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4334 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

(Vom 12. Februar 1943.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns hiemit, Ihnen den Entwurf für einen Bundesbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vorzulegen. Dieser neue Beschluss soll denjenigen vom 1. Oktober 1941 ersetzen.

I.

Die Geltungsdauer des als dringlich erklärten Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1941 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits-verträgen wurde auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1943 beschränkt. Der Bundesrat sieht sich somit vor die Frage gestellt, ob er Ihnen die Verlängerung der Wirksamkeit dieses Beschlusses beantragen soll. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat über diese Frage die Kantone sowie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände angehört. Aus den ihm zugegangenen Vernehmlassungen ergibt sich, dass Kantone und Verbände übereinstimmend dafür halten, es sei die Laufzeit des Beschlusses zu verlängern.

Wir unserseits können uns dieser Stellungnahme anschliessen. Zwar hat der Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1941 bis jetzt nicht in zahlreichen Fällen Anwendung gefunden. Es ist erst zu zwei Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundesrates und zu drei der Kantonsregierungen gekommen, während allerdings eine ganze Beihe von Verfahren im Bund und in den Kantonen zurzeit noch hängig sind. Es wäre aber verfehlt, daraus den Schluss zu ziehen, dass die Institution in den Kreisen der Wirtschaft kein Interesse finde und dass sie den Zweck ihrer probeweisen Einführung nicht zu erreichen vermochte. Einerseits mussten der Bund und die Kantone nach dem Erlass des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1941 noch dessen Vollzug ordnen,

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anderseits braucht es erfahrungsgemäss in der Eegel längere Zeit, bis Verhandlungen zum Zustandekommen eines Gesamtarbeitsvertrages zum Abschluss gelangen. Übrigens bedarf die Einführung einer solchen Neuerung, wie sie die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen darstellt, begreiflicherweise an sich schon einer gewissen Anlaufzeit.

Man kann heute wohl sagen, dass der Gedanke der Allgemeinverbindlicherklärung nach Erlass des Bundesbeschlusses vorn 1. Oktober 1941 weiterhin FUSS gefasst hat. Es ergibt sich aus den gemachten Feststellungen die Schlussfolgerung, dass man der Allgemeinheit und insbesondere den Verbänden erneut Gelegenheit geben sollte, über diese Einrichtung weitere Erfahrungen zu sammeln, bevor man abschliessend zu ihr Stellung nimmt. In ihren Vernehmlassungen waren denn auch die Kantone und die Spitzenverbände der Wirtschaft der einhelligen Auffassung, dass die Möglichkeit geschaffen werden sollte, schlüssige Ergebnisse abzuwarten, was bisher in der kurzen Zeit des Bestehens des Beschlusses nicht möglich war. Zum Teil wurde die einstweilige Beibehaltung des Beschlusses unter den heutigen Verhältnissen sogar als eine Notwendigkeit hingestellt. Der Standpunkt, jetzt schon eine endgültige Ordnung zu treffen, d. h. den bisherigen befristeten Bundesbeschluss durch ein unbefristetes Bundesgesetz «u ersetzen, wurde mir ganz vereinzelt eingenommen. Es darf als allgemeine Auffassung aller befragten Kreise angesehen werden, dass einstweilen nur wieder eine befristete Verlängerung des gegenwärtigen Beschlusses in Frage kommen könne, eine Auffassung, der wir uns anschliessen. Anderseits möchten wir aber davon Umgang nehmen, die Materie, wie es vereinzelt angeregt wurde, nunmehr auf dem Wege über die ausserordentlichen Vollmachten zu ordnen. Die nämlichen Gründe, die seinerzeit bei dem erstmaligen Erlass des Bundesbeschlusses gegen dieses Vorgehen sprachen, liegen auch heute in noch erhöhtem Masse vor.

Die Bundesversammlung soll demnach Gelegenheit erhalten, die Präge der Erneuerung des Beschlusses selbst zu ordnen. Wir gehen noch einen Schritt weiter und. geben der Meinung Ausdruck, dass die Voraussetzungen, diesmal fehlen, um den Bundesbeschluss als dringlich erklären zu können.

Aus diesem Grunde legen wir Ihnen schon heute die Botschaft zur neuen.

Vorlage vor, damit die Möglichkeit
geschaffen wird, die Eegelurig vom 1. Oktober 1941 nach dem 81. Dezember 1943 ohne Unterbrechung fortdauern zu lassen. Ohne übertriebene Hoffnungen auf das Institut der Alïgemeinverbindlicherklärung setzen zu wollen, darf zusammenfassend gesagt werden, dass.

diese Einrichtung, welche mit andern den sozialen Frieden fördern soll, neben gewissen nicht zu verneinenden Nachteilen doch auch wesentliche Vorteile bietet, weshalb sie füglich weiter ausprobiert werden darf.

II.

Wenn wir Ihnen beantragen, die Grundsätze des Beschlusses vom 1. Oktober 1941 weiterhin in Wirksamkeit zu lassen, so will dies nicht heissen,

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dass der Beschluss unverändert übernommen werden soll. Das für die Allgemeinverbindlicherklärung in dem Beschluss gewählte System -- wenn man überhaupt aus den wenigen Anwendungsfällen, die bisher vorkamen, bereits Schlüsse ziehen darf -- hat sich im grossen und ganzen bewährt. Immerhin zeigte sich bei den bisher durchgeführten Verfahren, dass diese und jene Bestimmung der Korrektur bedarf. Durch die eingangs erwähnte Umfrage sind uns denn auch eino ganze Beihe von beachtenswerten Anregungen zugegangen, die sich auf die Anbringung von Verbesserungen und Erweiterungen des Beschlusses beziehen.

Verschiedenen dieser Anregungen kann seinerzeit bei der im Falle der Annahme unseres Beschlussesentwurfes notwendig werdenden Erneuerung der bundesrätlichen Verordnung vom 16. Januar 1942 Bechnurig getragen werden.

.Es betrifft dies namentlich die Ausmerzung gewisser Umständlichkeiten im Verfahren. In der gleichen Bichtung kann auch durch entsprechende Handhabung der Bestimmungen des Bundes beschlusses gewirkt werden.

Die Frage, ob und welche Änderungen am Buudesbeschlusse selbst anzubringen seien, wurde der nämlichen Expertenkommission vorgelegt, die man seinerzeit schon im Stadium der Ausarbeitung des Beschlusses herangezogen hatte und deren personelle Zusammensetzung in der Botschaft vom 21. Mai 1941 wiedergegeben ist. Wenn die Kommission nur ganz wenige Änderungen befürwortet, so im wesentlichen deshalb, weil sie von dem uns zutreffend scheinenden Standpunkte ausging, es sollte der Bundesbcschluss möglichst in seiner bisherigen Form und Systematik weiter ausprobiert werden, um zu sichern Schlüssen über eine spätere endgültige Gestaltung zu gelangen. Der Umstand, dass die Grosszahl der vorgeschlagenen Änderungen einstweilen zurückgestellt wurde, will also nichts gegen ihren Wert besagen.

Die Abänderungsvorschläge kristallisierten sich zur Hauptsache um vier Punkte, nämlich um den Geltungsbereich der Allgemeinverbiudhcherklärung, das Quorum, die Frage der Erweiterung oder Einengung der kantonalen Zuständigkeit zu Allgemeinverbindlicherklärungen und die Verwirklichung der allgemeinverbindlich erklärten Vertragsbestimmungen. Es sind dies denn auch gerade diejenigen Probleme, die zu den wichtigsten und schwierigsten bei der Anwendung der neuen Einrichtung gehören.

Was zunächst den Geltungsbereich anbelangt,
so zeigte es sich, dass der Frage der Behandlung gemischter Betriebe alle Aufmerksamkeit zu widmen ist. Soll z. B. ein für Maler allgemeinverbindlich erklärter Vertrag auch für die Malergesellen Anwendung finden, die in einer Maschinenfabrik tätig sind ?

Wohl ist in Art. 10 des Beschlusses vorgesehen, dass in dem zustimmenden Entscheid über die Allgemeinverbindlieherklärung der berufliche und betriebliche Geltungsbereich festzulegen sei. Es empfiehlt sich aber doch, in dem Beschluss noch deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung nur so weit wirkt, als die Art des Betriebes es rechtfertigt. -- Eine weitere Geltungsbereichfrage besteht darin, ob in Ergänzung

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von Art. 2, Abs. 8, auch solche Vertragsklauseln von der Allgemeinverbindlicherklärung auszunehmen seien, die zwar zwingenden Vorschriften der Bundosoder kantonalen Gesetzgebung nicht widersprechen, wohl aber dem Arbeitgeber eine Leistung auferlegen,, die über das gesetzlich festgelegte Ausmass hinausgeht, ihn z. B. verpflichten, bei Uberzeitarbeit mehr als die im Fabrikgesetz vorgesehenen 25 % Lohnzuschlag auszurichten. Es besteht ein Vorschlag, die Allgemeinverbindlicherklärung solcher Vertragsbestimmungen sei ausdrücklich zu verumnöglichen. Man wird im konkreten Verfahren stets sehr erwägen müssen, ob derartige Bestimmungen nach der jeweiligen Lage wirklich allgemeinverbindlich erklärt werden können, und hier alle Zurückhaltung beobachten; doch ginge es unseres Erachtens zu weit, die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung schon im Beschluss selbst zum vorneherein auszuschliessen. Man darf hier doch wohl den zuständigen Behörden vertrauen und kann auch davon Umgang nehmen, wie es vorgeschlagen wurde, in solchen Fällen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zu ermöglichen.

In der Quorumsfrage (Art. 2, Abs. 2, des Beschlusses) sind eine Beihe von Anregungen eingegangen, von denen die einen auf Erschwerung und die andern auf Erleichterung der zahlenmässigen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung hinauslaufen. Es ist begreiflich, dass das Quorumsproblem Gegenstand der Diskussion bildet, hat es doch bis jetzt in der Praxis am meisten Anlass zu Anständen gegeben. Über die Anforderungen, welche an die zahlenmässige Verbreitung eines zur Allgemeinverbindlicherklärung angemeldeten Gesamtarbeitsvertrages zu stellen sind, kann man in guten Treuen verschiedener Meinung sein. Es gilt, auf alle Fälle eine Norm einzuhalten, welche die Vergewaltigung grosser gegen den Vertrag eingestellter Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkreise verunrnöglicht. Der bisherige Wortlaut von Art. 2, Abs. 2, des Beschlusses gibt durchaus die erforderlichen Garantien dafür, dass Verträge, an die offensichtlich nur Minderheiten der beteiligten Berufskreise gebunden sind, im allgemeinen von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen werden sollen. Anderseits wird man aber im Verlangen des Nachweises des Quorums auch nicht zu bureaukratisch und engherzig vorgehen dürfen, vielmehr der entscheidenden
Behörde eine gewisse Bewegungsfreiheit zugestehen müssen. Es geht zu weit, für den Beweis des Quorums in allen Fällen grosse statistische Erhebungen, die einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten erfordern, zu verlangen. Solche Massnahmen sind geeignet, die Institution als solche in Verruf zu bringen. Es soll also der gegenwärtige Wortlaut der einschlägigen Bestimmung bestehen bleiben, immerhin mit einer kleinen Ergänzung, die der Behörde, welche die Frage der Erreichung des Quorums zu beurteilen hat, einen etwas freiem Spielraum gewährt.

Auch in der Frage, wer die für den Entscheid zuständige Behörde sein soll, gehen in den Vernehmlassungen die Ansichten auseinander, indem die

225 einen eine Ausdehnung der kantonalen Befugnisse auf Kosten derjenigen des Bundesrates und die andern deren Einschränkung bzw. Umwandlung zu einem blossen Vorschlags- oder Einspruchsrecht wünschen. Unseres Erachtens ist es heute noch verfrüht, über die kantonale Tätigkeit auf dem Gebiete der Allgemeinverbindlicherklärung ein Urteil abzugeben, das dazu berechtigt, Änderungen in der Zuständigkeit nach der einen oder andern Eichtung hin vorzunehmen. Erst wenn einmal weiteres Tatsachenmaterial über den Gebrauch, den die Kantone von den ihnen durch Art. 8, Abs. l, des Beschlusses eingeräumten Befugnissen gemacht haben, vorliegt, wird man allenfalls eine Kompetenzbereinigung zwischen Bund und Kantonen vornehmen können.

Einstweilen aber ist es wohl angezeigt, am gegenwärtigen Wortlaut von Art. 3 nichts zu ändern.

Was noch die Belange der Verwirklichung der allgemeinverbindlich erklärten Vertragsbestimmungen anbelangt, so gehen auch hier, wie beim Quorum und bei der soeben berührten Zuständigkeitsfrage, die geausserten Ansichten stark auseinander, indem die einen die Verschärfung der Kontrolle, Erleichterungen in der Geltendmachung von Ansprüchen und die Bestrafung der Nichteinhaltung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen wünschen, während von anderer Seite die Beseitigung jeder Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Kontrollbestimmungen (siehe Art. 17, Abs. l, Satz 2) angeregt wurde; die allgemeinverbindlich erklärten Vertragsbestimmungen sollen wie andere zivilrechtliche Bestimmungen behandelt werden und keinen gegenüber diesen verstärkten Schutz erfahren. Schliesslich gab die Erwägung den Ausschlag, dass auch auf diesem Gebiete vorerst noch Erfahrungen gesammelt werden sollten, namentlich aber auch dass die Gesamtarbeitsverträge, selbst wenn sie allgemeinverbindlich erklärt sind, nicht ihres Charakters als Privatrecht entkleidet werden sollten, indem man sie privilegiert und mit einem erhöhten staatlichen Schutz versieht. Dafür aber soll die verbandsmässige Kontrolle, wie sie in Art, 17 des Beschlusses zugelassen ist, in Zukunft von den Parteien mehr zu Ehren gezogen werden.

Neben den oben kurz berührten vier Kardinalpunkten sind in den Vernehmlassungen noch eine Eeihe weiterer Abänderungsvorschläge^ erwähnt worden, deren Berücksichtigung sich aber nicht als unbedingtes Erfordemiß
erwies. Wir erwähnen nur, dass ein Vorschlag dahin ging, in Art, 15 die absolute Friedenspflicht einzuführen. Nachdem die allgemeinverbindlich erklärten Vertragsbestimmungen bis auf weiteres wie anderes Privatrecht behandelt werden, d. h, von Staates wegen keinen verstärkten Schutz erhalten sollen, halten wir es nicht für angemessen, auf der andern Seite den Parteien in bezug auf die Verfolgung ihrer Aspirationen grössere Bindungen aufzuerlegen, als wie sie der Art. 15 des Beschlusses vorsieht. Man wird es für einmal bei der relativen Friedenspflicht, wie sie in dieser Bestimmung geregelt ist, bewenden lassen, zumal bis jetzt eine genügende praktische Erfahrung über die Auswirkung dieser Bestimmung bzw. über deren etwaiges Ungenügen fehlt.

Bundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

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III.

Im folgenden äussern -wir uns nun noch zum Wortlaut unseres Beschlussesentwurfes.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem der neue Beschluss dem Referendum unterstellt werden soll, er alle Bestimmungen und nicht nur die gegenüber dem frühern Beschluss abgeänderten -wiedergeben muss. Wir schlagen denn auch nicht nur einen Bundesbeschluss zur Erneuerung desjenigen vom 1. Oktober 1941, sondern einen solchen vor, der den eben genannten vollständig ersetzt. Nachstehend bringen wir aber nur Bemerkungen zu denjenigen Bestimmungen an, die gegenüber dem derzeit geltenden Beschluss Änderungen enthalten.

Art, 2, Abs. 2. Dadurch, dass in der dritten Zeile eingefügt wird: «wenn seitens der zuständigen Behörde angenommen werden kann», wird dieser eine gewisse Ermessensfreiheit in der Würdigung der ihr durch die Gesuchsteller gemachten Vorbringen über die Erfüllung der Quorumsbestimmungen gewährt.

Die Einschiebung hat sich durch die Praxis als durchaus erforderlich erwiesen.

Dass daneben der Art. 2, Abs. 2, nach wie vor mit aller Sorgfalt angewandt werden muss, ist selbstverständlich.

Art. 10. Der erste Satz ist zu einem besondern Absatz geworden. Der neue zweite Absatz beginnt wie folgt: «Die Allgemeinverbindlicherklärung kann sich nur auf Betriebe beziehen, die dem Erwerbszweig angehören, für den der Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen wurde oder für welche die Allgemeinverbindlicherklärung sich nach der Art des Unternehmens und der darin geleisteten Arbeit rechtfertigt.» Mit dieser Einschiebung soll eine erhöhte Gewähr dafür geschaffen werden, dass man den Verhältnissen der gemischten Betriebe bei Absteckung des Geltungsbereiches allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge angemessen Rechnung trägt.

Dem bisherigen zweiten und nunmehrigen dritten Absatz wird folgende Bestimmung angefügt: «Vorbehalten bleiben unwesentliche Änderungen, für welche jedoch das ausdrückliche Einverständnis der Vertragsparteien vorliegen muss.» Ein solcher Zusatz hat sich aus den Erfahrungen der Praxis heraus als notwendig erwiesen. Kleine nachträgliche Berichtigungen an den für die Allgemeinverbindlicherklärung in Betracht kommenden Vertragsbestimmungen sollen, mit Zustimmung der Vertragsparteien, vorgenommen werden dürfen, ohne dass für die berichtigten Bestimmungen noch einmal das Verfahren von vorne zu
beginnen hat.

Art. 21. Die beiden letzten Sätze des bisherigen Textes kommen in Wegfall. Das soll indessen nicht bedeuten, dass die zuständige Behörde künftig in allen Fällen der Verlängerung eine umfangreiche erneute Überprüfung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung vornehmen müsse.

Der Artikel wird dafür durch Bestimmungen ergänzt, die es ermöglichen sollen, dass im Verlängerungsverfahren die oft sehr umfangreichen Vertrags-

227 texte nicht -wiederum im vollen Wortlaut abgedruckt werden müssen. Man darf wohl erwarten, dass etwaige Einsprecher gegen die Verlängerung den Vertragstext, wenn im Einspruchsverfahren öffentlich bekanntgegeben wird, wo er seinerzeit abgedruckt wurde, dort nachschlagen.

Art. 26, Abs. 1. Wir hoffen, dass wir als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses den 1. Januar 1944 festsetzen können, damit er unmittelbar au den Ablauf desjenigen vom 1. Oktober 1941 anschliesst.

Wie schon eingangs ausgeführt, kann nach Lage der Verhältnisse nur eine befristete Geltungsdauer des neuen Beschlusses in Betracht kommen. Die Wirksamkeit desjenigen vom 1. Oktober 1941 war auf 2^ Jahre beschränkt, ein Zeitraum, der sich faktisch auf weniger als zwei Jahre reduzierte, da Bund und Kantone zunächst noch die nötigen Vollzugsmassnahmen zu treffen hatten, und erst hierauf zur Entgegennahme von Gesuchen um Allgemeinverbindlicherklärung bereit waren. Wir beantragen, diesmal die Gültigkeitsdauer etwas länger, nämlich auf drei Jahre, zu bemessen. Eine solche Geltungsdauer wird es gestatten, dass die neue Institution nach allen Eichtungen hin beobachtet und auf ihre Tauglichkeit geprüft werden kann.

Unter Hinweis auf die vorstehend gemachten Ausführungen empfehlen wir Ihnen, den nachstehend abgedruckten Entwurf für einen Bundesbeschluss zur Erneuerung desjenigen vom 1. Oktober 1941 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gutzuheissen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. Februar 1948.

Tm Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio.

Der Bundeskanzler:

0. Bovet

228 (Entwurf.)

Bunde&beschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 64 und 84ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 1943, beschliesst : I. Allgemeine Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung.

Grundsatz.

Voraussetzungen.

Art. 1.

Vereinbarungen zwischen Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Fragen des Arbeitsverhältnisses (Gesamtarbeitsverträge und ähnliche Abmachungen) können nach Massgabe der nachstehenden Vorschriften allgemeinverbindlich erklärt werden.

Art. 2.

Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur angeordnet werden, wenn dafür ein Bedürfnis besteht und wenn die in Betracht fallenden Bestimmungen den betrieblichen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Kechnung tragen, dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen sowie die Eechtsgleichheit und die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigen.

2 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages dürfen, unter dem Vorbehalt des Vorhandenseins besonderer Umstände, nur dann allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn seitens der zuständigen Behörde angenommen werden kann, dass die Mehrzahl der Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden sollen, sowie der Arbeitgeber, bei denen überdies die Mehrzahl aller in Frage kommenden 1

229 Arbeitnehmer beschäftigt sein muss, durch den Vertrag gebunden oder mit den allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen einverstanden sind. Die Zustimmung eines Verbandes gilt als Zustimmung der sämtlichen diesem Verbände angeschlossenen Mitglieder.

3 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist zu verweigern, wenn die hiefür in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages den zwingenden Vorschriften der Gesetzgebung des Bundes oder der beteiligten Kantone widersprechen.

4 Im übrigen entscheidet die Behörde über die Allgemeinverbindlicherklärung nach freiem Ermessen.

II. Verfahren.

Art. 8.

Sollen die allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen nur für einen Kanton oder für ein bestimmtes Gebiet desselben Geltung haben, so ist zum Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung die Kantonsregierung zuständig.

2 In allen übrigen Fällen ist der Bundesrat zuständig. Im Entscheid des Bundesrates wird jeweilen bestimmt, ob und wieweit bereits bestehende kantonale Allgemeinverbindlicherklärungen aufgehoben sind.

1

anständig» Behörde.

Art. 4.

1

Entscheide der Kantonsregierungen, welche die Allgemeinverbindlichkeit aussprechen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesrat.

Genehmigung kantonaler Entscheide.

2

Die Genehmigung ist zu verweigern, falls die für die bestimmungen aufgestellten Voraussetzungen sachlicher oder formeller Art nicht erfüllt sind.

3 Die Genehmigung kann jederzeit rückgängig gemacht werden, falls der Entscheid sich als den Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft zuwiderlaufend erweisen sollte.

Art. 5.

1

Zur Stellung eines Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung berechtigt sind beide Parteien des Gesamtarbeitsvertrages sowie alle andern Verbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen würden.

2 Der Antrag ist der zuständigen Behörde in schriftlicher Form und mit einer Begründung versehen einzureichen.

Einreichung und Inhalt des Antrages.

230 3

Öffentliche Bekanntgabe des Antrages.

Einsprachen.

Auskunftspflicht.

Begutachtung durch Sachverständige.

Inhalt,

Im Antrag sind die Teile des Gesamtarbeitsvertrages zu nennen, die allgemeinverbindlich erklärt werden sollen. Ferner hat er sich über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen und zeitlichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen zu äussern.

Art. 6.

Die Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages sind, falls sie sich nicht zum vorneherein als aussichtslos erweisen, im Schweizerischen Handelsamtsblatt und, nach dem Ermessen der zuständigen Behörde, in andern Publikationsorganen unter Ansetzung einer Einsprachefrist zu veröffentlichen, und zwar in den Amtssprachen der Gegenden, für die er Geltung haben soll. Den beteiligten Kantonen ist die Möglichkeit zur Meinungsäusserung zu geben.

Art. 7.

Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Allgemeinverbindlicherklärung Einsprache erheben.

2 Die Einsprachen sind der zuständigen Behörde in schriftlicher Form und mit einer Begründung versehen einzureichen.

1

Art. 8.

Die antragstellenden Verbände sowie die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden sollen,- sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu geben, die für die Feststellung der Zahl der von einem Gesamtarbeitsyertrag und seiner Allgemeinverbindlichkeit erfassten Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig sind.

Art. 9.

Vor dem Entscheid über die Allgemeinverbindhcherklärung hat die zuständige Behörde das Gutachten unabhängiger Sachverständiger einzuholen, sofern eine Begutachtung sich nicht zum vornherein als überflüssig erweist.

HI. Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung.

Art. 10.

1 In einem zustimmenden Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung sind die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages, die allgemeinverbindlich erklärt werden sollen, wiederzugeben, und es ist deren räumlicher, beruflicher, betrieblicher und zeitlicher Geltungsbereich festzulegen.

2 Die Allgemeinverbindlicherklärung kann sich nur auf Betriebe beziehen, die dem Erwerbszweig angehören, für den der Gesamt-

231 arbeitsvertrag abgeschlossen wurde oder für welche die Allgemeinverbindlicherklärung sich nach der Art des Unternehmens und der darin geleisteten Arbeit rechtfertigt. Von der Allgemeinverbindlicherklärung können, beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, bestimmte Landesgegenden, Betriebsarten oder Personengruppen ausgenommen werden.

3 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages dürfen durch die Allgemeinverbindlicherklärung nicht abgeändert werden. Vorbehalten bleiben unwesentliche Änderungen, für welche jedoch das ausdrückliche Einverständnis der Vertragsparteien vorliegen muss.

Art. 11.

Die zustimmenden Entscheide sind mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages nach den für die amtlichen Veröffentlichungen des Bundes bzw. der Kantone geltenden Bestimmungen bekanntzumachen und auch ins Schweizerische Handelsamtsblatt sowie nach dem Ermessen der entscheidenden Behörde in andere Publikationsorgane aufzunehmen.

2 Zustimmende Entscheide der Kantonsregierungen dürfen erst nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 4) veröffentlicht werden.

1

Veröffentlichung.

Art. 12.

1

Sofern der Entscheid es nicht anders bestimmt, tritt die Allgemeinverbindlicherklärung mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft.

2 Ist die Eechtsgültigkeit eines allgemeinverbindlich zu erklärenden Gesamtarbeitsvertrages auf dem zivilrechtlichen Wege angefochten, so entscheidet die für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständige Behörde über die vorläufige Inkraftsetzung nach freiem Ermessen.

Art. 18.

Gegen ablehnende Entscheide kantonaler Eegierungen können die Antragsteller innert 80 Tagen nach der Mitteilung beim Bundesrat wegen unrichtiger Anwendung der Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Allgemeinverbindlicherklärung oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde führen.

Inkrafttreten,

Anfechtung kantonaler Entscheide.

IV. Wirkungen der Allgemeinverbindlicherklärung.

Art. 14.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen eines Gesamtarboitsvertrages haben auch Geltung für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder der vertragschliessenden Verbände sind, jedoch unter den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung

Geltung für die Aussenseiter.

Entgegenstehende Abmachungen.

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Friedenspflicht.

fallen (Art. 10). Soweit Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit diesen Bestimmungen im Widerspruche stehen, sind sie nichtig.

Art. 15.

Während der Gültigkeitsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung besteht für die Beteiligten Friedenspflicht hinsichtlich der in den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages geordneten Verhältnisse. Die Parteien dürfen daher keine Kampfmittel anwenden oder weiterführen, sofern solche schon ergriffen wurden.

Art. 16.

Die Personen und Sachverständigen, die im Vollzuge dieses Beschlusses, so insbesondere im Sinne des Art. 8 oder bei Kontrollen (Art. 17) tätig werden, sind verpflichtet, über ihre in Ausführung ihrer Obliegenheiten gemachten Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 17.

1 Nichteinhaltung Bei Nichteinhaltung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen von Verpflicheines Gesamtarbeitsvertrages gelten die zivilrechtlichen Vorschriften tungen.

Vertragsstrafen über die Nichterfüllung von Verbindlichkeiten.

Bestimmungen von und Kontrollen.

Gesamtarbeitsverträgen über die Folgen der Nichterfüllung oder über die Durchführung von Kontrollen betreffend das vertragsgemässe Verhalten der Beteiligten dürfen nur zum Schutze wichtiger Verpflichtungen allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Art. 28 und 25 bleiben vorbehalten.

2 Für die Durchführung der Kontrollen kann die zuständige Behörde (Art. 8) die vertragschliessenden Verbände und deren Organe zur Mitwirkung heranziehen. Der Bundesrat kann den Kantonen Kontrollaufgaben übertragen.

3 Über die Kontrolle und die Kostentragung wird der Bundesrat nähere Vorschriften erlassen.

SchweigePflicht.

V. Ausserkraftsetzung, Abänderung, Ausdehnung oder Verlängerung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen,

Art. 18.

Außerkraftsetzung der AllgemeinverbindlicherklÄrung.

1

Beim Wegfall des Gesamtarbeitsvertrages ist auch die Allgemeinverbindlicherklärung ausser Kraft zu setzen.

2 In diesem Falle tritt die Ausserkraftsetzung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen für alle Beteiligten, also auch für die Mit-

233 glieder der vertragschliessenden Verbände, mit der amtlichen Veröffentlichung ein. Für die Veröffentlichung gelten sinngemäss die Vorschriften des Art. 11.

Art. 19.

1

Die vertragschliessenden Parteien sind verpflichtet, der zuständigen Behörde rechtzeitig von der Aufhebung oder Abänderung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen Kenntnis zu geben, wenn der Zeitpunkt der Aufhebung oder Abänderung der behördlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung nicht entspricht. Insbesondere ist der Behörde von der erfolgten Kündigung oder Nichterneuerung solcher Verträge ohne Verzug Mitteilung zu machen.

2 Sind die vertragschliessenden Parteien über die Ausserkraftsetzung nicht einig, BÖ findet Art. 12, Abs. 2, entsprechende Anwendung.

Anzeigepflicht.

Art. 20.

1

Bei Abänderung oder Wegfall allgemeinverbindlich erklärter Be- Änderung und Ausdehnung der stimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages sowie bei Ausdehnung der Allgemein* Allgemeinverbindlicherklärung auf neue Bestimmungen finden alle Vor- Verbindlicherklärung.

schriften dieses Beschlusses sinngemässe Anwendung.

a

Bei Abänderung bestehender Bestimmungen bleiben die frühem Bestimmungen bis zur amtlichen Veröffentlichung der Abänderung in Kraft.

Art. 21.

Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Allgemeinverbindlicherklärung kann auf Begehren der beteiligten Verbände durch die zuständige Behörde nach Durchführung des Einspruchsverfahrens verfügt werden. Im Einspruchsverfahren ist in die Veröffentlichung lediglich der Antrag betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer und ein Hinweis auf die seinerzeitige Publikation der allgemeinverbindlich erklärten Vertragsbestimmungen aufzunehmen. Der Entscheid ist ebenfalls zu veröffentlichen, wobei indessen von der Wiedergabe der bereits früher allgemeinverbindlich erklärten Vertragsbestimmungen Umgang genommen wird.

Verlängerung der Geltungedauer dei Allgemeinverbindlicherklärung,

Art. 22.

Ändern sich die Voraussetzrangen, die für die Allgemeinverbindlich- Änderung der Voraussetzungen erklärung massgebend waren, so kann die zuständige Behörde diese auf der AllgemeinErsuchen beteiligter Verbände oder von sich aus in ihrem räumlichen, verbindlicherklärung.

beruflichen, betrieblichen oder zeitlichen Geltungsbereich einschränken bzw. ausdehnen oder gänzlich aufheben.

234 VI.

Strafen.

Befugnisse der über dio AÜgemeinverbindlicherklärung entscheidenden Behörde.

Wirkungs-bereich der Zivilgerichtsbarkeit.

Inkrafttreten.

Ausführungsbestimmungen.

Strafbestimmungen.

Art. 28.

1 Wer gegen die Auskunftspflicht (Art. 8) verstösst, wer die Friedenspflicht (Art. 15) verletzt, wer die Schweigepflicht (Art. 16) missachtet, wer der Anzeigepflicht (Art. 19, Abs. 1) nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu Fr. 2000 bestraft.

2 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches und dessen Art. 826 finden sinngemässe Anwendung.

3 Die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen ist Sache der Kantone.

.

VII. Zuständigkeit bei Streitigkeiten.

Art. 24.

1 Streitigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung schlichtet die für den Entscheid zuständige Behörde endgültig.

Die Behörde erlässt gegebenenfalls über den Geltungsbereich eine erläuternde Verfügung.

2 Die für den Entscheid zuständige Behörde kann ihre Befugnis auf andere Amtsstellen übertragen.

Art. 25.

Bei Einzelstreitigkeiten zivilrechtlicher Natur über die Anwendung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den geltenden zivilprozessualen Vorschriften. Hievon abweichende Vertragsbestimmungen dürfen nicht allgemeinverbindlich erklärt werden.

VIII.Schlussbestimmungen..

Art. 26.

11 Der Bundegrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

2 Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses fest, der bis zum 31. Dezember 1946 gelten wird.

3 Er wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt ergänzende Verfahrensvorschriften sowie die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Dabei kann er die Vollstreckbarkeit von Kostenverfügungen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs anordnen.

235 Anlage.

Bis jetzt durchgeführte oder im Gange befindliche Verfahren für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

(Stand Ende Januar 1943.)

Bund.

Durchgeführte Verfahren: 1. BBB vom 5. Juni 1942 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schreinergewerbe am 7. März 1942 vereinbarten Teuerungszulage; siehe Bundesblatt S, 437.

2. BEB vom 27. November 1942 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schreinergewerbe am 2. Oktober 1942 vereinbarten Teuerungszulage; siehe Bundesblatt S. 944.

Noch hängige Verfahren: 1. Gesamtarbeitsvertrag für die Zigarrenindustrie der Kantone Freiburg und Waadt; Gesuch vom 10. Dezember 1941; publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 17. Januar 1942.

2. Idem für .die Zigarrenindustrie der deutschen und französischen Schweiz ; Gesuch vom 9. Februar 1942; publiziert im Schweizerischen Handels. amtsblatt am 27. März 1942.

3. Vereinbarung über eine Teuerungszulage und Kinderzulage im ElektroInstallationsgewerbe der ganzen Schweiz; Gesuch vom 2. Oktober/ 3. Dezember 1942; publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 15. Dezember 1942.

4. Vereinbarung über eine Teuerungszulage im Maler- und Gipsergewerbe der deutschen Schweiz; Gesuch vom 3. Oktober 1942; publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 22. Oktober 1942.

5. Gesaintarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe; Gesuch vom 14. Oktober 1942; publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 31. Oktober 1942.

6. Gesamtarbeilsvertrag für die schweizerische Preparage-Industrie ; Gesuch vom 5. Dezember 1942; publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 23. Januar 1948.

236 Kantone.

Genehmigte Allgemeinverbindlicherklärungen: 1. Gesamtarbeitsvertrag für das Baugewerbe im Kanton Freiburg; allgemeinverbindlich erklärt am 2. Oktober 1942; durch den Bundesrat genehmigt am 16. gl. Mts.; siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt vom 17. November 1942.

2. Gesamtarbeitsvertrag und Lohnanpassung für das Tapezierer-Dekorateurgewerbe im Kanton Zürich; allgemeinverbindlich erklärt am 15. Oktober 1942; durch den Bundesrat genehmigt am 10. November 1942; siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt vom 2. Dezember 1942.

8. Gesamtarbeitsvertrag für das Gastwirtschaftsgewerbe im Kanton Bern ; allgemeinverbindlich erklärt am 22. Dezember 1942; durch den Bundesrat genehmigt am 18. Januar 1948; siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt vom 4. Februar 1943.

Hängige Verfahren an! Genehmigung der Allgemeinverbindlicherklärung: Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe im Kanton Aargau ; allgemeinverbindlich erklärt am 15. Januar 1948; publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 29. Oktober 1942.

Hängige Verfahren auf Allgemeinverbindlicherklärung: 1. Gesamtarbeitsvertrag für das Bäckergewerbe im Kanton Freiburg; publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 25. Juli 1942.

2, Idem für das Tapezierer-Dekorateurgewerbe im Kanton Bern ; publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 6. November 1942.

8. Idem für das Schlossereigewerbe im Kanton W a a d t ; publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 17. Dezember 1942.

4. Idem für das Schreinerei- und Glasereigewerbe im Kanton Zürich, ausgenommen die Städte Zürich und Winterthur; publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 22. Dezember 1942.

5. Idem für das Schreinerei- und Glasereigewerbe der Stadt Winterthur (Zürich); publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 24. Dezember 1942.

6. Idom für das Coiffeurgewerbe von Lugano und Umgebung (Tessin); publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 18. Januar 1943.

7. Idem für das Maler-, Gipser- und Tapezierergewerbe im Kanton Tessin ; publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 18. Januar 1943.

3850

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. (Vom 12. Februar 1943.)

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Jahr

1943

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1

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04

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4334

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18.02.1943

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221-236

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