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Beri** des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

" ' (Junisession 1943.)

(Vom 25. Mai 1943.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 38 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

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Ali Jeannin, 1909, Landwirt, St. Sulpice (Neuenburg), Marcel Jeannin, 1920, Fuhrmann, St. Sulpice (Neuenburg), Inès Jeannin, 1917, Hausfrau, St. Sulpice (Neuenburg), Fritz Leuba, 1915, Taglöhner, St. Sulpice (Neuenburg), Willy Rustichelli, 1908, italienischer Staatsangehöriger, Schalenmacher, St. Sulpice (Neuenburg), Robert Zbinden, 1917, Landwirt und Fuhrmann, St. Sulpice (Neuenburg), Ulysse Giroud, 1909, Kaufmann, Martigny-Ville (Wallis), Armand Rueîî, 1898, Vertreter, Baäel, Georges Vuillemez, 1899, Fabrikarbeiter, Les Brenets (Neuenburg), Agnese Maletti, 1884, Handelsfrau, Mendrisio (Tessin), Libera Maletti, 1911, Tochter der Erstgenannten.

(Zollvergehen.)

G-emäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 sind bestraft worden: 1.--8. Ali Jeannin, Marcel Jeannin und Inès Jeannin, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 20. Oktober 1942 zu einer gemeinsamen Busse von Fr. 660 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung.

Die beiden Brüder Ali und Marcel Jeannin hatten im Dezember 1941 eine grössere Menge Zigarettenpapier erworben, von dem sie wussten, dass

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Ihre Schwester Inès hatte ihnen die zu diesem Kaufe nötigen Barmittel zur Verfügung gestellt.

Für die Verurteilten ersucht ein Geschäftsagent um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, die er als übersetzt bezeichnet. Die Verurteilten seien guten Glaubens gewesen und hätten nur zwei Flüchtlingen aus Frankreich helfen wollen.

' Dem Bericht des Fahndungsdienstes der Zollkreisdirektion Lausanne entnehmen wir, dass die in der Eingabe enthaltenen Behauptungen den Tatsachen nicht entsprechen. Aus den Strafakten ergibt sich übrigens deutlich, dass alle drei Verurteilten sich der Eechtswidrigkeit ihres Tuns voll bewusst waren und diesen Handel lediglich aus Eigennutz betrieben. Eigentliche Begnadigungsgründe liegen nicht vor. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion ohne weiteres Abweisung.

4. Fritz Leuba, durch Straf Verfügung der Zollkreisdirektion Lausanne vom 80. Oktober 1942 zu einer Busse von Fr. 240 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Juni 1942 insgesamt 600 Hefte Zigarettenpapier erworben hatte, von denen er wusste, dass sie unter Umgehung der Zollkontrolle eingeführt worden waren.

Louba ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wozu er versichert, er habe die Folgen seines Verhaltens nicht gekannt und sei somit guten Glaubens gewesen. Die hohe Busse könne er als einfacher Arbeiter nicht bezahlen.

Die Gesuchsangaben stimmen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Entgegen seiner heutigen Behauptung hat Leuba gewusst, dass es sich um ausländische Ware handelte, die von Schmugglern eingeführt worden war. Aus einem Polizeibericht geht hervor, dass der ledige Gesuchsteller in der Lage ist, die Busse wenigstens in angemessenen monatlichen Baten aufzubringen. Ein besonderes Entgegenkommen wäre hier unbegründet, weshalb wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung beantragen.

5. Willy Bustichelli, durch Strafverfügung der Zollkreisdirektion Lausanne vom 20. Oktober 1942 zu einer Busse von Fr. 255.56 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels, weil er den Haupthehler in einem Zigarettenpapierschmuggel dadurch begünstigte, dass er ibn von einer bevorstehenden Untersuchung
seitens der Zollorgane benachrichtigte und ihm dazu verhalf, vor dem Einschreiten der Fahnder die betreffende Ware in ein anderes Versteck zu verbringen.

Bustichelli ersucht um gänzliche oder doch wenigstens teilweise Begnadigung, wozu er ausführt, er habe sich über die Tragweite seiner Handlung nicht genügend Eechenschaft gegeben und seine Tat gleich nach Eröffnung der Untersuchung zugestanden. Der hohe Bussenbetrag stehe in keinem Verhältnis zu seinem Verschulden.

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Der ledige Gesuchsteller hat nur für sich zu sorgen. Er lebt zusammen in i t, seinen Eltern und hat einen regelmässigen Verdienst.

Überdies sind die Gesuchsangaben nicht stichhaltig. Die ratenweise Bezahlung der Busse ist ihm durchaus zuzumuten. Unter Hinweis auf den Mitbericht der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 23. März und den Polizeibericht vom 9. April 1943 beantragen wir, das Gesuch abzuweisen.

6. Eobert Z b i n d e n , durch Strafverfügung' der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 20. Oktober 1942 zu einer Busse von Fr. 8000 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels.

Zbinden hatte im Spätherbst 1941 insgesamt 20 000 Hefte Zigarettenpapier im Werte von rund Fr. 6000, von denen er wusste, dass sie über die Grenze geschmuggelt worden waren, in Gewahrsam genommen und teilweise abgesetzt, wobei er einen Gewinn erzielte.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse oder doch wenigstens um eine namhafte Herabsetzung derselben. Zur Begründung seines Gesuches erklärt er, dass er die ihm zur Last gelegte Handlung von.Anfang an zugestanden habe. Anderseits erlauben ihm seine bescheidenen Mittel nicht, diese hohe Busse zu bezahlen, so dass ihm ihre Umwandlung in Haft drohe.

"Wir verweisen auf den Bericht des Fahndungsdienstes der Zollkreisdirektion, woraus sich ergibt, dass Zbinden, der ledig ist, bis anhin noch nichts an die Busse bezahlte. Entgegen seiner heutigen Erklärung hat er die Untersuchung der Angelegenheit von Anfang an immer wieder mit allen Mitteln zu erschweren versucht. Die Verhältnisse liegen ausserdem nicht so, dass der Verurteilte ausserstande wäre, die Busse wenigstens in Baten aufzubringen.

Es handelt sich zudem um eine schwere Widerhandlung gegen die Zollvorschriften. Zu erwähnen ist auch -- was auch für die vorstehenden Gesuchsteller Jeannin, Leuba und Eustichelli der Fall ist --, dass die Gemeindebehörde von St. Sulpice eine Empfehlung der Eingabe verweigert hat. In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, auf deren Mitbericht vom 23. März 1943 wir verweisen, das Gesuch abzuweisen.

7. Ulysse Giroud, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 28. Februar 1942 zu einer Busse von Fr. 1477.94 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehüng.

Im Sommer und Herbst 1941 hatte
Giroud 73 Posten Stoff zum Weiterverkaufe erworben, von denen er wusste, dass sie unter Umgehung der Zollmeldepflicht eingeful£t.wordenwaren,^ Für den Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu er ausführt, die sehr teuer erworbene Ware sei beschlagnahmt worden, wodurch dem Verurteilten ein grosser Schaden erwachse. Ausserdem habe dieser noch seitens der Kriegswirtschaftsbehörden eine Strafe zu gewärtigen. Giroud müsse für 10 Geschwister aufkommen, wobei er von schwacher Gesundheit sei und erhebliche Schulden habe.

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Der Fahndungsdienst der Zollkreisdirektion Lausanne bestätigt die bedrängte Lage des Verurteilten und den in der Eingabe geltend gemachten schwachen Gesundheitszustand. Die Zollkreisdirektion ihrerseits ist der Ansicht, dass sich aus diesem Grunde ein gewisses Entgegenkommen empfiehlt, jedoch im heutigen Zeitpunkt noch verfrüht ist. Die eidgenössische Oberzolldirektion befürwortet ebenfalls die teilweise Begnadigung, sofern der Gesuchsteller vorerst zwei Drittel der Busse bezahle.

Gestützt auf die Stellungnahme der Zollorgane und in Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, Giroud solle zunächst wenigstens die Bussenhälfte in Baten aufbringen, wonach endgültig über das- Gesuch entschieden werden mag. Wir verweisen auf die Ausführungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 26. März 1943.

8. Armand B u e f f , durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 6. Juli 1942 zu Bussen von Fr. 1304.28 und Fr. 620.04 verurteilt, wegen Zollhehlerei. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 24. Oktober 1942 abgewiesen.

Bueff hatte insgesamt 6600 Liter niedrig verzolltes Heizöl, das ihm zu motorischen Zwecken, somit unter Hinterziehung der Zolldifferenz zwischen dem Ansätze des Heizöls und demjenigen des Motorenöls, angeboten wurde, erworben und weiterveräussert, obwohl er zum mindesten annehmen musste, dass die Zolldifferenz hinterzogen worden war.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er ausführt, er sei zu Unrecht bestraft worden und könne diese hohen Bussenbeträge seiner bedrängten Lage wegen nicht begleichen.

Bueff hat den ihm anlässlich der administrativen Strafuntersuchung zur Last gelegten Sachverhalt ausdrücklich anerkannt und sich dem Strafprotokoll förmlich und unbedingt unterzogen. Es geht somit nicht an, dass er nun nachträglich die Schuldfrage erneut aufwirft. Es stand ihm seinerzeit frei, auf die Abgabe der Unterziehungserklärung zu verzichten und die gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit zu verlangen. Andere Momente, die allenfalls für eine Begnadigung sprechen könnten, sind nicht vorhanden. Wir verweisen diesbezüglich auf den Bericht der Zollkreisdirektion Basel, worin Bueff als eines Entgegenkommens unwürdig bezeichnet wird. Angesichts des weiteren Umstandes,
dass der Gesuchsteller noch nicht die kleinste Anstrengung zur Entrichtung eines Bussenteils gemacht hat, beantragen wir mit den Zollbehörden die Gesuchsabweisung.

9. Georges Vuillemez, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 12. August 1988 zusammen mit zwei Mitverurteilten zu einer geineinsamen Busse von Fr. 9333.34 verurteilt, welche am 29. Juni 1939 infolge einer Beschwerde vom Bundesrat auf Fr. 6222.23 herabgesetzt wurde.

Vuillemez hatte im Sommer 1936, als er noch Landarbeiter war, zusammen mit einem Arbeitskollegen und auf Anstiftung seines damaligen Arbeitgebers

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eine grössere Menge baskischer Mützen widerrechtlich in die Schweiz eingeführt.

Der Wert der geschmuggelten "Ware betrug Fr. 7000.

Nachdem ein Mitverurteilter seinen Bussenanteil durch die entsprechende Umwandlungsstrafe verhiisst hat, beläuft sich der Vuillemez zufallende Betrag auf Fr. 3111.12. Bis jetzt hat der Gebüsste auf dem Betreibungswege Fr. 176.60 bezahlt. Er ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er könne als einfacher Fabrikarbeiter einen so hohen Betrag nicht aufbringen. Er möchte einen eigenen Haushalt gründen und könne es deshalb nicht, weil ihm jeden Monat zur; Tilgung der Bussenschuld Fr. 40 von seinem Verdienst abgezogen werden. Im gegenwärtigen Zeitpunkt würde er es vorziehen, die aus der Umwandlung der Busse sich ergebende Haftstrafe zu verbüssen, nur um diese Last endlich aus der Welt zu schaffen.

'" Die eidgenössische Oberzolldirektion, auf deren Mitbericht wir insbesondere verweisen, kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Es liegt auf der Hand, dass eine Busse in dieser Höhe für einen einfachen Arbeiter eine ausserordentlich grosse Last darstellt. Anderseits muss aber festgestellt werden, dass Vuillemez sich bis anhin sozusagen nie ernstlich bemüht hat, seine Schuld wenigstens teilweise abzutragen und dadurch seinen Sühnewillen zu bekunden. Die bis jetzt bezahlten Fr. 176.60 konnten nur auf dem Betreibungswege einkassiert werden. Wir sind deshalb der Ansicht, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden sollte, solange nicht ein namhafter Teil der Busse einbezahlt ist. Aus diesem Grunde beantragen wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, Vuillemez solle zunächst wenigstens Fr. 700 in Baten aufbringen, wonach endgültig über das Gesuch entschieden werden mag.

10. und 11. Agnese und Libera Maletti, Mutter und Tochter, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 10. Dezember 1935 gemeinsam mit Fr. 17 420 Busse bestraft, Agnese Maletti zudem mit weiteren Fr. 1438.40 und, wegen Zollhehlerei, mit Fr. 512 Busse. Eingereichte Beschwerden haben das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement und der Bundesrat abgewiesen.

Ein erstes Begnadigungsgesuch der Verurteilten wurde in der DezemberSession 1936 antragsgemäss (Antrag 9/10 des I, Berichtes vom 17. November 1986, Bundesbl. III, 154) abgewiesen.

Die verhängten Bussen bezogen sich
auf einen gewohnheits- und gewerbsmässig betriebenen Warenschnvaggel, begangen mit einem Automobil, dessen Benzinbehälter besonders hergerichtet war. Alle drei Bussen stellten das Zwanzigfache des hinterzogenen Zollbetrages dar.

Die beiden Frauen haben in der Folge Teilzahlungen geleistet, die sich heute auf insgesamt Fr. 9458.30 beziffern. Sie ersuchen neuerdings um Begnadigung.

Wie sich ein Beamter der eidgenössischen Oberzolldirektion an Ort und Stelle überzeugen konnte, leben die beiden Verurteilten in äusserst ärmlichen

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Verhältnissen, so dass ihre bisherigen Zahlungen beträchtliche Leistungen darstellen. Ini Hinblick darauf und unter Hinweis auf den zwischen der eidgenössischen Oberzolldirektion und der Bundesanwaltschaft stattgehabten Meinungsaustausch b e a n t r a g e n -wir den Erlass des Bussenrestes.

12. Alfred Herzig, 1910, Kaufmann, Basel, 18. Rosa Meyer-Strraga, 1910, Hausfrau, Baden (Aargau).

(Zoll- und Alkoholvergehen.)

Gernäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 und Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1.982 sind bestraft worden : 12. Alfred Herzig, verurteilt am 19. März 1940 von der eidgenössischen Oberzolldirektion gemäss Art. 74, 75 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen zu einer Busse von Fr. 1108.80, vmter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, sowie am 16. April desselben Jahres von der eidgenössischen Alkoholverwaltung in Anwendung von Art. 53 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser zu Fr. 2498.43. Die gegen diese Strafverfüguugen eingereichten Beschwerden wurden sowohl-vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Herzig hatte insgesamt 171 Flaschen Kognak aus Frankreich in die Schweiz geschmuggelt, wobei ein Zollbetrag von Fr. 184.80 und eine Alkoholmonopolgebühr von Fr. 936.91 hinterzogen wurden. Aus dem Erlös der beschlagnahmten Ware konnte ein Teil der Zollbusse gedeckt werden, so dass an diese noch ein Betrag von Fr. 706.25 aussteht. Am 1. Dezember 1942 wurde die Busse der Alkoholverwaltung vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in eine Haftstrafe von 3 Monaten und diejenige der Zollverwaltung in eine solche von 71 Tagen umgewandelt.

Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um Begnadigung. Zur Begründung des Gesuches wird ausgeführt, dass Herzig im Jahre 1939, als er ohne Arbeit und völlig mittellos war, versucht habe, sich mit Schmuggel etwas Geld zu verschaffen. Seit seiner Verurteilung habe er sich gut gehalten und nie mehr auch nur die geringsten Anstände gehabt. Seinen Unterhalt verdiene er heute mit Vertrieb von Seifenprodukten, was ihm gerade zum Leben reiche. Die Umwandlungsstrafen treffen ihn hart, und deren Vollzug bedeute für ihn den Verlust seiner Kundschaft.

Es steht fest, dass Herzig den erwähnten Schmuggel auf
raffinierte Weise und fortgesetzt begangen hat. Er hat auch Drittpersonen zur Hehlerei anr gestiftet. In der Untersuchung verhielt er sich sehr renitent. Bei seiner Festnahme leistete er Widerstand. Er weigerte sich zu sagen, auf welche Weise die widerrechtliche Einfuhr bewerkstelligt wurde. Er erklärte, sein « Geheimnis» sei ihm zu wertvoll und er wolle es als allfällige spätere Verdienstmöglichkeit

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ìur sich bellalten. Irgendwelche Eeue hat er nie bekundet. Zudem ist er mehrfach vorbestraft und schlecht beleumdet. Das Gesuch verfolgt offen. sichtlich den Zweck, den Eechtsmittelweg zu ergänzen .und damit den Strafvollzug auf die lange Bank zu schieben. Wir verweisen auf die verschiedenen Berichte und Vernehmlassungen der Zollbehörden und beantragen mit diesen die Abweisung.

13. Eosa Meyer, verurteilt am 23. April 1940 von der eidgenössischen Oberzolldirektion gernass Art. 75, 78 und 91 des Zollgesetzes zu einer Busse von Fr. 492.80, sowie am 16. April desselben Jahres in Anwendung von Art. 53 des Alkoholgesetzes zu Fr. 1873,82 Busse, je unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, Am 7. Juli 1942 wurden beide Bussen vom Bezirksgericht Baden als uneinbringlich in Haftstrafen von 3 Monaten und 45 Tagen umgewandelt, Eosa Meyer hatte den von Herzig (vgl. Antrag 12) eingeschmuggelten Kognak vertrieben, trotzdem sie wusste, dass derselbe unter Umgehung der Zollvorschriften eingeführt worden war.

Für sie ersucht ein Eechtsanwalt um Herabsetzung beider Bussen auf einen Gesamtbetrag von Fr. 1100, wozu er darauf hinweist, dass Fr. 700 schon beim Bezirksgericht Baden hinterlegt sind und die Verurteilte bereit ist, weitere Teilzahlungen zu leisten. Im übrigen macht er Kommiserationsgründe geltend, so vor allem ein unglückliches Eheleben.

Es geht unseres Erachtens nicht an, mindestens aber ist es nicht von Belang, dass eine Verurteilte, deren Bussen bereits in Haft umgewandelt sind, einen gewissen Teilbetrag hinterlegt für den Fall, dass' eine Begnadigung gewährt wird. Die Gesuchstellerin hat sich während des Strafvollzuges sehr gleichgültig verhalten. Wir verweisen diesbezüglich auf die Berichte der Zollbehörden und beantragen mit diesen ebenfalls Abweisung.

14. Adolf Hurst, 1884, Kaufmann, Bern.

(Übertretung, der Vorschriften über die Stempelabgaben.)

14. Adolf Hurst ist mit Strafverfügung der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18. November 1942 gemäss Art. 53, lit. a, des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917/22. Dezember 1927 über die Stempelabgaben und zudienlichen Ausführungsvorschriften zu einer Busse von Fr, 100 verurteilt worden, weil er in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft unterlassen hatte, Abschriften der Jahresrechnungen 1939, 1940
und 1941 einzureichen. Die Aktiengesellschaft wurde für die Busse solidarisch haftbar erklärt.

Hurst, der Fr. 25 an die Busse bezahlt hat, ersucht um. Erlass des Bestes, da er sich in.einer äusserst schwierigen Lage befinde und für die ordentliche.

Führung der Bücher sowie zur Aufstellung der Bilanzen noch keine Zeit habe finden können.

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Die vom Verurteilten allein geleitete Aktiengesellschaft ist ihrer Pflicht gegenüber den Behörden trotz zahlreicher schriftlicher und mündlicher Mahnungen, persönlichen Vorsprachen und Anordnungen von Steuerinspektoren seit 1982 nie rechtzeitig nachgekommen. Hurst ist überdies mehrmals rückfällig. Gestützt auf diese Erwägungen und auf den Polizeibericht vom 26. März 1943 b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Ausführungen wir verweisen, das Gesuch abzuweisen.

15. Pierre Devaud, 1908, Fischer, Ciarens (Waadt), 16. Lina Bachmann, 1903, Hausfrau, Eedlikon (Zürich).

(Höchstpreisüberschreituugen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 15. Pierre Devaud, verurteilt am 5. Februar 1943 vom Einzelrichter der 10. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 150 Busse, weil er ein grösseres Quantum Fische zu einem übersetzten Preise verkauft hatte, wobei er einen rechtswidrigen Gewinn von Fr. 122.35 erzielte.

Unter Hinweis auf seine bedürftigen Verhältnisse und seinen schlechten Gesundheitszustand ersucht Devaud uni gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse.

Ein Arztzeugnis und ein Polizeibericht bestätigen die Gesuchsangaben in vollem Umfange. Devaud leidet an einer chronischen Krankheit, die ihn bei seiner Arbeit wesentlich hindert. Er ist verheiratet, gut beleumdet und lebt ausschliesslich von der Fischerei. Letztes Jahr wurde sein Schiff während eines Sturmes stark beschädigt, was ihm erhebliche Beparaturkosten verursachte. Aus Kommiserationsgründeii beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den gänzlichen Erlass der Busse.

16. Lina Bachmann, verurteilt am 9. M!ärz 1942 vom Einzelrichter der 9. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Art. 4 des Bundesratsbeschlusses zu Fr. 200 Busse, weil sie im Sommer 1941 die für Inlandeier bestimmten Höchstpreise überschritten und überdies den zuständigen Preiskontrollorganen die Auskunft verweigert hatte. Auf einen gegen dieses Urteil erhobenen Bekurs konnte der Einzelrichter der strafrechtlichen
Bekurskommission wegen Nichteinhaltens der Frist nicht eintreten.

. Die Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu sie ausführt, sie könne einen so hohen Bussenbetrag nicht entrichten, nachdem sie in letzter Zeit im Stall soviel Unglück gehabt habe. Ohne Preisüberschreitung hätte sie damals, als sie angezeigt wurde, nichts verdient. Sie sei deshalb unschuldig. "

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Bin Polizeibericht bezeichnet die Familie Bachinann als Leute, die ihrer Einstellung wegen von der Nachbarschaft als unbeliebt gemieden werden.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betonen wir die besonders uneinsichtige Gesinnung der G-esuchstellerin, die auch in ihren letzten Eingaben zum Ausdruck kommt. Frau Bachmann ist nicht einmal davor zurückgeschreckt, die urteilende Behörde schriftlich zu beschimpfen. Wir erachten die Verurteilte als einer Begnadigung unwürdig und beantragen Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörden.

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Gustav Schmid, 1874, Müller und Landwirt, Zeihen (Aargau), Karl Beerli, 1885, Bäcker, St, Gallen, Rudolf Baumgartner, 1899, Bäcker, Bärschwil (Solothurn), Konrad Bachmann, 1896, Müller, Willisdorf (Thurgau), Anton Ammann, 1883, Bäcker, Walzenhausen (Appenzell A.-Eh.).

(Widerrechtliche Verwendung von Mahlprodukten.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. September 1939 über die Verarbeitung von Weizen, Eoggen und Dinkel und über die Verwendung der Mahlprodukte, in der neuen Fassung vom 15, März 1940, sind verurteilt worden: 17. Gustav Schmid, verurteilt am 27. August 1942 vom Einzelrichter der l, strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr. 150 Busse, weil er im April 1942 wesentlich zu helles Mehl hergestellt hatte.

Schmid ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Seine Mühle sei etwas mangelhaft eingerichtet gewesen, und er habe daher nicht anders mahlen können. Seit seiner Verurteilung habe er sich entschlossen, diese Mängel zu beheben, was ihm etliche Kosten verursacht habe.

Der Gemeinderat von Zeihen bestätigt, die Bichtigkeit der Gesuchsangaben und empfiehlt den Gebüssten zur Begnadigung.

Die durch die aargauische Polizei zuhanden der Begnadigungsbehörde eigens gemachten Erhebungen haben ergeben, dass Schmid und seine Familie in günstigen finanziellen Verhältnissen leben. Ausgesprochene Gründe, die zu einem allfälligen Bussenerlass führen könnten, sind somit nicht vorbanden.

Da Schmid ausserdem rückfällig ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Mitbericht wir verweisen, ohne weiteres Abweisung. Über den Erlass der Verfahrenskosten kann die Bundesversammlung mangels Zuständigkeit nicht entscheiden.

18. Karl Beerli, verurteilt am 15. Oktober 1941 vom Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte-

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mentes zu Fr. 400 Busse, weil er im März 1941 unter zwei Malen grosse Mengen frischen Brotes verkauft hatte.

Sowohl Beerli selbst als auch dessen amtlich bestellter Beistand ersuchen in getrennten Eingaben um Herabsetzung der Busse, die der Verurteilte heute nicht mehr ganz aufzubringen in der Lage sei.

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Jahre 1939 mehrmals wegen Trunksucht in eine Anstalt versorgt werden musste. Ini Januar 1942 wurde seine Ehe geschieden und im November des gleichen Jahres musste seine Liegenschaft konkursamtlich versteigert werden. Heute iat Beerli vollständig mittellos und hat als einfacher Bäckergeselle nur ein ganz bescheidenes Einkommen. Als er um Begnadigung ersuchte, zahlte er gleichzeitig Fr. 50 ein, um damit seinen guten Willen zu bekunden. Da hier zweifellos erhebliche Kommiserationsgründe vorhanden sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volks\virtschaftsdepartementes die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100. Wir verweisen auf die Akten.

19. Rudolf B a u m g a r t n e r , verurteilt am 27. August 1942 von der 4. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 400 Busse, weil er im Herbst 1941 frisches Brot ausgestellt, verkauft und widerrechtlich gelagert hatte, Zudem hatte er seine Backkontrolle mangelhaft geführt.

Der Gebüsste ersucht um Erlass der Busse, die er infolge misslicher finanzieller Verhältnisse nicht bezahlen könne. Er müsse für eine siebeiiköpfige Familie aufkommen.

Demgegenüber stellen wir fest, dass die urteilende Behörde alle etwa vorhandenen Milderungsgründe bereits weitgehend gewürdigt hat. Auch der dem Strafentscheid zugrundeliegende Tatbestand wurde eingehend geprüft und besprochen. Baumgartner hat aber zum Teil vorsätzlich gehandelt, was aus den Urteilserwagungen deutlich hervorgeht. Der Gebüsste verdient daher keine besondere Nachsicht. Wie sich aus zwei Polizeiberichten ergibt, dürften die materiellen Verhältnisse des Gesuchstellers in Wirklichkeit nicht so schlimm sein, wie er sich darzutun bemüht. Wirkliche Kommiserationsgründe vermag er jedenfalls nicht nachzuweisen. Kürzlich wurde wiederum festgestellt, dass Baumgartner den geheizten Backofen und den Brotteig zum Backen bereit hielt, trotzdem dies um jene Zeit unstatthaft
war. Der berichtende Polizeibeamte stellt fest, dass der Verurteilte zu jenen Menschen gehört, die sich über behördliche Anordnungen überhaupt hinwegsetzen. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartëmentes b e a n t r a g e n wir Abweisung. Wir verweisen auf die Urteilserwägungen.

20. Konrad Bachmann, verurteilt am 15. Juli 1942 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartëmentes zu einer Busse von Fr. 450 wegen Herstellens von wesentlich zu hellem Mehl. -- Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirt-

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schaftsdepartemeiites wurde zudem zur einmaligen Urteilspublikation ermächtigt.

Für den Gebüssten ersucht ein .Rechtsanwalt um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er darauf hinweist, dass Bachmann von der Sektion für Getreideversorgung des eidgenössischen Kriegs-BrnährungsAmtes lediglich verwarnt worden sei und diese Behörde von einem Strafantrag abgesehen habe. Im weiteren wird die Schuldfrage erneut aufgeworfen.

Das eidgenössische Kriegs-Ernährungs-Amt teilt mit, dass die vom Gesuchsteiler erwähnte Verwarnung mit dem früher erfolgten Strafantrag in keiner Beziehung stehe. Erst die Überprüfung der im Juli 1942 erhobenen Mehlmuster habe ergeben, dass das von Bachmann hergestellte Backmehl den Vorschriften entsprach. Den guten Willen, die Ausmahlungsvorschriften einzuhalten, habe Bachmann erst dann bekundet, nachdem sein Betrieb im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einen ganzen Monat geschlossen worden sei.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Völkswirtschaftsdeparteinentes stellen wir fest, dass der Gesuchsteller sich mehrmals gegen die Mahlvorschriften vergangen hat. Er wurde bereits im Jahre 1941 zu einer Busse von Fr. 150 verurteilt. Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Schuldfrage zu überprüfen. Eigentliche Begnadigungsgründe sind nicht vorhanden und werden übrigens auch nicht geltend gemacht. Wir beantragen daher mit dem eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amt und dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der zuständigen Vollzugsbehörde. Mit Rücksicht darauf, dass die erwähnte Schliessungsverfügung genügend publiziert wurde und dem Verurteilten eine beachtliche Verdiensteinbusse verursachte, beantragen wir des weiteren, der Vollzugsbehörde den Verzicht auf die Urteilsveröffentlichung nahezulegen. Es handelt sich hiebei nicht um eine Strafe, sondern lediglich um eine sichernde Massnahme, zu deren Erlass die Begnadigungsbehörde nicht zuständig ist.

21. Anton Ammann, verurteilt am 4. August 1941 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteraentes zu einer Busse von Fr. 200, sowie am 31. März 1942 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskommission desselben Departements zu einer solchen
von Fr. 250, weil er frisches Brot vorschriftswidrig aufbewahrt und verkauft und zudem keine Backkontrolle geführt hatte.

Der Gebüsste ersucht um Erlass der Bussen, wozu er den Sachverhalt schildert und auf seine misslichen Verhältnisse hinweist.

Infolge der Nichtbezahlung der ersterwähnten Busse musste Ammann betrieben werden. Die Pfändung verlief jedoch fruchtlos. Wie das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes mitteilt, soll der Gesuchsteller gebrechlieh sein. Er sei sozusagen taub, so dass eine Verständigungsmöglichkeit mit ihm fehle. Dazu kommt, dass Ammann in ganz ärmlichen Verhältnissen lebt. In seinen Erwägungen erwähnte der zweitinstanzliche Richter, es müsse dem Ermessen der Vollstreckungsbehörden

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überlassen werden, diesen Verhältnissen allenfalls auf die Eintreibung der Busse Eechnung zu tragen.

vorhandenen Kommiserationsgründe b e a n t r a g e n gung im "Wege der Herabsetzung der Gesamtbusse 22.

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24.

25.

durch teilweisen Verzicht Gestützt auf die zweifellos wir die teilweise Begnadivon Fr. 450 bis zu Er. 50..

Christian Wyss, 1880, Landwirt, Habkern (Bern), Hans Rohner, 1886, Bäcker und Konditor, Bebstein (St. Gallen), Jakob Weder, 1915, Metzger, Diepoldsau (St. Gallen), Andreas Weder, 1917, Metzger, Diepoldsau (St. Gallen).

(Sichergteilung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1.939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grand desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 22. Christian Wyss, verurteilt am 26. Dezember 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 120 Busse, weil er im Herbst 1941 und im Frühling 1942 Hausschlachtungen ohne behördliche Bewilligung vorgenommen hatte.

Unter Hinweis auf die heutige missliche Lage der Bergbauern ersucht der Gebüsste um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse.

Demgegenüber stellen wir fest, dass "Wyss-in durchaus geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, was ein Polizeibericht zu bekräftigen vermag. Wir stellen daher mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartementes den Antrag-, das Gesuch abzuweisen. Irgendein Entgegenkommen ist im vorliegenden Fall nicht am Platze.

28. Hans Bohner, verurteilt am 18. Januar 1943 von der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartenientes zu Fr. 400 Busse, weil er 1000 kg Gerste und 100 kg Weissmehl ohne Abgabe der erforderlichen Bationierungsausweise bezogen und 630 kg Gerste auf ähnliche Art verkauft hatte, wobei in beiden Fällen übersetzte Preise getätigt wurden..

Der Bäckermeisterverband Mittelrheintal wurde für die Busse solidarisch haftbar erklärt.

Für den Verurteilten ' ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Busse,, wozu er in der Hauptsache den Sachverhalt schildert und geltend macht, Bohner habe -ausschliesslich aus Altruismus gehandelt.

Eigentliche Begnadigungsgründe werden im vorliegenden Falle nicht geltend gemacht. Es sind offenbar auch keine vorhanden. Wir beschränken uns, darauf zu verweisen, dass der Berufsverband, zu dessen Vorstand der Gesuchsteller gehört, für den ganzen Bussenbetrag solidarisch haftet. Die Vollzugsbehörde stellt in Aussicht, unmittelbar gegen diesen vorzugehen, weil Rohner tatsächlich dessen Interessen
bzw. seiner Mitglieder zu wahren suchte...

In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartenientes Abweisung.

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24. und 25. Jakob Weder und Andreas Weder, verurteilt am 18. August 1942 von der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu je Fr. 1500 Busse, weil sie im. Herbst 1941 ihre Schlachtund Fettkontrolle nicht geführt, diesbezügliche Monatsrapporte wahrheitswidrig ausgefüllt und eine grössere Menge Fett veräussert hatten, ohne die erforderlichen Bationierungsausweise entgegenzunehmen.

Beide Verurteilten ersuchen gemeinsam um Begnadigung, wozu sie geltend machen, sie hätten nur fahrlässig gehandelt und keine Gewinnabsicht verfolgt.

Ihre finanzielle Lage sei zudem bedrängt.

Im Laufe des Strafverfahrens konnte seinerzeit entgegen den heutigen Einwänden der Verurteilten eindeutig festgestellt werden, dass die Gebrüder Weder sich mit Vorsatz gegen .die kriegswirtschaftlichen Vorschriften vergingen. Sie haben u. a. 8000 kg Fett schwarz verkauft. Ihre persönlichen Verhältnisse wurden bei der Feststellung des Strafmasses ausdrücklich und gebührend berücksichtigt. Die beiden Bussen mussten deshalb etwas höher als in andern Fällen ausfallen, weil die Verurteilten die bestehenden Vorschriften schwer missachtet und sich über sie einfach hinweggesetzt hatten.

Die geltend gemachte bedrängte Lage ist keineswegs nachgewiesen. Wir beziehen uns in dieser Hinsicht auf die zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeiberiehte, aus denen vielmehr der gegenteilige Schluss gezogen werden könnte, und b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

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Joseîine Fedier,lS68, Wirtin, Bristen (Uril, Theodor Weber, 1906, Landwirt, Zürich-Seebaeh, Julius Terrazzini, 1894, Maler und Kaufmann, Zürich, Gustave Rapin, 1908, Transportunternehmer, Lausanne.

(Sicherstellung der Versorgung mit technischen Eohstoffen usw.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten sind verurteilt worden: 26. Josefine Fedier, verurteilt am 12. Oktober 1942 vom Einzelrichter der 9. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 150 Busse, weil sie im April 1942 33 Ster Brennholz ohne gleichzeitige Abgabe der erforderlichen Bezugsscheine erworben hatte.

Die Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu sie ausführt, sie sei sich eines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen. Sie sei alt und schwerhörig und habe dazu noch ünterstützungspflichten zu erfüllen. Das betreffende Brennholz habe teilweise als Zahlung alter ' Guthaben entgegengenommen ·werden müssen.

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Die Gemeindebehörde von Silenen bestätigt dio Gesuchsanbringen in vollem Umfang und der Eegierangsrat des Kantons Uri empfiehlt den Erlass der Bussenhält'te.

Einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht ist zu entnehmen, dass die betagte Gesuchstellerin tatsächlich noch zwei kranke Kinder unterstützen muss. Im übrigen sind die Gesuchsangaben glaubwürdig, weshalb wir mit der Kantonsregierung und dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes unter Hinweis auf die Akten den Erlass der Bussenhälfte beantragen, 27. Theodor "Weber, verurteilt am 20. April 1942 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 150 Busse wegen Abgabe und Bezug von Brennholz ohne gleichzeitige Aushändigung der erforderlichen Eationierungsscheine.

Weber ersucht um Bussenerlass, wozu er den Sachverhalt kurz schildert und die bereits vor der ordentlichen Bekursinstanz vorgebrachten Entschuldigungsgründe wiederholt.

Der Eekursrichter hat in seinen Erwägungen dargelegt, dass die Eechtfertigungsgründe des Angeklagten die Strafbarkeit des übrigens zugegebenen Verhaltens nicht auszuschliessën vermögen. Von der Vorschrift, wonach Brennstoffe nur Zug um Zug gegen Abgabe der Eationierungsscheine ausgehändigt werden dürfen, könne unter keinen Umständen abgewichen werden.

Auch die Strafzumessung wurde von beiden urteilenden Behörden eingehend besprochen. Eigentliche Begnadigungsgründe macht Weber nicht geltend.

Es ist somit nicht Sache der Bundesversammlung, die Schuldfrage nochmals zu überprüfen, denn der Begnadigungsweg ist nicht Eechtsmittelersatz. Gestützt auf diese Erwägungen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschai'tsdepartementes, das Gesuch abzuweisen, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der zuständigen Vollzugsbehörde.

28. Julius Ferräzzini, verurteilt am 24. September 1942 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 550 Busse, weil er über den persönlichen Bedarf hinaus Eationiorungsausweise für Textilwaren gesammelt und sogar verkauft hatte.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100, da Ferräzzini
nicht mehr zahlen könne.

Es steht fest und wurde von der urteilenden Behörde besonders erwähnt, dass der Verurteilte durch seine Machenschaften einen widerrechtlichen Gewinn von insgesamt Fr. 415 erzielte. Die Busse ist somit nicht zu hoch ausgefallen.

Entgegen den in der Eingabe aufgestellten Behauptungen ist Ferräzzini nicht mittellos. Wir verweisen diesbezüglich auf den zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht vom 15. März 1943. Unter diesen UmBundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

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ständen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtscbaftsdepartementes Abweisung, unter Zubilligung von Batcnzahlungen nach, dem Ermessen der zuständigen Vollzugsbehörde.

29. Gustave Bapin, verurteilt am 30. März 1942 von der 10. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 1000 Busse, weil er in der Zeit vom November 1940 bis Januar 1941 149 Ster Brennholz an seine Kundschaft verkauft hatte, ohne gleichzeitig die erforderlichen Bationierungsscheine zu verlangen.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Das betreffende Holzquantum habe er schon im Sommer 1940 gekauft, als der Holzhandel noch keiner einzigen Einschränkung unterworfen war. Er habe sehr viel Aktiv dienst geleistet. Bei seiner Entlassung im November 1940 sah er sich zur Weiterführung seines Geschäftes genötigt, die eingeklagten Verkäufe zu betätigen. Der im April 1942 gegen ihn verhängte Konkurs sei im Laufe desselben Jahres infolge eines mit seinen sämtlichen Gläubigern zustande gekommenen Konkordates widerrufen worden. Im heutigen Zeitpunkt würde die Bezahlung der Busse neuerdings seinen wirtschaftlichen Buin herbeiführen.

Das Betreibungsamt von Lausanne bestätigt die in der Eingabe enthaltenen Angaben. Ein Polizeibericht bezeichnet den Gesuchsteller als sehr arbeitsam und selbständig. Er gebe sich Mühe, allen seinen Verpflichtungen nachzukommen, sei. aber öfters roh und lasse sich leicht vom Zorn hinreissen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befürwortet den Erlass der Bussenhälfte.

Obwohl aktenmässig feststeht, dàss Bapin heute danach strebt, einen in jeder Hinsicht anständigen Lebenswandel zu führen und seine Familie trotz zweifellos vorhandenen Schwierigkeiten durchzubringen, stellen wir fest, das» dies seitens dieses Gesuchstellers nicht immer der Fall war. Wir verweisen diesbezüglich auf den Polizeibericht und auf den Auszug aus dem Zentralstrafregister. Wir erachten aus diesem Grunde eine Begnadigung als verfrüht.

Bapin sollte unseres Erachtens vorerst seinen Sühnewillen bekunden und in regelmässigen Baten wenigstens die Bussenhälftc aufbringen. Wir b e a n t r a g e n in diesem Sinne die Abweisung zurzeit und verweisen im übrigen auf die Akten.

30. Fritz Both, 1900, Kaufmann, Bern, 81. Martha Koth, 1898, Hausfrau, Bern.

(Landesversorgung mit flüssigen Brennstoffen.)

30. und 81. Fritz Both und Martha Both sind am 8. Oktober 1941 in Anwendung von Art. 19 des Bundesratsbeschlusses vom 26. September 1939 betreffend die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen von der strafrechtlichen Bckurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils wie

459 folgt verurteilt worden: Fritz Eoth zu einer Busse von Fr. 700, weil er im Herbst 1939 und im Frühjahr 1940 wahrheitswidrige Meldungen über seinen Bedarf an Heizöl gemacht hatte, dessen Ehefrau Martha Eoth zu einer Busse von Fr. 200 wegen Gehilfenschaft hiezu. 2000 bei den Verurteilten beschlagnahmte Liter Heizöl wurden zugleich zugunsten des Bundes unentgeltlich eingezogen.

Fritz Eoth, der bis anhin in Baten einen Betrag von Fr. 300 an die Busse bezahlt hat, ersucht für sich und seine Ehefrau um Erlass des Bestes, wozu er die Schuldfrage erneut auf wirf t. In letzter Zeit habe er zufolge von Krankheit unvorhergesehene Opérations- und Spitalkosten gehabt, weshalb es ihm schwer falle, die noch ausstehenden Beträge zu entrichten.

Der Verurteilte versteuert weder Einkommen noch Vermögen. Er ist Konkursit und hat seit längerer Zeit keine feste Arbeitsstelle. Seine Frau hingegen führt ein Spezereigeschäft, dessen Lokalitäten sich in einem ihr gehörenden Haus befinden. Frau Eoth ist somit nicht vermögenslos, weshalb ihr gegenüber keine Begnadigung in Frage kommt. Wir beantragen hinsichtlich der gegen sie ausgefällten Busse von Fr. 200 Abweisung. Obwohl die von Both in seiner Eingabe bezüglich der Schuldfrage erhobenen Einwände den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen, möchten wir ihm gegenüber gewisse, zweifellos vorhandene Kommiserationsgründe berücksichtigen und beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, die Busse von Fr. 700 um die Hälfte zu ermässigen.

Es darf schliesslich auch nicht ausser acht gelassen werden, dass dio Verurteilten durch die Einziehung des beschlagnahmten Heizöls einen Verlust von Fr. 857.45 erlitten, so dass die ganze Angelegenheit für sie auf Fr. 2430.85 zu stehen kommt, wie das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes näher dartut.

32. Alfred Iten, 1908, Betriebsleiter, Basel.

(Schutz der regulären Marktversorgung; Landesversorgung mit flüssigen Kraftund Brennstoffen ; Versorgung von Volk und Heer mit technischen Bohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten.)

32. Alfred Iten ist am 20. Februar 1942 von der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils und in Anwendung von Art, 4 des Bundesratsbeschlusses
vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, Art. 18, 19 und 20 des Bundesratsbeschlusses vom 26. September 1939 betreffend die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen, sowie Art. 3, 5 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Bohstoffen, 'Halb- und Fertigfabrikaten /u einer Busse von Fr. 2500 verurteilt worden.

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Der Verurteilte hatte in seiner Eigenschaft als Leiter einer im Automobilgewerbe tätigen Firma unvollständige Angaben bei einer Benzinkontrolle gemacht und in Gesuchen um Erteilung von Zusatzbewilligungen für Gewerbebenzin wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben. Er hatte zudem Benzin ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen geliefert bzw. liefern lassen und ein Pneulager unvollständig gemeldet. Die Verurteilung erfolgte auch wegen unrichtiger Buchführung. Die urteilende Behörde hat die vom Gesuchsteller geleitete Firma als für drei Viertel der Busse solidarisch haftbar erklärt.

Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um gänzlichen Erlass der Busse, wobei er in längeren Ausführungen den Sachverhalt neu schildert und die Schuldfrage in den Vordergrund stellt. Im Vergleich zu andern in demselben Gebiet entschiedenen Fällen müsse die Busse als zu hart bezeichnet werden. Das Urteil der strafrechtlichen Bekurskommission verschafft ein falsches Bild. Iten sei guten Glaubens gewesen.

Demgegenüber bemerken wir, dass der Verurteilte im ordentlichen Strafverfahren genügend Gelegenheit hatte, seine Rechtfertigungsgründe, die er heute übrigens nur wiederholt, anzubringen. Sämtliche Bntschuldigungsgründe sind von den urteilenden Behörden auf ihre Begründetheit hin eingehend geprüft worden. Allein sie kamen beide zum Schlüsse, dass Iteti in allen Fällen vorsätzlich vorging und dass es sich objektiv und subjektiv um eine äusserst schwere Angelegenheit handelte. Die begangenen Widerhandlungen hatten eine erhebliche Schädigung der Volkswirtschaft zur Folge und zeugen zudem von einer uneinsichtigen, für einen Mann in der Stellung des Gesuchstellers bedenkliehen Einstellung. Das Zusammentreffen der verschiedenen Übertretungen gegen kriegswirtschaftliche Anordnungen und Vorschriften und das die Strafuntersuchung erschwerende Verhalten des Verurteilten veranlassten die Bekurskommission, das von der Vorinstanz auf Fr. 2000 festgesetzte Bussenmass um Fr. 500 zu erhöhen. -- Im übrigen macht der Gesuchsteller keinen einzigen Umstand geltend, der für irgendeine Begnadigung spräche. Seine persönlichen Verhältnisse sind erwiesenermassen zufriedenstellend und die wenigstens ratenweise Bezahlung der Busse ist ihm ohne weiteres zuzumuten. Es darf schliesslich auch nicht ausser acht gelassen werden, dass die Eingabe
auf eine materielle Urteilskritik hinausläuft, die im Begnadigungswege nicht berücksichtigt werden kann. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 9. Februar 1948 beantragen wir mit dieser Amtsstelle, das Gesuch abzuweisen. Wir verweisen noch auf die zweitinstanzlichen Urteilserwägungen.

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Joseî Albisser, 1896, Landwirt, Altwis (Luzern), .

Joseï Weber, 1880, Landwirt, Gunzwil (Luzern), Wilhelm Gerii, 1891, Landwirt, Oeschgen (Aargau), Josef Ammanii, 1886, Landwirt, Enunen (Luzern), Jakob Budliger, 1888, Landwirt, Sulz (Luzern), Jakob Müller, 1887, Landwirt, Ermensee (Luzern).

(Ausdehnung des Ackerbaues.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues sind verurteilt worden: 88. Josef Albisser, verurteilt am 24. Juni 1942 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Bekurskoinmission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 80 Busse wegen Nichterfüllung der Anbaupflicht in der Periode 1940/41.

Für den Gebiissten ersucht ein ehemaliges Mitglied des luzernischen Grossen Eates um Begnadigung, wozu es in verschiedenen Eingaben die schwierige Lage der Landbevölkerung im allgemeinen und des Verurteilten im besonderen geltend macht. Albisser habe seine Liegenschaft erst im Frühjahr 1940 erworben und die an ihn gestellten Anforderungen seien zu gross gewesen.

Der Gemeinderat von Altwis hatte die von Albisser anzubauende Pflicht.fläche auf 156 a festgesetzt, was diese Behörde heute noch als nicht übersetzt bezeichnet, Albisser hat aber nur 91 a angepflanzt. Die strafrechtliche Bekurskommission, die den ihr unterbreiteten Fall eingehend prüfte, musste feststellen, dass der Eekurrent .die Nichterfüllung der Anbaupflicht nur zum Teil zu entschuldigen vermochte. Die heute wieder geltend gemachten Entschuldigungsgründe sind im ordentlichen Eekursverfahren bereits alle berücksichtigt worden. Die Eekursmstanz ermässigte die erstinstanzlich erkannte Busse von Fr. 150 auf Fr. 80. Ein weiteres Entgegenkommen erscheint in Würdigung der ganzen Aktenlage nicht als angebracht, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung beantragen. Die Vollzugsbehörde erklärt sich bereit, dem Gebüssten Zahlungserleichterungen zu gewähren.

84. Josef Weber, verurteilt am 20. Mai 1942 vom Einzölrichter der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 150 Busse, weil er einer wiederholten Weisung der Örtlichen Ackerbaustelle, seine Anbaufläche auszudehnen, nur teilweise gefolgt war.

Weber ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und Hagelschaden in seinen Kulturen geltend macht.

Ein Polizeibericht stellt den Gesuchsteller als einen gut beleumdeten Bürger dar.

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Die Kekursinstanz hat festgestellt, dass die Entlastungseinwände des . Verurteilten im erstinstanzlichen Urteil bereits in hohem Masse berücksichtigt worden sind. Die «verhältnismässig bescheidene» Busse wurde deshalb bestätigt. Der Gesuchsteller scheint in finanziell geregelten Verhältnissen zu leben. Immerhin hat er für eine fünfköpfige Familie zu sorgen. Der in der Eingabe geltend gemachte Hagelschaden an seinen Kulturen war festgestelltermassen erheblich. Aus Billigkeitsgründen beantragen wir daher mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die teilweise Begnadigung im "Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100. Ein weiteres Entgegenkommen können wir schon deshalb nicht empfehlen, weil die sogenannten Anbaudelikte zu den im Gebiete der Kriegswirtschaft folgenschwersten Vergehen zu zählen sind. Die Bestimmungen über den Mehranbau gehören zu den wichtigsten behördlichen Vorkehren im Kampfe um die Existenz unseres Volkes.

35. Wilhelm Gerii, verurteilt am 28. August 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse wegen Nichterfüllung der Anbaupflicht in der Anbauperiode 1940/41.

Der Gebüsste ersucht um gänzlichen Erlass von Busse und Kosten, wozu er die Strafe als «höchst ungerecht» bezeichnet und versichert, er sei sich eines strafbaren Tuns nicht bewusst gewesen. Die Bezahlung dieses hohen Betrages falle ihm schwer.

Gerii hat seinerzeit gegen das Strafmandat des Binzelrichters keinen Einspruch erhoben. Der Begnadigungsweg aber ist kein Bechtsmittelersatz.

Eigentliche Begnadigungsgründe vermag der Gesuchsteller im übrigen nicht nachzuweisen. Einem zuhanden der Bundesversammlung verfassten Polizeibericht entnehmen wir, dass Gerii und dessen Familie in durchaus geordneten finanziellen Verhältnissen leben, was ein Auszug aus dem Steuerbuch der Gemeinde Oeschgen auch bestätigt. Wie der zuständige Gemeindeackerbauleiter feststellte, hat sich der Verurteilte aus Eigensinn und schlechtem Willen seinen Pflichten zu entziehen versucht. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen. Über den Kostenerlass kann die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht entscheiden.

36. Josef Ammann, verurteilt am 8. Juli
1942 von der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. ,800 Busse, weil er in der Anbauperiode 1939/40 zu wenig angepflanzt und auch in den Jahren 1940/41 nur einen Teil der ihm zugeteilten Pflichtfläche angebaut hatte.

Der Verurteilte ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er ausführt, er sei heute nach den für den Mehranbau erforderlich gewordenen grossen Aufwendungen nicht mehr in der Lage, diese Betreffnisse zu entrichten.

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Die heutigen Gesuchsanbringen sind schon von der ordentlichen Eekursinstanz weitgehend berücksichtigt worden, indem die erstinstanzlich auf Fr. 800 festgesetzte Busse auf Fr. 800 herabgesetzt wurde. Die Eekurskommission hat in ihren Erwägungen ausdrücklich auf die Anwendung von Art. 63 StGB hingewiesen, wonach der Bichter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zumisst, unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Es besteht somit kein Grund, im Begnadigungsweg auf die Angelegenheit zurückzukommen, dies um so weniger, als der Gesuchsteller über ein genügendes Einkommen verfügt. Vermögen ist auch vorhanden, so dass ihm die Bezahlung von Busse und Kosten ohne weiteres zuzumuten ist. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

87. Jakob Budliger, verurteilt am 5. Juni 1942 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 800, weil er in der Anbauperiode 1940/41 170 a zu wenig bebaut hatte.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, die ihn hart treffe. Er wiederholt im wesentlichen die bereits vor den strafrechtlichen Kommissionen geltend gemachten Entschuldigungsgründo und macht ausserdein geltend, dass er im Juli 1942 infolge eines Hagelwetters grossen Schaden erlitten habe.

Wir stellen fest, dass die Kekursinstanz die vom Gesuchsteller heute wieder geltend gemachten Krankheitsfälle bereits gebührend berücksichtigte, indem sie die erstinstanzlich erkannte Busse von Fr. 450 auf Fr. 800 herabsetzte. Wir verweisen insbesondere auf die diesbezüglichen Erwägungen im zweitinstanzlichen Entscheid. Ein weiteres Entgegenkommen erschiene als zu weitgehend, um so mehr, als der verantwortliche Gemeindeackerbauleiter den Bestraften als einen renitenten Bürger bezeichnet, der sich um behördliche Anordnungen wenig kümmere. Der Verurteilte lebt im übrigen in geordneten finanziellen Verhältnissen, und der gemeldete Hagelschaden wurde zum grösseren Teil von der Versicherung gedeckt. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir aus diesen Gründen Abweisung.

38. Jakob Müller, verurteilt am 11. September 1942 von der strafrechtlichen
Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 800 Busse, weil er in der Anbauperiode 1940/41 die ihm zugeteilte Pflichtfläche nur zum Teil bebaut hatte.

' Für den Verurteilten, der bis anhin zwei Teilzahlungen von je Fr. 40 an die Busse leistete, ersucht ein ehemaliges Mitglied des luzernischen Grossen Eates in mehreren Eingaben um Erlass des ganzen Bussenrestes, wozu er die Schuldfrage erneut aufzuwerfen versucht und namentlich geltend macht, Müller habe andern Landwirten vielfach Fuhrhalterdienste geleistet, um ihnen

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damit die Erfüllung ihrer Anbaupflicht zu erleichtern, weshalb er seine eigene Pflichtfläche etwas habe vernachlässigen müssen.

Die strafrechtliche Rekurskommission hat die erstinstanzlich auf Fr. 1200 festgesetzte Busse in teilweiser Gutheissung der geltend gemachten Rechtfertigungsgründe (Mangel an Arbeitskraft) um ein Drittel herabgesetzt. Alle etwa vorhandenen Milderungsgründe sind bereits im ordentlichen Bechtsmittelwege gewürdigt worden. Die nach der Einreichung des Begnadigungsgesuches gemachten Erhebungen über den Gesuchsteller ergaben, dass dieser durchaus in der Lage ist, die Busse gänzlich aufzubringen. Da stichhaltige Begnadigungsgründe fehlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Mai 1943.

4004

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio.

Der Bundeskanzler:

G. Boyet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1943.) (Vom 25. Mai 1943.)

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1943

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11

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4392

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27.05.1943

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444-464

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