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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahmen, die gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr erlassen worden sind.

(Vom 27. Mai 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Hierdurch beehren wir uns, Ihnen nachfolgend von den weitem Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen zum Schutze der Produktion.

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 erliess der Bundesrat gemäss Antrag der begutachtenden Expertenkommission die hier als Beilage abgedruckten Bundesratsbeschlüsse Nr. 3 vom 23. März 1932 und Nr. 5 vom 24. Mai 1932 betreffend die Beschränkung der Wareneinfuhr. Zu den einzelnen neuen unter die Einfuhrkontingentierung gestellten Warengruppen gestatten wir uns die nachfolgend Ausführungen: 1. Pos. 44b: Gemüse, konserviert, in Gefässen von 5 kg Gewicht und darunter.

Hierunter fallen die Erbsenkonserven, für welche von den Konservenfabriken wie auch den Erbsenproduzenten schon zu wiederholten Malen vermehrte Schutzmassnahmen verlangt wurden. Da sich die Verhältnisse in der letzten Zeit als unhaltbar erwiesen haben, indem aus dem Ausland zu aussergewöhnlich tief en Preisen zunehmend Erbsenkonserven eingeführt wurden, sind die erwähnten Kreise -- unterstützt durch das Genfer Landwirtschaftsdepartement -- erneut mit einer dringlichen Eingabe an das Departement gelangt. Die Erbsenkultur erfordert verhältnismässig viel Handarbeit, liegt vorwiegend bei kleinen

·934 bäuerlichen Betrieben, und ihre Erhaltung ist besonders in der Gegenwart von grosser volkswirtschaftlicher Wichtigkeit, ganz abgesehen davon, dass speziell ini Bheintal, wo die langandauernde Stickereikrise Umstellungen zu gebieterischer Notwendigkeit macht, zahlreiche Familien durch diese Erbsenkultur wiederum ein bescheidenes Auskommen gefunden haben. Mit der vorgenommenen Kontingentierung wird in keiner Weise bezweckt, eine normale Einfuhr etwa zu verhindern. Dadurch wird die Jahreseinfuhr auf ca. 14,000 q eingeschränkt, während im Jahr 1913 5200 q und im Jahr 1927 nur 11,500 q in unser Land kamen. Wir glauben aber mit unserer Massnahme wenigstens die anormale Einfuhr zu treffen ; weiter gehen konnten wir schon mit Eücksicht auf die bestehenden handelsvertraglichen Bindungen nicht.

2. Pos. 209: Bäume, Sträucher una andere lebende Pflanzen etc. Auch hier haben wir eine anormale Einfuhr zu konstatieren, ist doch die Gesamteinfuhr seit 1927 von ca. 5200 auf ca. 8000 q angestiegen, w.ihrend aus Deutschland im Jahre 1927 980 q, 1931 dagegen ca. 3000 q eingeführt wurden. Auch hier ging das Begehren der Baumschulbesitzer sehr wenig weit, obschon die Preise teilweise sogar unter das Vorkriegsniveau gesunken sind. Es handelt sich im wesentlichen um Eosenpflanzen, .Beerenobstpflanzen, Heckenpflanzen und Obsthochstämme. In Übereinstimmung mit den wichtigsten Konsumenten wurde die Kontingentierung der Einfuhr derart festgesetzt, dass sich dadurch immer noch eine wesentlich grössere Einfuhr als im Jahre 1927 ergeben wird, und zwar für Artikel, für welche die Schweiz durchwegs sehr leistungsfähig ist.

3. Pos. 895bj898b M 6: Holzbearbeitungsmaschinen im Gewichte von weniger als 10,000 kg per Stück. Nachdem die Waldwirtschaft für das Holz und dann die Schreiner und Möbelfabrikanten für ihre Produkte weitgehend geschützt wurden, gelangten wir nach eingehender Prüfung der Verhältnisse zur Auffassung, "dass für die genannten Maschinen ebenfalls vorübergehend eine Einfuhrkontingentierung gerechtfertigt ist. Die Schweiz besitzt mehrere Betriebe, die Holzbearbeitungsmaschinen in vorzüglicher Qualität herstellen, und zwar zu Preisen, die durchschnittlich annähernd die Vorkriegshöhe erreicht haben.

Die genannten Betriebe konnten 800/900 Arbeiter beschäftigen, gegenwärtig sind es noch 400 Mann.

4. Pos. 889ajb:
Nähmaschinen und deren Bestandteile. Die Schweiz besitzt eine Nähmaschinenfabrik «Helvetia» in Luzern. Die Firma unterhält zwei Fabriken, die eine in Luzern (Abteilung Mechanik) und eine zweite in Altdorf.

(Abteilung Möbelfabrikation), die in der Lage sind, 200 bis 250 Personen zu beschäftigen. Sie fabriziert eine Nähmaschine, dio qualitativ gut ist, so dass es der Firma in den letzten Jahren gelungen ist, einen namhaften Export zu tätigen (jährlich 5000--6000 Stück). Dieser Export ist nun sozusagen durch die Massnahmen des Auslandes verunmöglicht worden, auf der andern Seitewird die Firma speziell durch die ausländische Konkurrenz in ihrer Existenzfähigkeit bedroht. Sie hat alles versucht, dieser ganz anormalen Konkurrenz

935 die Spitze zu bieten und ist mit ihren Preisen beinahe auf die Vorkriegshöhe heruntergegangen. Der gegenwärtige Zollschütz beträgt ca. 5 %, was sicherlich als sehr bescheiden bezeichnet werden muss. Mit der Expertenkommission sind wir der Meinung, dass die schweizerische Nähmaschinenproduktion nur durch eine Einfuhrbeschränkung über die gegenwärtigen anormalen Zeiten hinweg gehalten werden kann. Auf diese Weise dürfte es möglich sein, ohne irgendwie ins Gewicht fallende Konsumenteninteressen wesentlich zu tangieren, unserem Lande diese Fabrik, die zeitweise wöchentlich nur noch für 4% Tage Beschäftigung hatte, zu erhalten. · 5. Pos. 553: Kraivatten aller Art. Obschon die Seidenstoffe bereits kontingentiert waren, hatte es anfänglich die Expertenkommission abgelehnt, diese Massnahme auch für diese Position zu empfehlen, weil eine anormale Einfuhr nicht konstatiert worden ist. Nachdem nun aber die letzten Monate gezeigt haben, dass die Beschränkung für Krawattenstoff einfach dadurch umgangen wurde, dass in stark vermehrtem Umfange eben fertige Krawatten eingeführt wurden, erschien die Ausdehnung der Kontingentierung auf Krawatten absolut notwendig.

6. Pos. 576, 582J583: Seidene Regen- und Sonnenschirme, some Schirmüberzüge. Aus ähnlichen Überlegungen kamen wir dazu, auch hier eine Einfuhrkontingentierung zu dekretieren. Die seidenen Schirmstoffe waren ebenfalls kontingentiert und die schweizerische Seidenindustrie legte in der gegenwärtigen schwierigen Zeit sehr grosses Gewicht darauf, diese Stoffe, die sie selbstredend ebenfalls herstellen kann, den Schirmfabrikanten liefern zu können, ohne dass dann einfach entsprechend mehr fertige Schirme eingeführt wurden. Damit die Massnahme nicht umgangen wurde, mussten auch die Schirmbezüge einbezogen werden. Diese Einfuhr war vorläufig unbedeutend, aber der Gefahr des Zerlegteinführens musste rechtzeitig entgegengetreten werden.

7. Gesottene Butter der Pos. 94. Durch Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1932 haben wir die Einfuhr von frischer Butter der Pos. 93a, mit Wirkung vom 1. April 1932 an, von der Beibringung einer Einfuhrbewilligung abhängig gemacht. In neuester Zeit waren nun Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Einfuhr in grösserem Masse von gesottener Butter in Erwägung gezogen wurde. Dadurch wäre die Tätigkeit der Butyra wesentlich
beeinträchtigt worden. Es erschien daher angezeigt, dass auch die gesottene Butter der Pos. 94 den Einfuhrbeschränkungen unterstellt werde.

8. Pos. 557J559: Reissverschlüsse. Seit ca. einem Jahr besteht in der Schweiz eine leistungsfähige Produktion für Eeissverschlüsse. Die ausländische Konkurrenz war aber in letzter Zeit bemüht, teilweise durch eigentliches Dumping, diesen schweizerischen Erwerbszweig zum Erliegen zu bringen. Die Produktion hat ihren Sitz in St. Gallen, ferner im Uhrengebiet (Peseux, Fleurier). Da unsere Produktion sich als sehr leistungsfähig erwiesen hat und auch hinsichtlich Preisgestaltung befriedigt, haben wir, und zwar mit Zustimmung der Verbraucher, die Eeissverschlüsse ex 557/559, analog den Sehweissblättern, Hosen'··.' ·· ···· i

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trägem und Sockenhaltern dieser Positionen, den Einfuhrbeschränkungen unterstellt. Eine Preiserhöhung dürfte aus dieser Massnahme nicht resultieren, und zwar trotzdem die Schweiz: bereits jetzt die billigsten Preise der meisten in Frage kommenden Staaten aufweist.

9. Pos. 942a: Reisszeuge. In der Schweiz werden seit langer Zeit, speziell von der Firma Kern & Co., Aarau, in erstklassiger Qualität Eeisszeuge fabriziert. Es ist sogar gelungen, in den letzten Jahren einen die Einfuhr übersteigenden Export zu tätigen. Die zur Genüge bekannten internationalen Verhältnisse haben aber dazu geführt, dass die Ausfuhr fast vollständig unterbunden wurde, während die Einfuhr steigende Eichtung eingeschlagen hat, und zwar zu Preisen, die sich teilweise sogar unter der Vorkriegshöhe bewegten.

Da handelspolitische Bedenken nicht bestehen, haben wir bis auf weiteres die Einfuhr von Keisszeugen dem Bewilligungsverfahren unterstellt, wobei für Spezialausführungen Einfuhrbewilligungen erteilt werden können. Das Begehren der Produzenten ging anfänglich weiter, indem noch für verschiedene andere Positionen ebenfalls Einfuhrbeschränkungen verlangt wurden.

10. Pos. 809: Kugellager. Mit Beschluss vom 23. Juni 1981 wurden für diese Produkte besondere Positionen geschaffen, um auf diese Weise der leistungsfähigen schweizerischen Produktion einen etwas bessern Schutz gewähren zu können. Mit Bücksicht auf die Verbraucherinteressen wurden jedoch die bisherigen Ansätze nur sehr mässig erhöht. Die Entwicklung der letzten Monate hat aber gezeigt, dass unsere Produktion den ganz anormalen Verhältnissen trotz obiger Zollerhöhung auf die Dauer nicht mehr gewachsen war. Da es sich hier immerhin noch um die Beschäftigungsmöglichkeit von rund 500 Arbeitern handelt, haben wir die Kugellagerproduktion vorübergehend den Einfuhrbeschränkungen unterstellt. Auch hier liegt die Erklärung vor, dass dadurch die Preise nicht,erhöht werden.

11. Pos. 23,24b und 40: Früchte und Gemüse. Durch verschiedene dringendeEingaben (Departement des Innern des Kantons Wallis, Société cantonale d'horticulture du Valais, Association agricole du Valais, Schweizerischer Obstverband Zug, Verband schweizerischer Gemüseproduzenten, verschiedene Gemüsebauvereine, etc.) wurden für dieses Jahr Abwehr.massnahmen für Früchte und Gemüse postuliert. Als besonders
schutzbedürftige Früchte kommen die Erdbeeren und die Kirschen in Frage. Es war dieses Jahr mit stark vermehrten Absatzschwierigkeiten zu rechnen und zwar wegen der neuen englischen Zölle, wegen der verminderten Kaufkraft in Deutschland und besonders mit Eücksicht auf die einschränkenden Massnahmen verschiedener Länder gegen die Früchteeinfuhr. Dabei wiesen die beiden Positionen (23 und 24&) in den letzten Jahren starke Einfuhrzunahmen auf. So stieg die Einfuhr für Pos. 23 von 1928 mit 121,575 q im Jahre 1931 auf 210,939 q, für Pos. 24fr stieg die Einfuhr im gleichen Zeitraum von 50,041 q auf 56,382 q. In noch vermehrtem Masse hat die Giemüseeinfuhr zugenommen. Dieselbe entwickelte sich in q wie folgt :

937 1928

1931

Pos. 40a 228,646 257,382 » 406 !

40,632 52,386 .

» 40fc a 255,855 368,384 Auch für Gemüse galten im wesentlichen die gleichen Gründe, die dringend für einen vermehrten Schutz sprachen. In erster Linie sind wiederum die englischen Zollmassnabmen zu erwähnen, ferner haben verschiedene Staaten (England, Holland, Deutschland) mit Kücksicht auf den sogenannten Koloradokäfer die Einfuhr französischen Gemüses aus den verseuchten Gegenden verboten. Dabei haben die wichtigsten Gemüseproduktionsstaaten günstigere klimatische Verhältnisse und niedrigere Produktionskosten als die Schweiz.

Zudem kann fast überall von einer allgemeinen Überproduktion gesprochen werden. Ferner handelt es sich um einen für die Volkswirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Arbeitbeschaffung sehr wichtigen Produktionszweig. Über 8000 Personen finden im berufsmässigen Gemüsebau ihr Auskommen, wobei die zahlreichen im Gemüsebau beschäftigten Personen in der Landwirtschaft, sowie alle diejenigen, die den Gemüsebau als Nebenbeschäftigung betreiben, nicht mitgezählt sind. Der Gemüsebau hat auch seine besondere Bedeutung für die Beschäftigung von Ungelernten und Arbeitslosen, ferner von alten Leuten wie auch Jugendlichen. Wir glauben deshalb, dass unter den geschilderten Verhältnissen die vorgenommene Kontingentierung der Früchte- und Gemüseeinfuhr nötig und berechtigt ist. Wegen der bestehenden handelsvertraglichen Abmachungen mit Italien, Frankreich und Belgien, aber auch mit Bücksicht auf die Konsumentenschaft, wird die Einfuhr im Umfange derjenigen des Jahres 1931 zu den bisherigen Zöllen zugelassen, während für dieses Quantum übersteigende Mengen erhöhte Zölle erlegt werden müssen.

Auf diese Weise wird allen berechtigten Interessen gebührend Becbnung getragen.

Wir haben in unserem ersten Bericht vom 29. Februar 1932 ausdrücklich hervorgehoben, dass es nicht angängig wäre, dass als Folge der Kontingentierung lediglich eine Änderung im ausländischen Lieferanten Platz greifen würde.

Sollten einfach andere Staaten an die Stelle derjenigen treten, deren Einfuhr beschränkt wurde, so würden wir nicht zögern, eine Ausdehnung unserer Verfügungen auch auf diese Staaten zu dekretieren. Da die vorausgesehene Entwicklung tatsächlich in einzelnen Fällen eingetreten ist, haben wir durch die Verfügungen Nrn. 3,4,5,6 und 8 für verschiedene
Warengruppen eine Ausdehnung der Beschränkung auf weitere Staaten vorgenommen. Umgekehrt konnten durch die Verfügungen Nrn. 3 und 6 für gewisse Seidenstoffe, sowie für Handschuhe mit Futter aus Pelzwerk oder mit Pelzbesatz die erlassenen Einfuhrbeschränkungen wiederum aufgehoben werden, indem wir für diese Waren im wesentlichen auf die Einfuhr angewiesen sind.

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II. Die Clearingverträge.

1. Allgemeines.

Die Clearingabkommen finden ihre Begründung in den Devisenmassnahmen, die im letzten Herbst und Winter von zahlreichen Staaten ergriffen wurden, um ihre Währung vor dem Zusammenbruch zu schützen. Durch diese Devisenvorschriften werden die Wa.renkäufer in jenen Ländern gezwungen, für dieÜberweisung der von ihnen geschuldeten Beträge nach dem Auslande eine Bewilligung ihrer Nationalbatik einzuholen. Diese Bewilligungen werden meist erst nach Erfüllung umständlicher Kontrollen und Formalitäten gewährt, oder sogar überhaupt verweigert. In diesem Falle erhält der Warenschuldner nur die Erlaubnis, die schuldige Summe zugunsten des ausländischen Gläubiger» auf ein Sperrkonto einzuzahlen.

Die Entscheidungen der Nationalbanken sind dabei vielfach von handelspolitischen Motiven beeinflusst, d. h., es werden Devisen für solche Waren zugeteilt, die für das Land als lebensnotwendig gelten, während für andere Produkte Devisen nicht bewilligt werden.

Diese Zustände bilden für den schweizerischen. Export ein grösseres Hindernis als eigentliche Einfuhrverbote. Wenn unsere Exportindustrien für ihre Lieferungen kein Geld mehr erhalten, ist es ihnen unmöglich, den Verkauf nach dem Auslande und damit den Betrieb aufrechtzuerhalten. · Um unter diesen Verhältnissen unserer Exportindustrie zu helfen, sah sich der Bundesrat genötigt, sogenannte Devisen- oder Clearingabkommen mit Ländern abzuschliessen, welche eine Devisenbewirtschaftung eingeführt hatten. Das Wesen dieser1 Clearingabkommen besteht darin, dass die aus jenen Ländern in die Schweiz eingeführten Waren für die Bezahlung unseres Exportes verwendet werden. Es geschieht dies in der Weise, dass die Importeure gezwungen werden, ihre Zahlungen nicht mehr an den ausländischen Lieferanten, sondern an eine Clearingstelle, in unserem Falle an die Nationalbank in Zürich, einzuzahlen. Diese hat dann mit Hilfe der auf diesem Wege eingegangenen Summen die schweizerischen Exporteure zu bezahlen, welche für ihre Lieferungen nach dem Vertragslande sonst keine Vergütung erhalten könnten.

2. Die von der Schweiz abgeschlossenen. Cleariugvertiäge.

a. Der erste Clearingvertrag, der von uns abgeschlossen wurde, ist derjenige mit Österreich vom 12. November 1981, der einen Monat später, d. h. am 10. Dezember, in Kraft getreten ist. Die
Handelsbilanz mit Österreich war in den letzten Jahren mehr oder weniger ausgeglichen ; man war schweizerischerseits bereit, angesichts der Finanzlage Österreichs stillschweigend eine gewisse Verminderung unserer Ausfuhr in Kauf zu nehmen. Infolgedessen wurde in diesem Devisenabkommen vereinbart, dass von den österreichischen Importen in die Schweiz nur zwei Drittel zur Bezahlung unseres Exportes Verwendung finden sollten, während das verbleibende Drittel der Öster-

939 reichischen Nationalbank für die Erfüllung des Zinsendienstes der öffentlichen Schuld in der Schweiz zur Verfügung zu stellen war. Dieser Verteilungsschlüssel sollte sogar eine Veränderung erfahren, sobald die alten österreichischen Warenschulden, die bis zum 1. Dezember aufgelaufen waren und die auf ca.

10 Millionen Franken geschätzt wurden, abgetragen wären. Von diesem Zeitpunkt an sollte die Hälfte der österreichischen Importe zur Finanzierung des schweizerischen Exportes nach Österreich, die andere Hälfte für den österreichischen Schulden dienst Verwendung finden.

Das Abkommen enthielt im weitern gewisse Bestimmungen über den für die Durchführung notwendigen Verkehr zwischen den beiden Notenbanken, über die Beihenfolge der Auszahlungen an die Warengläubiger sowie über die Möglichkeiten direkter Kompensationsgeschäfte zwischen schweizerischen und österreichischen Firmen, welche im gegenseitigen Verkehr Käufer und Verkäufer waren.

Das Abkommen vom 12. November wurde in der Folge ergänzt durch eine SpezialVereinbarung über die Abwicklung der Zahlungen im schweizerischvorarlbergischen Stickereiverkehr. Diese Vereinbarung ist durch Notenaustausch am 4. Februar 1932 zustande gekommen und am 10. des gleichen Monats offiziell in Kraft getreten. Auf Grund dieser SpezialVereinbarung sind die Zahlungen im schweizerisch-vorarlbergischen Stickereiverkehr nicht über die Schweizerische Nationalbank in Zürich, bzw. über die österreichische Nationalbank in Wien zu leiten, sondern sie werden bei der Schweizerischen Nationalbank in St. Gallen zentralisiert. Bei dieser müssen sowohl die schweizerischen wie die vorarlbergischen Schuldner ihre Verpflichtungen in Schweizerfranken erlegen. Anderseits erhalten die Gläubiger die ihnen zustehenden Beträge durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank in St. Gallen.

Diesem Zahlungsverkehr xmterstehen alle vorarlbergischen und ostschweizerischen kaufmännischen und gewerblichen Unternehmungen, welche im Stickereiverkehr unmittelbar oder mittelbar tätig sind. Der im Abkommen erwähnte Begriff «Ostschweiz» umfasst die Kantone St. Gallen, Thurgau, Appenzell, Schaffhausen, Zürich, Glarus und Schwyz.

Das Devisenabkommen mit Österreich vom 12. November hat sich in der Folge in sehr unbefriedigender Weise ausgewirkt. Die Einzahlungen bei der österreichischen Nationalbank
in Wien erfolgten in sehr grossem Umfange, während die Zahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich bedeutend langsamer eingingen. Es war infolgedessen unserer Nationalbank nicht möglich, die schweizerischen Exporteure innerhalb annehmbarer Frist auszuzahlen, was bei ihnen sehr viel Unwillen und Beschwerden hervorrief. Dabei gibt man sich allerdings in diesen Kreisen sehr oft nicht Eechenschaft darüber, dass sie ohne Clearingabkommen überhaupt nicht Aussicht hatten, für ihre Guthaben Deckung zu erlangen.

Die Gründe für das unbefriedigende Funktionieren des Clearingverkehrs sind vielfacher und verwickelter Art. Zunächst hielten sich die Importeure nicht an das Abkommen, sondern fuhren fort, ihre österreichischen Lieferanten

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direkt zu bezahlen, weil sie die Schillinge im freien Handel erheblich billiger bekamen. Ein Hauptgrund liegt in dem Umstände, dass die schweizerische Exportindustrie nach Abschluss des Abkommens ihre Ausfuhr nach Österreich forcierte, während der österreichische Verkäufer das Interesse am schweizerischen Markt stark verlor, nachdem er für seine Waren nicht mehr Schweizerfranken, sondern durch Vermittlung der österreichischen Nationalbank österreichische Schillinge bekam. Die Folge war eine Verschiebung in der Handelsbilanz, so dass wir seit Inkrafttreten des Clearings gegenüber Österreich aktiv sind.

Da die gesetzliche Grundlage fehlte, um die Beobachtung des Abkommens zu erzwingen, sah sich der Bundesrat zum Erlass des Beschlusses vom 14. Januar 1932 über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen genötigt. Dieser Bundesratsbeschluss ist auf vielfaches Drängen der interessierten Exportindustrie und in. Übereinstimmung mit den beteiligten Verwaltungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion, der Oberpostdirektion und der Schweizerischen Bundesbahnen getroffen worden. Er ermöglicht die genaue Überwachung der Einfuhr aus denjenigen Ländern, mit denen wir Clearingabkommen abgeschlossen ha.ben, und enthält bestimmte Vorschriften über den Zahlungsmodus im Warenverkehr mit den genannten Ländern. Die Beobachtung dieser Vorschriften ist unter Strafe gestellt, womit die Durchführung der Devisenabkommen gesichert erscheint. Tatsächlich gehen die Einzahlungen bei der Nationalbank i:n Zürich seit Erlass dieses Bundesratsbeschlusses im Clearingverkehr mit Österreich bedeutend.besser ein.

Der Vertrag, welcher auf 4 Monate abgeschlossen war, d. h. also bis zum 10. April 1932, wurde von Seiten Österreichs am 10. März dieses Jahres gekündigt. Es handelte sich nun darum, eine Lösung zu finden, welche es erlaubt, den im Clearingverkehr zu unseren Gunsten aufgelaufenen grossen Saldo zur Abtragung zu bringen. Diesen Zweck verfolgt das Abkommen vom 8. April 1932, das daneben allerdings auch gewisse Bestimmungen enthält, welche Zahlungen für den weitem Export nach Österreich, wenn auch in sehr beschränktem Umfange, sicherstellen sollen.

b. Ungarn. Ungefähr .zu gleicher Zeit wie mit Österreich, d. h. am 14. November 1931, wurde auch mit Ungarn ein Devisenabkommen getroffen. Die
ZahlungsVerhältnisse in Ungarn waren ebenso ungünstig wie diejenigen Österreichs. Die Handelsbilanz war jedoch insofern erheblich verschieden, als die ungarische Einfuhr in die Schweiz im Jahre 1930 41,a Millionen Schweizerfranken betrug, während unsere Ausfuhr nach Ungarn sich auf 13,6 Millionen Pranken bezifferte. Man glaubte daher, einen Verteilungsschlüssel von */3 zu ä/3 annehmen zu dürfen, d. h. :l/3 der ungarischen Einfuhr in die Schweiz sollte der Finanzierung des schweizerischen Exportes nach Ungarn dienen, während 2 /s der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung gestellt wurden. Im übrigen sind die Bestimmungen des ungarisch-schweizerischen Devisenabkommens ziemlich dieselben wie im Abkommen mit Österreich.

941 Auch das Abkommen mit Ungarn ergab nur unbefriedigende Eesultate, wenn auch das Verhältnis etwas weniger ungünstig war als im Verkehr mit Österreich. Die Gründe sind zum Teil dieselben, d. h. eine starke Verschiebung unserer Ein- und Ausfuhrziffern, welche sich seit Inkrafttreten des Clearingverkehrs mit Ungarn beinahe ausgeglichen haben. Einer Forcierung des schweizerischen Exportes nach Ungarn, wo eine beträchtliche Aufnahmefähigkeit für schweizerische Produkte, namentlich Textilien und Chemikalien, vorhanden ist, steht eine starke Verminderung der ungarischen Importe in die Schweiz entgegen. Diese Verminderung rührt zu einem erheblichen Teile davon her, dass die Getreideimporte aus Ungarn sozusagen ganz aufgehört haben. Der Grund hiefür ist offenbar in dem Umstände zu suchen, dass heute kanadisches, argentinisches und russisches Getreide billiger ist als das ungarische.

Das Abkommen mit Ungarn, das ebenfalls auf 4 Monate abgeschlossen worden war, ist mit beidseitigem Einverständnis auf weitere 4 Monate verlängert worden. Bei dieser Gelegenheit haben wir jedoch das Verlangen an die ungarische Eegierung gerichtet, das.Abkommen in dem Sinne zu ändern, dass inskünftig 2/3 der ungarischen Importe für die Finanzierung unserer Ausfuhr reserviert bleiben, während nur 1/3 der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung gestellt würde. Anderseits verpflichteten \vir uns der ungarischen Eegierung gegenüber, alle für unsere eigene Wirtschaft erträglichen Massnahmen zu treffen, um die Einfuhr aus Ungarn, welche hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte umfasst, d. h. Getreide, Vieh und Alkohol, zu steigern.

Ungarn bekundet ein starkes Interesse an schweizerischen Produkten, weshalb wir danach trachten, diesen Markt für die schweizerische Exportindustrie nach Möglichkeit sicherzustellen. Angesichts der Finanzlage Ungarns kann dies nur mit Hilfe des Clearingverkehrs geschehen. Durch den modifizierten Verteilungsschlüssel sowie die gesteigerten ungarischen Importe ·dürfte es möglich sein, den Clearingverkehr mit jenem Lande in die gewünschten Bahnen zu leiten und damit der schweizerischen Exportindustrie einen Dienst ZM erweisen.

c. Im Laufe des Frühjahrs zeigte sich, dass auch Bulgarien nicht mehr in ·der Lage war, seinen Zahlungsverpflichtungen nach dem Auslande nachzukommen. Die dortigen Devisenvorschriften
wurden ebenso rigoros gehandhabt wie in Österreich und Ungarn, so dass der bulgarische Markt der schweizerischen Exportindustrie verloren gehen musste.

Da wir ohnedies gezwungen waren, die Eiereinfuhr nach der Schweiz zu kontingentieren, so hat der Bundesrat diese Massnahme benützt, um das bulgarische Kontingent besonders tief anzusetzen, was als handelspolitisches .Druckmittel ausgenützt werden konnte. Dieses versagte seine Wirkung denn auch nicht. Bulgarien erklärte sich einverstanden, seine Eiereinfuhr in die Schweiz für die Finanzierung des schweizerischen Exportes zur Verfügung zu .stellen, wogegen wir uns verpflichteten, das bulgarische Eierkontingent ganz (beträchtlich zu erhöhen. Da für die Eiereinfuhr eine Bewilligung erforderlich Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. I.

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942 ist, war es leicht, diese Einfuhr in den Dienst des schweizerischen Exportes zu stellen. Es wurde infolgedessen nicht notwendig, einen eigentlichen Staatsvertrag abzuschliessen, sondern es genügte, dass zwischen den Nationalbanken der beiden Länder eine Vereinbarung über die Art und Weise der Verwertung' der bulgarischen Eiereinfuhr getroffen wurde. Auf Grund dieser Vereinbarung werden 80% der bulgarischen Eiereinfubr für die Befriedigung der schweizerischen Gläubiger zur Verfügung gestellt. Dabei sollen nicht nur schweizerische Warenguthaben, sondern auch andere schweizerische Finanzforderungen berücksichtigt werden. Die Warenguthaben erhalten jedoch die Priorität gegenüber den übrigen Ansprüchen. Mit dem Abschluss dieses Abkommenskonnten auch wesentliche Erleichterungen auf zolltarifarischem Gebiet, namentlich für Uhren, erreicht werden.

d. Seit Anfang März dieses Jahres wurden die Devisenvorschriften auch in Jugoslawien derart verschärft, dass die schweizerischen Exporteure ihreWarenguthaben in jenem Lande nicht mehr realisieren konnten. Da gleichzeitig: auch jeder private Kompensationsyerkehr unterdrückt wurde, sahen wir uns veranlasst, auch mit diesem Lande ein Clearingabkommen abzuschliessen. Esmacht sich die Erfahrungen mit den frühern Verträgen zunutze und enthält demgemäss weitergehende und ausführlichere Bestimmungen als diese. Durch das Abkommen wird die gesamte jugoslawische Einfuhr in die Schweiz dem schweizerischen Warenexport nach Jugoslawien dienstbar gemacht, was die Garantie für ein richtiges Funktionieren des Clearingverkehrs erheblich steigert. Ausserdem enthält das Abkommen gewisse Bestimmungen über die Liquidierung allfälliger Überschüsse, die bei Ablauf der Vertragsdauer, sei es bei der jugoslawischen, sei es bei der schweizerischen Nationalbank vorhanden, sein können. Das Abkommen ist am 10. Mai 1932 in Kraft getreten und ebenfalls vorläufig für die Dauer von 4 Monaten abgeschlossen.

In dem Abkommen ist vorgesehen, dass auch die Finanzforderungen im.

Clearingverkehr berücksichtigt werden sollen, sobald die Warenguthaben abgetragen sind. Durch eine Steigerung der jugoslawischen Einfuhr, wozu der Bundesratsbeschluss vom 6. Mai gegebenenfalls die Handhabe bietet, kann je nach den Bedürfnissen bewirkt werden, dass bei der Schweizerischen Nationalbank ein Saldo entsteht, welcher für schweizerische Finanzguthaben zur Verfügung steht.

Der Text der verschiedenen Clearingabkommen, ist dem vorliegenden, Berichte beigefügt.

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III. Wirkungen auf die Preislage.

1. Organisation der Preiskontrolle. Die Befürchtungen, die getroffenen Massnahmen könnten zu einer Verteuerung der geschützten Artikel und so zu einer Erhöhung der Lebenskosten und Erschwerung der Konkurrenzbedingungen führen, haben zu zwei Massnahmen Anlass gegeben. Erstens wurde den geschützten Produzenten die Pflicht auferlegt, die Preise trotz des Einfuhrschutzes nicht zu erhöhen. Die Handelsabteilung hat es jederzeit in der Hand, einen Druck auf die Produzenten auszuüben : sie kann gegebenenfalls den Einfuhrschutz lockern. Zweitens wurde sodann eine Preiskontrolle eingerichtet. Diese hat eine doppelte Aufgabe: sie soll kontrollieren, ob die eingegangenen Verpflichtungen durch die Produzenten auch wirklich gehalten werden und sie soll ferner die Wirkungen der Schutzmassnahmen auf die Preislage im allgemeinen verfolgen.

Die Preiskontrolle ist auf die einfachste Weise organisiert worden.

Bis im Mai wurde sie ausschliesslich durch den ad hoc tätigen Experten besorgt, dem dann in der zweiten Hälfte des Monats eine Hilfskraft beigegeben wurde.

Die Organisation der Preiskontrolle wird auch in Zukunft mit möglichst einfachen Mitteln arbeiten.

Was den ersten Teil ihrer Aufgabe anbetrifft, die Kontrolle der Produzenten in bezug auf die eingegangenen Preisverpflichtungen, so wurde vor allem die S e l b s t k o n t r o l l e der Beteiligten in den Dienst der Preiskontrolle gestellt. Im Handelsamtsblatt wird von Zeit zu Zeit eine Mitteilung v e r ö f f e n t l i c h t , dass beim Volkswirtschaftsdepartement eine Preiskontrolle eingerichtet worden sei, die den Zweck habe zu kontrollieren, ob die Produzenten der durch Einfuhrmassnahmen geschützten Artikel ihre Preise nicht erhöhen.

Das Publikum wurde eingeladen, Wahrnehmungen über eventuelle Preiserhöhungen unter genauer Angabe des Tatbestandes der Preiskontrolle bekanntzugeben. In etwas erweiterter Form wurde diese Mitteilung auch der ganzen Presse mitgeteilt.

Es liegt auf der Hand, dass der beteiligte Handel als Abnehmer der Produzenten und auch die Konsumenten, soweit sie direkte Abnehmer der geschützten Produzenten sind, alles Interesse daran haben, Preiserhöhungen zur Anzeige zu bringen. Die Veröffentlichung hatte den Zweck, diese Selbstkontrolle des Publikums in Aktion zu setzen. Dieser Zweck wurde auch
erreicht. Zunächst zeigte es sich durch Zuschriften allgemeiner Art, deren natürlich trotz der verlangten genauen Angaben viele eingingen, in welchen Artikeln das Publikum am meisten empfindlich ist. Diesen Artikeln wurde dann ein besonderes Augenmerk geschenkt. Ferner zeigte es sich, dass der Handel prompt auch auf kleine Preiserhöhungen von untergeordneten Artikeln reagierte. Endlich ist es allgemein begrüsst worden, dass eine solche Stelle überhaupt geschaffen wurde. Durch sie kommen auch interessante Anhaltspunkte über Preisverhältnisse der Behörde zur Kenntnis. Die Preiskontrolle hat sodann an einer Beihe von Plätzen Vertrauensleute bestellt, mit denen sie gegebenenfalls

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zusammenarbeiten kann. Die Erfahrung der nächster. Zeit wird lehren, ob es notwendig sein wird, die Preiskontrolle auch auf den Kleinhandel auszudehnen.

Dies würde der Fall sein, wenn der Grosshandel, statt eventuelle Preiserhöhungen einfuhrgeschützter Artikel zur Anzeige zu bringen, diese einfach auf das Publikum weiter abwälzen würde. Für einen solchen Fall können die notwendigen Massnahmen sofort angeordnet werden. Bis heute ist aber festzustellen, dass der Handel, wie Inhaber von Produktionsbetrieben und Verbandssekretariate für die Preiskontrolle volles Verständnis bewiesen haben.

In bezug auf den zweiten Teil der Aufgabe der Preiskontrolle, die allgemeine I n f o r m a t i o n über die Wirkungen der Schutzmassnahmen auf die Preislage hat sich diese Stelle durch Sammlung von Preislisten, Benützung der bestehenden Preisstatistik, Zusammenarbeit mit Fachleuten usw. instand gesetzt, jenen Überblick zu gewinnen, der notwendig ist, um einschlägige Fragen abzuklären. Die Materialsammlung wird natürlich fortlaufend ausgebaut und konnte übrigens erst auf einen Teil der geschützten Artikel, nämlich für die wichtigsten ausgedehnt werden. Die anfallenden Materialien werden verarbeitet und zur Verfügung des Volkswirtschaftedepartementes gehalten.

2. Wirkungen auf die Preislage, a. Allgemeines. Im allgemeinen kann über die bisherige Einwirkung der Einfuhrregelung auf die Preislage folgendes gesagt werden : Die grossen Vorräte vorsorglich eingeführter Waren, die dem Einfuhrschutz unterstellt wurden, halten selbsttätig noch Preissteigerungen zurück. Erst mit der allmäligen Entleerung der Lager von diesen Waren wird sich zeigen, ob Versuche gemacht werden, die günstigere Marktsituation auszunützen. Von jenem Zeitpunkte an wird dann zu entscheiden sein, welche Kriterien für die Beurteilung des einzelnen Falles massgebend sein sollen.

Nach vereinzelten bisherigen Beobachtungen können sich nämlich Fälle ergeben, in denen ausnahmsweise eine Preissteigerung nicht un zulässig ist, dann nämlich, wenn der Produzent bei den heutigen Preisen sozusagen nicht bestehen kann.

Es muss dann aber versucht werden, in solchen Fällen die Wirkung auf die allgemeine Kaufkraft abzuschwächen, indem auch die entsprechenden Preise im Handel kontrolliert werden. Es ist für den Produzenten wie für den Konsumenten unverständlich
und volkswirtschaftlich nicht erwünscht, wenn im Handel ansehnliche, ja grosse Aufschläge auf Artikel gemacht werden, an denen der Produzent keinen oder nur sehr geringen Verdienst hat.

fc. Preislage. Im nachfolgenden greifen wir zur Klarlegung der Wirkungen der Massnahmen auf die Preisgestaltung einige wichtige Gruppen heraus.

Eine umfassendere Darstellung der Verhältnisse wird erst im Laufe der nächsten Monate geboten werden können, wenn die Marktlage übersichtlicher und der Kreis der Beobachtungen noch weiter ausgedehnt äein wird.

Besonderes Augenmerk wurde durch die Preiskontrolle jenem Artikel gewidmet, dessen Einfuhrschutz in der Öffentlichkeit besonderem Widerstand begegnete, nämlich den Eiern. Es war ein unglückliches Zusammentreffen, dass gerade unmittelbar vor Ostern die Umstellung auf die neuen

945 Verhältnisse notwendig wurde. Vor Ostern pflegen die Eier in der Begel ein wenig im Preise zu steigen; zu dieser Jahreszeit machen sich auch -- was besonders dieses Jahr der Fall war -- Witterungsumschläge leicht in den Preisverhältnissen geltend. Die vor Ostern eintretende leichte Preissteigerung für Bier wurde der Einfuhrregelung zugeschrieben und löste Unwillen aus. In der Folge zeigte es sich aber, dass die Preise rasch gelockert wurden, und die Klagen verstummten. Man vergleiche folgende Zahlen: Preise bei direktem Verkauf an den Konsumenten : Städte und Kurorte Frische Landeier 1930 1931 1929 Kp.

Januar 28,5 Februar 25,3 März 24,3 April 19,3 Mai 18,0 Juni 18!6 Juli 19.0 August.

19,6 September 21,2 Oktober 24,0 November 25,9 Dezember . . . . . 28,0

1932

Ep.

Ep.

Ep.

25,5

24,0 20,6

15,8

19,3

18,0 16)0 16,3

16;4 17,3 19,o 20,!

22,7 25,,, 26,3

19,5

16,6 15,0 15,6 16U

19,3

14,7 13,8

17,4 18,4 20>6 22,3 22,,,

Landeier sind trotz Einfuhrschutz billiger verkauft worden als im letzten Jahre. Es geht dies auch aus dem Index für die Eierpreise hervor, welchen das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit für Eier berechnet : Ende April 1932 steht er auf 111 (1914:100) gegen 126 Ende April 1931, was einem Abschlag von 12% gleichkommt. Durch Abmachungen mit den Eierimporteuren konnte ein Abkommen getroffen werden, nach welchem zu einem konvenablen Preise die Importeure den Überschuss der Eierverwertungsgenossenschaften an Landeiern abnehmen. Es wurde eine gewisse Stützung des Produzenten erreicht, ohne dass der Konsument auf einen Preisabschlag verzichten musste. Ohne die Einfuhrregelung wäre dagegen der Eierpreis auf ein Niveau gefallen, bei welchem die Existenz der schweizerischen Geflügelzucht bedroht gewesen wäre.

In bezug auf B e k l e i d u n g s a r t i k e l können wir für den wichtigsten Fabrikationsplatz, der auf den schweizerischen Markt entscheidenden Einfluss hat, und die vornehmlichsten Produzentenfirmen folgende Indexänderungen seit Jahresfrist feststellen :

946 Artikelgruppe

Herreukleiderstoffe Herrenanzilge Herrenhosen Herrenmäntel Herrenüberzieher Knabenanzüge Knabenhosen Knabenmäntel Damenkleiderstoffe Damenkleider, einfache Damenkleider, bessere Damenblousen Damenmäntel

Herbst FrUhjahr 1931 1932

(Frühjahr 1931 = 100) 98 93 95 89 97 94 99 89 103 98 94 88 103 89 96 90 87 87 89 81 97 · ' 91 92 87 109 92

Der Bekleidungsindex des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist seit Herbst 1931 von 145 auf 127 im Frühjahr 1932 gefallen. Das Ausmass der Abschläge entspricht ungefähr jenem der Produzentenpreise, auf die sich obige Zahlen beziehen.

Die Schuhpreise sind im letzten Bericht an die Bundesversammlung besonders erwähnt worden. Seither sind die Preise für gleichartige Schuhwaren ab schweizerischem Produzent auf dem bedeutend ermässigten" Preisniveau stabil geblieben. Neue schweizerische Schuhwaren sind inzwischen zu noch billigeren Preisen, aber in nicht vergleichbarer Qualität auf den Markt gekommen.

Die Trikotagen haben trotz' Einfuhrschutzes keine Preiserhöhung erfahren. Im Gegenteil besteht eine rege Konkurrenz unter den schweizerischen Konkurrenten, welche die Preise scharf reguliert. Die Lager an ausländischen Trikotageartikeln sind noch sehr bedeutend.

Lederwaren haben seit 1929 eine bedeutende Preisreduktion durchgemacht. Die durchschnittlichen Preise von 11 hauptsächlichsten Massenartikeln schweizerischer Erzeugung sind vom Mai 1929 auf Mai 1932 um 28% gesunken.

In Lederartikeln ist der drückende Preiseinfluss infolge grosser Voreinfuhren nachhaltig.

Seit 1931 haben sich die Produzentenpreise für die wichtigsten W e r k z e u g e nicht verändert. Preisaufschläge sind allerdings keine erfolgt. Besprechungen mit den Produzenten in diesen wie in einzelnen anderen Artikeln, die seit Jahresfrist eine merkliche Stabilität aufweisen, ohne dass die Preislage eine besonders tiefe genannt werden müsste, werden ergeben, inwieweit trotz der Schutzmassnahmen die Preise ermässigt werden können.

In landwirtschaftlichen Maschinen ist seit 1931 ein durchschnittlicher Abschlag der Produzentenpreise von 14% eingetreten. Preiserhöhungen sind seit Inkrafttreten nach den Beobachtungen der Preiskontrolle nicht vor-

947 ·gekommen. In einem Falle, der namhaft gemacht wurde, seheinen Qualitätsverschiebungen die Erhöhung zu rechtfertigen.

Die Holzpreise haben in den beiden letzten Kampagnen folgende Entwicklung durchgemacht: Kampagne 1929/30 = 100 Rundholz Schnittwaren Kampagne 1930/31 92 95 Kampagne 1931/32 78 88 Der Grosshandelsindex des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit weist folgende Notierungen für Nutzholz auf: 1929

1930

1931

1932

1914 = 100

Januar Februar März April .

September Oktober. . . . . . . .

November .

Dezember

148 148 146 146 146 146 146 146

147 146 146 146 143 138 134 134

131 131 131 131 128 124 117 105

104 104 106 105

Bundholz und Schnittwaren haben sich seit Januar etwas gehoben, Bundholz etwas deutlicher als Schnittwaren. Inwiefern sich die bedenkliche Lage des Holzmarktes bessern kann, wird sich erst in der Herbstkampagne zeigen.

Die inzwischen auftretenden Veränderungen sind von sekundärer Bedeutung.

Als Beispiel, dass Preisermässigungen trotz den Einfuhrmassnahmen eintreten können, erwähnen wir die Produzentenpreise für Blechwaren, die seit Erlass der Schutzmassnahmen eine Beduktion um durchschnittlich 10% erfuhren.

Einige Fälle von Preiserhöhungen, die der Preiskontrolle angezeigt worden sind, befinden sich noch in Prüfung.

Die bisherigen Beobachtungen ergeben mit Sicherheit, dass seit Erlass der Abwehrmassnahmen durch diese eine Erhöhung der Kosten der Lebenshaltung nicht eingetreten ist. Die wenigen untergeordneten Erhöhungen wurden durch beträchtlichere Ermässigungen in wichtigen Artikeln mehr als ausgeglichen.

Es ist anzunehmen, dass im Laufe der nächsten Monate die Preiskontrolle mehr in Anspruch genommen wird als bisher. Im Masse, als sich die Stocks reduzieren, gewinnen Preiserhöhungen an Möglichkeit. Solche rechtzeitig wahrzunehmen ist Aufgabe der Preiskontrolle. Das wirksamste Mittel zu ihrer Verhinderung liegt in der Handhabung der Einfuhrmassnahmen selbst.

948

IT. Wirkung auf die Beschäftigung.

1. Allgemeines. Es ist selbstverständlich, dass in der kurzen Zeit, während welcher die besonderen Einfuhrmassnahmen in Kraft sind, sich diese noch nicht in hohem Grade auf den Stand der Beschäftigung auswirken konnten. Es braucht eine gewisse Zeit, bis sie sich durchsetzen. Wenn im ersten Quartal der Beschäftigungsgrad der Inlandindustrien im ganzen weiter gesunken ist, allerdings lang nicht in dem Masse, wie jener des Exportes, so liegt darin nicht etwa ein Beweis für die Unwirksamkeit des Marktschutzes, sondern ein solcher für dessen Notwendigkeit. Der Beschäftigungsgrad der Inlandindustrie ist gesunken, weil gewisse Zweige der einheimischen Produktion für unseren Markt noch nicht ausreichend und nicht früh genug geschützt werden konnten.

Mit Sicherheit kann aber gesagt werden, dass ohne die getroffenen Massnahmen der Beschäftigungsgrad der Inlandindustrien noch viel rapider gesunken wäre.

Anhand einer Beihe von Berichten lässt sich nämlich feststellen, dass sich die Einfuhrregelung bereits günstig auszuwirken beginnt.

2. In bezug auf die positiven Wirkungen erwähnen wir folgende Tatsachen : Der Aprilbericht des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über den Arbeitsmarkt spricht sich dahin aus, dass in verschiedenen Industrien Neueinstellungen von Arbeitern erfolgt sind, welche auf den Einfuhrschutz zurückgehen; Zahlenmässig lässt sich der Einfluss auf den Arbeitsmarkt einstweilen noch nicht feststellen.

Die Fabrikinspektoren machten eine Eeihe von Wahrnehmungen über den Einfluss des Einfuhrschutzes, die recht bemerkenswert sind. In der Baumwollb a n d f a b r i k a t i o n und Posamenterie ist eine Vermehrung der Aufträge erfolgt. Aus der S e i d e n s t o f f w e b e r e i wird berichtet, dass für ganz breite Stuhle eine starke Nachfrage eingesetzt habe, so dass Teilarbeitslosigkeit durch Vollbeschäftigung abgelöst wurde. Der Beschäftigungsgrad für Bettdeckenweberei belebt sich erfreulich. Die Wäschefabrikation hat eine Belebung erfahren. Die Damenkonfektion ist wieder mit dem Handel in regeren Kontakt gekommen, hat sich sogar erweiterte Kundschaft erworben und vermehrtes Personal eingestellt. Die Auf träge, haben in der Strickerei eine Ausweitung erfahren. Eine neue K l e i d e r f a b r i k wurde eröffnet. In der Schuhfabrikation ist eine
Erhöhung der Bestellungen namentlich für Hausschuhe zu konstatieren, die zu Erweiterungen eines Betriebes Anlass geben.

Eine bedeutende Papierfabrik berichtet über eine ganz erhebliche Vermehrung der Anfragen; Nach der Abstoppung der massenhaften deutschen Einfuhr sind die Stuhlfabriken wieder gut beschäftigt. Die volle Auswirkung der Einfuhrregelung auf die Möbelfabriken mache sich zurzeit abgeschwächt bemerkbar, werde aber erst in einem Jahr zum beabsichtigten vollen Ausmasse kommen, weil die Einfuhren ausserordentlich gross gewesen seien. Infolge der Exportkrise hat sich eine Fabrik von Kleinholzwaren auf Haushaltartikel umgestellt und findet infolge der Abwehr ausländischer Masseneinfuhr einen Halt am schweizerischen Markte. Nach der Einführung der Schutzmassnahmen sind

949

·wieder Bestellungen in Metzgereimaschinen eingegangen, ist die Fabrikation von elektrotechnischem Installationsmaterial wieder in besseren Gang gekommen usw.

Übereinstimmend sind die meisten Berichte darin, dass die bisherigen Besserungstendenzen erst Ansätze zu einer Wiedergewinnung des Marktes sind, die bei zurückgehenden Stocks an Einfuhrwaren sich weiter ausdehnen werden.

Nach diesen Wahrnehmungen darf man die bestimmte Hoffnung hegen, dass die Einfuhrmassnahmen, soweit sie die Sicherung des Inlandmarktes bezwecken, wie bei der ersten Krise nach dem Kriege, ihre Wirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht verfehlen werden. Sie würden mit grösserer Baschheit eintreten, wenn gewisse Handelskreise und die Bevölkerung sich entsprechend verhalten würden. Leider ist zu konstatieren, dass der Gedanke der Arbeitsbeschaffung durch den Vertrieb und den Kauf schweizerischer Waren noch viel zu wenig Boden gefasst hat. Wenn ein grösserer Teil des Baumes in der Presse dazu verwendet würde, der Bevölkerung die hohe Bedeu/tung der planmässigen Zuwendung .der Kaufkraft auf einheimische Waren klar zu .machen, so könnte der schweizerischen Volkswirtschaft ein grosser Dienst erwiesen werden.

950

V. Der sogenannte Kompensationsrerkehr.

1. Durch seine Beschlüsse Nr. l, 2, 3 und 5 hat der Bundesrat von den ihm durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 erteilten Vollmachten zum Schutze der einheimischen Produktion Gebrauch gemacht, indem der Import fremder Waren, soweit er die schweizerische Produktion in unerträglicher Weise schädigt, durch eigentliche Einfuhrbeschränkungen oder durch Kontingentierung der zu den gewöhnlichen Ansätzen des Zolltarifs zuzulassenden Warenmengen beschränkt wird. Mit diesem wirtschaftlichen Zweck verbindet sich naturgemäss ein finanzpolitischer, indem die ans Ausland zu leistenden Zahlungen eine gewisse Verminderung erfahren. Es ist von Seiten der Exportindustrie, aber auch aus andern Kreisen, gegen diese Massnahmen der Einwand erhoben worden, sie seien wohl geeignet, die Lage der für den Inlandsabsatz arbeitenden Produktionszweige zu verbessern; sie brächten aber keinen Nutzen, sondern ernsthafte Schädigungen für die Exportindustrie.

Diese Behauptung ist nach unserer Auffassung nur teilweise zutreffend: Bei der Durchführung der Einschränkungsmassnahmen haben wir den besondern Bedürfnissen der Exportindustrie nach Möglichkeit Bechnung zu tragen versucht. Wir haben aber auch schon bis jetzt nicht selten Gelegenheit gehabt, die Einfuhrkontingentierung in dem Sinne in den Dienst der Exportindustrie zu stellen, als wir anlässlich zwischenstaatlicher Verhandlungen bei der Bemessung der Kontingente für bestimmte Waren über die Erfordernisse des Schutzes der Inlandproduktion .hinausgegangen sind, wenn die Festsetzung höherer Kontingente zu Erleichterungen für, unsern Export in gewisse Staaten Anlass gab. Es wird sich in der Zukunft wohl noch in vermehrtem Masse Gelegenheit geben, in diesem Sinne die Kontingentierungspolitik für den Export nutzbar zu machen.

2. Wenn schon die soeben erwähnten Massnahmen auf dem Gedanken einer «Kompensation» zwischen Ein- und Ausfuhr beruhen, so sind wir zur Auffassung gelangt, dass dieser Gedanke im Interesse des Exports entwicklungsfähig ist. Wir vermögen dabei allerdings nicht der Auffassung derjenigen zu folgen, die glauben, man könne überhaupt die ganze schweizerische Einfuhr

951 in irgendeiner Weise für den Export «kompensieren» und man solle aus jedem Land wertmässig nur so viel Waren zur Einfuhr zulassen, als das betreffende Land schweizerische Produkte kauft. Bei der ungeheuren Vielgestaltigkeit unserer Produktion einerseits und unserer Konsulnbedürfnisse anderseits erscheint die vollständige Verwirklichung dieser an sich vielleicht bestechenden Idee praktisch unmöglich. Nicht nur müssten bei uns komplizierte Ein- und Ausfuhrorganisationen geschaffen werden, welche Handel und Verkehr fast unerträgliche Fesseln auferlegen würden. Voraussetzung wäre wohl auch, dass in den übrigen Ländern, mit denen wir rege Handelsbeziehungen unterhalten, entsprechende Ausfuhr- und Auffangsorganisationen bestünden oder geschaffen werden könnten, eine Frage, mit Bezug auf welche uns jede Einwirkungsmöglichkeit vollkommen fehlt. Auch in handelspolitischer Beziehung würde ein solches Vorgehen fast unlösbare Schwierigkeiten mit sich bringen und jedenfalls unser Land zwingen, die noch bestehenden Handelsverträge zu kündigen. Diese Notwendigkeit läge auch vor, wenn der Kompensationsgedanke mit dem Mittel der Vorzugszölle verwirklicht werden wollte, weshalb wir, im Einvernehmen mit den beteiligten Kreisen, auf die Verfolgung dieses Vorschlages verzichtet haben.

Wenn es sich somit nicht darum handeln kann, in ganz allgemeiner Weise die schweizerische Einfuhr direkt von ausländischen Bezügen abhängig zu machen, so sind doch auf einem beschränkten Gebiet solche Möglichkeiten vorhanden, die es auszunützen gilt : Unser Land gibt jährlich Hunderte von Millionen Franken aus, um in grossen Mengen. fremde Nahrungsmittel, Eoh- und Hilf sstoffe zu importieren. Auf diese Einfuhr sind wir angewiesen. Es gibt aber kaum ein derartiges Produkt, welches nicht aus einer Mehrzahl von Ländern bezogen werden kann und welches heute nicht im Überfluss vorhanden wäre. Gerade dieser Überfluss zwingt die Staaten, in welchen solche Güter produziert werden, deren Absatz mit allen Mitteln zu fördern, und es ist gerade ein Land wie die Schweiz, welches in gesunder und gesuchter Goldwährung bezahlt, ein geschätztes Absatzgebiet. Da es sich bei der Einfuhr dieser Artikel des Massenkonsums um einigermassen übersichtliche und relativ einfache Verhältnisse handelt, bietet eine Zentralisierung, Beaufsichtigung und Leitung
dieser Importe nicht diejenigen unüberwindlichen Schwierigkeiten, wie sie sich bei ähnlichen Massnahmen für das grosse Gebiet der Fertigfabrikate zeigen müssten.

Gestützt auf diese Überlegungen sind wir zur Auffassung gelangt, dass zwar nicht für die Gesamtheit der in die Schweiz eingeführten Waren, dagegen aber für gewisse Lebensmittel und Eohstoffe eine Zusammenfassung des Imports zugunsten der Ausfuhr möglich und nützlich, ja sogar notwendig ist.

3. So lange die erwähnten Waren von jedermann und aus jedem Land frei eingeführt werden können, ist selbstverständlich von einer spürbaren Ausnützung dieser Importe im Dienst der Ausfuhr keine Bede. Nur darin, wenn alle diese Importe zusammengefasst und als Gesamtheit handelspolitisch

952 verwertbar werden, sind spürbare Erleichterungen zugunsten des Exports denkbar. Eine solche. Zusammenfassung und Verwertung der Einfuhr wäre theoretisch wohl am einfachsten auf dem Wege des staatlichen Einfuhrmonopols erreichbar.

Ganz abgesehen davon, dass unser Volk einer solchen Lösung kaum zustimmen dürfte, müssten sieh auch erhebliche Schwierigkeiten zeigen. Eine grosse Eeihe von Existenzen würde ruiniert oder doch schwer gefährdet und vor allem aus könnten kaum innert nützlicher Frist staatliche Organisationen mit dem nötigen sachkundigen Personal geschaffen werden. Wir sind denn auch der Auffassung, dass es zur Erreichung des gesteckten Zieles einer solchen Staatsorganisation nicht bedarf. Die Erfüllung der Aufgabe erscheint vielmehr ebensogut möglich durch die bestehenden privatwirtschaftlichen Organisationen, die allerdings zusammengefasst, kontrolliert und geleitet werden müssen.

Der Weg erscheint ohne weiteres gegeben durch ^ Anwendung des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1931.

4. Nach Artikel l des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr kann der Bundesrat ausnahmsweise und vorübergehend die Einfuhr bestimmter, von ihm zu bezeichnender Waren beschränken oder von Bewilligungen abhängig erklären, deren Bedingungen er festsetzt.

Allerdings handelt es sich bei den erwähnten Waren nicht darum, die Gesamteinfuhr zu beschränken, da wir sie nötig haben und nicht durch eigene Produktion ersetzen können. Dagegen erscheint es ohne weiteres möglich, diese Einfuhr einem Bewilligungsverfahren zu unterwerfen und die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen so festzusetzen, dass die notwendige Konzentration der Einfuhr und ihre Ausnützung im Dienste des Exports erreicht wird. Gelingt es, auf diesem Wege die Einfuhr bestimmter Waren durch eine Zentralstelle besorgen zu lassen oder über eine solche zu leiten, so wird der Staat einer solchen Zentrale ohne weiteres diejenigen Weisungen geben können, die zur Verwirklichung seiner handelspolitischen Ziele notwendig sind. Ob dabei die Zentralstelle selber einführt und die entsprechenden Kaufsabschlüsse tätigt oder ob dies, wie bisher, unter ihrer Aufsicht und gebunden an ihre Weisungen durch die Mitglieder besorgt wird, erscheint nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Man wird sich hier ohne besondere
Schwierigkeiten den verschiedenartigen Verhältnissen anpassen können.

5. Durch Beschluss Nr. 4 vom 6. Mai 1932 haben wir in diesem Sinne die Einfuhr von Brot- und Euttergetreide, von Malz, Zucker, Futtermehlen, von Kohlen, Petroleumrückständen, Benzin, Mineral-, Teer- und Harzölen und endlich von Tabak grundsät7Üch dem Einfuhrbewilligungssystem unterstellt.

Es handelt sich dabei ausschliesslich um Waren, welche unser Land in grossen Mengen bezieht und für welche wir an das Ausland sehr beträchtliche Zahlungen zu leisten haben. Wie bereits betont, wird die Einfuhr dieser Waren insgesamt nicht künstlich beschränkt werden können. Durch die Zentralstellen werden

953

wir aber diejenigen Länder begünstigen können, welche auch schweizerische Waren einführen und bezahlen lassen, wogegen die Bezüge aus Ländern, welche unserm Export unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten, einzuschränken oder einzustellen sind. Die Bildung der für die einzelnen Waren oder Warengruppen vorgesehenen und notwendigen Zentralstellen bedingt eine nicht unerhebliche Organisationsarbeit. Erfahrungsgemäss haben die Importeure die Tendenz, während der Dauer'solcher Vorbereitungsmassnahmen ihre Lager durch stark gesteigerte Einfuhr noch nach Möglichkeit zu füllen, um von kommenden Einschränkungen möglichst wenig berührt zu werden. Damit ist selbstverständlich die Gefahr verbunden, dass die später in Kraft tretenden Massnahmen für kürzere oder längere Zeit ihre praktische Wirksamkeit verlieren. Es musste infolgedessen gegen diese drohende Voreinfuhr vorgesorgt werden. Der Bundesxatsbeschluss Nr. 4 bestimmt demgemäss in seinem Artikel 3, dass bis zur Errichtung der vorgesehenen Zentralstellen -- wir glauben, dass diese ihre Wirksamkeit auf 1. Juli aufnehmen können -- den bisherigen Importeuren im Eahmen ihrer ordentlichen Einfuhr keine Hemmnisse in den Weg gelegt werden sollen. Um in der Zwischenzeit die normalen Einfuhren auch formell möglichst wenig zu beeinträchtigen, ist durch Verfügung Nr. 7 des Volkswirtschaftsdepartements die Einfuhr über bestimmte Zollämter ohne besondere Bewilligung gewährt worden, und es befassen sich die Zollbehörden mit der nötigen Kontrolle darüber, dass nicht in spekulativer Weise abnormale Mengen .zur Einfuhr gelangen.

6. Das Volkswirtschaftsdepartement hat seine Verhandlungen mit den hauptsächlichsten Importeuren der im Bundesratsbeschluss Nr. 4 erwähnten Waren bereits aufgenommen und bei den Beteiligten viel Verständnis und .guten Willen zur Mitarbeit festgestellt. Es besteht somit begründete Hoffnung, ·dass innert der gesetzten Frist die notwendigen Organisationsarbeiten beendigt werden und die Zentralstellen ihre Tätigkeit aufnehmen können. Wir sind der Ansicht, dass die Zentralstellen, je nach den verschiedenartigen Verhältnissen, auch verschiedenartig organisiert werden und verschiedenartig tätig sein können. Für uns ist das Ziel -- Schaffung eines Instrumentes, das im Dienste der Exportförderungspolitik'die Warenbezüge je nach dem Verhalten ·der
Produktionsländer vornimmt -- viel wichtiger als die Form, so dass ohne zwingende Notwendigkeit nicht in bestehende Verhältnisse eingegriffen zu "werden braucht.

7. Man scheint sich in gewissen Kreisen über die Tätigkeit und die Möglichkeiten solcher Zentralstellen durchaus unrichtigen Auffassungen hinzugeben.

Es kann sich unserer Auffassung nach keineswegs darum handeln, dass sich ·etwa diese Zentralstellen mit dem Verkauf schweizerischer Exportwaren nach ·den verschiedenen Ländern zu befassen hätten. Dazu sind sie weder geeignet noch notwendig. Ihre Existenz und ihre Tätigkeit sollen und werden in der Hauptsache dazuführen, dass in durchaus genereller Weise die Warenbezüge

954

aus gewissen Staaten, je nach deren Einstellung zum Import schweizerischer Waren, ausgedehnt, garantiert, eingeschränkt oder aufgehoben werden. Die Ausnützung der Existenz und der Tätigkeit der Zentralen wird ausschliesslich oder doch ganz vorwiegend Sache unserer Handelspolitik sein. Man wird in Verhandlungen mit den einzelnen Staaten, welche am Export der «Kompensationswaren» nach der Schweiz interessiert sind, die Ein- und Ausfuhrverhältnisse zu regeln haben. Diese Regelung ist, was die Exportseite anbelangt, sehr verschiedenartig, je nach den Hindernissen, die die einzelnen Staaten dem Export unserer Waren entgegenstellen. Ländern, welche infolge ihrer finanziellen Notlage Schweizerwaren nur durch den Export ihrer eigenen Produkte zu uns bezahlen können, wird man eine solche Bezahlung ermöglichen, sei es durch Bezug und Verrechnung im Clearingverfahren, sei es auf andere Weise. Staaten, welche für die Einfuhr schweizerischer Waren keine oder ungenügende Kontingente zu erteilen bereit sind, werden nicht darauf rechnen können, dass die Zentralen, ihre Produktion in bisherigem Umfange abnehmen. Die Gewähr, dass durch die Zentralen aus andern Ländern in bisherigem Ausmasse Waren gekauft werden, dürfte diese dazuführen, für den Import schweizerischer Produkte in genügendem Ausmasse Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn es keineswegs nötig ist, direkt zu «kompensieren». Die Möglichkeiten sind somit ausserordentlich vielgestaltig und können hier keineswegs erschöpfend behandelt werden. Immer aber wird es sich vor allem darum handeln, durch handelspolitische Verwertung der Importe dieser Massenartikel unserem Export Breschen zu öffnen, die auf andere Weise nicht erreichbar sind, die er aber selber dann in jedem einzelnen Falle auszunützen hat. Es lässt sich schliesslich auch sehr wohl denken, dass gewissen Zentralen für die Bezüge aus bestimmten Ländern Abschlüsse in den Währungen jener Länder vorgeschrieben werden, so dass zur Bezahlung fremde Valuten verwendet werden können, die der schweizerische Exporteur für seine Produkte erhält und nicht anderweitig nutzbar machen kann.

Wir möchten nochmals und ausdrücklich betonen, dass die Möglichkeiten,, durch den « Kompensation verkehr» dem Export zu helfen, beschrankte sind und man sich vor Illusionen hüten muss. Es kann nicht die Eede
davon sein, mit diesem Mittel die Lösung gefunden zu haben. Allein, in Verbindung mit Zollabmachungen, Durchführung der Kontingentierungspolitik auch im Interesse des Exports, durch Abschluss internationaler Vereinbarungen, Einführung und Verbesserung von Clearingabmachungen, wird auch der «Kompensationsverkehr» bestimmt sein, gegenüber einzelnen namentlich europäischen Ländern spürbare Erleichterungen für unsern notleidenden Export zu bringen. Je mehr wir bei der Durchführung dieser Massnahmen auf das Verständnis und den guten Willen aller Beteiligten rechnen können, desto stärker werden sie sich auch zugunsten des Exports auswirken. Wir hoffen, Ihnen in einem nächstenBericht über die ersten Erfahrungen auf diesem Gebiete günstigen Bericht erstatten zu können.

955 Wir

beantragen Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Bern, den 27. Mai 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident :

Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Beilagen : Verfügung Nr. 3 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügung Nr. 4 über die Beschränkung der Einfuhr.

Bundesratsbeschluss Nr. 3 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügung Nr. 5 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügung Nr. 6 über die Beschränkung der Einfuhr.

Bundesratsbeschluss Nr. 4 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügung Nr. 7 über die Beschränkung der Einfuhr.

Bundesratsbeschluss Nr. 5 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügung Nr. 8 über die Beschränkung der Einfuhr.

Schweizerisch-österreichisches Abkommen für die Zahlungsregulierung aus dem schweizerisch-österreichischen Warenverkehr.

Spezialabkommen über die Abwicklung der Zahlungen im österreichisch-schweizerischen Stickereiverkehr.

Schweizerisch-österreichisches Abkommen für die Zahlungsregulierung aus dem schweizerisch-österreichischen Warenverkehr.

Schweizerisch-ungarisches Abkommen für die Zahlungsregulierung aus dem schweizerisch-ungarischen Warenverkehr.

Clearing-Abkommen zwischen dem Königreich Jugoslawien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Handels- und Clearingabkommen zwischen der Schweiz und Bulgarien.

Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Bulgarischen Nationalbank betreffend die Verwendung von Zahlungen schweizerischer Eierimporteure zugunsten schweizerischer Gläubiger.

956

Beilage 1.

Yerfiignng Nr. 3 des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 5. März 1932.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 7. März 1932.)

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Feferuar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt:

Art. 1.

Aus den im Bundesratsbeschluss Nr. 5 vom 30. Januar 1931 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Tarifnummem 447a1/448 können bis auf weiteres die nachgenannten seidenen oder Seide und Kunstseide enthaltenden Stoffe ohne besondere Bewilligung zu denAnsätzen des Gebrauchszolltarifs eingeführt werden: Tarifnummer

447ax 447t1 ·«x 44763 ·ex 44766

Warenbezeichnung

Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide, am Stück (ausgenommen Seidenbeuteltuch) : -- aus Kunstseide und Wolle, im Gewicht von mehr als 300 Gramm per m2, mit einem Gehalt von höchstens 15 Gewichtsprozenten an im · Garn versponnener Kunstseide.

-- Sammet und Plüsch.

-- andere (als die obigen): aus Seide oder Florettseide (Schappe), gemischt mit mindestens 70 Gewichtsprozenten Wolle.

aus Kunstseide, gemischt mit mindestens 70 Gewichtsprozenten Wolle.

Art. 2.

Artikel l der Verfügung Nr. l des Volkswirtsehaftsdepartements vom 30. Januar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr wird mit Bezug auf 'Teppiche der Tarifnummer 4826 wie folgt geändert:

957

Die besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr für die Verzollung aum Ansatz des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres erforderlich für: a. Waren Mesopotamiens (Irak), Persiens, Afghanistans, des übrigen Vorderasien, Britisch Vorder-Indiens (einschliesslich Belutschistan), der Türkei, der Union der Sozialistischen Sowiet-Eepubliken (europäisches und asiatisches Eussland), Griechenlands: für handgeknüpfte Teppiche der Tarifnummer 4826; o. Waren deutschen, französischen und tschechoslowakischen Ursprungs: für andere als handgeknüpfte Teppiche der Tarifnummer 4826.

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 9. März 1932 in Kraft.

· Bern, den 5. März 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. I.

69

958 Beilage 2.

Verfügung Nr. 4 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom

12. März 1932.)

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt:

Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. l vom 30. Januar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligungder Sektion für Einfuhr des. Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres ebenfallserforderlich für: Waren h o l l ä n d i s c h e n U r s p r u n g s der Tarifnr. 169.

Art. 2.

Diese Verfügung tritt am 16. März 1932 in Kraft.

B e r n , den 12. März 1932.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

959 Beilage 3.

Bundesratsbeschluss Nr. 3 :

· über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 23. März 1932.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr *), beschliesst: Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Waren zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf ·weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Waren, für deren Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs im Sinne von Art. l hiervor eine besondere Bewilligung vorgeschrieben ist, können ohne solche Bewilligung nur zu den hiernach genannten ZoJlansätzen eingeführt werden. Wo solche nicht genannt sind, kann die betreffende Ware nur mit Bewilligung eingeführt werden.

*) A. S. 47, 785.

960

Warenbezeichnung

Tarifnummer

44fe

Gemüse : -- konserviert: in Essig oder anderswie eingemacht: in Gefässen aller Art von 5 kg Gewicht und darunter : andere als Tomatenkonserven

209

Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen: -- nicht in Kübeln oder Töpfen: ohne "Wurzelballen

558

Krawatten aller Art

576 582 · 583

.

Hegen- und Sonnenschirme: -- seidene Schirmbezüge, genäht : -- aus Seide -- andere ·

Zollansatz gemäss Art, 2 Fr. Rp.

per q

60.--

2500. --

· 1

2500. -- .

-

. . . . .

>

889a Nähmaschinen 8896 Fertige Teile von Nähmaschinen ex 895b/ 898& M 6 Holzbearbeitungsmaschinen im Gewicht von weniger als 10.000 ka wer Stück.

Art. 8.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. April 1932 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Bern, den 28. März 1982.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten:

Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

961 Beüage 4.

Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen ïolkswirtschafÉsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 28. März 1932.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 28. März 1932.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf den Bundesratsbeschluss Nr. 3 vom 23. März 1982 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt:

Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlüsses Nr. 3 vom 23. März 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres nur erforderlich für: a. Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 446, 582, 583, 889a/6, ex 8956/8986 M 6; 6. Waren nachgenannten Ursprungs: 1. Waren deutschen Ursprungs der Tarifnummern 209, 558, 576; 2. Waren französischen Ursprungs der Tarifnummern 209, 558; 8. Waren italienischen Ursprungs der Tarifnummern 209, 558; 4. Waren österreichischen Ursprungs der Tarifnummern 558, 576.

Art. 2.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlüsses Nr. l vom 30. Januar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für: 1. Waren belgischen Ursprungs der Tarifnummer 545; 2. Waren grossbritannischen Ursprungs der Tarifnummern 545, 549; 3. Waren italienischen Ursprungs der Tarifnummern 588,541, ex4826 für andere als handgeknüpfte Teppiche dieser Nummer; 4. Waren tschechoslowakischen Ursprungs der Tarifnummern 260, 538, 539, 541.

962

Art. 3.

Wer aus den in Art. l und 2 hiervor genannten Ländern die dort angegebenen Waren zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs einzuführen wünscht, hat bei der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ein Gesuch auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 4.

Diese Verfügung tritt am 1. April 1932 in Kraft.

Bern, den 23. März 1932.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

963

Beilage 5.

îerfiigung Jfr. 6 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom

21. April 1932.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des .Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt:

Art. 1.

Die in Art. l der Bundesratsbeschlüsse Nr. l vom 30. Januar 1932, Nr. 2 vom 26. Februar 1932 und Nr. 3 vom 23. März 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für : 1. Waren b e l g i s c h e n U r s p r u n g s der Tarifnummern 307c, 1075, 1077, ex 482 b für andere als handgeknüpfte Teppiche dieser Nummer ; 2. Waren c h i n e s i s c h e n U r s p r u n g s der Tarifnummern 447«Y448 (unter Anwendung der Verfügung Nr. 3 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, vom 5. März 1932} ; 3. Waren f r a n z ö s i s c h e n U r s p r u n g s der Tarifnummer 790; 4. Waren h o l l ä n d i s c h e n U r s p r u n g s der Tarifnummer 209; 5. Waren j a p a n i s c h e n U r s p r u n g s der Tarifnummern 447a'/448 (unter Anwendung der Verfügung Nr. 3 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, vom 5. März 1932) ; 6. Waren i t a l i e n i s c h e n U r s p r u n g s der Tarifnummern 237, 260, 262, 268 a/b; 7. Waren j u g o s l a w i s c h e n U r s p r u n g s der Tarifnummer 237 ; 8. Waren ö s t e r r e i c h i s c h e n U r s p r u n g s der Tarifnummer 545; 9. Waren s c h w e d i s c h e n Ursprungs der Tarifnummer 307c; 10. Waren t s c h e c h o s l o w a k i s c h e n U r s p r u n g s der Tarifnummern 306 e, 378, 544, 784 &, 447 aV448 (unter Anwendung der Verfügung Nr. 3 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, vom 5. März 1932).

964

Art. 2.

Aus der im Bundesratsbeschluss Nr. l vom 30. Januar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Tarifnummer 554 b können bisauf weiteres ohne besondere Bewilligung zum Ansatz des Gebrauchstarifs eingeführt werden : Handschuhe mit Futter aus Pelzwerk oder mit Pelzbesatz.

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 30. April 1932 in Kraft.

B e r n , den 21. April 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Der Stellvertreter: Minger.

965 Beilage 6.

Bundesratslbescliluss Nr. 4 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 6. Mai 1932.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr, beschliesst: Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Waren ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements, die im Rahmen bestimmter Kontingente erteilt wird, zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese die Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren, auf welche dieser Beschluss Anwendung findet, sind die folgenden: Tarifnummer

1 2 3 4 7 15 68 &/70 216«

Warenbezeichnung

Weizen Roggen Hafer Gerste Mais Malz Zucker Futtermehle, denaturiert

·966 Tarifnummer 643 a 643 b 644 645 646« 6466 1065 b 1126/1131& 1/9 T

Warenbezeichnung Steinkohlen Petroleumrückstände zu Feuerungszwecken Braunkohlen Koks Brikette aller Art: -- aus Steinkohlen -- andere Benzin und Benzol, zu motorischen Zwecken Mineral-, Teer- und Harzöle Tabakblätter und deren Abfälle, unverarbeitet, vergoren oder nicht, auch über Rauch getrocknet, mit ganzen Mittelrippen und Stengeln.

Art. 3.

Den bisherigen Importeuren werden vorläufig Einfuhrkontingente im Ausmasse ihrer ordentlichen Einfuhr bewilligt. In der Zeit nach dem 30. Juni 1932 werden die Einfuhrbewilligungen an Zentralstellen erteilt, die von den Importeuren zu bilden sind.

Der Bundesrat wird die näheren Vorschriften in einem spätem Be·schluss regeln.

Art. 4.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 12. Mai 1932 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

B e r n , den 6. Mai 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

967

Beilage 7.

Verfügung Nr. 7 des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 9. Mai 1932.} Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt:

Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 4 vom 6. Mai 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die in Art. 2 obigen Bundesratsbeschlusses genannten Waren ist bis auf weiteres nicht erforderlich, sofern die Einfuhr durch die bisherigen, regulären Importeure erfolgt und normale Einfuhrmengen nicht überschreitet. Diese Importe können nur über die nachfolgend bezeichneten Einfuhrzollämter erfolgen: Basel, Waldshut, Schaffhausen, Singen, Konstanz, Romanshorn, St. Margrethen, Buchs, Chiasso, Luino, Brig, Genf, Vallorbe, Le Locle, Les Verrières und Pruntrut*)Einfuhrbewilligungsgebühren werden auf obigen Sendungen einstweilen nicht erhoben.

Art. 2.

Die an der Grenze eintreffenden Waren "werden von den genannten Zollämtern der eidgenössischen Oberzolldirektion gemeldet, die darüber entscheidet, ob die in Art. l vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Art. 3.

Die Importeure können ihre Einfuhren der eidgenössischen Oberzolldirektion zum voraus -- schriftlich oder telephonisch -- bekanntgeben.

Art. 4.

Diese Verfügung tritt.am 12. Mai 1932 in Kraft.

Bern, den 9. Mai 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement; Schulthess.

*) Am 26. Mai 1932 wurde die Liste der zuständigen Einfuhrzollämter wie folgt ergänzt : Le Bouveret, Grassier und Bonfol.

968 Beüage 8.

Bundesratsfoeschluss Nr. 5 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 24.'Mai 1932.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über di© Beschränkung der Einfuhr '), beschliesst: Art. 1.

Die Einfuhr der in Art. 2 hiernach genannten Waren zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Waren, für deren Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifa · im Sinne von Art. l hiervor eine besondere Bewilligung vorgeschrieben ist, können ohne solche Bewilligung nur zu den hiernach genannten Zollansätzen eingeführt werden. Wo solche nicht genannt sind, kann die betreffende Warenur mit Bewilligung eingeführt werden.

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Zollansatz gemäss Art. 2

per q

28 .

24&

Obst und geniessbare Beeren: -- frisch: offen oder in Säcken in anderer Packung: andere (als die in Pos. 24a genannten). . .

') A. S. 47,'785.

20. -- 30.--

969

Tariinummer

Warenbezeichnung0

Zollansatz gemäss Art. 2 Fr. Rp.

per q

Gemüse, frisch: .

-- Kohl gelbe Rüben, Esszwiebeln .

.

.

-- Tomaten -- andere, mit Einschluss der Artischoken, Spargeln, Gurken (cornichons), grünen Bohnen und Erbsen, Trüffeln . . . .

ex 5576/59 Beissverschlüsse Kugel- und Bollenlager aus Stahl, das Stück im Gewichte von: 809a* -- 1 kg und darüber .' ,, . , .

.

809a2 -- 250 g bis auf 1kg 809a3 -- weniger als 250 g . .

942a Beisszeuse 40a 40& i 40b 2

10 -- 20 -- 35. -- --

-- -- -- --

Art. 3.

Der Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr von Butter und die Butterversorgung *) findet ebenfalls Anwendung auf Butter, gesotten, gesalzen, der Pos. 94 des Gebrauchstarifs.

Art. 4.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Juni 1932 in Kraft.

'

Bern, den 24. Mai 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaesliu.

') A. S. 48, 108.

970 Beilage

Verfügung Nr. 8 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom

24. Mai 1932.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 24. Mai 1982.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf den Bundesratsbeschluss Nr. 5, vom 24. Mai 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt : Art. 1.

Die in Artikel l des Bundesratsbeschlusses Nr. 5 vom 24. Mai 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres nur erforderlich für : a. Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern ex 5576/59, 809«1~3, 942a;: b. Waren nachgenannten U r s p r u n g s : Waren ägyptischen Ursprungs der Tarifnummer 40«; Waren algerischen Ursprungs der Tarifnummer 40& 1 ; Waren belgischen Ursprungs der Tarifnummer 40& 2 ; Waren deutschen Ursprungs der Tarifnummern 23, 40«, 406 2 ; Waren f r a n z ö s i s c h e n Ursprungs der Tarifnummern 23, 24b, 40«, 400 ^ 400 2 ; Waren holländischen Ursprungs der Tarifnummern 40«, 40fe i, 40b 2 ; Waren italienischen Ursprungs der Tarifnummern 23, 24b, 40«, 40& ^ 40b 2 ; Waren jugoslawischen Ursprungs der Tarifnummer 23; Waren spanischen Ursprungs der Tarifnummern 40b 1, 40b 2 . ' Art. 2.

, Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. l vom 30. Januar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion.-

971

für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu denAnsätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für:: Waren italienischen Ursprungs der Tarifnummer 449; Waren kanadischen Ursprungs der Tarifnummer 237.

Art. 3.

Wer aus den in den Artikeln l und 2 hiervor genannten Ländern die dort, angegebenen Waren zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs einzuführen wünscht, hat bei der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementsein Gesuch auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen, werden.Art. 4.

Diese Verfügung tritt am 1. Juni'1932 in Kraft.

c

Bern, den 24. Mai 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Der Stellvertreter: Minger.

372 Beilage IO.

Schweizerisch-österreichisches Abkommen für die

Zahlungsregulierung aus dem schweizerisch - österreichischen Warenverkehr abgeschlossen zu Wien am 12. November 1931.

1.

Die Vertreter der Eegierungen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben für die Zahlungsregulierung aus dem österreichisch-schweizerischen Warenverkehr das nachfolgende Abkommen .getroffen.

2.

Die Abwicklung der Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr ·erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen des Punktes 8 im Wege des Clearings über die österreichische und Schweizerische Nationalbank, und zwar in folgender Weise: Die schweizerischen Käufer österreichischer Waren haben ihre Schuld an die österreichischen Verkäufer durch Erlag des Kaufpreises in Schweizerfranken auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Schweizerischen Nationalbank für die Österreichische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zu Gunsten der österreichischen Verkäufer aufnimmt.

In analoger Weise hat der österreichische Käufer seine Schuld an den Schweizer Verkäufer durch Erlag des Kaufpreises in österreichischen Schillingen auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der österreichischen Nationalbank für die Schweizerische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zu Gunsten der Schweizer Verkäufer aufnimmt.

Die beiden Notenbanken verständigen einander von jedem erfolgten Erlag mit dem Ersuchen, den betreffenden Verkäufer aus dem Sammelkonto unter Zugrundelegung der gesetzlichen Währungsparitäten auszuzahlen. Der b e t r e f f e n d e Verkäufer hat jedoch Anspruch auf sofortige Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, d. i. auf Durchführung der erfolgten Auszahlungsanweisung nur insoweit, als das Sammelkonto bei der betreffenden Notenbank ein im Sinne des folgenden Absatzes verfügbares Guthaben aufweist; andernfalls erfolgt die Auszahlung an ihn erst nach Eingang neuer Kaufpreiszahlungen, und zwar in der chronologischen Eeihenfolge der erteilten Auszahlungsaufträge.

973 Solange, als die Eingänge in Sehweizerfranken die S.umme der am 1. Dezember 1931 fälligen Warenschulden von Österreichern nicht erreichen, sind zwei Drittel der in Schweizerfranken eingegangenen Beträge zur Befriedigung von Warenschulden zu verwenden, während ein Drittel für die Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz zu reservieren ist. Sobald die Eingänge in Schweizerfranken die vorerwähnte Summe erreicht haben, ist die Hälfte der in Schweizerfranken eingegangenen Beträge zur Befriedigung der Schweizer Warengläubiger zu verwenden und die andere Hälfte für die Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz zu reservieren. Die Verfügung über die reservierten Beträge wird von der österreichischen Nationalbank getroffen werden, nachdem ihr von der zur Besorgung des Schuldendienstes verpflichteten Partei der Gegenwert in Schillingen erlegt worden ist.

3.

Soweit im Verkehr zwischen einer österreichischen und einer schweizerischen Vertragspartei zufolge wechselseitiger Kaufgeschäfte die Möglichkeit einer Verrechnung vorliegt, erklärt sich die österreichische Nationalbank bereit, diese Verrechnung im einzelnen Falle, insoweit dies angängig ist, zu bewilligen.

4.

Dieses Abkommen hat vorläufig 4 Monate Gültigkeit, beginnend mit dem 10. Dezember 1931, und bleibt weiterhin je vier Monate in Kraft, sofern nicht vor Ablauf des dritten Monats der eine oder andere Vertragsteil die Kündigung ausspricht.

Bundesblatt.

84. Jahrg.

Bd. I.

70

974 Beüage 11.

Spezialabkommen . über

die Abwicklung der Zahlungen im österreichisch-schweizerischen Stickereiverkehr.

Durch Notenaustausch abgeschlossen am 4. Februar 1932.

Datum des Inkrafttretens : 10. Februar 1932.

Art. 1.

Im Kahmen des von den Vertretern der Begierungen der Eepublik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommens betreffend die Zahlungsregulierung aus dem österreichisch-schweizerischen Warenverkehr werden für die Begelung der Zahlungen aus dem österreichischschweizerischen Stickereiverkehr folgende Sonderbestimmungen getroffen:

Art. 2.

Dem Zahlungsverkehr gemäss diesem Abkommen unterstehen alle vorarlbergischen und ostschweizerischen kaufmännischen und gewerblichen Unternehmungen, welche im Stickerei-Exportverkehr unmittelbar oder mittelbar tätig sind oder zu den HilfsUnternehmungen der Stickerei gehören, jedoch nur insoweit, als es sich um Forderungen an Unternehmer der Stickerei aus ihrem Warenverkehr oder aus der Erzeugung von Stickereiware handelt, insbesonders also Stickereiexporteure, Fergger und Sticker, Ausrüstereien, Zwirner, Bandweber, Stoff- und Garnlieferanten, Händler mit Stickmaschinenzubehör, mit Spezial-Emballagen, Punschkartons, Spezialölen und Fetten für die Stickerei.

Art. 3.

Im Zweifelsfalle über die Zugehörigkeit zu diesem Zahlungsverkehr entscheidet endgültig die betreffende Nationalbank nach Anhörung der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie, in Feldkireh, bzw. des Kaufmännischen Direktoriums in St. Gallen. Beide Körperschaften werden sich über die bei ihrer Entscheidung zu beobachtenden Grundsätze einigen.

Art. 4.

Dieser Zahlungsverkehr wird ausschliesslich bei der Schweizerischen Nationalbank in St. Gallen in Schweizerfranken abgewickelt, bei der sowohl die vorarlbergischen als auch die schweizerischen Schuldner zugunsten ihrer schweizerischen bzw. vorarlbergischen Gläubiger einzuzahlen haben. Die Auszahlung der eingezahlten Beträge an die Begünstigten findet gleichfalls durch die Schweizerische Nationalbank in St. Gallen statt.

Art. 5.

Der vorarlbergische Schuldner hat vorerst bei der österreichischen Nationalbank, Zweiganstalt Bregenz, unter Vorlage der einschlägigen Belege

975 (wie Fakturen u. dgl.) um die Erteilung der Erlagsbewilligung anzusuchen.

Er erhält einen Bewilligungsbescheid, den er anlässlich der Einzahlung bei der Schweizerischen Nationalbank in St. Gallen beizubringen hat. Die österreichische Nationalbank, Zweiganstalt Bregenz, wird die Schweizerische Nationalbank in St. Gallen von jeder Erlagsbewilligung verständigen.

Die Schweizerische Nationalbank in St. Gallen prüft jede bei ihr erfolgende Einzahlung, und zwar sofern es sich um einen vorarlbergischen Schuldner handelt, anhand der Bewilligungsbescheide der österreichischen Nationalbank, Zweiganstalt Bregenz, und bei schweizerischen Schuldnern anhand von Fakturen u. dgl., um festzustellen, ob es sich um Zahlungen im vorarlbergisch schweizerischen Stickereiverkehr handelt. Liegen die verlangten Belege vor, so wird die Erlagsbewilligung erteilt.

Art. 6.

Die Schweizerische Nationalbank in St. Gallen wird der Österreichischen Nationalbank, Zweiganstalt Bregenz, wöchentlich einmal sämtliche bei ihr durchgeführten Erläge, und zwar sowohl jene, welche schweizerische Schuldner zugunsten vorarlbergischer Gläubiger getätigt haben, als auch die von ihr auf Grund der Bewilligungserteilung der österreichischen Nationalbank, Zweiganstalt Bregenz, entgegengenommenen Erläge aufgeben.

Art 7.

Die Schweizerische Nationalbank wird die Auszahlung der bei ihr. eingezahlten Beträge ehestens vornehmen; eine Zinsvergütung wird aber an die Parteien in keinem Falle geleistet.

Die Schweizerische Nationalbank behält sich vor, zur Deckung der Spesen, die ihr aus dem Zahlungsdienst erwachsen, eine Provision in Anrechnung zu bringen. Die österreichische Nationalbank, Zweiganstalt Bregenz, erhebt für jeden Bewilligungsentscheid eine Gebühr, von S. 1.--.

,

Art. 8.

Zur Vereinfachung- besonders der kleineren Ein- und Auszahlungen beabsichtigen die beiden Nationalbanken, sich der Dienste der Stickereikontrollstelle in Lustenau, bzw. der Schweizerischen Treuhandgenossenschaft in St. Gallen zu bedienen.

- .'

Art. 9, " Der im vorliegenden Abkommen erwähnte Begriff «Ostschweiz» umfasst die Kantone St. Gallen, Thurgau, Appenzell, Schaff hausen, Zürich, Glarus und Schwyz.

Art. 1 0 . ..'·''..

Diese Abwicklung-der Zahlungen im Stickereiverkehr ist für die Dauer des österreichisch-schweizerischen, Devisenabkommens in Aussicht genommen.

976 Beilage 12.

Schweizerisch-österreichisches Abkommen für die Zahlungsregulierung aus dem schweizerisch-österreichischen Warenverkehr.

Abgeschlossen zu Wien am 8. April 1982.

1.

Die Vertreter der Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Österreich haben zur Liquidierung des von ihnen am 12. November 1931 aufgestellten und mit Notenwechsel vom 8. Dezember 1981 abgeschlossenen Abkommens für die Zahlungsregelung aus dem schweizerischösterreichischen Warenverkehr'die nachfolgende Vereinbarung getroffen.

2.

Mit dem 10. April 1982, als dem Tage des Ausserkrafttretens des Abkommens vom 12. November 1981, wird die von der österreichischen Nationalbank geführte Rechnung für Einzahlungen zugunsten schweizerischer Exporteure geschlossen. Es werden deshalb auch für bereits abgeschlossene Exportgeschäfte von der österreichischen Nationalbank zugunsten schweizerischer Exporteure vom 11. April 1982 an keinerlei Zahlungen mehr entgegengenommen.

Der am 10. April 1982 sich ergebende Saldo zugunsten schweizerischer Exporteure bei der österreichischen Nationalbank gelangt in folgender Weise zur Abtragung: a. Soweit sich der schweizerische Exporteur und der österreichische Importeur über die Bückzahlung von bei der österreichischen Nationalbank bereits vorgenommenen Einzahlungen verständigen, sind diese Beträge von der österreichischen Nationalbank an den österreichischen Importeur zurückzugeben. Eine solche Rückzahlung eingezahlter Beträge an den österreichischen Importeur kann jederzeit während der Dauer dieses Abkommens vorgenommen werden.

b. Die schweizerischen Importeure österreichischer Waren sind auch weiterhin, wie unter dem Abkommen vom 12. November 1981 und den in Vollziehung dazu erlassenen Vorschriften, verpflichtet, den Kaufpreis für ihre Importe bei der Schweizerischen Nationalbank einzuzahlen. Es ist gleichgültig, ob es sich dabei um Importgeschäfte handelt, die bereits vor dem Abkommen vom 12. November 1981 oder während der Dauer dieses Abkommens vom 10. Dezember 1931 bis 10. April 1982 getätigt wurden oder endlich nach dem 10. April 1982 getätigt werden. Fakturen über österreichische Warenexporte, die auf österreichische Schillinge lauten, sind bei der Schweizerischen Nationalbank unter Zugrundelegung der gesetzlichen Währungsparität in Schweizerfranken einzuzahlen.

977

Entsprechend dem Abkommen vom 12. November 1931, Ziff. 2, Absatz 5, dienen zwei Drittel der Einzahlungen für Warenimporte aus Österreich bei der Schweizerischen Nationalbank zur Befriedigung der schweizerischen Exporteure .und kommen damit von dem bei der österreichischen Nationalbank liegenden Saldobetrag in Abzug. Das letzte Drittel bleibt für die Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz reserviert.

Wie unter dem Abkommen vom 12. November 1981, Ziff. 2, Absatz 4, erfolgt die Befriedigung der schweizerischen Exporteure auch weiterhin aus den Einzahlungen schweizerischer Importeure bei der Schweizerischen Nationalbank in chronologischer Eeihenfolge der-bis 10. April 1982 durchgeführten Einzahlungen bei der österreichischen Nationalbank zugunsten schweizerischer Exporteure.

c. Schillingbeträge, die als Kaufpreis schweizerischer Waren bereits vor dem 10. April 1982 bei der österreichischen Nationalbank auf das Clearingkonto der Schweizerischen Nationalbank eingezahlt wurden, können im Einvernehmen der beiden Vertragspartner und mit Wissen der beiden Nationalbanken zur Begleichung von neuen Exporten österreichischer Waren nach der Schweiz zur Verfügung gestellt werden, auch wenn die diesen Exporten zugrunde liegenden Geschäfte zwischen neuen Vertragspartnern abgeschlossen werden.

Die Verrechnung erfolgt über die Schweizerische Nationalbank, bei welcher der · schweizerische Warenimporteur in gleicher Weise wie bei Ziff. 2, lit. b, Absatz l, den Kaufpreis des Importes in Schweizerfranken einzuzahlen hat.

; Die auf diese Weise bei der Schweizerischen · Nationalbank eingegangenen Prankenbeträge werden dazu benützt, um die Schweizerexporteure, zu deren Gunsten die im Absatz l erwähnten Schillingbeträge seinerzeit erlegt wurden, sofort ausserhalb der chronologischen Eeihenfolge zu befriedigen, insoweit die Einzahlung in der Schweiz auf Grund des neuen Geschäftes unter Beachtung der folgenden Bestimmung Deckung bietet.

Auch bei der Begleichung eines solchen neuen Warenimportes aus Österreich können nur zwei Drittel des vom schweizerischen Importeur einbezahlten Fakturenbetrages zur Abtragung des Guthabens des schweizerischen Warenexporteurs bei der österreichischen Nationalbank verwendet werden, während ein Drittel der Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz zu dienen hat.

8.

Die Österreichische Nationalbank wird die Guthaben schweizerischer Exporteure aus Geschäften, die bis 10. April 1982 abgeschlossen wurden und für die keine Einzahlung im Clearing erfolgt ist, zur Begleichung österreichischer Exporte nach der Schweiz freigeben, wobei im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank die Verrechnung zwischen den verschiedenen Vertragspartnern direkt zu erfolgen hat.

978

Der österreichische Exporteur wird dabei in der Eegel verpflichtet werden, einen Teil des Kaufpreises in schweizerischer oder einer anderen, mit der österreichischen Nationalbank zu vereinbarenden Währung gemäss den in Österreich geltenden Devisenvorschriften an die österreichische Nationalbank einzuliefern, Solange keine endgültige Eegelung über die Abwicklung der Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr getroffen ist, werden die Bestimmungen der beiden vorstehenden Absätze auch auf Geschäfte Anwendung finden, die nach dem 10. April 1982 abgeschlossen werden.

Gemäss Punkt 8 des Abkommens vom 12. November 1981 von den beiden Nationalbanken bereits genehmigte Verrechnungen wechselseitiger Kaufgeschäfte werden durch die vorstehende Eegelung nicht berührt.

è Das im Eahmen des Abkommens vom 12. November 1981 abgeschlossene Spezialabkommen vom 4. Februar 1982 über die Abwicklung der Zahlungen im Österreichisch-schweizerischen Stickereiverkehr bleibt weiterhin für die Dauer dieses Abkommens aufrecht.

5.

Dieses Abkommen kann am 10. Juni 1982 und weiterhin am 10. eines jeden Monates mit einmonatlicher Kündigungsfrist gekündigt werden. Es erlischt jedenfalls, sobald der bei der österreichischen Nationalbank aufgelaufene Saldo abgetragen ist.

979 Beilage 13.

Schweizerisch-ungarisches Abkommen für die

Zahlungsregulierung aus dem schweizerisch-ungarischen Warenverkehr abgeschlossen in Budapest am 14. November 1931.

1.

Die Vertreter der Eegierungen des Königreichs Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben für die Zahlungsregulierung aus dem ungarisch-schweizerischen Warenverkehr das nachfolgende Abkommen getroffen.

2-

Das Abkommen bezieht sich einzig auf Schulden, die aus dem ungarischschweizerischen und schweizerisch-ungarischen Warenverkehr stammen. Nicht einbezogen sind deshalb Schulden aus Anleihen öffentlicher oder privater ungarischer Körperschaften, Forderungen schweizerischer Banken aus Leihgeldern und Depotgeldern an ungarische Banken.

3.

Die Abwicklung der Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr erfolgt im Wege des Clearings über die Ungarische und die Schweizerische Nationalbank, und zwar in folgender Weise: Die schweizerischen Käufer ungarischer Waren haben ihre Schuld an die ungarischen Verkäufer durch Erlag des Kaufpreises in Schweizerfranken auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Schweizerischen Nationalbank für die Ungarische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zu Gunsten der ungarischen Verkäufer aufnimmt. Die schweizerischen Käufer ungarischer Waren werden von ihren ungarischen Lieferanten angehalten, die Eechnungen bei der Schweizerischen Nationalbank auf Verfall einzubezahlen.

In entsprechender Weise haben die ungarischen Käufer ihre Schulden an die schweizerischen Verkäufer durch Erlag des Kaufpreises in Pengö auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Ungarischen Nationalbank für die Schweizerische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zu Gunsten der schweizerischen Verkauf er aufnimmt. Die ungarischen Käufer schweizerischer Waren werden von ihren schweizerischen Lieferanten angehalten, die Eechnungen bei der Ungarischen Nationalbank auf Verfall einzubezahlen.

980

Die beiden Notenbanken verständigen einander von jedem erfolgten Erlag mit dem Ersuchen, dem betreffenden Verkäufer aus dem Sammelkonto unter Zugrundelegung des Budapester Kurses für Zahlung Zürich auszuzahlen.

Der betreffende Verkäufer hat jedoch Anspruch auf sofortige Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, d. i. auf Durchführung der erfolgten Auszahlungsanweisung nur insoweit, als das Sammelkonto bei der betreffenden Notenbank ein im Sinne des folgenden Absatzes verfügbares Guthaben aufweist; andernfalls erfolgt die Auszahlung an ihn erst nach Eingang neuer Kaufpreiszahlungen, und zwar in der chronologischen Eeihenfolge der erteilten Auszahlungsaufträge, zum jeweiligen Budapester Kurse für Zahlung Zürich.

Solange, als die Eingänge in Schweizer Franken die Summe der bis zum 1. Dezember 1931 fälligen, in Schweizer Franken noch auszahlbaren, auf ca.

4 Millionen Franken geschätzten Warenschulden von Ungarn nicht erreicht nahen, ist ein Drittel der in Schweizer Franken eingegangenen Beträge zur Befriedigung von Warenschulden zu verwenden, während zwei Drittel der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen ist. Sobald die Eingänge in Schweizer Franken die vorerwähnte Summe erreicht haben, ist ein Viertel der in Schweizer Franken eingegangenen Beträge zur Befriedigung der schweizerischen Warengläubiger zu verwenden und die andern drei Viertel der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen.

4.

Soweit im Verkehr zwischen einer ungarischen und einer schweizerischen Vertragspartei zufolge wechselseitiger Kaufgeschäfte die Möglichkeit einer Verrechnung vorliegt, erklärt sich die Ungarische Nationalbank bereit, diese Verrechnung im einzelnen Falle, insoweit dies angängig ist, zu bewilligen.

5.

Schweizerischerseits wird darnach getrachtet werden, die Einfuhr aus Ungarn in der Folgezeit, soweit angängig, zu steigern, um so die Abtragung der alten Warenforderungen der Schweiz zu beschleunigen und auch die neuen Warenlieferungen, so gut es geht, auf dem Ausgleichwege zu befriedigen.

6.

Dieses Abkommen hat vorläufig 4 Monate Gültigkeit, beginnend mit dem 1. Dezember 1931, und bleibt weiterhin je 4 Monate in Kraft, sofern nicht vor Ablauf des dritten Monates der eine oder andere Vertragsteil die Kündigung ausspricht.

981 Beilage 14.

Clearing-Abkommen zwischen

dem Königreich Jugoslawien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Abgeschlossen in Zürich am 27. April 1932.

I.

Die Vertreter der Kegierungen des Königreichs Jugoslawien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben für die Zahlungsregulierung aus dem Warenverkehr zwischen den beiden Ländern das nachfolgende Abkommen getroffen.

II.

Die Abwicklung der Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr erfolgt vorbehaltlich von Artikel IV im Wege des Clearings über die Jugoslawische und die Schweizerische Nationalbank, und zwar in folgender Weise : 1. Die schweizerischen Käufer jugoslawischer Waren haben ihre Schuld an die jugoslawischen Verkäufer durch Erlag des Kaufpreises in Schweizerfranken auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Schweizerischen Nationalbank für die Jugoslawische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der jugoslawischen Verkäufer aufnimmt.

2. In analoger Weise haben die jugoslawischen Käufer ihre Schuld an die schweizerischen Verkäufer durch Erlag des Kaufpreises in jugoslawischen Dinaren auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Jugoslawischen Nationalbank für die Schweizerische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der schweizerischen Verkäufer aufnimmt.

3. Die beiden Notenbanken verständigen einander täglich von jedem erfolgten Erlag mit dem Ersuchen, den betreffenden Verkäufer aus dem Sammelkonto unter Zugrundelegung der gesetzlichen Währungsparitäten auszuzahlen. Der betreffende Verkäufer hat .jedoch Anspruch auf sofortige Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, d.i. auf Durchführung der erfolgten Auszahlungsanweisung nur insoweit, als das Sammelkonto bei der betreffenden Notenbank ein verfügbares Guthaben aufweist; andernfalls erfolgt die Aus-

982 Zahlung an ihn erst nach Eingang neuer Kaufpreiszahlungen, und zwar in der chronologischen Reihenfolge der erhaltenen Auszahlungsaufträge.

4. Die beiden Notenbanken verständigen sich gegenseitig in der von ihnen zu vereinbarenden Weise über die nach dem andern Vertragsstaat zum Export angemeldeten und unter dieses Abkommen fallenden Waren.

III.

1. Die bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgenden Einzahlungen werden für die Dauer dieses Abkommens ausschliesslich zur Ausrichtung der Auszahlungen an die schweizerischen Exporteure gemäss Artikel II, Ziffer 3, verwendet.

2. Verbleibt beim erstmaligen Ablauf dieses Abkommens bei der Schweizerischen Nationalbank nach Auszahlung aller bei der Jugoslawischen Nationalbank liegenden Einzahlungen ein Saldo, so ist dieser in erster Linie zur Abtragung von Einzahlungen zu verwenden, die bei der Jugoslawischen Nationalbank gemacht wurden für Verpflichtungen in der Schweiz, die nicbt aus dem Import schweizerischer Waren im Sinne von Artikel V, Ziffer l, herrühren.

3. Ein darüber hinaus verbleibender Saldo ist von der Schweizerischen Nationalbank .der Jugoslawischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen, sofern bei Ablauf dieses Abkommens der öffentliche Schuldendienst Jugoslawiens in der Schweiz keine Eückstände aufweist.

IV.

Soweit im Verkehr zwischen einer jugoslawischen und einer schweizerischen Vertragspartei zufolge wechselseitiger Kaufgeschäfte die Möglichkeit einer direkten Verrechnung vorliegt, kann im Einverständnis der beiden Notenbanken diese Verrechnung bewilligt werden.

V.

1. Dieses Abkommen ist anwendbar für Waren, die Natur- oder Bodenerzeugnisse eines Vertragsstaates sind, oder die in dem betreffenden Staate eine Verarbeitung erfahren haben.

2. Diesem Abkommen unterstehen auch staatliche Lieferungen oder Bezüge, sofern die betreffenden Waren den Vorschriften von Ziffer l entsprechen.

VI.

Unter dieses Abkommen fallen auch Warenlieferungen, die schon vor dessen Inkrafttreten erfolgt sind. Schweizerische Käufer jugoslawischer Waren haben vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an den Kaufpreis der Schweizerischen Nationalbank zu entrichten. Jugoslawische Käufer schweizerischer

983 Waren haben den Kaufpreis bei der Jugoslawischen Nationalbank einzuzahlen. Beträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf ein Sperrkonto bei einer Bank im Königreich Jugoslawien zugunsten eines schweizerischen Verkäufers einbezahlt worden sind, müssen gemäss Artikel II, Ziffer 2, auf das Sammelkonto der Schweizerischen Nationalbank bei der Jugoslawischen Nationalbank übertragen werden.

VII.

Für den Fall des endgültigen Ablaufs des Abkommens wird vereinbart: Stellt sich der Saldo im Zeitpunkt der Aufhebung des Clearings bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der jugoslawischen Gläubiger, so erfolgt dessen Liquidierung im Sinne von Artikel III, Ziffer 2 und 8. Ergibt sich dagegen auf jenen Zeitpunkt bei der Jugoslawischen Nationalbank ein Saldo zugunsten der schweizerischen Gläubiger, so muss der Gegenwert der in die Schweiz importierten jugoslawischen Waren so lange an die Schweizerische Nationalbank einbezahlt werden, bis die schweizerischen Guthaben gemäss Artikel II, Ziffer 2, und Artikel III, Ziffer 2, abgetragen sind. · VIII.

1. Dieses Abkommen tritt am 10. Mai 1932 in Kraft und hat vorläufig für 4 Monate Gültigkeit. Jedem Vertragsstaat steht am 10. August 1932 das Eecht zu, das Abkommen auf einen Monat zu kündigen. Wird von keinem Vertragsstaat von diesem Eecht Gebrauch gemacht, so läuft es je vier Monate weiter.

2. Die beiden Notenbanken werden die für die Durchführung erforderlichen Bestimmungen erlassen.

984

Beilage 15.

Handels- und Clearingabkommen zwischen

der Schweiz und Bulgarien.

Durch Notenaustausch abgeschlossen in Bern am 31. März 1932.

Die Königlich Bulgarische Gesandtschaft in der Schweiz und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement haben folgende Noten ausgetauscht : Übersetzung.

A. Bulgarische Note.

Königlich Bulgarische Gesandtschaft in der Schweiz.

Nr. 177.

Die Kgl. Bulgarische Gesandtschaft beehrt sich, dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen, dass die kgl. Regierung, erfreut über den Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Erhöhung des Bulgarien zugebilligten Eierkontingentes von 10,000 auf 50,000 q und im Bestreben, einem von der schweizerischen Regierung ausgesprochenen Wunsche nachzukommen, sich zu folgenden Massnahmen bereit erklärt: 1. den Koeffizienten für den Einfuhrzoll auf Taschen- und Armbanduhren gemäss Position 523 «, ö, c und Anmerkung des bulgarischen Zolltarifs auf 1200 herabzusetzen; 2. dem von der schweizerischen Regierung geäusserten Wunsche Rechnung zu tragen, es möchte die Einfuhr von feinen Baumwollgeweben schweizerischen Ursprungs nicht kontingentiert werden für den Fall, dass Bulgarien veranlasst würde, zum System der Einfuhrkontingente überzugehen.

Die Kgl. Bulgarische Gesandtschaft benützt die Gelegenheit, um dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 31. März 1932.

Königlich Bulgarische Gesandtschaft, Bern.

An das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Bern.

985

B. Schweizerische Note.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Bern.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beehrt sich, der Königlich Bulgarischen Gesandtschaft den Empfang der nachstehenden Note zu bestätigen: ,,Die Kgl. Bulgarische Gesandtschaft beehrt sich, dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen, dass die kgl. Regierung, erfreut über den Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Erhöhung des Bulgarien zugebilligten Eierkontingentes von 10,000 auf 50,000 q und im Bestreben, einem von der schweizerischen Regierung ausgesprochenen Wunsche nachzukommen, sich zu folgenden Massnahmen bereit erklärt: 1. den Koeffizienten für den Einfuhrzoll auf Taschen- und Armbanduhren gemäss Position 523 «, 6, e, und Anmerkung des bulgarischen Zolltarifs auf 1200 herabzusetzen; 2. dem von der schweizerischen Regierung geäusserten Wunsche Rechnung zu tragen, es möchte die Einfuhr von feinen Baumwollgeweben schweizerischen Ursprungs nicht kontingentiert werden für den Fall, dass Bulgarien veranlasst würde, zum System der Einfuhrkontingente überzugehen."

Im Namen des Bundesrates nimmt das Departement Vormerkung von dieser Erklärung und bestätigt, dass das Kontingent für die Einfuhr von Eiern bulgarischer Herkunft auf 50,000 q erhöht wird, sobald als die zwischen den Nationalbanken der beiden Länder vorgesehene Vereinbarung in gehöriger Form unterzeichnet sein wird.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement benützt die Gelegenheit, um der Königlich Bulgarischen Gesandtschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 31. März 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

An die Kgl. Bulgarische Gesandtschaft in der Schweiz, Bern.

986 Beilage 16.

Übereinkunft zwischen der

Schweizerischen Nationalbank und der Bulgarischen Nationalbank betreffend die Verwendung von Zahlungen schweizerischer Eierimporteure zugunsten schweizerischer Gläubiger.

(Vom

8. April 1932.)

1. Die Schweiz gestattet einen Eierimport aus Bulgarien von bis gegen 50,000 Meterzentner für die Zeit vom 1. April 1932 bis 31. März 1933.

Den für die Schweiz in Betracht kommenden Eierimporteuren wird von den schweizerischen Bundesbehörden . die Einfuhr in die Schweiz nur gestattet unter der Bedingung, dass sie den Kaufpreis in der vollen Höhe ihrer Eierimporte aus Bulgarien an die Schweizerische Nationalbank einzahlen, bzw. durch die von ihnen beauftragten Banken einzahlen lassen.

Die Bulgarische Nationalbank teilt der Schweizerischen Nationalbank die bulgarischen Eierexporte nach der Schweiz unter Angabe von Höhe und Fälligkeit des Kaufpreises, des Gewichtes, des Versenders und des Empfängers jeder einzelnen Sendung so zeitig als möglich mit. Zu diesem Zwecke genügt die Übersendung eines Durchschlages der der Bulgarischen Nationalbank von Seiten der bulgarischen Exporteure zugehenden Exporterklärungen, die gleichzeitig einen Hinweis darüber enthalten, dass die schweizerischen Importeure zur Einzahlung des Kaufpreises bei der Schweizerischen Nationalbank verhalten wurden.

2. Die Schweizerische Nationalbank nimmt die Einzahlung zur Verbuchung auf einer der Bulgarischen Nationalbank eröffneten Separatrechnung entgegen und stellt 20 °/o der jeweiligen Einzahlung plus 12 Franken Fracht für jede Kiste Eier im Gewicht von 108 kg auf einem Separatkonto der Bulgarischen Nationalbank zur freien Verfügung.

Die Schweizerische Nationalbank wird die Bulgarische Nationalbank von jeder einzelnen Einzahlung unter Angabe des Betrages, des Einzahlers sowie des bulgarischen Exporteurs alsbald in Kenntnis setzen.'

987 Diese für die Bulgarische Nationalbank geführte Separatrechnung wird alle drei Monate, erstmals auf Ende Juni a. c., abgeschlossen, und es ist der eventuell sich ergebende Kreditsaldo nach Ablauf einer zehntägigen Frist seit dem Abschlusstag auf das bei der Schweizerischen Nationalbank geführte laufende Konto der Bulgarischen Nationalbank zu ihrer freien Verfügung zu übertragen.

3. Die bei der Schweizerischen Nationalbank auf Separatrechnung verbleibenden 80 °/o der Einzahlungen, abzüglich Frachtspesen (Ziffer 2, Absatz 1), sind zur Bezahlung bzw. Kompensation schweizerischer Forderungen zu verwenden ; dieso Forderungen scheiden sich in folgende drei, nacheinander zu befriedigende Gruppen : a. schweizerische Warenexportforderungen auf Grund eines schweizerischen Ursprungszeugnisses ; 6. schweizerische Forderungen aus dem Export nicht-schweizerischer Waren nach Bulgarien, sowie alle übrigen, in der Schweiz domizilierten Personen zustehenden, nicht aus Warengeschäften herrührenden Forderungen; c. Forderungen aus bulgarischen Handels- und Finanzverpflichtungen, die andern als in der Schweiz domizilierten Gläubigern zustehen, jedoch in Schweizerfranken stipuliert oder bei schweizerischen Banken domiziliert sind. Hierunter fallen insbesondere auch Wechselforderungen in Sehweizerfranken, sowie bei schweizerischen Banken domizilierte oder diskontierte Wechsel bulgarischer Wechselschuldner.

4. Die Auszahlung an die schweizerischen Warenexportgläubiger (Ziff. 3, lit. a) erfolgt in der Reihenfolge der in Sofia seitens der bulgarischen Schuldner erfolgten Einzahlungen, worüber die Schweizerische Nationalbank durch die Bulgarische Nationalbank täglich brieflich orientiert wird. Die Bulgarische Nationalbank meldet der Schweizerischen National·bank die einzelnen Beträge in Lewas und in Schweizerfranken, die einzahlenden bulgarischen Schuldner und die begünstigten schweizerischen Gläubiger.

In gleicher Weise ist bei der Auszahlung an alle andern schweizerischen Gläubiger (Ziff. 3, lit. b) zu verfahren, wobei indessen die Befriedigung von Warenexportforderungen (Ziff. 3, lit. a) jederzeit derjenigen anderer Forderungen vorauszugehen hat.

5. Die Anmeldung der Waren- und übrigen Forderungen im Sinne von Ziffer 3, lit. a und fy erfolgt bei der Schweizerischen Nationalbank auf Grund eines besondern, von dieser
zu beziehenden Formulars. Die Schweizerische Nationalbank bestätigt jede zur Begleichung angenommene Forderungsanmeldung. Es steht der Schweizerischen Nationalbank zu, vom Anmeldenden die ihr gutscheinenden Auskünfte über die angemeldete

988

Forderung, bei Warenforderungen namentlich die Vorlage des Ursprungszeugnisses, weiterhin der Fakturenkopie und anderer Belege zu verlangen.

6. Über die als Gegenleistung für die gemäss Ziffer l, Absatz l, von der Schweiz zugelassene Eiereinfuhr bis zu 50,000 Meterzentner von Bulgarien der Schweiz eingeräumten Zollvergünstigung auf Uhren, Textilien und Strohgeflechten hat am 29. März eine unmittelbare Verständigung der bulgarischen mit der schweizerischen Regierung stattgefunden, auf die hiemit als Bestandteil dieser Verständigung unter den Notenbanken Bezug genommen wird.

7. Es steht jeder der beiden Notenbanken zu, die hier niedergelegte Verständigung je auf Ende eines Kalenderquartals, unter einmonatiger Voranzeige, erstmals bis 31. Mai auf 30. Juni 1932, zu kündigen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahme, die gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr erlassen worden sind. (Vom 27. Mai 1932.)

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1932

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22

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2836

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.06.1932

Date Data Seite

933-988

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