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2837 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung der vorläufigen Ordnung der Getreideversorgung des Landes.

(Vom 24. Mai 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit nachfolgender Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Verlängerung der vorläufigen Ordnung der Getreideversorgung des Landes zu unterbreiten.

I.

Gemäss Art. 50 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1929 über die vorläufige Ordnung der Getreideversorgung des Landes ist die Wirksamkeit der provisorischen Ordnung der Getreideversorgung auf die Dauer von 3 Jahren beschränkt ; jener Bundesbeschluss war somit auf die Getreideernten der Jahre 1929, 1930 und 1931 anwendbar. Auf den 1. Juli 1932 hätte das endgültige Getreidegesetz in Kraft treten sollen.

Die Getreideverwaltung arbeitete im April 1931 einen ersten Gesetzesentwurf aus, den das Finanzdepartement einer Fachkommission, die am 21. und 22. Mai 1931 in Zürich tagte, unterbreitete. Die im Verlaufe dieser Konferenz gefallenen Wünsche und Anregungen fanden in einem neuen bereinigten Gesetzesentwurf vom 26. Januar 1932. bestmöglich Berücksichtigung. Dieser Gesetzesentwurf wurde in der Märzsession dieses Jahres vom Nationalrat behandelt und mit einigen Abänderungen angenommen. Der Ständerat hattenoch nicht Gelegenheit, darüber zu beraten; die von ihm eingesetzte Getreidekommission hat den Entwurf in ihren Sitzungenvom 25.----27. April 1932behandelt..

Das Getreidegesetz wird somit erst in der Junisession 1932 von der Bundesversammlung endgültig beraten werden können. Mit Eücksicht auf die einzuräumende Referendumsfrist könnte die definitive Ordnung frühestens im, Laufe des Herbstes 1932 in Wirksamkeit treten, vorausgesetzt dass das Referendum gegen die Vorlage nicht ergriffen wird.

Aus diesen Verhältnissen ergibt sich die Notwendigkeit, das auf Ende Juni nächsthin ablaufende Provisorium der gegenwärtigen Getreideordnung vorerst noch beizubehalten, und zwar beantragen wir eine Verlängerung des.

bisherigen Zustandes im Sinne des Art. l der Vorlage.

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IL Für das vom Bunde zu übernehmende Inlandgetreide der Ernte 1932 sehlagen wir als grundlegenden Abnahmepreis Fr. 36 für 100 kg Weizen vor.

Wie wir bereits in unserer Botschaft vom 26. Januar 1932 (Seite 9) dargelegt haben, sind die Produktionskosten im Getreidebau in den letzten Jahren fühlbar zurückgegangen. Eentabilitätsberechnungen verschiedener Fachleute haben ergeben, dass bei einem Verkaufspreis von Fr. 36 für Weizen der Getreideproduzent auf seine Eechnung kommt. Mit der Garantie dieses Preises genügen wir der im Art. 23bis der Bundesverfassung enthaltenen Bestimmung, wonach der Bund mahlfähiges Inlandgetreide zu einem Preise zu übernehmen hat, der den Getreidebau ermöglicht. In bisher üblicher Weise werden gemäss den weiterbestehenden Vorschriften die Preise für die übrigen Getreidearten auf Grund dieses Weizenpreises gerechnet, wobei ihr Mahlwert zu berücksichtigen ist.

Auch bei dieser Preisfestsetzung beträgt der Überpreis, der für das Inlandgetreide bezahlt wird, rund Fr. 20 für 100 kg. Es darf nicht übersehen werden, dass seit dem Jahre 1929 auf dem, Weltmarkt ein gewaltiger Eückgang der Getreidepreise eingetreten ist. Die nachfolgende Zusammenstellung gibt darüber Aufschluss. Der Weizenpreis für Manitoba II cif Antwerpen hat betragen : im Juli 1929 Fr. 31. 79 für 100 kg im Januar 1930 » 28.95 » 100 kg im Juli 1930 » 20.99 » 100 kg im Januar 1931 » 13.99 » 100 kg im Juli 1931 » 12.62 » 100 kg im Januar 1932 » 12. 17 » 100 kg Um den Weizenpreis franko Schweizer Mühlenstation zu erhalten, sind zu diesen Preisen noch die Kosten für den Umschlag und den Eheintransport, der Eingangszoll und die Bahnfracht hinzuzuzählen.

III.

Gemäss Art. 45 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1929 beginnt das Eechnungsjahr der Getreideverwaltung mit dem 1. Juli. Die Bundesversammlung ermächtigte 1929 und 1930 die Getreideverwaltung, bis zur Genehmigung des allgemeinen Voranschlages jeweils nach dem Voranschlage des unmittelbar vorangehenden Bechnungsjahres weiterzuarbeiten. Der Voranschlag des Bundes für das Jahr 1932 enthält diese Bestimmung nicht, weil man im Dezember 1931 noch nicht wusste, ob auf den 1. Juli 1932 das endgültige Getreidegesetz in Kraft treten könne oder ob die provisorische Ordnung verlängert werden müsse. Der Art. 3 des beiliegenden Entwurfes ordnet nun die Frage des Voranschlages in der bisher üblich gewesenen Weise.

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IV.

Man könnte sich fragen, ob es notwendig sei, im vorliegenden Fall die Dringlichkeit des Bundesbeschlusses noch besonders hervorzuheben, nachdem er nur einen Artikel eines Beschlusses ändert, der bereits die Dringlichkeitsklausel aufweist. Der Bundesrat möchte diesen Punkt genau abgeklärt wissen und beantragt, auch diesen Beschluss als dringlich zu erklären und ihn auf 1. Juli 1982 in Kraft zu setzen.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Genehmigung des beiliegenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Mai 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

839« (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Verlängerung der vorläufigen Ordnung der Getreideversorgung; des Landes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1982, beschliesst:

Art. 1.

Der Art. 50 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1929 über die vorläufigeOrdnung der Getreideversorgung des Landes wird aufgehoben und durch einen neuen Artikel folgenden Wortlauts ersetzt: «Art. 50. Dieser Bundesbeschluss ist bis zum 30. Juni 1933 gültig, sofern er nicht vorher durch Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes dahinfällt.» Art. 2.

Der Preis des vom Bunde zu übernehmenden Weizens der Ernte 1932 : beträgt für 100 kg Fr. 36.

Art. 8.

Die Getreideverwaltung ist ermächtigt, vom 1. Juli 1932 bis zur Genehmigung des Voranschlages des Bundes für das Jahr 1983 auf Grundlage ihres Voranschlages für das Bechnungsjahr 1931/82 zu arbeiten. Der endgültigeVoranschlag der Getreideverwaltung für das vom 1. Juli 1982 bis 80. Juni 1933 laufende Geschäftsjahr soll im Voranschläge des Bundes für das Jahr 1983 erscheinen.

Art. 4.

Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt. Er tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung der vorläufigen Ordnung der Getreideversorgung des Landes. (Vom 24. Mai 1932.)

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1932

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2837

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25.05.1932

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836-839

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