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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe.

(Vom 12. März 1948.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Coiffeurmeisterverbandes, des Schweizerischen Coiffeurgehilfenverbandes als Unterverband des Verbandes der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter und des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter auf Allgemeinverbindlicherklärung eines am 10. August 1942 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe, gestützt auf Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1941 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1.

Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 10. August 1942 für das schweizerische Coiffeurgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemein verbindlich erklärt : I. Minimalgrundlage.

Die Bestimmungen dieses Vertrages sind als Mimmalbestimnmngen zu betrachten, die durch Einzeldienstverträge oder lokale und regionale Gesamtarbeitsverträge nicht unterschritten werden dürfen. Wo weitergehende kantonale oder lokale Vorschriften bestehen oder höhere Löhne üblich sind, bleiben sie weiter in Kraft.

III. Arbeitszeit (Präsenzzeit).

Die Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 60, höchstens 66 Stunden pro Woche. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Vorschriften.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich mit den Angestellten über die Gewährung von mindestens zwei, womöglich zusammenhängenden Freistunden

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wöchentlich zur Besorgung persönlicher Bedürfnisse zu verständigen. Beträgt die Arbeitszeit (Präsenzzeit) weniger als 57 Stunden, so liegt die Gewährung von Freistunden im Ermessen des Arbeitgebers.

IV. Überzelt- und Sonntagsarbeit.

Uberzeitarbeit ist innert 14 Tagen durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Für ausserordentliche, nicht ortsübliche Sonntagsarbeit ist der Lohn um 50 % zu erhöhen, ausgenommen sind die in Ziffer IX genannten Saisonstellen.

V. Mittagszeit.

Die Mittagszeit muss mindestens 1% Stunden für alle Angestellten betragen. Wird der Angestellte beim Meister verköstigt, so beträgt sie mindestens eine Stunde.

VI. Ferien.

Den Gehilfen und Gehilfinnen sind folgende bezahlte Ferien zu gewähren: a. nach l Dienstjahr im gleichen Betrieb mindestens 8 Arbeitstage; 6. » 2 Dienstjahren im gleichen Betrieb mindestens 4 Arbeitstage; c.

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3

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6

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d.

e.

» 5 » » » » » 8 » » 6 und mehr Dienstjahren im gleichen Betrieb mindestens 10 Arbeitstage.

Wird Kost und Logis durch den Meister gewährt, so ist dieser verpflichtet, dem Gehilfen dafür pro Ferientag Fr. 5 in städtischen, Fr. 4 in halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen zu entschädigen (basierend auf der Einteilung der Ortschaften für die Lohn- und Verdienstersatzordnung).

.Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Dienstjahres aufgelöst, so hat der Gehilfe bei einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten Anspruch auf die halben Ferien des laufenden Jahres. Dem Gehilfen ist ferner bei Auflösung des Dienstverhältnisses ein allenfalls ihm noch zustehender Ferienanspruch vergangener Dienstjahre zu gewähren.

VII. Bezahlte Feiertage.

Als bezahlte Feiertage gelten in allen Fällen der 1. Januar und der 25. Dezember. Wo bisher mehr Feiertage bezahlt wurden, bleibt diese Praxis bestehen.

VIII. Minimallöhne.

1. Bei Nichtgewälirung von Kost und Logis durch den Meister.

a. Herrencoiffeure.

per Tag 1. Nach Abschluss der Lehrzeit . . . . . . . . . Fr. 5.-- bis Fr. 6.-- 2. Im zweiten Dienstjahre » 6,25 » » 7.--

309 Nachher als: 8. Zweiter Salonnier.

4. Erster

. .

per jag Fr. 7.25 bis Fr. 8.-- » 9.

» » 10.-

b. C o i f f e u s e n .

Für die Coiffeusen gelten "die gleichen Lohnansätze -wie für die Herrencoiffeure.

c. Mixte.

Fr. 2.-- mehr per Tag als gleichqualifizierte Herrencoiffeure.

d. D a m e n c o i f f e u r e (Umbildung vom Herrenfach ins Damenfach),

l 2. Nach Ablauf zweier Dienstjahre nach Abschluss der Umlernzeit sind folgende Minimallöhne zu bezahlen: Zweiter Damencoiffeur mindestens Fr. 9.-- per Tag; Erster. Damencoiffeur mindestens Fr. 12.-- per Tag.

2. Gewahrung von Kost und Logis durch den Meister.

Bei Gewährung von Kost und Logis im Haushalt des Meisters beträgt der Monatslohn das Zwölffache des sonst geltenden Taglohnes.

IX. Zuschläge.

In kurzfristigen Saisonstellen wird auf alle Lohnsätze ein Kuschlag von mindestens 10 % gewährt.

Aushilfen erhalten während der ersten drei Tage den ihnen vertraglich zustehenden Taglohn mit einem Zuschlag von Fr. l plus Reisespesen.

XI. Unfall- und

Haftpflichtversicherung.

Der Meister hat seine Gehilfen gegen Betriebsunfall sowie für Haftpflicht zu versichern.

XII. Probezeit.

Die Probezeit im Dienstverhältnis beträgt 14 Tage mit dreitägiger Kündigungsfrist, XIV. Schwarzarbeit.

Gehilfen und Gehilfinnen, die während der Freizeit oder der Ferien Berufsarbeit zu Erwerbszwecken ausführen, können nach einmaliger fruchtloser Mahnung sofort entlassen werden, Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

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310 XV. Beendigung des Dienstverhältnisses.

Die Kündigungsfrist beträgt, wo nichts anderes schriftlich vereinbart wird, 14 Tage, und zwar auch für überjährige Dienstverhältnisse.

Art. 2.

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das gesamte schweizerische Coiffeurgewerbe, ausgenommen die Lehrlinge, für die ein Lehrvertrag gemäss Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde.

2 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen "Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1948.

1

Bern, den 12. März 1943.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Celio.

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Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1943

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06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1943

Date Data Seite

307-310

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