Gerichtsurteile, Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden und Entscheide von Überweisungsbehörden, die sich auf die im Bundesratsbeschluss angeführten strafbaren Handlungen beziehen, unverzüglich nach deren Erlass zugestellt werden. Sie haben dieselben sofort unentgeltlich der schweizerischen Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates einzusenden (Art. 155 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege).

n.

Die Tatbestände der Vergehen, welche durch den Bundesratsbeschluss den kantonalen Gerichten zugewiesen wurden, sind in der Regel nicht in einem einzigen, sondern in mehrerern Artikeln des betreffenden Erlasses enthalten. Die Strafandrohung ist dagegen regelmässig in einem einzigen Artikel zusammengefasst.

Da der Richter mit der Strafandrohung allein nichts anfangen kann, sondern den Tatbestand in seinem ganzen Umfange kennen muss, hat er sich auch über den Inhalt des ganzen Erlasses zu orientieren. Aus diesem Grunde wurde es absichtlich vermieden, im Bundesratsbeschlusse diejenigen Artikel der in Frage kommenden Erlasse besonders hervorzuheben, welche die Strafandrohung enthalten. Der Richter soll sich nicht auf einen Artikel beschränken, sondern er muss den ganzen Erlass kennen.

Dies bedeutet bei der Kürze der Erlasse keine erhebliche Erschwerung seiner Arbeit.

Zahlreiche Erlasse enthalten keine selbständige Strafandrohung; sie verweisen hierfür auf einen ändern Erlass. In solchen Fällen muss der Richter Tatbestand und Strafandrohung selbst zusammenstellen.

Bundeeblatt. 68. Jahrg. Bd. I.

32

440

A. Die' durch den Bundesratsbeschluss den kantonalen Gerichten zugewiesenen strafbaren Handlungen werden in folgenden Erlassen direkt (im Erlass selbst) mit Strafe bedroht.

1. Bundesratsbeschluss über die Sicherung der Brotversorgung des Landes vom 27. August 1914 (A. S. n. F. XXX, 417).

2. Bundesratsbeschluss über den Verkauf von Getreide, vom 8, September 1914 (A. S. n. P. XXX, 469).

3. Bundesratsbeschluss betreffend die Beschaffung von Stroh für die Armee, vom 23. September 1914 (A. S. n. F. XXX, 488).

4. Bundesratsbeschluss über die Sicherung der Lederversorgung des Landes und die Festsetzung von Höchstpreisen für Leder, vom 26. März 1915 (A. S. n. F. XXXI, 83).

5. Bundesratsbeschluss über die Sicherung der Brotversorgung des Landes, vom 13. Dezember 1915 (A. S. n. F. XXXI, 435).

B. Die folgenden Erlasse enthalten dagegen keine selbständige Strafandrohung, sondern stützen sich auf frühere Erlasse.

Zum Teil modifizieren sie nur den früher aufgestellten Tatbestand.

1. Die Strafandrohung des Buodesratsbeschlusses über die Sicherung der Brotversorgung des Landes, vom 27. August 1914 (A. S. n. F. XXX, 417), gelangt für folgende Erlasse zur Anwendung : a. Ausführungsbestimmungen zu den Bundesratsbeschlüssen vom 27. August und 8. September 1914 betreffend die Sicherung der Brotversorgung und den Verkauf von Getreide, vom 1. Dezember 1914 (A. S. n. F. XXX, 593).

b. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend die Höchstpreise von Teigwaren und Hartweizengries, vom 18. Juni 1915 (A. S. n. F. XXXI, 279).

c. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend die Verwendung von Weissmehl zu Backzwecken, vom 1. September 1915 (A. S. n. F. XXXI, 317).

d. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements, vom 27. Oktober 1915 (A. S. n. F. XXXI, 356).

2. Der Bundesratsbeschluss über den Verkauf von Getreide, vom 8. September 1914 (A. S. n. F. XXX, 469), gelangt für folgende Erlasse zur Anwendung : a. Bundesratsbeschluss betreffend Auslegung des Bundesratsbeschlusses vom 8. September 1914 über den Verkauf von Getreide, vom 3. November 1914 (A. S. n. F. XXX, 569).

b. Bundesratsbeschluss betreffend Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 8. September 1914 über den Verkauf von Getreide, vom 10. November 1914 (A. S. n. F. XXX, 59l).

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c. Ausführungsbestimmungen zu den Bundesratsbeschlüssen vom 27. August und 8. September 1914 betreffend die Sicherung der Brotversorgung und den Verkauf von Getreide, vom 1. Dezember 1914 (A. S. n. F. XXX, 593).

d. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend Verkauf von Getreide und Mahlprodukten, vom 23. Dezember 1914 (A. S. n. F. XXX, 658).

e. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend Verkauf von Getreide und Mahlprodukten, vom 31. Januar 1915 (A. S. n. F. XXXI, 42).

f. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend Herstellung und Verkauf von Mastmehl (Ausmahleten) und Weizenkleie,, vom 8. März 1915 (A. S. n. F. XXXI, 71).

g. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend Verkauf von Mais, vom 9. März 1915 (A. S. n. F. XXXI, 72).

h. Bundesratsbeschluss betreffend den Verkauf von Getreide und betreffend die Mehlvorräte, vom 10. August 1915 (A. S. n.

F. XXXI, 299).

i. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend die Anlage von Vorräten an Getreide und Mahlprodukten, vom 19. August 1915 (A. S. n. F. XXXI, 312).

Je. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend die Verwendung von Weissmehl zu Backzwecken, vom 1. September 1915 (A. S. n. F. XXXI, 317).

l. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend den Verkauf von Getreide und Mahlprodukten, vom 18. September 1915 (A. S. n. F. XXXI, 335).

m. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements vom 27. Oktober 1915 (A. S. n. F. XXXI, 356).

n. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend den Verkauf von Getreide und Mahlprodukten, vom 31. Dezember 1915 (A. S. n. F. XXXI, 491).

' o. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend Verkauf von Getreide und Mahlprodukten, vom 19. Februar 1916 (A. S. n. F. XXXII, 55).

3. Auf den Bundesratsbeschluss über die Sicherung der Brótrersorgung des Landes, vom 13. Dezember 1915 (A. S. n. F. XXXI, 435), stützen sich, folgende Erlasse :

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a. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend die Beschlagnahme von Weissmehl und Gries in den Mühlen, vom 15. Dezember 1915 (A. S. n. F. XXXI, 437).

b. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements über die Beschaffenheit des Vollmehls, vom 15. Dezember 1915 (A.

S. n. F. XXXI, 439).

4. Auf Art. 6 der Verordnung betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand, vom 6. August 1.914 (A. S. n. F. XXX, 370), verweisen folgende Erlasse: a. Bundesratsbeschluss betreffend Ausfuhrverbote, vom 18.

September 1914 (A. S. n. F. XXX, 483).

ö. Bundesratsbeschluss betreffend Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverhot, vom 30. Dezember 1915 (A. S.

n. F. XXXI, 486).

c. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend Befreiung von Zuchtstuten von der Mobilmachung, vom 25. Februar 1915 (A. S. n. F. XXXII, 37).

d. Verfügung des schweizerischen Militärdepartements betreffend Befreiung von Zuchtstuten von der Mobilmachung, vom 27. Januar 1916 (A. S. n. F. XXXII, 40).

e. Bundesratsbeschluss über die Einfuhr von Getreide, Mehl und Futtermitteln durch den Bund, vom 9. Januar 1915 (A. S.

n. F. XXXI, 13).

f. Bundesratsbeschluss über die Einfuhr von Reis und von Mahlprodukten aus Reis durch den Bund, vom 2. Oktober 1915 (A. S. n. F. XXXI, 333).

Der Bundesratsbeschluss betreffend Übertragung von Kompetenzen der Militärgerichte an die bürgerlichen Gerichte, vom 12. Februar 1916, hat absichtlich auch ältere Erlasse, die durch neuere Erlasse gegenstandslos geworden sind, aufgezählt. Denn es können immer noch Fälle zur Anzeige gebracht werden, die sich unter dem altern Erlass ereignet haben und für deren Beurteilung infolgedessen auch noch der Tatbestand und die Strafandrohung des altern Erlasses massgebend sind. Sowcit eine strafbare Handlung nach dem Inkrafttreten des neuen Erlasses begangen wird, wird der alte Erlass für die Beurteilung unwirksam. Denn für das Verhältnis der beiden Erlasse zueinander gilt der allgemeine Rechtssatz, dass das neuere Gesetz das ältere unwirksam macht. -- Als Beispiel für ein solches Verhältnis mag angeführt werden der Bundesratsbeschluss über die Sicherung

443

der Brotversorgung des Landes, vom 27. August 1914, gegenüber dem Bundesratsbeschluss über die Sicherung der Brotversorgung des Landes, vom 13. September 1915.

Was speziell die Ausfuhrverbote betrifft, so wird die Liste der Gegenstände, deren Ausfuhr verboten ist, von Zeit zu Zeit ergänzt. Seit dem (oben unter B, Ziffer 4 a angeführten) Bundesratsbeschluss vom 18. September 1914 wurden folgende ergänzende Bestimmungen erlassen : 20. Oktober 1914 (A. S. n. F. XXX, 525).

27. Oktober 1914 (A. S. n. F. XXX, 532).

27. November 1914 (A. S. n. F. XXX, 584).

1. Dezember 1914 (A. S. n. F. XXX, 594).

14. Dezember 1914 (A. S. n. F. XXX, 644).

22. Januar 1915 (A. S. n. F. XXXI, 28).

5. Februar 1915 (A. S. n. F. XXXI, 38).

16. Februar 1915 (A. S. n. F. XXXI, 52).

2. März 1915 (A. S. n. F. XXXI, 55).

16. März 1915 (A. S. n. F. XXXI, 74).

6. April 1915 (A. S. n. F. XXXI, 93).

23. April 1915 (A. S n. F. XXXI, 103).

1. Juni 1915 (A. S. n. F. XXXI, 175; als Strafe wird auch Konfiskation vorgesehen).

14. Juni 1915 (A. S. n. F. XXXI, 180).

2. Juli 1915 (A. S. n. F. XXXI, 251).

16. Juli 1915 (A. S. n. F. XXXI, 261).

9. Oktober 1915 (A. S. n. F. XXXI, 349).

19. Oktober 1915 (A. S. n. F. XXXI, 353).

5. November 1915 (A. S. n. F. XXXI, 357).

11. Dezember 1915 (A. S. n. F. XXXI, 433).

30. Dezember 1915 (A. S. n. F. XXXI, 484).

6. März 1916 (A. S. n. F. XXXII, 71).

III.

Ausser in den Fällen, die den Kantonen durch den Bundesratsbeschluss vom 12. Februar 1916 übertragen worden sind, sind diese in folgenden, seit dem Kriegsausbruch ergangenen Erlassen des Bundesrates mit der Strafverfolgung und Beurteilung betraut worden: 1. Verordnung gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und ändern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, vom 10. August 1914 (A. S. n. F. XXX, 376).

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2. Bundesratsbeschluss betreffend Handhabung der Vorschrift von Art. 202 der Militärorganisation, vom 24. August 191,4 (A. S. n. F. XXX, 403).

3. Bundesratsbeschlüss über das Schlachten von Kälbern, vom 19. Februar 1915 (A. S. n. F. XXXI, 53).

4. Bundesratsbeschlüss betreffend Verbot des Agiohandels mit Gold- und Silbermünzen der lateinischen Münzunion, vom 13. März 1915 (A. S. n. F. XXXI, 73).

5. Bundesratsbeschlüss betreffend Widerhandlungen gegen Art. 213 der Militärorganisation, vom 6. Juli 1915 (A. 8. n. F.

XXXI, 256).

6. Bundesratsbeschluss betreffend Einschränkung der Militärgerichtsbarkeit, vom 9. Juli 1915 (A. S. n. F. XXXI, 258).

7. Verordnung betreffend behördliche Ermittlung der Warenbestände, vom 27. August 1915 (A. S. n. F. XXXI, 314).

8. Bundesratsbeschluss betreffend Verkauf von Butter und Käse, vom 27. November 1915 (A. S. n. F. XXXI, 414).

9. Bundesratsbeschluss über den Verkauf von Zucker, vom 27. November 1915 (A. S. n. F. XXXI, 418).

10. Bundesratsbeschluss betreffend den Handel mit Milch und Käse, vom 25. Januar 1916 (A. S. n. F. XXXII, 7).

11. Bundesratsbeschluss über die Einfuhr und den Handel mit Zucker, vom 8. Februar 1916 (A. S. n. F. XXXII, 15).

12. Bundesratsbeschluss betreffend die Einfuhr von Petroleum und Benzin, vom 12. Februar 1916 (A. S. n. F. XXXII, 34).

13. Bundesratsbeschluss betreffend die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 26. März 1915 über die Sicherung der Leder Versorgung des Landes und die Festsetzung von Höchstpreisen für Leder, vom 18. Februar 1916 (A. S. n. F.

XXXII, 50).

14. Bundesratsbeschluss betreffend die Beschlagnahme von Lebensmittelvorräten, vom 18. Februar 1916 (A. S. n. F. XXXII, 52).

15. Reglement über die Abgabe von Petroleum (vom Schweiz.

Volkswirtschaftsdepartement erlassen), vom 22. Februar 1916 (A. S. n. F. XXXII, 56).

16. Bundesratsbeschluss über die Höchstpreise für Reis, vom 26. Februar 1916 (A. S. n. F. XXXII. 63).

IV.

Die Verwaltungsbehörden bleiben gemäss Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 12. Februar 1916 zur Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen zuständig, soweit ihnen dies«

445

Kompetenz bisher eingeräumt war. Diese Bestimmung bezieht sich auf folgende der in Art. l des Bundesratsbeschlusses erwähnten Erlasse : 1. Bundesratsbeschluss über den Verkauf von Getreide, vom 8. September 1914 (A. S. n. F. XXX, 469).

2. Bundesratsbeschluss betreffend Abänderung des Bundesratsbesohlusses vom 8. September 1914 über den Verkauf von Getreide, vom 10. November 1914 (A'. S. n. F. XXX, 591).

3. Bundesratsbeschluss über die Sicherung der Brotversorgung des Landes, vom 13. Dezember 1915 (A. S. n. F. XXXI, 435).

4. Verfügung des Schweiz. Militärdepartements betreffend die Beschlagnahme von Weissmehl und Gries in den Mühlen^ vom 15. Dezember 1915 (A. S. n. F. XXXI, 437).

5. Verfügung des Schweiz. Militärdepartements über die Beschaffenheit des Vollmehls, vom 15. Dezember 1915 (A. S. n.

F. XXXI, 439).

6. Bundesratsbeschluss betreffend Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot, vom 30. Dezember 1915 (A. S. n. F. XXXI, 486).

Den Verwaltungsbehörden sind ausser in den in Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 12. Februar 1916 aufgeführten Erlassen in folgenden Erlassen Strafbefugnisse übertragen : 1. Bundesratsbeschluss über die Sicherung der Milchversorgung des Landes, vom 9. November 1915 (A. S. n. F. XXXI, 377).

2. Bundesratsbeschluss betreffend die Einfuhr von Petroleum und Benzin, vom 12. Februar 1916 (A. S. n. F XXXII, 34).

3. Bundesratsbeschluss betreffend die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 26. März 1915 über die Sicherung der Lederversorgung des Landes und die Festsetzung von Höchstpreisen für Leder, vom 18. Februar 1916 (A. S. n.

F. XXXII, 50).

4. Reglement über die Abgabe von Petroleum (vom Schweiz.

Volkswirtschaftsdepartement erlassen), vom 22. Februar 1916 (A. S. n. F. XXXII, 56).

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Schwein. Justin- und Polizeidepartement, Der Stellvertreter: Calonder.

446

Tarifentscheide des

Schweiz. Zolldepartements in den Monaten Juni 1914bis Februar 1916.

ISr. 53.

Tarifnummer

Zollansatz

54/55 100 a 157

Fr. Cts.

diverse 20.-- frei

180

10.--

263/264 a

diverse

4380 496/498

7.-- diverse

529

25.--

557/559

diverse

611 641

--.35 2.-

.7880 870

20.20.

Bezeichnung der Ware

sog. koffeinfreier Kaffee.

Eier, aufgeschlagen, gefroren.

Perlmutter in Rondellen oder rautenförmigen Stücken, bloss gesägt.

NB. ad 180 : Von Tieren des Rindviehgeschlechtes stammendes Leder in ganzen Häuten, das ein Stückgewicht von 3 kg und darunter aufweist, ist als Kai b i e d e r nach den Nummern 178/179 zu verzollen.

Schreinerwaren, Möbel und Möbelteile, mit Schnitzerei imitierenden (gepressten, geformten etc.) Ornamenten.

Kreppseide, gezwirnt.

NS. ad 496/498: Unter ,,Pferdehaaren" im Sinne der Positionen 496/498 werden nur Schweif- und Mähnenhaare verstanden.

Gewebe für Aéroplane, mit Kautschuk oder Guttapercha behandelt.

Wadenbinden aus Gewebe, zugeschnitten und abgepasst.

Gyps, ungebrannt: gemahlen.

Gemenge von natürlichem und künstlichem Asphalt, Pechen, Teer etc.

mit mineralischen Stoffen, Sägemehl, Korkabfallen u. dgl., zu Isolier-, Bau-, Bedachungszwecken etc. (Asphaltlacke: s. ad 1113).

Kabelschuhe aus verzinktem Eisenblech.

Metallisches Chrom, Mangan, Molybdän, Titan, Uran, Vanadium, Wolfram: gewalzt (Blech).

447

Tarifnummer

Zollansatz Fr. Cts.

Bezeichnung der Ware

871

50.--

878

5.--

887 892

10.-- 6.--

1064 1065 a 1144

--.50 --.30 120.--

Metallisches Chrom, Mangan, Molybdän.

Titan, Uran, Vanadium, Wolfram : gezogen (Draht).

Metallisches Chrom, Mangan, Molybdän, Titan, Uran, Vanadium, Wolfram: in Stücken, Barren, Pulver.

Chenillemaschinen.

Glacemaschinen (Eismaschinen) mit Handbetrieb, ohne Schwungrad, mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 Liter (andere : ad 894 c/898 b M. 7).

Anthracenöl.

Zu streichen: ,,Anthracenöl".

Perlmutter in Rondellen oder rautenförmigen Stücken, ein- oder beidseitig poliert ; Taschenuhrgehäuse, fertige, aus Achat.

Putzpulver (Messerputzpulver u. dgl.)

in Streubüchsen, mit einem Stückgewicht von weniger als 500 Gramm.

Der Tarifentscheid : ,,Besatzartikel aus Baumwolle und Seide, in Verbindung mit Glasperlen" ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen : Besatzartikel aus Textilstoffen, in Verbindung mit Glasperlen, von weniger als 35 cm Breite.

1145

30.-

1146

50.--

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Januar .

Februar

1916 63 90

1915 155

145

-- --

92 55

Januar bis Ende Februar

153

300

·--

147

Monat

Zu- oder Abnahme

B e r n , den 9. März 1916. (B.-B. 1916, I,

115.)

Schweiz. Auswanderungsamt.

448

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1915 und 1916.

1916 Monate

1915

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1916

Fr.

4,506,867. 96 3,971,061. 53 3,751,877. 13 4,342,470. 33 4,929,984. 03 4,998,264. 70 4,882,800. 60 4,358,135. 32 4,718,695. 35 3,734,442. 66 3,915,668. 04 4,489,234. 89 4,517,917. 24 5,999,941. 19

Total 54,803,829. 11 Auf Ende Febr. 8,258,745. 09 8,313,531.86

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

--

535,806. 43

590,593. 20

--

54,786. 77

--

Verzeichnis der Ausfuhrverbote.

Das auf 5. November 1915 bereinigte Verzeichnis der für die Ausfuhr verbotenen Warengattungen, das inzwischen infolge der Bundesratsbeschlüsse vom 11. und 30. Dezember durch zwef Nachträge ergänzt wurde, ist durch den Bundesratsbeschluss vom 6. dies neuerdings erweitert worden, so dass eine neue Auflage erstellt werden rnusste. Diese auf 8. März bereinigte Auflage, deren Preis in Anbetracht des Umfanges der Liste auf 50 Rappen erhöht werden musste, kann bei der unterzeichneten Amtsstelle, sowie bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf erhoben werden. Für die Zustellung per Post sind 5 Rappen mehr als Frankaturgebühr einzusenden.

B e r n , den 9. März 1916.

(20Schweiz. Oberzolldirektion.

449

Verwendung reverspflichtiger Waren.

Die Geschäftsfirmen, welche bei der Schweizerischen Oberzolldirektion K o n s u m e n t e n - R e v e r s e hinterlegt haben, werden neuerdings darauf aufmerksam gemacht, dass die unter Reversbegünstigung zu einem ermässigten Zollansatze beziehungsweise zollfrei zugelassenen Waren nur im e i g e n e n Geschäftsb e t r i e b und ausschliesslich zu den im Revers angegebenen Zwecken verwendet werden dürfen. Der Weiterverkauf derartiger Waren, sowie eine andere als reversgemässe Verwendung werden als Umgehung der Zollvorschriften geahndet und können zudem den Entzug der Reversbegünstigung zur Folge haben. Eine Veräusserung, beziehungsweise eino andere als die im Revers angegebene Verwendung von Waren, die auf Grund von Reversen unter Zollbegünstigung zugelassen wurden, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Oberzolldirektion -- eventuell gegen nachträgliche Entrichtung der Zolldifferenz -- stattfinden.

B e r n , den 19. Juli 1915.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerische Eisenbahnstatistik für das Jahr 1914.

Der Band XLH mit den statistischen Angaben über die pro 1914 im Betrieb gestandenen schweizerischen Eisenbahnen ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 5 bezogen werden beim Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement.

B e r n , den 9. März 1916.

(2.).

Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen.

Das Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen (Ausgabe vom 1. Februar 1916) ist erschienen und kann zum Preise von l Fr. 50 Rp. bezogen werden beim (3.)..

Sekretariat des Schweiz.

Eisenbahndepartements.

450

Verschollenheitsruf.

Angeblich anfangs des Jahres 1881 hat sich Joseph Ignaz Britschgi, von der Schwändi, Sarnen, Sohn des Peter Joseph und der Katharina geb. Britschgi, geboren den 11. März 1850, nach Deutschland begeben. Dorthin (der Ort ist nicht angegeben) wurde ihm auf Verlangen durch den damaligen Vermögensverwalter am 3. Dezember 1892 etwas Geld gesandt, seither aber ist Joseph Ignaz Britschgi verschollen, bezw. es wird behauptet, derselbe sei verstorben.

Nachdem nun Interessenten das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt haben, ergeht zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod des Verschollenen oder das Vorhandensein allfälliger Nachkommen Angaben machen kann, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 31. März 1917 der Obergerichtskanzlei in Sarnen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird der unbekannt Abwesende nach Massgabe von Art. 38 Z. G. B. für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der unter Verwaltung liegende Nachlass den gesetzlichen Erben ausgehändigt. -, S a r n e n , den 6. März 1916.

(2.).

Namens der obergerichtl. Justizkommission, Der Aktuar : Joh. Wirz.

Verschollenheitsruf.

Angeblich im Jahre 1872 ist Joseph Anton Berwert, von der Schwändi, Samen, Sohn des Anton und der Katharina geb. Burch, geboren den 1. Oktober 1848, nach Amerika ausgewandert, von wo er zuletzt im Jahre 1894 anher geschrieben haben soll. Seither ist Joseph Anton Berwert verschollen.

Nachdem nun Interessenten das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt haben, ergeht zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod des Verschollenen oder das Vorhandensein allfälliger Nachkommen Angaben machen kann, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 31. März 1917 der Ober-

451

gerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird der unbekannt Abwesende nach Massgabe von Art. 38 Z. Gr. B. für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der unter Verwaltung liegende Nachlass den gesetzlichen Erben ausgehändigt.

S a m e n , den 6. März 1916.

(2.).

Namens der obergerichtl. Justizkommission, Der Aktuar: Joh. Wirz.

Soeben erschienen:

Zur eidgenössischen Kriegssteuer.

Impôt fédéral de guerre.

Der Kriegssteuerartikel der Bundesverfassung vom 15. April 1915.

Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1915.

Vollziehungsverordnung vom 30. Dezember 1915.

Erläuterungen des schweizerischen Finanzdepartements zum Bundesbeschluss und Vollziehungsverordnung vom Januar 1916.

Deutsch-französische Ausgabe ÎW mit gegenüberstehendem Text, also auf der einen Seite deutsch und auf der ändern französisch.

Preis gebunden Fr. 2. &O.

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15.03.1916

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438-451

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