735

# S T #

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion des Riedbaches in Winterthur (Vom 21. März 1962)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in ein Schreiben der Regierung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1961, sowie in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1961 1), beschliesst:

Art. l Dem Kanton Zürich wird für die Korrektion des Riedbaches Oberwinterthur, in der Stadtgemeinde Winterthur, ein Bundesbeitrag von 20 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von 514 000 Franken, das heisst 20 Prozent des genehmigten Kostenvoranschlages von 2 570 000 Franken.

Art. 2 Die Auszahlung des gemäss Artikel l bewilligten Bundesbeitrages erfolgt nach Massgabe der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den von der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich eingereichten und vom Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau geprüften Kostenausweisen.

Art. 8 Dem Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau sind vor Beginn der Arbeiten die jährlichen Bauprogramme mit entsprechenden Unterlagen zur BEI 1961, II, 1266.

736

Genehmigung vorzulegen. Den Unterlagen (Ausführungsprojekte und Kostenvoranschläge) betreffend die Anpassungsarbeiten im Bereiche der SBB-Linien Winterthur-Etzwilen und Winterthur-Frauenfeld ist der vom Kanton einzuholende Mitbericht der Kreisdirektion III der SBB beizulegen. Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Erdarbeiten ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

Art. 4 Die Ausführung der Arbeiten wird vom Eidgenössischen Amt für Strassenund Flussbau überwacht. Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere · Ausgaben für solche Bauten gehen zulasten des Unterhalts.

Art. 5 Zum Schütze der Natur und der Fischerei sind folgende Vorkehren zu treffen : a. Im zweistufigen Absturzbauwerk am oberen Ende der Korrektionsstrecke sind nach den Angaben der zuständigen Fischereibehörde Fischunterstände einzubauen, und in die bergseitigen Ecken der Tosbecken sind grosse unbehauene Steinblöcke einzulagern.

b. Die Abstände zwischen den einzelnen Sohlenschwellen mit Fischunterständen sind so zu halten, dass auch in Strecken mit 1,4 Promille und weniger Gefalle Überfälle von 10 cm entstehen.

c. Die Sohlenpflästerungen sind möglichst rauh zu gestalten und in der Niederwasserrinne konkav auszubilden.

d. Den seitlichen Banketten ist eine Neigung von 8-10 Prozent zu geben.

e. Die zuständige Fischereibehörde ist über die Inangriffnahme der Bauarbeiten und über allfällige Umleitungen und Trockenlegungen einzelner Bachstrecken rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Art. 6 Die Anlagen des Bundes und seiner Betriebe, einschliesslich der Schweizerischen Bundesbahnen, dürfen höchstens so weit in den Perimeter der Korrektion einbezogen und nur so hoch belastet werden, als dies auch für anderes in der gleichen Gefahrenzone befindliches Eigentum geschieht.

Die Auszahlung des Bundesbeitrages hat die Bereinigung der Perimeterbelastung des Bundes und seiner Betriebe, einschliesslich der Schweizerischen Bundesbahnen, zur Voraussetzung.

737

Art. 7 Dem Kanton Zürich wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr eingeräumt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 8 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 9.März 1962.

Der Präsident: Vaterlaus Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21.März 1962.

Der Präsident : Bringolî Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 21.März 1962.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser 5959

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

52

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion des Riedbaches in Winterthur (Vom 21. März 1962)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1962

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1962

Date Data Seite

735-737

Page Pagina Ref. No

10 041 669

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.