191 Kanzlisten I. Klasse : Braun, Otto, von Bern ; Giovanotti, Werner, von Bellinzona ; Satter, Ernst, von Buren a. d. A., alle drei bisher Kanzlisten II. Klasse dieser Kanzlei.

(Vom 31. März 1916.)

Politisches Departement.

II. Sekretär des schweizerischen Konsulates in New York: Dr.

Keller, Ernst, von Berg und Biessenhofen (Thurgau).

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Bekanntmachungen von

Départements» und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

Schweizerischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone betreffend Ehefähigkeitszeugnisse für Angehörige des Königreiches Bayern.

(Vom 31. März 1916.)

Hochgeachtete Herren !

Mit Kreisschreiben vom 21. September 1907 hat der Bundesrat den Kantonen u. a. Kenntnis gegeben von den Behördendie zuständig sind, E h e f ä h i g k e i t s z e u g n i s s e für A n g e h ö r i g e des K ö n i g r e i c h e s B a y e r n auszustellen. Durch das Inkrafttreten des bayerischen Armengesetzes vom 21, August 1914 erfährt die damals mitgeteilte Aufstellung in bezug auf das K ö n i g r e i c h B a y e r n vom 1. Januar 1916 hinweg folgende Änderungen :

192

Infolge des Wegfalles der früheren bayerischen Heimat*) und des distriktspolizeilichen Verehelichungszeugnisses sind nicht mehr die im Kreisschreiben des Bundesrates vom 21. September 1907 genannten Behörden des Heimatortes des oder der bayerischen Verlobten, sondern die entsprechenden Behörden des b a y e r i s c h e n W o h n - oder A u f e n t h a l t s o r t e s zur Aus Stellung des nach Art. 4 der Haagerübereinkunft über Eheschliessung erforderlichen Ehefähigkeitszeugnisses zuständig erklärt worden.

Demnach sind seit 1. Januar 1916 in B a y e r n zuständig: «. in den Landesteilen rechts des Rheins: die Distriktsverwaltungsbehörden, in deren Bezirk der oder die bayerische Verlobte zuletzt Niederlassung, oder beim Fehlen einer solchen, einen Aufenthalt hatte; b. in der Pfalz : der Staatsanwalt des Landgerichtes, in dessen Bezirk der oder die bayerische Verlobte Niederlassung, oder beim Fehlen einer solchen, einen Aufenthalt hatte.

Für besondere Fälle behalten sich die Staatsministerien der Justiz und des Innern vor, die zuständige Behörde (Distriktsverwaltungsbehörde oder Staatsanwalt) zu bestimmen.

Handelt es sich um einen Bayern, der weder eine Niederlassung noch einen Aufenthalt in Bayern hatte, so ist ein besonderer Fall" gegeben. Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Behörde ist an das Königliche Bayerische Staatsministerium des Innern, wenn es sich um einen rechtsrheinischen bayerischen Staatsangehörigen, oder an das Königliche Bayerische Staatsministerium der Justiz, wenn es sich um einen Angehörigen der Pfalz handelt, zu stellen, wobei die Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Falles je nach Sachlage und unter Beilage etwaiger nähern Nachweise darzulegen ist.

Indem wir Sie ersuchen, die vorstehende Mitteilung den Zivilstandsorganen Ihres Kantons zur Kenntnis zu bringen, benützen wir diesen Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Schwein. Justiz- und Polizeidepartement : Müller.

*) Seit Inkrafttreten des obgenannten bayerischen Armengesetzes vom 21. August 1914 (1. Januar 1916) b e s i t z t der b a y e r i s c h e S t a a t s a n g e h ö r i g e k e i n e ,, H e i m a t g e m e i n d e " im schweizerischen Sinne des Wortes mehr.

193

Eidgenössische Technische Hochschule.

Der Schweizerische Schulrat hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als technischer Chemiker.

Bättig, Friedrich, von Kaltbach (Luzern).

Flury, Karl, von Schwanden (Glarus).

Kauffungen, Friedrich, von Wien (Österreich).

Labouchère, Arthur, von Haag (Holland).

Matile, Pascal, von La Sagne (Neuchâtel).

Schudel, Georg, von Schaffhausen.

Seelig, Paul, von Zürich.

Weiss, Leopold, von Papa (Ungarn).

Wulkan, Eugen, von Myslenice (Österreich).

Als Forstwirt.

Habegger, Hans, von Trüb (Bern).

Herzog, Ernst, von Rekingen (Aargau).

de Kalbermatten, Jean, von Sitten (Wallis).

Saxer, Julius, von Hagglingen (Aargau).

Stinghe, Vintila N., von Bukarest (Rumänien).

Wyer, Josef, von Yisp (Wallis).

' Als Landwirt.

Dublanc, Johann, von Meilingen (Aargau), Fischbacher, Jakob, von Hemberg (St. Gallen).

Meier, Kurt, von Dànikon (Zürich).

Ale Fachlehrer in mathematisch-physikalischer Richtung.

Frick, Heinrich, von Zürich.

Kopp, Werner, von Münster (Luzern), Ala Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung.

Suter, Emil, von Kölliken (Argau).

Z ü r i c h , März 1916.

Der Präsident des Schweig. Schulrates: Dr. R. Gnehm.

194

Widerhandlung gegen die Ausfuhrverbote.

Die Oberzolldirektion sieht sich veranlagst, aufmerksam zu machen, dass wer dem Ausfuhrverbot unterliegende Waren an Geschäfte oder 'Privatpersonen, insbesondere nach inländischen Grenzortschaften, liefert, unter Umständen, die darauf schliessen lassen, dass diese Waren zur Ausfuhr bestimmt sind, sich zu versichern hat, ob der Käufer im Besitz einer gültigen Ausfuhrbewilligung für die betreffende Ware ist. Andernfalls riskiert der Verkaufer, falls in der Folge eine Übertretung, bezw. ein Versuch zur Übertretung der Ausfuhrverbote konstatiert wird, in die strafrechtliche Verfolgung einbezogen und gemäss den erlassenen Strafbestimmungen wegen Gehülfenschaft bestraft zu werden.

B e r n , den 12. Januar/ 24. März 1916.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verschollenheitsruf.

Konrad Scheuber, von Buren, Kanton Nidwaiden, geb. den 24. November 1866, Sohn des Jakob Josef Scheuber und der Heinrika Trachsler, ist im Jahre 1884 nach Kalifornien ausgewandert und sind seither keine Nachrichten von ihm eingegangen.

Auf Verlangen des Gemeinderates Oberdorf, namens der Interessenten, wird anmit der genannte Konrad Scheuber, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlieh aufgefordert, bis und mit 15. Mai 1917 bei der Gerichtßkanzlei Nidwaiden in Buochs mündlich oder schriftlich sich zu melden. Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Konrad Scheuber als verschollen erklärt und können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Arti- 38 ZGB.)

B u o c h s , den 29. März 1916.

(2.).

Im Auftrage des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Josef Achermann, geboren den 18. Januar 1853, Sohn des Josef und der Anna Maria geb. Engelberger, von Beckenried,

195 wohnhaft gewesen in Stansstad, war im Jahre 1899 vorübergehend bei Fischer Muggli in Meggen angestellt. Am 27. August 1899 wurde er das letzte Mal in Luzern gesehen, wo er sich gegenüber einer bekannten Person äusserte, er gehe wieder nach Stansstad. Seit diesem Zeitpunkt fehlt jegliche Spur über dessen Aufenthalt.

Auf Verlangen des Gemeinderates Stansstad, als Vormundschaftsbehörde, ergeht in Gemässheit von Art. 35 und 36 des ZGB an jedermann, der über Leben oder Tod oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des genannten Josef Achermann Angaben zu machen in der Lage ist, die gerichtliche Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens 15. März 1917 der Gerichtskanzlei Nidwalden in Buochs zukommen zu lassen.

Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Josef Achermann als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

B u o c h s , den 17. Februar 1916.

(2..)

Im Auftrage des Kantonsgerichtes Nidwalden: Die Gerichtskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Bauausschreibung.

Über folgende Arbeiten zur Erweiterung des Druckereiflügels des Landestopographiegebäudes aul dem Kirchenfeld in Bern wird Konkurrenz eröffnet: 1. Erd- und Maurerarbeiten; 2. Steinhauerarbeiten (Sandstein); 3. Arbeiten in armiertem Beton.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare Bind bei der unterzeichneten Verwaltung (Bundeshaus Westbau, Zimmer Nr. 186) aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift: ,,Angebot für Landestopographiegebäude" bis und mit 10. April nächsthin franko einzureichen an die Schweizerische Baudirektion.

B e r n , den 27. März 1916.

(1.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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05.04.1916

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