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Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 25. Mai 1932.

Band I.

Erscheint wöchentlich, Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1932.)

(Vom 17. Mai 1982.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 108 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Marceline Bieri-Joumat, 1894, Hausfrau, Delsberg (Bern), 2. Joseï Hüsser, 1896, Kaufmann, Trimbach (Solothurn).

(Verfälschung einer Bundesakte.)

Gemäss Art. 61 des Bundesstrafrechtes, teilweise in Verbindung mit kantonalrechtlichen Strafbestimmungen, sind verurteilt worden: 1. Marceline Bieri, verurteilt am 14. Juli 1981 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 10 Busse.

Frau Bieri hat einen Postempfangschein, der auf Fr. 7 lautete, in Fr. 17 verfälscht, um dem Ehemann die anderweitige Verausgabung von Fr. 10 zu verheimlichen. Der Betrag soll, was der Ehemann bestätigt, zur Begleichung einer Haushaltungsschuld gedient haben.

Für Frau Bieri stellt ein Rechtsanwalt das Gesuch um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Hierzu schildert er die ärmlichen Verhältnisse der Eheleute Bieri, unter besonderer Bezugnahme auf die Person der Bestraften, die Schweres hinter sich habe.

Der Gemeinderat von Delsberg, der stellvertretende Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen einhellig die bedingte Begnadigung.

Bundesblatt.

84. Jahrg. Bd. I.

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Kommiserationsweise beantragen wir ebenso,die Gefängnisstrafe bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und beben als Bedingung besonders hervor, dass Marceline Bieri während dieser Zeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe.

2. Josef Hüsser, verurteilt am 21. Oktober 1981 vom Obergericht des Kantons Solothurn zu 13 Monaten Einsperrungsstrafe, berichtigt in 13 Monate Zuchthaus.

Hüsser ist wegen mehrerer, strafbarer Handlungen zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden; zwei Fälle betreffen Betrug, ein dritter die Verfälschung eines Postempfangscheines von Er. 1200 in Fr. 1700, begangen zum Nachteil der Schwiegermutter.

Hüsser ersucht von der Strafanstalt Witzwü aus um teilweise Begnadigung.

Die für die Bundesaktenverfälschung zur Anwendung gebrachte Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus sei viel zu hoch, da es sich in Wirklichkeit nicht um einen schweren Fall handle; der Staatsanwalt habe 6 Monate Gefängnis beantragt. Im übrigen macht Hüsser geltend, die unterschlagenen Fr. 500 zur Bestreitung von Spitalkosten für die monatelang .krank gewesene Ehefrau verwendet zu haben ; er hätte zudem vorgehabt, die Summe unbemerkt zu ersetzen.

Das Vergehen, das er bereue, hange mit seiner Notlage zusammen.

'Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung.

Hüsser weise seit 1923 sieben Freiheitsstrafen auf, so im Jahre 1927 zweieinhalb Jahre Zuchthaus wegen Betrugs. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er mit dem Geld der Verwandten seiner nun verstorbenen Frau drauflos gelebt habe, ohne sich eine anständige Verdienstmöglichkeit zu verschaffen. Solche Existenzen verdienten keine Schonung.

Unserseits beantragen wir desgleichen Abweisung. Es ist zwar einzuräumen, dass die Rechtsprechung der Kantone von der Möglichkeit, nach Art. 61 des Bundesstrafrechtes «in ganz geringfügigen Fällen» Gefängnis statt Zuchthaus zu erkennen, weitgehend Gebrauch macht, vielfach über den Wortlaut der veralteten Bestimmung hinaus. In diesem Sinn ist auch der Antrag der Staatsanwaltschaft zu verstehen. Wenn aber das Obergericht dafür hielt, es rechtfertige sich Hüsser gegenüber die schwerere Strafart, was in den Urteilserwägungen näher begründet wird, so liegt jedenfalls darin -- nach den besonderen Umständen des Straff alles -- keine Verletzung des Art. 61.

Für die Abweisung
des Begnadigungsgesuches ist neben den Vorstrafen ausschlaggebend, dass Hüsser nach den Urteilserwägungen «die Angehörigen seiner verstorbenen Ehefrau skrupellos ausbeutete». -- Ferner verweisen Wir auf den Bericht des Direktors der Strafanstalt Witzwil vom 7. April 1932.

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Marcel Wuilleumier, 1894, gew. Lokomotivführer, vormals Tramelan (Bern), Josef Estenuami, 1906, Chauffeur, Hildisrieden (Luzern), Anna Schlatter, 1887, Möbelhändlerin, Zürich, Karl Räss, 1904, Vertreter, Lützelflüh (Bern), Fritz Dick, 1892, Güterarbeiter, Busswil (Bern), Joseî Hort, 1897, Kaufmann, Zürich, Edwin Weröeli, 1898, Metzgermeister, Schlieren (Zürich).

(Eisenbahn-, Tramgefährdung.)

Gemäss Art. 67 rev. des Bundesstrafrechtes sind verurteilt worden: 3. Marcel Wuilleumier, verurteilt am 13. Oktober 1931 vom korrektionellen Gericht der Freiberge zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse.

Am 27. Mai 1931, um 19.45 Uhr, erfolgte in der Station Les Breuleux der Bahn Tramelan-Noirmont ein vorschriftswidriges Zugsmanöver, in dessen Verlauf der Stationsgehilfe Knuchel tötlich verletzt wurde. Der von Wuilleumier geführte Zug hatte in Les Breuleux eine Kreuzung abzuwarten und hernach einen Wagen zurückzulassen. Um Zeit zu gewinnen, entschloss sich Knuchel, das Manöver noch vor Eintreffen des Gegenzuges durchzuführen. Zu diesem Zwecke musste Wuilleumier zunächst etwas vorfahren, worauf der betreffende Wagen losgekuppelt wurde. In der Folge nahm das Manöver derart seinen Fortgang, dass Wuilleumier neuerdings vorzufahren hatte, was er tat, als er plötzlich den Gegenzug herannahen sah. In der Bestürzung und um dem unausweichlich scheinenden Zusammenstoss vorzubeugen, stoppte Wuilleumier und fuhr augenblicklich wieder zurück. Dabei wurde Knuchel, den die nicht anbefohlene Rückwärtsbewegung überraschte, auf der Bahnlinie zwischen zwei Wagen eingeklemmt und in einer Weise verletzt, die nach wenigen Stunden den Tod herbeiführte.

Da Wuilleumier mit der Eückwärtsbewegung ohne Befehl einen für die Wahrung der Betriebssicherheit wichtigen Grundsatz verletzt hatte und kein leichterer Fall vorlag, war er zu Freiheitsstrafe und Busse zu verurteilen. Das Gericht empfiehlt ihn aber bereits in den Erwägungen und im Dispositiv der Bundesversammlung zur Begnadigung, an Stelle des bundesrechtlich unzulässigen bedingten Strafvollzuges.

Wuilleumier ersucht um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Der Vorfall habe sich in einem Zeitpunkt ereignet, da er, in Unterbrechung seiner Ferien, weisungsgemäss andere Wagenführer vertreten habe. Das betreffende Manöver sei durch besondere Umstände ersehwert gewesen. Die .Rückwärtsbewegung habe einem spontanen Eeflex entsprochen ; dieser aber hange mit einer gewissen Nervosität zusammen, die er aus einem kürzlich unverschuldeten Zugszusammenstoss davongetragen habe. Sein Fehler habe ihm die Stelle gekostet, ferner sei er als verheirateter Mann mit Frau und Kind durch Busse

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und Kosten stark belastet. Der Gedanke, in einen Unglücksfall verwickelt zu sein, der einem Kameraden das Leben gekostet habe, bedrücke ihn seelisch in hohem Masse.

Gleich dem urteilenden Gericht beantragen auch der Begierungsstätthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern, jener mit ausführlicher Begründung, den Erlass der Gefängnisstrafe.

In Würdigung der gesamten Verumständungen des Straff alles und aus Mitleid mit dem nicht vorbestraften Gesuchsteller halten wir wie die Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes dafür, dass hier die nachgesuchte bedingte Begnadigung gewährt werden darf.

Wir beantragen, die zehn Tage Gefängnis bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Wuilleumier während dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

4. Josef Estermann, verurteilt am 28. Mai 1931 vom Obergericht des Kantons Luzern zu 5 Tagen Gefängnis und Er. 50 Busse. Die Kassationsbeschwerde hat das Bundesgericht am 23. November 1931 abgewiesen.

Am 8. August 1927, um 17.15 Uhr, ereignete sich auf dem offenen, unbewachten Bahnübergang bei Eschenbach ein Zusammenstoss zwischen dem von Estermann gelenkten Motorlastwagen und einem Zug der Seethalbahn.

Ein Begleiter Estermanns erlitt tötliche Verletzungen, zwei andere wurden leicht verletzt, am Lastwagen und Motorwagen der S. B. B. entstand Sachschaden. -- Estermann hatte wegen eines nachfahrenden Automobils rechts angehalten und sich hierbei dem Bahnübergang auf wenige Meter genähert, bis er dann plötzlich auf den von links heranfahrenden Zug aufmerksam wurde.

Da er offenbar ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr für möglich hielt, gab er Gas, während der Motorwagenführer den vorher durch Signale angekündigten Zug anzuhalten versuchte. Der Zug erfasste das Lastautomobil, drehte es ab und riss die Brücke mitsamt der Ladung und den aufsitzenden Personen herunter.

Für Estermann ersucht sein Verteidiger um Erlass der Freiheitsstrafe. Die Verteidigung ist seinerzeit von der Annahme ausgegangen, dass der Kassationshof des Bundesgerichtes die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Gerichte frei überprüfen könne. Ähnlich wird jetzt zuhanden der Begnadigungsbehörde in seitenlangen Ausführungen auf die Tat- und Schuldfragen eingetreten, so
auf die Beweiswürdigungsfrage, ob der Zug signalisiert worden sei, auf die Schlüssigkeit eines Expertenberichtes, auf die Art der Sicht von der Strasse auf den Bahnkörper, auf die Einzelheiten im Verhalten Estermanns, als er plötzlich den Zug erblickte usw. In all diesen Punkten ist jedoch dem Begnadigungsgesuch von vorneherein entgegenzuhalten, dass es nicht Sache des Begnadigungsverfahrens sein kann, sich derart mit dem Tatsächlichen des Straffalles zu befassen. Die Begnadigungspraxis hat dies seit langem abgelehnt (zu vergleichen etwa Bbl. 1907, VI, 269, und III, 237), ein Grundsatz, der ganz be-

781 sonders dann gerechtfertigt ist, wenn eine Strafsache dem Kassationshof des Bundesgerichtes vorgelegen hat, indem dann bundesgerichtlich entschieden ist, dass die Feststellungen der Vorinstanz, hier des luzernischen Obergerichts, jedenfalls nicht aktenwidrig sind bzw. -- was als gleichbedeutend erscheint -- nicht als willkürlich oder absurd bezeichnet werden können. Die Begnadigungsbehörde kann sich namentlich auch nicht mit dem beigelegten Privatgutachten befassen, das dem gerichtlich eingeholten Gutachten entgegengehalten wird.

Unter diesen Voraussetzungen ist die Befugnis der Begnadigungsbehörde im vorliegenden Falle dahin abzugrenzen, dass ihr lediglich die Entscheidung zufällt, ob besondere Gründe nahelegen, auf Strafart und Strafausmessung zurückzukommen, sei es dass neue Erwägungsgründe vorliegen oder doch Umstände in Betracht kommen, welche gnadenhalber die ganze oder teilweise Aufhebung der Strafe zu bewirken vermögen.

Werden die Gesuchsanbringen in dieser Eichtung näher überprüft, so ergibt sich : Auf alle Fälle -- wird erklärt -- stehe fest, dass das Obergericht den bedingten Straferlass bewilligt hätte, sofern dieser bundesrechtlich zulässig wäre. Die Notwendigkeit eines Korrektivs im Wege der Begnadigung liege deshalb auf der Hand. Ein besonderer Milderungsgrund sei, dass Estermann damals eine Ziegelfuhre als Hilfsaktion für Hagelgeschädigte bewerkstelligt habe. Er sei zur Zeit des Vorkommnisses unbestraft gewesen; eine seitherige, geringfügige Busse wegen Nichtbeachtung eines Wig-wag-Signals dürfe ausser Betracht fallen. Estermann sei gut beleumdet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe würde ihn psychisch und moralisch schwer schädigen ; durch den nunmehr drei Jahre dauernden Strafprozess mit seinen aufregenden Peripetien habe er seelisch übergenug gelitten. Er bedaure den Unfall aufrichtig; der Besserungszweck der Strafe sei auch ohne Vollzug gewährleistet.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und das kantonale Justizdepartement beantragen, dem Begnadigungsgesuch zu entsprechen. Der Staatsanwalt erachtet als für die Behandlung des Gesuches wesentlich,, dass sich der Vorfall anlässlich einer gemeinnützigen Hilfsaktion ereignete und erhebliche Milderungsgründe vorlagen, die bei Anwendungsmöglichkeit des kantonalen Eechtes unzweifelhaft zur Gewährung des bedingten Straferlasses
geführt hätten. Das kantonale Justizdepartement bestätigt dies seinerseits ausdrücklich.

Die Bisenbahnabteilung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes beanstandet, dass sich das Gesuch in vielen Punkten als unsachliche Kritik der Gerichtsurteile erweise, in der Meinung, die ganze Aufmachung spreche grundsätzlich gegen eine Begnadigung. Immerhin mache die Eigenschaft der Fahrt als Hilfsaktion Estermann doch eines gewissen Mitleides würdig, zumal er schon bis anhin seelisch erheblich gelitten haben dürfte und das Urteil ihn im übrigen zu grossen, finanziellen Leistungen verpflichte. Dem Antrag der Kantonsbehörden wird deshalb beigepflichtet, jedoch empfehle sich lediglich die bedingte Begnadigung.

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Unserseits ziehen wir im wesentlichen in Betracht, dass die Angelegenheit an sich, nach bestimmter Auskunft der Kantonsbehörden, den bedingten Straferlass nahegelegt hätte. Das Verhalten Estermanns, der Chauffeur ist.

lässt zwar auch die Auffassung zu, dass den strafmindernden Umständen bereits in weitgehendem Masse Eechnung getragen worden sei, weshalb in der Gesuchsabweisung keinerlei Härte zu erblicken wäre. Immerhin entschliessen wir uns 2um A n t r a g , die Gefängnisstrafe von 5 .Tagen bedingt zu erlassen unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass Estermann während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

5. Anna Schlatter, verurteilt am 26. Januar 1932 von der III. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Frau Schlatter ist am Ostermontag 1931, um 19.30 Uhr, auf der Seestrasse Zürich, bei einer Probefahrt und ohne Fahrbewilligung, mit einem von fünf Personen besetzten Automobil einem Tramzug unrichtig vorgefahren, wobei sie bei der vorhandenen Geschwindigkeit die Herrschaft über den Wagen verlor und schliesslich mit voller Wucht in den Motorwagen eines andern Tramzuges hineinfuhr. Frau Schlatter erlitt eine Hirnerschütterung und verschiedene Verletzungen, der mitverurteilte Autohändler und weitere Insassen -wurden ebenfalls verletzt, ferner. entstand erheblicher Sachschaden, was die in den Akten befindlichen Photographien veranschaulichen.

Frau Schlatter ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Hierzu macht der Ehemann geltend, die nicht vorbestrafte Verurteilte leide heute noch an den Unfallsfolgen ; den Mut, ein Auto zu steuern, besitze sie nicht mehr. Die Eheleute hätten des Ereignisses halber «eine kaum begonnene Existenz, um die wir Jahre kämpften, verloren». Im weiteren wird namentlich das unzweckmässige Verhalten des für die Fahrt verantwortlichen Autoverkäufers hervorgehoben.

"Nach dem Polizeibericht, auf dessen anderweitige Angaben hingewiesen sei, sind die Eheleute Schlatter dermalen verdienstlos.

Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich äussert sich in längerem Bericht dahin, die bedingte Begnadigung möge in Verbindung mit einer Probezeit von vier Jahren gewährt werden. Die kantonale Direktion der Justiz schliesst sich diesem Antrag an.

Unserseits bemerken wir mit der
Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes, dass das Verhalten von Frau Schlatter bei der in Betracht kommenden Automobilfahrt nicht für eine Begnadigung spricht. Die Eisenbahnabteilung sieht zwar davon ab, sich gegen die Begnadigung auszusprechen, indem sie die Hauptschuld des mitfahrenden Autoverkäufers hervorhebt sowie den Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht den bedingten Strafvollzug gewährte und die Kantonsbehörden nunmehr für die bedingte Begnadigung eintreten.

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Die kantonale Appellationsinstanz bezeichnet das Verschulden der Bestraften als schwer, die Fahrlässigkeit als grob. Frau Schlatter hatte nur wenige Fahrstunden genommen. Den Wagen, den sie führte, kannte sie nicht, Sie fühlte sich ihm nicht gewachsen. Trotzdem übernahm sie die Führung, fuhr sehr schnell und ohne Not einem Tramzug unrichtig vor. Das ganze Vorkommnis erinnert an den Straf- und Begnadigungsfall Itten, dessen Gefängnisstrafe die Bundesversammlung von einem Monat lediglieh bis zu fünf Tagen ermässigt hat, entgegen dem Antrag, die bedingte Begnadigung zu gewähren (hierzu Antrag 104 im II. Bericht vom 19. Mai 1931 und Bbl. 1931, I, 607 ff., ferner Bericht der Begnadigungskommission vom 6. Juni 1931). Wenn auch im heutigen Fall die Folgen des Vorkommnisses nicht als ausserordentlich zu bezeichnen sind, so war dafür das Verschulden besonders gross, wobei wir im übrigen diejenigen Gründe betonen, von denen bereits die kantonale Staatsanwaltschaft bemerkt, dass sie gegen die bedingte Begnadigung angerufen werden können.

Wir beantragen Abweisung.

6. Karl K äs s, verurteilt am 3. Juli 1931 von der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 5 Tagen Gefängnis.

Eäss ist am 4. Februar 1931 nach 18.00 Uhr bei einem Bahnübergang der Eamsei-Sumiswald-Huttwilbahn in die geschlossenen Barrieren hineingefahren.

Die erste Stange brach und wurde auf das Geleise geschleudert, worauf die andere von selbst in die Höhe ging. Bäss machte sich ohne Halt davon. Der heranfahrende Zug musste wegen der auf den Schienen liegenden Stange gestellt werden.

Eäss ersucht, die Gefängnisstrafe in Busse umzuwandeln. Der Strafvollzug bedeute den Stellenverlust. Er sei verheiratet und Vater eines Kindes.

Wegen einer Nervenerkrankung könne er keine schwere Arbeit verrichten.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung, wogegen die kantonale Eisenbahndirektion der bedingten Begnadigung zustimmen kann, vorausgesetzt, dass die ausstehenden Geldbeträge, wie Schadenersatz, innert bestimmter Frist entrichtet werden.

Mit der Eisenbahnabteüung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes beantragen wir deshalb Abweisung, weil es sich nach den Akten, Urteilserwägungen und Berichten um einen Gesuchsteller
handelt, der in AVirklichkeit ein besonderes Entgegenkommen nicht nahelegt.

7. Fritz Dick, verurteilt am 25. September 1931 vom Gerichtspräsidenten I von Biel zu Fr. 70 Busse und Fr. 64. 80 Kosten.

Dick ist am 19. März 3931 in Biel mit seinem Motorrad in einen StadtOmnibus hineingefahren. Dick erlitt Verletzungen, das Motorrad wurde stark, der Omnibus nur unbedeutend beschädigt.

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Dick ersucht um Brlass der Busse, die etwas hoch sei, namentlich wenn der am Bad enstandene Schaden von Er. 300 berücksichtigt werde. Er sei ein einfacher Arbeiter mit Familie. Der Omnibuschauffeur habe auch gefehlt.

Der Gemeindepräsident von Busswil empfiehlt das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern und die kantonale Polizeidirektioh beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 20.

Mit der eidgenössischen Oberpostdirektion, Bechtsbureau, beantragen wir desgleichen, die Busse bis Fr. 20 zu ermässigen, wobei wir namentlich, die Belastung mit Fr. 64. 80 Verfabrenskosten berücksichtigen. Die gänzliche Begnadigung wäre zu weitgehend.

8. Josef Hort, verurteilt am 24. November 1931 vom Bezirksgericht Zürich zu Fr. 40 Busse.

Hort ist am 22. August 1931 mit seinem Personenautomobil in Zürich in eine Barriere gefahren, wobei der Wärter verletzt wurde.

Hort ersucht um Bückumwandlung der Gefängnisstrafe von 4 Tagen in Fr. 40 Busse; wenige Tage nach dem Umwandlungsbeschluss hat er Busse und Kosten einbezahlt. Er beruft sich vor allem auf seine Abwesenheit im Ausland.

Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich und die kantonale Direktion der Justiz beantragen den gnadenweisen Erlass des Bussenverhaftes. Namentlich wird erklärt, die Umwandlungsfrist sei Hort nicht bekanntgegeben worden, ferner scheine zu stimmen, dass er im massgebenden Zeitpunkt landesabwesend gewesen sei. Hort befinde sich finanziell nicht in günstigen Verhältnissen.

Wir beantragen, vom Vollzug der Umwandlungsstrafe abzusehen und es bei der nachträglichen Bussenentriebtung bewenden zu lassen.

9. Edwin W er ff eli, verurteilt am 7. Juli 1931 vom Bezirksgericht Zürich zu Fr. 100 Busse.

Werffeli ist im März 1931 mit seinem Personenautomobil bei Birmensdorf über einen Bahnübergang gefahren, nachdem ein Begleiter die wegen des herannahenden Zuges ordnungsgemäss geschlossenen Schranken eigenmächtig gehoben hatte.

Für Werffeli ersucht ein Bechtsanwalt um Bückverwandlung von 5 Tagen Umwandlungsstrafe in Fr. 50 Busse, die Werffeli inzwischen einbezahlt hat; die Entrichtung der andern Fr. 50 erfolgte vor dem gerichtlichen Umwandlungsbeschluss. Es wird zugegeben, dass Werffeli der Angelegenheit nicht die notwendige Beachtung geschenkt habe, gleichzeitig aber auf die starke geschäftliche
Inanspruchnahme hingewiesen. In Berücksichtigung der Verhältnisse Werffelis und der in anderen Kantonen vorhandenen Übung, es bei der nachträglichen Bussenentrichtung bewenden zu lassen, wird sodann geltend gemacht, der Vollzug der Umwandlungsstrafe wäre eine Unbilligkeit.

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Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich beantragt, dem Gesuche zu entsprechen, wenn auch gesagt werden müsse, dass dies hier ein weitgehendes Entgegenkommen bedeute. ' Die kantonale Direktion der Justiz schliesst sich diesem Antrage an.

Unserseits beantragen wir, das Gesuch abzuweisen. Böswilligkeit liegt zwar nicht vor, dagegen sprechen die Umstände des Vergehens und das nachherige, saumselige Verhalten in der Bussenbegleichung gegen Werffeli.

10. Louis Abel Vuille, 1885, gew. Briefträger, Neuenburg.

(Postgeheimnis- und Amtspflichtverletzung, Diebstahl.)

10. Louis Abel Vuille ist am 16. September 1981 vom korrektioneilen Schwurgericht von Neuenburg gemäss Art. 57 des Postverkehrsgesetzes und Art. 58 lit. / des Bundesstrafrechtes in Verbindung mit kantonalrechtlichen Strafbestimmungen betreffend Diebstahl zu 2 Monaten Gefängnis, Fr. 50 Busse und einem Jahr Verlust des Aktivbürgerrechts verurteilt worden. Die Beschwerde an den kantonalen Kassationshof ist abgewiesen worden.

Vuille ist verurteilt worden, weil er aus einem Briefumschlag, der sich in einem Gepäckstück befand, eine Zwanzigfrankennote behändigt hatte. Das Urteil ist ohne Erwägungen, da es sich auf den Wahrspruch von Geschwornen gründet. Aus den Akten geht hervor, dass der Briefumschlag den Daumenabdruck der rechten Hand des Verdächtigten enthielt ; weitere Indizien nennt der Bericht der kantonalen Staatsanwaltschaft zum Begnadigungsgesuch (Schlüsselbund mit 15 Schlüsseln und Passepartout, privat im Postfourgon verwahrt). Das Strafurteil betrifft eine Gesamtstrafe, wobei im Sinne des zwischen dem Justizdepartement des Kantons Neuenburg und der Bundesanwaltschaft gepflogenen Meinungsaustausches davon auszugehen ist, dass die Gesamtstrafe dem Bundesrechte angehört.

Vuille ersucht um Begnadigung. Er beharrt darauf, nicht gestohlen zu.

haben. Am Tage der Verhaftung habe er 27 einwandfreie Dienstjabre aufgewiesen, mit vier Beförderungen in höhere Dienstklassen. Die strafrechtliche Sanktion sei schrecklich ; 70 Tage Untersuchungshaft habe man ihm nicht angerechnet. Aus dem Postdienst sei er entlassen. Was man ihm vorwerfe, habe ihn mithin gänzlich ruiniert, was einen Gnadenakt rechtfertigen soll.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg und das kantonale Justizdepartement beantragen mit Nachdruck die Gesuchsabweisung. Für den
Standpunkt der Postverwaltung, die ebenfalls Abweisung beantragt, verweisen wir auf den Mitbericht der Oberpostdirektion vom 20. Januar 1982 und die Entlassungsverfügung vom 8. Februar.

Wir b e a n t r a g e n desgleichen Abweisung. Es ist ohne weiteres klar, dass sich die Begnadigungsbehörde mit der Frage nach der Täterschaft nicht befassen kann. Das Gutachten des Polizeiinstitutes über die Identität des Daumen-

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abdruckes ist im übrigen vom Erkennungsdienst des schweizerischen Zentralpolizeibureaus überprüft worden mit dem bestätigenden Ergebnis, dass die Identität einwandfrei nachgewiesen ist. Eine besondere Härte stellt das Urteil nicht dar.

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Viktor Strausack, 1892, Chauffeur, Grenchen (Solothurn), Hans Leuthold, 1901, Automechaniker, früher Óberwinterthur (Zürich), Karl Frey, 1913, Landwirt, Johann Weber, 1913, Fabrikarbeiter, Jakob Prey, 1908, Landarbeiter, Josef Stierli, 1914, Landwirt, alle Muri (Aargau).

(Elektrische Anlagen.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902, zum Teil in Verbindung mit kantonalem Verkehrspolizeirecht, sind verurteilt worden: ; 11. Viktor S t r a u s a c k , verurteilt am 2. Oktober 1931 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern gemäss Art. 56, 57 des Bündesgesetzes und kantonalen Bestimmungen zu Fr. 100 Busse.

Strausack bat im Juni 1931, nachts, in Selzach mit einem Lastautomobil eine Telephonstange derart unigefahren, dass Drähte zerrissen. Hernach fuhr Strausack davon, ohne den Vorfall irgendwie zu melden.

Strausack ersucht um Prüfung seiner Angelegenheit. Er sei seit zwölf Jahren als Chauffeur tätig und habe sonst nie den geringsten Fehler begangen, gegenteils nach Möglichkeit Unglück verhütet. Die Entrichtung dieser ersten, hoch bemessenen Busse falle ihm bei seinen Lohn- und Eamilienverhältnissen nicht leicht.

Über die Zugehörigkeit der Gesamtbusse zum Bundesrecht hat zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn ein Meinungsaustausch stattgefunden. Das kantonale Polizeidepartement beantragt Herabsetzung der Busse um die Hälfte. Die Gesuchsanbringen seien zutreffend, und den Schaden habe Strausack, der heute arbeitslos sei, gedeckt. In der Strafuntersuchung habe er ohne weiteres gestanden; gegen ihn spreche einzig, dass er nach dem Vorfall davongefahren sei.

Die schweizerische Obertelegraphendirektion schliesst sich dieser Stellungnahme an.

In Berücksichtigung des guten Leumundes und der Verhältnisse des Gesuch stellers, namentlich der Arbeitslosigkeit, beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Die gänzliche Begnadigung wäre offenbar zu weitgehend ; der Umstand, dass Strausack jede Meldung unterliess, könnte sogar die Gesuchsabweisung begründen.

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12. Hans L e u t h o l d , verurteilt am 13. August 1931 vom Bezirksgericht "Winterthur gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse.

Leuthold hat im Mai 1931 zwischen Neftenbach und Eiethof mit einem Lastwägen, anscheinend infolge von Übermüdung und ungenügender Aufmerksamkeit, beim Eechtsausweichen eine Telephonstange umgefahren.

Da Leuthold die Busse nicht innert drei Monaten entrichtete, erfolgte ihre Umwandlung in 4 Tage Gefängnis.

Leuthold, der die Busse nachträglich einbezahlt hat, ersucht um Bückverwandlung der Gefängnisstrafe in Busse. Er verweist auf seine Familienasten und die zeitweilige Arbeitslosigkeit.

Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich und die kantonale Direktion der Justiz beantragen, vom Vollzug der Umwandlungsstrafe abzusehen und es bei der nachträglichen Bussenentrichtung bewenden zu lassen. Demgegenüber beantragen wir Abweisung. Leuthold erfährt zwar in den Polizei berichten eine verschiedene Beurteilung, jedoch ist die Unterlassung der rechtzeitigen Bussenentrichtung, betreffend den nicht hohen Betrag von Fr. 40, unseres Erachtens auf grobe Nachlässigkeit zurückzuführen. Die geltend gemachte Arbeitslosigkeit wird bezeichnenderweise auf schlechtes Verhalten zurückgeführt.

13.--16. Karl Frey, Johann Weber, Jakob Frey und Josef Stierli, verurteilt am 16. September 1931 vom Bezirksgericht Muri gemäss Art. 55 lit. a des Bundesgesetzes, die beiden ersten zu 2 Tagen, die andern zwei zu l Tag Gefängnis.

Sämtliche haben im März 1931 mit Steinen nach der Niederspannungsleitung des Elektrizitätswerkes Muri geworfen, wobei die beiden ersten Isolatoren beschädigten, was nach den Akten eine vorsätzliche Gefährdung elektrischer Anlagen bewirkte. Der Sachschaden betrug Fr. 10.

Die Verurteilten ersuchen um Erlass der Gefängnisstrafen, wozu sie auf das Leumundszeugnis des Gemeinderates Muri Bezug nehmen sowie auf den Umstand, dass Gerichtskosten, Staatsgebühr und Entschädigung gänzlich entrichtet sind. Die Strafen seien, nach der Art des Vorfalles, sehr schwer zu nennen. Die Bestraften hätten aus Unbedachtsamkeit und jugendlichem Übermut gehandelt und nicht etwa böswillig; als sie sich die Isolatoren zum Ziel der Steinwürfe gewählt hätten, seien ihnen die möglichen Folgen der Gefährdung der Anlagen nicht bewusst gewesen.

Das Bezirksgericht Muri empfiehlt die Gesuchsteller
bereits in den Urteilserwägungen zur Begnadigung, was durch besondern Gerichtsbeschluss verstärkt wird.

Das Starkstrominspektorat erklärt in längerem Bericht, gegen die Begnadigung keine Einwendungen zu machen.

Wir beantragen, die Gefängnisstrafen von zwei Tagen bzw. einem Tag bedingt zu erlassen unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass die Begnadigten während der Probezeit

788 kein vorsätzliches Vergehen verüben. Die Gesuchsteller sind ohne Vorstrafen und gut beleumdet. Die bedingte Begnadigung darf aus allgemeinen Erwägungen verantwortet werden ; die auferlegte Probezeit kann dazu beitragen, den jugendlichen Übermut zu zügeln. Vorkommnisse gleicher Art führen, unter Annahme von Fahrlässigkeit, vielfach bloss zu Bussenurteilen.

17. Robert Haller, 1906, Landwirt, Fahrwangen (Aàrgau), 18. Xaver Hutter, 1890, Fuhrhalter, Schmitter (St. Gallen).

(Zollvergeben.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 sind bestraft worden: 17. Eobert Haller, gemäss Entscheid des eidgenössischen Zolldepartementes vom 27. April 1981 mit Fr. 1291. 34 gebüsst. Die hiergegen eingereichte Beschwerde hat der Bundesrat am 18. September 1981 abgewiesen.

Haller hat einen Landwirtschaftstraktor gekauft und hierbei, nach entsprechender Verwendungsverpflichtung, den ermässigten Zollansatz zugebilligt erhalten. In Wirklichkeit wurde der Traktor schon seit 1929 zu gewerblichen Fuhren verwendet.

Haller ersucht, die Busse um zwei Drittel oder doch um die Hälfte zu ermässigen. · Die gewerbliche Verwendung sei nahezu ausschliesslich für einen Bruder erfolgt, selten für Dritte und überhaupt nur gelegentlich. Der Traktor sei Haller viel zu teuer gekommen und er habe damit verdienen müssen, um seinen Zahlungspflichten nachzukommen'. Der Gesuchsteller lebe in sehr bedrängten Verhältnissen; der Bussenvollzug bedrohe seine Existenz.

Der Gemeinderat Fahrwangen empfiehlt Haller dringend zur Begnadigung.

Der eidgenössischen Oberzolldirektion fällt die Antragstellung deshalb schwer, weil den Verhältnissen Hallers bereits bei der Strafbemessung Eechnung getragen worden sei. Falls mit Bücksicht darauf, dass im Beschwerdeentscheid ausdrücklich auf das Begnadigungsrecht der Bundesversammlung verwiesen sei, eine Teilbegnadigung in Aussicht genommen werde, so solle die Busse höchstens bis auf Fr. 900 ermässigt werden.

Mit der Oberzolldirektion, auf deren Bericht wir des näheren verweisen, muss die in diesen Fällen vorhandene Notwendigkeit, Übertreter empfindlich zu strafen, mit Nachdruck geltend gemacht werden. Kommiserationsweise beantragen wir immerhin, die Busse bis auf Fr. 900 zu ermässigen. Wir betonen aber gleichzeitig, dass die Busse den Umständen angemessen war, weshalb die seinerzeitige
Beschwerde abgewiesen werden musste.

18. Xaver H u t t e r , gemäss Entscheid der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 12. Dezember 1931 nebst vier andern gemeinsam mit Fr. 3000 gebüsst. Die hiergegen eingereichte Beschwerde hat das Zolldepartement am 27. Januar 1932 abgewiesen.

789

Hutter und die Mitbestraften haben unter zwei Malen 60 Schafe eingeschmuggelt, wobei Hutter der Leiter des Unternehmens war.

Hutter ersucht um ganzen oder doch teilweisen Bussenerlass. Den Strafentscheid bezeichnet Hutter zwar als gerecht und mild, er macht aber Verdienstlosigkeit, Notlage und Familienlasten geltend. Sein Bussenanteil bringe ihn und die Familie um Existenz und Heimat.

Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion deshalb Abweisung, weil Hutter als notorischer Schmuggler bezeichnet wird und der heutige Straffall aus Gründen der Konsequenz unbedingt nicht leicht genommen werden darf. Der den einzelnen treffende Teil der Solidarbusse ist offensichtlich nicht übersetzt. Aus dem Verkauf beschlagnahmter Tiere ist Fr. 2000 gelöst worden. Für Einzelheiten beziehen wir uns auf die Berichte der Zollverwaltung.

19. Gottfried Bürki, 1868, Landarbeiter, Unterlangenegg (Bern).

° (Kartoffelbrennen.)

19. Gottfried Bürki ist am 10. Juni 1931 durch Strafverfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung, mit Teilerlass und nachheriger Herabsetzung, gemäss Art. 24 lit. a des Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900 mit Fr. 266. 65 Busse bestraft worden.

Bürki hat wiederholt Kartoffeln gebrannt und den Branntwein, jedenfalls zum Teil, in Verkehr gebracht.

Nachdem wegen Nichteinbringlichkeit der Bussen die Umwandlung in 27 Tage Gefängnis bevorstand, reichte die Ehefrau zunächst ein Gesuch um Strafaufschub ein, das dann im Meinungsaustausch zwischen den Bundesund Kantonsbehörden den Anstoss gab, die Frage einer Teilbegnadigung zu prüfen. Vom Amtsverweser von Thun zur Einvernahme vorgeladen, ersuchten die Eheleute in der Folge um gänzlichen Erlass der Busse oder doch Herabsetzung bis Fr. 100, um derart die drohende Umwandlungsstrafe zu vermeiden bzw. zu kürzen. Hierzu werden ärmliche Verhältnisse geltend gemacht.

Der Gemeinderat Unterlangenegg bestätigt die Gesuchsanbringen und befürwortet das Gesuch. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt die Teilbegnadigung, die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt vollständige Begnadigung.

Die Alkoholverwaltung bezieht sich auf das ihrerseits erfolgte Entgegenkommen, namentlich auch die Zubilligung von Teilzahlungen, ohne dass Bürki Folge geleistet hätte. Wenn wegen Armut eine Teilbegandigung stattfinden sollte, so werde
keine Einwendung erhoben, jedoch bestimmt gewünscht, dass nicht unter Fr. 150 gegangen werde.

Mit der Alkoholverwaltung beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 150. Es liegen mehrere Verfehlungen vor, und die Unterlassung jeder noch so geringen Teilzahlung spricht gegen den Gesuchsteller.

790 20. Otto Siebold, 1902, badischer Staatsangehöriger, Maurermeister, Schneisingen (Aargau).

(Unfallversicherung, Prämienhinterziehung usw.).

20. Otto Siebold ist am .10. Februar 1932 vom Bezirksgericht. Zurzach gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherungsanstalt vom 13. Juni 1911 zu 14 Tagen Gefängnis und Er. 150 Busse verurteilt worden.

Das Urteil betrifft unrichtige Lohndeklarationen als Maurermeister und fehlende Lohnlistenführung für die Jahre 1926--1930, mit einer errechneten Prämienhinterziehung von rund Fr. 1150.

Für Siebold ersucht ein Eechtsanwalt, die Gefängnisstrafe ganz oder zum grössten Teil zu erlassen. Hierzu werden namentlich folgende Erwägungen geltend gemacht : Es sei bekannt, dass die aargauischen Strafgerichte im Gegensatz zu andern Kantonen sehr harte Strafen aussprächen, was durch ein ander wärtiges Bussenurteil belegt werde. Siebold, als einfacher Landbaumeister ·ohne Vorstrafe, empfinde die Freiheitsstrafe als Härte; denn sie mache ihm die Ausübung des Berufes fast zur Unmöglichkeit. Die Begnadigung habe einzutreten als Ersatz für den bundesrechtlich noch unzulässigen bedingten Strafvollzug durch Gerichtsurteil. Siebold habe aus der Untersuchung eine Lehre gezogen und werde der Unfallversicherungsanstalt gegenüber seine Pflichten fortan erfüllen.

Der Gemeinderät Schneisingen teilt mit, Siebold, der ledig sei, habe als.

Maurermeister sein Auskommen. Das urteilende Gericht überlässt die Stellungnahme zum Gesuch den. Begnadigungsbehörden.

Die .Schweizerische Unfallversicherungsanstalt beantragt aus allgemeinen und besondern Gründen Abweisung, wozu sie auf frühere Fälle Bezug nimmt.

Unserseits ziehen wir in Betracht, dass das ergangene Urteil nicht. n.ür frühern Entscheiden erstinstanzlicher Gerichte entspricht, sondern auch Übereinstimmt mit der wegleitenden Eechtsprechung des kantonalen Obergerichtes. Der Verfasser des Gesuches weiss dies sehr wohl; denn er räumt ein, die Beschwerde an das Obergericht hätte keinen Erfolg gezeitigt. Die Begnadigungsbehörde tut aber gut daran, einer kantonalen Eechtsprechung möglichst nicht entgegenzutreten, namentlich dann nicht, wenn einschlägige Gesuche ohnehin regelmässig keine Begnadigung zu begründen vermögen..

In beiden Eichtungen können wir auf unsere letztmaligen Darlegungen zur Begnadigungssache
Schaffer Bezug nehmen (Antrag 6 im I. Bericht vom 17. November 1931, Bbl. II, S. 537/538). Im Falle Siebold., der Ausländer ist,, bejaht das Gericht die Täuschungsabsicht und.den Versicherungsbetrug aus Gewinnsucht. Das Gericht hat sich nicht damit begnügt, die behauptete Nichtkenntnis.des Strafgesetzes als Entschuldigungsgrund abzulehnen, sondern es weist die Einrede mit näherer Begründung ausdrücklich als nicht glaubhaft zurück. Was schliesslich das vom Verfasser des Gesuches herangezogene ander-

791 wärtige Bussenurteil anbetrifft, so wird in den Kantonen wohl stets mit Unterschieden in der Strafart und im Strafmass gerechnet werden müssen. Ohne zwingende Gründe hat aber die Begnadigungsbehörde in behauptete kantonalrechtliche Eigentümlichkeiten nicht einzugreifen, dies ganz gewiss dann nicht, wenn die schärfere Gerichtspraxis der Auffassung der Bundesbehörden entspricht, was im Gebiete des Versicherungsbetruges der Fall ist.

Wir beantragen ohne weiteres Abweisung.

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Rosa Both, 1888, Landwirtin, Erlinsbach (Aargau), Anna Flory, 1875, Landwirtin, Wohlen (Aargau), Johann Kammermann, 1870, Landwirt, Kienberg (Solothurn), Hans Vogt, 1910, Landwirt, vormals Krauchthâl (Bern), Otto Suter, 1882, Zimmermann, Landwirt, Ober-Erlinsbach (Aargau), Emil Thomann, 1875, Wegmacher, Landwirt, Grenchen (Solothurn), Maurice Perrenoud, 1898, Hausierer, Biel (Bern).

(Lebensmittelpolizei.)

Gemäss den Art. 36 ff. des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 beziehungsweise den zudienenden Verordnungsbestimmungen sind verurteilt worden: 21. Eosa Both, verurteilt am 23. September 1931 vom Bezirksgericht Aarau zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse.

Frau Both hat zugegebenermassen am 27. Juli 1931 der Milch ein bis anderthalb Liter Wasser zugesetzt.

Der Ehemann stellt das Gesuch um Erlass der Freiheitsstrafe. Das Vergehen nehme die Verurteilte derart her, dass sie weder Schlaf noch Buhe finde; da sie ohnehin gemütskrank sei, erweise sich das Familienleben als äusserst gefährdet. Man möge der Familie die Mutter erhalten.

Ein Arztzeugnis bestätigt die wiederholte Behandlung wegen Gemütsdepressionen.

Der Gemeinderat Erlinsbach und das Bezirksgericht Aarau beantragen Abweisung, ebenso das eidgenössische Gesundheitsamt.

Die Art der Gesuchsanbringen und das Arztzeugnis legen die Frage der bedingten Begnadigung nahe. Die Verurteilte beteuerte zudem im Strafverfahren, die Milch erstmals verfälscht zu haben ; eine Kuh soll damals den Kessel mit der Hälfte der Milch umgestossen haben. Für Abweisung sprechen hinwiederum die Anträge des Gemeinderates und urteilenden Gerichtes, welche die persönlichen Verhältnisse kennen dürften und die auch das Arztzeugnis eingesehen haben. Wir beantragen Abweisung.

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22. Anna Flory, verurteilt am 7. November 1981 vom Bezirksgericht Bremgarten zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse.

Anna Flory hat wiederholt abgerahmte Milch in die Milchzentrale geliefert.

Nach Zeugenaussagen wurde dies während längerer Zeit mehr oder weniger praktiziert.

Anna Flory ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Sie bewirtschafte das kleine, überschuldete Heimwesen allein und sei in ärmlichen Verhältnissen.

Busse und Kosten seien Strafe genug, namentlich da die Verurteilte geistig beschränkt sei.

Das Bezirksgericht Bremgarten empfiehlt die teilweise Begnadigung.

Mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir namentlich deshalb Abweisung, weil die Abrahmung der Milch offenbar gewohnheitsmässig betrieben worden ist. Nach den Aussagen des Milchabnehmers wurde der Gesuchstellerin bei früherein Anlasse bereits bemerkt, die Milch sei nicht in Ordnung.

23. Johann K a m m e r m a n n , verurteilt am 28. Juli 1931 vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu 3 Tagen Grefängnis und Fr. 100 Busse.

Die am 30. April 1931 aus dem Betriebe Kammermanns in die Käserei verbrachte Milch erwies sich als gewässert. Das urteilende Gericht stellte ferner fest, dass die Fütterung zwischen Verdachts- und Stallprobe unverändert stattgefunden habe; die behauptete übermässige Beigabe von Sesammehl könne die Unterschiede der Proben nicht erklären. Da Kammermann gemolken habe, sei er wegen vorsätzlicher Verfälschung strafrechtlich verantwortlich.

Für Kammermann ersucht der Gemeindeammann um ganzen oder doch bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Kammermann gelte als rechtschaffen.

Er beteure unablässig seine Unschuld, und der Grossteil der Bevölkerung glaube ihm. Habe die angebliche Verfälschung stattgefunden, so sei der Gewinn nicht gross gewesen, mithin das Urteil ausserordentlich hart. Es sei für einen 62jährigen, nicht vorbestraften und rechtschaffenen Mann bemühend, in seinen alten Tagen eine unschuldig erlittene Strafe absitzen zu müssen. Busse und Kosten sind bezahlt.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn und das eidgenössische Gesundheitsamt beantragen den Erlass der Gefängnisstrafe, wobei erklärt wird, die Antragstellung falle hier nicht leicht.

Unserseits beantragen wir, die Gefängnisstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und heben als Bedingung
besonders hervor, dass der Gesuchsteller während dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen verübe. Wie das kantonale Begierungsdepartement ziehen wir mit dem Gesundheitsamt in Betracht, dass es sich um einen älteren, bis anhin unbescholtenen Mann handelt, den der Strafvollzug offenbar besonders schwer hernehmen würde. Die Schuldfrage soll im Begnadigungsweg nicht

793 liberprüft werden ; der Hinweis liegt jedoch nahe, dass die Akten den Vorsatz kaum dartun.

24. Hans Vogt, verurteilt am 17. Juni 1931 von der Strafkammer des ·Obergerichts des Kantons Bern, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 5 Tagen Gefängnis.

Vogt, dem im väterlichen Betrieb das Melken oblag, hat der in die Käserei gelieferten Milch seit Frühjahr 1930 bis Ende März 1931 wenigstens jede Woche einmal Wasser zugesetzt, und zwar bis zu 26 %.

Der Verteidiger Vogts stellt das Gesuch um Erlass der Gefängnisstrafe.

Der bedingte Strafvollzug dürfte nicht leicht in einem bundesrechtlichen Falle so vermisst werden wie hier, wo einem nicht vorbestraften, unbescholtenen, jungen Delinquenten bevorstehe, mit den Gefängnismauern Bekanntschaft zu machen. Vogt habe von Anfang an reumütig gestanden. Sein Vergehen beruhe nicht auf Gewinnsucht, sondern hange mit der unglücklichen Entwicklung des elterlichen Betriebes zusammen, was näher ausgeführt wird.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung, wogegen die kantonale Direktion des Innern das Gesuch empfiehlt.

Mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir Abweisung.

Die erst- und oberinstanzlichen Strafausmessungsgründe sind wohl abgewogen und der Bericht des Eegierungsstatthalters, der auf Kenntnis der persönlichen Verhältnisse beruht, lässt einen Gnadenakt ebenfalls nicht als besonders naheliegend erscheinen.

25. Otto Suter, verurteilt am 23. September 1931 vom Bezirksgericht Aarau zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Suter hat der Milch zugegebenermassen während 14 Tagen meist jeden ·zweiten Tag oder an einem Tag zweimal Wasser zugesetzt. Die Wässerung ist erfolgt, nachdem feststand, dass die Milch wiederholt vorzeitig schlecht geworden war, was zu Beanstandungen des Käsers geführt hatte.

Suter ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Sein kleines Heimwesen habe er überzahlt und könne sich mit Frau und Kindern kaum über Wasser halten. Zwangsläufig habe er Milch verkaufen müssen ; die Kuh gebe so starke Milch, dass diese bei veränderlichem Wetter leicht sauer werde, weshalb er etwas Wasser zugesetzt habe. Diese Handlungsweise sei unbedacht erfolgt, im Grunde genommen ohne Gewinnsucht und Schädigungsabsicht. Er sehe aber seinen Fehler ein, auch bedrücke ihn die Strafe
wie ein Alp.

Der Gemeinderat Erlinsbach und das Bezirksgericht Aarau beantragen Abweisung.

Mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir desgleichen Abweisung. Kommiserationsweise hätte vielleicht ein teilweiser Straferlass ·erwogen werden können. Die vorsätzliche Wässerung war aber schwerer Art ; -denn der Milch wurde über ein Viertel Wasser zugesetzt.

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. I.

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26. Emil Thomann, verurteilt am 19. Oktober 1931 mit Strafverfügung: des Gerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern zu Fr. 20 Busse.

Die am 25. Juni 1931 aus dem Betrieb Thomanns gelieferte Milch -wies viel Schmutz auf. Das Untersuchungsergebnis bezeichnet sie als ekelerregend.

Thomann ersucht um Erlass der Busse. Seine Erhebungen hättem ergeben, dass der das Melken besorgende Sohn damals anderweitig beschäftigt gewesen sei, weshalb eine Aushilfe gemolken habe. Es sei dies die erste Beanstandung.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn, dem kantonalen Sanitätsdepartement und dem eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen, wir angesichts der erträglich gehaltenen Strafverfügung Abweisung.

27. Maurice Perrenoud, verurteilt am 7. September 1931 mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Biel zu Fr. 20 Busse.

Perrenoud hat mit Schwarztee hausiert, was unzulässig ist.

Perrenoud ersucht um Erlass der Busse. Als Arbeitsloser mit Familienlasten habe er etwas verdienen wollen, ohne das einschlägige Verbot zu kennen..

Der Gemeinderat von Biel bestätigt die Gesucbsanbringen und empfiehltdie Begnadigung. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern stellen denselben Antrag.

Mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir ebenso den.

Bussen erlass.

28. Léon Laville, 1885, Landwirt, Ghevenez (Bern), 29. Mathäus Marti, 1880, Viehhändler, Engi (Glarus), 30. Ernst Blaser, 1880, Küfer, Landwirt, Uttigen (Bern).

(Tierseuchenpolizei, Schlachtordnung.)

Gemäss Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920 zum Bundesgesetz: betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen bzw. die Verordnung betreffend das Schlachten usw. vom 29. Januar 1909 sind verurteilt worden: 28. Léon Laville, verurteilt am 5. Januar 1932 mit Strafmandat des: Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu Fr. 10 Busse.

Laville hat den Gesundheitsschein, den er sich für eine Kuh hatte ausstellen lassen, ohne diese dann verkaufen zu können, dem Viehinspektor nicht, wieder abgeliefert.

Laville ersucht um Erlass der Busse. Er erörtert die Vorgänge, erklärt die Nichtrückgabe des Scheines als Vergesslichkeit und macht Verluste sowieeine'Schuld geltend.

Der Gemeinderat Chevehez und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes stellen keine Anträge ; der Gemeinderat teilt aber mit, dass Lavili»die Busse entrichten könne.

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Die Landwirtschafts- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit dem eidgenössischen Veterinäramt beantragen wir desgleichen Abweisung. Gesuche dieser Art sollten unterbleiben.

29. Mathäus Marti, verurteilt am 28. November 1927 vom Bezirksamt Sargans zu Fr. 20 Busse.

Marti hat auf dem Sargansennarkt als Viehhändler Gesundheitsscheine vorgewiesen, die nicht auf ihn als Verkäufer lauteten; die in der Folge ausgestellten Ersatzscheine hat er trotz Aufforderung weder zurückgesandt, noch hat er dem Viehinspektor die Käufer gemeldet.

Marti ersucht mit Eingabe vom September 1931, nahezu vier Jahre nach dem Straf erkenntnis, um Erlass der Busse, die er als ungerecht bezeichnet, da der Formfehler mit der im Kanton Glarus üblichen Ausstellung der Scheine zusammenhange. Ferner bezeichnet er sich als gebrechlichen Mann. Das Betreibungsamt Engi bezeichne die Busse ebenfalls als etwas hart.

Das Bezirksamt Sargans, der Kantonstierarzt von St. Gallen und das kantonale Justizdepartement, desgleichen das .eidgenössische Veterinäramt ' beantragen den Erlass der Bussenhälfte.

Demgegenüber bemerkt die Bundesanwaltschaft, dass die mässig gehaltene Busse im November 1927 ergangen ist, ohne dass es den Kantonsbehörden bis heute gelungen wäre, den Bussenvollzug auch nur teilweise durchzuführen.

Im jetzigen Zeitpunkt im Wege der Teilbegnadigung Fr. 10 zu erlassen, hiesse den fehlenden Zahlungswillen des Gebüssten und die zu weit gehende Langmut der Kantonsbehörden im Begnadigungswege billigen.

Wir beantragen Abweisung.

30. Ernst Blaser, verurteilt am 10. März 1932 mit Strafbefehl des Gerichtspräsidenten von Seftigen'zu Fr. 20 Busse.

Blaser hat im Februar 1932 durch seinen Stiefsohn, der Metzger ist und damals bei den Eltern weilte, drei Schweine schlachten lassen und das Fleisch ausgewogen. Ein behördlich genehmigtes Lokal bestand nicht.

Blaser ersucht um Erlass der Busse. Er habe in Unkenntnis der Vorschriften getan, was überall üblich sei, nachdem die Tiere damals keinem Metzger zu verkaufen gewesen seien.

Der Gemeinderat Uttigen befürwortet das Gesuch, wobei er die «sehr abnormale Klage» bedauert. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt das Gesuch; Blaser stehe unter Beiratschaft. Die Direktionen der Landwirtschaft und der Polizei beantragen den Erlass der Bussenhälfte.
Demgegenüber beantragen wir angesichts des nicht hohen Bussenbetrages Abweisung und beziehen uns hierzu auf Bericht und Antrag des eidgenössischen Veterinäramtes, wonach das sogenannte «wilde Schlachten» in gewissen Gegenden überhandnimmt, was gesundheitspolizeilich schwerwiegende Bedenken rechtfertigt.

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31. Gustav Sutter, 1891, Landwirt, Böttstein (Aargau).

(Zivilstandsdienst.)

81. Gustav Sutter ist mit Strafbefehl des Gerichtspräsidenten von Zurzach vom 20. November 1981 gemäss Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 zu Fr. 20 .Busse verurteilt worden.

Sutter hat den am 25. Mai 1930 geborenen Sohn beim Zivilstandsamt erst im August 1931 gemeldet.

Sutter ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine misslichen Verhältnisse als verschuldeter Kleinbauer mit grossen Familienlasten und die seit der betreffenden Geburt vorhandene Erkrankung der Ehefrau geltend macht, die in einer Heilanstalt versorgt werden musste. Die verspätete Geburtsanzeige hange wesentlich mit diesen Verhältnissen zusammen.

Der urteilende Eichter unterstützt das Gesuch, und das eidgenössische Amt für den Zivilstandsdienst beantragt, die Busse zu erlassen.

Demgegenüber beantragen wir vornehmlich deshalb Abweisung, weil die Meldung über ein ganzes Jahr hinaus verzögert worden ist.

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Ludwig Scheller, 1909, Commis, Zürich, Klara Krebs, 1909, Beisende, Aarau (Aargau), Karl Eüiki, 1906, Vertreter, Bern, Fianz Lütschg, 1867, Eeisender, Bern.

(Handelsreisende.)

Gemäss Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 li.w. dem vorausgegangenen Bundesgesetz vom 24. Juni 1892, sind verurteilt worden : 32. Ludwig Scheller, verurteilt am 21. November 1931 vom Bezirksgericht Zofingen zu Fr. 24 Busse.

Scheller suchte zu zweit Bestellungen auf Bettvorlagen aufzunehmen, wobei es sich darum handelte, zu erproben, ob sich Scheller, der keine Taxkarte besass, zum Reisenden eigne.

Scheller ersucht um Erlass der Busse sowie der Taxentrichtung von Fr. 200, wozu er die Vorgänge näher schildert und Stellenlosigkeit geltend macht.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Bussenermässigung und den Erlass der Taxentrichtung.

Die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes bat die Streichung des Taxbetrages in die Wege geleitet und beantragt überdies Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

Wir beantragen, die Busse kommiserationsweise bis Fr. 10 zu ermässigen.

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88. Klara Krebs, verurteilt am 29. April 1931 vom Bezirksgericht Aarau zu Fr. 20 Busse.

Frau Krebs hat bei Privaten ohne Taxkarte Bestellungen auf Fichtennadelöl aufgenommen. Es geschah auf Zureden der Firma, die ihr Anstellung und Taxkarte nach bestandener Probezeit zusicherte, ferner eine allfällige Busse zu übernehmen erklärte. Der Firmainhaber ist wegen Anstiftung mitverurteilt worden.

Frau Krebs ersucht um Erlass von Busse und Taxentrichtung, wozu sie die Vorgänge schildert und längere Arbeitslosigkeit des Ehemannes sowie die bevorstehende Niederkunft geltend macht.

Das urteilende Gericht und die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen den gänzlichen Bussenerlass. Die Verpflichtung zur Taxnachzahlung von Fr. 50 ist gestrichen worden.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

34. Karl Bürki, wie folgt verurteilt: a. vom Gerichtspräsidenten V von Bern am 10. September 1931 zu Fr. 10 Busse ; b. vom Gerichtspräsidenten von Laupen am 21. Oktober 1981 zu Fr. 20 Busse.

Bürki hat in Bern und in Gümmenen bei Privaten ohne Taxkarte Bestellungen auf ein Nahrungsmittel aufgenommen.

Bürki ersucht um Erlass der Bussen, wozu er die auf Arbeitslosigkeit beruhende Notlage geltend macht; er habe auf Probezeit reisen müssen.

Der Polizeiinspektor von Steffisburg hält Bürki, der kürzlich Spitalgänger war, für gänzlich mittellos.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir kommiserationsweise den gänzlichen Bussenerlass. Die Verpflichtung zur Taxnachzahlung von Fr. 200 ist gestrichen worden.

35. Franz Lütschg, verurteilt am 22. Juli 1931 vom Gerichtspräsidenten V von Bern zu Fr. 20 Busse.

Lütschg ist in Bern und Umgebung während längerer Zeit ohne Taxkarte auf Seifenflocken gereist.

Lütschg ersucht um Erlass der Busse, wozu er vorgerücktes Alter, geschwächte Gesundheit und Unfähigkeit, den Schreinerberuf weiter auszuüben, geltend macht.

Der Quartieraufseher bestätigt die Gesuchsanbringen, die Polizeidirektion der Stadt Bern, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Polizeidirektion des Kantons Bern und die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen den Erlass der Busse.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 5. Es handelt sich zwar um eine fortgesetzte Gesetzesübertretung, die Verhältnisse des 65jährigen sind

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aber so, dass diese Teilbegnadigung zulässig ist. Von der Erhebung des Taxbetrages wird abgesehen.

36. Sara Schranz, 1875, Fuhrhalterei, Adelboden (Bern).

(Forstpolizei.)

86. Sara Schranz ist am 30. Juni 1931 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen gemäss Art. 29 und 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Porstpolizei in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung, sowie gemäss kantonalem Forstpolizeirecht zu Fr. 225 Busse verurteilt ·worden.

Die Witwe Schranz hat im Jahre 1930 ohne Bewilligung einen Kahlschlag ausführen lassen und das Holz zu Verbauungszwecken an einen Unternehmer verkauft.

Frau Sehranz ersucht um Erlass der Busse, wozu sie auf ihren WitwenStand und die grosse Familie Bezug nimmt. Es habe sich um Notufersicherungen gehandelt, als Folge der Hochwasserkatastrophe und zu Scbwellenbauten im öffentlichen Interesse.

Der Gemeinderat von Adelboden bestätigt die Gesucbsdarstellung und befürwortet den gänzlichen Bussenerlass. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt den Bussenerlass ebenfalls.

Demgegenüber beantragen wir mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung. Die Gesuchsanbringen sind dahin zu berichtigen, dass kein Notschlag erfolgt ist. Die Beteiligten kannten die gesetzlichen Bestimmungen ; der Holzkäufer sicherte bezeichnenderweise zu, für allen Schaden gutzustehen, ebenso soll er eine gleichgerichtete Gutsprache von der Gemeinde Adelboden erhalten haben. Die kantonale Forstdirektion schreibt, mit dem unzulässigen Kahlschlag sei ein recht gutes Geschäft getätigt worden. Bei der Eigenart des Falles liegt es besonders nahe, auf die Anträge der beiden Begierungsdirektionen abzustellen.

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August Flück, 1906, Fabrikant, Cremines (Bern), Joseî Flück, 1910, Fabrikant, Cremines (Bern), Hans Furier, 1912, Lehrling, Lüsslingen (Solothurn), Joseî Frei, 1902, Landwirt, Oberehrendingen (Aargau).

(Fischereipolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 ßind verurteilt worden: 37. und 38. August und Josef Flück, verurteilt am 12. August 1931 vom Gflrichtspräsidenten von Münster je zu Fr. 60 Busse.

799 August und Josef Flück haben als Pächter einer Fabrikanlage wiederholt «den Fabrikweiher trockengelegt, ohne die notwendige Meldung an die Fischerei·berechtigten vorzunehmen; die vorgefundenen Fische wurden jeweils behändigt.

Beide ersuchen um Erlass der Bussen. Der Fabrikweiher habe zu Be·paraturzwecken entleert werden müssen. Von einem Fischenzenrecht sei nichts bekannt gewesen; einige Fische hätte man mitgenommen, aber ohne zu wissen, ·damit eine strafbare Handlung zu begehen. Es wird auf den eingetretenen Konkurs und die Arbeitslosigkeit Bezug genommen.

Der Gemeinderat Crémines und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch.

Mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, die Bussen um die Hälfte, mithin bis je zu Fr. 30 zu ermässigen.

89. Hans Furrer, verurteilt am 2. Oktober 1931 vom Amtsgericht Buch-eggberg-Kriegstetten zu Fr. 100 Busse.

Der 19jährige Furrer hat an einem Augustsonntag 1931 in einem Fisch; bach eine Bierflasche mit Karbid zur Explosion gebracht.

Der Vater des Bestraften ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Er "habe, als Wegknecht, für eine grosse Familie zu sorgen. Von 13 Kindern seien ·erst zwei erwachsen und diese erst noch arbeitslos.

Das Polizeidepartement des Kantons Splothurn beantragt die Teilbegnadi:gung, jedoch sei nicht mehr als die Bussenhälfte zu erlassen. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung bis Fr. 40.

Wir beantragen den Erlass der Bussenhälfte, mithin Herabsetzung ibis Fr. 50.

40. Josef Frei, verurteilt am 17. November 1931 vom Bezirksgericht iBaden zu Fr. 50 Busse.

Frei ist verurteilt worden, weil er im Oktober 1931 beim Jaucheführen ·eine beträchtliche Menge Jauche derart habe auslaufen lassen, dass in einem benachbarten Bach ein Fischsterbet erfolgte.

Für Frei ersucht der Vater um Erlass der Busse, da er heute noch nicht eingehen könne, dass ein Fischereivergehen begangen worden sei, was des nähern darzutun versucht wird. Die Busse sei eine drückende Ausgabe.

Das urteilende Gericht hat gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei 'beantragen wir vornehmlich deshalb Abweisung, weil auf Tatbestandsfragen nicht eingetreten werden sollte und keine prekären Verhältnisse zu bestehen ^scheinen. Die Angelegenheit ist gründlich untersucht worden.

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Franz Vögeli, 1899, Schlosser, Biel (Bern), Johann Brunner, 1882; Schraubenmacher, Lohn (Solothurn), Eugen Schwer!, 1895, Landwirt, Gemeinderat, Koblenz (Aargau),.

Ernst Stettier, 1902, Landwirt, Oberfrick (Aargau), Johann Bruggmann, 1878, Techniker, Neuenhof (Aargau), Gottfried Müller, 1888, Landwirt, Kirchleerau (Aargau), Ernst Beck, 1907, Metzgermeister, Aeschi (Solothurn), Louis Käch, 1919, Schüler, Plans-les-Ouates (Genf), Arnold Schütz, Grundbesitzer, Tavannes (Bern), Hans Meier, 1884, Fabrikarbeiter, Niederlenz (Aargau), Robert Kuli, 1907, Elektriker, Niederlenz (Aargau), Fritz Eggìi, 1896, Handlanger, Busswil (Bern), Emil Kaufmann, 1910, Landwirt, Bottenwil (Aargau), Ferdinand Heimhofer, 1901, Landwirt, Hermetschwü (Aargau)r Eduard Kessler, 1895, Landwirt, Oberterzen (St. Gallen), Daniel Amstutz, 1911, Landwirt, Bellelay (Bern), Fritz Hoîbauer, 1873, pens. Bahnangestellter, Interlaken (Bern), Otto Kessler, 1874, Landarbeiter, Erschwil (Solothurn), Marin Claude, 1872, Schalenmacher, La Ghaux-de-Fonds (Neuenburg)j.

Louis Gubler, 1897, Wegmacher, Kienberg (Aargau), Alois Kaufmann, 1913, Landwirt, Gommiswald (St. Gallen), Jean Hämmerly, 1904, Fabrikarbeiter, Savagnier (Neuenburg), Otto Schweingraber, 1907, Mechaniker, Wengliswil (Freiburg), Christian Gafner, 1901, Käser, Beatenberg (Bern), Gerolamo Zorzi, Landwirt, Chironico (Tessin), Franz Kunz, 1856, Landwirt, "Vilters (St. Gallen), Gottlieb Berger, 1907, Landarbeiter, Friedrich Bucher, 1903, Landarbeiter, Hermann Tha.lma.nTi., 1912, Landarbeiter, Franz Joseî Thalmann, 1904, Landwirt, alle Eomoos (Luzern), Hans Germann, 1907, Giesser, Niederuzwil (St. Gallen), Gottlieb Naî, 1900, Kranenführer, Niederuzwil (St. Gallen), Hermann Schmid, 1898, Maschinenformer, Algetshausen (St. Gallen),, Ferdinand Koppel, 1875, Bahnarbeiter, Widnau (St. Gallen), Karl Fleuti, 1885, Arbeiter, Gsteig bei Saanen (Bern), Theodor Zurkirchen, 1892, Landwirt, Buchrain (Luzern),

801 77.

78.

79.

80.

81.

82.

83.

Joseî Barch, 1903, Landwirt, Schwendi (Obwalden), Theodor Urben, 1901, Gärtner, Kreuzungen (Thurgau), Joseî Bättig, 1881, Landwirt, Eickenbach (Luzern), Christian Wüthrich, 1900, Hirt, Habkern (Bern), Peter Diethelm, 1893, Steinbrucharbeiter, Mollis (Glarus), Gilgian Brügger, 1883, Landwirt, Frutigen (Bern), Fritz Allenbach, 1902, Landarbeiter, Kandergrund (Bern), (Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925« sind verurteilt worden: 41. Franz Vögeli, verurteilt am 18. September 1931 vom Gerichtspräsidenten von Biel gemäss Art. 39, Abs. 3 und 55, Abs. 2 des Bundesgesetzes zu Fr. 5 Busse und Fr. 5 Staatskosten.

Vögeli hat im April 1931 an der Aare bei Meienried einen Igel gefangen; er soll ihn dann Dritten vergeblich zum Kauf angeboten und gleichen Tags wieder im Wald ausgesetzt haben.

Vögeli ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Hierzu schildert er die Einzelheiten des Vorfalles, betont, dass er als Tierfreund gehandelt habe und verweist auf seine langandauernde Verdienstlosigkeit, bei vorhandenen Familienlasten.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen die gänzliche Begnadigung, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Abweisung des Gesuches.

Angesichts der Geringfügigkeit des Vorfalles, der vom Eichter für glautrhaft erachteten Aussagen Vögelis und der Arbeitslosigkeit beantragen wir,, die Busse zu erlassen. Mit dem Kostenerlass hat sich nicht die Begnadigungsinstanz, sondern die zuständige Kantonsbehörde zu befassen.

42. Johann Brunner, verurteilt mit Strafverfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten vom 2. November 1931 gemäss.

Art. 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse.

Der Hund Brunners ist am 30. September 1931 bei Nennigkofen herumstreifend und jagend angetroffen worden.

Brunner ersucht um Erlass der Busse, wozu er verminderten Verdienst und.

schwere Familienlasten geltend macht.

Das Ammannamt Lohn bestätigt die Gesuchsanbringen und das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt gänzliche Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerer beantragen wir deshalb Abweisung, weil der Hund Brunners schon mehrmals herumstreifend gesehen worden ist.

802

48. Eugen Schweri, verurteilt mit Strafbefehl des Gerichtspräsidenten ^von Zurzach vom 14. August 1980 gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes zu IFr. 30 Busse.

Der Schäferhund Schweris hat am I.Juli 1930 bei Koblenz einen Hasen gejagt.

Schweri ersucht um Erlass der ungerechten Busse. Er bestreitet, dass ·der gesichtete Hund der seinige gewesen sei, und macht eine Verwechslung geltend. Ferner betont er die Notlage der Landwirtschaft, wo es jeden Eappen .·zusammensparen heisse, um als junger Anfänger nur die Zinsen aufzubringen.

Der Gemeinderat Koblenz empfiehlt das Gesuch. Das urteilende Gericht ·überlässt die Angelegenheit dem Gutfinden der Begnadigungsbehörde.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei "beantragen wir Abweisung. Schweri hat den bedingten Strafbefehl angenommen ; seine Bestreitungen, die nach nahezu zwei Jahren erfolgen, können, am Begnadigungswege nicht überprüft werden.

44. Ernst Stettier, verurteilt mit Strafbefehl des Gerichtspräsidenten von Laufenburg vom 23. Februar 1932 geiaäss Art. 45 des Bundesgesetzes zu "Fr. 30 Busse.

Der Hund des Stettier hat am 25. Dezember 1931 auf dem Kronenberg bei Oberfrick ein Eeh gejagt, das er verletzte, so dass es in der Folge verendete.

Stettier ersucht um teilweise Begnadigung. Von Füchsen und Eehen erleide er öfters grossen Schaden. Er könne sich anderweitiger Schulden fast nicht erwehren.

Das urteilende Gericht empfiehlt Stettier nicht zur Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei "beantragen wir deshalb Abweisung, weil Stettier schon früher wegen eines jagenden Hundes verwarnt worden ist.

45. Johann Bruggmann, verurteilt am 10. November 1931 vom Bezirksgericht Baden gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 30 Busse.

Der Schäferhund Bruggmanns hat am 22. Juni 1931 im Gemeindebann Neuenhof auf Eehfährten gejagt.

l Bruggmann ersucht um teilweise Begnadigung. Er habe keine Ahnung "davon gehabt, dass der Hund jage. Ferner macht er Unterhaltspflichten und starke Belastung wegen Krankheit einer Tochter geltend.

Das urteilende Gericht schreibt, falls die Familienverhältnisse eine Be:gnadigung rechtfertigen, könne dagegen nichts eingewendet werden, wenn schon -keine eigentlichen Begnadigungsgründe vorlägen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und
Fischerei beantragen wir u. a. deshalb Abweisung, weil Bruggmann wegen des oft jagenden Hundes verwarnt worden ist.

46. Gottfried Müller, verurteilt mit Strafbefehl des Gerichtspräsidenten von Kulm vom 24. Dezember 1931 gemäss Art. 45 ,des Bundesgesetzes zu .Fr. 30 Busse.

803

Der Hund Müllers hat im Jahre 1931 im Burgwald bei Schlossrued wiederholt, mindestens zweimal und das letzte Mal ein' Reh, gejagt.

Müller ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er den grossen Preissturz der landwirtschaftlichen Produkte, die Unmöglichkeit der Bussenentrichtung und die drohende Umwandlungsstrafe geltend macht. Die Verzeigung sei ein Racheakt.

Der Gemeinderat Kirchleerau empfiehlt das Gesuch. Das urteilende ·Gericht überlässt die Angelegenheit dem Gutfinden der Begnadigungsbehörde.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Reinvermögen ist ausgewiesen. Der jagende Hund ist wiederholt gesichtet worden.

47. Ernst Beck, verurteilt mit Straf Verfügung des Amtsgerichtspräsideüten Bucheggberg-Eriegstetten vom 30. Dezember 1931 gemäss Art. 45 ·des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse.

Der Jagdhund Becks hat am 9. Dezember 1931 im Stadtwald in der Einung Hersiswil zwei Rehe gejagt.

Beck ersucht um Begnadigung. Er habe 1931 erstmals das Jagdpatent besessen. Zufällig sei bei seinem Haus eine Fuchsjagd vorbeigekommen, und ·da habe sich sein kleiner Jagdhund angeschlossen. Als junger Metzgermeister habe er in der Krisenzeit schwer zu kämpfen.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung, unter näherer Bezugnahme auf die Mitteilungen der Kantonsbehörden.

48. Louis Käch, verurteilt mit S traf Verfügung der Polizeibehörde von öenf vom 31. Juli 1930 gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Käch hat ein Meisennest ausgenommen.

Sein Vater ersucht um Erlass der noch ausstehenden Restbusse von Fr. 20.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf befürwortet das Gesuch. · Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ^beantragen wir den Erlass der Restbusse. Käch war im Zeitpunkt der Übertretung noch im Kindesalter.

49. Arnold Schütz, verurteilt mit Strafbefehi des Gerichtspräsidenten von Münster vom 2. November 1931 gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 60 Busse.

Schütz liess am 27. Oktober 1931 in der Umgebung von Tavannes den ihn 'begleitenden Hund einen Hasen jagen.

Schütz ersucht um erheblichen Bussenerlass, wozu er die "Verumständungen des Vorfalles schildert. Ferner erklärt er, Taglohnarbeiten zu
besorgen und gegenwärtig ohne Arbeit zu sein.

Der Gemeindepräsident von Tavannes bezeichnet die Lage des Gesuch·stellers als prekär und empfiehlt das Gesuch, ebenso der Regierungsstatthalter ·des Amtsbezirkes.

Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

804

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Schütz, der schon wiederholt verzeigt worden ist, hat seinen Jagdhund an einem Schontag zu Dressurzwecken jagen lassen.

50 und 51. Hans Meier und Eobert Eull, verurteilt am 10. Dezember 1931 vom Bezirksgericht Lenzburg gemäss Art. 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes je zu Fr. 100 Busse.

Meier und Kuli haben im Herbst 1931 mit einem unzulässigen Luftgewehr und nicht erlaubter Munition auf Sperlinge und Amseln geschossen.

Beide ersuchen um Erlass der Bussen, wozu sie ihre Unkenntnis des Gesetzes, die Geringfügigkeit der Zuwiderhandlungen und das hohe Bussenmass geltend machen.

Das urteilende Gericht empfiehlt die teilweise Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen und neuerdings durch Gerichtsbeschluss.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Ermässigung der Bussen bis je zu Fr. 30, da die Anwendung von Art. 43, Ziff. 5, vorliegend eine überscharfe Ahndung bedeutet.

52. Fritz Eggli, verurteilt am 10. Februar 1932 vom Gerichtspräsidenten von Buren gemäss Art. 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Eggli und sein Bruder sind am 28. Dezember 1931 abends bei Busswil nah& der Aare betroffen worden. Eggli trug versteckt eine zerlegbare Jagdflinteauf sich, sein Bruder war von einem Vorstehhund begleitet.

Eggli ersucht um Erlass der Busse. Er habe nicht gejagt, was er wie im Strafverfahren zu erklären versucht. Als Vater zweier Kinder mit unbeständigem Verdienst und zeitweiser Unterstützung könne er die Busse schlechterdings nicht zahlen.

Der Gemeinderat Busswil befürwortet das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und gleichzeitige urteilende Bichter empfiehlt höchstensdie Teilbegnadigung und dies lediglich nach erfolgter Kostenentrichtung.

Mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir namentlich deshalb Abweisung, weil es sich um eine Jagdstreiferei mit Hund und verbotener Waffe handelt und die Brüder Eggli laut Urteil schon öfter» zu Beanstandungen Anlass gegeben haben.

53. Emil K a u f m a n n , verurteilt am 15. Juni 1931 vom Bezirksgericht Zofingen gemäss Art. 40, Abs. 3, und 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 110> Busse.
Kaufmann hat im April 1931 mit einem Flobertgewehr im offenen Baumgarten eine Krähe abgeschossen.

Kaufmann ersucht um ganzen oder doch teilweisen Bussenerlass, wozu, er allgemein die Krähenplage betont und sodann namentlich geltend macht,, die in der Folge abgeschossene Krähe habe in der Morgenfrühe regelmässig

805 mit ihrem Gekrächze seine Frau, als Wöchnerin, um ihre Buhe gebracht.

Ferner -wird auf die Familienlasten und das mit Schulden behaftete Heimwesen Bezug genommen.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung bereits in den Urteils«rwägungen und äussert sich über die, dem Verschulden Kaufmanns gegenüber, unangemessene Busse in besonderem Gerichtsbeschluss.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerken wir, dass der Eichter von Art. 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes hätte absehen können, indem das Verwenden von Flobertgewehren zu Jagdzweckeu nicht derartige Begebenheiten betrifft. Der Eichter hätte mithin die Möglichkeit gehabt, eine Mindestbusse von Fr. 10 zu erkennen. Die Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 60.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 10. Das Vorkommnis lässt einen weitgehenden Bussenerlass zu, und wäre Kaufmann nicht wegen Schiessens mit einem Flobert vorbestraft, so dürfte die gänzliche Begnadigung naheliegen.

54. Ferdinand Heimhofer, verurteilt am 15. Mai 1931 vom Obergericht ·des Kantons Aargau gemäss Art. 43, Ziff. 5, und 56, Ziff. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse.

Heimhofer hat auf seinem Heimwesen mit einem Flobert eine Anzahl Eichelhäher abgeschossen.

Heimhofer ersucht um Begnadigung. Die Vorzeigung und seine anschliessende Bestreitung der Widerhandlung seien auf Feindschaft zurückzuführen.

In Wirklichkeit handle es sich um eine harmlose Spielerei, aus Gesetzesunkenntnis, was näher darzutun versucht wird. Unter diesen Umständen sei die Bussen·entrieb tung besonders bitter.

Das urteilende Gericht empfiehlt teilweise Begnadigung, Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei deshalb ohne weiteres Abweisung, weil der Auszug aus dem Zentralstrafenregister dartun kann, dass Heimhofer keinerlei besonderes Interesse nahelegt.

55. Eduard Kessler, verurteilt am 28. Oktober 1931 mit Straferkanntnis des Bezirksamtes Sargans gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse.

Kessler hat im Juli 1931 auf der elterlichen Bergliegenschaft mit einem alten Militärgewehr einen Eehbock abgeschossen.

Kessler ersucht um teilweise Begnadigung. Es sei sein erstes Vergehen, zudem auf eigenem Boden begangen. Er arbeite für die Eltern, Einnahmen ·ergebe nur der mühsame landwirtschaftliche Bergbetrieb, und neben Zinsen und Steuerentrichtung sei die Bussentilgung unmöglich.

806

Das Bezirksamt Sargans und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallem .empfehlen den Erlass der Bussenhälfte, wogegen das kantonale Justizdepartement Abweisung beantragt.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir deshalb ohne weiteres Abweisung, weil sich nach den Angaben des kantonalen Justizdepartementes die Gesuchsanbringen als unzutreffend herausstellen, indem dürftige Verhältnisse nicht bestehen.

56. Daniel A m s t u t z , verurteilt mit Strafbefehl des Gerichtspräsidenten von Münster vom 24. Juli 1931 gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Da sich ergibt, dass Amstutz im Winter 1927/28 zwar ein Wildlockmittef verwendet hat, jedoch ohne damit einen bundesrechtlichen Straftatbestand zu erfüllen, und da zudem im Zeitpunkt der Strafanzeige vom April 1931 ein allfälliges Jagdvergehen verjährt gewesen wäre, beantragen wir in Gutheissung des Gesuches und in Übereinstimmung mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den gänzlichen Bussenerlass, ohne auf Einzelheiten einzutreten.

57. Fritz H o f b a u e r , verurteilt am 14. Dezember 1931 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr-300 Busse.

Hofbauer hat im Juni 1931 vor seinem Hause in Interlaken eine Wildfallegerichtet, um Erdbeeren vor Krähen zu schützen.

Hofbauer ersucht um gänzliche Begnadigung oder doch Herabsetzung der Busse auf ein Mindestmass. Der urteilende Richter sucht die erhebliche Bussenermässigung bereits im Urteilsdispositiv nach, da der Vorfall sehr harmlos und das Verschulden minim sei. In den Gesuchsanbringen wird auf den Betrag; der Jahrespension und die ständigen Arztauslagen Bezug genommen.

Der Gemeihderat Interlaken und der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen das Gesuch.

Mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

58. Otto Kessler, verurteilt am 8. April 1931 vom Amtsgericht DorneckThierstein gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Kessler hat im Januar 1931 eine Fuchsfalle gerichtet, in die der Hund de» Nachbars geriet; nach zwei Tagen konnte sich das Tier mit der Falle losreissen und,
die Falle mitschleppend, auf den Heimweg machen.

Für Kessler wird, kommiserationsweise, von dritter Seite um gänzliche Begnadigung oder doch wesentliche Bussenermässigung ersucht. Der Verfasser der Eingabe schreibt, Kessler lebe in ganz ärmlichen Verhältnissen. Der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein unterstützt die Eingabe. Das

807'

Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Herabsetzung der Bussebis Fr. 50, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, bis Fr. 100.

Aus denselben Gesichtspunkten, welche den Verfasser des Gesuches und!, die antragstellenden Behörden geleitet haben, beantragen wir Herabsetzung" der Busse bis Fr. 100 und beziehen uns des nähern auf die Akten selbst. Gleichzeitig bemerken wir aber auch, dass ein Fallensteller, der zwei Tage lang nichtnachschaut, besonders grausam handelt.

59. Marin Claude, verurteilt am 2. Oktober 1931 vom Gerichtspräsidenten von La Chaux-de-Fonds gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300" Busse.

Claude ist im September 1931 ertappt worden, als er zum Fangen einesWiesels ein Netz spannte.

Claude ersucht durch Vermittlung eines Arbeitersekretariates um Erlassvon Busse und Kosten. Claude habe in Unkenntnis des Jagdgesetzes gehandelt..

Er befinde sich, nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit, als Familienvater in äusserst, prekärer Lage ; zur falschen Namensangabe habe ihn die Furcht vor der drohenden Busse verleitet.

Der urteilende Eichter bestätigt die Gesuchsanbringen und befürwortet weitgehende Begnadigung; mehr als einige Franken könne Claude nicht entrichten. Das Polizeidepartement des Kantons Neuenburg beantragt die Teil-begnadigung. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.; beantragt Herabsetzung bis Fr. 100.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 100, unter Zubilligung, von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden. Der sechzig-jährige Gesuchsteller ist nicht vorbestraft und die Vernehmlassung des urteilenden Eichters lautet sehr günstig, 60. Louis Gubler, verurteilt am 20. November 1930 vom Bezirksgericht, Laufenburg gemäss Art. 42, Abs. 2 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse und Fr. 109 Kosten.

Laut Urteilserwägungen hat Gubler am 30. Dezember 1929 mit seinem Hund aus einem aargauischen Pachtrevier Wild auf solothurniscb.es Gebiet hinausgejagt.

Gubler ersucht um Erlass der noch verbleibenden Fr. 139, nachdem eran Busse und Kosten Fr. 270 abbezahlt habe und ihm weitere Zahlungen in der gegenwärtig schwierigen Zeit kaum mehr möglich seien.

Der Gemeinderat Kienberg befürwortet die Begnadigung, wogegen das.

urteilende Gericht den Gesuchsteller nicht zur Begnadigung empfiehlt.

In Berücksichtigung
der geleisteten Zahlungen beantragen wir mit dereidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass.

eines Bussendrittels, so dass Gubler bei Anrechnung der bis anbin geleisteten.

:808

Beträge insgesamt Fr. 200 an die Busse und die gesamten Kosten, von Fr. 109 zu zahlen hat, mithin dermalen noch Fr. 39 Kosten entrichten muss. Der Oberforstinspektor spricht in seinem Bericht von einer sehr strengen Ahndung ·der Verfehlung.

61. Alois K a u f m a n n , verurteilt am. 29. Januar 1932 vom Bezirksamt .Seebezirk gemäss Art. 40, Abs. 2, und 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Kaufmann hat im Dezember 1931 in einer Weide eine Fuchsfalle gerichtet.

Für den minderjährigen Kaufmann und namens seines Vaters ersucht der Gemeindeammann von Gommiswald um Erlass der Busse. Vater Kaufmann habe für eine Familie von 11 Köpfen zu sorgen. Der Gebüsste könne die Busse selbst nicht bezahlen, und sein Vater habe mit der stark belasteten Bergliegenschaft schwer zu kämpfen.

Mit dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung ·der Busse bis Fr. 100, unter Zubilligung von erträglichen Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

62. Jean Hämmerly, verurteilt am 81. Januar 1931 vom Polizeigericht von Val de Euz gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Die Bundesversammlung hat das Gesuch Hämmerlys, das sich auf das Stellen einer Fuchsfalle bezog, in der Junisession 1931 antragsgemäss zurzeit abgewiesen, in der Meinung, es seien zunächst Fr. 150 zu entrichten (Antrag 66 ·des I. Berichtes vom 15. Mai 1931, Bbl. I, 588/89.)

Nachdem Hämmerly Fr. 150 aufgebracht hat, b e a n t r a g e n wir mit den Kantonsbehörden den Erlass der noch ausstehenden Bussenhälfte.

63. Otto Schweingruber, verurteilt am 29. Mai 1931 vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes gemäss Art. 39 und 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Schweingruber hat im August 1929, auf ein Telephon hin, seinen Halbbruder Grossrieder mit dem Automobil abgeholt und die von Grossrieder in ·eidgenössischem Banngebiet Kaiseregg gefrevelte Gemse darin versteckt.

Schweingruber ersucht um Herabsetzung der Busse. Er könne die Busse unmöglich aufbringen. Er habe für Frau und zwei Kinder zu sorgen, sei ohne Vermögen und gehe lahm. Er werde sich vor solchen Angelegenheiten fortan Mten.

Der Gerichtsschreiber des Sensebezirkes bestätigt die Gesuchsanbringen und stellt Schweingruber ein gutes Zeugnis aus. Die eidgenössische
Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung.

Unserseits erachten wir es als zweckmässig, die Angelegenheit in der .gleichen Weise zu erledigen wie in bezug auf den Hauptbeteiligten Grossrieder, ·dessen Gesuch die Bundesversammlung in der Dezembersession 1931 antragsgemäss zurzeit abgewiesen hat (Antrag 59 des I. Berichtes vom 17. November 1931, Bbl. II, 565).

809 Wir beantragen Abweisung zurzeit, in der Meinung, Schweingruber solle in Teilzahlungen zunächst die Bussenhälfte aufbringen. Wie sein Gesuch zeigt, rechnet er selbst mit einer Teilbegnadigung.

64. Christian Gafner, verurteilt am 2. Oktober 1931 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gem'äss Art. 43 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Gafner hat im September 1931 eine von Heuern gefundene Falle auf einer Alp zum Fang von Murmeltieren gestellt.

Gafner ersucht um Erlass der Busse. Er sei sich der Tragweite seines Verhaltens nicht bewusst gewesen. Ausser etwas Erspartem habe er kein Vermögen.

Der Gemeinderat Beatenberg befürwortet das Gesuch. Der Gerichtspräsident von Interlaken und der Begierungsstatthalter empfehlen erhebliche Herabsetzung der Busse. Die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung, die kantonale Polizeidirektion Erlass der Bussenhälfte, die eid* genössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung.

Wir beantragen Abweisung zurzeit, in der Meinung, Gafner solle zunächst die Bussenhälfte entrichten. Die gänzliche Begnadigung fällt von vornherein ausser Betracht.

65. Gerolamo Zorzi, durch Strafentscheid des Staatsrates des Kantons Tessin vom 22. April 1931 gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes mit Fr. 300 .gebüsst.

Zorzi hat im Dezember 1930 im eidgenössischen Bannbezirk Campo Tencia eine Gemse erlegt.

Der Vater des Zorzi ersucht um Begnadigung, wozu er missliche Verhält"nisse geltend macht. Dem Gebüssten drohe die Umwandlungsstrafe.

Der Gemeinderat Chironico bestätigt die Gesuehsanbringen. Die Landwirtschafts- und Justizdepartemente des Kantons Tessin stellen den Entscheid der Begnadigungsbehörde anheim, mit dem Beifügen, die Herabsetzung der Busse um die Hälfte empfehle sich. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt mit Nachdruck Abweisung, wozu ausgeführt wird: «Es ist ausserordentlich Schwer, in den tessinischen Bannbezirken den Gemsbestand hoch zu bringen, weil dort die Wilderei immer noch stark betrieben wird. Die gegenwärtigen Wildhüter geben sich Mühe, den Frevel zu bekämpfen ; es ist sehr notwendig, dass sie von den Behörden in ihrer schweren Aufgabe gestärkt und gestützt werden. Auch im Tessin muss es den Jägern mit und ohne Patent zum Bewusstseih gebracht werden, dass die strengen Strafbestimmungen des
Jagdgesetzes ernst gemeint sind und angewendet werden müssen. Erschwerend fällt hier in Betracht, dass Zorzi der Sohn eines früheren Wildhüters ist.» Wir beantragen Abweisung zurzeit, in der Meinung, Zorzi solle zunächst ·einmal in Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden Fr. 200 Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. I.

59

810

aufbringen. Von einer gänzlichen Begnadigung kann offenbar von vornherein nicht die Eede sein.

66. Franz Kunz, verurteilt am 12. Juni 1980 von der Gerichtskommission Sargans gemäss Art. 48, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Kunz hat im Herbst 1929 zum Fangen von Wild verbotene Fallen gestellt.

Kunz ersucht um Erlass dex Busse. Er sei zu Unrecht verurteilt worden ; in Wirklichkeit seien ihm zwei Katzen abhanden gekommen, von denen er vermute, dass sie in Fallen geraten seien. Wer die Fallen gestellt habe, wisse er auf den heutigen Tag nicht. Er sei alt, krank und arm und solle mit 77 Jahren noch ins Gefängnis. Gewisse Beamte seien ihm nicht wohl gesinnt.

Der Gemeinderat Vilters bestätigt die prekäre Lage des in hohem Alter stehenden Gesuchstellers.

Der Bezirksamt-Stellvertreter von Sargans hat auftragsgemäss über Kunz Erhebungen gemacht und mehrere Personen zu Protokoll vernommen.

Er hält dafür, dem Begnadigungsgesuch sei zu entsprechen.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen erklärt in ausführlichem.

Bericht, auf den wir für Einzelheiten verweisen, Kunz habe nach weitverbreiteter Ansicht das Wildern seit vielen Jahren gewohnheitsmässig betrieben.

Im Begnadigungsgesuch wie im Strafverfahren bekunde er eine unwahrhaftige, verdorbene Gesinnungsart. Das Justizdepartement sichert im Strafvollzug weitestgehende Eücksichtnahme zu. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung.

Wir beantragen Abweisung zurzeit, in der Meinung, die mindestens teilt weise Durchführung des Strafvollzuges sei den Kantonsbehorden anheimzustellen, so wie dies das Justizdepartement des Kantons St. Gallen in Aussichnimmt. Das kantonale Eegierungsdepartement erklärt ausdrücklich, die Begnadigung müsste im vorliegenden 'Falle dem Ansehen der Gesetze in der Öffentlichkeit Eintrag tun, 67--70. Gottlieb Berger, Friedrich Bucher, Hermann Thalmann und Franz Josef Thalmann, alle verurteilt am 19. Januar 1932 vom Amtsgericht Entlebuch gemäss Art. 39, Abs. 2, bzw. 48 des Bundesgesetzes je zu Fr. 300 Busse, solidarisch zu Fr. 100 Wertersatz und zu den Kosten.

Die Vorgenannten haben im September 1931 im Gebiet Egelshorn-Enzi gemeinsam und von zwei Hunden begleitet der Jagd obgelegen. Berger schosa hierbei ein weibliches Rehkitz, wozu er eine verbotene, zusammenlegbare Waffe
verwendete. Das Fleisch wurde zum Teil verzehrt, zum Teil mitgenommen..

Sämtliche ersuchen um Erlass der Bussenhälften, wozu sie in getrennten Eingaben ärmliche Verhältnisse, Unmöglichkeit der Bussenentrichtung und drohende Umwandlungsstrafe geltend machen. Bucher schreibt, dass er für Frau und zwei Kinder zu sorgen habe. Er sei zum Mittun verlockt worden.

Die Brüder Thalmann, deren einer die überschuldete Bergliegenschaft nicht mehr soll halten können, betonen Unterhaltspflichten gegenüber der altea Mutter und einem Onkel.

811 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt, die vier Gesuche abzuweisen. Die Gesuchsanbringeii werden in mehrfacher Beziehung richtig gestellt und sodann mit Nachdruck dargetan, dass nach der ganzen Art des Vorgehens eine Begnadigung gefährliche Folgen haben müsste. Die Gesuchsteller sollten mindestens die Bussenhälften entrichten sowie die Kosten begleichen. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Vernehmlassungen selbst.

Das Staatswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern schliesst sich in allen Teilen der Staatsanwaltschaft an, das kantonale Justizdepartement desgleichen bis auf die Busse Bûchers, wo mit Eücksicht auf die persönlichen Verhältnisse die Teilbegnadigung beantragt wird.

, Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, angesichts der dreisten Art des ganzen Jagdfrevels, sämtliche Gesuche abzuweisen, wobei Bucher gegenüber die Frage einer späteren Teibegnadigung ausdrücklich offen bleiben mag.

71--73. Hans Germann, Gottlieb Näf, Hermann Schmid, verurteilt am 23. Dezember 1931 vom Bezirksgericht Untertoggenburg gemäss Art. 39, Abs. 2, bzw. 48, Abs. l, des Bundesgesetzes : Germann und Schmid je zu Fr. 300 und Näf zu Fr. 350 Busse.

Germann und Näf haben mit andern am 27. November 1931, nachdem die Jagd auf Eehwild seit Mitte November geschlossen war, gejagt, wobei Germann eine im Kanton geschützte Eehgeiss erlegte. Näf hat desgleichen eine Eehgeiss geschossen, ferner hat er sich, und ebenso Schmid bei einem Jagdfrevel im Oktober 1931, der Gehilfenschaft in bezug auf den Abschuss weiterer Tiere schuldig gemacht. Schmid hat zudem an einem Jagdbetrieb mit einem nicht jagdberechtigten Gehilfen teilgenommen.

Näf und Schmid ersuchen um ganzen oder doch teilweisen, Germann um teilweisen Bussenerlass. Germann macht Arbeitslosigkeit und Unmöglichkeit der Bussenentrichtung geltend; dabei hat er aber ein Jagdpatent lösen können.

Näf, der ebenfalls ein Jagdpatent besass, versichert, ausser den Vorkommnissen vom 27. November hätten sie sich nichts zuschulden kommen lassen. Ferner macht er teilweise Arbeitslosigkeit und Familienlasten geltend; die drohende Umwandlungsstrafe gefährde die jetzige Stelle. Letzteres schreibt auch Schmid.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragt bei Germann Abweisung, bei Näf und Schmid Ermässigung
der Bussen um je Fr. 100. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt in sämtlichen Fällen Abweisung.

Wir beantragen bei Germann Abweisung, bei Näf und Schmid Abweisung zurzeit. Bei Germann und Näf handelt es sich um dreiste Jagdwilderei im Komplott, bei Schmid um Gehilfenschaft bei Jagdfrevel, begangen durch bekannte Wilderer. Von Näf und Schmid sind mindestens zunächst die vom kantonalen Justizdepartement in Betracht gezogenen Beträge aufzubringen.

812 74. Ferdinand Koppel, verurteilt am 29. Juli 1930 von der Gerichtskommission Unteirheintal gemäss Art. 40, Abs. 2, Art. 43, Ziff. 2, Abs. l des Bundesgesetzes in Verbindung mit kantonalen Vollzugsbestimmungen zu Franken 400 Busse.

Koppel stand schon lange im Verdacht, Wildfallen zu stellen. In der Folge wurde er beim Fallenstellen ertappt und die Haussuchung ergab zwei eingesperrte Iltisse und eine ganze Anzahl Baubtierf allen.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1930 antragsgemäss abgewiesen, in der Meinung, es könne bei der Gewährung von Teilzahlungen sein Bewenden haben (Antrag 100 im II. Bericht vom 21. November 1930, Bbl. II, 715). Damals hatte Koppel die Bussenhälfte entrichtet, während er jetzt im ganzen Fr. 280 aufgebfacht hat, mit-, hin noch Fr. 120 schuldet. Koppel wiederholt sein Gesuch um Teilbegnadigung mit dem Hinweis, dass sich seine Erwerbsverhältnisse infolge von Arbeitslosigkeit verschlechtert hätten.

Der Gemeinderat Widnau bestätigt die Gesuchsanbringen. Das Bezirksamt Unterrheintal berichtet, Koppel habe seit der erstmaligen Gesuchsabweisung monatlich Fr. 10 abbezahlt, ohne je gemahnt werden zu müssen.

Das Bezirksamt empfiehlt den Erlass von Fr. 50--60.

Mit dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, von der Bestbusse von Fr. 120 den Betrag von Fr. 50 zu erlassen.

75. Karl Fleuti, verurteilt am 17. August 1931 vom Gerichtspräsidenten von Saanen gemäss Art. 40, Abs. l, und 56, Ziff. l,des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von drei Jahren.

Fleuti und ein anderer haben im Juli 1931 widerrechtlich Gemsen gejagt.

Der urteilende Bichter erachtet es als seine Pflicht, für Fleuti um Herabsetzung der Busse um die Hälfte nachzusuchen. Ohne das reumütige, sofort erfolgte Geständnis Fleutis wäre die Untersuchung ergebnislos geblieben.

Fleuti sei ein mittelloser Arbeiter mit Familie. Der Hauptschuldige sei der Begleiter.

Mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ziehen wir die kommiserationsweise geltend gemachten Erwägungen des Bichters in Betracht und entschliessen uns in Berücksichtigung der besonderen Umstände
des Falles zum Antrag, die Busse bis zu Fr. 200 zu ermässigen. Damit wird die wegen Bückfalls eingetretene Bussenverdoppelung aufgehoben und dasselbe Bussenmass geschaffen, das den nicht vorbestraften Hauptbeteiligten getroffen hat.

76. Theodor Zurkirchen, verurteilt am 29. September 1931 von der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern, in Bestätigung der Vorinstanz gemäss Art. 40, 43, Ziff. 5, 56, 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von 2 Jahren.

813

Zurkirchen ist im Februar 1930 tait andern Jagdfrevlern im Pilatusgebiet bei der widerrechtlichen Jagd betroffen -worden. Er trug eine verbotene Jagdwaffe, um Marder zu schiessen. Auf ein Eichhornnest gab er einen Schuss ab.

Zurkirchen ist wegen Jagdvergehens einmal, sein Begleiter viermal vorbestraft.

Der Verteidiger Zurkirchens ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu Er. 200 und Aufhebung des Jagdberechtigungsentzuges. Die Strafen seien übertrieben hoch und drückend. Die Vorstrafe von 1925 betreffe einen geringfügigen Fall.

Das Statthalteramt Luzern-Land und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen Abweisung. Zurkirchen gerate durch die Busse nicht in eine Notlage.

Mit dem Justizdepartement des Kantons Luzern und der eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ebenfalls Abweisung. Gründe, die eine Begnadigung nahelegen könnten, liegen offenbar nicht vor.

77. Josef Burch, verurteilt am 11. Februar 1931 vom Kantonsgericht des ·Kantons Unterwaiden ob dem Wald gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes und kantonalem Strafrecht zu Fr. 480 Busse.

Burch hat am 1. August 1931 auf Euodspöri hinter der Alphütte einen Selbstschuss auf Füchse gerichtet. Ein nachts vorbeikommender Mann geriet hinein und wurde schwer und mit bleibenden Nachteilen verletzt.

Burch ersucht um teilweise Begnadigung. Füchse hätten tote Ferkel stets erneut aus dem Boden herausgescharrt, weshalb er schliesslich den Selbstschuss gelegt habe. Das unglückliche. Vorkommnis treffe ihn sehr hart, namentlich auch in bezug auf den in Betracht kommenden Schadenersatz. Es sei weder sein Wille gewesen zu freveln und noch viel weniger, einen Menschen zu verletzen. Die Angelegenheit bringe, ihn um sein Erspartes.

Demgegenüber beantragen wir mit dem kantonalen Justiz- und Polizeidepartement und der eidgenössischen .Inspektion für Forstwesen, .Jagd und Fischerei Abweisung. Das bedauerliche .Vorkommnis ist ein Schulbeispiel für die. Gemeingefährlichkeit eines auf Raubwild gerichteten Selbstschusses.

78. Theodor Urben,, verurteilt am 13. Februar 1932 mit Busserkenntnis des Bezirksstatthalters von Kreuzungen gemäss Art. 43, Ziff., l des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse.

Urben hat im Januar 1932 in Kreuzungen beim Eingang zur Seeburg, wo er Gärtner ist, in unmittelbarer Nähe eines öffentlichen Weges einen
Selbstschuss eingerichtet. Die Vorrichtung, die zweimal losging, war während mehr ; als einem Monat schussbereit.

.

Urban ersucht um Ermässigung der Busse bis zu einem erträglichen Mass, wie etwa Fr. 50. Der Selbstschuss sei nicht in Frevelabsicht gelegt worden, sondern um die Hühner und Kaninchen vor einem Fuchs zu sichern. Er habe sich hierzu, innerhalb eines umfriedigten Grundstückes, berechtigt gewähnt;

814 Eine Gefahr für Menschen habe in Wirklichkeit nicht bestanden. Die Busse sei in ihrem Ausmass unerträglich.

Das Bezirksamt Kreuzungen und das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Thurgau erklären sich mit einer Bussenermässigung einverstanden.

Demgegenüber beantragen \vir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei deshalb Abweisung, weil es sich, wie im Falle Burch, um eine gefährliche Vorrichtung handelte, die längere Zeit schussbereit w'ar. Mindestens sollte Abweisung zurzeit erfolgen und einer Teilbegnadigung die Entrichtung der Bussenhälfte vorausgehen.

79. Josef Bättig, verurteilt am 6. Januar 1932 von der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern, in Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils, gemäss Art. 40, Abs. l, und 58 des Bundesgesetzes und kantonalem Jagdrecht zu Fr. 400 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von drei Jahren.

Bättig hat am 30. Oktober 1930 ein Beb. geschossen, d. h. zu einer Zeit, daim Kanton Luzern diese Jagd geschlossen war.

Der Verteidiger Bättigs ersucht für diesen um Aufhebung des Jagdberechtigungsentzuges. Wie im Strafverfahren wird geltend gemacht, Bättig habe das Beb in Wirklichkeit nicht vorsätzlich erlegt, sondern er habe sich hierbei «verschossen», nach der Art der Treibjagd wähnend, es handle sich um einen Fuchs. Busse und Kosten seien Strafe genug; durch den Ausschluss von der Jagdberechtigung werde Bättig als Bevierpächter erst recht betroffen, müsste er doch den Pachtzins leisten und im übrigen drei Jahre lang zusehen. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Eingabe selbst, nebst den Beilagen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, das kantonale Staatswirtschafts- und das Justizdepartement beantragen einhellig Abweisung. Der vorsätzlich erfolgte Abschuss liege klar zutage und Bättig sei ein Jäger mit vielen Vorstrafen. Die Gesuchsanbringen seien in bezug auf die Pachtzinssumme irreführend.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

80. Christian Wüthrich, verurteilt am 2. April 1930 vom Obergericht des Kantons Luzern gemäss Art. 42, Abs. 2 und 3, des Bundesgesetzes zu Franken 500 Busse.

Wüthrich ist wegen schweren Gemsfrevels, begangen im Bannbezirk Schratten, verurteilt worden.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat
die Bundesversammlung in der De'zembersession 1930 antragsgemäss zurzeit abgewiesen, in der Meinung Wüthrich solle die Busse zunächst einmal mindestens zur Hälfte begleichen (Nr. 54 im I. Bericht vom 21. November 1930, Bbl. II, 695/96).

Die Tilgung der Bussenhälfte ist inzwischen erfolgt, und zwar, wie Wüthrich erklärt, mit fremder Hilfe. Wüthrich ersucht nunmehr um Erlass der Bestbusse.

815 Der Gemeinderat Habkern bestätigt die ärmlichen Verhältnisse und befürwortet das Gesuch, ebenso das Pfarramt Habkern.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erklärt, dem Gesuche nicht zu opponieren.

Mit dem Justizdepartement des Kantons Luzern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, die verbleibenden Fr. 250 wegen Armut des Gesuchstellers zu erlassen.

81. Peter Diethelm, verurteilt am 15. Oktober 1930 vom Polizeigericbtspräsidenten von Glarus gemäss Art. 42, Abs. l, 56, Ziff. l, und 57, Ziff. l, des Bundesgesetzes zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 600 Busse.

Diethelm ist im September. 1930 mit einer verbotenen Jagdwaffe und 20 Patronen im eidgenössischen Wildasyl Eauti-Tros betroffen worden. Er musste wegen Jagdfrevels im gleichen Banngebiet schon im Jahre 1927 bestraft werden.

Die Gefängnisstrafe ist verbüsst und die Busse bezahlt, jedoch erfolgte die Entrichtung unter Vorbehalt, nämlich auf den ausdrücklichen Bescheid des Gerichtsweibels, die Gesuchseinreichung setze die Zahlung voraus.

Diethelm ersucht um Erlass der Busse. Er habe zur Zahlung Geld aufnehmen müssen.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Glarus und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne Weiteres Abweisung, wobei wir unter anderem auf den Polizei- und Vorstrafenbericht Bezug nehmen. Die. Verdienstverhältnisse Diethelms sind geordnet, und die Gesuchsanbringen werden von der Polizeidirektion als nicht ganz .zutreffend bezeichnet.

82 und 83. Gilgian Brügger und Fritz Allenbach, verurteilt vom Gerichtspräsidenten von Frutigen wie folgt: Brügger am 17. Oktober 1931 gemäss Art. 42, 57, Ziff. l, und .58 des Bundesgesetzes zu 30 Tagen Gefängnis und Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von 30 Jahren; Allenbach gemäss Art. 42 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von 3 Jahren.

Brügger und Allenbach haben im Oktober 1931 im eidgenössischen Bannbezirk Kander-Kien-Suldtal auf Gemsen gejagt und ein Tier geschossen.

Für Brügger ersucht die Ehefrau um möglichste Strafmilderung. Sie bezeichnet die Eingabe als Notschrei einer schwergeprüften Frau und Mutter; von fünf Kindern seien drei noch nicht schulpflichtig, und die Familie lebe in bedrängten Verhältnissen. Der wegen
Wilderns wiederholt gebüsste Ehemann höre jetzt auf sie und sehe ein, wohin das unglückliche Jagen führe ; er habe ihr versprochen, es ganz aufzugeben. Die Gefängnisstrafe drücke ihn ausserordentlich schwer; eine Erleichterung, wie der bedingte Straferlass, könnte ihn retten, mindestens möge man den abschnittsweisen Strafvollzug gewähren, damit dieser auf Zeiten der Arbeitslosigkeit verlegt werden könne.

Allenbach ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Bussenerlass.

Er sei arm, habe im Jahre 1931 wegen des schlechten Wetters mit Heuen und

816 Emden wenig verdient und sei in der Folge auf den Gedanken gekommen, sich den Unterhalt mit einem Jagdgang selbst zu beschaffen. Die Pflicht, monatliche Teilzahlungen von Fr. 30 zu entrichten, beziehe sich bei seinen Verhältnissen auf eine riesige Gesamtsumme.

Bei Brügger befürwortet der Gemeinderat Frutigen die Anordnung des Strafvollzuges in Hälften während erwerbsloser Zeit. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, gleichzeitig urteilender Richter, kann das Gesuch nicht empfehlen. Der wegen Jagdfrevels fünfmal vorbestrafte Brügger habe seine Familie in grosses Unglück gebracht und sein wiederholt gegebenes Wort, das Wildern zu lassen, immer wieder gebrochen. Die Familie befinde sich namentlich deswegen in Bedrängnis, weil Brügger jeweils grosse Bussenbeträge habe aufbringen müssen. Die diesmal erkannte Gefängnisstrafe bringe die Familie nicht in Not.

Die Forstdirektion des Kantons Bern erachtet die Ermässigung der Gefängnisstrafe um die Hälfte deshalb als angemessen, weil Brügger durch den maximalen Ausschmss von der Jagdberechtigung empfindlich bestraft sei und es sich frage,'ob nicht eine krankhafte Veranlagung bestehe.

Mit der'Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung, mit dem Beifügen zuhanden der kantonalen Strafvollzugsbehörden, die Strafverbüssung, allenfalls in Hälften, in Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse Brüggers anzuordnen. Der Gesuchsteller ist den Bundesbehörden bekannt; denn in einer früheren Sache erfolgte in dei: Dezembersession 1928 antragsgemäss Abweisung. Das damalige Gesuch Brüggers wurde als eigentlicher Missbrauch des Begnadigungsrechtes bezeichnet (Antrag 62 im I. Bericht vom 13. November 1928, Bbl. II, 835/36). Die jetzige Gefängnisstrafe hat einen der ärgsten Wilderer des Berner Oberlandes erreicht, der auch anderweitige Freiheitsstrafen aufweist. Die Eingabe der Ehefrau vermag ihrerseits allerdings für die Familie Mitleid zu erwecken.

Desgleichen beantragen wir mit den einhelligen Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch Allenbachs abzuweisen. Der Begierungsstatthalter bemerkt ausdrücklich, Allenbach sei arbeitsfähig, ohne Unterhaltspflichten und könne ratenweise zahlen.

84.

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89.

Jean Reymond, 1907, Korbmacher, Lausanne (Waadt), Emil Dintheer, 1891, Schreinermeister, Eomanshorn (Thurgaü), Ernst Bühlmann, 1897, Melker, Charmes (Frankreich), Charles Clément, 1888, Gemeindeschreiber, Vernier .(Genf), Hans Bühler, 1889, Kaufmann, Luzem, Karl Hagger, 1892, Kaufmann, zurzeit in Australien,

817 90.

'91.

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Karl Zimmermann, 1887, Koch, Manchester (England), Ernst Wyniger, 1895, Provisionsreisender, Kirchberg (Bern), Ernst Hoîer, 1904, Landwirt, Kirchberg (Bern), Werner Hofer, 1906, Landwirt, Kirchberg (Bern), Ettore Togni, 1902, Vertreter, Chiavenna (Italien), Karl Meienhofer, 1900, Gerber, Arbon (Thurgau), Joseî Varré, 1907, Handlanger, Courgenay (Bern), Emilio Induni, 1898, Bäcker, Cademario (Tessin), Franz Renggli, 1900, Melker, Malters (Luzern), Henry Savoie, 1891, Vertreter, Neuenburg, Hans von Burg, 1906, Coiffenrmeister, Solothurn, Louis Zinniker, 1904, Hilfsarbeiter, Binningen (Baselland), Albert Grobel, 1902, Setzer, Annemasse (Frankreich), Henri Grobel, 1904, Hilfsmechaniker, Genf, Franz Urban Zahno, 1893, Handlanger, Genf, Robert Gasser, 1906, Metzger, Solothurn, Otto Hofmann, 1898, Hausierer, Aarburg (Aargau), Joseî Rémy, 1910, Fabrikarbeiter, Coeuve (Bern), Jakob Zingg, 1899, Gärtner, Cortebert (Bern).

(Militärpflichtersatz.)

< i : Gemäss Brgänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden: 84: Jean Reymond, verurteilt am 23. Juli 1931 vom Polizeigerichtspräsidenten von Lausanne zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von ·Fr. 6. 90 für 1930 betreffend.

'.:·'· Reymond ersucht um Erlass der Haftstrafe. In der Gesundheit beeinträchtigt, unfähig sich selbst zu erhalten und von den Eltern abhängig, befinde er sich in derart bescheidenen Verhältnissen, dass er der Ersatzpflicht nicht unterworfen werden könne.

Der urteilende Richter befürwortet das Gesuch, da es sich um einen geistig und körperlich Anormalen handle, was ein Arztzeugnis bestätigt. Das Militäräepartement des Kantons Waadt ist der gleichen Auffassung und teilt zudem mit, Reymond habe inzwischen verhalten werden können, 'die Ersatzabgabe ita Wege von Arbeiten für die Kasernen Verwaltung abzuverdienen.

·' ' ° : Mit der Staatsanwaltschaft'des Kantons Waadt, dem kantonalen Justizdepartement und'-der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, die Haftstrafe kommiserationsweise zu erlassen.

818 85. Emil Dintheer, verurteilt am 11. März 1981 von der Bezirksgerichtlichen Kommission Arbori zu einem Tag Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 27 für 1929/30 betreffend.

Für Dintheer ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass von Gefängnisstrafe und Kosten, wozu geltend gemacht wird, der gutbeleumdete Kleinhandwerker habe die früheren Ersatzabgaben ausnahmslos bezahlt und sei lediglich mangels Barmittel in [Rückstand geraten. Dintheer lebe mit Frau und Kind in ganz bescheidenen Verhältnissen, wie dies der Polizeibericht besage.

Die Gerichtskommission Arbon befürwortet das Gesuch. Die Militärund Justizdepartemente des Kantons Tburgau beantragen Abweisung, da weniger Bedürftigkeit als Gleichgültigkeit in Betracht komme, weshalb der Strafvollzug keine besondere Härte sei.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, im Anschluss an frühere, gleichgeartete Fälle, wesentlich deshalb den Erlass der Haftstrafe, weil Dintheer inzwischen den letzten Pfiichtersatz entrichtet hat, mithin heute nicht mehr ersatzpflichtig ist. Den Ausführungen der kantonalen Eegierungsdepartemente ist im übrigen durchaus beizupflichten. Mit dem gänzlich unangebrachten Kostenerlass hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen.

86. Ernst Bühlmaim, verurteilt am S.April 1930 vom Amtsgericht Sursee zu 2 Tagen Gefängnis, den. Pflichtersatz von Fr. 43. 20 für 1926--1928 betreffend.

Bühlmann ersucht vom Ausland aus um Erlass der Gefängnisstrafe. Er schildert seine bescheidenen Erwerbsverhältnisse als jetzt verheirateter Melker, bezeugt seine Anhänglichkeit an die Heimat und verweist auf die erfolgreichen Anstrengungen, um die Eückstände zu begleichen.

Mit dem Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den Erlass der Gefängnisstrafe, wozu wir des Nähern auf die Mitteilungen des schweizerischen Konsulates Nancy verweisen.

87. Charles Clément, verurteilt am 8. Oktober 1931 vom Polizeigericht von Genf zu 2 Tagen Haft, den Pflichtersatz von Fr. 112..50 für 1928 betreffend.

Clément ersucht um Erlass der Haftstrafe. Nach der ersten Vorladung habe er sich mit dem kantonalen Militärdepartement ins Einvernehmen gesetzt, um die Abzahlungen zu ordnen, in der Meinung, es habe bei dieser Vereinbarung sein Bewenden. Die Urteilsmitteilung sei ihm in der Folge eine
peinliche Überraschung gewesen. Die Zahlungsverspätung hange mit besonderen finanziellen Schwierigkeiten zusammen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf befürwortet das Gesuch, da Clément die Abgabe für 1928 und frühere Rückstände von Fr. 337. 30 beglichen habe," was nach den Verhältnissen als wirklich ernstliche Anstrengung gelten könne.

819 Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir im wesentlichen deshalb den Erlass der Haftstrafe, weil Clément seit 1928 nicht mehr ersatzpflichtig ist.

88. Hans Bühler, verurteilt am 3. Juli 1931 vom Amtsgericht LuzernStadt zu 3 Tagen Haft, den Pflichtersatz von Fr. 70. 75 für 1929 betreffend.

Bühler, der ratenweise bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe; die rechtzeitige Bezahlung sei ihm wegen ungenügenden Erwerbes, was zur Aufgabe des eigenen Geschäftes gezwungen habe, nicht möglich gewesen.

Mit den Militär-, Polizei- und Justizdepartementen des Kantons Luzern und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir im wesentlichen deshalb den Erlass der Haftstrafe, weil die unsichere wirtschaftliche Lage Bühlers nachgewiesen ist und es sich 1929 um die letzte Ersatzabgabe handelte, mithin Bühler dermalen nicht mehr ersatzpflichtig ist.

89. Karl Hagger, verurteilt am 16. Mai 1929 vom Polizeirichter des Bezirkes St. Gallen zu 3 Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 468 bzw.

den Eestbetrag von Fr. 43 für 1916--1923 betreffend.

Hagger ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Nachdem er in Australien alles in Ordnung gebracht habe, sei er arbeits- und mittellos in der Schweiz eingetroffen. -- Hagger ist seither wieder ausgewandert, da er in St. Gallen keine Beschäftigung finden konnte.

Zwischen dem Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und der Bundesamv'altscb.aft ist die Gewährung von Strafaufschub vereinbart worden, um die besonderen Umstände des Falles im Begnadigungswege berücksichtigen zu können.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir heute den Erlass der Gefängnisstrafe. Hagger, der nahezu 15 Jahre im Ausland gelebt hatte, musste notgedrungen wieder auswandern. Die Abgaben sind bis 1929 bezahlt, die seitherigen wurden wegen Erwerbslosigkeit gestundet.

90. Karl Zimmermann, verurteilt am 6. Oktober 1931 vom Bezirksgericht Baden zu 6 Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 291.75 für 1920--1927 betreffend.

Zimmermann, der nachträglich bezahlt hat, ersucht von Manchester aus um Erlass der Gefängnisstrafe. Er lebe seit 25 Jahren im Ausland, sei mit einer Engländerin verheiratet und habe die Verbindung mit der Heimat nahezu verloren, auch sei es für ihn oft schwer, die Familie durchzubringen. Die
Bundesversammlung möge die Begleichung der Eückstände als Beweis des guten Willens berücksichtigen.

Die kantonalen Vollzugsbehörden haben Zimmermann Strafaufschub gewährt, so wie dies die Bundesanwaltschaft befürwortet hatte, damit Zimmermann einreisen konnte, um seinen alten Vater aufzusuchen.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung.

820 Gestützt auf die Berichte des schweizerischen Konsulates Manchester und da Zimmermann seit 1928 nicht mehr ersatzpflichtig ist, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den Erlass der Gefängnisstrafe.

91. Ernst Wyniger, verurteilt am 7. November 1931 vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf zu einem Tag Haft, den Pflichtersatz von Fr. 14. 40 für 1981 betreffend.

Wyniger, der im Laufe des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geleisteten Aktivdienst, Krankheit und daherigen Stellenverlust sowie finanzielle Schwierigkeiten geltend -macht. Wäre er sich der Strenge der Vorschriften bewusst gewesen, so hätte er allenfalls mit fremdem Gelde zu zahlen versucht.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Kantonskriegskommissär und die Polizeidirektion des Kantons Bern, ebenso die eidgenössische Steuerverwaltung, beantragen den Erlass der Haftstrafe.

Mit den genannten Behörden erachten auch wir einen Gnadenakt als naheliegend, beantragen aber auf Grund der eigenen Ausführungen Wynigers, die Mahnungen nicht gelesen zu haben, die Haftstrafe lediglich bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Wyniger während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse.

92. und 93. Ernst und Werner Hofer, verurteilt am 7. November 1931 vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf je zu einem Tag Haft, den Pflichtersatz von Fr. 52. 60 bzw. 49. 60 für 1931 betreffend.

Die Brüder Hofer ersuchen um Erlass der Haftstrafen, wozu sie geltend machen, dass beide im väterlichen Betriebe arbeiten und keine eigentliche Löhnung erhalten, wogegen der Vater für Unterhalt, Steuern usw. aufkomme.

Vater Hofer bestätigt, die beiden Mahnungen behändigt zu haben, jedoch seien ihm diese in Vergessenheit geraten, bis er dann am 22. Oktober, jeder Vorladung vorgängig, bezahlt habe.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet das Gesuch.

Mit dem Kantonskriegskommissär, der Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir in beiden Fällen den bedingten Erlass der Haftstrafe von einem Tag, unter denselben Bedingungen wie bei Wyniger.

94. Ettore Togni, verurteilt'am
20. November 1930 vom Kreisgerichtsausschuss Boveredo zu 2 Tagen Haft, den Pflichtersatz von Lit. 96 für 1929 betreffend.

Tögni ersucht um Erlass der Haftstrafe. Während seiner längeren Ortsabwesenheit hätten sich die von ihm Beauftragten zu wenig um die Mahnungen gekümmert. Nachträglich habe er bezahlt.

821 Das Kreiskommando 36 kann das Gesuch nicht befürworten. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden empfiehlt die Begnadigung, sofern die Gesuchsanbringen richtig seien.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Wyniger. Die Angaben Tognis hinsichtlich der Mahnungen stimmen zwar nicht ganz; denn ·die zweite hat er selbst quittiert. Hinwiederum teilt die Steuerverwaltung als Ergebnis ihrer Nachprüfung mit, Togni habe offenbar rechtzeitig gegen die.

Taxation rekurrieren wollen, ohne dass seine Eingaben als Einsprache behandelt worden seien. Ferner habe Togni bis anhin regelmässig bezahlt und inzwischen ·die Ersatzabgaben bis 1931 beglichen. Es handelt sich um einen seit 1925 im Ausland lebenden Mitbürger.

95. Karl M e i e n h o f e r , verurteilt am 22. Januar 1930 von der Bezirksgerichtlichen Kommission Arbon zu 2 Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 87. 50 für 1929 betreffend.

Meienhofer ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er schlechte .Erwerbsverhältnisse, Familienlasten und Aufwendungen für Verwandte geltend macht. Die Ersa.tzabgaben sind bis 1931 entrichtet.

Die Militär-, Justiz- und Polizeidepartemente des Kantons Thurgau ·empfehlen das Gesuch.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir den bedingten .Erlass der Gefängnisstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Wyniger.

.Die Gesuchsanbringen legen die bedingte Begnadigung nahe.

96. Josef Varré, verurteilt am 29. Oktober 1931 vom Gerichtspräsidenten' -von Pruntrut zu 4 Tagen Haft, den Pflichtersatz von Fr. 22. 60 für 1931 betreffend.

Varré, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Plaftstrafe ·oder doch um Ermässigung um die Hälfte. Die Zahlungsverspätung hange mit der vorausgegangenen Arbeitslosigkeit zusammen. Er habe wieder Arbeit und wünsche nunmehr, wieder gut zu machen. Er unterstütze die Mutter.

Der Gemeinderat Courgenay bestätigt die langandauernde Arbeitslosigkeit und befürwortet das Gesuch. Der Kahtonskriegskommissär kann das Gesuch nicht empfehlen, wogegen der Sektionschef, der Begierungsstatthalter ·des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern die bedingte Begnadigung beantragen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass
der Haftstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Wyniger. Die nachgewiesene Arbeitslosigkeit und die Zusicherungen im Begnadigungsgesuch mögen Berücksichtigung finden.

97. Emilio Induni, verurteilt am 7. Oktober 1930 vom Prätor von Lugano-Landschaft zu 3 Tagen Haft, den Pflichtersatz von Fr. 28. 50 für 1929.

betreffend.

822 Inchini ersucht um Erlass der Haftstrafe. Der Strafvollzug bringe ihn als Bäcker in grosse Verlegenheit, namentlich da er einige Kaufläden versorge, so dass ihm Kundenverlust drohe. Er habe Familienlasten und sei auf sein.

Gewerbe angewiesen.

Der Prätor des Bezirkes, das Militärsteueramt des Kantons Tessin und das kantonale Justizdepartement befürworten das Gesuch, wogegen die eidgenössische Steuerverwaltung dafür hält, die vollständige Begnadigung sei jedenfalls nicht am Platze.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Herabsetzung der Haftstrafe von drei bis zu einem Tag, womit unter anderm den Berufsverhältnissen Eechnung getragen wird. Im übrigen beziehen wir uns auf die Angaben des Sektionschefs und der eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach es Induni schon andere Jahre mit der Zahlungspüicht nicht genau genommen hat.

98. Franz Benggli, verurteilt am 29. September 1931 vom Amtsgericht Entlebuch zu 5 Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 144 für 1925--1930 betreffend.

Eenggli, der die Eückstände in Teilzahlungen bis zum Februar 1932 beglichen hat, ersucht um Erlass von Gefängnisstrafe und Kosten. Er sei auf den Lohn als Bauernknecht angewiesen und habe die nun verstorbenen Eltern unterstützt. Ferner sei er lange nicht eingeschätzt worden. Der Weg ins Gefängnis, würde ihm ausserordentlich schwer fallen, da er keine Vorstrafe habe.

Die Militär-, Polizei- und Justizdepartemente des Kantons Luzern und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung.

Unserseits möchten wir die Gesuchsanbringen, namentlich auch dieZahlung der beträchtlichen Eückstände, im Wege der Teilbegnadigung berücksichtigen und beantragen Herabsetzung der Freiheitsstrafe bis zu.

2 Tagen Haft.

99. Henry Savoie, verurteilt am 1. April 1930 vom Polizeigericht Neuenburg zu 8 Tagen Haft, den Pflichtersatz von Fr. 68. 25 für 1928 betreffend^ und neuerdings am 7. Juli 1931 zu 4 Tagen Haft, den Pflichtersatz von Fr. 39. 75für 1930 betreffend.

Hinsichtlich der erstgenannten Strafe ist Savoie von der Bundesversammlung in der Dezembersession 1930 bedingt begnadigt worden. Wir hatten Herabsetzung der Haftstrafe von 8 bis zu 2 Tagen beantragt ; die Begnadigungskommission begründete ihren abweichenden Antrag mit «Kommiserationserwägungen mit Eücksicbt auf die Familienlasten des Gesuchstellers,
der nicht schlechten Willen gezeigt zu haben scheint» (Antrag 78 im I. Bericht vom 21. November 1930, Bbl. II, 705).

Da Savoie innerhalb der Probezeit neuerdings verurteilt werden musste, erhebt sich die Frage des Widerrufs der bedingten Begnadigung. Der Meinungsaustausch zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Justizdepartemenfc

823 des Kantons Neuenburg zeitigt ausserdem das Bedürfnis, die Angelegenheit Savoie dermalen endgültig zu erledigen, d. h. auch was den Vollzug der neueren Strafe anbetrifft, dies ganz besonders deshalb, weil Savoie heute altershalber nicht mehr ersatzpflichtig ist und er laut Polizeibericht vom 12..Februar 1932 infolge eines Beinbruches wiederum längere Zeit als arbeitslos zu gelten hat.

Die Bundesanwaltschaft hat dem kantonalen Justizdepartement gegenüber die Teilbegnadigung zur Sprache gebracht, derart, dass in Wiederaufnahme des bundesrätlichen Antrages vom 21. November 1930 die erstergangen& Strafe von 8 bis auf 2 Tage herabgesetzt würde, wogegen es bei der zweitea Verurteilung zu 4 Tagen Haft sein Bewenden hätte; Savoie würde mithin im Ergebnis statt 12 Tage Haft die Hälfte davon zu verbüssen haben. Kommiserationsgründe liegen offensichtlich vor, hinwiederum spricht die Tatsache,, dass es Savoie neuerdings zu einer Verurteilung kommen liess, in hohem Masse gegen ihn. Das Justizdepartement des Kantons Neüenburg pflichtet dem Vollzug der Hälfte der Haftdauer, im Sinne der Erwägungen, bei.

Unserseits beantragen wir, im wesentlichen auf Grund der neuerdings, nötig gewordenen Verurteilung, die bedingte Begnadigung zu widerrufen, mit dem Beifügen, dass die beiden Haftstrafen im Laufe dieses Jahres zu vollziehen sind.

100. Hans von Burg, verurteilt am 1. Dezember 1931 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern zu einem Tag Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 51. 60 für 1931 betreffend.

von Burg, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Die Zahlungsverspätung sei auf seine finanziell schwache Lage zurückzuführen, als Anfänger im Coiffeurberuf mit eigenem Geschäft und Haus.

Demgegenüber beantragen wir mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der eidgenössischen Steuerverwaltung vornehmlich deshalb Abweisung, weil die Verurteilung in Wirklichkeit auf die unsolide Lebensweise des ledigen Gesuchstellers zurückzuführen ist.

101. Louis Zinniker, verurteilt am 29. Juni 1931 vom Polizeigericht.

Ariesheim zu 2 Tagen Haft, den Pflicbtersatz von Fr. 24 für 1930 betreffend.

Zinniker, der im Laufe des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen; denn er habe
infolge eines Krankheitsfalles in der Familie und der daherigen Wegreise der Mutter erst einige Wochen später gewisse Versicherungsgelder bezogen, die ohne Unterschrift der zunächst abwesenden Mutter nicht erhältlich gewesen seien.

Die Militärdirektion des Kantons Basellandschaft beantragt Abweisung, wozu sie namentlich geltend macht, der ledige Ersatzpflichtige sei wiederholt als arbeitsscheu bezeichnet worden. Des Pfiichtersatzes wegen habe er ebenfalls.

schon wiederholt verzeigt werden müssen.

«24 Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung gelangen wir desgleichen, zum Ergebnis, dass eine Begnadigung nicht besonders nahe liegt, und beantragen Abweisung.

102. und 103. Albert und Henri Grò bel, verurteilt am 21. September 1981 vom Polizeigericht Genf je zu 2 Tagen Haft, den Pflichtersatz von je franz. Fr. 165. 30 für 1929 betreffend.

Die Brüder Grobel ersuchen um Erlass der Haftstrafen, wozu sie die Notwendigkeit längerer Arbeitsannahme im Ausland geltend machen, was den jahrelangen Zahlungsrückstand erklären soll; seit kurzem hätten sie Arbeit in Genf und seien nunmehr imstande, die Angelegenheiten zu ordnen. .

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf befürwortete im November 1931 in beiden Fällen die. Herabsetzung der Haftstrafe um einen Tag bzw.

·den gänzlichen Erlass bei völliger Begleichung der Eückstände.

Das kantonale Militärdepartement beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung; die in Aussicht gestellte Begleichung der Eückstände hat bloss zum Teil stattgefunden.

104. Franz Urban Zahno, verurteilt am 7. Juli 1931 vom Zuchtgericht des Sensebezirkes zu 3 Tagen Haft und einem Jahr Entzug des Stimmrechts, den Pflichtersatz von .Fr. 25. 20 für 1926--1929 betreffend.

Zahno ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er macht Krankheit, Familienlasten und unregelmässigen Verdienst geltend, ferner habe er den ganzen Aktivdienst geleistet.

· Der Gerichtspräsident des Sensebezirkes hält dafür, Zahno scheine von etwas schlechtem Willen zu sein; denn in den Jahren 1926--1929 hätte er .gewiss Fr. 25 aufbringen können.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, die vergeblich versucht hat, von Zahno das Dienstbüchlein zur Einsichtnahme zu erhalten, beantragen wir Abweisung.

105. Robert Gasser, verurteilt am 28. November 1931 vom GerichtsStatthalter von Solothurn-Lebern zu 3 Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 53.10, Restanz, für 1930/31 betreffend.

Für Gasser, der nachträglich bezahlt hat, ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu namentlich geltend gemacht wird, Gässer ·sei durch sehr beträchtliche Prozesskosten in Schwierigkeiten geraten. Der Strafvollzug wäre für den unbescholtenen, jungen Mann eine lebenslängliche Brandmarkung.

.

.

. . .

Demgegenüber beantragen wir mit dem Polizeidepartement des Kantons.
Solothurn und der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne weiteres Abweisung, wozu wir uns des nähern auf die Mitteilungen der Kantonsbehörden beziehen.

106. Otto Hof mann, verurteilt am 30. Mai 1931 vom Bezirksgericht Zofingen zu 3 Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 12. 60 für 1930 betreffend.

.,

825 Hofmann ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er verweigere nicht jede Steuer, sondern habe Fr. 6 entrichten wollen und sei in dieser Sache nicht ganz im Fehler. Ein Leiden hindere ihn in der Erwerbstätigkeit.

Der Gemeinderat Aarburg und das urteilende Gericht halten dafür, eine Begnadigung sei nicht am Platze.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Bei den Vorstrafen des Gesuchstellers fällt eine Begnadigung von vorneherein ausser Betracht.

107. Josef Eémy, verurteilt am 1. November 1931 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu 4 Tagen Haft, den Pflichtersatz von Fr. 31. 60 für 1931 betreffend.

Eémy, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er Arbeitslosigkeit geltend -macht. Da der Vater verstorben und die Mutter in einem Altersasyl sei, müsse er sich allein durchhelfen.

Der Gemeinderat Coeuve befürwortet das Gesuch. Der Kantonskriegskommissär beantragt Abweisung, die Polizeidirektion des Kantons Bern Herabsetzung der Haftstrafe um 2 Tage.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir im wesentlichen deshalb Abweisung, weil der im zweiten Jahr Ersatzpflichtige noch jedesmal verurteilt werden musste.

108. Jakob Zingg, verurteilt am 13. November 1931 vom Gerichtspräsidenten von Courtelary zu 5 Tagen Haft, den Pflichtersatz von Fr. 49 60 für 1931 betreffend.

Zingg, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Die Stockung der Geschäfte habe ihn mehrere Monate lang um seinen Erwerb gebracht.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet Herabsetzung der Haftstrafe bis zu 3 Tagen, wogegen der Kantonskriegskommissär und die Polizeidirektion des Kantons Bern Abweisung beantragen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung 'beantragen wir Abweisung.

Zingg musste auch in früheren Jahren regelmässig gemahnt werden. Er wird als Trinker bezeichnet.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Mai 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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Bundesblatt.

84. Jahrg.

Bd. I.

60

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I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1932.) (Vom 17. Mai 1932.)

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