1122 Ablauf der Refer endumsfrist: 21. Mars 1933.

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Bundesgesetz über

die vorübergehende Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne der im Dienste des Bundes stehenden Personen.

(Vom 15. Dezember 1932.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 1932 beschliesst: Art. 1.

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In Anpassung an den derzeitigen Stand der Lebenskosten sowie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Landes werden die auf Grund des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 und der übrigen Bundeserlasse festgesetzten Besoldungen, Gehälter und Löhne der im Dienste des Bundes stehenden Personen vorübergehend um sieben und ein halb vom Hundert herabgesetzt.

* Die Herabsetzung erstreckt sich auch auf den Überschussbetrag nach Art. 71 und 73 des Beamtengesetzes sowie auf andere Vergütungen, die als Entgelt für die Tätigkeit im Dienste des Bundes zu betrachten sind. Ortszuschläge und Kinderzulagen sind von der Herabsetzung ausgenommen.

3 Personen mit mehr als zwei Kindern unter achtzehn Jahren erhalten für jedes Kind unter achtzehn Jahren einen Zuschlag von dreissig Franken jährlich.

Art. 2.

Als im Dienste des Bundes stehend sind zu betrachten: a. die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler; b. die Mitglieder des Bundesgerichtes und des eidgenössischen Vorsicherungsgerichtes ; c, das Personal des Gesandtschafts- und Eonsulardienstes ;

1123 d. die Kommandanten der Heereseinheiten ; «. der Präsident des schweizerischen Schulrates sowie die Mitglieder des Lehrkörpers und die Assistenten der Eidgenössischen Technischen Hochschule ; /. die vom Bundesrate, vom Bundesgericht und vom eidgenössischen Versicherungsgericht oder von diesen Behörden nachgeordneten Amtsstellen ernannten Beamten, Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge, Inbegriffen diejenigen der schweizerischen Bundesbahnen.

Art. 8.

Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Versicherungskasse
In diesem Falle wird der anrechenbare Jahresverdienst nur erhöht, wenn und soweit die in Betracht fallenden tatsächlichen Bezüge höher sind.

8 Wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Versicherungskasse des Bundes aufgenommen wird, kann nur auf Grund der tatsächlichen Bezüge versichert werden.

s Scheiden Personen, die einer Versicherungskasse des Bundes nicht angehören, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundesdienste und entsteht daraus für sie oder für ihre Hinterbliebenen ein Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende Leistungen, so sind diese auf Grund der veränderten Besoldungen oder Gehälter zu bemessen.

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Art. 4.

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1933 in Kraft. Es gilt bis zum 31. Dezember 1934. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 15. Dezember 1932.

Der Präsident: Dollfus.

Der Protokollführer : GL Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 15. Dezember 1932.

Der Präsident : A. Laely.

Der Protokollführer: Leimgruber.

1124 Der schweizerische Bundearat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 15. Dezember 1932.

Im Auftrag des schweiz. Bundesrates, Per Vizekanzler:

Leimgruber.

Datum der Veröffentlichung: 21. Dezember 1932.

Ablauf der Referendumsfrist : 21. März 1933.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die vorübergehende Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne der im Dienste des Bundes stehenden Personen. (Vom 15. Dezember 1932.)

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1932

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21.12.1932

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1122-1124

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