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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Schweizerische Eisenbahnstatistik für das Jahr 1914.

Der Band XLII mit den statistischen Angaben über die pro 1914 im Betrieb gestandenen schweizerischen Eisenbahnen ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 5 bezogen werden beim Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement.

B e r n , den 9. März 1916.

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Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen.

Das Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen (Ausgabe vom 1. Februar 1916} ist erschienen und kann zum Preise von l Fr. 50 Rp. bezogen werden beim (3..).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Verzeichnis der Ausfuhrverbote.

Das auf 5. November 1915 bereinigte Verzeichnis der für die Ausfuhr verbotenen Warengattungen, das inzwischen infolge der Bundesratsbeschlüsse vom 11. und 30. Dezember durch zwei Nachträge ergänzt wurde, ist durch den Bundesratsbeschluss vom 6. dies neuerdings erweitert worden, so dass eine neue Auflage erstellt werden musste. Diese auf 8. März bereinigte Auflage, deren Preis in Anbetracht des Umfanges der Liste auf 50 Rappen erhöht werden musste, kann bei der unterzeichneten Amtsstelle, sowie bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf erhoben werden. Für die Zustellung per Post sind 5 Rappen mehr als Frankaturgebühr einzusenden.

B e r n , den 9. März 1916.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Verwendung reverspflichtiger Waren.

Die Geschäftsfirmen, welche bei der Schweizerischen Oberzolldirektion K o n s u m e n t e n - R e v e r s e hinterlegt haben, werden neuerdings darauf aufmerksam gemacht, dass die unter Reversbegünstigung zu einem ermässigten Zollansatze beziehungsweise zollfrei zugelassenen Waren nur im e i g e n e n G e s c h ä f t s b e t r i e b und ausschliesslich z.u den im R e v e r s angegebenen Zwecken verwendet werden dürfen. Der Weiterverkauf derartiger Waren, sowie eine andere als reversgemässe Verwendung werden als Umgehung der Zollvorschriften geahndet und können zudem den Entzug der Reversbegünstigung zur Folge haben. Eine Veräusserung, beziehungsweise eine andere als die im Revers angegebene Verwendung von Waren, die auf Grund von Reversen unter Zollbegünstigung zugelassen wurden, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Oberzolldirektion -- eventuell gegen nachträgliche Entrichtung der Zolldifferenz -- stattfinden.

B e r n , den 19. Juli 1915,

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Schweiz. Oberzolldirektion.

Verschollenheitsruf.

Angeblich anfangs des Jahres 1881 hat sich Joseph Ignaz Britschgi, von der Schwändi, Samen, Sohn des Peter Joseph und der Katharina geb. Britscbgi, geboren den 11. März 1850, nach Deutschland begeben. Dorthin (der Ort ist nicht angegeben) wurde ihm auf Verlangen durch den damaligen Vermögensverwalter am 3. Dezember 1892 etwas Geld gesandt, seither aber ist Joseph Ignaz Britschgi verschollen, bezw. es wird behauptet, derselbe sei verstorben.

Nachdem nun Interessenten das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt haben, ergeht zufolge Beschluss der- obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod des Verschollenen oder das Vorhandensein allfälliger Nachkommen Angaben machen kann, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 31. März 1917 der Obergerichtskanzlei in Sarnen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird der unbekannt Abwesende nach Massgabe von Art. 38 Z. G. B. für versehollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abge-

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leiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der unter Verwaltungliegende Nachlass den gesetzlichen Erben ausgehändigt.

S a m e n , den 6. März 1916.

(2.0

Namens der obergerichtl. Justizkommission, Der Aktuar : Joh. Wirz.

Verschollenheitsruf.

Angeblich im Jahre 1872 ist Joseph Anton Berwert, von der Schwändi, Samen, Sohn des Anton und der Katharina geb. Burch, geboren den 1. Oktober 1848, nach Amerika ausgewandert, von wo er zuletzt im Jahre 1894 anher geschrieben haben soll. Seither ist Joseph Anton Berwert verschollen.

Nachdem nun Interessenten das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt haben, ergeht zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod des Verschollenen oder das Vorhandensein allfälliger Nachkommen Angaben machen kann, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 31. März 1917 der Obergerichtskanzlei in Sarnen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird der unbekannt Abwesende nach Massgabe von Art. 38 Z. Gr. B. für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der unter Verwaltungliegende Nachlass den gesetzlichen Erben ausgehändigt.

S a r n e n , den 6. März 1916.

(2..)

Namens der obergerichtl. Justizkommission, Der Aktuar: Joh. Wirz.

Der schweizerische Staatskalender für 1916 kann, solange Vorrat, gegen Einsendung von Fr. 2 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1916

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12

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22.03.1916

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588-590

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