Konzession für die Schweizerische Trägervereinigung für Abonnententsfernsehen # S T #

(Konzession STA) Änderung vom 22. Dezember 1986

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Konzession vom 19. September 1983 '> für die Schweizerische Trägervereinigung für Abonnementsfernsehen wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 3-6 3

Die Betriebsgesellschaft für die ffanzösischsprachige Schweiz darf versuchsweise Sendungen ausstrahlen, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt oder finanziert worden sind.

4

Der Name des Spenders und allfällige Bedingungen, die er in bezug auf den Inhalt einer Sendung gestellt hat, müssen am Anfang und am Schluss der Sendung genannt werden.

5

In solchen Sendungen darf keine Werbung getrieben und dürfen keine Aussagen über Waren und Dienstleistungen, an deren Absatz der Spender oder Dritte finanziell interessiert sind, verbreitet werden.

* Sendungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden stehen, dürfen nicht durch Zuwendungen finanziert werden.

II

Diese Änderung tritt am 22. Dezember 1986 in Kraft.

22. Dezember 1986

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Egli Der Bundeskanzler: Buser

1709

» BB1 1983 IV 25 1987-99

363

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Konzession für die Schweizerische Trägervereinigung für Abonnementsfernsehen (Konzession STA) Änderung vom 22. Dezember 1986

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1987

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.02.1987

Date Data Seite

363-363

Page Pagina Ref. No

10 050 270

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