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Bekanntmachungen von Denarieraenten nnd andern Verwaltungsstellen # S T #

Jfreisschreifoen des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen.

(Vom 23. November 1943.)

Hochgeachtete Herren!

1. Kantonale Inspektionen.

2. Doppelte Klndeeanerkennung.

Wir beehren uns, Ihnen hiermit wie üblich von den wichtigsten Entscheidungen und Torgängen im Gebiete des Zivilstandswesens Kenntnis zu geben.

Seit einiger Zeit werden in einzelnen Kantonen entgegen Art. 18 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung die kantonalen Inspektionen nicht mehr regelmässig durchgeführt. Mehrere Kantone schenken ferner der Vorschrift keine Beachtung, wonach sie jährlich über ihre Tätigkeit und die Geschäftsführung der Zivilstandsämter Bericht erstatten sollten, Es ergeht deshalb an diese Kantone die Einladung, den Vorschriften in Zukunft nachzukommen. Es liegt im Interesse der Sache, dass die Zivilstandsinspektionen in der ganzen Schweiz durchgeführt werden; damit wird der Zuverlässigkeit der Eegisterführung am besten gedient.

Ein in Paris wohnhafter Tessiner, verheiratet seit dem 1. August 1942, hat bei der Eheschliessung zwei voreheliche Kinder seiner Ehefrau, einer geborenen Französin, anerkannt. Das erste dieser Kinder, ein im Jahre 1987 in Frankreich geborener Knabe, war aber bei seiner Geburt schon von einem Griechen anerkannt worden. Es fragte sich deshalb, Ob nun die Legitimation für beide Kinder in gleicher Weise zu gelten habe. Dem schweizerischen Konsulat hatte nämlich der Ehemann in unmissverständlicher Weise eröffnet, dass er sich nicht als Vater des Kindes betrachte. Ein solches Geständnis, das zudem erst bekannt wurde, als die Legitimation schon beurkundet worden war, könnte, formell gesehen, den Legitimationsakt nicht entkräften; dazu bedarf es der Anfechtungsklage. Verwirrend wirkt aber immerhin, dass hier ein Konflikt zweier Zivilstände besteht. Indessen ist schon früher entschieden worden, dass es nicht -Sache der Aufsichtsbehörde des Zivilstandsdienstes ist eine Feststellung über den richtigen Zivilstand zu

1261 treffen. Es ist den Beteiligten anheimgestellt, ein gerichtliches Urteil darüber zu erwirken. Der Richter allein hat zu bestimmen, welche Registereintragung endgültig sein soll (vgl. Kreisschreiben vom 81. März 1928, Ziff. 10, und BGE 40, I, S. 295 i, 8. Guccione/Vicard).

Einem Zivilstaiidsbeamton wurde von einem Notar die Urkunde 3- Anerkennung über Anerkennung eines Kindes mit Standesfolge zur Anmerkung im mlt folget' Geburtsregister übermittelt. Der Zwilling dieses Kindes wurde aber Zwillinge, nicht anerkannt. Der Zivilstandsbeamte machte mit Becht auf das Ungewöhnliche eines derartigen Vorgehens aufmerksam und meinte, dass die Anerkennung dem einen Kind gegenüber als formelle Bekundung der Vaterschaft für beide gelten müsse. In der Tat bringt der Anerkennende durch seine Erklärung einwandfrei die Überzeugung zum Ausdruck, dass das Kind die Frucht seines Umganges mit der Mutter ist.

Was aber für den einen Zwilling gilt, muss nach biologischer Folgerung für den anderen ebenso zutreffen. Die Anerkennung der Erzeugerschaft bezieht sich zweifellos schlechtweg auf die durch den Umgang mit der Mutter entstandene Leibesfrucht. Es ist deshalb als Eechtsmissbrauch zu betrachten, wenn der Vater dem einen Zwilling die Abstammung vorenthält, während er sie dem anderen gegenüber freiwillig zuerkennt. Der Vater hat kein Eecht auf eine Wahl zwischen ihnen.

Der Zivilstandsbeamte könnte in einem solchen Falle allerdings die Eintragung der Anerkennung ablehnen und dadurch eine Entscheidung seiner Aufsichtsbehörde provozieren, vorausgesetzt, dass der Anerkennende Beschwerde führt. Es könnte aber auch sein, dass dieser nichts unternimmt, was zur Folge hätte, dass mangels einer Eintragung die Anerkennung später überhaupt nicht mehr nachweisbar wäre. Verantwortlich für die unzulässige Beurkundung ist der Notar. Es erscheint deshalb als gegeben, dass sich die Behörde damit befasse, die über die Gültigkeit notarieller Beurkundung zu urteilen hat.

Bei Anlass einer Geburtseintragung waren der Zivilstandsbeamte 4. Wahl eines und der Vater des Neugeborenen über die Zulässigkeit eines Vornamens Vorn*Inellsgeteilter Meinung. Wir teilten dem Vater mit, dass nach unserer Ansicht gegen den Vornamen seiner Wahl, obwohl er als Neubildung anzusehen sei, nichts eingewendet werden könnte, dass aber hier zunächst der Kanton
entscheide. Der Zivilstandsbeamte und die kantonale Aufsichtsbehörde beharrten darauf, die Eintragung abzulehnen, worauf der Vater an das Bundesgericht rekurrierte. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, indem es folgendes in Erwägung zog: «Nach Art. 69 der Zivilstandsverordnung sind nur Vornamen, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen, zurückzuweisen. Andere Bestimmungen, die der Wahl der Vornamen Schranken setzen würden, bestehen nicht. Daraus folgt, daaa die Zahl der zur Verfügung stehenden Vornamen nicht ein für allemal festgelegt ist, sondern dass auch neue Vornamen gewählt werden können. Art. 69 erlaubt den Eegister-

1262 behörden auch nicht, einen neuen Namen allein aus philologischen oder ästhetischen Gründen abzulehnen (vgl. BGE 69, I, 61).» s. TodeseinIm Kreisschreiben vom 29. Juni 1929 (unter Ziffer 8) ist darauf Yenüoniiiiaen hingewiesen worden, dass bei Verschwinden in Todesgefahr, wenn die in Todesgefahr. Person sich im Ausland aufhielt, ihr Tod auf blosse Weisung der Aufsichtsbehörde des Zivilstandswesens nicht eingetragen werden könne. Art. 49 ZGB, der eine derartige Eintragung zulässt, beziehe sich auf Fälle, wo das Verschwinden auf schweizerischem Gebiet zur Kenntnis der Behörde gelangt. In letzter Zeit sind infolge der Kriegsereignisse fremde Schiffe untergegangen, auf denen sich Schweizer als Passagiere befanden. Die damalige Weisung muss nun speziell auch für diese Fälle als massgebend betrachtet werden.

Soll der Tod in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen werden, so ist in der Eegel folgendermassen vorzugehen. Im Einvernehmen mit den schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen kann das eidgenössische Amt für den Zivilstandsdienst in bestimmten Fällen nachforschen, ob der Tod der verschwundenen Person im Auslande registriert worden ist, oder ob sonstwie Aufzeichnungen, amtliche Berichte, Protokolle und dergleichen vorliegen, die es möglich machen, den Sachverhalt einwandfrei zu ermitteln. In diesem Fall kann auf Grund bestimmter Dokumente, die die Tatsache als gewiss erscheinen lassen, nach Massgabe von Art. 117 der Zivilstandsverordnung die kantonale Aufsichtsbehörde ermächtigt sein, den Tod in das Familienregister der Heimatgemeinde eintragen zu lassen. Wenn dieses Verfahren nicht befolgt werden kann, so ist noch die Möglichkeit vorhanden, nach Massgabe von Art. 49, zweiter Absatz, ZGB den Tod vom schweizerischen Gericht feststellen zu lassen. Dieses gerichtliehe Verfahren kann nach Ansicht der Kommentare zwar nur subsidiär angewandt werden, nämlich wenn die Aufsichtsbehörde nach eigener Untersuchung aus Mangel an Beweisen die Eintragung abgelehnt hat. Da aber nach der , oben erwähnten Eegel die Aufsichtsbehörde gewöhnlich nicht entscheidet, ist es nicht nötig, dass das Gericht jedesmal ihre Stellungnahme abwartet, um sich mit dem Begehren der Interessenten zu befassen. Als selbstverständlich erscheint, dass das Gericht bei der Feststellung des Todes ebenso
sorgfältig vorgehe.

6. verkündung, Bei der Anmeldung des Eheversprechens wurden einem Zivilstands1 derWEitero8 Beamten von der minderjährigen Braut eine Einwilligungserklärung ihrer Mutter und eine solche des vormundschaftlich bestellten Beistandes vorgelegt. Der Zivilstandsbeamte entschied gestützt auf eine beim eidgenössischen Amt für den Zivilstandsdienst eingeholte Auskunft, dass die Einwilligung des Beistandes entbehrlich sei. In der Tat genügt nach Art. 98 ZGB die Zustimmung des einen EUernt.eils, wenn der andere die elterliche Gewalt zur Zeit der Verkündung nicht ausüben kann. Der Vater war hier ausserstande, die elterliche Gewalt auszuüben ; es konnte

1263 also auf seine Einwilligung verzichtet werden, ohne dass ihm die elterliche Gewalt formell entzogen worden wäre.

Der Gemeinderat von C., der Heimatgemeinde des Bräutigams, erhob 7. Einspruch der Heimat* Einspruch gegen die Eheschliessung. Die Verlobten erklärten aber, den gemelnde gegen die Einspruch nicht anzuerkennen. Nachdem die zehntägige Frist seit der sungEheschliesnach Ab* Ablehnung des Einspruchs schon verstrichen und die Verkündung be- lauf der Verkündungsendet war, nachdem der Zivilstandsbeainte auch den Verkündachein frist.

schon ausgestellt hatte, verlangte nun die Heimatgemeinde neuerdings von der Aufsichtsbehörde des Zivilstandswesens Berücksichtigung ihres Einspruchs durch Sistierung der Trauung. Die Aufsichtsbehörde folgte unzulässigerweise dem Begehren. Darauf rekurrierten die Verlobten an das Bundesgericht, welches die Beschwerde guthiess. Aus seinen Erwägungen ist folgendes zu erwähnen: Die Heimatgemeinde kann allerdings auch nach Beendigung der Verkündung Einspruch erheben, falls sie vom Ehenichtigkeitsgrund erst nachträglich Kenntnis erhalten hat. Auch in diesem Fall gilt aber die Eegel, dass der Einspruch innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme von dem Grunde zu erheben ist, und ferner, dass bei Nichtanerkennung innert zehn Tagen auf Unterlassung des Eheabschlusses geklagt werden muss. Keineswegs ist aber die Behörde befugt, beliebig wieder Einspruch zu erheben, wenn sie schon einmal den Einspruchsgrund geltend gemacht hat und die Verlobten den Einspruch abgelehnt haben (BGE 69, I, 58).

Eine kantonale Aufsichtsbehörde gab einem Zivilstandsbeamten die 8. Einwilligung Eltern für Auskunft, dass eine Braut, die das'achtzehnte Altersjahr zurückgelegt der die Heirat unKinhat, zur Eingehung der Ehe der Einwilligung ihrer Eltern nicht bedürfe, mündiger der.

da sie nach Art. 96, Abs. l, ZGB mit achtzehn Jahren die Ehefähigkeit erlangt habe. Art. 98 ZGB bestimmt demgegenüber unzweideutig, dass jede unmündige Person eine solche Einwilligung zu erwirken habe, also auch die Braut, die erst mit dem zwanzigsten Altersjahr mündig wird.

Dagegen muss der Bräutigam freilich nicht noch eine besondere Einwilligung seiner Eltern verlangen, nachdem ihn die Kantonsregierung nach Art. 96 schon ehemündig erklärt hat, da ja Ehemündigerklärung bereits die Zustimmung der Eltern voraussetzt.
Das französische Generalkonsulat in Genf liess dem Justiz- und 9, Ehescheidung Franzosen Polizeidepartement des Kantons Genf eine Mitteilung zukommen, laut von im Ausland.

welcher das französische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten den französischen diplomatischen und konsularischen Agenten untersagt hat, für geschiedene Franzosen Ehefähigkeitszeugnisse auszustellen, falls die Ehescheidung von ausländischen Gerichten ausgesprochen worden ist und das Scheidungsurteil das französische Exequatur nicht erlangt hat.

EhefahlKEs wird hiermit nochmals auf die kürzlich getroffene aueserordent- 10.keitszeugnlsse liche Begelung für die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen für für Italiener, in der Italiener aufmerksam gemacht. Um den Brautleuten die zufolge des dieSchweiz heiraten.

1264 erschwerten Verkehrs mit den italienischen Behörden eintretenden Verzögerungen zu ersparen, sind die italienischen Konsulate nach Massgabe von Art. 100 des Codice civile ermächtigt worden, an Stelle der Verkündung in Italien einen Notorietätsakt in Anwesenheit der Verlobten und von vier Zeugen zu errichten und diesen mit der Bescheinigung zu versehen, dass keinerlei Ehehindernisse obwalten. Die schweizerischen Zivilstandsbeamten, die beim italienischen Konsulat um Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für italienische Staatsangehörige einkommen, werden darnach bis auf weiteres statt der üblichen Bescheinigung ein Zeugnis in der genannten Form mit «Nulla-osta »-Vermerk erhalten.

11 jsneschei^ur Eintragung der Ehescheidung St-H liess das schweizerische düng in Däne- Generalkonsulat in Kopenhagen dem Zivilstandsbeamten von L. ein Trauungszeugnis, versehen mit einer Anmerkung des Oberbürgermeisteramtes von Kopenhagen über Eheaut'lösung, mit konsularischer Übersetzung und Beglaubigung zustellen. Die kantonale Aufsichtsbehörde liess anfragen, ob es nicht möglich sei, ein regelrechtes gerichtliches Urteil zu beschaffen. .

Darauf erteilte das Generalkonsulat folgende Auskunft : Nach Massgabe eines Gesetzes Nr. 276 vom 30. Juni 1922 kann in Dänemark eine Ehe auch administrativ aufgelöst werden. Die Bestimmungen lauten: «Haben die Ehegatten während eines Jahres und sechs Monaten getrennt gelebt, ohne dass später die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen worden ist, so wird die Ehe durch Königliche Bewilligung aufgelöst...

Haben die Ehegatten während zwei Jahren und sechs Monaten getrennt gelebt, so kann jeder die Bewilligung zur endgültigen Scheidung verlangen.» Die Bewilligungsbehörde ist in Kopenhagen das Oberpräsidium.

In diesem Fall stelle also der auf dem Trauungsschein angebrachte Vermerk, dass die Scheidungsbewilligung erteilt worden ist, einen ausreichenden Beweis über die Auflösung der Ehe dar. Auf Grund dieser Auskunft liessen wir die Ehescheidung im Familienregister des Heimatortes eintragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung Bern, den 23. November 1948.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: 4342

Ed. von Steiger.

1265

Reglement über

die Lehrlingsausbildung in der Kartonagen-lndustrie.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26, Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art, 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung T vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung in der Kartonagenlndustrie.

1. Beruïsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung: Kartonagen-Zuschneider.

Die Ausbildung erfolgt sowohl in Fabrik- wie auch in gewerblichen Betrieben und umfasst das .Entwerfen, Zuschneiden und Kalkulieren von Kartonagen aller Art und das Einrichten der Maschinen.

Dio Dauer der Lehrzeit beträgt 3 Jahre. Wenn der Lehrling gleichzeitig in die Lithographie-Kartonagen eingeführt wird, kann die Lehrzeit auf 8% Jahre erhöht werden. In diesem Falle ist im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis hinter der Berufsbezeichnung «Kartonagen-Zuschneider» in Klammern noch beizufügen «einschliesslich Lithographie-Kartonagen».

Gelernte Buchbinder worden nach einer Ergänzungslehre oder nachgewiesenen Ausbildungszeit von mindestens einem Jahr zur Lehrabschlussprüfung als Kartonagen-Zuschneider zugelassen.

Dio zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Betriebe, die ausschliesslich Spezialartikel herstellen, können nur dann Lehrlinge zur Ausbildung annehmen, wenn sie sich verpflichten, Urnen die Fertigkeiten des Grandberufes nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogramms zu vermitteln.

Bundesblatt.

95. Jahrg.

Bd. I.

92

1266 3. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Lehrlinge können nur in Betrieben ausgebildet werden, die über alle im Lehrprogramm, Ziff. 8, erwähnten Maschinen verfügen, Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten dürfen jeweils nur einen Lehrling ausbilden. Betriebe mit 21 bis 50 ständig Beschäftigten dürfen zwei und Betriebe mit 51 und mehr ständig Beschäftigten höchstens drei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden. Für die Berechnung der Lehrlingszahl kommen auch in gemischten Betrieben nur die in der Kartonagen-Abteilung Beschäftigten in Betracht.

Die Aufnahme von zwei oder drei Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung; Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist vor allem an Ordnung, Eeinlichkeit und Zuverlässigkeit sowie an genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Er ist im Rahmen des Lehrprogramms von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen, zur Führung eines Tagebuches und zur Ausstellung von Arbeitszeit- und Materialrapporten zu verhalten. In das Tagebuch hat der Lehrling Bemerkungen über seine Ausbildung und praktische Tätigkeit einzutragen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskonntnisse zu vermitteln: Kenntnis, Beinigung und Unterhalt der Werkzeuge und Maschinen. Herstellung, Eigenschaften, Verarbeitungsweise, Beurteilung und Qualitätsprüfung der Karton- und Eapierarten, Klebestoffe und Zutaten, wie Gewebe, Leder, Bänder und Beschläge. Formate und Gewichte der hauptsächlichsten Kartonund Papiersorten. Arbeitsniethoden und Arbeitstechniken. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

1267 Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Arbeiten an der Pappschere, an der Bitz-, Kill-, Biege-, Heft-, Niet-, Ösen-, Schlitz- und Stanzmaschine und, soweit Gelegenheit vorhanden, an weitern Spezialmaschinen. Zubereiten von Klebstoffen und Zutaten.

Falzen von Hand. Kaschieren von Papier auf Karton. Einführen in das Zuschneiden und Herstellen einfacher Muster.

Zweites Lehrjahr.

Behandeln und Einrichten der Pappschere, der B-itz-, Bill-, Biege-, Heft-, JSiiet-, Ösen-, Schlitz-, Stanz- und Anleimmaschine und, soweit Gelegenheit vorhanden, weiterer Spezialmaschinen. Weiteres Ausbilden im Zuschneiden und Herstellen schwieriger Muster.

Drittes LehrjaJir.

Einführen in die sogenannten Tischarbeiten, wie' Kaschieren, Bördeln, Überziehen, Einschlagen, Ausfüttern, Wattieren von Hand. Selbständiges Vollenden von Luxusschachteln, auch mit Gewebeüberzügen. Ausfuhren von Material- und Arbeitszeitberechnungen. Zuteilen und Überwachen der verschiedenen Arbeiten. Anfertigen von Modellen nach eigenen Entwürfen und Ideen. Herstellen einfacher Stanzformen aus Holz. Einrichten von Stanzformen aller Art an Stanzmaschinen, Zusätzliche Arbeiten für Kartonagen-Zuschneider mit Ausbildung in den Lithographie-Kartonagen : Einrichten der automatischen Faltschachtelklebemaschinen, der Stanzautomaton und Prägemaschinen, einschliesslich Zuschneiden der Matrizen, hauptsächlich für Massenauflagen von bedruckten Artikeln.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Januar 1944 in Kraft.

Bern, den 27. Oktober 1943.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdefartement: Stampili.

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung in der Kartonagen-lndustrie.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe dos Art. 39, Abs. 2, des Bundcsgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung in der Kartonagen-lndustrie.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Kartonagen-Zuschneider nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten ÄU bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die sich über eine längere praktische Tätigkeit in der Kartonagen-lndustrie ausweisen und an einem Bxpertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz, Werkzeuge und Maschinen anzuweisen, die Unterlagen zu lìmi Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese, wenn nötig, zu erklären. Der Experte hat den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln.

Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

1269 3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert drei Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 22 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. 2--3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach beeondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff, a. Arbeitsprüfling.

Durch die Experten sind unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes mindestens vier Prüfungsstücke in der "Weise auszuwählen, dass der Lehrling im Entwerfen, Berechnen von Material und Arbeitszeit, Mustermachen, Einstellen der wichtigsten Maschinen, Herstellen von Stanzformen und in den Tischarbeiten, einschliesslich Zubereiten der Klebstoffe und Zutaten, beurteilt werden kann.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Bohe Schachtel, überzogene Stulpschachtel, Faltschachtel, Plakat, Apothekerschachte], Eutteralschachtel, Stulpschachtel mit gewölbtem Deckel, Stulpschachtel mit wattiertem Deckel, Stoffschachtel, Ablegeschachtel, Bureauschachtel.

Für Prüflinge mit Ausbildung in Lithographie-Kartonagen kommen folgende Arbeiten zusätzlich in Frage: Schieberschachteln, Faltschachteln, Gürtelschachteln, Herstellung einer Blindprägung, ohne Druck. Herrichten der Matrize für Blindprägung; Prägen.

Herstellung einer Prägung mit Druck. Herrichten der Matrize für Prägung mit Druck, Nadeln einstellen, prägen.

Anmerkung: Zeichnungen und Modelle für geeignete Prüfungsstücke können beim Verband Schweizerischer Cartonnage-Fabriken unentgeltlich bezogen werden.

b. Berufskermtnisse.

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen und erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde: Herstellung, Eigenschaften, Verarbeitungsweise, Beurteilung und Qualitätsprüfung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Werkstoffe, wie Karton, Papier, Klebstoffe, Zutaten. Formate und Gewichte der hauptsächlichsten Karton- und Papiersorten.

Maschinen- und W e r k z e u g k u n d e : Beschreibung, Eeinigung und Unterhalt der Maschinen und Werkzeuge. Zweck und Funktionieren der Maschinen. Das Einstellen der Maschinen. Bedingungen für störungsfreies Arbeiten.

Allgemeine Fachkenntnisse: Vorgehen beim Entwerfen, Zuschneiden und Mustermachen. Berechnung von Material und Arbeitszeit, Arbeitsmethoden

1270 und Arbeitstechniken. Herstellen von Stanzformen, Tischarbeiten. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Fachzeichnen (ca. 1--2 Stunden): Anfertigen einer Werkzeichnung mit den nötigen Abwicklungen für eine der unter a «Arbeitsprüfung» erwähnten Schachteln.

5. Beurteilung und Notengebung, Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Zweckmässigkeit, Aussehen und Genauigkeit der Arbeit, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut ] sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Kartonagen-Zuschneider zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Das entsprechende Formular zürn Eintragen der Noten kann vom Verband Schweizerischer Cartonnage-Fabriken unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 28 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise, Sauberkeit und Arbeitsleistung zu berücksichtigen, Pos. l Entwerfen; » 2 Material- und Arbeitszeitberechnung; » 3 Mustermachen; » 4 Einstellen der Maschinen; » 5 Herstellen von Stanzformen ; » 6 Tischarbeiten, einschliesslich Zubereiten der Klebstoffe und Zutaten; 1 » 7 Arbeiten in Lithographie-Kartonage (nur für Lehrlinge, die auf diesem Gebiete ausgebildet wurden).

1271

Pos.

» » »

l 2 3 4

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Materialkunde; Maschinen- und Werkzeugkunde; Allgemeine Fachkenntnisse; Fachzeichnen.

Prüfungsergebnis, Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note in der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1944 in Kraft.

Bern, den 27. Oktober 1943.

4345

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Stampfli.

1272

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Platteniegerberufe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Plattenlegerberufe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung: Plattenleger.

Dauer der Lehrzeit: Drei Jahre.

Lehrlinge können nur in Betrieben angenommen werden, in denen der Meister selbst oder fest angestellte Werkführer oder Vorarbeiter praktisch tätig sind und die sich mit sämtlichen Platteniegerarbeiten befassen, so dass sie das in Ziff. 3 umschriebene Lehrprogramm restlos erfüllen können.

Gelernte Hafner werden nach einer Ergänzungslohre oder nachgewiesenen Ausbildungszeit von mindestens l yz Jahren als Plattenleger zur Lehrabschlussprüfung in diesem Berufe zugelassen. Dasselbe gilt, in Abänderung von Ziff. l, Abs. 8, des Eeglementes vom 29. Dezember 1937 über die Lehrlingsausbildung im Maurerberufe, für gelernte Maurer. Das Lehrprogramm ist in.diesen Fällen sinngemäss anzuwenden.

Wo das Plattenleger- mit dem.Hafnergeschäft im selben Betriebe verbunden ist, können Lehrverträge als «Hafner und Plattenleger» abgeschlossen werden. Die Lehrzeit für den Doppelberuf beträgt vier Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den .Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2, Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister, Werkführer oder Vorarbeiter allein oder mit l--8 gelernten Plattenlegern tätig ist, kann jeweils einen Lehrling ausbilden.

1273 Betriebe, die neben dem Meister ständig vier und mehr gelernte Plattenleger beschäftigen, dürfen zwei Lehrlinge ausbilden, wobei der zweite seine Probezeit erst antreten darf, wenn der erste mindestens ein Jahr seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Mehr als zwei Plattenlegerlehrlinge dürfen in keinem Betrieb gleichzeitig ausgebildet werden.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2. des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfallo) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3, Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist zur Ordnung und Beinlichkeit bei der Ausübung des Berufes in den Bauten und zur Ausstellung von Arbeitszeit- und Materialrapporten zu verhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Bezeichnung, Verwendung und Unterhalt der Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Einrichtungen. Fassungsvermögen der im Plattenlegergewerbe gebräuchlichen Gefässe, die hauptsächlichsten M'ass- und Gewichtseinheiten. Eigenschaften, Verwendung, Behandlung und Verarbeitung der wichtigsten Baumaterialien, der verschiedenen Bindemittel, Plattenmaterialien und Fassonstücke. Fabrikation und Herkunft von Wand- und Bodenplatten, Klinkern und Baukeramik. Versetzmethoden und Arbeitstechniken. Lesen von Plänen und Zeichnungen, Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Üben im Handhaben und Instandstellen der Werkzeuge. Herstellen der für Wand- und Bodenbeläge gebräuchlichen Mörtel. Versetzen von Platten

1274 unter Verwendung der verschiedenen Klebestoffe. Ausführen von Verputzarbeiten (Grundputz und Abrieb), Ausfluchten von Wänden. Erstellen von Unterlagen für Bodenbeläge. Einvisieren der Sohlen. Sortieren, Verpacken, Transportieren und Deponieren im Bau von Plattenmaterial. Ausfugen fertiger Wände und Böden. Ausführen leichter Spitz- und Ausbrucharbeiten. Erstellen kleiner, einfacher Gerüste. B.einigen der Plattenbeläge.

Zweites Lehrjahr.

Vorbehandeln, Schroten, Zuschneiden und Schleifen von Plattenmaterial aller Art. Versetzen kleiner Wand- und Bodenflächen. Ausführen von Wandverkleidungen und kleiner Sockelflächen, unter besonderer Berücksichtigung von Genauigkeit, Fugenverhältnis und Materialverbrauch.

Drittes Lehrjahr.

Ausführen schwieriger Wand- und Bodenplattenarbeiten, senkrecht, mit Anzug, waagrecht und mit Gefalle. Verkleiden von Badewannen, Kaminen, Wandbrunnen, Säulen, Türen. Ausführen von Spezialarbeiten wie Bohrdurchführungen, Anschlüsse, Beparaturon, Zwischenwände, Treppen. Versetzen von Baukeramik. Nachbehandeln verlegter Mächen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmung über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. Januar 1944 in Kraft.

Bern, den 18. November 1948.

Eidgenössisches Volksunrtschaftsdepariement : Stampili.

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Plattenlegerberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Plattenlegerberufe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und "Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer, Für gelernte Hafner und Maurer, die eine Ergänzungslehre machten, fällt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern weg.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung des Plattenlegerberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfung sind sein Arbeitsplatz und das nötige Material und Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und dioao \v-cnn nötig zu erklären. Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

1276

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert drei Tage.

a. Arbeitsprüfung 20--21 Stunden, b. Berufskenntnisse ca. l Stunde, c. Fachzeichnen 2--3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundh'chen Fächern nach.besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff, a. Arbeitsprüfung.

Jeder Kandidat hat auf Grund von Zeichnungen einige der folgenden Arbeiten, einschhesslich der nötigen Vorarbeiten, auszuführen. Die Aufgaben .sind durch die Experten so auszuwählen, dass daran möglichst viele für den Plattenleger unerlässliche Techniken geprüft werden können.

Bodenbelag in verschiedenen Plattenarten (Viereck und Vieleck) anschliessend an Hohlkehlsockel.

Wandplattenbelag (Eckstück) mit geradem Sockel und Abdeckplatte in Mörtel und Spezialbindemitteln.

Verkleiden von Treppenstufen mit Klinkern. Auskleiden von Fenster- oder Wandnischen. Erstellen eines Bogenstückes.

Aufmauern, eines Pfeilerstückes mit liegenden Klinkern.

Erstellen beidseitig glasierter Zwischenwände sowie Montieren von Türzargen.

Anmerkung: Zeichnungen für geeignete Prüfungsarbeiten können vom schweizerischen Baumeisterverband bezogen werden.

b. Beruïskenntnisse.

Die Prüfung ist' anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf.folgende Gebiete: Materialkunde: Gewinnung und Herkunft des Rohmaterials, Fabrikation, Verwendung, Behandlung und Verarbeitung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Materialien, insbesondere Plattenarten und Bindemittel. Deren wichtigste Eigenschaften wie Druckfestigkeit, Durchlässigkeit und Frost. beständigkeit.

Werkzeuge und und Instandhaltung.

Arbeitsgeräte: Deren Verwendung, Behandlung

Allgemeine Fachkenntnisse: Die Vorbereitungsarbeiten zum Versetzen von Wand- und Bodenbelegen bei verschiedenen Unterlagen. Versetzmethoden und Arbeitstechniken. Materialbedarf. Dichten von Brunnen und Badebecken. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

1277

Planlosen, Rapportwesen: Erklären von Skizzen. Die gebräuchlichsten Maßstäbe von Werk- und Detailplänen. Beziehungen zwischen Ansicht, Grundriss und Schnitten. Ausstellen von Arbeitszeit- und Materialrapporten.

c. Fachzeichnen.

Erstellen einer Skizze für ein geeignetes Objekt wie Säule, Nische, Kamin, Türeinfassung, Gruppe von Bade- und Douchonkabinen, mit den nötigen Massangaben.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines, Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und die verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit vorzumerken.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden, Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Koten zu geben: Eigenschaften der Arbeiten:

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Plattenleger zu stellen sind, nicht entsprechend . . .

unbrauchbar

Beurteilung:

Note:

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zw-ischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfungj den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten in den nachstehenden Positionen gebildet und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann vom Verband der Genossenschaften schweizerischer Plattengeschäfte, vom schweizerischen Hafnermeisterverband und vom schweizerischen Baumeisterverband unentgeltlich bezogen werden, a, Ärbeitsprüfung (20--21 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei den Positionen l--6 Arbeitsweise, Arbeitsleistung, Materialverbrauch und Beinlichkeit zu berücksichtigen.

1278 Pos. l

Pos.

» » » »

2 S 4 5 6

» 7

Vorarbeiten, Grundbehandlung der Wand- und Bodenflächen, Ausfluchten, Mischen des Mörtels, Verwendung von Spezialbindemitteln für Wandbelag.

Verlegen der Bodenplatten, Platteneinteilung.

Verlegen der Wandplatten, Platteneinteilung.

Schrotarbeiten, Anschlüsse.

Verkleidungen, Ausfugen, Nachbehandlung.

Aufmauern eines Pfeilerstücks und Erstellen beidseitig glasierter Zwischenwände, Genauigkeit nach Mass, Senkel, Winkel, Blei und Schnur.

b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. l Materialkunde.

» 2 Werkzeuge und Arbeitsgeräte.

» 3 Allgemeine Fachkenntnisse.

» 4 Planlesen, Bapportwesen.

c. Fachzeichnen (2--3 Stunden).

Pos. l Bichtigkeit der Darstellung (Projektionen).

» 2 Ausführung (Masse, Schrift, Einzelheiten, Sauberkeit).

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung.

Note in den Berufskenntnissen.

Note im Fachzeichnen.

Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Lehrlinge, die eine vierjährige Lehrzeit als «Hafner und Plattenleger» bestanden, machen am Schlüsse dieser Lehre eine Prüfung als Plattenleger gemäss vorliegendem Beglement und eine Prüfung als Hafner nach dem Reglement vom 4. August 1936. Sie erhalten, sofern sie die Prüfung in beiden Berufen bestehen, ein Fähigkeitszeugnis, das auf «Hafner und Plattenleger» lautet.

1279

Besteht der Prüfling entweder nur die Prüfung als Plattenleger oder nur die Prüfung als Hafner, so darf ihm an Stelle des auf den Doppelberuf lautenden Fähigkeitszeugnisses das Fähigkeitszeugnis desjenigen Berufes ausgestellt werden, in dem seine Fertigkeiten und Kenntnisse genügend waren.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1944 in Kraft.

Bern, den 18. November 1943.

«848

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Stampfli.

Nachtrag zum "Verzeichnis *) der Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfândung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigungen:

Kanton Bern.

58. Caisse de crédit mutuel de Buix.

Kanton Aargau.

51. Darlehenskasse Herznach-Ueken.

52. Darlehenskasse Etzgen-Mettau, Kanton Genf.

11. Caisse de crédit mutuel de Meyrin.

12. Caisse de crédit mutuel de Vernier.

Bern, den 30. November 1943.

4355

*) Siehe Bundesbl. 1918, ITI, 494 ff.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

1280

Auslosung von Obligationen der 3½% eidgenössischen Anleihe von 1932/33, Serien l III.

Die Auslosung der auf 1. April 1944 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3% % eidgenössischen Anleihe von 1932/33 wird Dienstag, den 28. Dezember 1943, 9 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in Bern stattfinden.

Bern, den 1. Dezember 1948.

Eidgenössische Finanzverwaltung, Kassen- und Rechnungswesen.

43D5

Kreditkassen mit Wartezeit.

Die Heimat AG., Eulachstrasse 14, Schaffhausen, ersucht um Entlassung aus der Aufsicht des .Bundes gemäss Art. 89 ff. der Verordnung vom 5. Februar 1985 über die Kreditkassen mit Wartezeit, da durch eine vorgesehene Abänderung des Gesellschaftszwecks die Voraussetzungen der Aufsicht wegfallen werden. Es ist beabsichtigt, diesem Begehren auf den Zeitpunkt der Statutenänderung zu entsprechen.

Kreditnehmer, deren Interessen bei einem Verzicht des Bundes auf die weitere Ausübung der Aufsicht gefährdet erscheinen, können .gegen die Entlassung aus der Aufsicht bei dem unterzeichneten Amt bis zum 20. Dezember 1948 in schriftlicher, begründeter Eingabe Einsprache erheben.

Bern, den 29. November 1943.

4355

.

Eidgenössisches Aufsichtsamt für Kreditkassen mit Wartezeit.

Vorübergehende Wiedereröffnung des eidgenössischen Schuldbuches.

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, gestützt auf Art. 8 .der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das eidgenössische Schuldbuch vom 28. Dezember 1939, verfügt die Öffnung des eidgenössischen Schuldbuches vom '.

15, Dezember 1943 bis 15. Januar 1944 zur Eintragung von Forderungen aus den nachstehend verzeichneten Schuldverschreibungen :

1281

Verzeichnis der Anleihen, deren Titel im Schuldbuch eingetragen werden können.

Bezeichnung der Anleiben a. nicht amortisierbare Anleihen: 4 % Staatsanleihe 4 % » 4 % » 4 % .

· ' . . . .

4 % » 3 % » Wehranleihe . . .

3% » 3% -4% Landesverteidigungsanleie .

3% Staatsanleihe . .

3% » 3 % » Kassascheine . . .

3% 2%

3% 31/4% 22% 2½% 3 % 41/2%

4%

»

» Kassascheine . . .

» Februar » Juni . . . . . . .

» Kassaecheine . . .

» Kassascheine. . .

Schweiz. Bundesbahnen, Rente .

» » . . . .

»

. > . . . . .

4 % » » 4 % » »> 314% Jura-Simplon-Bahn

März/Nov.

. . . .

1930 1931 1933 1934 1936 1936 1937 1940 1940 1941 1941 1941 1941 1942 3.942 1942 1943 1890 1927 1928 1931 1934 1894-

Ordentlicher Verfall 1. 9.1950 30. 9.1956 15: 12. 1953 15. 11. 1946 1. 5.1947 1 . 4. 1940-1949 15. 7. 1952 15. 3. 1950 15. 12. 1950 31. 5.1953 31. 5.1947 1. 12. 1956 1. 12. 1946 15. 3.1954 1. 7.1957 1. 7. 1949 15. 4.1948 -- 1. 10. 1945 31. 5.1944 15. 4.1951 1. 3.1949 31. 12. 1957

Kündigung seitens des Schuldners zulässig per per per per per

1. 9.1945 30. 9. 1946 15. 12. 1948 15. 11. 1944 1. 5.1944

per 15. 3. 1947 per 15. 12. 1948 per 31. 5. 1949, per

1. 12. 1951

per 15. 3. 1949 per 1. 7.1952

jederzeit per 15. 4. 1946 per 1. 3. 1946 ab 1.1. 1904

Mittlerer Kündigung seitens des b. amortisierbare Anleihen: Verfall Schuldners zulässig 3 % Staatsanleihe . . : 1903 15. 4. 1948 ab 15. 4. 1913 3% »> Serien I/III . . . 1932/33 1. 4.1954 1942 3% » 1. 1.1968 per 1. 7. 1957 3% » März . . . . . . 1943 15. 1.1965 per 15. 4. 1958 3 % Schweiz. Bundesbahnen diff. . . 1903 15. 11. 1954 ab 15. 11. 1917 1932 1. 10. 1954 1935 15. 3.1953 3 % »> » . . . . . 1938 30. 4. 1963 per 30. 4. 1948 4 % Centralbahn 1880 30. 4.1951 3% » September. . . . 1894 15. 9.1951 ab 15. 9.1904 3% » Dezember . . . . 1894 15. 12. 1951 ab 15.12.1904 3% Gotthardbahn, I. Hypothek . . 1895 30. 9.1962 ab 30. 9.1901

3% 3%

» »

» »>

II.

1. Die eidgenössische Schuldbuchverwaltung (Schweizerische Nationalbank in Bern) nimmt vom 15. Dezember 1948 bis 15. Januar 1944 Anmeldungen für die Eintragung von Forderungen aus Titeln der im vorstehenden Verzeichnis a u f g e f ü h t f i n Anleihen entgegen.

2. Die Anmeldungen sind mit den zur Eintragung angemeldeten Titeln bei der eidgenössischen Schuldbuchverwaltung (Schweizerische Nationalbank Bundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

93

1282 in Bern) direkt oder durch Vermittlung der übrigen Nationalbankstellen, beziehungsweise der üblichen Bankverbindungen, zuhanden der Schuldbuchverwaltung einzureichen.

3, Die für die Anmeldung erforderlichen Formulare (Antrag, Unterschriftenverzoichnis, Bordereau) sowie Merkblätter für die Benutzer des Schuldbuches sind bei sämtlichen Sitzen, Zweiganstaltcn und eigenen Agenturen der Schweizerischen Nationalbank zu beziehen.

Bern, den 6. Dezember 1943.

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: Wetter.

4355

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Verband schweizerischer Messerschmiedmeister und verwandter Berufsgruppen beabsichtigt, gestützt auf Art. 42--49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Messerschmiedgewerbe die Meisterprüfungen einzuführen, und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 8. Januar 1944 zu richten sind.

Bern, den 3. Dezember 1943.

4355

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Urteilsnotifikation.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat in seiner Sitzung vom 10. September 1943 in Zürich in der Strafsache gegen in Zürich, Böschibachstrasse 61, erkannt: der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensrnitteln) begangen im Juni 1942 durch Kauf einer ganzen Mahlzeitenkarte von einem Unbekannten im Eestaurant Tossiner

1283 Keller zum Kaufpreis von Fr. 8 und er wird in Anwendung von Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 betreffend die Sichersteflung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln verurteilt : .

1. zu 2. zu 3. zu 4. zu

einer Busse von einer Spruchgebühr von den Verfahrenskosten im Betrage von den Kanzleiauslagen von Total

Fr.

» » » Fr.

10.-- 8.-- 2,-- l. 20 16.20

5. Die bei den Akten liegende Mahlzeitenkarte ist zu konfiszieren.

Es wird verfügt: Dieses Urteil ist dem Betroffenen sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch Musteilung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Bückschein zu eröffnen.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, das Sie innert 20 Tagen seit der Zustellung der Verfügung die Entscheidung der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartomentes verlangen können. Der Rekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes einzureichen.

Zürich, den 17. September 1943.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes: 4365

Lüchinger.

Öffentliche Vorladung.

aufgefordert, Freitag, den 17. Dezember 1943, nachmittags 2% Uhr, persönlich vor der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements im kantonalen Geriohtsgebäude, Hirschengraben 15, Zürich l, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates gestellton Antrag zu verteidigen, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich, den 27, November 1943.

Der Präsident der 2. strafrechtlichen Kommission: 4355

Oberrichter Dr. Lüchinger.

1284

Strafmandat.

Herr Johann Martinschitz, Schreiner, Kalchbühlstrasse 52, Zürich 2, wird durch Überweisung des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 22 des KriegsErnährungs-Amte vom 28. August 1941 betreffend Bezugssperre und Eationierung von Käse, Art. l der Verfügung Nr. 29 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 24. Juli 1941 über die Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Selbstversorgung mit Speiseöl), begangen im April 1942 durch den Kauf von Käse und Mohnöl unter Umgehung der Rationierungsvorschriften und durch Höchstpreisüberschreitung beim Käseeinkauf, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 10 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Richter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 1. September 1939/26. November 1940, Art, 6 ff des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 4. Dezember 1940/ 28. Januar 1942 folgende S t r a f e : Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten im Betrage von .

Spruchgebühr Verfahrenskosten

Fr.

» » »

10.--, 5.60; bestehend aus: 8.-- 2.60

Sie können gegen dieses Strafmandat innerhalb der Frist von 5 Tagen beim unterzeichneten Richter Einspruch erheben.

Zürich, den 26. Mai 1943.

4355

2, strafrechtliche Kommission des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes, Der Einzelrichter: Lüchinger.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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25

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1943

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1260-1284

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