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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schreinergewerbe am 5. April 1943 vereinbarten Teuerungszulage.

(Vom 1. Juni 1948.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten, des Bau-.und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter sowie des Landesverbandes Freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der am 5. April 1943 in Anlehnung an einen Beschluss des vertraglichen Schiedsgerichts abgeschlossenen Vereinbarung über die Lohnanpassung im Schreiner- und Glasergewerbe, 'gestützt auf Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1941 über die Allgemeinverbindhcherklärung von G-esamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 5. April 1943 über die Lohnanpassung ini Schreiner- und Glasergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: :, 1. Der Arbeiterschaft im Schreiner- und Glasergewerbe der deutschen Schweiz wird vom Datum der Allgemeinverbindlicherklärang dieser ;...

, , - . ' . Vereinbarung an eine weitere Teuerungszulage von 7 Ep. pro Stunde ;, : !

gewährt.

2. Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeiter in Betrieben, die dem Schweizerischen Engros-Möbelfabrikantenverband angeschlossen sind, und auch nicht für Schreiner und Glaser, die von Anstalten, Hotels oder Betrieben der Industrie ausserhalb des Schreiner- und Glasergewerbes beschäftigt werden. Sie kommt ferner nicht zur Anwendung auf Schreinerei- und G-lasereiarbeiter, welche in gemischten. Betrieben beschäftigt sind, die keine Schreinerarbeiten direkt oder indirekt auf dem Markte anbieten.

3. Die vereinbarte Lohnanpassung gilt im übrigen für alle gelernten und ungelernten Schreinerei- und Glasereiarbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge.

499 4. Die Auszahlung der Zulagen erfolgt zahltagsweise.

5. Die von den Berufsverbänden eingesetzte paritätische Kommission im Schreinergewerbe kann Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen.

Bei festgestellter Nichtbezahlung der allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulage hat der Meister den Arbeitern diese sofort im vollen Umfange nachzuzahlen. Überdies hat er 25 % der geschuldeten Lohnsumme an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuhanden der paritätischen Kommission im Schreinergewerbe zu entrichten. Die eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrolle über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen zu verwenden.

Art. 2.

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Freibergen, Münster, Neuenstadt und Pruntrut), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Eh., Appenzell I.-Eh., St, Gallen, Graubünden (ausgenommen die Bezirke Bernina und Moësa sowie der Kreis Bergeil), Aargau und Thurgau.

Art. 3.

Dio Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft.

2 Soweit die individuelle Teuerungszulage seit dem 5. April 1943 bereits 7 Eappen pro Arbeitsstunde erreicht, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zu einer weitern Aufbesserung, ebenso soweit die von ihm seit Kriegsbeginn gewährten Teuerungszulagen 42 Eappen pro Stunde übersteigen.

3 Die Allgemeinverbindlichkeit gilt bis zur Allgemeinverbindlicherklärung einer neuen Vereinbarung, längstens bis zum 31. Dezember 1943.

1

Bern, den 1. Juni 1943.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Celio.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schreinergewerbe am 5. April 1943 vereinbarten Teuerungszulage. (Vom 1. Juni 1943.)

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10.06.1943

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