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zu 4459 II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession 1943.)

(Vom 19. November 1943.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 28 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

42.

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45.

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49.

Louis Mure, 1920, Landwirt, französischer Staatsangehöriger, Fahy (Bern), Ernst Lüdi, 1907, Maurer, Zürich, Ignaz Schotten, 1897, ührenmacher, staatenlos, Zürich, Charles Bilat, 1906, Handlanger, Moutier (Bern), Franz Steiner, 1893, Landwirt und Kaufmann, Weinfelden (Thurgau), Richard Thal, 1887, Kaufmann, Zürich, Louis Fridez, 1902, Handlanger, Chevenez (Bern), Marguerite Meier, 1900, Angestellte, Mailand (Italien).

(Zollvergehen.) .

Gemäss Buridesgesete vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen sind bestraft worden: 42. Louis Mure, durch Strafverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 27. April 1942 zusammen mit zwei Mitverurteilten zu gemeinsamen Bussen von Fr. 292 und Fr. 110 verurteilt. Der dem Gesuchsteller zufallende Bussenanteil von insgesamt Fr. 138.99 wurde am 7. Juli 1.948 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut als uneinbringlich in 14 Tage Haft umgewandelt.

Mure hat von zwei französischen Schmugglern eine grössere Menge Zigarettenpapier erworben und diesen als Gegenleistung Tabak, Zigarren, Zigaretten und andere Waren abgegeben.

1055 Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um Begnadigung. Er schildert den Sachverhalt und macht geltend, der junge, gut beleumdete Verurteilte habe lediglich zwei Mitbürgern helfen wollen. Mure sei nicht in der Lage, die Busse zu bezahlen, da er mit seinem Vater zusammen arbeite und selbst keine Barmittel habe.

Aus den Strafakten geht deutlich hervor, dass der Gesuchsteller sich der Bechtswidrigkeit seines Tuns voll bewusst war und diesen Tauschhandel lediglich aus Eigennutz betrieb. Die in der Eingabe enthaltenen Behauptungen stehen somit im Widerspruch mit den Tatsachen. Dem Bericht des Zollamtes Pruntrut vom 8. August 1948 entnehmen wir ferner, dass die Eltern Mure in geordneten Verhältnissen leben, so dass es dem Gesuchsteller bei gutem Willen wohl möglich gewesen wäre, seine Busse wenigstens in Baten abzutragen. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung.

48. Ernst Ludi, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 22. März 1943 zu einer Busse von Fr. 346.67 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er für eine Drittperson zum Zwecke der widerrechtlichen Ausfuhr von Waren verschiedene Kisten mit Doppelböden versehen hatte. Eine gegen die Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, dass er seit zwei Jahren stets in ärztlicher Behandlung steht. Sein Einkommen sei sehr bescheiden und genüge knapp zum Unterhalt der Familie und zur Unterstützung seiner Mutter. Auch seine Frau sei kränklich und daher nicht in der Lage, einem Verdienst nachzugehen.

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen äussert die Ansicht, dass ein gänzlicher Erlass der Busse nicht angebracht ist, und die eidgenössische Oberzolldirektion kann sich mit einer Begnadigung überhaupt nicht einverstanden erklären.

Einem Bericht des Zollfahndungsdienstes Zürich entnehmen wir, dass die Gesuchsangaben der Wahrheit entsprechen. Lüdi lebt mit seiner Familie in tatsächlich bescheidenen Verhältnissen. Gewisse Kommiserationsgründe sind daher nicht zu verkennen, weshalb wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100 beantragen.

44. Ignaz Schotten, durch Strafverfügung der
eidgenössischen Oberzolldirektion vom 4. März 1943 zu einer Busse von Fr, 400 verurteilt, weil er im Frühjahr 1941 und im Herbst 1942 einem Ausländer eine Beihe Schmucksachen verkauft hatte, obwohl er wusste und zum mindesten annehmen musste, dass die genannten Gegenstände zur widerrechtlichen Ausfuhr bestimmt waren.

Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 10. Mai 1943 abgewiesen.

Schotten ersucht um Begnadigung, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft und geltend macht, er befinde sich als Emigrant in einer sehr bedrängten Lage.

1056 Einem Bericht des Zollfahndungsdienstes Zürich entnehmen wir, dass die Gesuchsangaben hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten mit grösster Vorsicht aufzunehmen sind. Da Schotten im übrigen rückfällig ist, beantragen -wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, auf deren Mitbericht wir insbesondere verweisen, grundsätzlich Abweisung.

45. Charles Bilat, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 17, Mai 1948 zu einer Busse von Fr. 406.67 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er 2000 Heftchen Zigarettenpapier gekauft und weiterveräussert hatte, obwohl er wusste, dass dasselbe aus Frankreich in die Schweiz eingeschmuggelt worden war, Der Verurteilte ersucht um Brlass der Busse, die er nicht zahlen könne.

Er sei Vater von vier minderjährigen Kindern, und sein Einkommen als einfacher Handlanger sei bescheiden. Sollte die Busse in Haft umgewandelt werden, so müsste seine Familie durch die Armenpflege unterstützt werden.

Die eidgenössische Oberzolldirektion beantragt, das Gesuch zurzeit abzuweisen.

Demgegenüber beantragen wir die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100, weil Bilat gut beleumdet ist und nachgewiesenermassen in ärmlichen Verhältnissen lebt. Ein weiteres Entgegenkommen können wir indessen nicht befürworten. Bilat hat sich durch den Erwerb des Zigarettenpapiers einer schweren Zollhehlerei schuldig gemacht, und er verdient unbedingt eine Strafe.

46. Franz Steiner, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 25. Oktober 1940 zu einer Busse von Fr. 457.60 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unteraehung. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde am 12. Dezember 1940 vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement abgewiesen.

Steiner hatte einen aus dem Ausland eingeführten Traktor erworben und sich dabei verpflichtet, denselben ausschliesslich zu landwirtschaftlichen Arbeiten zu verwenden. Der Verurteilte kümmerte sich jedoch nicht um diese Bedingung und begann schon nach kurzer Zeit, den Traktor zu gewerblichen Fuhren zu verwenden.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er seine finanziell bedrängte Lage geltend macht und zudem erklärt, er sei hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten seines Traktors nicht ganz im klaren
gewesen.

Nach den Erhebungen des Zollamtes Kreuzungen ist die finanzielle Lage des Gesuchstellers nicht so misslich, dass es ihm bei gutem Willen unmöglich wäre, die Busse zu entrichten. Steiner soll übrigens vor den Gesetzen und behördlichen Anordnungen keine allzu grosse Achtung haben. Die gegen ihn ausgefällte Busse muss im Verhältnis zum Verschulden als sehr milde bezeichnet werden. Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir deshalb Abweisung, weil zwingende Begnadigungsgründe fehlen.

1057 47. Biohard Thal, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 25. Oktober 1941 zu einer Busse von Fr. 1000 verurteilt, unter Nachlass eines Drittele, weil er im Mai 1940 bei seinem Umzug von Wien nach Zürich die Zollbefreiung für ein Klavier, eine Schreibmaschine und eine Anzahl Silberbestecke rechtswidrig erwirkt hatte.

Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, Thal sei heute leidend und besitze in der Schweiz kein Vermögen. Er habe sich seinerzeit von einem Auftraggeber, Eigentümer der rechtswidrig eingeführten Gegenstände, überreden lassen. Da dieser Auftraggeber Bechtsanwalt gewesen sei, habe Thal angenommen, dass er sich durch die Ausführung des Auftrages nicht strafbar mache.

Die in der Eingabe enthaltenen Ausführungen sind ganz unzutreffend.

Die Vorschriften waren dem Gesuchsteller bei der Abfertigung des Umzugsgutes genau bekannt. Andererseits stellen wir fest, dass die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten entgegen der Behauptung seines Anwaltes gut sind.

Wir verweisen diesbezüglich auf den Bericht des Zollinspektorates Zürich vom 4. August 1943. Die Eingabe kommt daher einem Missbrauch des Begnadigungsweges gleich, weshalb wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion ohne weiteres Abweisung beantragen.

48. Louis Fridez, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 17. Mai 1943 zu Bussen von Fr. 6726.67 und Fr. 633.34 verurteilt, unter Nachlass der Bussendrittel wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Jahre 1942 wiederholt an einer widerrechtlichen Einfuhr von Gartengeräten, Zigarettenpapier und Fischereiartikeln im Gesamtwerte von Fr. 6045, sowie an der verbotenen Ausfuhr von Tabakwaren teilgenommen hatte. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 17. Juli 1943 abgewiesen.

Unter Hinweis auf seine ärmlichen Verhältnisse und Familienlasten ersucht der Gebüsste um Begnadigung.

Aus einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Bericht des Zollfahndungsdienstes vom 21. September 1948 geht hervor, dass Fridez nicht gerade den besten Leumund geniesst und namentlich als Trinker bekannt ist.

Einfuhrschmuggel mit Zigarettenpapier und Ausfuhrschmuggel mit Tabak und Lebensmitteln müssen heute empfindlich bestraft werden,
auch wenn die Übertreter mit der Umwandlungshaft rechnen müssen. Da Fridez zudem in persönlicher Beziehung als einer Begnadigung nicht würdig erscheint, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, auf deren Mitbericht wir verweisen, das Gesuch abzuweisen.

49. Marguerite Meier, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes vom 10. November 1938 zu Bussen von Fr. 6486.80, Fr. 718.60 und Pr. 272.67, insgesamt Fr. 7478.07 verurteilt, unter Nachlass der Bussendrittel, weil sie in den Jahren 1984 bis 1936 neue Damenkleider unter Umgehung der Zollkontrolle eingeführt, verschiedene Sendungen Seiden-

1058 gewebe falsch deklariert und sechs Posten dem Einfuhrverbot unterliegende Wollgewebe eingeschmuggelt hatte. Gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerden wurden sowohl von der eidgenössischen Zollrekurskommission als vom Bundesrat abgewiesen.

Für die Verurteilte ersucht ein Eechtsamvalt unter Hinweis auf die bisher geleisteten Zahlungen um Erlass des Bussenrestes von Fr. 8875.82. Die Verurteilte habe grosse Anstrengungen gemacht, um ihre Schuld nach Möglichkeit abzutragen. Sie habe zu diesem Zwecke sogar ein altes Familienschmuckstück verkauft. Auch habe sie die Hilfe von Drittpersonen beansprucht. Heute seien ihre Mittel erschöpft. Es bestehe auch keine Möglichkeit mehr, Geld von Italien in die Schweiz zu überweisen.

Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion stellen wir fest, dass die Gesuchstellerin im Laufe der letzten Jahre an Bussen, hinterzogenen Zoll- und Stempelgebühren in verschiedenen Baten einen Gesamtbetrag von Fr. 9485.25 entrichtet hat. Die Erklärung, ihre Mittel seien nunmehr erschöpft, erscheint daher glaubwürdig. Mit Bücksicht auf diese Tatsache und den von der Gesuchstellerin bekundeten Sühnewillen beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass der Bestbusse.

50. Alfred Dobler, 1885, Landwirt, Montsevelier (Bern), 51. Martin Würsch, 1882, Landwirt, Oberrohrdorf (Aargau).

(Alkoholgesetz.)

Gemäss Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser sind bestraft worden: 50. Alfred Dobler, durch Strafverfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 12. Juli 1943 gemäss Art. 52 und 53 des Bundesgesetzes zu einer Busse von Fr. 488.35 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung.

Dobler hat für sich und auch für Drittpersonen Kartoffeln gebrannt, die darauf lastende Spezialitätensteuer umgangen und zudem unterlassen, die Abgabe von Branntwein an Dritte in die Brennkarte einzutragen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er ausführt, er habe bloss fahrlässig gehandelt und die Busse sei im Verhältnis zu seinem Verschulden zu hoch ausgefallen.

Dobler hat bis jetzt keine Anstrengung gemacht, wenigstens einen Teil der Busse zu entrichten. Er begnügte sich damit, gleich nach Erhalt der Strafverfügung ein Begnadigungsgesuch einzureichen, offenbar mit der Absicht, sich den Folgen seines Vergehens zu entziehen. Die eidgenössische Alkoholverwaltung ist bereit, Zahlungserleichterungen zu gewähren und zu gegebener Zeit, wenn die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten ein Entgegenkommen

1059 rechtfertigen, den toilweisen Erlass der Busse gestützt auf Art, 69 des Alkoholgesetzes in Erwägung zu ziehen. Unter diesen Umständen beantragen wir mit dieser Amtsstelle Abweisung und verweisen auf die Akten.

51. Martin Würsch, durch Strafverfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 7. Juni 1943 gemäss Art. 52--54 und 56 des Bundesgesetzes zu einer Busse von Fr. 1200 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Anerkennung des Übertretungstatbestandes.

Würsch hat in den Jahren 1942 und 1948 von fünf Landwirten Kernobstbranntwein bezogen, von dem er wusste, dass er ohne Selbstverkaufsbewilligung und unter Umgehung der Selbstverkaufsabgabe abgegeben wurde. In einzelnen Fällen hat er seine Lieferanten zu diesem rechtswidrigen Verhalten angestiftet. Ferner machte er sich der Widerhandhmg gegen die Vorschriften über den Gross- und Kleinhandel mit gebranntem Wasser schuldig.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe bis an hin seine Bürgerpflichten immer erfüllt. Sein erspartes Geld würde kaum für drei Jahre reichen.

Wir stellen fest, dass Würsch nicht mittellos ist und die eidgenössische Alkoholverwaltung bei der Festsetzung des Strafmasses alle vorhandenen Milderungsgründe und namentlich die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt hat. Die Verwaltung ist auch bereit, Zahlungserleichterungen zu gewähren und später allenfalls einen teilweisen Straferlass im Rahmen von Art. 69 des Alkoholgesetzes in Erwägung zu ziehen. Würsch soll aber zunächst seinen Sühnewillen bekunden. In diesem Sinne beantragen wir mit der eidgenössischen Alkoholverwaltung Abweisung.

52. Karl Hochreutener, 1906, Käser, St. Gallen.

(Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln; Versorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen; Schutz der regulären Marktversorgung.)

52. Karl Hochreutener ist am 17. Juli 1943 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eipes erstinstanzlichen Urteils und in Anwendung von Art. 5 und 8 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstollung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, Art. 19 und 21 des Bundesratsbeschlusses vom 26. September 1939 über die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen, sowie Art. 4 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung zu zwei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von drei Tagen, und zu einer Busse von Fr. 2600 verurteilt worden. -- Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemontes wurde ferner beauftragt, das Urteil in zwei verschiedenen Zeitungen zu veröffentlichen.

1060 Der Verurteilte hatte seit Beginn des Jahres 1941 bis Februar 1942 ein grösseres Quantum Lebensmittel ohne Entgegennahme von entsprechenden Eationierungsausweisen und in Überschreitung der festgesetzten Höchstpreise verkauft. Sodann hatte er von 1940 bis Februar 1942 Schwarzhandel in Eationierungsausweisen für Benzin getrieben. Schliesslich verheimlichte er anlässlich einer Bestandesaufnahme einen Benzinvorrat von 6500 1.

Hochreutener ersucht um bedingten Erlass der Freiheitsstrafe, allenfalls um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, welches nebst der Busse von Fr. 2600 eine bedingt aufgeschobene Gefängnisstrafe von zweieinhalb Monaten vorsah. Er macht geltend, dass die Verfehlungen weit zurückliegen und er nicht aus Gewinnsucht, sondern aus Unkenntnis der bestehenden Vorschriften gehandelt habe. Andern Bechtsbrechern sei in ähnlichen Fällen der bedingte Strafvollzug gewährt worden. Der Umstand, dass diese Eechtswohltat ihm verweigert wurde, stelle eine ausserordentliche Härte dar. Durch die bereits erfolgte Urteilspublikation habe er eine beträchtliche Einbusse erfahren, namentlich in seiner Ehre. Zudem leide er an einer schweren Herzkrankheit. Der Strafvollzug könnte die Existenz seiner Familie gefährden.

Mit Eücksicht auf den guten Leumund des Verurteilten und dessen schlechten Gesundheitszustand kann sich das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes mit dem bedingten Erlass der Freiheitsstrafe einverstanden erklären.

Demgegenüber stellen wir fest, dass es sich bei den Verfehlungen des Gesuchstellers objektiv wie subjektiv um sehr schwere Verstösse gegen wichtige kriegswirtschaftliche Vorschriften handelt. Als besonders schwerwiegend haben die urteilenden Behörden die Schwarzhandelsgeschäfte mit Eationierungsausweisen für Benzin bezeichnet, die mengenmässig einen ganz beträchtlichen Umfang annahmen. Das Verschulden des Verurteilten war auch deshalb schwer, weil seine Schwarzhandelsgeschäfte sich über volle zwei Jahre erstreckten.

Durch seinen Handel mit Eationierungsausweisen hat Hochreutener aus gewinnsüchtigen Motiven während langer Zeit die Versorgung des Landes mit flüssigen Brennstoffen geschädigt. Wir sprechen uns deshalb grundsätzlich gegen eine Begnadigung aus. Hochreutener verdient zweifellos einen gehörigen Denkzettel. Als Milderungsgrund
kann er einzig seinen Gesundheitszustand geltend machen, den wir ebenfalls berücksichtigen, indem wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu 15 Tagen beantragen. Wir verweisen auf die Akten und insbesondere auf die Urteilserwägungen der strafrechtlichen Eekurskommission.

53. Fero Brignoni, 1913, Vertreter, Breno (Tessin), 54. Heinrich Küng, 1890, Landwirt, Etzwilen (Thurgau), 55. Werner Stadiin, 1896, Kaufmann, Zug, 56. Johann Vogel, 1894, Käser, Steinerberg (Schwyz).

(Kosten der Lebenshaltung und Schutz der regulären Marktversorgung.)

1061 Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 53. Fero Brignoni, verurteilt am I.Dezember 1942 von der 7. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 500 Busse, weil er im September 1941 eine grössere Menge Kaffee schwarz gekauft und verkauft hatte, wobei übersetzte Preise getätigt worden waren.

Brignoni ersucht unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse um gänzlichen Erlass der Busse. Er habe seinerzeit aus Not gehandelt, da er seine Vorkriegstätigkeit hatte aufgeben müssen und dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Er habe seither keine Anstellung mehr gefunden und sich auf die Landwirtschaft verlegt, die jedoch nur das Notwendige abwerfe, um seine Familie durchhalten zu können.

Der Gemeinderat von Breno bestätigt zum grossen Teil die inisslichen Verhältnisse des Gesuchstellers, dessen Leumund jedoch fraglich sei.

Wir stellen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes fest, dass Brignoni durch die begangene Widorhandlung einen widerrechtlichen Gewinn von mindestens Fr. 1800 erzielt hat. Die gegen ihn ausgefällte Busse ist daher äusserst mild. Die urteilende Behörde hat gerade im Hinblick auf seine bescheidenen Verhältnisse von einer höheren Busse abgesehen. Wir beantragen daher mit der vorerwähnten Amtsstelle Abweisung.

54. Heinrich Küng, verurteilt am 26. Februar 1943 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 500 Busse, weil er im Herbst 1941 24 Tonnen Kartoff ehi zu übersetzten Preisen gekauft und verkauft hatte, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein.

Für den Verurteilten ersucht dessen Ehefrau um Begnadigung, wozu sie der Meinung Ausdruck gibt, Küng habe sich in keiner Weise gegen das Volkswohl verschuldet. Die Busse sei willkürlich und zudem sei ihr Mann häufig krank.

Die erwähnten Widerhandlungen haben dem Verurteilten einen widerrechtlichen Gewinn von Fr. 222.50 eingebracht. Die Busse ist somit sehr niedrig ausgefallen. Ferner sei festgestellt, dass die persönlichen Verhältnisse
Küngs durchaus befriedigend sind. Der Verurteilte geniesst in seiner Gemeinde nicht den besten Euf. Er soll sich um behördliche Weisungen und Anordnungen wenig kümmern. Unter diesen Umständen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen.

55. Werner Stadiin, verurteilt am 17. .Tuli 1943 von der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu 15 Tagen Gefängnis und Fr. 500

1062 Busse, weil er im Laufe des Jahres 1941 eine grosse Menge Lebens- und Futtermittel ohne Abgabe der entsprechenden Bationierungsausweise im Kettenhandel und zu Überpreisen erworben hatte, um sie hernach ebenfalls zu weit übersetzten Preisen weiterzuverkaufen. -- Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wurde ferner beauftragt, das Urteil in zwei verschiedenen Zeitungen veröffentlichen und ins Strafregister eintragen zu lassen.

Stadiin reicht ein Begnadigungsgesuch ein, mit dem Ersuchen, es möchten ihm die Gefängnisstrafe, die Urteilspublikation und die Eintragung im Strafregister erlassen werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und die andern Massnahmen treffen nicht nur ihn, sondern auch seine Familie hart. Er habe sich nicht etwa aus Gewinnsucht, sondern aus Not vergangen. Der widerrechtlich erzielte Gewinn habe eingezogen werden können. Er sei nicht vorbestraft, und die "Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges seien vorhanden gewesen.

Weder die Urteilspublikation noch die Verfügung zur Eintragung im Strafregister können auf dem Begnadigungswege erlassen werden.

Die urteilenden Behörden haben einwandfrei festgestellt, dass Stadiin aus gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Anlässlich der oberinstanalichen Hauptverhandlung vom 26. Juni 1943 legte der Verurteilte persönlich dar, dass er heute über ein ausreichendes Einkommen verfüge. Komrniserationsgründe körinen daher nicht geltend gemacht werden. Durch die Machenschaften des Verurteilten wurden wichtige Lebens- und Futtermittel auf einem unnötig verlängerten Handelsweg und zu enorm übersetzten Preisen dem Konsumenten zugeführt. Das grundsätzliche Einverständnis mit der Strenge des Eichters lässt daher die Gewährung einer besonderen Milde nicht zu, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteruentes, auf dessen Mitbericht wir verweisen, die Abweisung der Eingabe beantragen.

56. Johann Vogel, verurteilt am 26. Juni 1948 von der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu 15 Tagen Gefängnis und Fr. 3000 Busse, weil er im Herbst 1941 grössere Posten Getreide, Zucker, Mehl, Butter und Käse zu übersetzten Preisen schwarz erworben und ebenso weiterverkauft hatte. Das
Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wurde ferner beauftragt, das Urteil in zwei verschiedenen Zeitungen des Kantons Schwyz zu veröffentlichen.

Vogel ersucht um Begnadigung, wozu er ausführt, das «unerhört harte» Urteil treffe vor allem seine Frau und seine sechs unmündigen Kinder. Er habe seit der im Jahre 1941 eingeleiteten Untersuchung schwer gelitten und könne versichern, dass er sich künftig an die Vorschriften halten werde. Der Strafvollzug sei geeignet, seine ohnehin schwache Finanzlage noch wesentlich zu verschlechtern.

Der Gemeinderat von Steinerberg kann dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis ausstellen.

1063 Die strafrechtliche Bekurskommission pflegt in Schwarzhandelsfällen, die einen erheblichen Umfang aufweisen, grundsätzlich Freiheitsstrafen auszusprechen, sofern nicht ausserordentliche Strafmilderungsgründe vorliegen.

Solche Gründe hat Vogel im ordentlichen Verfahren jedoch nicht nachzuweisen vermocht. Die Bekursinstanz erachtete daher eine Gefängnisstrafe von 15 Tagen als unumgänglich. Mit der Frage der Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges hat sich die Eekurskommission ebenfalls eingehend befasst.

Die Anordnung dieser Rechtswohltat im kriegswirtschaftlichen Strafrecht ist zwar grundsätzlich zulässig, wird aber von den zuständigen Strafkommissionen mit Bücksicht auf den besondern Zweck der hier zu verhängenden Strafen mit grösster Zurückhaltung verfügt. Bei diesen Strafen spielt die Generalprävention eine erheblich grössere Bolle als im anderweitigen Straf recht. Die Bekurskommission war im vorliegenden Falle der Ansicht, dass die Strafsache Vogel keinen Anlass bot, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Verwerflichkeit der festgestellten Widerhandlungen deutete vielmehr darauf hin, dass dem Verurteilten die nötige Charakterfestigkeit abgeht, die eine Gewähr für die Unterlassung weiterer Gesetzesübertretungen bieten könnte.

Hinsichtlich der Busse sei noch festzustellen, dass dieser nur die Funktion der Wegsteuerung des widerrechtlich erzielten Gewinnes zukam.

Hinreichende Gründe zu einer Begnadigung sind im vorliegenden Falle nicht vorhanden. Das schwere Verschulden und die Gewinnsucht des Verurteilten lassen kein Entgegenkommen zu. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

57. Karl Tenscher, 1910, Bäcker, Schwarzenegg (Bern), 58. Albert Stocker, 1875, Müller, Obemmmpf (Aargau).

(Widerrechtliche Verwendung von Mahlprodukten.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. September 1989 über die Verarbeitung von Weizen, Boggen und Dinkel und über die Verwendung der Mahlprodukte, in der neuen Fassung vom 15. März 1940, sind verurteilt worden: 57. Karl Teuscher, verurteilt am 24. September 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 220 Busse, weil er frisches Brot vorschriftswidrig aufbewahrt und seme Backkontrolle nicht geführt hatte.

Der Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu er ausführt, die Bezahlung der Busse würde seinen wirtschaftlichen Buin bedeuten. Die Bauern der Umgebung hätten in letzter Zeit Backöfen gekauft und seien Selbstbacker geworden. Seni Mehlbedarf sei in den letzten Monaten stark zurückgegangen.

Durch diesen Umstand habe er als Landbäcker einen bedeutenden Verdienstausfall erlitten. Die lange Krankheit seiner Frau habe seine ohnehin bedrängte Lage noch verschärft.

1064 Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befürwortet die teilweise Begnadigung im Wege des Erlaases der Bussenhälfte.

Einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht entnehmen wir, dass die Gesuchsangaben den Tatsachen entsprechen. Die heutige missliche Lage des Gesuchstollers wird auch von der Gemeindebehörde bestätigt.

Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Falle zweifellos Kommiserationsgründe vorhanden sind, beantragen wir unserseits die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 80.

58. Albert Stocker, verurteilt am 20. April 1943 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartementes zu Fr. 250 Busse, weil er im Dezember 1942 unter zwei Malen wesentlich zu helles Mehl hergestellt hatte.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er ausführt, seine Frau sei schon seit Jahren krank und vollständig hilflos. Seine Mühle sei heute eine veraltete Einrichtung, zu deren Umbau er die notwendigen Mittel nicht besitze.

Unter Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller bereits im Oktober 1942 wegen der Herstellung von zu hellem Mehl verwarnt werden musste, kann das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes eine Begnadigung nicht befürworten.

Der Gemeinderat von Obermumpf bestätigt die Gesuchsanbrmgen in vollem Umfange. Die Famüienverhältnisse des Verurteilten sind keine beneidenswerten, reicht der Verdienst doch kaum zum Unterhalt und zur Bestreitung der von der Krankheit der Ehefrau herrührenden Arzt- und Pflegekosten. Das kleine Vermögen des Gebüssten ist in der Mühleneinrichtung investiert. Mit Rücksicht auf diese besonderen Umstände beantragen wir trotz der Schwere der Übertretung die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 150.

59. Ferdinande Rolandi, 1908, Kaufmann, Lugano (Tessin), 60. Emil Friedrich, 1885, Bäcker, Oberkirch (Luzern), 61. Johann Kempf, 1890, Hilfsarbeiter, Zürich.

(Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden : 59. Ferdinando Bolandi, verurteilt
am 11. Juli 1942 von der 7. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 600 Busse wegen Verkaufs von 1112 kg öl an Wiederverkauf er ohne gleichzeitige Entgegennahme der erforderlichen Bationierungsausweise. Die von ihm geleitete Handelsfirma wurde für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt.

1065 'Der Verurteilte ersucht um Erlass der in seinen Augen zu hohen Busse.

Er habe die betreffende Ware nur vorschussweise an seine Kunden geliefert.

Er schlägt vor, die Busse in eine strenge Verwarnung umzuwandeln.

Eolandi vermag keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend zu machen. Er lebt in geordneten Verhältnissen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

60. Emil Friedrich, verurteilt am 28. Mai 1943 von der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 1000 Busse, weil er in den Jahren 1940/41 10 Tonnen Zucker ohne gleichzeitige Abgabe der erforderlichen Bationierungsausweise bezogen, bei Bestandesmeldungen für Lebensmittel und anlässlich von Kontrollen falsche Angaben gemacht, einen Posten Mais vorschriftswidrig gelagert, seine Backkontrolle mangelhaft geführt und schliesslich die zulässigen Backzeiten überschritten hatte. Ausserdem wurde die Urteilspublikation verfügt.

Friedrich ersucht um Ermässigung der seines Erachtens übersetzten Busse «auf ein erträgliches Mass», ebenso um Erlass der Urteilspublikation. Er sei 58 Jahre alt und überarbeitet. Seine Familienangehörigen, die als einzige Hilfskräfte in seinem Bäckerei-, Spezerei- und Landwirtschaftsbetriebe tätig sind, reichen nicht aus, um alle Kontrollarbeiten auszuführen. Seine Söhne seien häufig im Militärdienst gewesen. Infolge seines Alters und seines geschwächten Gesundheitszustandes könne er sich nicht mit den vielen Vorschriften befassen.

Die in der Eingabe angeführten Kechtfertigungsgründejsind schon^von den Strafbehörden angemessen berücksichtigt worden. Wir verweisen diesbezüglich auf die Urteilserwägungen erster und zweiter Instanz. Die ratenweise Bezahlung der Busse kann dem Gesuchsteller ohne weiteres zugemutet werden. Gestützt auf diese Erwägungen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

Da die Urteilspublikation keine eigentliche Strafe ist, kann sie auch nicht Gegenstand der Begnadigung sein. Das Urteil wurde übrigens bereits veröffentlicht.

61. Johann K e m p f , verurteilt am S.März 1948 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einem Monat
Gefängnis, weil er im Herbst 1941, zu einer Zeit, wo er Weibel des Kriegswirtschaftsamtes der Stadt Zürich war, eine grössere Zahl von Bationierungsausweisen entwendet und teils verkauft, teils verschenkt hatte.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wurde von der urteilenden Behörde angewiesen, das Urteil im Dispositiv einmal im Amtsblatt des Kantons Zürich zu veröffentlichen.

Kempf ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe und der verfügten Urteilspublikation, wozu er den Sachverhalt schildert und auf seine inissliche Lage Bundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

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1066 hinweist. Er habe aus Not gehandelt, um seine ihn drängenden Gläubiger zu befriedigen. Für die begangene Dienstpflichtverletzung sei er von einem kantonalen Strafgericht zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden, welche Strafe er schon im Jahre 1942 verbüsst habe. Ein neuer Strafvollzug gefährde die Existenz seiner Familie. Er bereue seine Verfehlungen aufrichtig.

Es ist richtig, dass Kempf am 12. Februar 1942 vom Bezirksgericht Zürich wegen Dienstpflichtverletzung -- Entwendung von Rationierungsausweisen in den Bäumen des Kriegswirtschaftsamtes der Stadt Zürich -- zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt wurde und er diese Strafe verbüsst hat. Das von der 2. strafrechtlichen Kommission gefällte Urteil erging wegen missbräuchlioher Verwendung der genannten Ausweise. Beide Gerichte haben die Gewährung des bedingten Strafvollzuges deshalb verweigert, weil Charakter und Vorleben des Verurteilten keine Gewähr dafür zu bieten scheinen, dass er sich durch diese Massnahme von -weiteren Vergehen abhalten lasse. Die strafrechtliche Kommission hat aber eine gewisse Härte darin erblickt, dass die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht anschliessend an die vom Bezirksgericht Zürich auferlegte Gefängnisstrafe verbüsst werden konnte. Nachträglich hat der Präsident dieser Kommission den Verurteilten selbst auf den Begnadigungsweg verwiesen. Nach dem Vollzug der ersten Freiheitsstrafe war Kempf zunächst längere Zeit stellenlos. Dann war er während acht Monaten in einer Arbeitskompagnie beschäftigt. Gegenwärtig ist er Hilfsarbeiter in einem Zeughaus. Doch auch diese Stelle wird er Ende 1943 wegen Arbeitsmangels aufgeben müssen. Seine heutigen Vorgesetzten stellen ihm ein gutes Zeugnis aus. Mit Rücksicht auf die bedrängte Lage des Verurteilten und die Tatsache, dass er wegen des nämlichen Tatbestandes bereits eine zweimonatige Freiheitsstrafe verbüssen musste, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die bedingte Begnadigung, unter Auferlegung einer Bewährungsfrist von fünf Jahren, mit der besondern Bedingung, dass Kempf während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich nicht neuerdings Widerhandlungen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zuschulden kommen lasse. -- Das Urteil wurde bereits veröffentlicht.

62.

63.

64.

65.

Anton Emmencgger, 1887, Transportunternehmer, Dornach (Solothurn), Alexander Zumbrunnen, 1902, Veitreter, Zürich, Gustav Suter, 1885, "Werkführer, Oberentfelden (Aargau), Marins Zai, 1910, Kaufmann, Luzern.

(Landesversorgung mit flüssigen Brennstoffen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vorn 20. September 1939 betreffend die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen und zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden:

1067 62. Anton Emmenegger, verurteilt am 8. Januar 1941 vom Einzelrichter der l. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlicher Entnahme von 2000 l Benzin aus seinem Privattank.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, die er nicht zahlen könne.

Er schildert den Sachverhalt und versichert, er sei sich keines strafbaren Tuns bewusst gewesen.

Wie die urteilende Behörde selbst feststellt, kann der widerrechtliche Verbrauch einer BÖ bedeutenden Treibstoffmenge keineswegs als geringfügige Angelegenheit betrachtet werden. Die Gesuchsangaben sind nicht glaubwürdig.

Es muss insbesondere angenommen werden, dass Emmenegger in der Lage ist, die Busse wenigstens in Baten aufzubringen, welche Erleichterung die zuständige Vollzugsbehörde übrigens ohne weiteres in Aussicht stellt. Gestützt auf diese Erwägungen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswictschaftsdepartementes Abweisung.

68. Alexander Zumbrunnen, verurteilt am 17. Februar 1948 vom Eirizelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr. 800 Busse, weil er im November 1941 einen widerrechtlichen Verkauf von 1720 kg Heizöl vermittelt hatte, wobei ein Kettenhandel in Betracht kam und übersetzte Preise getätigt wurden.

Der Verurteilte ersucht um Brlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei längere Zeit arbeitslos gewesen und verfüge heute nicht über die nötigen Mittel. Inzwischen habe er geheiratet, und sein Verdienst reiche kaum zum Unterhalt der Familie aus.

Der nicht gut beleumdete und vorbestrafte Verurteilte hat vorsätzlich gehandelt. Die getätigte Preisüberschreitung betrug Fr, 3475.26. Zum übersetzten Verkaufspreis berechnete Zumbrunnen von sich aus in vorschriftswidriger Weise noch eine Provision von Fr. 1235 hinzu. Die ausgesprochene Busse ist somit nicht zu hoch, hat doch die Strafbehörde die heute wieder geltend gemachten Entschuldigungsgründe weitgehend berücksichtigt. Wir beantragen daher mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

64. Gustav Suter, verurteilt am 9. Februar 1943 von der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von
Fr. 1000, weil er im Oktober 1941 2700 l Heizöl zu einem übersetzten Preis verkauft hatte, ohne die erforderlichen Eationierungsscheine entgegenzunehmen. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wurde angewiesen, das Urteil in zwei verschiedenen Zeitungen veröffentlichen zu lassen.

Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um teilweisen Erlass der Busse und insbesondere um Aufhebung der Urteilspublikation. Suter, der gut beleumdet sei, habe nicht, aus Gewinnsucht gehandelt, sondern sich bloss beeinflussen lassen. Das Urteil sei daher zu hart.

1068 Demgegenüber stellen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Vblkswirtschaftsdepartementes fest, dass Suter sich bewusst an einem Schwarzhandel von grossem Umfang beteiligte. Gerade sein anfängliches Zögern vor der Begehung der Tat zeigt, dass er sich der Tragweite der Widerhandlung vollkommen bewusst war. Wenn er sich trotzdem vom Käufer überreden liess, so kann er seine Schwäche nicht als Entsclmldigungsgrund anführen. Die Massnahme der ürteilspublikation kann die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht erlassen, da es sich hiebei nicht um eine Strafe im eigentlichen Sinne handelt. Im übrigen vermag Suter keine besondern Begnadigungsgründe geltend zu machen, weshalb wir hinsichtlich der Busse Abweisung beantragen.

Wir verweisen auf die Akten.

65. Marins Zai, verurteilt am 18. Februar 1948 von der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen "Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 8500 Busse, weil er in den Jahren 1939 bis 1941 eine bedeutende Menge Benzin ohne Entgegennahme der erforderlichen Eationierungsausweise abgegeben, von demselben Treibstoff über die eigene Zuteilung hinaus verbraucht und zudem anlässlich einer Bestandesaufnahme vier neue Autoreifen nicht angemeldet hatte. -- Für Busse und Kosten wurde die von ihm geleitete Firma solidarisch haftbar erklärt.

Zai ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er ausführt, die ineisten Delikte seien während seiner Abwesenheit im Militärdienst oder während seiner Krankheit begangen worden. Die Hauptschuld liege bei seinem früheren Angestellten. Seine heutige finanzielle Lage sei nicht günstig. Er müsse für eine vierköpfige Familie aufkommen.

Zai inusste schon mehrmals wegen Widerhandhing gegen kriegswirtschaftliche "Vorschriften bestraft werden. Die in der Eingabe enthaltenen Entschuldigungsgründe wurden von der 1. strafrechtlichen Kommission bereits gewürdigt.

Dio ratenweise Entrichtung des Bussenbetrages kann dein Gesuchsteller zugemutet werden. Zwingende Gründe, die irgendwie für ein Entgegenkommen sprechen könnten, liegen nicht vor. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

66. Fritz Frank, 1880, Landwirt, Bömerswil (Luzern), 67. Jakob Schärer, 1898, Landwirt, Muri (Aargau), 68. Karl Tschechtelin, 1887, Landwirt, Brislach (Bern), 69. Melchior Räber, 1877, Landwirt und Gemeiiideschreiber, Benzenschwil (Aargau).

(Ausdehnung des Ackerbaues.)

1069 Gemäss Bundesratsbeschluss vom l, Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues sind verurteilt worden: 66. Fritz Frank, verurteilt am 17. März 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 180 Busse wegen Nichterfüllung der Anbaupflicht in der Periode 1940/41.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und der Meinung Ausdruck gibt, er sei .zu Unrecht gebüsst worden. Seine beiden Söhne und sein Landarbeiter seien in der betreffenden Anbauperiode im Militärdienst gewesen. In seinem Alter habe er unter solchen Umständen der Anbaupflicht nicht nachkommen können. Er habe seinerzeit gegen das Strafmandat des Einzelrichtera Einsprache erhoben.

Der Richter sei aber eines Formfehlers wegen darauf nicht eingetreten.

Die Ackerbaustelle Eömerswil und die kantonale Zentralstelle für Ackerbau empfehlen beide das Gesuch zur Berücksichtigung. Diesem Antrag schhesst sich auch das Staats Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern an, während das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären kann, eine allfällige Revision des Urteils jedoch in Aussicht stellt.

Wir verweisen insbesondere auf den Bericht der kantonalen Zentralstelle für Ackerbau vom 5. November 1948, der die besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem Mehranbau in der Gemeinde Römerswil hervorhebt.

Hinsichtlich der Schuldfrage sind im vorliegenden Falle gewisse Zweifel vorhanden. Ein Revisionsverfahren kommt wenigstens zurzeit nicht in Frage, da ein solches ausserordentliches Hechtsmittel im Kriegswirtschaftsstrafrecht noch nicht besteht. Angesichts der Gesuchsbefürwortung durch die Kantonsbehörden und in Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.

67. Jakob Schärer, verurteilt am 24. März 1948 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskominission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 180 Busse wegen teilweiser Nichterfüllung der Anbaupflicht für die Periode 1940/41.

Der Verurteilte ersucht um Ermässigung der Busse auf Fr. 50. Die von ihm vorgebrachten Entschuldigungsgründe seien im Strafverfahren
nicht genügend berücksichtigt worden. Er befinde sich zudem in einer finanziell bedrängten Lage.

Entgegen der in der Eingabe enthaltenen Behauptung wurden die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers sowohl von der antragstellenden Amtsstelle als auch von beiden urteilenden Behörden gebührend berücksichtigt.

Der Rekursrichter hat die «angespannte Finanzlage des R e k u r r e n t e n » besonders erwähnt. Die mit dem Bussenvollzug beauftragte Behörde stellt im übrigen Zahlungserleichterungen in Aussicht, so dass ein weiteres Entgegen-

1070 kommen nicht arn Platze ist. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen -wir deshalb Abweisung.

68. Karl Tschechtelin, verurteilt am 11. Juni 1948 vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse wegen Nichterfüllung der Anbaupflicht in der Periode 1941/42.

Tßchechtehn ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei Witwer und besorge seinen Landwirtschaftsbetrieb einzig mit seinem Sohne. Diesem Umstand allein seien gewisse Vernachlässigungen zuzuschreiben. Zudem sei sein Heimwesen verschuldet, und er habe Mühe, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Einwand, dass der Gesuchsteller nicht über die genügenden Arbeitskräfte verfügte, ist richtig. Allein er wäre seinerzeit verpflichtet gewesen, fremde Aushilfskräfte zuzuziehen und sich zu diesem Zwecke an die zuständige Amtsstelle zu wenden. Er hat es nicht getan und sich somit um seine Pflichten nicht bekümmert. Im übrigen sind seine Verhältnisse nicht derart, dass er die Busse nicht wenigstens in Baten aufzubringen vermöchte. Unter Hinweis auf den Mitberieht des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Zahlungserleichtorungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

69. Melchior Eäber, verurteilt am 29. Oktober 1942 vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 400, sowie am 25. Juni 1943 von der 1. strafrechtlichen Kommission zu einer solchen von Fr. 800, weil er seine Anbaupflicht in der Periode 1940/41 nicht erfüllt und die ihm in den Jahren 1941/42 zugewiesene Pflichtfläche nur teilweise bebaut hatte. Auf einen gegen das erstgenannte Urteil eingereichten Bekurs konnte wegen Nichteinhaltens der Frist nicht eingetreten werden.

Bäber verweist auf den in den Jahren 1940 und 1941 von seinen Söhnen geleisteten Militärdienst und ersucht um Begnadigung. Es sei für ihn unmöglich gewesen, der Anbaupflicht in vollem Bahmen nachzukommen. Verschiedene Beamtungen hindern ihn an einer Mehrarbeit in der Landwirtschaft. Er sei ein bedrängter Schuldenbauer.

Die zweite Busse von Fr, 800, die als Zusatzstrafe zur ersten
ausgesprochen wurde, ist von der urteilenden Behörde als ein äusserstes Minimum bezeichnet worden. Alle etwa vorhandenen Milderungsgründe sind von den ordentlichen Strafbehörden bereits gewürdigt worden. Wie aus den Akten hervorgeht, sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht so schlecht, dass sie ihm die Bezahlung beider Bussen nicht ermöglichten. Gestützt auf den Bericht der kantonalen Zentralstelle für Ackerbau vom 20. Juni 1942 stellen wir fest, dass dem Verurteilten sogar eine gewisse Benitenz vorgeworfen werden kann.

1071 Auf Grund dieser Erwägungen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartementes Abweisung und verweisen auf dio Akten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. November 1943.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Celio.

4316

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession 1943.) (Vom 19. November 1943.)

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Bundesblatt

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1943

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24

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25.11.1943

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