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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung der im Maler- und Gipsergewerbe am 9. September 1942 vereinbarten Teuerungszulage.

(Vom 5. März 1943.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Maler- und OipsermeisterVerbandes, des Bau- und Holzarbeiter-Verbandes der Schweiz, des Christlichen Holz- und Bauarbeiter-Vorbandes der Schweiz, des Landesverbandes Freier Schweizer Arbeiter und des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter auf Allgemeinverbindheherklärung der.am 9. September 1942 abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung einer Teuerungszulage im M'aler- und Gipsergewerbe, gestützt auf Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1941 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 9. September 1942 über die Gewährung einer Teuerungszulage im Maler- und Gipsergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt ; 1. Alle Arbeiter in den Betrieben des Bau- und Möbehnaler- und des · Gipserberufes im Gebiete der deutschen Schweiz erhalten vom Datum der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Vereinbarung an zum Ausgleich der Teuerung eine Teuerungszulage von 5 Kp. pro Sturide, sofern diese Teuerungszulage nicht schon vom 15. September 1942 an geleistet wurde.

2. Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeiter der genannten Berufe, die in Betrieben von Anstalten, Hotels und der Fabrik-Industrie beschäftigt werden.

S. Die vereinbarte Teuerungszulage gilt im übrigen für alle gelernten und ungelernten Arbeiter der genannten Berufe mit Ausnahme der Lehrlinge.

Art. 2.

, Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Biel, Courtelary, Delsberg, Freibergen, Münster, Neuenstadt und Pruntrut), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgàu.

2 Soweit die individuelle Teuerungszulage sich bereits im Eabmen der von der Lohnbegutachtungskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements herausgegebenen Eichtsätze hält, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zu einer weitern Aufbesserung.

1

Art. 3.

Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und gilt bis zur amtlichen Bekanntgabe des Wegfalls der Vereinbarung.

Bern, den 5.März 1948.

Im Namen der Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Celio.

3898

Der Vizekanzler: Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Maler- und Gipsergewerbe am 9. September 1942 vereinbarten Teuerungszulage. (Vom 5. März 1943.)

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Jahr

1943

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1943

Date Data Seite

305-306

Page Pagina Ref. No

10 034 853

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