# S T #

M

8

"

2

Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 24. Februar 1932.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

Zu 268

Nachtragsbotschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zur Beteiligung des Bundes an einer Obligationenanleihe der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft. Basel (Abänderung des Beschlussesentwurfes).

(Vom 15. Februar 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit unserer Botschaft vom 29. Mai 1931 unterbreiteten wir Ihnen einen Entwurf Bundesbeschluss der den Bundesrat zur Übernahme von Fr. 3,000,000 einer von der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft auszugebenden 3% Obligationenanleihe auf 12 Jahre und zur Zeichnung von Fr. 1,000,000 Genossenschaftsanteile ermächtigen sollte. Die Priorität in dieser Angelegenheit fiel dem Nationalrate zu, der das Geschäft seiner ständigen Finanzkommission zur Erstbehandlung überwies. In ihrer Tagung vom 31. August/l. September 1931 hat sich nun die Finanzkommission des Nationalrates mit der · Vorlage befasst.

Die Kommission gelangte zum Schluss, dass angesichts der nationalen Bedeutung der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft eine Beteiligung des Bundes an der finanziellen Eeorganisation des Unternehmens berechtigt sei; die von uns vorgeschlagene Lösung vermochte jedoch nicht in allen Teilen die Zustimmung dieser Kommission zu finden und wir wurden ersucht, nach Bücksprache mit der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft eine veränderte Grundlage für die Beteiligung des Bundes vorzuschlagen. Gleichzeitig stellte die Kommission einige wesentliche Richtlinien für eine neue Lösung auf und ersuchte uns, die Verfassungsmässigkeit der Vorlage näher zu prüfen.

Wir erlauben uns, Ihnen im nachfolgenden den abgeänderten Vorschlag zu unterbreiten. Wir werden die von der Finanzkommission des Nationalrates in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkte jeweilen einer besonderen Berücksichtigung unterziehen.

Bundesblatt.

84. Jahrg.

Bd. I.

20

278

I. Yerfassnngsmässigkeit der Yorlage.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat in einem eingehenden Gutachten die Frage der Verfassungsmässigkeit geprüft und kommt zum Schluss, dass keine Bedenken gegen eine Beteiligung des Bundes an der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft in der vorliegenden Form geltend gemacht werden können. Im wesentlichen ist Art. 24ter der Bundesverfassung wegleitend, welcher die Gesetzgebung/ über die Schiffahrt als Bundessache erklärt. Wie die Botschaft des Bundesrates (Bundesbl. 1917 IV 296) zu diesem im Jahre 1919 der Bundesverfassung neu beigefügten Artikel bemerkt, lehnt sich der Wortlaut an denjenigen von Art. 26 an: «Die Gesetzgebung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen ist Bundessache.» Schon aus dieser gewollten Übereinstimmung mit dem Verfassungsartikel über die Eisenbahngesetzgebung müsste hervorgehen, dass mit dem Art. 24 dem Bund eine weitgehende Kompetenz auf dem Gebiete der Schiffahrt eingeräumt worden ist, hat ihm doch auch jener Art. 26 BV die Möglichkeit verschafft, in verschiedenartiger und weitgehender Weise sich auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens zu betätigen, sei es durch vielfache Subventionierung (z. B. Ehätische Bahn, Schöllenenund Furkabahn, Lötschbergbähn, in neuester Zeit: Visp-Zermatt-Bahn), sei es durch eigenen Bau und Betrieb von Eisenbahnen. -- Ferner bemerkt die Botschaft zu Art. 23 B V, dass der Bund auf dem Gebiete der Schiffahrt bereits eine Eeihe von Kompetenzen besitze, die vielleicht zur Lösung verschiedener gesetzgeberischer Aufgaben ausreichen würden. So wäre ihm auf Grund von Art. 23 B V gestattet, im Innern der Schweiz Schiffahrtsstrassen anzulegen und die Interessen der Schiffahrt bei der Anlage von Kraftwerken und andern Bauten zu wahren. Alle die Schiffahrt betreffenden privatrechtlichen Vorschriften könnte der Bund ferner kraft Art. 64 BV, die gewerbepolizeilichen kraft Art. 34*" BV und die für beide notwendigen strafrechtlichen Sanktionen kraft Art. 64bis BV aufstellen. Um aber bei künftigen gesetzgeberischen Arbeiten jeden Zweifel an der Zuständigkeit des Bundes auszuschliessen, werde die Aufnahme einer besondern Bestimmung vorgeschlagen,' die dem Bunde die unbeschränkte Zuständigkeit zur Gesetzgebung über dieSchiffahrt erteile. Dabei wurde noch besonders hervorgehoben, dass unter «Schiffahrt» im Sinne
dieses Artikels «nicht nur die Tätigkeit des Schiffgewerbes zu verstehen ist, sondern die ganze Verkehrseinrichtung, sowohl die Ermöglichung der Schiffahrt durch Anlegung von Schiffahrtswegen wie die Ausübung der Schiffahrt selbst und ihre Förderung; alle einschlägigen Fragen jeder Art unterliegen der Bundeskompetenz». -- Im gleichen Sinne wird bemerkt, dass hier von der «Gesetzgebung» gesprochen werde in der Meinung, «dass es dem Bunde zustehen soll, alle Anordnungen zu treffen, die der Einführung oder Pflege der Schiffahrt dienen, ... Die Kompetenz des eidgenössischen Gesetzgebers soll eine unbeschränkte sein» (Bundesbl. 1917 IV 317/318 und 319).

Angesichts dieser Verfassungsbestimmung kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Bund -zur Unterstützung einer Schiffahrtsgesellschaft, die all-

279 gemein schweizerischen Interessen dient, zuständig sein muss, um so mehr, als der Fortbestand und die erfolgreiche Betätigung dieses Unternehmens für die Entwicklung der für die Schweiz offenbar wichtigsten Flussschiffahrt, derjenigen auf dem Ehein, von entscheidender Bedeutung sein wird. Dabei ist ferner nicht ausser acht zu lassen, dass sich damit die Eidgenossenschaft eines Werkes annimmt, zu dessen Gelingen sie bereits früher, auf Grund von Art. 23 BV, finanziell beigetragen hatte, als sie die Weiterführung des Hüningerkanals bis Basel, den Ausbau der dortigen Schiffahrtseinrichtungen und sogar die Durchführung von Probefahrten auf dem Ehein subventionierte (Burckhardt, Korn. 3. Aufl., S. 157; ferner AS 23 247; 26 159).

Die Finanzkommission des Nationalrates hat ferner die Frage aufgeworfen, ob die Vorlage betreffend die Beteiligung des Bundes an der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft Basel nicht eine Änderung des Bundesgesetzes über die Anlage der eidgenössischen Staatsgelder und Staatsfonds vom 28. Juni 1928 (AS 45 469) notwendig mache. Dies ist unseres Erachtens nicht der Fall.

Denn dieses Gesetz enthält ausschliesslich Vorschriften darüber, in welcher Weise der Bund Kapitalien, die er sicher, zinstragend und mit steter Verfügungsmöglichkeit anzulegen hat, verwenden soll. Es findet in denjenigen Fällen Anwendung, in denen es sich darum handelt, eine Kapitalanlage ihrer Güte wegen auszuwählen, in denen also die Anlage Selbstzweck ist. Nun ist es aber offenbar, dass sich der Bund nicht in seinem eigenen fiskalischen Interesse an der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft beteiligt, dass es sich somit für ihn nicht um eine Anlage von «verfügbaren Staatsgeldern» oder von «Spezialfonds» im Sinne des Gesetzes handelt. Denn welches auch die Aussichten für die gedeihliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft sein mögen, so befindet sich dieses doch mindestens im gegenwärtigen Zeitpunkt, wie sich dies aus der notwendig gewordenen Sanierung und aus der Botschaft zum Beschlussesentwurf deutlich ergibt, in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten.

Wenn sich der Bund trotzdem bei der Beschaffung der nötigen Mittel beteiligt, so bedeutet deshalb seine Mitwirkung jedenfalls insoweit, als sie ein finanzielles Eisiko in sich birgt, eine finanzielle Belastung.

Wir eraphten deshalb
die vorgesehene Beteiligung des Bundes an der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft nicht als eine Form der Kapitalanlage, die ihrem Sinne nach unter das Bundesgesetz vom 28. Juni 1928 fällt, sondern als eine Subvention, und zwar einerseits in Form eines Darlehens, soweit die Beteiligung an der Obligationenanleihe in Betracht fällt, anderseits in Form der Übernahme von Genossenschaftsanteilen. Allerdings könnte man speziell gegen diese letztere Form der Beteiligung Bedenken geltend machen, da es ja grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Bundes gehört, in solchen privatrechtlich begründeten Unternehmungen mitzuwirken und Mitgliedschaftsrechte zu erwerben. Gibt man sich aber Eechenschaft darüber, dass er dies nur deshalb tut, um der Genossenschaft die notwendige Hilfe zu gewähren und dass er mit der nämlichen Begründung zur Leistung einer Subvention à fonds perdu zustärtdig wäre, so wird man auch anerkennen müssen, dass es

280 ihm freisteht,, dieses Unternehmen in einer ihn weniger belastenden Art zu unterstützen, bei der ihm teils seine Kapitalansprüche formell gewahrt sind, teils neben der Möglichkeit einer Verzinsung ein Mitspracherecht eingeräumt wird. .

Die Beteiligung des Bundes hat demnach keine Änderung des Gesetzes vom 28. Juni 1928 zur Voraussetzung und macht es nicht erforderlich, den Bundesbeschluss mit dem Eeferendumsvorbehalt zu versehen, wie dies übrigens bei andern in ähnlicher Weise gewährten Subventionen auch nicht geschehen ist.

·

II. Die finanzielle Réorganisation der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschal't.

Von der nationalrätlichen Finanzkommission ist betont worden, die Beteiligung des Bundes müsse von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass die finanzielle Lage der Genossenschaft auf einen Boden gestellt wird, der eine endgültige und gründliche Sanierung darstellt. Auf diesen Punkt wurde denn auch das Hauptgewicht gelegt.

1. Allgemeiner Vergleich des neuen Vorschlages mit dem Projekt unserer Botschaft vom 29. Mai 1931.

Dem früheren Projekt zufolge hatte die Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft neben der Erhöhung des Genossenschaftskapitals um Fr. 1,000,000 die Ausgabe eines Obligationenanleihens von Fr. 5,000,000 vorgesehen, wodurch die Gesamtschulden der Genossenschaft, mit Ausnahme eines Darlehens des Kantons Basel-Stadt von Fr. 500,000 als Hypothek auf den Getreidesilo, abgelöst worden wären. Anstatt dessen sieht der neue Vorschlag die Schaffung eines Prioritäts-Genossenschaftskapitals von Fr. 2,000,000 und die Ausgabe einer Obligationenanleihe in der Höhe von Fr. 4,500,000 vor.

Nachstehende Gegenüberstellung verdeutlicht dies: Alter Vorschlag.

Erhöhung des alten GeFr.

nossenschaftskapitals . 1,000,000 Obligationenanleihe . . . 5,000,000 Darlehen des Kantons Basel-Stadt auf Getreidesilo 500,000 Gesamtbedarf 6,500,000

Neuer Vorschlag.

Schaffung eines Prioritätskapitals Obligationenanleihe . . .

Fr.

2,000,000 4,500,000

6,500,000

Über die Verwendung der ursprünglich als Bedarf vorgesehenen Fr. 6,000,000 haben wir uns in unserer Botschaft vom 29. Mai 1931 (Bundesbl. I, S. 673) eingehend ausgesprochen. Neu ist einzig, dass die Fr. 500,000 Darlehen des

281 Kantons Basel-Stadt in die Konsolidierung der Gesamtschulden des Unternehmens einbezogen werden. Vom Gesichtspunkt der Genossenschaft aus bietet das abgeänderte Projekt insofern eine Verbesserung, als das Verhältnis der eigenen zu den fremden Mitteln günstiger wird.

2. Der Umfang der Beteiligung des Bundes an der finanziellen Reorganisation der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft gemäss dem neuen Vorschlage im Vergleich zum früheren Projekt.

A. Genossenschaftskapital.

Die Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft hatte nach erfolgter Abschreibung des gegenwärtigen Genossenschaftskapitals von Fr. 4,820,000 um 60% die Erhöhung des Genossenschaftskapitals um Fr. 1,000,000 vorgesehen. Gemäss unserem früheren Vorschlage sollte der Bund diese Erhöhung übernehmen, von der Überlegung ausgehend, dass eine namhafte Eeihe von Kantonen und öffentlichen Körperschaften schon vor Jahren Genossenschaftsanteile übernommen hatten.

Die nationalrätliche Finanzkommission ersuchte uns, die Frage zu prüfen,.

ob nicht zur inneren Festigung der Genossenschaft das gegenwärtige Genossenschaftskapital in vermehrtem Umfange abgeschrieben werden sollte. Die eingehende Prüfung brachte uns zur Überzeugung, dass ein über 60% hinausgehender Abstrich des Genossenschaftskapitales nicht als Notwendigkeit erscheint. Wir liessen uns dabei von der Erwägung leiten, dass der Grossteil der Investierungen des Unternehmens in Lagerhäusern und Schiffen Wertobjekte darstellen, die auf viele Jahrzehnte hinaus der Genossenschaft gute Dienste leisten können. Die Erfassung sogenannter Liquidationswerte als Ausgang einer restlosen Konsolidierung ist in der heutigen Zeit nicht angängig; auch ein Industrie- oder Bahnunternehmen wird in Zeiten schwacher Konjunktur kaum seine gesamten Aktiven in der Bilanz mit einem allfälligen Liquidationserlös einsetzen können. Darüber hinaus konnten wir der Einstellung der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft die Berechtigung nicht absprechen, dass eine weitergehende Abschreibung die Genossenschafter, die zu einem grossen Teil Transportvergeber und damit Kunden des Unternehmens sind, in einer Art und Weise treffen würde, die nicht vereinbar wäre mit dem erfreulichen Interesse, das diese Kreise der Entwicklung der Genossenschaft und damit der ganzen Eheinschiffahrt entgegengebracht haben.
An Stelle der ursprünglich beabsichtigten Erhöhung des gegenwärtigen Genossenschaftskapitals soll nunmehr ein Prioritätskapital von Fr. 2,000,000 geschaffen werden. Für den Bund ist eine Beteiligung von Fr. 1,500,000 an diesem Prioritätskapital vorgesehen. Gegenüber dem früheren Vorschlage bringt diese Lösung eine wesentliche Verbesserung im Hinblick auf .die Verzinsungsaussichten der investierten Gelder.

282 Die restlichen Er. 500,000 des Prioritätskapitales sollen vom Kanton Basel-Stadt durch Umwandlung seines Darlehens auf den Getreidesilo im gleichen Betrage übernommen werden.

Es besteht mit den Organen der Genossenschaft weiter Übereinstimmung darüber, dass dem Prioritätskapital eine bevorzugte Verzinsung bis zu 4% kumulativ eingeräumt wird, in dem Sinne, dass das alte Genossenschaftskapital keine Verzinsung erfahren darf, solange das Prioritätskapital in den, vorangegangenen Jahren nicht mit 4% bedacht worden ist. Durch eine Statutenänderung wird die Genossenschaft sowohl Stimmrecht als bevorzugte Ansprüche des Prioritätskapitals regeln.

Die Abschreibung des gegenwärtigen Genossenschaftskapitals um 60% und die statutarische Regelung des Prioritätskapitals in erwähntem Sinne betrachten wir als Voraussetzung für die Beteiligung des Bundes.

B. ObligalionenanleiTie.

Die Modalitäten der auf Er. 4,500,000 festgelegten Obligationenanleihe haben gegenüber dem früheren Projekt folgende Änderungen erfahren.

a. Zusammensetzung der Darlehensgeber.

Die Finanzkommission des Nationalrates hat darauf aufmerksam gemacht, dass es keineswegs angebracht sei, die bisherigen Darlehensgeber, die seit Jahren eine recht ansehnliche Verzinsung erhalten haben und immer noch beziehen, völlig zu entlasten und an deren Stelle den Bund treten zu lassen. Wir haben uns mit einer Beteiligung von Fr. 2,000,000 durch den Bund unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, dass der restliche Betrag mit Fr. 1,000,000 von öffentlichen Körperschaften und Fr. 1,500,000 von den bisherigen Gläubigern oder anderen privaten Geldgebern übernommen werde. Was die Beteiligung der übrigen öffentlichen Körperschaften anbetrifft, so ist die Genossenschaft an die Kantone Zürich und Basel-Stadt, sowie an die Stadt Zürich herangetreten.

o. Zinsfuss.

Die Genossenschaft hat als Zinsfuss für das neue Darlehen 4% vorgeschlagen. Gegenüber dem früheren Projekt mit 3% stellt dies für den Bund eine Besserstellung dar. Gleichzeitig, und dies war für die Entscheidung der Genossenschaft wegleitend, wird der Subventionscharakter des Darlehens einigermassen gemildert.

c. Laufzeit.

Das Darlehen wird für 12 Jahre fest abgeschlossen.

d. Sicherheit.

Als hypothekarische Sicherstellung für das Obligationeadarlehea wird die Genossenschaft ihren gesamten Schiffspark und ihre Landanlagen versehreiben. Nach durchgeführter Sanierung sind alle diese Objekte

283 unbelastet. Bei einem Erstellungswert von über Fr. 11,000,000 weisen diese Aktiven nach den vorgesehenen Abschreibungen einen Buchwert von rund Fr. 6,500,000 auf.

Das Zustandekommen der Obligationenanleihe auf obiger Grundlage, wobei wir die Beteiligung der privaten Darlehensgeber nochmals ganz besonders hervorheben, bildet die Voraussetzung, unter welcher wir die Beteiligung des : Bundes als angezeigt erachten.

3. Würdigung der Leistungen des Bundes bei Beteiligung an der finanziellen Reorganisation der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft.

Das neue Projekt ist in seiner Tragweite für den Bund klar umrissen.

Neben einer Verringerung der Gesamtbelastung im Vergleich zum früheren Vorschlag wird eine erhöhte Sicherheit für die Beteiligung geschaffen.

Gegenüber einer Gesamtbeteiligung des Bundes von Fr. 4,000,000 gemäss dem ersten Projekt werden neu vorgesehen: Beteiligung am Obligationenkapital Beteiligung am Prioritätskapital

Fr. 2,000,000 » 1,500,000 i

Zusammen Fr. 3,500,000

Nach Verrechnung des bisherigen Darlehens » 1,625,000 würden bei Annahme des Bundesbeschlusses der Genossenschaft vom Bund neu zur Verfügung gestellt . Fr. 1,875,000 i _^__^_ A.

Die Aufsichten für die Entwicldung der Genossenschaft nach vollzogener finanzieller Reorganisation.

Entscheidend für die Beurteilung der Beteiligung des Bundes an der finanziellen Reorganisation der Genossenschaft ist die Erfolgsaussicht. Wir haben wiederholt auf die Dienste hingewiesen, welche die Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft der ganzen Entwicklung der Schiffahrt nach Basel geleistet hat; gerade angesichts der nationalen Bedeutung des Unternehmens scheint es uns doppelt wichtig, eine weitgehende Gewissheit zu haben, dass die Genossenschaft über die unvermeidlichen Anfangsschwierigkeiten endgültig hinweg ist.

Die vorgeschlagene Lösung bietet nach unserer Überzeugung diese Sicherheit, soweit unter den heutigen Wirtschaftsverhältnissen eine solche nach menschlichem Ermessen überhaupt ins Auge gefasst werden kann.

Die Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft wird nach der finanziellen Eeorganisation eine wesentliche Entlastung unter folgenden Gesichtspunkten erfahren :

284 a. Schuldenverzinsung: Der Zinsenaufwand wird eine Senkung um rund Fr. 185,000 im Jahr, von rund Fr. 315,000jinter den heutigen Verhältnissen auf Fr. 180,000 erfahren.

b. A m o r t i s a t i o n e n : Durch Abschreibung auf dem gegenwärtigen Genossenschaftskapital können neben der Tilgung des Passivsaldos für rund Fr. 1,800,000 ausserordentliche Abschreibungen vorgenommen werden, wodurch die jährlich vorzunehmenden Abschreibungen eine Ermässigung erfahren.

Die Frage der künftigen Abschreibungen bildete Gegenstand einer ganz, besonderen Prüfung. Dabei muss festgestellt werden, dass die bei Gründung der Genossenschaft vorgesehenen statutarischen Abschreibungen hoch erscheinen, und zurzeit von keiner Eheinschiffahrtsgesellschaft auf den Neuwerten aufgebracht werden könnten. Wir haben uns besonders auch überzeugt, dass ausländische Staaten, insoweit aus fiskalischen Gründen eine Obergrenze für Abschreibungen festgelegt ist, für die Bheinschiffahrt Höchstsätze anerkennen, die unter den statutarischen. Ansätzen der Genossenschaft liegenDies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Lebensdauer der Eheinschiffe bei guter Unterhaltung recht hoch ist, was daraus hervorgeht, dass sich heute noch eine grosse Anzahl von Schiffen in Fahrt befinden, die seit über 50 Jahren im Dienste stehen. "Eine Anpassung der Statuten an die ausländischen Verhältnisse erscheint angezeigt. Die jährlichen Amortisationen beanspruchen nach erfolgter Sanierung rund Fr. 200,000.

Es darf erwartet werden, dass die Genossenschaft die jährlichen Amortisationen in dieser Höhe herauswirtschaften kann ; dabei ist darauf zu verweisen, dass jede Jahresamortisation die Zinsenlast der Genossenschaft verringert und dadurch weitere Abschreibungen erleichtert.

Nach vorläufiger, sehr vorsichtiger Berechnung hat das Jahresergebm» für das soeben abgeschlossene Geschäftsjahr 1931 der Schweizer 'Schleppschiffahrtsgenossenschaft, nach Aufbringung einer Zinsenlast von Fr. 807,000, einen Überschuss von rund Fr. 84,000 gebracht. Die künftige Zinsbelastung von Fr. 180,000 hätte der Genossenschaft eine Einsparung von Fr. 127,000 gebracht ; damit wäre ein Überschuss von Fr. 211,000 zur Verfügung gestanden, aus welchem die Amortisationen hätten gedeckt werden können. Dabei muss berücksichtigt weren, dass im abgelaufenen Jahre die
Verkehrsunternehmungen ganz besonders .unter der Wirtschaftskrise zu leiden hatten. Zweifelsohne hat die Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft den Beweis erbracht, dass sie in der Lage ist, sich auch veränderten Verhältnissen anzupassen, und es ist berechtigte Aussicht vorhanden, dass bei Bestehen von nur einigermassen normalen Verhältnissen Erträgnisse erzielt werden können, die eine bescheidene Verzinsung des Genossenschaftskapitales ermöglichen.

285B. Die Gestaltung der Bilanz der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft nach vorgenommener Sanierung.

In unserer Botschaft vom 29. Mai 1931 haben wir Ihnen die Bilanzzahlen auf den 81. Dezember 1930 mitgeteilt (Bundesbl. I, S. 667). Es erscheint wertvoll, der effektiven Bilanz der Genossenschaft auf 81. Dezember 1931 eine Bilanz gegenüberzustellen, die unter der Voraussetzung aufgemacht wurde, als ob die Sanierung am 1. Januar 1931 schon vollzogen gewesen wäre.

Bilanz 31. XII. 31

Aktiven.

Anlagewerte Realisierbare Aktiven Verfügbare Aktiven . .

Ordnungskonten (Saldo) Passiv-Saldo Passiven.

Genossenschaftskapital Prioritätskapital . .

Eeservefonds Hypotheken Obligationenkapital .

Kreditoren Banken Aktiven-Übersohuss .

.

.

Fr. 8,600,000 1,500,000 215,000 255,000 854,000

Bilanz per 31. XII. 31,

wenn die Sanierungam 1. Januar 1931 in Kraft getreten wäre Fr. 6,800,000 » 1,500,000 » 930,000 » 309,000

Fr. 11,424,000

Fr. 9,539,000

Fr. 4,320,000

Fr. 1,728,000 » 2,000,000

101,000 5,220,000 .

1,100,000 683,000

» 4,500,000 » 1,100,000 »

.

Fr. 11,424,000

211,000

Fr. 9,539,000

4. Der künftige Einüuss des Bundes in der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft.

Die Beteiligung des Bundes an der finanziellen Eeorganisation der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft lässt die Abklärung des öffentlichen Einflusses am Unternehmen als wichtig erscheinen. Das bisherige Genossenschaftskapital setzt sich aus 457 Anteilscheinen aus Kreisen von Industrie und Handel zusammen, sowie 407 Anteilscheinen in der Hand der Kantone, Gemeinden und der schweizerischen Bundesbahnen. Durch Übernahme von 300 neuen Anteilscheinen zu Fr. 5000 durch den Bund entfällt das Schwergewicht auf öffentliche Beteiligungen. Zur Wahrung des Einflusses des Bundes werden wir uns in geeigneter Form Sicherheit geben lassen, dass der Bund das Eecht hat, in den Vorstand der Genossenschaft bis zu drei Vertreter abzuordnen.

286

III. Die volkswirtschaftliche Aufgabe der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft und die Sicherung Tor Entfremdung des Genossenschaftszweckes durch Beteiligung des Unternehmens an Frachtkartellen.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft liegt darin, dass unser Land in diesem Unternehmen ein Werkzeug der unabhängigen Fracbtenpolitik für unsere auswärtigen Verkehrsverbindungen besitzt. Die immer ausgesprochenere Erscheinung, dass die ausländischen Eisenbahnen ihre Tarife dem Tiefstande der Rheinfrachten anpassen, macht den Rhein gleichsam zum Masstabe unserer gesamten Auslandsfrachten.

Demgegenüber machen sich jedoch in letzter Zeit Erscheinungen geltend, die dazu angetan sind, den von der Schweiz gewonnenen Vorteil einer billigen Auslandstrasse gegenstandslos zu machen oder doch stark abzuschwächen.

Wir haben zunächst die zunehmende Konzentration der Rheinschiffahrt in die Hände von grossen Reedereikonzernen und dann die Kartellbildung im Auge. Vor zwei Jahren ist zum erstenmal ein oberrheinisches Frachtenkartell zustande gekommen mit dem Zwecke, die Rheinfrachten künstlich '/u erhöhen. Die Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft hat sich an diesem Frachtenkartell beteiligt und begründete dies mit der Notwendigkeit, die als Folge des strengen Winters von 1929 erlittenen Betriebsverluste wieder einholen zu müssen. Wenn wir auch dem Unternehmen keinen Vorwurf machen -wollen, so müssen wir uns doch darüber klar sein, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft sein kann, sich an Preisabreden zur künstlichen Hochhaltung der Frachten im schweizerischen Rheinverkehr zu beteiligen.

Unsere Bedenken hinsichtlich der zunehmenden kartellmässigen Beeinflussung der Frachten auf dem Rhein sind dadurch bestärkt worden, dass ein von Sachverständigen im Auftrage der Deutschen Reichsregierung ausgearbeitetes und veröffentlichtes sogenanntes « Rheingutachten » zum Schlüsse kommt, dass einzig auf dem Wege der internationalen Kartellierung eine Besserung im Rheingeschäft herbeigeführt werden könne.

Die Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft wird nach erfolgter Reorganisation in der Lage sein, ein wirksames Gegengewicht gegen Kartenbestrebungen im Schweizerverkehr zu bilden. Ohne eine schweizerische Reederei wäre unsere
Volkswirtschaft solchen Zusammenschlüssen gegenüber machtlos.

Da der Beweis erbracht ist, dass sich die Frachten durch Abreden künstlich um Fr. l bis Fr. 2 und noch höher pro Tanne erhöhen lassen und der Schweizerverkehr auf dem Rhein gegen 2 Millionen Tonnen im Jahr ausmacht, so ist leicht zu ermessen, welche Belastung unserer Volkswirtschaft durch solche Kartellierungen erwachsen muss.

Vom Augenblick an, wo eine Kartellierung des schweizerischen Frachtenmarktes sich durchsetzen kann, ohne dass die schweizerische Volkswirtschaft

287

die Möglichkeit besitzt, dies zu verhindern, werden die Aufwendungen der Schweiz für die Eheinregulierung nicht mehr unserer Volkswirtschaft, sondern in erster Linie dem ausländischen Beedereikapital und den ausländischen Bisenbahnen nutzbringend sein.

Angesichts dieser Verhältnisse erachten wir es als notwendig, die Beteiligung ·des Bundes an der Eeorganisation der Genossenschaft davon abhängig zu machen, dass sich die Genossenschaft verpflichtet, keinerlei Preisabrede mit .anderen Eheinschiffahrtsunternehmen zum Zwecke einer künstlichen Hochhaltung der Frachten im Schweizerverkehr zu treffen, ohne dass hierüber ·ein Einvernehmen mit den Bundesbehörden erzielt worden ist.

Zusammenfassend wiederholen wir die Bedingungen, von deren Erfüllung -wir die Auszahlung der Beteiligung des Bundes abhängig machen würden: 1. Für das Prioritäts-Genossenschaftskapital ist eine kumulative Vorzugsdividende bis zu 4% vorzusehen; 2. Das bisherige Genossenschaftskapital ist auf wenigstens 40% abzuschreiben ; 3. Die in Aussicht genommenen Beteiligungen der übrigen öffentlichen Körperschaften sowie privater Darlehensgeber müssen zustande gekommen sein; 4. Dem Bundesrat ist das Eecht einzuräumen, bis zu drei Vertreter in den Vorstand der Genossenschaft abzuordnen; 5. Es dürfen ohne Zustimmung der Bundesbehörden keinerlei Preisabreden mit andern Eheinschiffahrtsunternehmen zum Zwecke einer künstlichen Hochhaltung der Frachten im Schweizerverkehr getroffen werden.

Damit dürfte den Bedenken und Einwendungen der Finanzkommission ·des Nationalrates in allen wesentlichen Punkten Eëchnung getragen sein.

Indem wir Ihnen den nachstehenden, entsprechend abgeänderten Entwurf Bundesbeschluss zur Annahme empfehlen, versiehern wir Sie, Herr Präsident, Jhochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Februar 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: KaesJin.

288 (Neuer Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Beteiligung des Bundes an der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft Basel.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1981 und einer Nachtragsbotschaft vom 15. Februar 1982, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, unter den in der Nachtragsbotschaft, vom 15. Februar 1932 genannten Bedingungen, die Bestrebungen zur Erhaltung der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft Basel zu unterstützen durch-, a. Übernahme von Fr. 2,000,000 einer von der Schleppschiffahrtsgenossenschaft auszugebenden, durch eine Hypothek auf ihre sämtlichen Anlagea sichergestellte 4% Obligationenanleihe auf 12 Jahre von Fr. 4,500,000 ;.

l>. Zeichnung von J?r. 1,500,000 Prioritäts-Genossenschaftsanteile der Schleppschiffahrtsgenossenschaft.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

-£S~-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Nachtragsbotschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zur Beteiligung des Bundes an einer Obligationenanleihe der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft.

Basel (Abänderung des Beschlussesentwurfes). (Vom 15. Februar 1932.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1932

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

2689

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1932

Date Data Seite

277-288

Page Pagina Ref. No

10 031 595

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.