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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die mit Fabriken verbundenen Arbeiterkassen.

(Vom

14. März 1932.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte!

Die Berichterstattung der Kantone über den Vollzug des Fabrikgesetzes in den Jahren 1929 und 1930, die wir, in einem Sammelband vereinigt, letzten Herbst der Öffentlichkeit übergeben haben, gibt uns Anlass, die Ziffer 33 (Kassenwesen) herauszugreifen und hieran einige Erörterungen zu knüpfen. Es geschieht dies im wesentlichen deshalb, weil angesichts der heutigen Wirtschaftslage die verschiedenartigen für die Fabrikarbeiter bestimmten Fürsorgeinstitutionen erhöhte Bedeutung besitzen und eine Gefährdung solcher Kassen da und dort nicht ausserhalb des Bereiches der Möglichkeiten steht. Dazu kommt, dass die Bundesbehörde kürzlich von einem kantonalen Departement um den Erlass von Ausführungsbestimmungen zu den in Frage stehenden Art. 79 und 80 des Fabrikgesetzes angegangen worden ist.

i. Die Berichte gewähren nur zum kleinen Teil ausreichenden Einblick in das Kassenwesen. Wir stehen unter dem Eindruck, dass die Weisungen, die wir in unserm Kreisschreiben vom 20. Januar 1931 (Ziffer 9) und in dem diesem beigelegten Schema (Ziffer 33) gaben, nicht hinlänglich Beachtung fanden. Einzelne Kantone -- darunter solche mit ausgedehnter Industrie -- äussern sich über das Kassenwesen gar nicht, andere begnügen sich mit wenigen Bemerkungen. Wir hegen die Vermutung, dass nur verhältnismässig wenige Kantone über den Bestand an Fabrikkassen (die vom Bunde anerkannten Kranken- und Arbeitslosenkassen fallen ausser Betracht) völlig unterrichtet sind und dass da und dort es vielleicht an der erforderlichen Einsicht in die Tragweite der den Kantonen im Kassenwesen durch das Fabrikgesetz überbundenen Aufgaben fehlt. Sind anderseits verschiedene Berichte in bezug auf das Kassenwesen sehr ausführlich abgefasst und zeigen sie, dass die betreffenden Kantone den Fabrikkassen alle Aufmerksamkeit schenken, so glauben wir aus den eingangs genannten Gründen doch, dass es einem Bedürfnis entspricht,

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wenn wir nachstehend einige Bemerkungen über die Stellung der Kantone mit Bezug auf die den Fabriken angeschlossenen Kassen machen, in die von den Arbeitern Beiträge einbezahlt werden. Wir wählen hiezu die Form eines Kreisschreibens und sehen, ohne den Wert der an uns gelangten Anregung zu verkennen, für einmal davon ab, dem Bundesrat den Erlass einer besonderen Verordnung zu beantragen, da, was durch den Bund zu ordnen nötig war, durch Aufstellung der Bestimmungen von Art. 192 und 193 der Vollzugsverordnung zum Fabrikgesetz geschehen ist. Wo ein Bedürfnis nach weitern Vorschriften sich geltend macht, ist es den Kantonen anheimgestellt, sie zu erlassen, da ihnen die Handhabung der Art. 79 und 80 des Fabrikgesetzes in erster Linie zukommt. In der Tat besitzen denn auch einzelne Kantone solche Vorschriften bereits.

2. .Auf das durch Aufnahme der Art. 79 und 80 ins Fabrikgesetz erweiterte Tätigkeitsgebiet der Kantone haben wir diese in unserem Kreisschreiben vom 3. Oktober 1919 (Ziff. 8, litt. V) besonders hingewiesen. Das Tätigkeitsgebiet besteht, gestützt auf Art. 83 des Gesetzes, zunächst darin, dass die Kantone die Beteiligung der Arbeiter an der Verwaltung der Kassen, an die sie Beiträge abführen (Art. 79), gewährleisten und die Kasseristatuten einem Genehmigungsverfahren unterziehen (Art. 80, Abs. 1). Es bleibt den Kantonen überlassen, darüber zu befinden, wie sie den Vollzug des Art. 79 in die Wege leiten; immerhin dürfte eine fortlaufende Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung notwendig sein. Auf alle Fälle wird die Handhabung sowohl des Art. 79 als auch des Art. 80 zur Voraussetzung haben, dass die Kantone über den Bestand an Kassen, die unter diese Vorschriften fallen, jederzeit unterrichtet sind.

Wir ersuchen deshalb diejenigen Kantone, denen der Bestand an FabrikArbeiterkassen nicht bekannt ist, ein auf dem laufenden zu haltendes Verzeichnis solcher Kassen anzulegen. Soweit die Ermittlung nicht durch direkte Erhebungen erfolgt, mögen eine gewisse Handhabe für die Feststellung des Bestandes an Kassen die bisher vorgenommenen Statutengenehmigungen bieten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass ein Kanton die Handelsregisterführer veranlasst hat, dem das Fabrikgesetz vollziehenden Departement von allen Eintragungen betreffend die Kassen Mitteilung zu machen.

Da die Strafvorschriften
des Fabrikgesctzes unzweifelhaft auch im Gebiete des Kassenwesens zur Anwendung kommen, ist mit diesen den Kantonen nötigenfalls eine weitere Handhabe gegeben, um zu geordneten Verhältnissen zu gelangen.

3. Im Gegensatz zu den vorerwähnten Bestimmungen legt der Art. 80, Abs. 2, des Fabrikgesetzes den Kantonen keine Pflicht, sondern nur ein Recht zum Handeln auf. Es erhebt sich also die Frage, sollen die Kantone völlig frei sein, ob sie dieses Recht ausüben wollen, oder haben die Kassenangehörigen einen Anspruch darauf, dass die kantonale -Behörde

641 im gegebenen Falle einsehreitet? Der ursprüngliche Entwurf des Gesetzes sah die Pflicht zum Handeln vor, die dann aber wieder fallen gelassen wurde. Die fakultative Bestimmung kam anlässlich der parlamentarischen Beratung der Vorlage in diese hinein. Aus den Voten ihrer Urheber lässt sich schliessen, dass die Kantone bloss die Möglichkeit erhalten sollten, sich weitergehend mit dem Schutz des Kassenvermögens zu befassen, ohne hiezu verpflichtet zu sein. Allerdings ist schon damals vom Sprecher des Bundesrates darauf hingewiesen worden, es sei von den Kantonsregierungen mit Fug zu erwarten, ,,dass sie, wenn die Notwendigkeit oder Wünschbarkeit der Aufsicht sich ergibt, auf Grund des Artikels 72 (jetzt 80) effektiv intervenieren". Dieser Auffassung möchten wir auch heute Ausdruck geben.

Es hat somit die Meinung, dass den Kantonen im Grad ihrer Obsorge in bezug auf die Fabrikkassen zwar ein weiter Spielraum gelassen wird, dass sie aber gestützt auf Art. 80, Abs. 2, des Gesetzes einschreiten sollen, sobald eine solche Massregel sich im Interesse der Kassenangehörigen aufdrängt. Hiebei wird man von der kantonalen Behörde allerdings nicht verlangen können, dass sie über alle Vorgänge in der Kassenverwaltung auf dem laufenden sei. Vielmehr wird es vor allem den Beteiligten obliegen, die Kantonsbehörde im gegebenen Falle auf Erscheinungen aufmerksam zu machen, die zu einem Einschreiten gemäss Art. 80, Abs. 2, führen könnten. Dass verschiedene Kantone hier von sich aus bereits weitergegangen sind und gewisse Garantien dafür geschaffen haben, um über den Status der Kassen orientiert zu bleiben, sowie Grundsätze über die Anlage und die Verwahrung der Mittel der Kassen aufstellten, bedeutet zweifellos eine erhöhte Sicherheit. Wir hegen keine Bedenken dagegen, dass solche kantonale, das Fabrikgesetz in bezug auf das Kassenwesen ergänzende Bestimmungen formell zulässig sind. Um von dem in Art. 80, Abs. 2, niedergelegten Rechte in jedem Falle und beizeiten Gebrauch zu machen, sind gewisse präventive Aufsichtsmassregeln eigentlich unerlässlich, wobei immerhin bei der geringen Anzahl der in Frage kommenden Kassen die Beschreitung des Verordnungsweges durch die Kantone nicht unbedingt nötig erscheint.

Indem wir Sie bitten, den obigen Darlegungen Nachachtung zu verschaffen, versichern wir Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. März 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepariement : Sclmlthess.

642

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1932

Januar Februar Januar bis Ende Februar . . . .

1931

Zu-oder Abnahme

95 62

167 115

-- --

72 53

157

282

-- 125

B e r n , den 11. März 1932.

Eidgenössisches

Auswanderungsamt.

Trinkspritkontingente.

Ab 7. April 1932 wird von den Jahreskontingenten der Bezüger von Trinksprit der Anteil, den es auf sechs Monate trifft, d. h. die Hälfte jedes einzelnen Jahreskontingentes, bezugsberechtigt. Für die davon bis zum 30. September 1932 nicht bezogene Menge fällt die Bezugsberechtigung ohne weiteres dahin.

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verzeichnis der Mitglieder des Dundesrates und der Regierungsräte der Kantone.

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Ausgabe vom Januar 1932.

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Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschienen und kann daselbst bezogen werden:

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone mit Angabe der Departemente, der die Bundesräte und die Regierungsräte vorstehen.

Preis : 50 Rappen.

Bei Zustellung per Post: 60 Rappen; gegen Nachnahme 75 Rappen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1932

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.03.1932

Date Data Seite

639-642

Page Pagina Ref. No

10 031 622

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