581

Die für diese Ersatzleistungen benötigten Beträge sind von der Summe in Abzug zu bringen, welche den übrigen Kantonen zufallen würde, und nur der alsdann verbleibende Rest ist nach Massgabe des Art. 25 dieses Gesetzes zu verteilen.

Durch jede Änderung der kantonalen Stempel- und Registrierungsgesetzgebung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirkt der Kanton den Anspruch auf Ersatzleistung. Wird die kantonale Stempel- und Registrierungsgesetzgebun nach Ablauf dieser dreijährigen-Frist geändert, so tritt an Stelle der Verpflichtung zu Ersatzleistungen nach Art. 36, Abs. l die Verpflichtung, bis zum Ablauf der zehnjährigen Garantieperiode als Kantonsanteil mindestens die Summe auszuzahlen, die vom Kanton im Durchschnitte der auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden drei Jahre als Kantonsanteil und Ersatzleistung zusammen bezogen wurde.

#ST#

7 4 0

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession von Strassenbahnen für den Kanton Basel-Stadt.

(Vom 14. Dezember 1916.)

Die Verwaltung der Strassenbahnen des Kantons Basel-Stadt stellt mittelst Eingabe vom 12. Oktober abhin das Gesuch, es möchte die im Art. 12 ihrer Konzession vom 28. März 1893 (E. A. S. XII, 277) für die Beförderung von Personen festgesetzte Taxe von 10 Rappen für den Kilometer der Bahnlänge auf 15 Rappen für den ersten Kilometer und auf 10 Rappen für jeden folgenden Kilometer erhöht werden. Zur Begründung ihres Gesuches führt die Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen im wesentlichen aus, die durchschnittlichen Jahresergebnisse des Betriebes hätten schon vor dem Kriege nicht ausgereicht, um neben

582

der Verzinsung des Anlagekapitals genügende Einlagen in den Erneuerungsfonds zu ermöglichen und normale Abschreibungen vorzunehmen. Diese ungünstige finanzielle Lage sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Grundtaxe von 10 Rappen, zu welcher die grosse Mehrzahl der Fahrgäste befördert werde, seit dem Bestehen des Unternehmens unverändert geblieben sei, während die Arbeitelöhne, die Preise der Bau- und Betriebsmaterialien, 'sowie die Ausgaben für die Betriebsmittel fortwährend gestiegen seien.. Auch die Ausgaben für die Vermehrung der Fahrgelegenheiten und für die bessere Ausstattung des Wagenmaterials hätten zugenommen. Allerdings habe die Erhöhung der Fahrleistungen auch eine Verkehrssteigerung und Mehreinnahmen zur Folge gehabt, die aber nicht genügten, um beim jetzigen Tarif die erhöhten Spesen auszugleichen. Zudem müsse mit der ständigen Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Personal und mit der höheren Verzinsung des Anlagekapitals infolge der Konvertierungstädtischer Anleihen gerechnet werden.

Mit diesen ungenügenden Betriebsergebnissen stehe die Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen nicht vereinzelt da. Auch bei andern städtischen schweizerischen Transportunternehmungen mit gleichen Taxen werde eine Tariferhöhung in absehbarer Zeit nicht zu umgehen sein.

In ihren Vernehmlassungen vom 11. November und 2. Dezember d. J. stimmen die Regierungen der beteiligten Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft der nachgesuchten Änderung der Konzession im Sinne der Erhöhung des Fahrpreises von 10 auf 15 Rappen für den ersten Kilometer der Bahnlänge zu. Auch wir sehen uns zu keinen Einwendungen veranlasst.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. Dezember 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

583

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession von Strassenbahnen für den Kanton Basel-Stadt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht 1. einer Eingabe der Verwaltung der Strassenbahnen des Kantons Basel-Stadt vom 12. Oktober 1916; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1916, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 28. März 1893 (E. A. S.

XII, 277) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 334) abgeänderte Konzession von Strassenbahnen für den Kanton Basel-Stadt wird neuerdings dahin abgeändert, dass für die Beförderung von Personen für den ersten Kilometer eine Taxe von 15 Rappen und für jeden folgenden Kilometer der Bahnlänge eine Taxe von 10 Rappen bezogen werden darf.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession von Strassenbahnen für den Kanton Basel-Stadt. (Vom 14. Dezember 1916.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

740

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1916

Date Data Seite

581-583

Page Pagina Ref. No

10 026 244

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.