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Tìimrtesrìitsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung der im Elektro-lnstallationsgewerbe am 1. Oktober 1942 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulage.

(Vom S.März 1943.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer ElektroInstallationsfirmen, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes und des Christlichen Metallarbeiter-Verbandes der Schweiz auf Allgemeinverbindlicherklärung einer am 1. Oktober 1942 zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Ausrichtung einer Teuerungsund Kinderzulage im Elektro-lnstallationsgewerbe, gestützt auf Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1941 über die Allgemeinverbindhcherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 1. Oktober 1942 über die Gewährung einer Teuerungs- und Kinderzulage im Elektro-lnstallationsgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1. Die Teuerungszulage im Elektro-lnstallationsgewerbe beträgt für alle gelernten und ungelernten Arbeitskräfte, ausgenommen die Lehrlinge, pro Stunde 84 Ep.

Sie ist grundsätzlich auf den am 1. September 1989 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung seit diesem Zeitpunkt erfolgten, mit der Teuerungszulage zu verrechnen sind. Erhöhungen der Grundlöhne, die seit dem 1. September 1989 durch den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen, sowie infolge Höherbewertung der individuellen Leistung erfolgten, dürfen mit der Teuerungszulage jedoch nicht verrechnet werden.

2. 31 Ep. der gesamten Teuerungszulage werden an alle Arbeiter durch den Arbeitgeber direkt ausbezahlt. Die restlichen 3 Ep. dienen zur Ausrichtung einer Kinderzulage an die verheirateten und verwitweten Arbeiter von 8 Ep. pro Stunde und Kind unter 18 Jahren.

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3. Zur Durchführung des gestützt auf Ziffer 2 notwendigen Ausgleichs zwischen den Betrieben wird eine Ausgleichskasse geschaffen, die durch den Arbeitgeberverband organisiert und geführt wird. An diese Kasse sind die für die Kinderzulagen vorgesehenen 3 Ep, durch die Arbeitgeber abzuführen. Die Kasse ist für die Ausrichtung der Kinderzulagen an die bezugsberechtigten Arbeiter besorgt und verantwortlich. Die Ausgleichskasse hat über ihre Rechnungsführung den Vertragskontrahenten periodisch Rechenschaft abzulegen.

Art. 2.

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf die Betriebe des ElektroInstallationsgewerbes der Schweiz. In Betrieben anderer Berufsgruppen sowie in den Fabriken und in Installationsbetrieben der Elektrizitätswerke beschäftigte Arbeitnehmer werden davon nicht betroffen.

2 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1943.

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Art. 3.

Von der gegenwärtigen Fassung des B-eglementes der in Art. l, Ziffer 3, vorgesehenen Ausgleichskasse wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. Dieses darf während der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit nur unter Gutheissung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements abgeändert werden.

Bern, den S.März 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

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Celio.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im ElektroInstallationsgewerbe am 1. Oktober 1942 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulage.

(Vom 5. März 1943.)

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Jahr

1943

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1943

Date Data Seite

303-304

Page Pagina Ref. No

10 034 852

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