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Bundesblatt 95. Jahrgang.

Bern, den 18. März 1943.

Band I.

Erscheint in der Hegel alle 14 Tage. Preis 20 Franken Im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern.

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XXVI. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 12. März 1948.)

Herr Präsident!

Sehr geehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund dea Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen.

Durch Bundesratsbeschluss Nr. 56 über die Beschränkung der Einfuhr (Einfuhr von Tieren und Eleisch) vom 13. Oktober 1942 ist, unter Beibehaltung der Einfuhrbewilligungspflicht für Tiere und Fleisch, wie sie namentlich mit Bundesratsbeschluss vom 7. April 1936 über die Einfuhr von Vieh und frischem Fleisch aus dem Ausland bereits aufgestellt worden war, als Bewilligungsstelle das Veterinäramt durch die Abteilung für Landwirtschaft ersetzt worden. Es wurde als gegeben erachtet, im Zusammenhang mit einer Bereinigung der Kompetenzabgrenzung zwischen Veterinäramt und Abteilung für Landwirtschaft die Regelung der Einfuhr von Tieren und Fleisch der Abteilung für Landwirtschaft zu übertragen, da es sich hier um eine wirtschaftliche Frage handelt, die naturgemäss in den Geschäftskreis der Abteilung für Landwirtschaft gehört. Die Funktionen des Veterinäramtes im Eahmen der Tierseuchengesetzgebung bleiben dadurch unberührt.

II. Massnahmen zum Schutze der nationalen Produktion.

1. Stickereiindustrie.

Der in seiner Geltungsdauer letztmals am 7. Mai 1941 verlängerte und dabei den Zeitverhältnissen entsprechend neu gefasste Bundesratsbeschluss Bundesblatt.

96. Jahrg.

Bd. I.

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vom 25. März 1985 über die Begelung der Betriebsdauer der S c h i f f l i s t i c k m a s c h i n e n lief Ende 1.942 ab. Der Verband Schweizerischer Schiff li-Stickerei-Fabrikanten beantragte unveränderte Beibehaltung der bisherigen Begelung, weil sich die Situation der Schifflistickerei in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert habe. Die befragten übrigen. Berufsverbände, die Behörden der beteiligten Kantone sowie das an dieser Angelegenheit vorwiegend interessierte eidgenössische Fabrikinspektorat des IV. Kreises haben sich ebenfalls in diesem Sinne ausgesprochen. Wir haben denn auch am 17. Dezember 1942 die Wirksamkeit des erwähnten Beschlusses bis zum 31. Dezember 1944 verlängert.

2. Schuhindustrie.

Der am 11. Juni 1934 erstmals erlassene B u n d e s r a t s b e s c h l u s s über das Verbot der E r ö f f n u n g und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie ist am 18. Dezember 1942 wiederum, vorläufig für weitere zwei Jahre, verlängert worden. Die seit dem 30. Dezember 1935 bestehende Fassung hat bei diesem Anlasse einige Ergänzungen erhalten. So ist dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Ermächtigung erteilt worden, den Geltungsbereich auch auf andere, im Erlasse bisher nicht genannte Gebiete der Schuhindustrie auszudehnen, ferner zur Deckung der Vollzugskosten Gebühren zu erheben. Auch erhielt die Abgrenzung gegenüber dem Schuhmachergewerbe eine klarere Umschreibung. Die Gründe für die Verlängerung des Beschlusses waren dieselben wie im Vorjahr. Die damals.angeführten Schwierigkeiten, Ausfall des Exportes, Mangel an Leder und Gummi, bestehen in vermehrtem Masse, und die Umstellung auf Ersatzstoff hat bisher den Ausfall nicht decken können. Der Beschäftigungsgrad der Schuhindustrie zeigt denn auch weiterhin eine rückläufige Bewegung. Im übrigen gibt die neue Schutzperiode der Schuhindustrie aufs neue Gelegenheit, in Zusammenarbeit mit den andern Gliedern der Schuhwirtscbäft an der innern Erstarkung weiterzuarbeiten.

3. Uhrenindustrie.

Der Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1939 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie, der durch die Beschlüsse vom 10. September 1940 *) und 10. Februar 19422) abgeändert wurde, lief am 81. Dezember 1942 ab. Die Vertreter der interessierten Kreise hatten den Wunsch geäussert, dass dieser wichtige Beschluss erneuert werde, da er
einer Notwendigkeit entspreche. Die zuständigen kantonalen Departemente der 1 ) Dieser Beschluss übertrug dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gewisse Befugnisse, für die vorher das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuständig war.

2 ) Dieser Beschluss.hat die Strafbestimmurigen so abgeändert, dass die Widerhandlungen gemäss den Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches als Vergehen gelten.

263 Uhrengegend wurden ebenfalls eingeladen, sich zu äussern, und im Prinzip waren alle mit der Erneuerung einverstanden.

Unser Beschluss vom 14. Dezember 1942 hat die Gültigkeitsdauer der in Kraft stehenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1945 mit den folgenden Abänderungen verlängert.

Gemäss dem Beschluss vom 29. Dezember 1939 waren die Bestimmungen, wonach die Eröffnung, Vergrösserung, Umgestaltung oder Verlegung einer Unternehmung der Uhrenindustrie einer Bewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedarf, nur anwendbar auf die Betriebe, deren jährliche Bruttoeinnahme mindestens 10 000 Franken verzeichnete. Infolgedessen haben sich eine Reihe kleiner Ateliers ohne Schwierigkeiten gründen können. In den meisten Fällen konnten sich jedoch diese Betriebe infolge Erhöhung der Produktionskosten nicht mehr unter der vorgeschriebenen Grenze von 10 000 Franken bewegen, wenn sie ein Produktionsvolumen beibehalten wollten, das ihnen ein Existenzminimuna sichert. Wir haben deshalb diese Abgrenzung aufgehoben und die Eröffnung, Vergrösserung, Umgestaltung oder Verlegung aller Unternehmungen der Uhrenindustrie der Bewilligungspflicht unterstellt, ohne Eücksicht auf den Jahresumsatz. Die vor dem 31. Dezember 1942 gegründeten Betriebe, die einen Jahresumsatz von 10 000 Franken nicht erreicht hatten, können selbstverständlich weiterbestehen. Sie haben von nun an das Recht, einen höheren Umsatz als 10 000 Franken zu tätigen, unter der Bedingung, dass sie den in den Jahren 1929 bis 1942 erreichten Höchstbestand des Personals nicht überschreiten. Ausserdem dürfen sie ohne Bewilligung auch ihre Räumlichkeiten nicht vergrössern.

Gemäss dem alten Beschluss waren die Briefpostsendungen, die Uhrenbestandteile zu Reparaturzwecken enthielten, von der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung abhängig. Unser Beschluss Nr. 3 vom 13. Juni 1941 betreffend die Überwachung der Ein- und Ausfuhr verbietet jedoch die Ausfuhr per Briefpost von Waren aller Art. Um den Widerspruch zwischen den beiden gesetzlichen Erlassen zu beseitigen, wurde nun die Ausfuhr von Bestandteilen zu Reparaturzwecken ebenfalls der Bewilligungspflicht unterstellt.

Bis jetzt hat der Beschluss nur solchen Firmen, die den konventionellen Organisationen nicht angeschlossen waren, die Pflicht auferlegt, die von den erwähnten Organisationen
angenommen und vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preistarife einzuhalten. Die Mitglieder der konventionellen Organisationen waren lediglich auf Grund ihrer privatrechtlichen Verpflichtung gehalten, diesen Tarifen nachzuleben. Diese Ungleichheit vor dem Gesetze wurde aufgehoben, so dass die von den konventionellen Verbänden aufgestellten und vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement verbindlich erklärten Tarife von allen Unternehmungen der Uhrenindustrie eingehalten werden müssen. Die Verfolgung von Widerhandlungen gegen diese Bestimmung findet indessen nur auf Antrag der Schweizerischen Uhrenkammer statt.

264 In der nicht einschränkenden Aufzählung der Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Beschlusses, haben -wir ausdrücklich die Übertretung der Vorschrift, Bücher zu führen, die die Art und der Umfang der Geschäfte erfordern, hervorgehoben.

Endlich haben wir die Gründung eines Verzeichnisses aller Betriebe der Uhrenindustrio vorgesehen in der Art des Fabrikverzeichnisses. Indem wir die Unternehmungen der Uhrenindustrie verpflichtet haben, den mit der Führung dieses Registers betrauten Amtsstellen die der Bewilligungspflicht unterstellten Änderungen, K. B. die Vermehrung der Personalbestände, die Verlegungen oder Umgestaltungen von Betrieben zu melden, wollten wir Missbräuchen vorbeugen, durch welche die Bundesbehörden manchmal vor eine vollendete Tatsache gestellt wurden.

Der Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1989 über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie, abgeändert durch den Beschluss vom 10. September 1940, der gewisse Befugnisse vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements übertragen hat, lief ebenfalls am 31. Dezember 1942 ab.

Anlässlich einer beratenden Konferenz haben die Vertreter der Kantone der Uhrengegend und die Delegierten der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände die Erneuerung einstimmig befürwortet. Unser Beschluss vom 23. Dezember 1942 hat daher die Bestimmungen über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie bis zum 31. Dezember 1945 verlängert.

Bei dieser Gelegenheit wurde die Frage aufgeworfen, ob der neue Beschluss wie bis anhin, auf den Bundosbeschluss vom 14. Oktober 1983/28. September 1942 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande zu stützen sei oder ob es angezeigt wäre, das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit als Grundlage zu nehmen. Dieses am I.April 1942 in Kraft getretene Gesetz bestimmt, in Art. 10, Absatz 2, dass der Bundesrat, nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände, Einschränkungen der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie beschliessen könne, die vom Gesetze abweichen.

Man hat eingewendet, dass der Beschluss über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie wirtschaftlicher Natur sei, wogegen das Gesetz einen sozialen Zweck verfolge. Immerhin könnte diese Unterscheidung
in der Praxis nicht entscheidend sein, da beide Erlasse die Produktion regeln und die Arbeiter schützen. Wir haben trotzdem vorgezogen, uns auf den Beschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande zu stützen, da dies uns erlaubte, Bussen bis zu 10 000 Franken oder Gefängnisstrafen bis zu vier Monaten vorzusehen. Die Widerhandlungen werden dadurch zu Vergehen gestempelt und verjähren erst innerhalb einer Frist von fünf Jahren.

Das Gesetz sieht nur Bussen vor. Die im Beschluss vorgesehenen Strafbestimmungen hätten also nicht über diesen Eahmen hinausgehen können, und die Widerhandlungen hätten Übertretungen dargestellt, deren strafrecht-

265 liehe Verfolgung innerhalb sechs Monaten verjährt. Infolgedessen wären die Strafverfolgungen in vielen Fällen unmöglich gewesen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement einen Gesetzesentwurf vorbereitet, der das Gesetz über die Heimarbeit den Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches anpasst. Dieses Gesetz sieht längere Verjährungsfristen vor. Wenn es einmal in Kraft treten wird, wird man prüfen müssen, ob es möglich ist, die Bestimmungen über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie auf das Gesetz über die Heimarbeit zu stützen. Das war auch die Ansicht der Vertreter der Kantone und der beteiligten Berufsverbände. Aus diesem Grunde wurde der Beschluss über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie nur provisorisch erneuert.

Im Beschluss wurden verschiedene Abänderungen vorgenommen. Gemäss Art. 41 bleibt das Bundesgesetz über die Heimarbeit vorbehalten, insofern der Beschluss keine andern Bestimmungen enthält. Deshalb haben wir aus dem Beschluss alle Vorschriften, die im erwähnten Gesetze stehen, ausgeschieden.

Die Artikel betreffend das Terminage wurden ebenfalls weggelassen. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind gemäss Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Dezember 1939 zur Sanierung der Verkaufspreise in der Uhrenindustrie auf alle Unternehmungen der Uhrenindustrie anwendbar.

Von den materiellen Abänderungen heben wir namentlich f o l g e n d e hervor : Wir haben das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ermächtigt, in Zweifelsfällen zu entscheiden, in welche Kategorie (Heimarbeiter, selbständige Unternehmer, Kleinbetriebe usw.) die dem Beschluss unterstellten Personen oder Betriebe einzureihen sind.

Mit Eücksicht auf die uns unterbreiteten Vorschläge haben wir in gewissen Zweigen der Uhrenindustrie das Verhältnis zwischen der Zahl der im Atelier beschäftigten Arbeiter und derjenigen der in Heimarbeit zugelassenen Personen abgeändert.

Zur Erleichterung der Kontrolle haben wir dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, der kantonalen Amtsstelle die Namen der von ihm beschäftigten Heimarbeiter bekanntzugeben.

Die Vorschriften betreffend die Familienbetriebe haben eine Lockerung erfahren, indem diese Unternehmungen von
der Pflicht, ihre Stundenpläne anzuschlagen, befreit wurden und es ihnen gestattet ist, in ihren Wohnräumen zu arbeiten, unter der Bedingung, dass sie dazu nicht Schlafzimmer benützen.

Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1938 über das Mindestalter der Arbeitnehmer haben wir das Mindestalter der in den Klein- und Familienbetrieben zur Arbeit zugelassenen Personen auf 15 Jahre hinauf gesetzt.

Damit die Widerhandlungen als Vergehen im Sinne des schweizerischen Strafgesetzbuches gelten und sie daher während fünf Jahren geahndet werden können, haben wir das Maximum der Strafen auf 10 000 Franken Busse und vier Monate Gefängnis erhöht.

266 Der neue Beschluss gilt bis zum 81. Dezember 1945. Wenn in der Zwischenzeit die Strafbestimmungen des Gesetzes über die Heimarbeit dem schweizerischen Strafgesetzbuch angepasst werden, wird selbstverständlich die Möglichkeit geprüft, den Beschluss durch eine auf das erwähnte Gesetz gestützte Verfügung zu ersetzen.

III. Clearingverkehr.

a. Deutschland, Belgien, Holland, Norwegen.

Das deutsch-schweizerische Verrechnungsabkommen vom 9. August 1940 und die Zusatzvereinbarungen zu diesem Abkommen vom 20. September 1940 und 18. Juli 1941 waren befristet bis zum 31. Dezember 1942. Verhandlungen über ihre Erneuerung, in deren Verlauf die Gültigkeitsdauer der Abkommen provisorisch bis zum 15, Januar 1943 verlängert wurde, führten zu keinem Ergebnis. Infolgedessen trat mit dem Ablauf der Vereinbarungen ab 16. Januar 1943 im Zahlungsverkehr mit Deutschland, einschliesslieh des Protektorats Böhmen und Mähren, des Elsasses, Lothringens und der Untergteiermark wie auch mit den von Deutschland besetzten Ländern Belgien, "den Niederlanden und Norwegen ein vertragsloser Zustand ein. In Gültigkeit blieb, weil von dem Ablauf der erwähnten Abkommen nicht betroffen, das Abkommen mit Deutschland, das die beiderseitigen Einfuhrzölle regelt und die Vereinbarungen über den zollfreien Veredlungsverkehr. Auch in bezug auf die Durcht'uhrregelung (Gegenblockade) trat keine Änderung ein.

Zwischen den beiden Verhandlungsdelegationen wurde in Aussicht genommen, trotz dem Dahinfallen des Verrechnungsabkommens den Verrechnungsverkehr de facto unter Aufrechterhaltung der bisherigen Clearingkonten (Warenverkehr, Finanzverkehr, Eeiseverkehr) weiterzuführen. Der beiderseitige Zahlungsverkehr wird demgemäss seit dem 16. Januar 1948 auf Grund autonomer Vorschriften weiterhin über die Verrechnungsinstitute der beiden Länder abgewickelt. Durch den Bundesratsbeschluss vom 16. Januar 1948 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland wurde die rechtliche Grundlage geschaffen für das Weiterbestehen der Pflicht schweizerischer Schuldner, clearingpflichtige Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die in Deutschland und den der deutschen Devisenbewirtschaftung angeschlossenen Gebieten domiziliert sind, an die Schweizerische Nationalbank zu leisten. Ferner wurde das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, die zur Weiterführung des schweizerischdeutschen Verrechnungsverkehrs notwendigen Massnahmen zu treffen. In bezug auf den Zahlungsverkehr mit Belgien, dem europäischen Gebiet der Niederlande und Norwegen besteht diese Pflicht weiter auf Grund der Bundesratsbeschlüsse vom l, Oktober 1940 über den
Zahlungsverkehr mit diesen Ländern, die unverändert in Geltung bleiben. Durch das Fehlen einer vertraglichen Grundlage für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist in unsern Wirt-

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Schaftsbeziehungen zu Deutschland eine fühlbare Unsicherheit eingetreten.

Die Bemühungen zur Behebung der entstandenen Schwierigkeiten werden fortgesetzt.

Die seit Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, d. h. seit 1. August 1934, an schweizerische Gläubiger aus dem Verrechnungskonto ausbezahlten Beträge belaufen sich per 81. Januar 1943 auf folgende Summen: Pur Waren- und Nebenkosten im Warenverkehr . . . . Fr. 2 996 174 661 Für Zinsen gemäss Transferabkommen » 442 028 529 Für den Eeiseverkehr, einschliesslich Unterstützungen . . » 297 492 873 Total Fr. 3 735 696 063

fo. Dänemark.

Im Verkehr mit Dänemark sind seit dem letzten Bericht in bezug auf den Zahlungsverkehr keine Änderungen eingetreten. Das Abkommen über den dänisch-schweizerischen Warenaustausch im II. Halbjahr 1942 wurde am 19. Oktober 1942 durch eine zwischen dem schweizerischen Generalkonsulat in. Kopenhagen und dein dänischen Aussenministerium unterzeichnete Zusatzvereinbarung ergänzt.

Der im I. Halbjahr 1943 vorgesehene Warenaustausch mit diesem Lande ist am 20. Januar 1943 durch die Unterzeichnung eines Protokolls festgelegt worden. Darin konnte eine merkliche Erhöhung der gegenseitigen Lieferungszusagen vorgesehen werden.

c. Finnland.

Durch ein am 24. November 1942 in Bern unterzeichnetes Protokoll über den schweizerisch-finnischen Warenverkehr wurden die gegenseitigen Lieferungen für das Jahr 1948 festgelegt. In bezug auf den Zahlungsverkehr mit Finnland ist kerne Änderung zu verzeichnen.

d. Slowakei.

Der durch das Protokoll vom 9. Juli 1942 für das 2. Halbjahr 1942 geregelte Waren- und Zahlungsverkehr entwickelte sich recht erfreulich. Die im Verlaufe der Vertragsperiode auf verschiedenen Gebieten gesteigerten slowakischen Lieferungen liessen den Guthabensaldo der Slowakischen Nationalbank anwachsen,, was eine weitere Lockerung der clearingmässigen Ausfuhrkontingentierung ermöglichte.

Gegen Ende 1942 wurden neuerdings Verhandlungen in Bratislava aufgenommen, die am 21. Dezember 1942 zur Unterzeichnung eines Protokolls über den Warenverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei im 1. Halbjahr 1948 führten. Trotz der auf allen Gebieten in gesteigertem Ausmass aufgetauchten Schwierigkeiten konnte eine für beide Teile befriedigende Regelung herbeigeführt werden.

268 Die neuen Vereinbarungen halten die Struktur des gegenseitigen Warenaustausches in der frühern Vertragsperiode ungefähr aufrecht. In bezug auf das Volumen ist dagegen eine gewisse Steigerung vorgesehen. Es war wiederum möglich, verschiedene für die schweizerische Landesversorgung wichtige slowakische Lieforungszusagen auf dem Landwirtschafts- und Industriesektor KXI erwirken. Auf der andern Seite verpflichtete sich die Schweiz, eine Beihe die Slowakei besonders interessierende Waren zur Ausfuhr freizugeben. Gewisse im Spätherbst des Jahres 1942 in der gegenseitigen Ein- und Ausfuhrbewilligungspraxis aufgetauchte Schwierigkeiten konnten weitgehend behoben werden.

Um eine Beihe slowakischer Waren, deren Lieferung nach der Schweiz infolge der geforderten Preise in Frage gestellt war, trotzdem beziehen zu können, erfuhr das Prämiensystem einen weitern Ausbau. Abgesehen davon wurden auf dem Gebiete des Zahlungsverkehrs keine neuen Vereinbarungen getroffen.

e. Italien.

Wie wir in unserem XXV. Bericht erwähnten, sind die von Italien vorsorglich auf den 30. Juni 1942 gekündigten Abkommen betreffend die Kontingentierung des Warenverkehrs und des Zahlungsverkehrs provisorisch verlängert worden, wobei beiden Parteien eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit offen stand. Die in zwei Etappen in Born geführten Verhandlungen konnten am 22. November 1942 durch Unterzeichnung einer Vereinbarung zum Abschluss gebracht werden, durch welche die sämtlichen Waren- und Zahlungsabkommen mit Italien unter Anpassung an die veränderten Verhältnisse bis zum 81. Dezember 1948 verlängert wurden. Die Änderungen des schweizerischitahenischen Abkommens vom 8. Dezember 1935 über die Begelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Juni 1940, sind niedergelegt in einem 2. .Zusatzabkommen. Auf Grund dieses Abkommens wird von den bei der Schweizerischen Nationalbank auf dag Sammelkonto einbezahlten Beträgen vorweg eine Summe von 4 200 000 Schweizerfranken ausgeschieden, welche gemäss besonderer Vereinbarung zwischen den beiden Begierungen verwendet wird. Der verbleibende Betrag wird entsprechend dem frühern Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Unter der Annahme, dass diese Quote für die Aufrechterhaltung des bisherigen Exportes genügend sei, werden weiterhin 85 % der Einzahlungen für die
Bezahlung von Guthaben aus dem Warenverkehr und aus Nebenkosten des Warenverkehrs verwendet. Es wurde allerdings in einem vertraulichen Zusatzprotokoll für den Fall, dass dem Clearing nicht genügend Mittel zukommen und die Zahlungsfristen auf über 4 Monate ansteigen, für die Schweiz die Möglichkeit vorgesehen, die Ausfuhr nach Italien einzuschränken, um eine Eeduktion der Wartefristen auf 4 Monate herbeizuführen.

Die seinerzeitige bloss provisorische Verlängerung des Clearingabkommens über den 80. Juni 1942 hinaus und der damit verbundene labile Zustand veranlassten die italienischen Behörden zu einer ausserordentlichen Zurückhaltung

269 in der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen. Der Clearingverkehr wies deshalb einen ständig wachsenden Saldo zugunsten der Schweiz auf, der sich in einer entsprechenden Verlängerung der Wartefristen äusserte. Im Zusammenhang mit der bereits im XXV. Bericht erwähnten Praxis, wonach gewisse Exporte nach Italien nur noch gegen die Möglichkeit des Bezuges lehenswichtiger Waren aus Italien zugelassen wurden, kam es vor dem Abschluss der Vereinbarungen vom 22. November 1942 dazu, dass immer mehr zu Kompensationsgeschäften Zuflucht genommen werden musste. Der gegenseitige Warenverkehr wurde dadurch ausserordentlich erschwert. Es bleibt nun abzuwarten, welche Entwicklung der Clearing mit Italien nimmt. Auf Grund der bestehenden italienischen Aussenhandelsorganisation muss angenommen werden, dass die italienische Ausfuhrbewilligungspraxis sich nur nach und nach den bestehenden Bestimmungen anpassen wird. Es ist deshalb zurzeit noch nicht möglich, ein endgültiges Urteil über die weitere Entwicklung des Clearings abzugeben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Einfuhr italienischer Waren in die Schweiz durch das hohe italienische Preisniveau stark gehemmt wird.

Immerhin bietet die allerjüngste Entwicklung gewisse Anhaltspunkte, die vielleicht auf ein langsames Aufholen der Clearmgrückstande schliessen lassen.

Im Finanztransfer wird die 15%ige Quote inskünftig nicht mehr für eine 100 %ige Auszahlung der schweizerischen Vermögenserträgnisse aus Italien, die erfreulicherweise während längerer Zeit möglich war, ausreichen. Die nicht transferierbare Quote kann in Italien auf ein Conto vecchio svizzero zugunsten des schweizerischen Gläubigers angelegt werden, über welches zu bestimmten Zwecken innerhalb Italiens verfügt werden kann. Die Dotierung des Finanzkontos hat ebenfalls unter dem Eückgang der italienischen Warenlieferungen gehtten, so dass vorläufig auch für den reduzierten Transfer der schweizerischen Finanzforderungen mit Wartefristen gerechnet werden muss.

Auf den übrigen Gebieten des Zahlungsverkehrs mit, Italien (Reise- und Versicherungsverkehr) sind keine wesentlichen Änderungen eingetreten.

ï. Ungarn.

Da das bisherige Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr mit Ungarn vom 11. Oktober 1941 nur für die Dauer eines Jahres abgeschlossen war, erwies es sich als notwendig, rechtzeitig
neue Verhandlungen mit dem Vertragspartner aufzunehmen. Diese führten am 17. Oktober 1942 zur Unterzeichnung eines Protokolls zum bisherigen Abkommen. Letzteres wurde dadurch für ein weiteres Vertragsjahr, d. h. bis zum 30. September 1948, verlängert. Zu Änderungen grundsätzlicher Natur ist es dabei allerdings nicht gekommen ; im grossen und ganzen blieb es bei den bisherigen Vereinbarungen.

Sie wurden lediglich ergänzt durch eine Eeihe neuer Abmachungen über gegenseitige Warenbezüge, wobei eine Anpassung an die zum Teil veränderten Verhältnisse erfolgte. Auch auf dem Gebiete des Zahlungsverkehrs, des Finanzund des Versicherungsverkehrs kam es lediglich zu einigen ergänzenden Abmachungen.

270 Leider ergaben sich in der Folge bei der Durchführung der neuen Abmachungen verschiedene Schwierigkeiten. So blieb die Einfuhr der für die schweizerische Landesversorgung wichtigsten ungarischen Waren vor allem wegen der geforderten Preise hinter den Erwartungen stark zurück, während die schweizerische Ausfuhr nach Ungarn eine beträchtliche Zunahme erfuhr.

Angesichts dieser unbefriedigenden Entwicklung wurden Ende Januar/anfangs Februar 1943 neuerdings mit dem ungarischen Partner Besprechungen aufgenommen, um den ins Stocken geratenen Verkehr möglichst rasch wieder in Gang zu bringen. Es ist dabei gelungen, Ungarn zu einer Eeihe wertvoller Zugeständnisse, und zwar auch auf preislichem Gebiete zu bewegen, welche dazu angetan sein dürften, die Ausführung der namentlich auch für die Speisung des Zahlungsverkehrs notwendigen ungarischen Lieferungen nach der Schweiz in Kürze zu ermöglichen. Das Ergebnis dieser Besprechungen ist niedergelegt in einem vertraulichen Notenwechsel vom 10. Februar 1948.

g. Rumänien.

Auf Grund der Zusatzvereinbarung vom 20. Februar 1942 zum schweizerisch-rumänischen Transferabkommen, worüber im XXV. Bericht nähere Ausführungen enthalten sind, hat sich der Warenverkehr mit Rumänien zunächst in durchaus befriedigender Weise gestaltet. Leider weist die Entwicklung der letzten Monate jedoch nicht unwesentliche Störungen im gegenseitigen Güteraustausch auf, die in erster Linie durch das ausserordentlich starke Anwachsen der rumänischen Exportpreise bedingt sind. Die eingetretenen rumänischen Preiserhöhungen können für eine ganze Beihe von Waren, die die Schweiz bisher von Eumänien bezogen hat, vom schweizerischen Importeur nicht mehr übernommen werden. Der dadurch verursachte Eückgang der rumänischen Einfuhr in die Schweiz und die sich daraus ergebende verminderte Clearingalimentierung erheischen die Aufnahme neuer Verhandlungen über die künftige Gestaltung des Waren- und Zahlungsverkehrs mit Eumänien, die im Monat Februar begonnen haben.

h. Kroatien.

Anknüpfend an die im XXV. Bericht enthaltenen Ausführungen über das schweizerisch-kroatische Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 10. September 1941 muss festgestellt werden, dass sich der Güteraustausch trotz der Anstrengungen, die schweizerischerseits unternommen wurden, in der Berichtsperiode nicht wesentlich
gebessert hat. Seit längerer Zeit werden die Handelsbeziehungen der beiden Länder durch die ungünstige Preisentwicklung in Kroatien derart beeinflusst, dass Importe mit Bezahlung im Wege des Abkommens nur noch für einzelne, vom Versorgungsstandpunkt aus nicht sehr wichtige Waren getätigt werden können. Angesichts dieser Sachlage sind neue Verhandlungen über die Eegelung des künftigen Waren- und Zahlungsverkehrs in Aussicht genommen worden.

271 Im Hinblick auf die bevorstehenden Verhandlungen ist das Abkommen vom 10. September 1941, dessen vertragliche Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 1942 abgelaufen war, im Einvernehmen mit Kroatien kurzfristig verlängert worden.

i. Türkei.

In der Durchführung des am 28. März 1942 abgeschlossenen und am 15. April 1942 in Kraft getretenen Abkommens über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik ergaben sich Schwierigkeiten.

Es war nämlich nicht möglich, für die Erzeugnisse der schweizerischen Maschinenindustrie die von der Schweiz gewünschten Gegenlieferungen türkischer Waren zu erhalten. Ende Oktober 1942 in Ankara aufgenommene Verhandlungen führten am 9. Dezember 1942 zur Unterzeichnung eines Protokolls betreffend den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der Türkei.

Dieses Protokoll sieht die gegenseitige Lieferung von Waren vor, die für beide Länder von grosser Bedeutung sind. Insbesondere erhält die schweizerische Maschinenindustrie die Möglichkeit, Aufträge der türkischen Regierung und türkischer staatlicher Unternehmungen zur Ausführung zu bringen. Die Türkei üirerseits hat der Schweiz Rohstoffe und andere weniger lebenswichtige Waren zu liefern.

Die Zahlungen, die sich auf die gegenseitigen Warenlieferungen gemäss dem am 1. Januar 1943 in Kraft getretenen Abkommen beziehen, erfolgen auf dem Clearingwege und sollen über die Schweizerische Nationalbank und die Zentralbank der Türkischen Republik geleistet werden. Die praktische Durchführung-des Protokolls vom 9. Dezember 1942 erforderte verschiedene technische Anpassungen. So wird durch den Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1942 und die Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. Februar 1948 die Zulassung von Forderungen zum Zahlungsverkehr mit der Türkei von bestimmten Bedingungen abhängig-gemacht.

Die Geltungsdauer des Protokolls ist nicht auf ein bestimmtes Datum begrenzt ; seine Bestimmungen finden auf die in seinem Rahmen abgeschlossenen Geschäfte bis zu ihrer vollständigen Abwicklung Anwendung. Es darf erwartet werden, dass sich auf Grund des Protokolls eine beträchtliche Zunahme des Warenverkehrs zwischen den beiden Ländern ergeben wird, immer voraus gesetzt, dass sich der Abwicklung keine Hindernisse in den Weg legen.

Im übrigen bleibt das Abkommen vom 28. März 1942 über den Waren austausch und die Regelung des Warenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik unverändert bestehen; es ist weiterhin
anwendbar auf den gesamten schweizerisch-türkischen Warenverkehr, soweit er nicht durch die Bestimmungen des Protokolls vom 9. Dezember 1942 seine Regelung findet. Die Durchführungsbestimmungen für die Abwicklung privater Kompensationen haben eine gewisse Vereinfachung erfahren.

272 k. Bulgarien.

Auch in der vergangenen Berichtsperiode wickelte sich der Waren- und Zahlungsverkehr mit Bulgarien nach Massgabe des Clearingabkommens vom 22. November 1941 ab. Nach -wie vor bieten sich der schweizerischen Exportindustrie auf dem bulgarischen Markt interessante Absatzmöglichkeiten. Deren Ausnützung ist jedoch nur so lange gewährleistet, als auch auf der Importseite unsere ständigen Anstrengungen erfolgreich sind. Über die Gestaltung des beidseitigen Warenverkehrs im laufenden Jahr sind für das Frühjahr Verhandlungen in Aussicht genommen.

1. Spanien.

Am 21. November 1942 wurde in Madrid ein spanisch-schweizerisches Abkommen unterzeichnet. Die neue Eegelung betrifft den gegenseitigen Warenaustausch für das vom .1. Oktober 1942 bis 81. März 1948 laufende Vertragssemester und sichert weiterhin eine günstige Entwicklung des spanischschweizerischen Handelsverkehrs. Gleichzeitig wurde die Eröffnung von Verhandlungen über den Finanz- und Versicherungsverkehr für das erste Quartal 1948 in Aussicht genommen.

Bis Ende Januar 1943 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt worden Fr. 6 298 717 467 Davon entfallen: auf das Verrechnungsabkommen mit D e u t s c h l a n d . . . .

» 8 785 696 068 auf das Verrechnungsabkommen mit Italien » l 218 189 182 auf die Clearing- und Zahlungsabkommen mit andern Staaten . » l 849 882 222 Gestützt auf unsere Ausführungen b e a n t r a g e n wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. März 1943.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Celio.

Der Bundeskanzler: 0. BoTet.

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Beilagen.

1. Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1942 über die Beschränkung der Einfuhr (Einfuhr von Tieren und Fleisch).

2. Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1942 zur Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Eegelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

8. Bundesratsbeschluss vom 18, Dezember 1942 zur Erneuerung und Abänderung des Bundesratsbeschlusses über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

4. Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1942 über Verlängerung und Abänderung des Bundesratsbeschlusses zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie.

5. Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1942 über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie.

6. Notenaustausch vom 81. Dezember 1942 zwischen dem Vorsteher des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und dem Deutschen Gesandten in Bern über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs vom 9. August 1940.

7. Bundesratsbeschluss vom 16. Januar 1943 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland.

8. Zweites Zusatzabkommen vorn 22, November 1942 zum schweizerischitalienischen Abkommen vom 3. Dezember 1985 über die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs.

9. Protokoll vom 17. Oktober 1942 zum Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn vom 11. Oktober 1941.

10. Protokoll vom 9. Dezember 1942 betreffend Eegelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und der Türkei.

11. Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1942 über die Durchführung des Protokolls vom 9. Dezember 1942 zwischen der Schweiz und der Türkei.

12. Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1942 über die Ergänzung der Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit der Türkei.

274 Beilage 1.

Bundesratsbeschluss Nr. 56 über

die Beschränkung der Einfuhr, (Einfuhr von Tieren und Fleisch.)

(Vom'13. Oktober 1942.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 19891), beschliesst: Art. 1.

Die Einfuhr von Zucht-, Nutz- und Schlachttieren sowie von Fleisch, Schweineschmalz, Blasen und Därmen der bienach genannten Zolltarif nummern ist nur mit einer Bewilligung der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements zulässig: Zolltarifnummer

76 a/78 95 132a/135 136a/142& 143/144& 145 146 ex 149

Warenbezeichnung

Fleisch Schweineschmalz Pferde, Füllen, Maultiere, Esel Ochsen, Stiere, Kühe, Binder, Jungvieh Schweine Schafe . Ziegen Blasen und Därme

Art. 2.

Bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen ist den Interessen der inländischen Zucht und Produktion, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Landesversorgung, Bechnung zu tragen.

Die Einfuhrbewilligungen werden im Einvernehmen mit der Handelsabteilung, diejenigen für Nutz- und Zuchtpferde zudem im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des Militärdepartements erteilt.

') A. S. 55, 1282.

275 Art. 8.

Die Abteilung für Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Handelsabteüung Bedingungen an die Erteilung von Bewilligungen knüpfen und den Weiterbestand erteilter Bewilligungen von der nachträgliehen Übernahme solcher Bedingungen abhängig machen. Sie kann den Personen oder Firmen, welche die Bedingungen nicht einhalten, die Bewilligung entziehen und solche Personen oder Firmen zeitweise oder dauernd von der Erteilung weiterer Bewilligungen ausschliessen. Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.

Die Abteilung für Landwirtschaft ist ermächtigt, mit Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes Gebühren zu erheben.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 20. Oktober 1942 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und die Abteilung für Landwirtschaft sowie die Oberzolldirektion sind mit dem Vollzug beauftragt.

Die Bestimmungen des durch den Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch ergänzten Bundesratsbeschlusses vom 22. September 1939 über die Überwachung der Einund Ausfuhr und dessen Ausführungsvorschriften sind, gemäss seinem Art. 18, Abs. l, anwendbar.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen und dessen Ausführungsvorschriften.

Art. 5.

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses sind die damit in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die die Einfuhr von Schweineschmalz (Zolltarifnummer 95) betreffenden Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses Nr. 33 vom 27. April 1984 über die Beschränkung der Einfuhr *·) sowie der Bundesratsbeschluss vom 7. April 1936 über die Einfuhr von Vieh und frischem Fleisch aus dem Ausland2) und der Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1987 über die Einfuhr von Gebrauchspferden aus dem Ausland3).

Vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses erteilte Einfuhrbewilligungen behalten ihre Gültigkeit, T

) A. S. 50, 329.

A. S. 52, 164.

) A. S. 53, 648.

2 ) s 3900

276 Beilage 2.

Bundesratsbeschluss zur

Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

(Vom 17. Dezember 1942.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 28. September 1942 in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/ 22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst: Einziger Artikel.

Die Wirksamkeit des Bundesratsbeschlusses vom 7. Mai 1941 *) über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen wird bis zum 31, Dezember 1944 verlängert.

*) A. S. 57, 507.

3900

277 Beilage 3.

Bundesratsbeschluss Erneuerung und Abänderung des Bundesratsbeschlusses über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

(Vom 18. Dezember 1942.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 28. September 1942 in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/ 22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst:

Art. 1.

Die Wirksamkeit des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie, letztmals am 16. Dezember 1941 erneuert, wird bis zum 31. Dezember 1944 verlängert, Art. 2.

Der vorgenannte Bundesratsbeschluss wird wie folgt abgeändert: Art. l, Abs. 2, fällt dahin.

Art. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 2: * Zur Schuhindustrie gehören : a. Die Herstellung fertiger Schuhe aller Art.

b. Die Herstellung von Schäften.

c. Weitere Gebiete der Schuhindustrie, die vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses unterstellt" werden.

2 Nicht zur Schuhindustrie gehören Schuhreparaturwerkstätten, auch wenn sie sich mit der Anfertigung von Einzelpaaren nach Mass befassen.

Art. 6 wird durch folgenden neuen Abs. 3 ergänzt: Art. 6, Abs. 3: Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann zur Deckung der Vollzugskosten Gebühren erheben.

3900

Bundesblatt.

95. Jahrg. Bd. I.

20

278 Beilage 4.

Bundesratsbeschluss über

Verlängerung und Abänderung des Bundesratsbeschlusses zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie.

(Vom

14. Dezember 1942.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den Eundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, sowie auf den dessen Wirksamkeit verlängernden Bundes beschluss vom 28. September 1942, beschliesst:

Art. 1.

Die Gültigkeitsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1989/ 10. September 1940 *) über den Schutz der schweizerischen Uhrenindustrie wird bis zum 31. Dezember 1945 verlängert.

Art. 2, Der vorgenannte Bundesratsbeschluss wird wie folgt abgeändert: Art. l, Abs. 2, fällt dahin.

Art. 3, Abs. l, Art. 7, Abs. l, Art. 9 und 16, werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 3, Abs. 1. Erweiterung ist jede bauliche Ausdehnung und jede Erhöhung der Arbeiterzahl (einschliesslich der Zahl der Heimarbeiter) über den Höchstbestand der Jahre 1929 bis 1988. Die Unternehmungen, die den Bestimmungen des Art. l, Abs. 2, vor dem 1. Januar 1948 nicht unterstellt waren, können die in den Jahren 1929 bis 1942 erreichte Höchstzahl des Bestandes ohne Bewilligung nicht überschreiten. Die Beweisstücke sind von .den Interessenten aufzubewahren, selbst wenn die in Art. 962 des schweizerischen Obligationenrechts vorgesehene Dauer von zehn Jahren überschritten ist.

*) A. S. 55, 1549; 56, 1478.

279 Art. 7, Abs. 1. Für Sendungen von Uhrenbestandteilen zu ReparaturZwecken ist ebenfalls eine Bewilligung erforderlich.

Es ist untersagt, für sich oder auf Rechnung von Drittpersonen Uhrenerzeugnisse zu kaufen oder zu verkaufen, zu Preisen, welche unter don von den auf die Uhrenkonvention verpflichteten Organisationen (F. H., Ubah, Ebauches S. A.) oder vom Verband schweizerischer Roskopfuhren-Industrieller (Groupement Roskopf) aufgestellten und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preistarifen hegen.

Ebenso ist es untersagt, diese Erzeugnisse zu günstigeren Lieferungsund Zahlungsbedingungen als denjenigen zu kaufen oder zu verkaufen, dio von den konventionellen Organisationen oder vom Groupement Roskopf aufgestellt und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden sind.

Art. 16. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Beschlusses zuwiderhandelt, namentlich wer: a. ohne Bewilligung eine neue Unternehmung der Uhrenindustrie eröffnet oder eine bestehende erweitert, umgestaltet oder verlegt; b. in Missachtung der Bestimmungen der Art. 5, 6 und 8 Rohwerke, Schablonen, Uhrbestandteile, Uhrgehäuse, Uhrwerke oder Taschen-, Armband-, Stand-, Wanduhren, Stanzwerkzeuge und Spezialwerkzeugo verkauft oder exportiert; c. den Bestimmungen des Art. 9 zuwiderhandelt ; die Verfolgung kann nur auf Antrag der Kannner stattfinden; d. die Bedingungen nicht einhält, die an eine Bewilligung im Sinne von Art. 4, 5 und 6 geknüpft sind ; e. sich den Bestimmungen des Art, 13 nicht fügt ; /. eine angeordnete Untersuchung hindert oder anlässlich einer Untersuchung den zuständigen Behörden oder Sachverständigen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht; g. den mit der Durchführung dieses Beschlusses betrauten Organen wahrheitswidrige oder ungenaue Angaben liefert, um dadurch eine Bewilligung im Sinne der Art. l bis 6 zu erhalten; h. als Organ des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder als Mitglied einer zu Erhebungen herbeigezogenen Amtsstelle des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Treuhandstelle oder einer Interessentenorgahisation die Schweigepflicht verletzt; wird mit Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu vier Monaten bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone unter Vorbehalt der in lit. c
enthaltenen Bestimmung. Die Kammer ist befugt, im Strafverfahren Anträge zu stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie geltend zu machen, sowie im Falle der Verurteilung Vergütung der Untersuchungskosten gemäss Art. 14, Abs. 2, und ihrer Parteikosten zu verlangen.

280

Wird die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, BÖ finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Gesellschaft für die Bussen und Kosten, Die Kantonsregierungen haben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements sämtliche Strafentscheide oder Einstellungsbeschlüsse einzusenden.

Art. 3.

Der vorgenannte Bundesratsbeschluss wird durch einen Art. 2Ws folgenden Wortlauts ergänzt: Art. 2Ws. Über die Unternehmungen der Uhrenindustrie werden Verzeichnisse geführt.

a. vom Generalsekretariat .des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements für die Schweiz, 6. von den eidgenössischen Fabrikinspektoraten für ihre Kreise.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird in einer Vollzugsverordnung die Anwendung dieses Artikels regeln.

281 Beilage S.

Bundesratsbeschluss über

die Ordnung der Arbeit in der nichtfabrikmässigen Uhrenindustrie.

(Vom 23. Dezember 1942.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988/22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, sowie auf den dessen Wirksamkeit verlängernden Bundesbeschluss vom 28. September 1942, beschliesst: I. Geltungsbereich.

Art. 1.

Diesem Beschluss ist unterstellt die im Bereiche der Uhrenindustrie vorkommende Heimarbeit in allen ihren Formen, sowie die Arbeit in den sonstigen Betrieben der Uhrenindustrie, soweit nicht die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in den Fabriken auf sie Anwendung findet.

Art. 2.

1

Zur Uhrenindustrie im Sinne von Art. l gehören die Herstellung und Bearbeitung sämtlicher Erzeugnisse der Uhrenindustrie (Taschen-, Armbandund ähnliche Uhren, Stopp- und Sportuhren, Penduletten, Wecker, Automobil-, Flugzeuguhren und Schiffschronometer, Porte-échappement usw.) und ihrer Bestandteile, inbegriffen die Gehäuse jeder Art, sowie das Zusammensetzen der verschiedenen Teile zu Uhrwerken und fertigen Uhren, mit Einschluss der Hufs-, Kontroll- und Vollendungsarbeiten, die das Herstellungsverfahren erfordert.

2

Zur Uhrenindustrie gehören ferner die Herstellung von Stanzwerkzeugen und Spezialwerkzeugen jeder Art, soweit sie für die Fabrikation von Eohwerken, fertigen Werken, Uhrgehäusen, Uhrenbestandteilen oder von Teilfabrikaten solcher in der Uhrenindustrie Verwendung finden, ebenso die Herstellung aller Apparate, die dem Zusammensetzen und Vollenden der Höh- und Fertigwerke, Uhrgehäuse, Uhrenbestandteile und Teilfabrikate von solchen dienen.

282 Art. 8, Nicht unter den Bundesratsbeschluss fallen: 1. Beparaturwerkstätten des Uhrmachergewerbes, soweit sie sich nicht auch mit Fabrikation im Sinne von Art. 2 befassen, ferner Ateliers von Lehranstalten und die Grossuhrenf abrikation (Turm-, Wand- und Standuhren) ; 2. ausschliesslich mit kaufmännischen Verrichtungen beschäftigte Personen.

Art. 4.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements entscheidet im Zweifelsfalle, nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde, ob der Beschluss auf einen bestimmten Betrieb oder Betriebsteil und auf bestimmte Personen Anwendung findet und insbesondere auch über die Einteilung derselben in die verschiedenen Kategorien.

II. Heimarbeit.

Art. 5.

1 Zur Vergebung von Heimarbeit in der TJhrenindustrie wird nur zugelassen und in das kantonale Arbeitgeberregister aufgenommen, .wer sich verpflichtet, keine Heimarbeit ins Ausland zu vergeben und beweist:

a. dass er in der Schweiz niedergelassen ist ; b. dass er in der Schweiz selbst eine Fabrik oder ein Atelier für Uhrenfabrikation betreibt; c. dass er, unter Vorbehalt der Ausnahmen hiernach, diejenigen Verrichtungen, die er in Heimarbeit vergeben will, im Atelier oder in der Fabrik ausführt.

2

Nur die im nachstehenden Verzeichnis angegebenen Arbeitszweige dürfen in Heimarbeit vergeben werden, und zwar im bezeichneten Verhältnis. In den unbeschränkt (zu 100 %) zugelassenen Arbeitszweigen darf die Arbeit ausschliesslich als Heimarbeit vergeben werden. Wo sie zu 50 % zugelassen ist, darf die Zahl der Heimarbeiter nicht grösser sein als diejenige der im Atelier oder in der Fabrik beschäftigten Arbeiter. Wo die Heimarbeit nur zu 25 % zugelassen ist, darf die Zahl der Heimarbeiter ein Viertel des Gesamtbestandes der vom Unternehmen im selben Arbeitszweig beschäftigten Arbeiter nicht übersteigen.

3 Vorbehalten bleiben allfällige Änderungen des Verzeichnisses durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement nach Massgabe der Entwicklung der Technik oder der Bedürfnisse der Fabrikation.

283 Verzeichnis der zur Ausführung in Heimarbeit zugelassenen Arbeitszweige : 1. Bohwerke: petites parties accessoires (ébavage, vissage, posage de pieds ou de goupilles, posage de pierres de contre-pivots, adoucissage d'acier ou de laiton, arbrage de barillets, polissage de découvertes, % etc.)

100 2. Weitere Fabrikationszweige: a. Unruhen: remontage de vis &. Federn: attachage adoucissage à la main c. Zeiger: adoucissage encartage rivage d. Schalenfinissage mit Einsehluss von polissage und lapidage .

e. Emailzifferblätter: posage de pieds paillonnage creusage décalquage /. Metallzifferblätter: masticage fusinage gravure guiJlochage g. Eaquettes, coquerets, plaques de contre-pivots h. Uhrensteine und Uhrenstein-Préparage : cassage (égrisage) enfilement.

autres opérations i. Triebe (Pignons) : petites parties accessoires à la main . . .

100 100 50 100 25 25 25 100 100 100 25 50 50 25 25 25 50 50 25 50

8. Zusammensetzen und Fertigmachen der Uhr: a. Bemontage de barillets et de contre-pivots, vissage de raquettes, décalquage de noms et marques sui cadrans, coupage de balanciers, réglage, posage de glaces rondes, jeder Arbeitszweig . . 100 l. Pivotage, posage de radium 50 c. Bemontage de mécanismes et de finissages, achevage, posage de cadrans, emboîtage, mit Einsehluss von fonctionnement des secrets, retouche du réglage, sertissage de pierres et chassage de pierres ou de bouchons, jeder Arbeitszweig . . . . . . . 25

Art. 6.

1

Als Heimarbeiter im Sinne des vorliegenden Beschlusses gilt, wer in seiner Wohnung oder in einem andern selbstgewählten Arbeitsraum, im Lohn zur Uhrenindustrie gehörende Verrichtungen ausübt.

284 2 Gestattet ist dem Heimarbeiter die Annahme und Ausbildung eines Lehrlings, jedoch darf in allen Fällen, auch wo mehrere Heimarbeiter nebeneinander arbeiten, nicht mehr als ein Lehrling ausgebildet werden. Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 26. Juni 193Q über die berufliche Ausbildung und des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1988 über das Mindestalter der Arbeitnehmer bleiben vorbehalten.

s Es ist dem Heimarbeiter untersagt, andere Personen zur Mithilfe bei der Arbeit beizuziehen.

Art. 7.

Als Heimarbeiter werden nicht betrachtet allein arbeitende Personen, die als selbständige Unternehmer verschiedene Verrichtungen ausüben oder deren Arbeit ausgesprochen künstlerischen Charakter an sich trägt. Indessen findet auf diese Personen der Art. 24 Anwendung.

Art. 8.

Die zur Ausführung in Heimarbeit ausgegebene Arbeitsmenge soll ein Wochenpensum pro Kopf nicht überschreiten. Das Pensum bemisst sich auf Grundlage der Arbeitsmenge, die ein Arbeiter durchschnittlich pro Woche in der Fabrik oder im Atelier in der für diese massgebenden Arbeitszeit bewältigt, vergleichbare Verhältnisse nach Art und Qualität der Arbeit vorausgesetzt.

2 Handelt es sich um Arbeit, die ausschliesslich in Heimarbeit ausgeführt wird, so ist die normale Wochenleistung sirmgemäss zu ermitteln.

1

Art. 9.

Wird in der Fabrik oder im Atelier verkürzt gearbeitet, so ist die in Heimarbeit auszugebende Arbeitsmenge im gleichen Verhältnis zu beschränken.

Art. 10.

Arbeitet ein Heimarbeiter für mehrere Auftraggeber, so hat er diese der zuständigen kantonalen Behörde unaufgefordert zu melden. Jeder Auftraggeber hat ferner die Namen seiner Heimarbeiter der kantonalen Behörde mitzuteilen.

2 Der Heimarbeiter darf insgesamt von seinen Auftraggebern nicht mehr Arbeit annehmen, als einem einfachen Wochenpensum für eine einzige Person entspricht. Er hat über Ein- und Ausgang der Aufträge eine genaue Kontrolle zu führen und diese stets auf dem laufenden und den Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

Art. 11.

1 Dem Heimarbeiter ist untersagt, ihm zur Selbstausführung übertragene Arbeit an andere Personen zur Ausführung weiterzugeben. Desgleichen ist ihm untersagt, Arbeit zur Vermittlung an Drittpersonen anzunehmen.

1

285 2 Vorbehalten bleibt die Weitergabe des réglage von Spiralfedern durch den Heimarbeiter, Art. 12.

1

Der Auftraggeber hat für die in Heimarbeit vergebene Arbeit mindestens den gleichen Lohn zu bezahlen wie für die entsprechende in der Fabrik oder im Atelier ausgeführte Arbeit.

2 Wird eine Arbeit im Sinne von Art. 5, Abs. 2, hievor ausschliesslich in Heimarbeit angefertigt, so ist der Lohn so zu bemessen, wie wenn die Arbeit mit Arbeitern der Fabrik oder des Ateliers ausgeführt würde.

. Art. 13.

Sind in einer Wohnung oder in einem gemeinsamen Atelier mehrere Personen als Heimarbeiter tätig, so finden die vorstehenden Vorschriften im vollen Umfang auf jede einzelne von ihnen Anwendung. Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in den Fabriken.

HI. Kleinbetriebe und Familienbetriebe.

Art. 14.

1 Als Kleinbetriebe der Uhrenindustrie gelten die dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 über die Arbeit in den Fabriken nicht unterstellten Fabrikationsunternehmungen, in denen neben dem Betriebsinhaber und allfälligen Familiengliedern wenigstens eine nicht zur Familie gehörige Person als Arbeiter beschäftigt wird.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 5 und 6 der Verordnung des Bundesrates vom 3. Oktober 1919/7. September 1928 über den Vollzug des Fabrikgesetzes, soweit sie die Anwendung dieses Gesetzes auf Kleinbetriebe vorsehen, die mit einer Fabrik ein zusammengehöriges Ganzes bilden.

Art. 15.

Als Familienbetriebe gelten Fabrikationsunternehmungen, in denen ausschliesslich Mitglieder der gleichen Familie, bis zum zweiten Grad, beschäftigt werden. Das Familienhaupt oder ein von der Gemeinschaft bezeichnetes Familienglied hat diese gegenüber den Behörden zu vertreten und ist vor diesen verantwortlich.

Art. 16.

Wird ein Kleinbetrieb von einer Mehrzahl von Personen betrieben, die dauernd oder zeitweilig an der Fabrikationsarbeit selbst teilnehmen, so gelten diese Personen für die Anwendung des Beschlusses als Arbeiter. Sie haben unter sich einen Vertreter zu bezeichnen, der das Unternehmen gegenüber den Behörden zu vertreten hat und vor diesen verantwortlich ist.

286

Art. 17.

1

Kleinbetriebe dürfen ihre Tätigkeit nicht in zu Wohnzwecken benützten Bäumen ausüben und Familienbetriebe nicht in Schlafzimmern.

2 Die verwendeten Arbeitsräume müssen gesundheitlich normalen Bedingungen genügen, gut lüftbar und heizbar sein. Natürliche und künstliche Beleuchtung soll reichlich und in einer Weise zur Verfügung stehen, die das Auge vor Schädigungen bewahrt.

3 Es sind zweckdienliche Vorkehren für die unschädliche Beseitigung der beim Betrieb entstehenden Luftverunreinigungen, wie Staub, Gase, Dämpfe vorzusehen.

Art. 18.

1 Die wöchentliche Arbeitsdauer darf im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen achtundvierzig Stunden nicht übersteigen, 2 Die tägliche Arbeitsdauer ist in die Zeit zwischen 6 Uhr und 19 Uhr zu legen, mit einer wenigstens einstündigen Mittagspause. Der Samstagnachmittag ist spätestens von 12 Uhr ab freizugeben. Am Tage vor gesetzlichen Feiertagen (Art. 22) ist die Arbeit spätestens um 17 Uhr einzustellen.

3 In den Kleinbetrieben sind die täglichen Arbeitsstunden in einem Stundenplan festzulegen, der dauernd und gut sichtbar anzuschlagen ist.

Art. 19.

1

Innerhalb des Zeitraumes von acht Wochen unmittelbar vor Weihnacht und Ostern sind die Klein- und Familienbetriebe berechtigt, die Arbeitszeit während insgesamt ^ Wochen um 8 Stunden pro Woche und pro Arbeiter ohne besondere Bewilligung zu verlängern, jedoch nicht über die Zeit vor 6 Uhr morgens und nach 20 Uhr (Samstag 17 Uhr) abends hinaus.

2 Weitere Überstunden von höchstens sechsundsiebzig Stunden pro Arbeiter und pro Kalenderjahr können zu andern Zeiten des Jahres auf schriftliches Gesuch durch die kantonale Oberbehörde oder die Bezirksbehörde bewilligt werden. Die Bewilligungen sind schriftlich zu erteilen und müssen im Betriebe während ihrer Geltungsdauer angeschlagen sein.

3 Für Überzeitarbeit im Sinne dieses Artikels ist ein Lohnzuschlag von 25%, bezogen auf den allfällig vereinbarten festen Stundenlohn oder den durchschnittlichen Stundenverdienst, zu entrichten. Diese Bestimmung gilt nicht für Familienbetriebe.

Art. 20.

Der Betriebsinhaber hat Lohnbücher zu führen, in denen die täglich geleisteten Arbeitsstunden des einzelnen Arbeiters, dazu gesondert dessen allfällige Überstunden, einzutragen sind. Die den Arbeitern entrichteten Stundenlöhne und die Gesamtzahl der vom einzelnen Arbeiter während des Jahres geleisteten Überstunden müssen in den Büchern ersichtlich sein.

287

Art. 21.

1

Ausserhalb der in Art. 18, Abs. 2, und 19, Abs. l, festgelegten Zeitgrenzen darf in den Klein- und Familienbetrieben nicht gearbeitet werden.

Ebenso ist Nacht- und Sonntagsarbeit verboten.

2 Gestattet ist am Sonntag das Aufziehen der in Beobachtung befindlichen Uhren während einer Stunde am Vormittag, insofern dazu höchstens eine männliche, über achtzehn Jahre alte Person verwendet wird. Die gleiche Person darf nur jeden zweiten Sonntag in Anspruch genommen werden.

3 Als Nacht gilt die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr.

Art. 22.

Die von den Kantonen gemäss Art. 58 des Fabrikgesetzes bezeichneten gesetzlichen Feiertage haben auch Geltung für die Klein- und Familienbetriebe.

Durch solche Feiertage verursachter Arbeitsausfall darf nur durch Überzeitbewilligung im Eahmen von Art. 19 dieses Bundesratsbeschlusses eingebracht werden, soweit ein Einbringen nicht überhaupt unterbleiben kann.

Art. 23.

Es ist untersagt, den in einem Klein- oder Familienbetrieb beschäftigten Personen Arbeit zur Ausführung ausserhalb der Arbeitsstunden des Ateliers zu geben. Die Arbeiter dürfen solche Arbeit auch nicht freiwillig übernehmen.

Art. 24.

Die Art. 18 bis 22 finden auch Anwendung auf die Betriebsinhaber, ferner auf Betriebsleiter sowie auf Vertreter von Betriebsgemeinschaften im Sinne von Art. 15 und 16. Sie sind jedoch berechtigt, zur Besorgung der für den ungestörten Gang des Betriebes notwendigen Arbeiten die erforderliche Zeit ohne weiteres für sich in Anspruch zu nehmen.

Art. 25.

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Lohn spätestens alle vierzehn Tage, in bar und gesetzlicher Währung und unter Beifügung einer Abrechnung im Betriebe selbst, und zwar innert der Arbeitszeit, an einem Werktage auszubezahlen. Der Zahltag darf nur ausnahmsweise, aus zwingenden Gründen, auf den Samstag verlegt werden.

2 Auf neue Bechnung darf höchstens der Lohn für die letzten sechs Arbeitstage übertragen werden.

3 Insoweit für einen Industriezweig die Löhne, die bezahlten Ferien und andere Vorteile gesamtarbeitsvertraglich oder durch Schiedsspruch bestimmt sind, sind diese für den Betriebsinhaber ebenfalls verbindlich.

1

288 Art. 26.

Die Abrechnung, die dem Arbeiter bei der Auszahlung des Lohnes zu übergeben ist, soll enthalten: a.

b.

c.

d.

Name der Firma; Name des Arbeiters; Datum des Zahltages und die Angabe der Lohnperiode; die Zahl der geleisteten normalen Arbeitsstunden und die Zahl der Überstunden, in Wochenbetreffnissen; e. im Falle von Akkordlohn: die Menge der abgelieferten und berechneten Arbeit, in Wochenbetreffnissen; /. den Lohnansatz oder Tarif der Arbeit; g. Ursache und Betrag allfälliger Abzüge; A. die allfälligen Vorschüsse; i. den dem Arbeiter zukommenden Totalbetrag.

Art. 27.

Dem Betriebsinhaber erwachsen gegenüber dem Arbeiter keinerlei Ansprüche für Überlassung des Arbeitsplatzes, für Beleuchtung, Heizung und Eeinigung, für Benützung von Werkzeug und für Lieferung von Betriebskraft.

2 Für Lieferung von Waren und Furnituren darf der Betriebsinhaber vom Arbeiter nicht mehr als den Betrag der Selbstkosten fordern.

3 Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder verdorbenes Material sind zulässig ; indessen darf für letzteres nur der Ersatz der Selbstkosten gefordert werden.

4 Abzüge zu Versicherungszwecken sowie für die Ausgleichskassen richten sich nach den Vorschriften der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung.

1

Art. 28.

Die für die Berechnung des Verdienstes in Betracht fallenden Tarife und Lohnansätze, sowie die Preise für die dem Arbeiter gelieferten Furnituren sollen diesem im voraus bekanntgegeben und auf Verlangen auch den Aufsichtsorganen zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

Art. 29.

1

Die Nachtruhe der weiblichen und jugendlichen Personen unter achtzehn Jahren muss wenigstens elf Stunden betragen und die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr in sich schliessen.

2 Weibliche Personen, die ein Hauswesen besorgen, haben das Eecht, die Arbeit eine halbe Stunde vor Mittag zu verlassen, wenn die Mittagspause weniger als anderthalb Stunden beträgt. Auf ihren Wunsch sind sie von den

289 die normale Arbeitsdauer überschreitenden Reinigungs- und Unterhaltungsarbeiten, sowie von allfälliger auf den Samstagnachmittag fallenden Überzeitarbeit zu befreien.

Art. 80.

1 Wöchnerinnen dürfen von ihrer Niederkunft an sechs Wochen nicht zur Arbeit zugelassen werden; diese Schonzeit ist auf ihren Wunsch auf acht Wochen auszudehnen.

2 Es darf ihnen während dieser Zeit oder auf einen Terrain, der in diese Zeit fällt, nicht gekündigt werden.

8 Der Zivilstandsbeamte, dem die Geburt angezeigt wurde, hat ihnen zuhanden des Betriebsinhabers das Datum der Niederkunft unentgeltlich zu bescheinigen.

4 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin die Arbeit vorübergehend verlassen oder von ihr wegbleiben. Es darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden.

Art. 31.

1

Kinder, die das fünfzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben oder die noch zum Schulbesuche verpflichtet sind, dürfen in den Klein- und Familienbetrieben nicht beschäftigt werden.

2 Jugendliche unter sechzehn Jahren dürfen nicht zu den die normale Dauer der täglichen Arbeit überschreitenden Arbeiten (Art. 18 und 19) herangezogen werden.

Art. 82.

1

Der Betriebsinhaber hat den jugendlichen Personen unter achtzehn Jahren einen Altersausweis abzuverlangen und ihn stets zur Verfügung der Aufsichtsorgane zu halten. Der Inhaber eines Familienbetriebes hat gegebenenfalls die nämlichen Verpflichtungen für seine Familienangehörigen.

2 Dieser Ausweis ist vom Zivilstandsbeamten des Geburts- oder Heimatortes oder, bei nicht in der Schweiz geborenen Ausländern, von der zuständigen Polizeibehörde unentgeltlich auszustellen.

Art. 33.

Für Personen unter achtzehn Jahren, die nicht Lehrlinge sind, sollen der Schul-, Religions- und berufliche Unterrieht und die Arbeit im Atelier zusammen die Dauer der normalen Tagesarbeit nicht übersteigen (Art. 18).

2 Der Unterricht darf durch die Arbeit im Atelier nicht beeinträchtigt werden.

3 Vorbehalten bleiben die kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über Schul- und Religionsunterricht, sowie die Vorschriften über die berufliche Ausbildung auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

1

290

Art. 84.

Wird durch höhere Gewalt eine Abweichung von den Arbeitszeitvorschriften veranlagst, so ist die zuständige Orts- oder Bezirksbehörde sobald als möglich davon zu benachrichtigen, die ihrerseits in wichtigen Fällen die kantonale Oberbehörde zwecks Überprüfung von dem Vorkommnis in Kenntnis setzt.

Art. 35.

In jedem Klein- oder Familienbetrieb ist ein Verzeichnis über die im Atelier beschäftigten Personen zu führen. Das Verzeichnis muss enthalten Vor- und Familienname, Heimatort, Wohnort, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Art der Tätigkeit, sowie Tag, Monat und Jahr des Ein- und Austrittes der einzelnen Personen.

IV. Schlussbestimmungen, Art. 86.

1 Der Vollzug des Bundesratsbeschlusses obliegt den Kantonen. Sie haben die Vollzugsorgane zu bezeichnen und die Organisation des Vollzuges dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen. Sie erstatten dem Bundesrat alle zwei Jahre Bericht über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses.

2 Die Oberaufsicht und die Verbindung zwischen den Vollzugsbehörden der verschiedenen Kantone hegt dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement durch Vermittlung seines Generalsekretariats ob, das zu Kontrollzwecken die eidgenössischen Fabrikinspektorate und Sachverständige beiziehen kann. Das Departement kann verbindliche Weisungen an die kantonalen Behörden erlassen.

3 Die Organe der beigezogenen Amtsstellen des Bundes, der Kantone, der Gemeinden, der Treuhandstellen, der Interessentenorganisationen sowie die Sachverständigen haben über alle bei ihren Erhebungen in Verbindung mit dem Vollzug dieses Beschlusses bekanntgewordenen Tatsachen das Geheimnis zu bewahren. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung an die auftraggebenden Amtsstellen.

Art. 37.

1 Die zuständige kantonale Behörde ist befugt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Art. 6, Abs. 8, und Art. 11 zu gewähren.

2 Im weitern kann sie in besonderen Fällen auf Gesuch für die Ausgabe von Heimarbeitsaufträgen an Personen, die aus zwingenden persönlichen Gründen nur zu Hause arbeiten können, Ausnahmen von Art. 5, Abs. 2, bewilligen.

Die Bewilligung steht dem Kanton zu, in dem der Auftraggeber sein Domizil hat ; er trifft seinen Entscheid im Einvernehmen mit dem Wohnsitzkanton des Heimarbeiters, wenn dieser nicht im nämlichen Kanton wie sein Auftraggeber wohnt.

291 3 Die Ausnahmen sind schriftlich zu bewilligen und dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bekanntzugeben. Sie können bei missbräuchlicher Benützung zurückgezogen yerden.

Art. 38.

Das Eechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Heimarbeitern, sowie zwischen dem Betriebsinhaber und seinen Arbeitern und Angestellten richtet sich nach dem Obligationenrecht, soweit der vorliegende Beschluss nicht eigene Bestimmungen aufstellt.

Art. 39.

1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder die zu seinem Vollzug erlassenen Anordnungen, die sich die im Sinne des Bundesratsbeschlusses verantwortlichen Personen (Auftraggeber, Heimarbeiter, Kleinbetriebs- oder Familienbetriebsinhaber bzw. deren Vertreter und die in Art. 36, Abs. 3, erwähnten Personen) zuschulden kommen lassen, werden, sofern sie nicht zivilrechtlicher Natur sind, mit Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu vier Monaten bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

2 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 40.

1

Die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen ist Sache der Kantone.

2 Die kantonalen Behörden haben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mitzuteilen, die gemäss diesem Bundesratsbeschluss ergangen sind.

Art. 41.

Es bleiben vorbehalten der Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1939/ 14. Dezember 1942 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie und, insofern der vorliegende Beschluss keine andern Bestimmungen enthält, das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit.

Art. 42.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Januar 1943 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1945.

3738

292 Beilage 6.

Abkommen über

den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

Der. Vorsteher des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Deutsche Gesandte in Bern haben am 31. Dezember 1942 Noten ausgetauscht über die Verlängerung des Abkommens betreffend den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, vom 9. August 1940 (A. S. 56, 1378, 1540 und 57, 777).

Der Wortlaut der schweizerischen Note, die inhaltlich mit der deutschen übereinstimmt, folgt hiernach:

Volkswirtsehaftsdepartement

Eoin, den 81. Dezember 1942.

Herr Minister!

Auftragsgemäss beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Deutschen Eegierung Einverständnis darüber erzielt worden ist, das Abkommen über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr vom 9. August 1940 mit seinen Anlagen, abgeändert und ergänzt durch das Zusatzabkommen vom 20. September 1940 und durch das Zusatzabkommen vom 18. Juli 1941, bis zum 15. Januar 1948 zu verlängern.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

3798

293 Beilage 7.

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland, (Vom 16. Januar 1948.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938/22. Juni 1939 über -wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, sowie auf den dessen Wirksamkeit verlängernden Beschluss der Bundesversammlung vom 28. September 1942, im Sinne einer vorsorglichen Verfügung beschlieBst :

Art. l.

Die Bestimmungen der Bundesratsbeschlüsse vom 18. August 1940 über die Durchführung des Abkommens vom 9. August 1940 über den deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr, vom 27. September 1940 über die Einbeziehung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und dem Protektorat Böhmen und Mähren in den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr und vom 24. Juli 1941 über die Einbeziehung des Zahlungsverkehrs der Schweiz mit dem Elsass, Lothringen, Luxemburg und der Untersteiermark in den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr bleiben auch nach dem Ablauf des Abkommens vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr in Geltung.

Art. 2.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Weiterführung des schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs notwendigen Massnahmen zu treffen.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 16. Januar 1948 in Kraft, 3613

Biindeeblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

21

294

Zweites Zusatzabkommen KUm

schweizerisch-italienischen Abkommen vom 3. Dezember 1935 über die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs.

Abgeschlossen in Born am 22. November 1942, Datum des Inkrafttretens: 1. November 1942.

Die schweizerische und die italienische Eegierung haben folgende Änderungen des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 8. Dezember 1935 über die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Juni 1940, vereinbart:

Art. 1.

Artikel 8 des Abkommens vom 3. Dezember 1985, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Juni 1940, erhält folgende Fassung: «Art. 8. Von den bei der Schweizerischen Nationalbank auf das Sammelkonto einbezahlten Beträgen wird monatlich eine Summe von 4 200 000 Schweizerfranken ausgeschieden, welche gemäss besonderer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen verwendet wird.

Der verbleibende Betrag wird wie folgt aufgeteilt: 1. 15 % der Einzahlungen werden verwendet für die Bezahlung der Finanzforderungen, welche in Art. 9, Ziffer l, dieses Abkommens definiert sind; 2. 85 % der Einzahlungen werden verwendet für die Bezahlung von Guthaben aus dem Warenverkehr und aus Nebenkosten des Warenverkehrs gemäss Art. 9, Ziffer 2, dieses Abkommens sowie für alle andern Zahlungen, welche in diesem Abkommen nicht von der Überweisung ausgeschlossen sind.»

Art. 2.

Artikel 16 des Abkommens vom 8. Dezember 1935 erhält folgende Fassung: «Art. 16. Dieses Abkommen bleibt in Kraft bis 81. Dezember 1948.

Falls es nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, gilt es als stillschweigend verlängert. In diesem Falle kann jede der vertragschliessenden Parteien das Abkommen stets auf Ende des Kalendervierteljahres kündigen, welches auf das Kalendervierteljahr folgt, in welchem die Kündigung ausgesprochen wird.»

·995 Art. 8.

Dieses Zusatzabkommen tritt rückwirkend auf 1. November 1942 in Kraft und teilt das Schicksal des Abkommens, auf welches es sich bezieht.

Ausgefertigt in Eom, in zwei Exemplaren, am 22. November 1942.

Für die Schweiz: Für Italien: gez. Hotz.

gez. A. Giannini.

Durch Briefwechsel vom 22. November 1942 zwischen den Präsidenten der schweizerischen und der italienischen Wirtschaftsdelegation ist der Notenwechsel zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Eom und dem italienischen Minister des Auswärtigen vom 27. Dezember 1987 betreffend die Uber. nähme des Kursrisikos im schweizerisch-italienischen Clearing abgeändert worden.

Der Wortlaut des Briefes des schweizerischen Präsidenten, welcher inhaltlich mit dem Brief des italienischen Präsidenten genau übereinstimmt, folgt hier nach: Der Präsident der schweizerischen Delegation.

Herr Präsident, Born, den 22. November 1942.

Sie haben mir heute folgende Mitteilung zukommen lassen.

«Ich nehme Bezug auf den Notenaustausch vom 27. Dezember 1937 zwischen dem italienischen Minister des Auswärtigen und dem schweizerischen Gesandten in Born und beehre mich, Ihnen folgenden Vorschlag zu unterbreiten : Der letzte Satz von Ziffer 4 des Notenwechsels vom 27, Dezember 1987 wird mit Bezug auf die befreiende Wirkung der von den Schuldnern beider Länder vorgenommenen Einzahlungen wie folgt geändert: ,Die italienischen Schuldner sind für die beim Istituto nazionale per i Cambi con l'Estero einbezahlten Beträge vom Kursrisiko befreit, sofern ihre Einzahlungen bei Fälligkeit der Zahlung vorgenommen wurden.'

Wenn die schweizerische Regierung mit dem vorstehenden Vorschlag einverstanden ist, wird dieser Brief zusammen mit der Antwort, die Sie mir darauf zukommen lassen werden, als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden.» Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die schweizerische Begierung mit dem vorstehenden Vorschlag einverstanden ist; Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

3758

296 Beilage 9.

Protokoll vom

17. Oktober 1942 zum Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn vom 11. Oktober 1941.

Die zwischen einer schweizerischen und einer ungarischen Delegation geführten Verhandlungen haben zu folgender Vereinbarung geführt: Einziger Artikel.

Artikel 10 des Abkommens vom 11. Oktober 1941 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Das Abkommen vom 11. Oktober 1941 bleibt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Eegierungen zunächst bis zum 30. September 1943 in Geltung. Wird das Abkommen vom 11. Oktober 1941 nicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten erstmals auf den 30. September 1943 gekündigt, so verlängert sich seine Gültigkeit jeweilen um drei Monate.

B u d a p e s t , den 17. Oktober 1942, in doppelter Ausfertigung.

3648

297 Beilage 10.

Regelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und der Türkei Übersetzung.

Protokoll.

Unterzeichnet in Ankara am 9. Dezember 1942.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1948.

Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegierung der Türkischen Republik, im Bestreben den Austausch der auf den beihegenden Listen genannten Waren zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:

Art. 1.

Die Schweizerische Eegierung wird die erforderlichen Ausfuhrbewilligungen für die in Liste I *) aufgeführten Waren erteilen.

Die Türkische Eegierung wird ihrerseits im Bahmen der zugestandenen Kontingente die Ausfuhrbewilligungen für die in Liste II *) aufgeführten türkischen Waren erteilen.

Art. 2.

Die Türkische Eegierung wird darüber wachen, dass die Exporte der auf Liste II erwähnten türkischen Produkte in einer solchen Weise zur Abwicklung gelangen, dass gewisse Kontingente türkischer Waren nicht zu stark zum Nachteil anderer ausgenützt werden.

Art. 8.

Falls ein Aktivüberschuss von 5 Millionen Schweizerfranken festgestellt würde zwischen dem Wert der nach der Schweiz ausgeführten türkischen Produkte und demjenigen der von der Türkei eingeführten schweizerischen Waren oder umgekehrt, steht es dem Land mit einem Aktivüberschuss frei, autonom alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um ein weiteres Ansteigen dieses Aktivüberschusses zu verhindern.

*) Diese Liste wird nicht veröffentlicht.

298

Das Land mit einem Passivüberschuss wird seinerseits zweckmässige Maßnahmen treffen, um seine Exporte zu steigern.

Art. 4.

Es besteht Übereinstimmung, dass die in der beiliegenden Liste II dieses Protokolls aufgezählten türkischen Waren auch ausserhalb der in der genannten Liste vorgesehenen Kontingente gemäss den Bestimmungen des Abkommens über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Türkei und der Schweiz vom 28. März 1942 nach der Schweiz ausgeführt werden können.

Art. 5.

Die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls von einem der Länder nach dem andern versandten Waren müssen von einem der in beiden Landern zuständigen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnis begleitet sein gemäss dem Muster, das dem Abkommen über den Warenaustausch und die Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und der Türkei vom 28. März 1942 beigefügt war.

Für Sendungen, deren Wert 50 türkische Pfund oder deren Gegenwert in einer andern Währung nicht übersteigt, sind Ursprungszeugnisse nicht erforderlich.

Art. 6.

Die Zahlungen, die sich auf den Warenaustausch, der auf Grund dieses Protokolls vorgenommen wird, beziehen, haben über die Schweizerische Nationalbank und die Zentralbank der Türkischen Bepubhk auf dem Clearingwege gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen.

Art. 7.

Der Gegenwert der in die Schweiz eingeführten türkischen Waren gemäss diesem Protokoll ist franko Grenze des Lieferlandes an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen. Die Schweizerische Nationalbank wird die einbezahlten Beträge einem auf Schweizerfranken lautenden, nicht zinstragenden Konto, das sie auf den Namen der Zentralbank der Türkischen Eepublik unter der Bezeichnung «Speziallieferungen» eröffnen wird, gutschreiben.

Art. 8.

Der Gegenwert der in der Türkei auf Grund dieses Protokolls eingeführten Schweizerwaren ist franko Grenze des Lieferlandes in türkischen Pfunden bei der Zentralbank der Türkischen Bepublik einzuzahlen. Die Zentralbank der Türkischen Eepublik wird den Gegenwert der einbezahlten Beträge in Schweizerfranken einem auf Schweizerfranken lautenden, nicht zinstragenden Konto,

299

das sie auf den Namen der Schweizerischen Nationalbank unter der Bezeichnung «Speziallieferungen» eröffnen wird, gutschreiben.

Art. 9.

Durch die bei der Zentralbank der Türkischen Eepubh'k und bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgten Einzahlungen werden der türkische und der schweizerische Schuldner von ihrer Schuldverpflichtung befreit.

Art. 10.

Die Umwandlung der Schweizerfranken in türkische Pfunde und der türkischen Pfunde in Schweizerfranken erfolgt auf Grund des letztbekannten An- und Verkaufskurses der Zentralbank der Türkischen Eepublik.

Falls.die.Fakturen nicht auf Schweizerfranken oder auf türkische Pfunde lauten, wird der Betrag nach dem letztbekannten in Zürich notierten Kurs in Schweizerfranken umgerechnet.

Die Zentralbank der Türkischen Eepublik wird die Schweizerische Nationalbank telegraphisch von jeder Änderung ihrer Kaufs- und Verkaufskurse verständigen.

Art. 11.

Die Nebenkosten, die sich aus den in diesem Protokoll vorgesehenen Transaktionen ergeben, z. B. Transportkosten ab Grenze des Lieferlandes, Montagekosten, Kommissionen usw., sind gemäss den Bestimmungen von Art. 9 des Abkommens vom 28. März 1942 zu begleichen.

Art. 12.

Die Schweizerische Nationalbank und die Zentralbank der Türkischen Eepublik werden sich gegenseitig täglich die Einzahlungen, die zugunsten des Kontos «Speziallieferungen» gemäss Art. 7 und 8 erfolgten, melden. Jede Einzahlungsmeldung, die auf Schweizerfranken lautet, wird die erforderlichen Angaben enthalten, damit die bezügliche Zahlung an den Berechtigten erfolgen kann.

Diese Einzahlungsmeldungen dienen als Zahlungsaufträge.

Die Auszahlungen erfolgen an die Exporteure in chronologischer Seihenfolge der Einzahlungen und im Eahmen der auf Konto «Speziallieferungen» verfügbaren Mittel.

Art. 18.

Vorauszahlungen für Warenkäufe schweizerischen oder türkischen Ursprungs, die zur Einfuhr in die Türkei bzw. in die Schweiz bestimmt sind und unter dieses Protokoll fallen, werden unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Zentralbank der Türkischen Eepublik gemäss den Bestimmungen dieses Protokolls behandelt.

300

Art. 14.

Jede der beiden Eegierungen wird die notwendigen Massnahmen treffen, um die Importeure und die Exporteure ihres Landes zu verpflichten, sich an die Bestimmungen dieses Protokolls zu halten.

Die Zentralbank der Türkischen Republik und die Schweizerische Verrechnungsstelle werden sich über die für das richtige Funktionieren dieses Protokolls erforderlichen Ausführungsbestimmungen verständigen.

Art. 15.

Die Kaufs- und Verkaufsverträge, die sich auf schweizerische und türkische Waren beziehen, die in den Listen I und II enthalten sind und die bis zum SO. Juni 1948 auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls zum Abschluss gelangen, werden gemäss diesem Protokoll abgewickelt.

Wenn nach diesem Datum der Wert der Kaufverträge, die in einem der beiden Lander zum Abschluss kamen, den Wert der Kaufverträge, die im andern Land zum Abschluss kamen, übersteigen sollte, werden die Importeure dieses letztern Landes weiterfahren, Käufe auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls vorzunehmen bis das Gleichgewicht der gegenseitigen Käufe hergestellt ist.

Art. 16.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieses Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 17.

. Die Bestimmungen des Abkommens über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und der Türkei vom 28. März 1942 sind auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Transaktionen nicht anwendbar.

Art. 18.

Dieses Abkommen wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die beiden Regierungen am 1. Januar 1948 in Kraft treten.

Ausgefertigt in 2 Exemplaren in französischer Sprache in Ankara, den 9. Dezember 1942.

B781

301 Beilage 11.

Bundesratsbeschluss Über

die Durchführung des Protokolls vom 9. Dezember 1942 zwischen der Schweiz und der Türkei.

(Vom 29. Dezember 1942.)

Der schweizerische

Bundesrat,

gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 14. Oktober 1938/22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, sowie auf den dessen Wirksamkeit verlängernden Beschluss der Bundesversammlung vom 28. September 1942, im Hinblick auf das am 9. Dezember 1942 zwischen der Schweiz und der Türkei abgeschlossene Protokoll, beschliesst :

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 1. April 1938 über die Durchführung des Abkommens, vom 81. März 1938 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik betreffend die Eegelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern, abgeändert durch die Beschlüsse vom 14. April 1942 und 19. Juni 1942, ist auf das Protokoll vom 9. Dezember 1942 zwischen der Schweiz und der Türkei anwendbar.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1948 in Kraft.

3762

302 Beilage 12.

Bundesratsbeschluss über

die Ergänzung der Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit der Türkei.

(Vom 10. Februar 1948.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. 1.

Dem auf das Schweizerisch-türkische Waren- und Zahlungsabkommen vom 28. März 1942 und das Protokoll vom 9. Dezember 1942 zwischen der Schweiz und der Türkei anwendbar erklärten *) Bundesratsbeschluss vom 1. April 1938**) über die Durchführung des Abkommens vom 31. März 1938 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der türkischen Republik betreffend die Regelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern wird als Art. 9ter die folgende Bestimmung beigefügt : Art. 9ter. Für die Zulassung von Forderungen aus der Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs zum Zahlungsverkehr mit der Türkei gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1985 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Handelsabteilung dieses Departementes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die Zulassung von Forderungen zum Zahlungsverkehr mit der Türkei von besonderen Bedingungen abhängig zu machen.

Art, 2.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 11. Februar 1943 in Kraft.

*) A. S. 58, 339, und 59, 1.

**) A. S. 54, 177.

3848

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XXVI. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 12. März 1948.)

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1943

Année Anno Band

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Cahier Numero Geschäftsnummer

4365

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1943

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261-302

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