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Die Beschwerde wird teilweise begründet erklärt und der Regierungsrat des Kantons Zürich eingeladen, dafür zu sorgen, dass die Position J 2 l der Gebührenordnung für den Schlachthof der Stadt Zürich, vom 13. Dezember 1913, im Sinne -der Erwägungen abgeändert werde.

B e r n , den 25. Januar

1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Decoppet.

Der Kanzler derEidgenossenschaft: Schatzmann.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des Vertrages über die Verpachtung des Betriebes der Trambahn Basel-Aesch an die kantonalen Strassenbahnen.

(Vom 30. Mai 1916.)

Die Trambahn Basel-Aesch, die seit ihrer Eröffnung im Jahre 1907 von der Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen in Basel betrieben wird, hat mit der Betriebsverwaltung unterm 31. März 1915 einen Pachtvertrag abgeschlossen. Mit Zuschrift vom 17. April dieses Jahres unterbreitete sie diesen Vertrag unserem Eisenbahndepartement zur Genehmigung.

Gemäss § l verpachtet die Trambahngesellschaft ihre Bahnanlage Ruchfeld-Aesch und das Areal des Depot Aesch mit den darauf befindlichen Hochbauten der Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen für einen jährlichen Pachtzins von Fr. 16,000.

Nach dem § 2 tritt die Verwaltung der Basler Strassenbahnen an Stelle der Bahneigentümerin in die von dieser mit der Gesell-

205 schaft der Birseckbahn und der Blektra Baselland abgeschlossenen Verträge für die Mitbenützung der Bahnstrecke KantonsgrenzeRuchfeld und die Stromlieferung für den Bahnbetrieb auf Landgebiet ein.

§ 3 enthält die erforderlichen Bestimmungen für die Verwaltung und Äufnung des Erneuerungsfonds.

Die Obliegenheiten der Basler Strassenbahnen umfassen nach ·.§§ 4 und 5 den gesamten Betriebsdienst mit Inbegriff der Stromlieferung, die Bahnpolizei, die ßahnbewachung, den Unterhalt der Bahn und der Hochbauten, die Stellung des Rollmaterials, die Versicherung des Personals, der Reisenden und Drittpersonen, die Erledigung aller Reklamationen, welche den Betrieb betreffen, die Aufstellung der Tarife und Fahrpläne.

§ 6 bestimmt, dass alle Einnahmen der Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen gehören.

Nach § 7 werden Ergänzungs- und Erweiterungsarbeiten von der Verwaltung der Basler Strassenbahnen ausgeführt.

§ 8 enthält die nötigen Bestimmungen betreffend die Übernahme des allenfalls beschafften vierachsigen Rollmaterials durch die Bahneigentümerin und den Übergang zum Selbstbetrieb bei dem Ausserkrafttreten des Pachtvertrages.

Der Trambahngesellschaft Basel-Aesch sind gemäss § 9 alljährlich rechtzeitig die rechnerischen Ausweise und statistischen Angaben zur Aufstellung der Jabresrechnung zur Verfügung zu stellen.

Im Art. 11 hat sich die Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen für den Fall, dass die Bahn verkauft werden soll, ein Vorkaufsrecht vor privaten Käufern vorbehalten.

Die Art. 10 und 12 endlich enthalten Bestimmungen betreffend ·die Kündigung des Vertrages und die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den vertragschliessenden Parteien.

Die Regierungsräte der beteiligten Kantone Basel-Landschaft -und Basel-Stadt haben mittelst Vernehmlassungen vom 17. und vom 20. Mai erklärt, dass der Pachtvertrag ihnen zu keinen Einwendungen Anlass gebe.

Auch wir haben gegen den Vertrag nichts einzuwenden.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf, welcher dea üblichen Vorbehalt enthält, dass für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten neben ·der Betriebspächterin auch die Bahneigentümerin haftet, zur An-

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nähme, und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 30. Mai 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Sehatzmann.

(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Genehmigung des Vertrages über die Verpachtung des Betriebes der Trambahn Basel-Aesch an die kantonalen Strassenbahnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Trambahngesellschaft Basel-Aesch vom 17. April 1916; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 30, Mai 1916, beschliesst: 1. Der unterm 31. März 1915 zwischen der Trambahngesellschaft Basel-Aesch und der Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen in Basel abgeschlossene Vertrag über die Verpachtung des Betriebes der Trambahn Basel-Aesch an die kantonalen Strassenbahnen wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb

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der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Juli 1916 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Zahnradbahn von Brienz nach dem Rothorn.

(Vom 5. Juni 1916.)

Die durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1889 (E. A.

S. X, 228) konzessionierte Brienz-Rothorn-Bahn hat seit ihrer Eröffnung im Jahre 1892 fortwährend mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Im Jahre 1893 schon geriet die erste Bahngesellschaft in Konkurs. Bei der Übertragung der Konzession auf die Ersteigerer der Bahn (Bundesratsbeschluss vom 20. Juni 1894, E. A. S. XIII 112) musste auf deren Verlangen in den bezüglichen Beschluss die Bestimmung aufgenommen werden, dass die neuen Konzessionäre berechtigt seien, bis Ende 1898 auf die Konzession zu verzichten, den Betrieb einzustellen und die Bahn abzubrechen. Im Jahre 1898 wurde sodann die Frist zur Verzichtleistung auf die Konzession bis Ende 1900 verlängert (E. A.

S. XVI, 170), da sich die finanzielle Lage des Unternehmens immer noch nicht genügend gebessert hatte. Als die Konzession durch Bundesbeschluss vom 29. Juni 1900 (E. A. S. XV, 106) auf die noch .heute bestehende Aktiengesellschaft der BrienzRothorn-Unternehmung übertragen wurde, konnte im Einverständnis mit der neuen Gesellschaft die Bestimmung betreffend dea Verzicht auf die Konzession und den Abbruch der Bahn wegge-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des Vertrages über die Verpachtung des Betriebes der Trambahn Basel-Aesch an die kantonalen Strassenbahnen. (Vom 30. Mai 1916.)

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1916

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23

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682

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1916

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204-207

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10 026 069

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