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Bekanntmachungen von Departementen nnd anderà Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung in Geschäftsbetrieben des Buchhandels,

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung in Geschäftsbetrieben des Buchhandels.

1. Beruîsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Buchhandel erfolgt im Sortiment und erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Buchhandlungsgehilfen.

Verlagsbuchhandlungen können nur dann Lehrlinge annehmen, wenn sie in der Lage sind, ihnen die gesamte Ausbildung gemäss dem in Ziff. 3 umschriebenen Lehrprogramm zu vermitteln.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt drei Jahre.

Für Lehrlinge, welche die Maturitätsprüfung oder die Abschlussprüfung einer vom Bund anerkannten Handelsmittelschule mit Erfolg bestanden haben, kann die Lehrzeitdauer auf zwei Jahre festgesetzt werden.

Im übrigen kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

3, Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, der vom Inhaber oder Leiter allein geführt wird, darf einen Lehrling zur Ausbildung annehmen. In Betrieben, in denen ausser dem

29 Inhaber oder Leiter ständig l bis 3 gelernte Buchhandlungsgehilfen tätig sind, können zwei Lehrlinge gleichzeitig ausgebildet werden. Auf je l bis 8 weitere gelernte Gehilfen, die ständig beschäftigt, sind, darf je ein weiterer Lehrling zur Ausbildung angenommen werden. Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass diese sich möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Für die Berechnung der Zahl der in Filialbetrieben auszubildenden Lehrlinge gelten die Bestimmungen von Abs. l sinngemäss.

Die Bestimmung von Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

A n m e r k u n g . Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen bzw. des Schulsemesters an Orten, wo die Berufsschulen jedes Semester Lehrlinge aufnehmen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist während seiner Lehrzeit mit sämtlichen im Sortimentsbuchhandel üblichen Arbeiten und Kenntnissen vertraut zu machen. Er soll auch in die Grundbegriffe des Verlages -- wie Urheberrecht, Verlagsrecht, Buchherstellung -- eingeführt werden. Vor allem ist er an genaues, sauberes und mit zunehmenden Kenntnissen auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen.

Das nachstehende Lehrprogramm ist in bezug auf die während der Ausbildung zu erlernenden Arbeiten verbindlich. Es gilt als blosse Wegleitung für die Eeihenfolge der Arbeiten und deren Verteilung auf die einzelnen Lehrjahre. Die zu erlernenden Arbeiten sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende semer vertraglichen Lehrzeit alle im Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in die Eegistraturarbeiten, wie Ordnen der Verlegerfakturen.

Kontrollieren der eingehenden Sendungen. Auszeichnen der Bücher. Führen von Zeitschriften- und Fortsetzungslisten. Spedieren der Zeitschriften. Mitarbeiten bei Werbemassnahmen, wie Prospektversand und Entwerfen von Beklamebriefen. Einfache Korrespondenzarbeiten.

Bundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

g

30

Zweites Lehrjahr.

Einführen in die buchhalterischen Arbeiten, wie Postcheck- und Verlegerkonti, Abrechnungen und Kundenbuchhaltung. Erledigen der eingehenden Bestellungen. Fakturieren und Spedieren. Ausführen von Korrespondenzarbeiten. Aussuchen im Lager. Ordnen und Einreihen im Lager. Erlernen der Katalogtechnik.

Drittes Lehrjahr.

Führen des Bestellbuches. Einführen in das Bedienen der Kundschaft, so dass darin bis zum Schlüsse der Lehrzeit eine gewisse Selbständigkeit erreicht wird. Abrechnen über Kommissionsgut und Bücksendung. Führen von Interessenten- und Kundenkartotheken. Instandhalten des Lagers. Mitarbeiten beim Erstellen der Schaufensterauslagen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 1943 in Kraft.

Bern, den 17. November 1942.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampai.

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung in Geschäftsbetrieben des Buchhandels.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung in Geschäftsbetrieben des Buchhandels.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: A. P f l i c h t f ä c h e r : 1. Branchenkunde; 2. Aufsatz und Korrespondenz; 8. Eechnen; 4. Buchhaltung; 5. eine Fremdsprache; 6. Maschinenschreiben; 7. Staats- imd Wirtschaftskunde; 8. Handschrift und Darstellung.

Die Anforderungen und Prüfungszeiten der Pflichtfächer mit Ausnahme von Fach l entsprechen denjenigen der kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen.

Die Prüfung der Buchhandlungsgehilfen kann daher in den genannten Fächern zusammen mit den Kaufleuten erfolgen.

B. Wahlfächer: 1. Stenographie; 2. Zweite Fremdsprache.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Buchhandlungsgehilfe nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Prüfung wird in der Eegel in der Berufsschule durchgeführt; in der Branchenkunde kann sie gegebenenfalls in einem geeigneten Betriebe abgenommen werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen. Hiefür kommen in erster Linie Fachleute sowie Lehrkräfte der Berufsschule in Frage.

Die mündlichen und schriftlichen Prüfungen sind von je zwei Experten zu beurteilen.

32 Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären.

Die Experten haben den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert ca. anderthalb Tage.

4. Prüfungsstoff.

A. Pflichtfächer.

1. Branchenkunde (mündlich, ca. 45 Minuten).

a. Sortimentsbuchhandel.

Katalogskunde, Bestellwesen, Lagerhaltung, Abrechnungswesen, Zahlungsverkehr.

b. Verlagsbuchhandel.

Verlagsrecht, Urheberrecht, Werbung und Vertrieb, Buchherstellung.

c. L i t e r a t u r k u n d e .

Überblick über das Gesamtgebiet der Literaturgeschichte der Muttersprache.

2. Aufsatz und Korrespondenz (ca. 8 Stunden).

a. A u f s a t z (2 Stunden): Aufsatz über einen Stoff aus dem beruflichen Erfahrungskreis des Prüflings, selbständig und sprachlich richtig in der Muttersprache abgefasst.

6. K o r r e s p o n d e n z (l Stunde): Zwei Geschäftsbriefe aus der Branche des Prüflings selbständig in geschäftsüblicher Form auf der Maschine geschrieben.

3. Rechnen (schriftlich, 2% Stunden).

Lösung von Aufgaben aus folgenden Gebieten: Prozentrechnung, Warenrechnung, einschliesslich der Bechnung mit englischem Geld, Mass und Gewicht, Zins-, Diskont- und Wechselrechnung, Kontokorrent- und Terminrechnung.

4. Buchhaltung (schriftlich, 3 Stunden).

Buchung von Geschäftsvorfällen nach den Grundsätzen der doppelten Buchhaltung; Jahresabschluss. Beantwortung von Fragen aus folgenden Gebieten : System und Methoden der doppelten Buchführung, die verschiedenen Geschäftsbücher, Kontierung, Buchungs- und Abschlusstechnik, elementare Büanzkunde.

33

ö. Fremdsprache.

a. Schriftlich (l Stunde): Niederschrift eines leichten Geschäftsbriefes nach Diktat. Übersetzung eines Geschäftsbriefes oder einer Anzahl Sätze und Wendungen in die Fremdsprache.

b. Mündlich (10--15 Minuten): Lesen und Übersetzen eines leichten Lesestückes, richtige Aussprache, Konversation, Kenntnis der wichtigsten Teile der Grammatik.

6. Maschinenschreiben (l/2 Stunde).

a. Ein in fortlaufender Schrift gegebener Brief ist auf der Maschine in geschäftsüblicher, sinngemässer Anordnung darzustellen.

fr. Die vom Prüfling im Fache Korrespondenz geschriebenen zwei Geschäftsbriefe werden mit Bezug auf Schreibtechnik zur Bewertung der Leistung im Maschinenschreiben herangezogen.

7. Staats- und Wirtschaftskunde.

Für dieses Fach ist die Zeugnisnote der Berufsschule massgebend. Kann diese nicht festgestellt werden, so hat eine mündliche Prüfung von ca. 10 Minuten zu erfolgen. Als Prüfungsstoff kommen die auf Grund des Normallehrplanes der Berufsschule behandelten Stoffgebiete in Staats- und Wirtschaf tskunde in Frage.

8. Handschrift und Darstellung.

Die Note wird aus den vorhandenen handschriftlichen Prüfungsarbeiten ermittelt.

Anmerkung. Lehrlinge, die bereits das Fähigkeitszeugnis als kaufmännische Angestellte oder einen ihm gleichwertigen Ausweis besitzen, haben nur eine Prüfung in Branchenkunde zu bestehen.

B. Wahlfächer.

1. Stenographie (ca. l Stunde).

Stehendes Diktat eines Geschäftsbriefes von je drei Minuten Dauer in den Schnelligkeiten 100, 110, 120, 130 und 140 Silben. Der Kandidat kann in mehreren Schnelligkeiten mitschreiben. Ein Brief, der mindestens ein Diktat von drei Minuten Dauer umfassen muss, ist in Handschrift zu übertragen. Der Kandidat kann auch zwei Diktate übertragen; in diesem Falle werden beide Übertragungen korrigiert und diejenige in Betracht gezogen, welche die bessere Note ergibt.

2. Zweite Fremdsprache.

Die Prüfung in einer zweiten Fremdsprache erfolgt sinngemäss wie für die Fremdsprache als Pflichtfach.

34

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Die Experten haben die Leistungen in jeder Prüfungsposition -wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu erteilen: Eigenschaften der Leistungen:

Beurteilung:

Note:

Vorzüglich gut, nur mit geringen Fehlern noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Buchhandlungsgehilfen zu stellen sind, nicht entsprechend · unbrauchbar

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Fachnoten werden aus den einzelnen Prüfungspositionen wie folgt berechnet: 1. in Branchenkunde wird in jeder der mit a,b und c bezeichneten Teilpositionen eine Note erteilt; 2. in Aufsatz und Korrespondenz als Mittel der Noten im Aufsatz und in der Korrespondenz; 3. im Eechnen und 4. in der Buchhaltung wird nur je eine Note erteilt; 5. in der Fremdsprache als Mittel der Noten aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung; 6. im Maschinenschreiben als Mittel der für die verlangten Arbeiten erteilten Noten; 7. in Staats- und Wirtschaftskunde und 8. in Handschrift und Darstellung, wie bereits im vorhergehenden Abschnitt erwähnt.

..

Setzt sich die Fachnote aus mehreren Positionsnoten zusammen, so ist sie auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das Formular mit Angabe der Prüfungspositionen kann beim Sekretariat des Schweizerischen Buchhändlervereins unentgeltlich bezogen werden.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus den Noten der sieben Pflichtfächer und der Note für Handschrift und Darstellung berechnet wird, wobei in der Branchenkünde drei Einzelnoten erteilt werden.

35 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vio der Notensumme).

Sie wird auf eine Dezimalstelle berechnet.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Gesamtnote als auch die drei Noten der Branchenkunde je den Weit 8,0 nicht überschreiten, in nicht mehr als einem der übrigen. Pflichtfächer die Note 4 und in keinem Pflichtfache die Note 5 erreicht wird.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 1948 in Kraft.

Bern, den 17. November 1942.

asce

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Stampili.

Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Zweifelsfällen nach Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 1941 über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 30. Dezember 1942 folgenden Entscheid gefällt: 1. Das Verkaufsgeschäft der Allgemeinen Konsumgenossenschaft Grenchen im «Schmiedehof» hat den Charakter eines Warenhauses und ist somit dem Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1941 über Warenhäuser und Filialgeschäfte unterstellt.

2. Die beabsichtigte Verlegung einer Verkaufsabteilung in einen Anbau des «Schmiedehofes» stellt sich als Erweiterung eines Warenhauses dar und ist somit bewilligungspflichtig.

Bern, den 80. Dezember 1942, 3817

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

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Verzeichnis der

Auswanderungsagenturen und der von der Bmidesbehörde zum Betrieb einer Aus wander ungsagentu oder zum geschäftsmässigen Verkauf von Passagebilletten patentierten Personen sowie der Unteragenten derselben.

(Jährliche gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 veröffentlichte Zusammenstellung.)

A. Auswanderungsagenturen.

I. Zwilchenbart À. G. in Basel.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Rudolf Wullschleger und Paul Hindenlang.)

Unteragenten : Name.

Monsch, Johannes Schmid, Andreas Oggier, Frédéric Ritschard, Hermann Wilhelm

Wohnort.

Davos Ilanz Sitten Genf

Kanton, Graubünden.

,, Wallis.

Genf.

II. Lloyd-Reisebüro R. Kündig A.-G.

vormals A.-G. Meiss & Co. in Zürich.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Richard Kündig.)

Name.

Elmiger, Johann Georg Brand er, Paul Iten, Paul Hirni, Johann Rippstein, Emil

Unteragenten : Wohnort.

Zürich ,, Thun Interlaken Luzern

Kanton, Zürich.

,, Bern.

,, Luzern.

37 Name.

Meuli, Christian Kleiner, Walter R,

Wohnort.

Chur Davos

Kanton.

Graubünden ,,

III. Société Anonyme de Transports, anc. A. Natural, Le Coultre & Cie., in Genf.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Emile Etienne Le Coultre)

Unteragenten: Name.

Reinmann, Gustav Obermann, Alfred E.

Lorenzelli, Adrien

Wohnort.

Thun Genf ,,

Kanton.

Bern.

Genf.

,,

IV. Reisebureau Gerrit Tan Spyk Aktiengesellschaft in Basel.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Albert Heinzelmann.)

Unteragentin : Name,

Rootaan, Frl. Margrit

Wohnort.

Luzern

Kanton.

Luzern.

Y. Reisebureau H. Attenberger A. G. in Zürich.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: H. P. Attenberger.)

Unteragenten : Name.

Filter, Ernst Bauer, Alphons Glausen, Hermann Reber, Max Duvanel, Charles Ami Biser, Karl Birchler, Basiliue Künzli, Frl. Ellen Van der Wölk, Theodorus Oser, Hans Müller, Wilhelm Agustoni, Marco Romeo Agustoni, Bruno Kleiner, Frau Maria Eggli, Rudolf Henri Olgiati, Carlo Vaeheron, Jean Samuel

Wohnort.

Zürich Bern Thun Interlaken Biel Schwyz Einsiedeln Ölten Basel Schaffhausen Herblingen St. Gallen ,, Davos Rohr bei Aarau Lugano Montreux

Kanton.

Zürich.

Bern.

,, ,,

Schwyz.

n

Solothurn.

Basel-Stadt.

Schaffhausen.

,,

St. Gallen.

^ Graubünden.

Aargau.

Tessin.

Waadt.

38 Name, Vacheron, Alfred Henri

Wohnort.

Vevey

Kanton.

Waadt.

Wirz, Marcel

La Chaux-de-Fonds

Neuenburg.

VI. Joseph Baumeier in Luzern.

TU. Reisebureau A. Kuoni Aktiengesellschaft in Zürich.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Alfred Kuoni und Paul Heinrich Hugentobler.)

Unteragenten: Name.

Huber, Albert Otto Nanz, Paul Meili, Walter Küttel, Hugo Harzenmoser, Johann Locher, Hans Jakob Altorfor, Adolf Wiget, Franz Pavoni, Albert von Sury, Viktor Kneubühler Josef Hohl, August Pitschen, Claudio Böschenstein, Bertram Meyer, Willy Buchser, Paul Arnold Chiesa, Alfeo

Wohnort.

Zürich ,, ,, ,, ,, ,, Winterthur . Brunnen Freiburg Solothurn Basel 8t. Gallen Davos-Platz Romanshorn Lausanne ,, Brig

Kanton.

Zürich.

,, ,, ,, ,, ,, ,, Schwyz.

Freiburg, Solothurn.

Basel-Stadt.

St. Gallen.

Graubünden.

Thurgau.

Waadt.

,, Wallis.

VIII. Berner Handelsbank (A. G.) in Bern.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Fritz Born.)

Unteragent: Name.

Stadier, Rudolf

Wohnort.

Bern

Kanton.

Bern.

IX. Schweiz-Italien, Reise- und Transportgesellschaft (A. G.)

in Zürich.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Karl Pernsch.)

Unteragenten : Name.

Harri, Robert

Wohnort.

Zürich

Kanton.

Zürich.

39 Name.

Sorgesa, Waldeck Quirici, Karl Mühlemann, J. P.

Givel, Etienne Oscar Schneider, Karl Flury-Bloch, Othmar Suter, Max Heinrich Brenni, Brenno Zaccheo, Mario Piotti Arnoldo Jetzer, Georg Buache, André

Wohnort.

Zürich ,,

St. Moritz Arosa Davos Aarau n

Lugano Locarno

Kanton.

Zürich.

TI Graubünden.

n Aargau.

Tessin.

T)

Lausanne ,,

Waadt.

X. Aktiengesellschaft Danzas & Cie. in Basel.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Gottlieb Schmid.)

Unteragenten : Name.

Cherbuliez, Walter Luginbühl, Walter Leuenberger, Frl. Emilie Maître, Georges Leuenberger, Ernst Friedrich Korner, Emil Marti, Frl. Emilie Kälin, Max Sutter, Fritz Götz, Willy Arenson, Kurt Stamm, Heinrich Eugster, Oswald Füllemann, Otto Heinrich Künzler, Johann Jakob Juon, Hans Furrer, Jakob Kost, Josef Wildi-Haller, Albert Ris, Arnoldo Baier, Walter Gonzenbach, Paul Heinrich Perrin, Frl. Madeleine Schenk, Hans

Wohnort.

Zürich Langenthal Biel Pruntrut Burgdorf Luzern Solothurn Ölten Basel ,, ^ Schaff hausen Trogen 8t. Gallen Buchs Chur Brugg Zofingen Menziken Chiasso Lugano Naters Neuenburg Genf

Kanton.

Zürich.

Bern.

n ,,

,, Luzern.

Solothurn, Basel-Stadt.

Schaffhausen.

Appenzell A.-Rh.

. St. Gallen.

n

Graubünden.

Aargau.

,, Tessin.

Wallis.

Neuenburg, Genf.

40 XI. Hans Meiss Aktiengesellschaft in Zürich.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer : Dr. Hans von Meiss und Dr. iur. Rudolf Koller.)

Unteragenten : Name.

Schlapbach René François Baumann, Ernst

Wohnort, Zürich ,,

Kanton.

Zürich.

,,

XII. C. Blénk et Fert in Genf.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Francis Fert.)

Unteragent: Name.

Wohnort.

Spagnoli, Jean

Martigny-Ville

Kanton.

Wallis.

XIII. Gaston Léon Henneberg in Genf.

Unteragent: Name.

Wohnort.

Deschenaux, Arthur

Freiburg

Kanton.

Freiburg.

XIV. Kehrli & Oeler in Bern.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Paul Kehrli und Albert Oeler.)

Unteragent: Name.

Wohnort.

Kneubühler, Gottlieb

Bern

Kanton.

Bern.

XV. Jan Ouboter in Zürich.

XVI. H. Oehl in Basel.

XVII. Dr. Martin Litscher in Buchs (St. Gallen).

XVIII. Jules Egli in Zürich.

Unteragenten: Name.

Wohnort.

Kanton.

Staub, Arnold Gottfried Graf, Robert Sommer, Paul Weber, Fritz Braun, Erwin Johann

Zürich Luzern Schönenwerd Basel Genf

Zürich.

Luzern, Solothurn.

Basel-Stadt.

Genf.

41 XIX. Wm. Müller & Co. in Basel.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Wilhelm Müller und Hans Vogt.)

Unteragenten : Name.

Rast, Otto Suter, Josef

Wohnort.

Luzern Basel

Kanton.

Luzern,.

Basel-Stadt.

XX. Lavanchy et Cie., successeurs de Perrin et Cie., in Lausanne.

(Bevollmächtigte Geschäftsführerin : Frl. Louise Menthonnex.)

Unteragent : Name.

Chastellain, Robert

Wohnort.

Lausanne

Kanton.

Waadt.

XXI. Ernest I. Charles in Genf.

Unteragenten : Name.

Firth, Adolf Robert Küffer, Walter Pochon, Arthur Berthold Zollinger, Heinrich Locher-Rosa, Karl Johann Dufour, Paul ~ Kocher, Jean Wegener, Herbert

Wohnort.

Zürich Bern ,, Basel Lugano Lausanne Montreux Genf

-

Kanton.

Zürich.

Bern.

,, Basel-Stadt.

Tessin.

Waadt.

,, Genf.

XXII. ,,Ritztours" Reisebureaux und Wechselstuben A. G. in Bern.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer : Max A. Eyser.)

Unteragent: Name.

Galley, Otto Marcel Erwin

Wohnort.

Biel

Kanton.

Bern.

XXIII. Goth & Co. A. G. in Basel.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Alfred Donzé.)

Unteragenten: Name, Ruff, Walter Kirchhofer, Karl Aider, Jakob Zach, Otto

Wohnort.

Zürich Basel St. Gallen Genf

Kanton.

Zürich.

Basel-Stadt.

St. Gallen.

Genf.

42

B. Passagebilletteverkäufer.

I. J. Teron, Grauer & Cie. A. G. in Genf.

(Bevollmächtigter Geschäftefahrer : Emil Adolf Grauer,)

II. Passage-Agentur A. Eyffel in Zürich.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Anton Eyffel.)

B e r n , den I.Januar 1943.

Eidg. Auswanderungsamt.

3790

Notifikation.

Auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das von den Organen der Zolldirektion Lausanne gegen Sie erhobene Strafprotokoirwurden Sie am G.Januar 1948 von der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern in Anwendung der Art. 74, Ziff. l, 76, Ziff. 2, 77, 82, Ziff. 5, 85 und 91, des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 und Art. 84, 35 und 51 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1987 über die Besteuerung des Tabaks zu einer Busse von Fr. 2640 verurteilt, weil Sie Zigarettenpapier, Käse, Butter und Bier auf für den Zollverkehr nicht erlaubten Wegen eingeführt hatten. Gestützt auf Art. 77 des Zollgesetzes ist überdies die Einziehung der 2150 Heftchen Zigarettenpapier verfügt worden, welche am 16. April 1942 bei Daniel Lecoultre beschlagnahmt wurden.

Da Sie durch Vermittlung der Post nicht erreicht werden können, wird Ihnen die Strafverfügung hiermit eröffnet. Wenn Sie sich innert 14 Tagen, vom Datum der vorliegenden Notifikation an gerechnet, der Strafverfüguhg vorbehaltlos unterziehen, wird Ihnen in Anwendung von Art, 94 des Bundesgesetzes über das Zollwesen und Art. 296 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege ein Viertel der Busse mit Fr. 660 erlassen.

Wollen Sie sich der Strafverfügung nicht unterziehen, so haben Sie innert 20 Tagen Einsprache zu erheben und die gerichtliche Beurteilung zu verlangen.

Erheben Sie innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Eechtskraft. Die Frist für die Beschwerde, welche gegen die Höhe der Busse beim eidgenössischen Finanzund Zolldepartement eingelegt werden kann, beträgt dreissig Tage, von der Veröffentlichung dieser Notifikation an gerechnet,

Bern, den 12. Januar 1948.

3617

Eidgenössische Oberzolldirektion.

43

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Dezember 1941

1942

1. Januar bis 31. Dezember

1941

1942

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgab en: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Okto er 1917/22. D ezemb 1927 und vom 24. Juni 1937 Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . . 3 575 092. 71 384 803. 67 14 378 657. 76 12847301.11 2. Aktien . .

691 501. 85 647 032. 76 3 221 784. 40 3 123 476. 65 3. GmbH.-Anteile . . .

3 978. -- 6 534. -- 48 420. -- 83 709. 25 4. Genossenschafts6 372. 05 Anteile 12 290. 26 102 567. 18 169018.45 5. Ausland, Wertpapiere 163.20 90 434. 30 40.80 80 647. 60 6. Umsatz inland. Wert262333.10 papiere 63 097. 70 1154023.55 1 093 995. 37 7. Umsatz ausländ. Wertpapiere 88 700. 15 75 334. -- 807 145. 50 714 833. 20 8 Wechsel .

97641.75 99 736. 85 1 027 468. 55 1190935.10 9. Prämienquittungen , .

768 806. 70 548 333. 25 7 147 048. 45 7 065 297. 79 10. Frachturkunden . .

242 387. 35 239 789. 20 2 922 337. 80 3 181 725. 66 Total 1--10 5 736 976. 86 1 976 992. 48 30 890 695. 79 29 560 726. 88 6. Abgaben auf Grund der Bundesgesez vom 25. Ju ni 1921/22. D ezember 1927 und vom 24. Juni 1937 926971.16 1 134 038. 67 10479971.40 10685146.95 11. Coupons v. Obligationen 12. Coupons von Aktien .

940 064. 76 833517.05 9 994 447. 28 9 644 799- 77 13. Coupons von GmbH.Anteilen . . . , .

775. 93 1 616. 70 7 433. 26 8 756. 29 14. Coupons von Genossenschafts-Anteilen. . .

11438.40 10 268. 73 298802.68 296 705. 61 15. Coupons von ausländischen Wertpapieren .

1 058. 10 1 904. 75 97 946. 95 136 176. 60 Total 11--15 1 880 298. 35 1 981 344. 90 20 878 601. 57 20 771 585. 22 Total 1--15 7617275.21 3 958 337. 38 51 769 297. 36 50332312.10 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbechlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschlüsse vom l 1, Januar 193 6 und 22. Dezemb 1938.

16. Erhöhung der Couponabgabe . .

1 879 240. 24 1 979 440. 13 20 780 654. 36 20 635 408- 37 17. Kommanditbeteiligungen . . ..

17123.95 137 824. 45 107 706. 49 19 599. -- 18. Verschiedenes 1) . .

12013.35 251 968. 55 365 926- 29 2 746. 75 Total 16--18 1899110.94 2011052.48 21170447.36 21 109041-15 Total 1--18 9 616 386. 15 5 969 389. 86 72 939 744. 72 71441353.25 19, Bussen 1 654. 80 1 340. 15 85 995. 70 30 800- 30 3817 Total 1--19 9 518 040. 95 5 970 730. 01 73 025 740. 42 71 472 153. 55 . l) Abgab e auf über 3- bis 6monatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Ab1 gäbe auf Urkunden über Miteigentumsrechte

44

Ertrag der an der Quelle erhobenen Wehrsteuer Steuer auf Grund des Wehrsteuerbeschlusses vom 9. Dezember 1940

1941

1942

42947 259.58

54 705 628 11

5 559 474.68

15 692 172 76

37 387784.90

89 013 455 35

3817

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende November Dezember

.

.

.

.

1942 326 --

Januar b i s Ende Dezember .

.

.

.

326

1941

1293 105 1398

Zu-oder Abnahme -- 967 - 105 -- 1072

B e r n , den 12. Januar 1943.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

3817

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Solothurn-Zollikofen-Bern-Bahn, mit Sitz in Solothurn, hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt -werden, ihre Bahnlinie von Solothurn nach Bern über Fraubrunnen in einer Baulänge von 34 km, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Hypothekaranleihens im I. Range von Fr. 2000000. Zweck: Rückzahlung bzw. Konversion der sich noch in Umlauf befindenden, auf den 80. Juni 1948 zu kündigenden Obligationen der Anleihe I. Banges von 1931. Die Obligationen der Anleihe I. Banges von 1981 gehen bis zu ihrer Eückzahlung den Titeln der Anleihe von Fr, 2 000 000 im Bange vor.

Soweit die Bahn auf öffentlichem Boden liegt, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Installationen, Einsprachen gegen dieses Verpfändungsbegehren sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, Abteilung Rechtswesen und Sekretariat, in Bern, schriftlich und begründet bis zum 15. Februar 1943 einzureichen.

Bern, den 15. Januar 1948, 3817

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement, Abteilung Eechtswesen und Sekretariat.

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.01.1943

Date Data Seite

28-44

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