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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung der im Dachdeckergewerbe am S.Juli 1943 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulage.

(Vom 23, November 1943.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen DachdeckermeisterVerbandes, des Bau- und Holzarbeiterverbandes · der Schweiz, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Hok- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der am 5. Juli 1943 zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Ausrichtung einer Teuerungs- und Kinderzulage im schweizerischen Dachdeckergewerbe, gestützt auf Art. 8, Abs. 2, der Bundesbeschlüsse vom I.Oktober 194l/ 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 5. Juli 1943 über die Gewährung einer Teuerungs- und Kinderzulage im schweizerischen Dachdeckergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Im schweizerischen Dachdeckergewerbe werden auf den im August 1939 ausbezahlten Stundenlöhnen folgende Teuerungszulagen gewährt: a. Eine Grundzulage von 36 Rappen pro Stunde, die allen Arbeitern, gleichgültig ob ledig oder verheiratet, mit oder ohne Kinder, ausbezahlt wird, und eine Prämie von 4 Rappen pro Stunde und Arbeiter, die zur Ausrichtung einer Kinderzulage dient.

Diese Kinderzulage beträgt für alle verheirateten oder verwitweten Arbeiter 4 Rappen pro Stunde und Kind unter 18 Jahren.

b. Der Mindestbetrag an Kinderzulagen beträgt Fr. 20 pro Jahr und ist von jedem Betriebe im Dachdeckergewerbe, auch von Meistern ohne Arbeitnehmer zu gewähren. Betriebe, die diesen Betrag nicht erreichen, haben die Differenz der Ausgleichskasse für Familienzulagen zu überweisen.

1164 c. Zur Durchführung des durch die Abmachungen gemäss lit. a und b bedingten Ausgleichs zwischen den Betrieben wird eine Ausgleichskasse geschaffen, die durch den Arbeitgeberverband organisiert und geführt wird. In diese Kasse sind die Beiträge der Arbeitgeber zur Speisung der Kinderzulagen abzuführen, sofern die Arbeitgeber diese Kinderzulagen nicht direkt an die eigenen Arbeiter zu leisten haben.

Die Kasse ist für die rechtzeitige Ausrichtung der Kinderzulagen an die Bezugsberechtigten verantwortlich. Sie hat über ihre Geschäftsführung den Vertragskontrahenten periodisch und auf besonderes Verlangen auch einem Vertreter der unterstellten, den Vertragsparteien nicht angeschlossenen Finnen und Arbeiter Rechenschaft abzulegen. Zur Durchführung des Ausgleichs mit Einschluss der richtigen Zuweisung der Kinderzulagen erhält sie die nötigen, in einem Reglement umschriebenen Kompetenzen. Die Ausgleichskasse hat das Recht, zwecks Kontrolle der ausbezahlten Teuerungs- und Kinderzulagen Einsicht in die Lohnbücher zu nehmen.

Art, 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das gesamte schweizerische Dachdeckergewerbe, mit Ausnahme des Kantons Basel-Stadt und der Städte Bern und Biel.

2 Sie tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 81. Dezember 1944.

Art. 3.

Die znr Durchführung des Ausgleichs geschaffene Ausgleichskasse (Art. l, lit. c) hat eigene juristische Persönlichkeit.

2 Die Ausgleichskasse hat die Eechnung über ihre bisherigen Einnahmen und Ausgaben abzuschliessen und vom Datum der AUgemeinverbindlicherklärung an bis zu deren Ausserkraftsetzung über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Eechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

3 Von der gegenwärtigen Fassung des Beglementes dieser Kasse wird, unter nachstehenden Vorbehalten, in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

1

a. Das Eeglement darf während der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit nur mit Gutheissung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements abgeändert werden.

&. Ziffer 6 des Eeglementes betreffend die Ausfällung von Ordnungsbussen findet auf die dem Schweizerischen Dachdeekermeister-Verband nicht angeschlossenen Arbeitgeber nicht Anwendung.

c. Die Organe des Departements haben das Eecht, von den Eechnungsbüchern der Ausgleichskasse an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

d. Dem Departement steht überdies das Eecht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragsschliessenden Verbände jederzeit,

1165 insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

e. Sofern regionale Zweigstellen der Ausgleichskasse errichtet werden,, bedarf es für die Angliederung der Nïchtverbandsmitglieder an diese Zweigstellen der Zustimmung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

Bern, den 23. November 1948.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundospräsident : Celio.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Dachdeckergewerbe am 5.Juli 1943 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulage. (Vom 23.

November 1943.)

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25.11.1943

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