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Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Sowjetunion

vom 18. Februar 1987

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 5. September 1986 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Februar 1987

1987-148

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Aubert Der Bundeskanzler: Buser

37 BundesblülC. 139Jahrgang. Bd.I

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Übersicht Im Jahre J97S erliess die Sowjetunion gesetzliche Grundlagen zur Besteuerung ausländischer natürlicher und juristischer Personen. Angesichts der weitgefassten sowjetischen Besteuemngsbefugnisse sah sich die Schweiz 1981 veranlagst, mit der Sowjetunion Verhandhingen über den Abschluss eines Steuerabkommens aufzunehmen. Der Schweiz ging es dabei vor allem um die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Sowjetunion wollte hingegen durch den Abschluss eines umfassenden Doppelbesteueningsabkommens eine weitgehende Steuerbefreiung ihrer Staatsbürger und Organisationen in der Schweiz erreichen.

Angesichts der unterschiedlichen Wirtschaftssysteme bestand nach schweizerischer Auffassung keine Notwendigkeit, mit der Sowjetunion ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen abzuschliessen. In einem Steuerabkommen sollten nur Fragen geregelt werden, die in den schweizerisch-sowjetischen Beziehungen von tatsächlicher Bedeutung sind. Das am 5. September 1986 unterzeichnete Abkommen entspricht den schweizerischen Vorstellungen über ein begrenztes Steuerabkommen. Es bezieht sich nur auf die Einkommensteuern und regelt im wesentlichen die Besteuerung der Unternehmensgewinne, der Einkünfte aus persönlicher Erwerbstätigkeit sowie der Lizenzgebühren. Ferner umfasst es einen Artikel über die Gleichbehandlung und das Verständigungsverfahren. Die im Abkommen enthaltenen Regelungen entsprechen weitgehend der schweizerischen Abkommenspraxis. Das Besteuerungsrecht der Sowjetunion wird dadurch erheblich eingeschränkt, ohne dass die Schweiz wesentliche Zugeständnisse machen musste.

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Botschaft l

Ausgangstage

Im Jahre 1978 erliess die Sowjetunion gesetzliche Grundlagen, die eine Besteuerung der ausländischen natürlichen und juristischen Personen ermöglichten.

Natürliche Personen unterliegen danach der ordentlichen sowjetischen Einkommensteuer; juristische Personen haben eine Steuer von 40 Prozent auf den ihnen aus der Sowjetunion direkt oder über eine Vertretung zufliessenden Nettoerträgen zu entrichten. Indessen räumte die sowjetische Gesetzgebung die Möglichkeit ein, gestützt auf das Gegenrecht oder aufgrund eines Steuerabkommens diese Steuern nicht zu erheben oder zu begrenzen. In der Folge nahm die Sowjetunion mit zahlreichen westlichen Industriestaaten Verhandlungen über den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkomrnen (DBA) auf.

Die schweizerischen Firmen, die in der Sowjetunion Vertretungen haben oder mit diesem Land Geschäftsbeziehungen unterhalten, wie auch die sich in der Sowjetunion aufhaltenden natürlichen Personen zeigten sich über den Umfang der sowjetischen Besteuerungsbefugnisse besorgt. Da der sowjetischen Handelsvertretung in der Schweiz und ihrem Personal im Staatsvertrag vom 17. März 1948 die Befreiung von den schweizerischen Steuern zugestanden worden war, versuchte die Schweiz unter Hinweis auf das faktisch bestehende Gegenrecht, die Steuerbefreiung insbesondere für die Vertretungen schweizerischer Unternehmen und deren Personal zu erreichen. Dies lehnte die sowjetische Seite in ersten Gesprächen im Jahre 1981 ab, doch bekundete sie ihre Bereitschaft, mit der Schweiz wie mit anderen Staaten ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen abzuschliessen, um eine möglichst weitgehende Steuerbefreiung für die im anderen Staat erbrachten Tätigkeiten zu erreichen.

Angesichts der Unterschiede in den Wirtschafts- und Gesellschaftsordnungen beider Staaten und der bis anhin sehr begrenzten Betätigungsmöglichkeiten für ausländische Unternehmen in der Sowjetunion, gelangte die Schweiz zum Schluss, dass keine Notwendigkeit zum Abschluss eines umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens bestand. In einem Abkommen mit der Sowjetunion, welche in Osteuropa der weitaus wichtigste Handelspartner der Schweiz und demzufolge nicht ohne Interesse für die schweizerische Volkswirtschaft ist, sollten aber dennoch jene Steuerfragen geregelt werden, die in den Beziehungen zwischen beiden Ländern von tatsächlicher
Bedeutung sind; ferner sollten Regelungen vermieden werden, die sich einseitig zu Lasten der Schweiz auswirken könnten, die von der schweizerischen Abkommenspraxis abweichen oder die in Verhandlungen mit anderen Staaten ein ungünstiges Präjudiz darstellen könnten.

In drei weiteren Verhandlungsrunden konnten die schweizerischen Vorstellungen über ein begrenztes Steuerabkommen durchgesetzt werden. Beide Seiten einigten sich im November 1985 über den Wortlaut des vorliegenden Abkommens. Dieses wurde am 5. September 1986 in Moskau unterzeichnet.

Die Kantone und die am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Wirtschaftsverbände haben den Abschluss eines begrenzten Steuerab855

kommens mit der Sowjetunion gutgeheissen und den wesentlichen Bestimmungen mehrheitlich zugestimmt.

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Übersicht über die Bestimmungen des Abkommens

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Allgemeines

Im Gegensatz zu den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen handelt es sich beim Steuerabkommen mit der Sowjetunion nicht um ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkornmen. Es lehnt sich zwar ebenfalls an das irn Rahmen der OECD ausgearbeitete Musterabkommen an, ist aber wesentlich weniger umfangreich und enthält zum Teil neue Lösungen.

Aus sowjetischer Sicht sollte durch den Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens eine möglichst weitgehende steuerliche Freistellung der in der Schweiz tätigen Personen (Journalisten, Studenten, Professoren, das Personal der Luftfahrtgesellschaften und der Tourismus-Organisationen) erreicht werden.

Schweizerisches Ziel war es dagegen, durch das Abkommen die Doppelbesteuerung zu vermeiden und den in der Sowjetunion tätigen Personen und Unternehmen einen gewissen Schutz vor sowjetischen Besteuerungsansprüchen zu gewähren. Eine umfassende gegenseitige Steuerbefreiung, wie sie die Sowjetunion vorschlug, konnte dagegen aus präjudiziellen Gründen nicht angenommen werden.

Aufgrund der Besonderheiten im schweizerisch-sowjetischen Verhältnis bestand aus schweizerischer Sicht keine Notwendigkeit, die folgenden, normalerweise in den schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Bestimmungen ins Abkommen aufzunehmen: - Vermögensteuern: Die Sowjetunion erhebt keine Vermögensteuer.

- Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen: Es besteht keine Gefahr einer Doppelbesteuerung.

- Gewinne der Schiff- und Luftfahrtunternehmen: Deren Besteuerung ist im Notenwechsel vom 18. Januar 1968 geregelt.

- Gewinnkorrekturen bei verbundenen Unternehmen: Gewinnkorrekturen sind auch ohne eine solche Bestimmung möglich, die nach schweizerischer Auffassung bloss deklaratorischer Natur ist.

- Dividenden: Eine Begrenzung der Quellensteuer auf Dividenden würde sich in der jetzigen Situation einseitig zu Lasten der Schweiz auswirken, da die Schweiz bei sowjetisch beherrschten schweizerischen Unternehmen die Verrechnungssteuer herabsetzen müsste. Die Gründung von oder eine Kapitalbeteiligung an sowjetischen Unternehmen ist für Ausländer nicht möglich und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand auch keine Möglichkeit zur Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen (Joint ventures). Dies soll sich in Zukunft ändern, da die Sowjetunion eine Gesetzgebung über die Zulassung von Gemeinschaftsunternehmen vorbereitet hat. Wie diese Unternehmen und

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ihre Besteuerung ausgestaltet sein werden, ist allerdings noch unklar, und ungewiss ist auch, welche Bedeutung ihnen in Zukunft zukommen wird.

Zinsen: Wie bei den Dividenden war auch hier eine einseitige Herabsetzung der Verrechnungssteuer zu vermeiden. Zwar hat auch die Sowjetunion die Möglichkeit, ins Ausland gezahlte Zinsen an der Quelle zu besteuern, doch werden nach Angaben aus Bankenfcreisen bei Krediten an dieses Land in der Regel Nettoklauseln vereinbart.

Veräusserungsgewinne, Verwaltungsratsvergütungen, private Ruhegehälter: In der Praxis dürfte keine Doppelbesteuerung auftreten.

Andere Einkünfte (Generalklausel): Da das Abkommen nicht umfassend ist, konnte keine Generalklausel aufgenommen werden.

Methodenartikel: Für die Aufnahme eines Methodenartikels bestand keine Notwendigkeit, da beide Staaten die Befreiungsmethode anwenden und das Besteuerungsrecht für die unter das Abkommen fallenden Einkünfte ausschliesslich dem einen oder dem anderen Staat zugeteilt wird.

Informationsaustausch: Ihrer Praxis entsprechend war die Schweiz nicht bereit, einen Artikel über den Austausch von steuerlichen Informationen aufzunehmen.

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Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens

Titel und Präambel Um den Unterschied zu den umfassenden DBA deutlich zu machen, ist im Titel lediglich von einem Abkommen beider Staaten über Steuerfragen die Rede. In der Präambel wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 hingewiesen.

Artikel l Unter das Abkommen fallende Steuern Das Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Einkommensteuern und sowjetischerseits auf die Einkommensteuer von ausländischen juristischen Personen sowie die Einkommensteuer von der Bevölkerung.

Artikel 2 Einige allgemeine Begriffsbestimmungen Der Artikel enthält die üblichen Begriffsbestimmungen. Unter den Ausdruck «Person» fallen auch die schweizerischen Personengesellschaften. Die Um.Schreibung des Begriffs «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» folgt den Kriterien des OECD-Musterabkommens; für den Fall von in der Praxis vermutlich kaum auftretenden Doppelwohnsitzfällen wird auf das Verständigungsverfahren verwiesen.

Artikels Betriebstätte Absatz l enthält eine allgemeine Definition der Betriebstätte; auf die Aufzählung einzelner Einrichtungen wird verzichtet.

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Absatz 2 sieht für Bau- und Montageausführungen die Regelung des OECDMusterabkommens vor, wonach eine Betriebstätte erst nach einer Dauer von zwölf Monaten begründet wird.

Der in Absatz 3 enthaltene Katalog von Hilfstätigkeiten, die keine Betriebstätte begründen, ist umfangreicher ausgestaltet als im OECD-Musterabkommen. Zusätzlich erwähnt werden die Montage von eigenen Maschinen oder Ausrüstungen, die blosse Aufsicht über eine Bau- oder Montageausführung, der sich an eine Ausstellung anschliessende Verkauf der Ausstellungsstücke sowie eine Geschäftseinrichtung, die nur für den Abschluss oder die Unterzeichnung von Verträgen benutzt wird.

Abweichend vom OECD-Musterabkommen, das beim Abschlussagenten stets eine Betriebstätte annimmt, begründet nach Absatz 4 nur derjenige Abschlussagent eine ßetriebstätte, der sich im anderen Staat als ständiger Vertreter aufhält und dort gewöhnlich Verträge abschliesst. Die Möglichkeit, Verträge abzuschliessen, ohne eine Betriebstätte zu begründen, stellt das Gegenstück zu der staatsvertraglich zugesicherten Steuerbefreiung der sowjetischen Handelsvertretung in der Schweiz dar.

Artikel 4 Einkünfte aus Geschäftstätigkeit Die Regelung entspricht im wesentlichen der Bestimmung des OECD-Musterabkommens über Unternehmensgewinne. Auf schweizerisches Begehren stellt Absatz 5 ausdrücklich klar, dass Zulieferungen zu Bau- oder Montageausführungen, die wegen ihrer Dauer eine Betriebstätte begründen, nicht dem Betriebstättegewinn zugerechnet werden dürfen.

Artikel 5 Einkünfte aus persönlicher Tätigkeit Der Artikel enthält die übliche Regelung bezüglich der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zusätzlich wird in Absatz 3 vorgesehen, dass Erwerbseinkünfte aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bau- oder Montageausführungen nur im Wohnsitzstaat besteuert werden dürfen, sofern der Aufenthalt im anderen Staat 365 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren nicht übersteigt.

Besatzungen von Seeschiffen und Luftfahrzeugen dürfen nach Absatz 4 nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden.

Für Künstler und Sportler wird in Absatz 5 wie üblich die Besteuerung im Auftrittsstaat vorgesehen. Ähnlich wie in verschiedenen anderen schweizerischen DBA wird jedoch eine Ausnahme gemacht für Künstler und Sportler, deren Besuch im anderen Staat durch
öffentliche Mittel unterstützt wird. Für sie gelten die normalen Regeln über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte.

Da der sowjetischen Seite der Begriff der selbständigen Tätigkeit fremd ist, wird in Absatz 6 festgehalten, dass die Bestimmungen des Artikels 4 (Einkünfte aus Geschäftstätigkeit) auch für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Anwendung finden sollen. Dies dürfte indessen keine besonderen Auswirkungen haben, da der im OECD-Musterabkommen als Anknüpfungspunkt für die Besteuerung der Selbständigerwerbenden verwendete Begriff der festen Einrichtung ebenfalls auf den allgemeinen Betriebstättekriterien beruht.

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Artikeló Öffentlicher Dienst Entsprechend der üblicherweise vereinbarten Regelung können öffentlich-rechtliche Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, nur im Schuldnerstaat besteuert werden. Für Vergütungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Staates stehen, gelten gemäss Absatz 2 dagegen die normalen Bestimmungen über die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.

Artikel 7 Zahlungen an Studenten Dieser Artikel entspricht schweizerischer Praxis; er sieht eine Steuerbefreiung im Aufenthaltsstaat für Zahlungen vor, die in der Ausbildung stehende Personen für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung aus Quellen ausserhalb des Aufenthaltsstaates erhalten.

Artikels Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzen Entsprechend dem OECD-Musterabkommen sind derartige Einkünfte ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar.

Die in Absatz 2 enthaltene Definition des Ausdrucks «Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzen» ist ausführlicher als diejenige des OECD-Musterabkommens. Sie schliesst auch Vergütungen für die Veräusserung der unter den Artikel fallenden Rechte und Vermögenswerte sowie für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Programmen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen ein.

Absatz 3 halt zusätzlich fest, dass der Artikel auch Anwendung findet auf Vergütungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die mit der Veräusserung, Benutzung, dem Recht auf Benutzung oder der Mitteilung der unter den Artikel fallenden Rechte oder Vermögenswerte im Zusammenhang stehen.

Artikel 9 Gleichbehandlung Abweichend von der entsprechenden Bestimmung ini OECD-Musterabkommen bezieht sich Absatz I nur auf natürliche Personen. Da eine steuerliche Gleichbehandlung von sowjetischen Betrieben mit ausländischen Unternehmen und ihren Betriebstätten auf Grund der Besonderheiten des sowjetischen Wirtschafts- und Gesellschaftssystems nicht möglich ist, wird in Absatz 2 festgehalten, dass die Besteuerung von in einem Vertragsstaat ansässigen Personen (ausgenommen natürlichen Personen) und ihren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätten in diesem anderen Staat nicht ungünstiger sein darf als die Besteuerung solcher Personen (und ihren Betriebstätten) aus Drittstaaten. Vorbehalten bleiben indessen Steuervorteile, die sich aus einer besonderen
Vereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat ergeben können.

Artikel 10 Verständigungsverfahren Der Artikel entspricht im wesentlichen der Bestimmung im OECD-Musterabkommen. Die zuständigen Behörden können jedoch nicht direkt miteinander verkehren, sondern müssen den diplomatischen Weg benutzen.

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Artikel Jl Besondere Bestimmungen Absatz l hält fest, dass das Abkommen die steuerlichen Vorrechte nicht berührt, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte gewährt werden. Die Bestimmung bezieht sich im wesentlichen auf Diplomaten und Konsularbeamte.

In Absatz 2 werden die Bestimmungen des Abkommens vom 17. März 1948 über die sowjetische Handelsvertretung in der Schweiz sowie des Notenaustausches vom 18. Januar 1968 über die steuerliche Behandlung der Schiff- und Luftfahrtunternehmen vorbehalten.

Artikel 12 Inkrafttreten Das Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist im darauf folgenden Steuerjahr anwendbar. Beide Seiten werden nach Inkrafttreten des Abkommens auf eine rückwirkende Besteuerung der bis anhin nicht besteuerten Personen und Unternehmen verzichten.

Artikel 13 Kündigung Die Bestimmung entspricht der üblichen schweizerischen Praxis.

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Finanzielle Auswirkungen

Unter einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Staaten auf gewisse Steuereinnahmen. Im Gegensatz zur Sowjetunion, deren Besteuerungsrecht durch das Abkommen erheblich eingeschränkt wird, dürften die Steuerausfälle für die Schweiz angesichts des Umfanges der schweizerisch-sowjetischen Wirtschaftsbeziehungen und der im Abkommen vorgesehenen Lösungen gering sein.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung für die Genehmigung des Abkommens zuständig. Es ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Abkommen sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung.

Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

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Bundesbeschluss über das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Sowjetunion

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 1987 '\ beschliesst:

Art. l 1

Das am 5. September 1986 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1785

" BB1 1987 I 853

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Abkommen Originaltext zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vom Wunsche geleitet, zwecks Entwicklung und Erleichterung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen verschiedene Steuerfragen zu regeln, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975, haben folgendes vereinbart: Artikel l , Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für alle Steuern vom Einkommen, die in den Vertragsstaaten gemäss den dort geltenden Gesetzen erhoben werden.

Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören a) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); b) in bezug auf die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: - die Einkommensteuer von ausländischen juristischen Personen; - die Einkommensteuer von der Bevölkerung.

2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz l dieses Artikels bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Artikel 2 Einige allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

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Doppel besteuerungsabkommen

a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) oder die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR); b) bedeutet der Ausdruck «Person» natürliche Personen, juristische Personen oder sonstige selbständige Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; in bezug auf die Schweiz umfasst der Ausdruck auch Personengesellschaften; c) bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bestimmen die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen den Vertragsstaat, in dem diese Person im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt; d) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; e) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» i. in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; ii. in der UdSSR das Ministerium der Finanzen der UdSSR oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 3 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat ganz oder teilweise ausübt.

2. Eine Bau- oder Montageausführung ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

3. Ungeachtet der bevorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten
nicht als Betriebstätten; a) eine Montage, die von einer Person im Zusammenhang mit den von ihr gelieferten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird; 863

Doppelbesteuerungsabkommen

b) die blosse Aufsicht über eine Bau- oder Montageausführung, sofern die Person im anderen Vertragsstaat selbst weder Bauarbeiten ausführt noch Maschinen oder Ausrüstungen liefert oder montiert; c) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren der Person benutzt werden; d) Bestände von Gütern oder Waren der Person, die ausschliesslich der Lagerung, Auslieferung oder Ausstellung dienen; der sich an die Ausstellung anschliessende Verkauf der Ausstellungsstücke führt nicht zur Annahme einer Betriebstätte,; e) Bestände von Gütern oder Waren der Person, die ausschliesslich dem Zweck dienen, durch eine andere Person bearbeitet oder verarbeitet zu werden ; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich dem Zweck dient, für die Person Güter oder Waren einzukaufen; g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich dem Zweck dient, für die Person zu werben, Informationen zu beschaffen oder zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; h) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich für die Zwecke der Mitwirkung beim Abschluss von Verträgen im Namen dieser Person oder zur Unterzeichnung von Verträgen benutzt wird; i) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich dem Zweck dient, mehrere der unter den Buchstaben a bis h genannten Tätigkeiten auszuüben.

4. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe sie eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Geschäftstätigkeit durch einen Vertreter - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 5 - ausübt. Besitzt ein Vertreter aber eine Vollmacht, im Namen dieser Person Verträge abzuschliessen, so wird eine Betriebstätte nur dann begründet, wenn er ein ständiger Vertreter dieser Person im anderen Staat ist und die Vollmacht gewöhnlich ausübt und wenn sich seine Tätigkeit nicht auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten beschränkt.

5. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe sie eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt,
sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

6. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine Person beherrscht oder von einer Person beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Personen zur Betriebstätte der anderen.

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Doppelbesteuerungsabkommen

Artikel 4 Gewinne aus Geschäftstätigkeit 1. Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Geschäftstätigkeit können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in welchem diese Person ihre Tätigkeit durch eine Betriebstätte ausübt. Die Besteuerung ist dabei auf den Teil der Gewinne beschränkt, der sich auf die Tätigkeit dieser Betriebstätte bezieht.

2. Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in diesem anderen Staat diejenigen Gewinne besteuert, die diese Betriebstätte hätte erzielen können, wenn sie die Tätigkeit völlig unabhängig ausgeübt hätte.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie im Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für die im anderen, Vertragsstaat ansässige Person werden einer Betriebstätte keine Gewinne zugerechnet.

5. Begründet eine Bau- oder Montageausführung eine Betriebstätte, so werden nur solche Gewinne besteuert, die sich aus diesen Tätigkeiten selbst ergeben, unter Ausschluss der Gewinne aus Warenlieferungen oder Warenzulieferungen seitens einer anderen Betriebstätte dieser Person oder seitens einer dritten Person.

6. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 5 Einkünfte aus persönlicher Tätigkeit 1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes l können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und 865

Doppelbesteuerungsabkommen c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ei.ne in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für ihre im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit jeder Art im Zusammenhang mit einer Bau- oder Montageausfiihrung erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn sich der Empfänger im anderen Staat insgesamt nicht länger als 365 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren aufhält.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person, die das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt, ansässig ist.

5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, nur im anderen Staat besteuert werden; wird der Besuch des Künstlers oder Sportlers in diesem Staat in erheblichem Umfange aus öffentlichen Mitteln unterstützt, so finden die Absätze l und 2 Anwendung.

6. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels werden Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus selbständiger Tätigkeit bezieht, nach Artikel 4 besteuert.

Artikel 6 Öffentlicher Dienst 1. Ungeachtet des Artikels 5 können Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für die diesem Staat oder der Unterabteilung oder lokalen Körperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienste, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit irgendwelcher Art stehen, ist Artikel 5 anzuwenden.

Artikel 7 Zahlungen an
Studenten Zahlungen, die ein Student, Doktorand, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich im anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden im anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.

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Doppelbesteuerungsahkommen

Artikel 8 Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzen 1. Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzen» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Veräusserung, für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, musikalischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Warenzeichen, Servicezeichen, gewerblichen Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, von Programmen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder die für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (know-how) gezahlt werden.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch angewendet bei der Zahlung von Vergütungen für die Erbringung von Dienstleistungen, wenn solche Zahlungen mit der in Absatz 2 .dieses Artikels bezeichneten Veräusserung, Benutzung, dem Recht auf Benutzung oder der Mitteilung in Zusammenhang stehen.

4. Absatz l dieses Artikels ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der in Absatz 2 genannten Einkünfte im anderen Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die diese Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

Artikel 9 Gleichbehandlung 1. Eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt, darf im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzt, unter gleichen Verhältnissen unterworfen ist oder unterworfen werden kann.

2. Die Besteuerung einer Person (mit Ausnahme einer natürlichen Person), die in einem Vertragsstaat ansässig ist, sowie einer Betriebstätte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung solcher Personen oder Betriebstätten von Drittstaaten unter gleichen Verhältnissen. Diese Bestimmung verpflichtet den anderen Veitragsstaat jedoch nicht, den Personen des erstgenannten Vertragsstaates (ohne Rücksicht darauf, ob sie im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte haben) die gleichen steuerlichen Vorteile zu gewähren,

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Doppelbcsteuerungsabkommen

wie sie Personen aus einem Drittstaat auf Grund einer besonderen Vereinbarung des anderen Vertragsstaates mit diesem Drittstaat gemessen.

3. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels l für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 10 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, unterbreiten.

·2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch über die Auslegung eines im Abkommen nicht definierten Ausdrucks verständigen und gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze auf diplomatischem Wege miteinander verkehren.

Artikel 11 Besondere Bestimmungen 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte gewährt werden.

2. Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen a) des Abkommens vom 17. März 1948') zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Schweiz; b) der am 18. Januar 19682> zwischen der Schweizerischen Botschaft in der UdSSR und dem Sowjetischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgetauschten Noten über die steuerliche Behandlung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt.

» SR 0.946.297.722 « SR 0.672.977.25

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Doppclbesieuerungsabkommen

Artikel 12 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

2. Das Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es ist auf alle unter das Abkommen fallenden Steuern für die Steuerjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

Artikel 13 Kündigung Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres durch dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr anzuwenden auf Steuerjahre, die nach dem 31, Dezember des Jahres beginnen, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Gefertigt zu Moskau am 5. September 1986 im Doppel in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Aubert

Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Schewardnadse

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Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Sowjetunion vom 18. Februar 1987

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1987

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

87.008

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1987

Date Data Seite

853-869

Page Pagina Ref. No

10 050 306

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