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Ablauf der Referendumsfrist:
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29. Dezember 1943.
Bundesgesetz über
eine Revision der Strafbestimmungen in den Arbeiterschutzgesetzen des Bundes.
(Vom 30. September 1943.)
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli 1943, beschliesst:
Art. 1.
Art, 9 des Bundesgesetzes vom 2. November 1898/1. Juli 1905 betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen erhält folgenden neuen Absatz 3Ws: Art. 9, Abs. 30TM: Die Zuwiderhandlungen verjähren in einem Jahr nach der Begehung. Die rechtskräftig gewordenen Strafen verjähren in fünf Jahren.
Art. 2.
Art. 23, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. September 1931 über die wöchentliche Buhezeit wird aufgehoben und ersetzt durch folgenden neuen Absatz : Art. 23, Abs. 1: Mit Busse von zehn bis fünfhundert Franken wird bestraft : a. der Betriebsinhaber oder die für die Leitung des Betriebes verantwortliche Person bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Gesetzes oder die zu seinem Vollzuge erlassenen Vorschriften oder gegen die von den zuständigen Amtsstellen erlassenen Anordnungen ; b. der unter das Gesetz fallende Arbeitnehmer, der während der wöchentlichen Kühe- und Freizeit Berufsarbeit für Dritte ausführt.
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Art. 3.
Art. 10, Abs. l und 8, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1938 über das Mindestalter der Arbeitnehmer werden aufgehoben und ersetzt durch folgende Bestimmungen : Art. 10, Abs. l und 3: 1 Mit Busse von zehn bis fünfhundert Franken wird bestraft: der Betriebsinhaber oder die für die Leitung des Betriebes verantwortliche Person bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Gesetzes oder die zu seinem Vollzuge erlassenen Vorschriften oder gegen die von den zuständigen Amtsstellen erlassenen Anordnungen.
3 Die Zuwiderhandlungen verjähren in einem Jahr nach der Begehung.
Die rechtskräftig gewordenen Strafen verjähren in fünf Jahren.
Art. 4.
Art. 20, Abs. 3, des Eundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit wird aufgehoben und ersetzt durch folgenden neuen Absatz: Art. 20, Abs. 3: Die Zuwiderhandlungen verjähren in einem Jahr nach der Begehung. Die rechtskräftig gewordenen Strafen verjähren in fünf Jahren.
Art. 5.
Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 29. September 1943.
Der Präsident: Bosset.
Der Protokollführer: Leimcjruber.
Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 30. September 1948.
Der Präsident: E. Keller.
Der Protokollführer: G. Bovet.
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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 30. September 1943.
Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates,
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Der Bundeskanzler: G. Bovet.
Datum der Veröffentlichung: 30. September 1948, Ablauf der Referendumsfrist : 29. Dezember 1943.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz über eine Revision der Strafbestimmungen in den Arbeiterschutzgesetzen des Bundes. (Vom 30. September 1943.)
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Jahr
1943
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
20
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.09.1943
Date Data Seite
878-880
Page Pagina Ref. No
10 034 953
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