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4356 Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Yerfassungsgesetzes des Kantons Genf vom

27. Juni 1942.

(Vom 11. Januar 1948.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 27. Juni 1942 hat der Grosse Eat des Kantons Genf ein Verfassungsgesetz angenommen, durch welches Art. 85 der Staatsverfassung des Kantons Genf abgeändert und ein Art. 99bla in diese Verfassung aufgenommen wird.

Die Wählerschaft des Kantons Genf hat das neue Gesetz in der Volksabstimmung vom 28. und 29. November 1942 mit 14 830 gegen 133 Stimmen angenommen.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1942 hat der Staatsrat des Kantons Genf die eidgenössische Gewährleistung dieses Verfassungsgesetzes nachgesucht.

Die bisherigen und neuen Bestimmungen lauten wie folgt (Übersetzung) : Bisheriger Text:

Neuer Text:

Art. 85.

Der Staatsrat wacht darüber, dass die Gerichte ihre Obliegenheiten sorgfältig erfüllen.

Art. 85.

Unbeschadet der Vorschriften über die innere Organisation und die Tätigkeit der Gerichte und unter Vorbehalt der disziplinarischen Befugnisse des Aufgichtsrates über die Gerichte (Conseil supérieur de la magistrature) wacht der Staatsrat darüber, dass die Gerichte ihre Obliegenheiten sorgfältig erfüllen.

Auf Vorschlag des Aufsichtsrates kann der Staatsrat den Justizbeamten die Besoldung für höchstens sechs Monate entziehen oder diese Beamten entlassen oder absetzen.

Der Staatsrat kann von sich aus gegen einen Justizbeamten keine

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Neuer Text: Strafen aussprechen und keine Massnahmen -treffen; er hat eich in dieser Hinsicht darauf zu beschränken, die Vorschläge des Aufsichtsrates gutzuheissen oder abzulehnen.

Art. 99*1".

Unbeschadet der Bestimmungen des gemeinen Eechts, des Art. 85 der Verfassung und der Vorschriften über die innere Organisation und der Tätigkeit der Gerichte sind die Justizbeamten während ihrer Amtsdauer der Aufsicht eines Aufsichtsrates über die Gerichte unterstellt, dessen Zusammensetzung und disziplinarische Befugnisse durch das Gesetz bestimmt werden.

Der Aufsichtsrat wacht über den guten Gang der Rechtspflege und insbesondere darüber, dass die Justizbeamten ihr Amt würdig versehen.

Die neuen Bestimmungen (abgeänderter Art. 85 und der neue Art. 99*">) beschlagen nur kantonales Becht. Sie enthalten nichts den Vorschriften des Bundesrechts Zuwiderlaufendes.

Wir beantragen Ihnen deshalb, dem Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 27. Juni 1942 durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Bern, den 11. Januar 1943.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio.

Der Bundeskanzler: <*. Bovet.

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(Entwurf.)

Bimdesbeschluss über

die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf vom 27. Juni 1942.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. G der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des .Bundesrates vom 11. Januar 1948, in Erwägung, dass das Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 27. Juni 1942 nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. 1.

Dem Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 27. Juni 1942, welches den Art. 85 der Staatsverfassung des Kantons Genf abändert und einen neuen Art. 99^8 in die Verfassung aufnimmt, wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates au die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf vom 27. Juni 1942. (Vom 11. Januar 1943.)

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Jahr

1943

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4356

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.01.1943

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16-18

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