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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für die elektrische Strassenbahn in Lugano und Umgebung.

(Vom 9. Dezember 1916.)

Durch Bundesbeschluss vom 4. April 1914 (E. A. S. XXX, 55) wurde die im Art. 5 der Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Lugano und Umgebung vom 1. Juli 1905 angesetzte und letztmals durch Bundesratsbeschluss vom 29. April 1910 (E. A. S. XXVI, 112) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässig technischen und finanziellen Vorlagen für die Linien Vignola-Gerra, Station Paradiso der Salvatorebahn-Station Lugano S. B. B., Molino Nuovo-Station Lugano S. B. B., sowie der revidierten Statuten der Gesellschaft, um drei Jahre, d. h.

bis zum 31. Dezember 1916, verlängert. Dieser Bundesbeschluss enthält die Bestimmung, dass es sich um die letzte Frist handle.

Mit Eingaben vom 20./26. Oktober 1916 stellt nun trotzdem die Società Tramvie Elettriche Luganesi das Gesuch, es möchte die Frist zur Einreichung der oben erwähnten Vorlagen neuerdings um drei Jahre verlängert werden, da die kriegerischen Ereignisse, beziehungsweise deren wirtschaftliche Folgen die Verwirklichung der Projekte verunmöglichen. Die Gesuchstellerin hat die für eine Fristverlängerung von drei Jahren festgesetzte Gebühr von Fr. 300 entrichtet.

Der Staatsrat des Kantons Tessin, dem das Fristverlängerungsgesuch vom Eisenbahndepartement zur Vernehmlassung zugestellt wurde, beantragt in seiner Zuschrift vom 23. November 1916, es sei dem Begehren um Fristerstreckung zu entsprechen.

527 Den bei früheren Anlässen (ßundesbl. 1914, IV, 771; 1915, I, 237 und 514; 1916, I, 231 und III, 343) vertretenen Standpunkt, dass die Praxis der Festsetzung einer letzten Frist aufgegeben werden sollte, nachdem das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten und die bezügliche Vollziehungsverordnung vom 20. Oktober 1914 auf .1. November in Kraft getreten sind, müssen wir auch hier aufrechterhalten.

Es scheint uns angezeigt, auch im vorliegenden Fall die nachgesuchte Fristverlängerung zu gewähren. Wir empfehlen Ihnen daher, den nachstehenden Beschlussesentwurf, durch welchen dem Gesuche entsprochen werden soll, zur Annahme.

Genehmigen Sie auch bei diesem Anlasse die Versicherung ·unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 9. Dezember 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deeoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

528

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die elektrische Strassenbahn in Lugano und Umgebung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Verwaltungsrates der .,,Società TramvieElettriche Luganesi" in Lugano, vom 20. und 26. Oktober 1916; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 1916, . beschliesst: I. Die im Art. 5 der Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Lugano und Umgebung vom 1. Juli 1905 (E. A. S. XXI, 184) festgesetzte und wiederholt, letztmals durch Bundesbeschluss vom 4. April 1914 (E. A. S. XXX, 55), erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Linien Vignola-Gerra, Station Paradiso der Salvatorebahn-Station--Lugano S. B. B., Molino Nuovo-Station Lugano S. B. B., sowie der revidierten Statuten der Gesellschaft, wird nochmals um drei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 1919, verlängert.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für die elektrische Strassenbahn in Lugano und Umgebung. (Vom 9. Dezember 1916.)

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Jahr

1916

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51

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736

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1916

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526-528

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