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Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 10. August 1932.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Haltjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Eappen die Petitzelle oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de, in Bern,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes.

(Vom 8. August 1982.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Hiermit beehren wir uns, Ihnen eine Botschaft und den Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes zu unterbreiten.

I.

Durch die Wirtschaftskrisis ist das schweizerische Gastgewerbe, das sich von den wirtschaftlichen Erschütterungen der Kriegs- und Nachkriegszeit eben zu erholen begann, neuerdings schwer betroffen worden. Tm letzten Jahrzehnt war erfreulicherweise ein langsames, aber stetiges Ansteigen des Fremdenverkehrs und damit des Besuchs von Hotels, Gasthöfen und Pensionen festzustellen, das im Jahre 1929 seinen Höhepunkt erreichte. Dieses Jahr zeichnete sich durch eine wirklich gute Konjunktur für das Gastgewerbe aus, doch schon das Jahr 1980 brachte für zahlreiche Fremdenorte einen Verkehrsrückgang. Eine einschneidende Abnahme der Frequenz zeigte sich dann aber im Jahre 1931 und insbesondere in der Wintersaison 1931/32, Die meisten Kurorte, daneben aber auch zahlreiche Betriebe in den städtischen Verkehrszentren, hatten einen erheblichen Geschäftsrückgang zu verzeichnen.

Leider besitzt die Schweiz keine umfassende schweizerische FremdenStatistik, die gestatten würde, in einwandfreier Weise den Rückgang des Gaststättenbesuches im vergangenen Jahr und besonders in der ungünstigen Wintersaison 1931/32 darzulegen. Immerhin gewähren die vorhandenen amtlichen Statistiken gewisse Anhaltspunkte. Der Eeisendenverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen ging zurück. Er betrug im Dezember 1931 nur noch 9,8 Millionen Reisender, im Januar 1932 nur noch 9,6 und im Februar 1982 8,7 gegenüber 10,9, 10,3 und 9,6 Millionen Beisender in den entsprechenden Monaten der Torjahre. Die Reisendenzahl in der letzten Wintersaison blieb somit durchBundesblatt. 84. Jahrg. Bd. IL.

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342 schnittlich um l Million im Monat hinter den Zahlen der gleichen Monate des Vorjahres zurück.

Dementsprechend Hess die Frequenz der Hotels, Gasthöfe und Pensionen, nach, insbesondere diejenige der Kurorte und Fremdenzentren. Die Fremdenverkehrsstatistik des Kantons Graubünden verzeichnet für den Monat Januar 1982 noch rund 9800 Logiernächte per Tag und für den Februar deren rund 11,900 gegenüber 15,900 und 17,000 in den gleichen Monaten des Jahres 1931.

Die Volkswirtschaftskaminer des Berner Oberlandes meldet für die Wintersaison 1981/82 aus ihrem Gebiet einen Bückgang der Ankünfte um 47 % gegenüber 1980/81 und der Logiernächte um 56 %. Die Erhebungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über die Bettenbesetzung der geöffneten Betriebe, die sich über die ganze Schweiz erstreckt und zurzeit rund 1800 Betriebe mit 90,000 Betten in Städten und nichtstädtischen Fremdenzentren erfasst, bestätigt diesen starken Frequenzrückgang für die letztft Wintersaison. Die Erhebung ergab folgende Zahlen: Besetzte Betten auf je 100 verfügbare Betten Mitte der Monate Dezember 1980 24,0 Dezember 1981 22J(> Januar 1981 45,s Januar 1932 29)3, Februar 1981 45,8 Februar 1932 .

37,7 Auch die übrigen Zahlen dieser Statistik zeigen deutlich die seit dem Sommer 1930 zunehmende Verschlechterung der Hotelfrequenz (vgl, die Tabelle Nr. I und die Graphiken Nr. II und III des Anhanges). Dabei bezieht sich die Statistik nur auf geöffnete Betriebe. Die Quote der geschlossenen war aber speziell auch im Vergleich mit der Wintersaison 1980 erheblich grösser.

Aus derartigen Landesdurchschnittszahlen kann natürlich nur der allgemeine Verlauf des Fremdenverkehrs entnommen werden. Aus ihnen geht nicht hervor, dass einzelne Ortschaften und einzelne Betriebe weit stärker betroffen wurden und einen Geschäftsrückgang zu verzeichnen hatten, der .an die Krisis der Kriegszeit erinnert. Auch die Zahlen der Statistik des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit zeigen den erfolgten Eückgang deutlicher, wenn man aus der Gesamtheit der erfassten Orte die niedrig gelegeneren Orte ausschliesst und nur diejenigen berücksichtigt, die sich durch ihre Höhenlage als Kur-, Sports- und Touristenorte, insbesondere auch für die Wintersaison, eignen und infolgedessen unter dem Eückgang des Vergnügungsund Erholungsreiseverkehrs stärker
litten. Die Zahlen der Wintersaison 1980/81 und 1931/32 für die über 1000 m ü.M. gelegenen Ortschaften betrugen:.

Besetzte Betten auf je 100 verfügbare Betten Mitte der Monate Dezember 1930 17,8 Dezember 1981 17,a Januar 1981 58,,, Januar 1932 84JOl Februar 1931 62,8 Februar 1982 47,a, (Vgl. Anhang Tabelle Nr. 1/2.)

343 Aber auch Frühjahr und Sommer 1932 haben keine Besserung gebracht.

Im Gegenteil, der diesjährige Sommer läset sich mit seinen unsicheren Witterungsverhältnissen denkbar schlecht an. Zwar ist es geglückt, durch Verhandlungen mit Deutschland ein am 1. Juli in Kraft getretenes Abkommen zu erreichen, wonach das Eeich für den Geldbedarf im Reiseverkehr mit der Schweiz gewisse Erleichterungen gewährt. Doch bestehen immer noch Einschränkungen, und auch die notwendigen Formalitäten, die zur Gewährung der Erleichterungen notwendig sind, dürften nach wie vor eine Beeinträchtigung des Reiseverkehrs zur Folge haben.

Bereits liegen auch über den Verlauf des Monats Juni 1932 sehr ungünstige Berichte vor. Bin Vergleich der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit errechneten durchschnittlichen Bettenbesetzung in den geöffneten Betrieben ergibt folgendes Bild: Von 100 verfügbaren Betten waren besetzt:

Total

1930 1931 1932

Betriebe über 1000m ü.M.

Mitte

Ende

Mitte

Ende

89, ,, 80, , 28..

89 c 81 , 22,8

23,6 17, , 12.89

29,.

22,, 15.0

Aus der kantonalen Fremdenstatistik von Graubünden ergeben sich für den Beginn der Sommersaison die folgenden Vergleichszahlen. Es wurden gemeldet :

Logiernächte Vom 1. April bis 12. Juli 1929 753,282 » 1. » » 12. » 1930 741,314 » 1. » » 11. » 1931 572,208 » 1. » » 9. » 1932 432,573 Der Verkehr in Graubünden ist somit nahezu auf die Hälfte gesunken.

Der Eückgang der Einnahmen war in der ganzen Krisenzeit für die Betriebe des Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes wegen der allgemein verminderten Kaufkraft doppelt fühlbar. Die vorhandenen Gäste legten sich in ihren Ausgaben grosse Zurückhaltung auf. Es kommt hinzu, dass die Generalunkosten der Hotelbetriebe relativ starr sind und sich dem sinkenden Umsatz nur schwer anpassen. In vielen Fällen ist es nur langsam oder auch gar nicht möglich, den Betrieb entsprechend dem sinkenden Zuspruch einzuschränken. Dies alles erhöhte den Einnahmenausfall beträchtlich.

Unter diesen ungünstigen Verhältnissen konnte es nicht ausbleiben, dass zahlreiche Betriebe in Schwierigkeiten gerieten. Dabei muss vorausgeschickt werden, dass eine volle Gesundung des Hotelgewerbes, dieses wichtigen Zweiges unserer Volkswirtschaft, trotz der relativ guten Konjunktur einer Reihe von Nachkriegsjahren und trotz energischer Sanierungsmassnahmen aller Art noch

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nicht erfolgt war. Es mag dabei ins Gewicht fallen, dass im schweizerischen Gasthofgewerbe schon vor dem Krieg nicht allenthalben gesunde Verhältnisse geherrscht haben. Damals bereits galt die Hôtellerie vielerorts für überbaut, ein Zustand, dem in der Folge durch das Hotelbauverbot und durch zahlreiche, teilweise von der Hotel-Treuhand-Gesellschaft veranlasste Betriebsstillegungen entgegengewirkt wurde. Auf alle Fälle hatte die Zahl erfreulicher Geschäftsjahre bis 1929 nicht vermocht, den Erwerbszweig durch und durch zu konsolidieren. Die in der Kriegszeit hintangestellten Erneuerungen der Bauten, insbesondere auch die Einrichtung des fliessenden Wassers in denFremdenzimmern, verlangte erhebliche Neuinvestitionen. Infolgedessen scheint selbst in dem günstigen Jahre 1929 im allgemeinen von der Hôtellerie nur eine geringe Eendite erzielt worden zu sein. Dies wird bestätigt durch die vom eidgenössischen statistischen Amt herausgegebene Dividendenstatistik schweizerischer Aktiengesellschaften. Zwar haben nur wenige grössere Hotelbetriebe (vgl. Tabelle Nr. IV des Anhangs) die Form der Aktiengesellschaft angenommen; auf rund 8000 Betriebe zählte man am 31. Dezember 1980 nur 817 Aktiengesellschaften.

Auch gibt die Dividende über die effektiven Beingewinne nicht rostlos Aufschluss. Immerhin ist es bezeichnend, dass nach der genannten Statistik der durchschnittliche Dividendensatz aller erfassten Betriebe in den Jahren 1921 bis 1930 nur 2 % betrug, während der Durchschnitt für alle übrigen Gesellschaften sich auf 5,9B %, also nahezu das Dreifache, belief. Unter dem Einfluss einiger verhältnismässig günstiger Keisemonate stieg die Durchschnittsdividende 1929 auf 3,55 %. Aber auch in diesem Jahr blieben noch 48 % des gesamten Kapitals dividendenlos. Schon für 1930 sank die Durchschnittsdividende wieder auf 3,12 %, während der Prozentsatz des dividendenlosen Kapitals auf S4,15 anstieg.

Eeserven konnten unter diesen Umständen nur in seltenen Fällen geäufnet werden. Überschüsse waren zumeist für die Amortisation von Darlehen und für Abschreibungen zu verwenden. Infolgedessen trifft der aus dem Rückgang des Fremdenverkehrs resultierende Einnahmerückgang eine grosse Zahl von Betrieben empfindlich. Die Bezahlung der Lieferanten kam ins Stocken, die Verzinsung und Amortisation fremden Kapitals ging zurück. Bei
der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft wurden von den Ende 1981 noch pendenten 41 Sanierungsdarlehen im Jahre 1931 nur mehr 13 ganz oder teilweise verzinst, während dies 1929 noch bei 81 und 1930 bei 22 Darlehen der Fall gewesen war. Nur 3 Schuldner brachten 1931 noch kleine Abzahlungen auf gegenüber 18 Schuldnern im Jahre 1930. Auch die Abzahlungen auf den durch die Gesellschaft vermittelten Amortisationspfandtiteln Hessen nach. Seit Ende 1931 haben sich die Stundungsgesuche bei der Gesellschaft bedeutend vermehrt.

Infolge des Rückganges der Frequenz musste auch der Beschäftigungsgrad des Hotelpersonals fühlbar sinken. Wir haben in früheren Botschaften mehrfach darauf hingewiesen, dass das Gastgewerbe seine volkswirtschaftliche Bedeutung nicht zuletzt daraus herleitet, dass es für eine grosse Bevölkerungsgruppe Arbeitsgelegenheit schafft. Die Zahl der in diesem Wirtschaftszweig

345 Beschäftigten hat auch nach neueren Zählungen noch eine Vermehrung erfahren.

Die am 22. August 1929 durchgeführte eidgenössische Betriehszählung, die allerdings gerade in einen Konjunktur- und Saisonhöhepunkt fiel, erfasste in 7772 Betrieben 68,258 beschäftigte Personen gegenüber 5992 Betrieben mit 48,953 Beschäftigten laut eidgenössischer Betriebszählung 1905 (vgl. Anhang Tabellen Nrn. V, VI und VII). Von den am 22. August 1929 erfassten 68,258 Personen waren 57,069 unselbständig Erwerbende, davon 88,991 weibliche.

In den Kreisen dieser Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsgelegenheiten an und für sich schon bedeutenden saisonmässigen Schwankungen unterworfen sind, hat die Krisis nun fühlbare Arbeitslosigkeit hervorgerufen. Diese ist aus verschiedenen Gründen statistisch schwer erfassbar. Einen gewissen Aufschluss vermitteln jedoch wiederum die allmonatlichen Erhebungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Sie ergaben beispielsweise, dass im Monat Juni 1932 in gleichen Betrieben rund ein Viertel (Mitte Juni 22,6 % und Ende Juni 25,5 %) weniger Beschäftigte zu verzeichnen waren als im gleichen Monat des Vorjahres. (Vgl. auch Graphik Nr. II des Anhanges.)

Dieser allgemeine Geschäftsrückgang, der nicht nur für die Angehörigen des Hotelgewerbes selbst, sondern auch für die zahlreichen von den Hotelbetrieben abhängigen Kapitalgläubiger und Lieferanten verhängnisvoll zu werden droht, ist übrigens nicht allein auf die Einkommensverminderungen in den in- und ausländischen Bevölkerungsschichten, welche bis anhin die Beisenden in unsere Verkehrs- und Fremdenzentren entsandten, und die vielerorts herrschende pessimistische Krisen- und Panikstimmung zurückzuführen. Der Turistenzuzug ist überdies seit dem Sommer 1931 durch Ausreiseerschwerungen aller Art gehemmt. Die Devisenzwangswirtschaft zahlreicher Staaten behindert den Reiseverkehr. Den Besuch aus einzelnen Ländern hat das Sinken von Währungen neuerdings stark beeinträchtigt. Ferner macht sich vielerorts eine starke Tendenz geltend, den Eeiseverkehr einheimischen Stationen zuzulenken, um das Geld im Lande zu behalten. Infolgedessen dürfte die Stagnation im Gastgewerbe nicht unmittelbar mit der allgemeinen Wirtschaftskrisis ihr Ende finden. Und für diese selbst können wir im heutigen Zeitpunkt keinerlei Prognose stellen. Es ist daher zu
befürchten, dass unser schweizerisches Gastgewerbe noch schweren Zeiten entgegengehen wird.

II.

Unter dem Druck dieser Verhältnisse hat sich denn auch am 24. Februar dieses Jahres der Schweizer Hotelier-Verein mit einer dringlichen Eingabe an uns gewandt. In wohlbegründeten Ausführungen legte er Umfang und Bedeutung der misslichen Lage im Gastgewerbe dar. Er macht geltend, dass sich in den letzten Wochen und Monaten die Symptome einer drohenden Katastrophe gehäuft hätten und dass eine Besserung der Lage von keiner Seite zu erhoffen sei. Nicht nur vom Ausland her, auch von Seiten der schweizerischen Gäste mache sich grosso Zurückhaltung bemerkbar. Unverschuldet sei die schweizerische Hôtellerie in eine Krisenlage hineingeraten, welche rascheste Hilfsmassnahmen notwendig mache. Der Verein muss zwar zu-

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geben, dass trotz der bestehenden Hotelbaubeschränkungen in den letzten Jahren da und dort neue Hotels entstanden seien, die nicht notwendig gewesen wären. Doch sei gerade solchen Tendenzen der Schweizer Hotelier-Verein immer entgegengetreten. Auch kann er auf die grossen Anstrengungen hinweisen, die von Seiten der Hôtellerie gemacht wurden, um sich durch Selbsthilfe auf eigene Füss e zu stellen. Die Eingabe erwähnt in diesem Zusammenhang die Arbeiten, die der Verein für eine gesunde Preisnormierung geleistet hat.

Ganz abgesehen von den momentanen Schwierigkeiten, die dem Gastgewerbe und den mit ihm verknüpften Wirtschaftsunternehmungen entstanden seien, werde durch die Krisis auch der Fortbestand einer mit dem Ausland konkurrenzfähigen Hôtellerie gefährdet. Ein allgemeiner Eückgang der bestehenden Unternehmen müsse beim Eintreten besserer wirtschaftlicher Verhältnisse für den schweizerisch en Fremdenverkehr unerfreuliche Folgen zeitigen. Unter Hinweis auf das gute Gelingen der Hilfsaktion des Bundes in der Kriegs- und Nachkriegszeit stellt der Verein das Begehren, es möchten sofort die geeigneten Massnahmen ergriffen werden, um einer Katastrophe in der Hôtellerie vorzubeugen und den Zusammenbrach des in der Nachkriegszeit mühsam aufgerichteten Sanierungswerkes zu verhindern.. Die Durchführung einer Hilfsaktion sei im Bahmen der bisherigen Organisation, d. h. der Schweizeris eben Hotel-Treuhand-Gesellschaft, möglich, die zwar in Liquidation getreten sei, ihre Tätigkeit aber noch nicht aufgegeben habe. Vorübergehend seien dieser Gesellschaft neue finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Daneben sei zu prüfen, welche der bei der früheren Hilfsaktion getroffenen rechtlichen Massnahmen wieder aufgenommen werden sollten.

In der Folge haben wir diese Eingabe der Schweizerischen HotelT r e u h a n d - G e s e l l s c h a f t zur Vernehmlassung unterbreitet, welche in ausführlicher Eingabe vom 26, April die angemessene Berücksichtigung des Hilfsgesuches, das einem wirklichen Bedürfnis entsprungen sei, empfiehlt. Die eigenen Erfahrungen der Gesellschaft bestätigen den vom Hotelier-Verein dargelegten erschreckenden Bückgang der Frequenz- und Umsatzziffern im Gastgewerbe sowie dessen unhaltbare Finanzlage, Auch die Treuhand-Gesellschaft hält es für richtig, eine ähnliche Stützungsaktion wie die im Kriege
und in der Nachkriegszeit durchgeführte wieder ins Auge zu fassen, und stellt eine Keihe wertvoller Bichtlinien dafür auf. Sie weist darauf hin, dass die alte Organisation durch Aufhebung des Liquidationsbeschlusses vom 29. Mai 1981 oder durch eine Neugründung wieder ins Leben gerufen werden könne. Endlich macht sie geltend, dass auch andere Länder, wie Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien, mit staatlichen Mitteln durchgreifende Hilfsaktionen zugunsten ihres notleidenden Hotelgewerbes durchgeführt hätten.

Auch der Schweizerische Handels- und Industrieverein unterstützte in Verbindung mit der Schweizerischen Handelskammer das Gesuch des Hoteliervereins in vollem Umfange.

Ausserdem traf eine Eingabe der Union Helvetia, Zentralverband der schweizerischen Hotel- und Bestaurationsangestellten, vom 12. März,

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ein. Der Verband bejaht, wenn auch unter gewissen Vorbehalten, grundsätzlich die Stützungsaktion. Er verlangt aber, dass die nachgesuchte Unterstützung nicht durchgeführt werde, ohne dass etwas für das von der Krise schwer betroffene Personal getan werde. Er macht geltend, dass das Hotelpersonal seit dem Kriegsausbruch bei allen Fürsorgemassnahmen des Bundes und der Kantone schlechter weggekommen sei als die Angehörigen anderer Brwerbszweige und dass insbesondere eine wirksame Fürsorge für Arbeitslose dieses Berufsstandes nie geschaffen worden sei. Auch der heutige Arbeitsnachweis genüge für das Hotelgewerbe nicht. Er sei unübersichtlich organisiert und für den Arbeitnehmer sehr kostspielig. Die Existenz zahlloser privater Stellenvermittlungen erschwerten eine rationelle Lösung. Seine Bemühungen um Organisation eines paritätischen schweizerischen Arbeitsnachweises seien bis jetzt erfolglos geblieben.

III.

In Anbetracht der bestehenden und sich täglich verschärfenden Notlage erachten wir es für geboten, dem von allen Interessenten befürworteten Begehren des Schweizer Hotelier-Vereins zu entsprechen und eine neue Stützungsaktion für das Gastgewerbe einzuleiten. Diese kann, wie in den verschiedenen Eingaben vorgeschlagen wurde, sich im wesentlichen an das Vorbild der ersten Hilfsaktion halten, deren Ergebnisse durchaus befriedigt haben.

Jene erste Aktion zerfiel -- wenn man von der besondern Hilfe für Interniertenhotels nach Bundesbeschluss vom 26. Januar 1922 absieht -- in drei Hauptgruppen von Massnahmen, nämlich: den Erlass von Ausnahmebestimmungen über die Stellung der Hôtellerie im Schuldrecht und in der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs ; die Einschränkung des Baus, der Erweiterung und der Neueröffnung von Hotels, Gasthöfen und Pensionen durch Einführung des Bewilligungszwanges und die Gewährung von finanziellen Unterstützungen an unverschuldet in Not geratene Betriebe des Gastgewerbes.

1. Über die früheren z i v i l - und k o n k u r s r e c h t l i c h e n A u s n a h m e b e s t i m m u n g e n und unsere diesbezüglichen neuen Vorschläge haben wir Ihnen in einer besondern Botschaft vom 9. Juli 1932 berichtet.

Es erübrigt sich daher, an dieser Stelle darauf einzutreten.

2. Die bundesrechtliche Regelung des Bewilligungswesens für den Hotelbau geht auf das Jahr 1915 zurück. In der ersten bundesrätlichen, auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges vom 2. November 1915 wurde in den Art. 27 bis 80 das Verbot aufgestellt, ohne Bewilligung des Bundesrates neue Hotels und Fremdenpensionen zu erstellen, bestehende behufs Vermehrung der Bettenzahl baulich zu erweitern oder bisher andern Zwecken dienende Bauten zur gewerbsmässigen Beherbergung von Fremden zu verwenden.

Bei Aufhebung jenes Noterlasses gingen die Bestimmungen unverändert

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in die Verordnung vom 18. Dezember 1920 betreffend die Nachlassstundung, das Pfandnachlassverfabren für Hotelgrundstücke und das Hotelbauverbot über, die gemäss Art. 55 bis 31. Dezember 1925 in Kraft bestand. In etwas modifizierter Form wurden sie darauf in das Bundesgesetz vom 16. Oktober 1924 betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen aufgenommen und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1930 und später durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1980 bis 31. Dezember 1933 verlängert. Durch das letztgenannte Gesetz wurden Ortschaften mit über 100,000 Einwohnern, also die Städte Zürich, Bern, Basel und Genf, vom Verbot ausgenommen.

Auch heute noch ist das Hotelbauverbot ein wichtiger Eaktor für die dauernde Gesundung der schweizerischen Hôtellerie. Es ist insbesondere notwendig, dass die mit staatlicher Hilfe sanierten Betriebe eine gewisse Schonzeit gemessen, während der sie nicht durch Neugründungen konkurrenziert werden. Die zurzeit bestehenden einschränkenden Vorschriften sind also von vornherein aufrecht zu erhalten, und es dürfte kaum zu vermeiden sein, dass sie bei ihrem Ablauf, Ende 1933, wieder verlängert werden. Indessen hat die Erfahrung gezeigt, dass jetzt schon zwei Bestimmungen des heute geltenden Eechts ergänzt bzw. abgeändert werden müssen.

a. Die Krise ist zurzeit nicht nur fühlbar in den eigentlichen Fremdenkurorten, sondern auch in den Städten, für welche die durchreisenden Fremden ein wichtiges Element bilden. Überdies sind unsere Städte vielfach auch der Aufenthaltsort von Ausländern, die einige Zeit in der Schweiz verweilen.

Die wirtschaftliche Krisis hat ferner dazu geführt, dass auch die Kundschaft, die wegen kommerzieller und industrieller Geschäfte in die Städte kommt, abgenommen hat. Es ist notwendig, zu vermeiden, dass auch in den Städten ähnliche Verhältnisse entstehen, wie man sie bereits in den eigentlichen Kurorten antrifft. Heute schon drohen den bestehenden Hotels durch unüberlegte neue Bauten Gefahren. Es muss somit unseres Erachtens die Bestimmung des Gesetzes vom 26. Juni 1930, wonach die Baubeschränkung für Ortschaften mit über 100,000 Einwohnern nicht zur Anwendung kommt, aufgehoben werden.

Eine kluge und auf die Verhältnisse Bücksicht nehmende Bewilligungspraxis ist in der Lage, alle Kachteile auszugleichen und dafür zu sorgen,
dass dort, wo ein wirkliches Bedürfnis besteht, auch neue Hotels gebaut werden können.

Auch ist es unter heutigen Verhältnissen nur logisch und billig, dass für das ganze Land wieder gleiches Hecht geschaffen wird. Vollends ist dies geboten, weil auch in den in Betracht fallenden Städten Sanierungsaktionen in Frage kommen und eventuell Stillegungen erforderlich werden.

&. Das heute in Geltung befindliche Gesetz vom 16. Oktober 1924 legt die Baubewilligung in die Hand der kantonalen Behörde. Gegen deren Entscheid können nur der Gesuchsteller oder die Gemeinde an den Bundesrat rekurrieren. Wird eine Baubewilligung ausgesprochen, so fällt eine Beschwerde des Gesuchstellers sowieso nicht in Betracht, und auch die Gemeinden lehnen sich, wie die Erfahrung zeigt, gegen eine auf ihrem Gebiet erteilte Bewilligung

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nicht auf. Diese Bestimmungen haben dazu geführt, dass nur Beschlüsse kantonaler Behörden, durch die ein Hotelbau verweigert worden ist, an den Bundesrat gezogen werden und dass tatsächlich die Kantone auf ihrem Gebiete, soweit sie den Gesuchen entsprechen, frei schalten und walten.

Durch diese Verhältnisse ist die Beschränkung der Hotelbauten der Einheitlichkeit im Gebiete der Eidgenossenschaft beraubt worden. Es ist verständlich, dass kantonale Behörden die Bewilligung erteilen, weil sie mit einer largen Praxis anderer Kantone rechnen und dass sie vor allem aus ihre lokalen Interessen in Betracht ziehen und denen der gesamten schweizerischen Hôtellerie und Volkswirtschaft weniger Beachtung schenken. Die Erfahrung hat denn auch gezeigt, dass in einer Reihe von Kantonen unter der Herrschaft des gegenwärtigen Gesetzes eine grosse Zahl neuer Hotels entstanden sind, die heute zur Verschärfung der Krise wesentlich beitragen und wohl auch in die Lage kommen werden, sich an die Hotel-Treuhand-Gesellschaft um Hilfe zu wenden.

Die Beschränkung der Hotelbauten wurde aus allgemein volkswirtschaftlichen Gründen eingeführt, und es erscheint notwendig, dass ein Organ, das speziell in der Lage ist, diese zu würdigen und das zugleich die Interessen der schweizerischen Hôtellerie in ihrer Gesamtheit vertritt, intervenieren und den Entscheid des Bundesrates anrufen kann. Die gegebene Lösung besteht unseres Erachtens darin, dass der schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft das Beschwerderecht verliehen wird. Wenn sie findet, dass Hotelneubauten überflüssig sind und gegen die allgemeinen Interessen verstossen, so soll sie innert der Frist von 30 Tagen Bekurs einlegen. Es wäre naheliegend gewesen, noch weiter zu gehen und allen denjenigen, die ein Interesse an der Nichterstellung eines Hotels haben, so z. B. andern Hotelunternehmungen und Verbänden, ein Bekursrecht zu gewähren, wie der Bundesrat dies im Entwürfe zum Gesetz vom 16. Oktober 1924 vorgesehen hat. Wir beschränken uns indessen darauf, dieses Becht der Hotel-Treuhand-Gesellschaft zu verleihen.

So wird es möglich sein, dass der Bundesrat durch Eekursentscheide wo es nötig ist, interveniert und für einheitliche Durchführung des Gesetzes im ganzen Land sorgt, Diese Ausführungen hätten zur Folge, dass die beiden Gesetze vom 16. Oktober 1924 und 26. Juni
1930 abgeändert und ergänzt werden müssten. Die Hotel-Treuhand-Gesellschaft hat indessen mit Recht darauf hingewiesen, dass die beiden Änderungen äusserst dringlich sind und dass es keinen Zweck habe, von Staates wegen. Unterstützungen auszurichten und eventuell sogar Stillegungen von Hotels vorauszusehen, solange neue errichtet werden könnten.

Es erscheint somit die Einführung der beiden neuen erwähnten Bestimmungen als unaufschiebbar, und es ist notwendig, sie in dem gleichen Beschlüsse zu verwirklichen, der die Intervention des Bundes zugunsten der Hôtellerie einführt.

Aus diesem Grunde haben wir uns entschlossen, die beiden genannten Punkte in dem vorliegenden Bundesbeschlusse zu regeln. Es ist klar und durch

350 eine lange Praxis auaser Zweifel gestellt, dass auch ein Gesetz auf dem Wege eines dringlichen Bundesbeschlusses abgeändert werden kann, vorausgesetzt dass Dringlichkeit vorhegt. Diese kann im vorhegenden Fall nicht bestritten werden. Wir haben infolgedessen in Art. 7 die entsprechenden Vorschriften aufgenommen.

3. Die finanziellen Hilf smassnahmen des Bundes für das notleidende Hotelgewerbe sind jüngeren Datums als die sub l und 2 erwähnten. Die Frage der Schaffung einer Hotelhilfskasse durch den Bund wurde vom Schweizer Hotelier-Verein im Jahre 1919 zusammen mit der Eevision der rechtlichen Ausnahmebestimmungen für das Gastgewerbe angeregt. Durch den Bundesbeschluss vom 16. April 1921 betreffend die Beteiligung des Bundes an der zu gründenden Schweizerischen Treuhand-Gesellschaf t wurde diesem Begehren entsprochen. An der am 12. September 1921 in Zürich konstituierten Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft, einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft, beteiligte sich der Bund zunächst mit der Hälfte des Aktienkapitals im Betrag von 1,5 Millionen Franken, während der Eest durch die Hôtellerie selbst, durch ihre Lieferanten und einige Banken gezeichnet wurde.

Zu diesem Aktienkapital kamen an weitern finanziellen Mitteln zwei Bundessubventionen von 5 und 3 Millionen Franken gemäss den Bundesbeschlüssen vom 30. Juni 1922 und vom 15. Oktober 1924. Die Subventionen wurden jedoch nur bis zu einem Betrage von 6 Millionen Franken in Anspruch genommen. 2 Millionen wurden nicht benötigt. Ferner vermittelte die TreuhandGesellschaft Amortisationshypotheken, zu denen sie das Geld durch die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft zu einem reduzierten Zinsfuss erhielt. Bei der Aufhebung der Darlehenskasse im Jahre 1924 wurden diese Titel auf Kapitalrechnung des Bundes übernommen.

Der Bund hat sich an dieser Gesellschaft jedoch nicht nur finanziell beteiligt. Er hat darüber hinaus bei ihrer Organisation, bei der Aufstellung der Statuten und der Richtlinien für die Geschäftsführung mitgewirkt und die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, darunter den Präsidenten, ernannt.

Laut den vom Bundesrat genehmigten Statuten gehörten zu den Aufgaben der Hotel-Treuhand-Gesellschaft: Anregung i'tir gesetzgeberische Massnahmen, die der Gesundung und Entwicklung der Hôtellerie dienen, Unterstützung
regionaler Institutionen mit ähnlichen Zwecken durch Bewilligung von Vorschüssen und Beiträgen à Fonds perdu, die Eeduktion der Fremdenbettenzahl durch Stillegung und Umwandlung von Hotelbetrieben in Unternehmungen mit anderer wirtschaftlicher Betätigung, Förderung des Fremdenverkehrs, Übernahme der Amortisationspfandtitel gemäss Art. 19 der Pfandnachlassverordnung vom 18. Dezember 1920, die Mitwirkung bei Aktionen zur Erreichung eines Zinsfussabbaues und anderes mehr.

Die Hauptaufgabe der Gesellschaft war und blieb jedoch die Sanierung von Einzelbetrieben, die in verschiedener Weise durchgeführt wurde. In leichteren Fällen wurde sie durch Sanierungsverhandlungen mit den Gläubigern, oft auch nur durch Eaterteilung erreicht. In schwierigeren Situationen

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wurde die Inanspruchnahme dea gerichtlichen Nachlassverfahrens und dessen Ausdehnung auf Pfandschulden notwendig oder aber ein weitgehender allgemeiner Schuldenabbau unter Gewährung von Darlehen. Diese letztgenannte Sanierungsart kam in weitaus den meisten Fällen zur Anwendung, wogegen ·das offizielle Pfandnachlassverfahren wegen seines stark konkursähnlichen Charakters, der grossen Kosten und der Kompliziertheit wenn immer möglich vermieden wurde. Wenn dieses Verfahren somit praktisch keine sehr grosse Bolle spielte, so war seine blosse Existenz doch ein wertvolles Hilfsmittel für die erfolgreiche Durchführung der Sam'erungsverhandlungen mit den Gläubigern.

Die Sanierungen, verbunden mit Darlehensgewährung, kamen in der Eegel nur für solche Betriebe in Anwendung, die durch den Krieg und ohne Verschulden des Eigentümers hilfsbedürftig geworden waren und die für die Zukunft als lebensfähig erschienen. Nach genauen Revisionen, Besichtigungen und Informationen an Ort und Stelle wurden individuell angepasste Sanierungspläne erstellt. An die Gewährung von Darlehen wurde die Bedingung geknüpft, ·dass der Darlehensnehmer seinen Betrieb nach fachmännischen Regeln führe.

Buchhaltungen wurden eingerichtet und kontrolliert. Auf diese Weise wurde vermieden, dass die Hilfsaktion unwürdigen Gesuchstellern zugute kam.

Auch bei einer neuen Aktion wären die gleichen Grundsätze zu beobachten.

Befürchtungen, die in bezug auf die Frage der Hilfswürdigkeit gewisser Unternehmungen in der Eingabe der Union Helvetia vom 12. März 1932 zum Ausdruck kamen, kann auf diese Weise begegnet werden.

Im Subventionsbeschluss vom 15. Oktober 1924 wurde anberaumt, dass Sanierungsgesuche nur noch bis 1. Juli 1925 eingereicht werden dürften, eine Massnahme, die durch die Besserung der wirtschaftlichen Situation des Gastgewerbes gerechtfertigt war. Von diesem Zeitpunkt an bestand die Aufgabe der Gesellschaft lediglich noch in der Verwaltung und Liquidation der gewährten Darlehen und Beiträge sowie in der Überwachung der subventionierten Betriebe. Mit Rücksicht auf diese reduzierte Tätigkeit wurde eine Umgestaltung der Gesellschaft vorgenommen. Durch Beschluss der Generalversammlung vom 28. April 1926 wurde das Aktienkapital von 3 Millionen auf 300,000 Franken reduziert und die entsprechenden Beträge zurückgezahlt. Der Bund übernahm
bei dieser Gelegenheit einen Teil der in privaten Händen befindlichen Aktien, sodass heute Aktien im Betrage von Fr, 269,125 in seinem Besitze sind. Wir .glauben, es sei nicht notwendig, bei Wiederaufnahme der Hilfsaktion dieses reduzierte A k t i o n k a p i t a l zu erhöhen. Der Anteil des Bundes am Aktienkapital ist übrigens so gross, dass er in der Generalversammlung über die absolute Mehrheit verfügt und trotz der Bestimmungen von Art. 640, Abs. 2, OR seinen Willen durchsetzen kann, auch wenn die andern Aktionäre nicht mit ihm einverstanden wären.

Da die gewährten Darlehen nur nach und nach entsprechend der Wiedererstarkung der Schuldner zurückbezahlt wurden, vollzog sich der Abbau der ganzen Aktion langsam. Um die endgültige Liquidation der Gesellschaft vorzubereiten, wurde im Jahre 1980 ein vom eidgenössischen Volkswirtschafts-

352 département genehmigter Gestionsvertrag mit der Fides, Treuhandvereinigung in Zürich, abgeschlossen. Diese übernahm die Geschäftsführung auf Kechnung der Gesellschaft. Gleichzeitig ging das bisherige Personal der Hotel-TreuhandGesellschaft in den Dienst der Fides über. Diese neue Organisation brachte für die Gesellschaft erhebliche Ersparnisse. Dabei wurde die Kontinuität in bezug auf die Behandlung der Schuldner sowie auf die von der TreuhandGesellschaft verfolgte Geschäftspolitik gewahrt.

Im Jahre 1931 schien der Zeitpunkt gekommen, die endgültige Liquidation der Gesellschaft zu beschleunigen. Der formelle Liquidationsbeschluss wurde in der Generalversammlung vom 29, Mai 1931 gefasst, nachdem der Bundesrat diesen Schritt vorgängig in seiner Sitzung vom 24. Februar 1931 gutgeheissen hatte. Dadurch war eine Vereinfachung der Geschäftsführung erzielt, indem nunmehr Generalversammlung und Verwaltungsrat in Wegfall kamen.

Bis zum 1. Juli 1925 hat die Hotel-Treuhand-Gesellschaft im ganzen 777 Gesuche entgegengenommen. Bis zum Abschluss der Tätigkeit der Gesellschaft wurden erledigt: durch Abweisung 188durch Bückzug 100 durch Vermittlung 75 durch Sanierung,- verbunden mit Darlehensgewährung 252 durch Sanierung ohne Darlehensgewährung, offizielles Pfandnachlassverfahren und Stillegung 84 durch Verkauf, Beratung usw 83 Total 777 Es sind somit durch die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft rund 300 Hotelbetriebe mit etwa 26,000 Fremdenbetten saniert worden.

Dabei handelte es sich in 250 Fällen um Sanierungen im engeren Sinne, d, h..

Sanierungen unter finanzieller Mitwirkung der Treuhand-Gesellschaf t. In diesen 250 Fällen mit rund 22,000 Fremdenbetten belief sich der Schuldenabbau, der durch die Verwendung der Bundessubvention von 6 Millionen Franken bewirkt wurde, auf zirka 40 Millionen Franken. Daneben wurden Hypothekarzinserleichterungen ausbedungen, die den Schuldnern durch die verschiedenen Sanierungen für eine Kapitalsumme von etwa 55 Millionen Franken auf viele Jahre hinaus zustatten kamen, sei es in Form von herabgesetzten oder entsprechend den Geschäftserträgen variablen Zinssätzen, sei es durch Gewährung der Uriveranslichkeit für eine starke Gruppe von bis 1930 gestundeten Hypotheken. 50 von den genannten 300 Hotelbetrieben wurden ohne finanzielleBeteiligung auf Grund von Projekten,
welche die Gesellschaft aufstellte und durchführte, saniert.

Zu diesen 300 Hotelgeschäften kamen weitere 28 Betriebe mit rund 1500 Fremdenbetten, die durch die Intervention der Treuhand-Gesellschaft stillgelegt wurden, und zwar mit einem Aufwand an Stillegungsbeiträgen à Fonds

353 perdu in der Höhe von annähernd Fr. 800,000, die ebenfalls den Bundessubventionen entnommen wurden. Die Schliessung von Betrieben kam in allen Fallen in Frage, wo kerne Aussicht auf gesunde Bewirtschaftung mehr vorhanden war. Durch das Ausscheiden einzelner Unternehmungen konnte auch eine Erleichterung für die übrigen Betriebe am Platze erreicht werden. Diese Stillegungsaktion wurde durch das gleichzeitig in Kraft bestehende Hotelbauverbot wirksam unterstützt. Für die Durchführung des diesbezüglichen Bewilh'gungsverfahrens funktionierte die Treuhand-Gesellschaft als amtliche Begutachtungsinstanz. Endlich kann auch auf die kaufmännisch beratende Tätigkeit der Treuhand-Gesellschaf t hingewiesen werden. Hunderte von Hotelbetrieben sind zufolge dieser Tätigkeit zu einer geordneten Buchhaltung und zu kaufmännischer Geschäftsführung überhaupt angeleitet worden, und sehr viele Hoteliers haben auch nach Ablösung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft die Kontrolle auf eigenen Wunsch hin beibehalten. Durch zahlreiche Expertisen, Rentabilitätsberechnungen und Schätzungen wurden ausserdem manche Hoteliers vor schädlichen Massnahmen und Entschliessungen bewahrt.

Diese segensreiche Wirkung der Hilfsinstitution wurde mit verhältnismässig geringen finanziellen Mitteln durchgeführt. Ausser der bereits erwähnten Rückzahlung von 90 % des Aktienkapitals im Jahre 1926 wurden aus den wieder eingehenden Darlehen an die Bundeskasse von den Subventionen im Betrage von 6 Millionen Franken bis Ende 1981 Fr. 2,578,754. 38 zurückbezahlt. Darüber hinaus wurden aus der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft, d. h. in der Hauptsache aus den Zinserträgnissen der Hilfsdarlehen, Fr. 882,617. 27 an den Bund abgeführt.

Aus diesem Berieht über die Tätigkeit der Treuhand-Gesellschaf t dürfte hervorgehen, dass über die momentane Sanierung hinaus eine dauernde wohltätige Wirkung für die Betriebe, die mit der Gesellschaft in Verbindung traten, erzielt worden ist. Sie konnte in zahlreichen Fällen in bezug auf rationelles Geschäftsgebaren erzieherisch wirken, Ungesundes ausschalten und auf diese Weise viel zur Festigung des ganzen Erwerbszweiges beitragen.

Durch Rücksprache mit den Interessenten konnte festgestellt werden, dass die Wiederaufnahme der Hilf saktion eine Bundessubvention von 3 Millionen Franken notwendig
macht.

Wir können die Durchführung der neuen Hilfsaktion in diesem Rahmen und unter Wahrung der bisherigen Grundsätze wärmstens befürworten.

IV.

Es wird zu prüfen sein, ob die Organisation der Treuhand-Gesellschaf t bei ihrem Wiederaufleben gegenüber der früheren, vor dem Liquidationsstadium geltenden nicht in gewissen Punkten abzuändern ist. Von Seiten der Liquidationskommission wird beispielsweise vorgeschlagen, nicht mehr neben dem.

grossen Verwaltungsrat einen kleineren Ausschuss zu konstituieren, sondern

354

den Ausschuss um l--2 Personen zu erweitern und in dieser erweiterten Form zum Verwaltungsrat zu ernennen. Wir halten diesen Vorschlag für zweckmässig.

Er wird durch die Generalversammlung der Treuhand-Gesellschaf t verwirklicht werden können.

Bei der Aufstellung der neuen Statuten wird auch die Frage zu prüfen sein, ob die Hilfsaktion dieses Mal auch auf Pensionate und Institute auszudehnen ist. Durch eine Eingabe vom 26. Mai 1932 haben uns die schweizerischen Verbände von Institutsleitern (Verband schweizerischer Institutsvorsteher, Association des directeurs d'instituts de la Suisse romande, Association des pensionnats de jeunes filles de Lausanne und Association de pensionnats et instituts de Genève) darauf aufmerksam gemacht, dass die Lage ihrer Unternehmen derjenigen der Hotels und Gasthöfe äusserst ähnlich sei. Auch diesen Instituten bleiben die Zöglinge fern, zum Teil aus den gleichen Gründen wie die ausländischen Touristen, und die Generalunkosten, die wie bei der Hôtellerie die gleichen bleiben, ob die Häuser voll besetzt sind oder nicht, können kaum mehr herausgewirtschaftet werden. In der Eingabe wird daraufhingewiesen, dass die Pensionate und Institute für den schweizerischen Fremdenverkehr von grosser Bedeutung sind. Nicht nur beherbergten sie monate- und jahrelang ihre Zöglinge. Sie zögen ausserdem Eltern und Freunde an, die zum Zwecke des Besuchs in die Schweiz kämen und meist in Gasthöfen Wohnung nähmen.

Auch in diesen Unternehmungen seien wie in der Hôtellerie grosse Kapitalien investiert, und ausser dem Hausdienstpersonal würden Hunderte von Lehrkräften beschäftigt. Für die Lieferanten seien die Institute ebenfalls regelmässige Kunden und, da viele Schüler sehr kaufkräftig sind, trügen sie dazu bei, den Umsatz in einigen Branchen des Detailhandels zu heben. Die Krisis habe verschiedene Institute in finanzielle Bedrängnis gebracht, und viele Mitglieder der die Eingabe unterzeichnenden Vereine wüssten nicht, wie sie im kommenden Schuljahr ihren Verpflichtungen nachkommen sollen.

Bis heute war es nicht möglich, eingehende Unterlagen zu beschaffen, aus denen die Tragweite der allfälligen Einbeziehung dieser Etablissements in die Hilfsaktion abzuschätzen ist, Wir möchten daher heute die Frage noch offen lassen, ob derartige Fälle in Zukunft ebenfalls einzubeziehen seien.

V.
Endlich haben wir uns noch mit den Wünschen zu befassen, welche die Union Helvetia in ihrer Eingabe vom 12. März zugunsten der ArbeitnehmerSchaft geltend gemacht hat. Sie beziehen sich auf den Arbeitsnachweis und auf die finanzielle Hilfe für Arbeitslose des Hotelgewerbes.

1. Der Arbeitsnachweis für das Personal des Hotel- und Gastgewerbes ist heute, wie dies in der erwähnten Eingabe hervorgehoben wird, tatsächlich nicht in jeder Beziehung rationell organisiert. Neben den öffentlichen Arbeitsämtern, die in bezug auf die Vermittlung von Hotelpersonal nicht allenthalben genügen, bestehen mehrere Facharbeitsnachweise von Berufsverbänden sowie

355 eine sehr grosse Zahl privater Stellenvermittlungen. EB fehlt ein gutes Zusammenarbeiten der verschiedenen Stellenvermittlungen auf schweizerischem Boden.

Es musa dabei hervorgehoben werden, dass die Stellenvermittlung im Hotelgewerbe in sehr grossem Masse Vertrauenssache ist. Beim Hotelpersonal sind persönliche Charaktereigenschaften von grosser Bedeutung, einerseits wegen den Anforderungen, die der Verkehr mit den Gästen stellt, andererseits aber auch wegen der vorherrschend üblichen häuslichen Wohngemeinschaft!

die immer besondere Schwierigkeiten für die Stellung der verschiedenen Arbeitnehmer untereinander mit sich bringt. Bei voller Belastung des Betriebes ist ein gutes Zusammenarbeiten des Personals ausserordentlich wichtig. Wenige Berufe haben nun einen ähnlich häufigen Stellenwechsel zu verzeichnen wie das Hotelgewerbe. Die saisomnässige Zu- und Abnahme des Eeiseverkehrs bringt Schwankungen im Personalbedarf mit sich, wie sie in andern Erwerbszweigen selten sind und in ähnlichem Masse höchstens im Baugewerbe auftreten. Ein grosser Teil der Betriebe ist nicht das ganze Jahr geöffnet. Die eidgenössischeBetriebszählung vom 22. August 1929 stellte fest, dass nur rund % der erfassten geöffneten Betriebe mit etwa 60 % der Beschäftigten Jahresbetriebe waren.

20 % aller geöffneten Betriebe mit etwa 26 % der Beschäftigten waren EinSaison- und 5 % der Betriebe mit rund 14 % aller Beschäftigten Zwei-SaisonBetriebe (vgl. Anhang, Tabelle VI). Aber auch die das ganze Jahr geöffneten Betriebe haben in vielen Fällen einen Saisonbedarf an Aushilfspersonal. Wir schätzen daher das in Jahresbetrieben dauernd angestellte Personal auf höchste 85 bis 45 % des Gesamtpersonals.

Unter diesen Umständen hängt sehr viel davon ab, dass der Personalwechsel reibungslos vor sich geht und der richtige Arbeitnehmer an den richtigen?

Platz kommt. Hat die Saison begonnen, so ist es schwer, bei missratenen< Vermittlungen eine Änderung zu treffen. Die Arbeitskräfte sind placiert und die Stellen vergeben. Neuplacierungen bedingen nicht nur neue Auslagen für Stellensuche und Vermittlung; das Personal hat häufig Eeiseauslagen,.

und der Stellenwechsel ist meist wiederum mit einer kurzen Arbeitslosigkeit verbunden.

In vielen Fällen haben die privaten Stellenvermittlungsbureaux sich, bisher in weitgehendem Masse das Vertrauen
der Arbeitgeberschaft sichern können. Ihnen ist es möglich, innerhalb eines beschränkten Kreises von Klientem sich gute Personalkenntnisse zu verschaffen. Der Nachteil der privaten Stellenvermittlungsbureaux liegt jedoch in den hohen Vermittlungsspesen, die hauptsächlich für das Personal in schlechten Verdienstzeiten, wie den heutigen, oft drückend sind. Auch besteht zwischen den verschiedenen Stellen, wie erwähnt,, kein genügendes Zusammenarbeiten, sodass ein Ausgleich zwischen Überangebot in einer Landesgegend und dem Mangel in einer andern oft nur möglich, wäre, wenn sieh Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei mehreren dieser Stellen.

einschreiben würden.

Von Seiten der Personalorganisationen wurde zur Beseitigung dieser Übelstände die Schaffung eines paritätischen Facharbeitsnachweises gefordert..

356 Die Voraussetzungen für einen zentralisierten paritätischen Facharbeitsnachweis sind heute aber nicht vorhanden. Wir sind zur Auffassung gelangt, dass den unbefriedigenden Verhältnissen ira Arbeitsnachweis für das Hotelpersonal am besten durch den zweckmässigen Ausbau des öffentlichen Arbeitsnachweises abgeholfen werden kann. Diese Lösung hat gegenüber dem. paritätischen Facharbeitsnachweis den Vorteil, dass sie die Zusammenarbeit der Arbeitsvermittlungsstellen mit der Fremdenpolizei eher gewahrleistet. Dieser Kontakt ist aber im Hotelfach, das wegen semer starken saisonmässigen Beschäftigungsschwankungen stets den Zuzug von Ausländern begünstigt hat, sehr notwendig. Die Begelung der Einreise fremder Arbeitskräfte wird erst ·dann in befriedigender Weise möglich sein, wenn der öffentliche Arbeitsnachweis einen guten Gesamtüberblick über die Lage auf dem Arbeitsmarkt des Hotelpersonals besitzt und der Fremdenpolizei begutachtend zur Seite stehen kann.

Im weitern ist die heute besonders wichtige Vermittlung zu ausserberuflicher Arbeit durch die Arbeitsämter eher möglich als durch einen Facharbeitsnach~weis.

Selbstverständlich kann der öffentliche Arbeitsnachweis für das Hotelgewerbe nur zu einer gewissen Bedeutung gelangen, wenn in den Kantonen mit stark entwickeltem Gastgewerbe Personen beim Arbeitsamt angestellt ·werden, die mit dein Hotelfach und dessen Anforderungen, womöglich aber auch mit den konkreten Verhältnissen in den Gegenden, für welche das Arbeitsamt tätig ist, vertraut sind. Die entsprechenden finanziellen Mittel sind den Arbeitsämtern zur Verfügung zu stellen. Wir sind der festen Überzeugung, ·dass dieser Ausbau möglich ist. So ist es zum Beispiel dem Arbeitsamt des Kantons Bern gelungen, in grossem Masse das Vertrauen der Arbeitgeberschaft zu gewinnen und die Vermittlungstätigkeit für sein Gebiet weitgehend an sich zu ziehen. Auch ergaben Besprechungen, die das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in letzter Zeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen gepflogen hat, dass das Verständnis für diese wichtige Zukunftsaufgabe auf dem Gebiete des Arbeitsnachweises vorhanden ist, und dass der gewünschte Ausbau kantonaler und regionaler Stellen in Aussicht genommen wurde.

Zwischen den Amtsstellen, die heute schon gute Verbindungen für dio Arbeitsvermittlung in andern Erwerbszweigen
pflegen, wird auch der Austausch ·der Angebote in den verschiedenen Landesgegenden sehr wohl möglich sein.

Ausser dem direkten Kontakt von Amt zu Amt wird das vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit täglich publizierte Bulletin der offenen Stellen ·diese Verbindung fördern. Es ist demnach zu erwarten, dass in Zukunft die Anmeldung bei den unentgeltlich arbeitenden Amtsstellen Gewähr dafür leistet, dass die Arbeitsgesuche und die offenen Stellen umgehend in der ganzen Schweiz bekannt werden.

2. Auch die finanzielle Hilfeleistung f ü r das arbeitslose Hotelpersonal entspricht einem Bedürfnis. Die Arbeitslosigkeit hat schon in guten .Zeiten eine gewisse, wenn auch nicht sehr einschneidende Bedeutung im Hotel-und Gastwirtschaftsgewerbe gehabt. In einem Beruf, in dem der Stellenwechsel

357 «ine so starke Eolle spielt, konnte sie naturgemäss nicht ausbleiben. Sie hatte für die Betroffenen aber nicht durchwegs schwere wirtschaftliche Folgen, da ·einerseits der Verdienst bis zu einem gewissen Grade den berufsmässigen Saisonunterbrüchen in seiner Höhe angepasst und andererseits, wie bereits erwähnt, «ine vorübergehende Beschäftigung in andern Erwerbszweigen nicht ausgeschlossen war.

Diese Verhältnisse haben sich nun in letzter Zeit nicht allein durch die Krisis verschlimmert. Zur allgemeinen Abnahme der Beschäftigung (vgl.

·oben S. 844) gesellte sich der erschwerende Umstand, dass die saisonmässige Auswanderung von Arbeitskräften stark unterbunden ist. Tausende von Hotel-angestellton zogen früher aus der Schweiz für die Wintersaison an die Biviera, die heute nur noch vereinzelte Stellen zur Verfügung hält. Auch andere Aus·wanderungsgebiete sind verschlossen. Eine weitere Verschärfung besteht darin, dass das Frenidenzentrum des Genfersees, das sonst für die Zwischensaison im Frühjahr und im Herbst wertvolle Ausgleichsmöglichkeit bot, durch die Krisis und die ungünstigen Valutaverhältnisse besonders schwer betroffen worden ist.

Durch die Verkürzung der jeweiligen Anstellungsdauer und den Bückgang ·der Umsätze sind die Einnahmen des Personals wesentlich vermindert.

Für arbeitslose Tage ist es daher nicht mehr in gleicher Weise gewappnet wie irühor. Infolgedessen halten wir es für notwendig, im Bahmen der Hilfsaktion Massnahmen zugunsten des arbeitslosen Hotelpersonals zu treffen.

Die Frage, ob und in welcher Form eine Arbeitslosenfürsorge für das Hotelpersonal möglich wäre, ist auch schon im Verlaufe des Sommers 1981 .aufgeworfen worden. Im Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1981 über die Krisenhilt'e für Arbeitslose wurde die Möglichkeit offen gelassen, die Unterstützungsmassnahmen auf die Arbeitnehmer des Hotelgewerbes auszudehnen (vgl. Botschaft zum genannten Bundesbeschluss, Bundesbl. 1931, Bd. II, S. 456). Auf dringliches Ersuchen von Seiten des Hotelpersonals wurde die Angelegenheit im Februar 1932 mit den zuständigen kantonalen Behörden besprochen. Diese stellten sich jedoch auf den Standpunkt, die Arbeitnehmer des Hotelgewerbes sollten sich vorerst durch den Beitritt zu einer Arbeitslosenversicherungskasse zu helfen vorsuchen. In der Tat setzt die Krisenlilfo auf Grund dos
genannten Bundesbeschlusses prinzipiell die vorgängige Mitgliedschaft bei einer Versicherungskasse voraus. Nun besteht aber für die Mehrzahl der Hotelangostellteii keine ausreichende Versicherungsgelegenheit.

Die vorhandenen öffentlichen Kassen vermögen wegen ihres lokal beschränkten Wirkungskreises die erforderliche Freizügigkeit nicht zu gewähren. Für private lokale Kassen würden die gleichen Schwierigkeiten bestehen. Da das Hotelpersonal wie kaum eine andere Berul'skategorie den Arbeits- und Wohnort häufig wechselt, sollte es die Möglichkeit haben, einer Arbeitslosenkasse beizutreten, die ihre Wirksamkeit auf die ganze Schweiz erstreckt.

Bisher ist jedoch der Zusammenschluss zu einer Berufskasse unterblieben, nicht zuletzt weil, wie wir eben ausführten, vor dem Ausbruch der Krisenzeit eine 25

358

dringliche Notwendigkeit für die Versicherung für einen Grossteil der Arbeitnehmer des Hotelgewerbes nicht zu bestehen schien. Es ist daher unerlässlich, eine schweizerische eigens für das Hotelpersonal bestimmte Kasse zu schaffen.

Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass es nicht leicht sein wird, in der heutigen Krisenzeit an ein solches Werk heranzutreten, das schon in.

guten Zeiten besondere technische Schwierigkeiten bieten würde. Es ist vorauszusehen, dass die Kasse vom ersten Tage an mit einer sehr starken Belastung zu rechnen hat, und doch ist es eben wegen der Krisis nicht möglich, von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hohe Prämien zu verlangen. Eine eingehende Prüfung der Frage hat jedoch ergeben, dass es möglich seirfsollte, eine paritätische Arbeitslosenkasse zu schaffen, die bei niedrigen Prämien ein wenn auch nur bescheidenes Taggeld gewähren kann, vorausgesetzt allerdings, dass bei Eintritt von Arbeitslosigkeit längere Karenzfristen dem Bezug von Taggeldern vorausgehen. Es wird in der Eegel eine Karenzfrist von 30 Tagen vorzusehen sein, welche in den Hauptzeiten saisonmässiger Arbeitslosigkeit im Frühjahr und im Herbst noch erheblich zu verlängern wäre.

Eine wichtige Voraussetzung für das Gedeihen einer derartigen Arbeitslosenkasse ist die Mitwirkung der Arbeitgeberschaft. Nicht nur sind ihre finanziellen Beiträge von Bedeutung; auch für die in jedem Falle notwendige genaue Ermittlung der Ursachen der Arbeitslosigkeit ist ihre Mitwirkung besonders nützlich. Ferner ist es wegen der Finanzierung wichtig, dass die neue Vereicherungskasse als paritätische anerkannt werden kann.

Technisch und finanziell wäre es zweifellos wünschenswert gewesen, wenn eine allgemeine, obligatorische Arbeitslosenversicherung hätte geschaffen werden können, die sämtliche Hotelunternehmungen und alle ihre ständigen Angestellten umfasst hätte. Diese Institution könnte indessen nur durch, staatliche Vorschrift geschaffen werden. Es stehen jedoch der Eealisierung eines solchen Projektes so erhebliche juristische und auch gewisse andere Bedenken entgegen, dass wir uns nicht entschlossen konnten, diesem Gedanken Folge zu geben.

Ein weiterer Weg wäre die Schaffung eines Obligatoriums durch die Vermittlung der Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewesen, denen anlässhch der Subvention eine bezügliche
Auflage hätte gemacht werden müssen.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Schweizer Hotelier-Verein nicht mehr als ungefähr einen Fünftel der sämtlichen Hotelunternehmungen des Landes umfasst, die etwas mehr als die Hälfte sämtlicher Hotelangestellten beschäftigen, und dass anderseits der Arbeitnehmerorganisation auch nur ein Bruchteil des Personals angehört. Infolgedessen hätte auf diesem Wege nur ein Obligatorium innerhalb der nicht allumfassenden Verbände verwirklicht werden können.

Allein diesem Projekte stünden noch andere Schwierigkeiten entgegen.

Der Schweizer Hotelier-Verein erklärte, dass seine Statuten ihm nicht gestatten, seine Mitglieder zum Beitritt zu einer Arbeitslosenkasse zu verpflichten und dass, wenn er den Versuch machen würde, eine Absphtterung von Mitgliedern

359 eintreten würde. Unter diesen Umständen musate auch auf diesen Weg verzichtet werden, um so mehr, als der Bundesrat auch einen indirekten Zwang vermeiden und zum Ausdruck bringen wollte, dass die im Interesse beider Teile gelegene Schaffung der Kasse im beidseitigen Einverständnis vorgenommen werden sollte.

Die nunmehr vorgeschlagene Lösung fordert bloss, dass der Ausrichtung der Subvention vorgängig eine paritätische Arbeitslosenversicherungskasse für ständig im Hotelgewerbe tätige Arbeitnehmer errichtet worden sei. Diese Kasse soll eine allgemein schweizerische sein. Es ist Sache des Bundesrates, festzustellen, ob dieser Bedingung Genüge geleistet ist. Ein Zwang zum Beitritt wird nur gegenüber denjenigen Betriebsinhabern ausgesprochen, welche die Wohltaten der zugunsten des Hotelgewerbes erlassenen Bundesbeschlüsse für sich in Anspruch nehmen.

Es steht zu erwarten, dass auf dem bezeichneten Wege eine paritätische Arbeitslosenversicherungskasse von erheblichem Umfange geschaffen wird.

Wenn auch der Schweizer Hotelier-Verein das Obhgatorium zurzeit ablehnt, so haben doch Besprechungen ergeben, dass er an der Schaffung einer freiwilligen Kasse nach bestem Können mitwirken wird. Er stellt in Aussicht, aus einem seiner Fonds einen Gründungsbeitrag von Fr. 60,000 zu leisten und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln darauf hinzuwirken, dass möglichst viele seiner Mitglieder der Kasse mit ihrem Personal beitreten. Anlässlich von Besprechungen wurde uns in Aussicht gestellt, dass eine grosse Zahl von Betrieben, und unter ihnen gerade die bedeutenderen, sich den Forderungen der Stunde nicht verschltessen und sich freiwillig an der Kasse beteiligen werden.

Auch die Union Helvetia, die Organisation der Arbeitnehmer, hat ihre Mitwirkung zugesichert, und es ist zu erwarten, dass in den nächsten Wochen eine Einigung unter den Beteiligten zustande kommt. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird an den nötigen Vorarbeiten mitwirken.

Die beabsichtigte Förderung der Arbeitslosenversicherung im Hotelgewerbe wird nicht nur viel Not in Personalkreisen mildern können. Es musa besonders betont werden, dass sie auch die Hoteliers entlasten wird. Wie die Arbeitgeber anderer Erwerbszweige haben sie die moralische Pflicht, langjährige Angestellte auch in schlechten Zeiten so lange als möglich
durchzuhalten.

Deren Erfüllung wird durch die Einführung der Kasse erleichtert. Es wird zur Beruhigung gereichen, wenn bei allfällig notwendigen Entlassungen und darauffolgender Arbeitslosigkeit die Angestellten die Hilfe einer Kasse in Anspruch nehmen können, die zum Teil auf Beiträgen des Arbeitsgebers beruht.

An der Schaffung einer Arbeitslosenversicherung für das Hotelpersonal sind aber auch die Kantone und Gemeinden stark interessiert. Das arbeitslose Hotelpersonal wird ohne solche Hilfe der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen. Es scheint uns ein dringendes Gebot der Billigkeit zu sein, dass die Möglichkeit einer Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, wie sie den Arbeitnehmern aller anderer Berufe zukommt, auch den Hotelangestellten offengehalten werden muss. Dabei werden die Kassenstatuten die notigen Kautelen gegen Missbräuche enthalten müssen.

360

VI.

Die geplante Hilfeleistung für das Hotelgewerbe soll dieses Mal, wie schon in den Jahren 1921--1925, auf Kosten des Bundes durchgeführt werden.

Während sonst der Grundsatz, dass auch die Kantone oder Gemeinden sich mit angemessenen Beiträgen an der Milderung der durch die Krisis verursachten Notlage beteiligen sollen, regelmässig verwirklicht wird, glauben wir im vorliegenden Falle davon absehen zu müssen. Diejenigen Kantone und Landesgegenden, welche unter dem Euckgang des Fremdenverkehrs leiden und infolgedessen in der Hauptsache die Vorteile der Hilfsaktion gemessen werden, sind durch den Ausfall von Verkehrs- und Steuereinnahmen in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit bereits erheblich geschwächt. Auch würde durch eine entsprechende Mitwirkung kantonaler und kommunaler Instanzen die Tätigkeit der Hotel-Treuhand-Gesellschaft voraussichtlich kompliziert und verlangsamt.

Wenn somit die finanzielle Last der beabsichtigten Hilfe ganz der Eidgenossenschaft überbunden wird, so hoffen wir des bestimmtesten, d;tss die Kantone ihre finanzielle und moralische Unterstützung der Verwirklichung der Arbeitnehmerpostulate, d. h. der Arbeitslosenkasse und dem Ausbau des öffentlichen Arbeitsnachweises, angedeihen lassen. Für das Gelingen beider Werke ist dies unbedingte Voraussetzung. Durch beide entstehen aber auch, gemessen an den durch sie geschaffenen Fortschritten, keine so erheblichen Ausgaben, dass sie von den Kantonen nicht getragen werden könnten. Denn an beiden wird sich auch der Bund auf Grund der bisherigen Praxis der Subventionierung von Arbeitslosenltassen und von öffentlichen Arbeitsnachweisstellen stark beteiligen.

Im Interesse einer guten finanziellen Fundierung der geplanten Kasse sieht der Entwurf eines Bundesbeschlusses, der dieser Botschaft beigegeben ist, vor, den Beitrag des Bundes gemäss Art. 4, AI, 2, des Bundesgesetzes vom 17. Oktober 1924 über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung auf 50 % der Kassenleistungen zu erhöhen. Allerdings besteht dabei die Meinung, dass ein Teil dieses Bundesbeitrages zur Unterstützung fürsorgebedürftiger ausgesteuerter Arbeitsloser Verwendung finden, soll.

Die Eichtlinien für die Ausgestaltung einer paritätischen Kasse wurden vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einer Anzahl von kompetenten Beamten kantonaler Arbeitsämter,
die in der Durchführung der Arbeitslosenversicherung im allgemeinen grosse Erfahrung besitzen, zur Begutachtung vorgelegt. Die Beratungen endigten damit, dass die Konferenzteilnehmer der Schaffung einer paritätischen Arbeitslosenversicherungskasse für da» Hotelgewerbe zustimmten, sie --- trotz gewisser technischer Schwierigkeiten -- als wünschbar bezeichneten und die Beteiligung ihrer Kantone in Aussicht stellten. Die Experten hielten dio Grundlagen für entwicklungsfähig und stimmten den Eichtlinien für die äussere und innere Organisation der Kasse im grossen und ganzen ebenfalls einhellig zu.

361 VIL

Auf Grund aller dieser Erwägungen empfehlen wir Ihnen den beigelegten Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses zur Annahme. Zu seinen Bestimmungen haben wir im einzelnen noch folgende Bemerkungen zu machen:

Art. 1.

AI. 1: Um die in Liquidation befindliche Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft wiederum aufleben zu lassen, sind zwei Wege gangbar, nämlich die endgültige Auflösung der Aktiengesellschaft unter darauffolgender Neugründung einer Gesellschaft gleichen Namens, die die Aktiven und Passiven der liquidierten übernehmen wurde, oder aber die Aufhebung des Liquidationsbeschlusses der Gesellschaft vom 29. Mai 1931. Da es sich um eine wenig veränderte Wiederbelebung der alten Organisation bei völlig gleichbleibender Zwecksetzung handelt, haben wir uns für den zweiten Weg entschieden, obwohl er der Praxis der Justizbehörden widerspricht. Die zuständigen Behörden gestatten es sonst nämlich nicht, dass eine in Liquidation getretene private Aktiengesellschaft den Liquidationsbeschluss rückgängig macht. Der besondere, halb öffentliche Charakter der Treuhand-Gesellschaft rechtfertigt es jedoch, ausnahmsweise so vorzugehen, nicht zuletzt, weil die tatsächlichen Verhältnisse jede Benachteiligung von Gläubigern ausschliessen. Immerhin halten wir es für nötig, die Ermächtigung zur Aufhebung des Liquidationsbeschlusses ausdrücklich zu erteilen, um dadurch auszuschliessen, dass ein Präzedenzfall entsteht, aus dem die Berechtigung für ähnliche Beschlüsse anderer Aktiengesellschaften hergeleitet werden könnte.

AI. 2: Der Bund besitzt zurzeit noch ein gesamtes Aktienkapital im Betrage von Fr. 269,125, eingeteilt in 10,765 Aktien à Fr. 25. Die übrigen Aktien befinden sich imBesitz des Schweizer Hotelier -Vereins, Basel, der Oberländischen Hilfskasse, Bern, der Bündnerischen Kreditgenossenschaft, Chur, einiger Banken und verschiedener Privataktionäre.

Art. 2.

AI. 1: Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft in Liquidation ist zurzeit noch im Besitze eines Eestbetrages der früher gewährten Subventionen. Per 81. Dezember 1931 war dieser Betrag mit Fr. 1,493,840. 70 verbucht. Davon standen als ausstehende Darlehen am gleichen Datum zu Buch Fr. 1,120,505.06. Von diesen Darlehen sind inzwischen gewisse Beträge zurückbezahlt worden, und es dürften nach Angaben der Liquidationskommission in nächster Zeit zirka weitere Fr. 100,000 zurückfliessen, während der Eest illiquid ist. Es stehen somit aus den früheren Subventionen der neuen Hilfsaktion rund Fr. 860,000 zur Verfügung.

AI. 2: Art. 2, Abs. 2, des zitierten Bundesbeschlusses vom 15. Oktober 1924 bestimmte, dass aus den Bundessubventionen nur noch diejenigen Ge-

362 suche um Sanierung von Hotelunternehmungen Berücksichtigung finden könnten, die vor dem 1. Juli 1925 eingereicht waren. Da nunmehr die durch jenen Beschhiss bewilligten Mittel teilweise wieder in der neuen Hilfsaktion verwendet werden sollen, ist es nötig, jene Bestimmung aufzuheben.

Art. 8.

Keine Bemerkungen.

Art. 4.

AI. 1: Im Hinblick darauf, dass das Bedürfnis der Hotelangestellten nach einer Hilfeleistung gleichzeitig neben demjenigen der Unternehmer des Gastgewerbes besteht, ist es geboten, die beiden Massnahmen miteinander in Verbindung zu bringen und die Subventionsleistung erst dann zu gewähren, wenn die notwendige Versicherungseinrichtung für das Hotelpersonal gesóhaffen ist. Es ist indessen nicht zu befürchten, dass dadurch die Aufnahme der Tätigkeit der Hotel-Treuhand-Gesellschaft verzögert wird. Die blosse Tatsache der Gründung genügt, um die Subvention ausrichten zu können, und es wird bei allseitigem gutem Willen möglich sein, bis Ende September die Vorarbeiten abzuschliessen und zur Gründung zu schreiten.

AI. 2: Diese Bestimmung ist notwendig um zu sichern, dass die Arbeitslosenversicherung dem Personal aller Betriebe zugute kommt, welche die Hilfsaktion in Anspruch nehmen.

AI. 3: Aller Voraussicht nach wird die Arbeitslosenkasse schon in der ersten Zeit ihres Bestehens in ausserordentlicher Weise in Anspruch genommen werden, weil infolge der Krise die Zahl der Stellensuchenden sowie die Dauer ihrer Verdienstlosigkeit anwachsen werden, während gleichzeitig die Möglichkeit einer ausserberuflichen Zwischenbeschäftigung eingeschränkt sein wird. Da die Kasse noch über keine Eeserven verfügt, rechtfertigt es sich, ihr für die Krisenjahre einen um 10 % erhöhten Bundesbeitrag zu gewährleisten; eine entsprechende Massnahme ist gestützt auf Art. 4, Abs. 2, des Bundesgesetees in den letzten Jahren für die Stickerei- und die Uhrenindustrie bewilligt worden und muss für das Jahr 1982 noch in bezug auf weitere Erwerbszweige beantragt werden. ·-- Die erhöhte Subventionsleistung rechtfertigt sich auch aus dem Grunde, weil beabsichtigt ist, gegenüber Stellenlosen, die nachweisbar unverschuldeterweise in grosse Bedürftigkeit geraten sind, ausnahmsweise die erheblichen Saisonkarenzfristen abzukürzen, wobei die Subventionsdifferenz von 10 % dem Ausgleich dieser vermehrten Belastung dienen soll.

AI. 4: Diese Bestimmung bezieht sich in der Hauptsache auf Bedingungen, die eventuell noch in bezug auf die Arbeitslosenkasse und die Beteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an derselben gestellt werden müssten.

363 Art. 5.

Statuten und Geschäftsreglement der Treuhand-Gesellschaft werden wiederum der Genehmigung des Bundesrates unterstehen. Auch wird der Bundesrat wie bisher für einen Teil der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie den Präsidenten der Gesellschaft verbindliche Wahlvorschläge aufstellen.

Art. 6.

Der Artikel lässt es offen, ob die Hilfsaktion in einem spätem Zeitpunkt auf die Institute ausgedehnt werden soll oder nicht. Es war nicht möglich, bisher die nötigen Unterlagen zur endgültigen Beurteilung der Frage zu erhalten.

Immerhin sollte vermieden werden, dass wegen der verhältnismässig geringfügigen Angelegenheit ein neuer Bundesbeschluss gefasst werden muss. Die Interessenten schätzen die zurzeit nötigen Mittel auf Fr. 200 bis 800,000.

Art. 7.

Wir verweisen auf unsere Ausführungen unter Abschnitt III, 2 der Botschaft.

Art. 8.

Für den vorliegenden Erlass kam nur die Form des dringlichen Bundesbeschlusses in Frage, da die Wiederaufnahme der Hilfsaktion ohne Verzögerung an die Hand genommen werden muss. Für unter ausserordentlichen Verhältnissen getroffene Notmassnahmen ist der dringliche Btmdesbeachluss auch darum vorzuziehen, weil der Ausnahmecharakter der Massnahmen besser zum Ausdruck kommt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. August 1932.

Im Kamen des schwei«. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

364 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 2 und Art. 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. August 1932, beschliesst:

Art. 1.

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft wird ermächtigt, den Beschluss ihrer Generalversammlung vom 29. Mai 1981, wonach sie in Liquidation getreten ist, aufzuheben.

Der Bund bleibt an dieser Gesellschaft mit seinem derzeitigen Aktienbesitz beteiligt.

Art. 2.

Der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t wird eine weitere Subvention von drei Millionen Pranken gewährt. Ferner wird der Gesellschaft der verfügbare, nicht zurückerstattete Eestbetrag der ihr gemäss den Bundesbeschlüssen vom 80. Juni 1922 und vom 15. Oktober 1924 ]) ausgerichteten Subventionen überlassen.

Art. 2, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vorn 15. Oktober 19242) betreffend Gewährung einer zweiten Subvention an die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft wird aufgehoben.

Art. 3.

Die Subvention soll insbesondere dazu verwendet werden, den Inhabern von Hotels, Gasthöfen und Fremdenpensionen, die unverschuldet in finanzielle Be*) A. S. 38, 440, und 40, 463, !

) A. S. 40, 463.

365 drängnis geraten sind, durch Gewährung von Darlehen und Beiträgen die Sanierung oder ausnahmsweise die Stillegung ihrer Unternehmungen zu ermöglichen.

Ait. 4.

Die Subvention darf erst ausgerichtet werden, nachdem eine paritätische Arbeitslosenkasse für ständig im Hotelgewerbe tätige Arbeitnehmer errichtet worden ist. Diese Kasse soll eine allgemein schweizerische sein. Der Bundesrat.

stellt fest, ob dieser Bedingung Genüge geleistet ist.

Betriebsinhaber, welche auf die Wohltaten des vorliegenden Bundesbeschlusses oder des Bundesbeschlusses über das Pfandnachlassverfahren für Hotelgrundstücke vom Anspruch erheben, haben sich darüber auszuweisen, dass sie der Kasse beigetreten sind.

Der Bundesrat ist befugt, den Bundesbeitrag an diese Kasse gemäss Art. 4, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 17. Oktober 1924 1) über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung um zehn Prozent zu erhöhen.

An die Ausrichtung der in Art. 2 genannten Subvention kann der Bundesrat weitere Bedingungen knüpfen.

Art. 5.

Der Bundesrat wacht darüber, dass die Subvention ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet wird.

Der Verwaltungsrat der Hotel-Treuhand-Gesellschaft stellt mit Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Bedingungen, fest, unter denen die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t Darlehen und Beitrage gewähren darf.

Art. 6.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft anzuweisen, Darlehen und Beiträge im Sinne von Art. 8 auch den Inhabern schweizerischer Erziehungsinstitute zu gewähren.

Art. 7.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Oktober 1924 über die Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen2) gelten für daa Gebiet der ganzen Eidgenossenschaft. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 19303) über die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Gesetzes wird aufgehoben.

J

) A. S. 41, 235.

) A. S. 41, 50.

3 ) A. S. 4ß, 527.

s

366

Entscheide der kantonalen Behörde gemäss Art. 4 des erstgenannten Gesetzes sind der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft mitzuteilen.

Das Eecht zur Beschwerde an den Bundesrat gegen solche Entscheide steht in Ergänzung von Art. 5 des Gesetzes ausser dem Gesuchsteller und der Gemeindebehörde auch der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft zu.

Art. 8.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Es wird ihm der zur Ausrichtung der Subvention erforderliche Kredit eröffnet.

367

Anhang,

Inhaltsverzeichnis.

I. Durchschnittliche Bettenbesetzung der geöffneten Betriebe.

II. Graphik betreffend den Beschäftigungsgrad im Hotelgewerbe.

III. Graphik betreffend prozentuale Bettenbesetzung der geöffneten Hotelbetriebe.

IV. Dividende der Hotelaktiengesellsohaften seit 1926.

V. Die Gasthöfe und Pensionen in der Schweiz nach der Zahl der beschäftigten Personen 1905 und 1929.

VI. Die Hotelbetriebe in der Schweiz, gruppiert nach der Öffnungsdauer.

VII. In Gasthöfen und Pensionen beschäftigte Personen nach ihrer Stellung im Betrieb,

368

I.

Durchschnittliche Bettenbesetzung der geöffneten Betriebe*).

1. Von 100 verfugbaren Betten waren besetzt:

1931

1930

1929

1932

Monate Mitte Ende Mitte Ende Mitte

1 Januar Februar März April Mai Juni , Juli August September Oktober November.

Dezember

ï

3

. .

.

. .

. . . .

, . . . .

. . . .

62,2 79,5 46,7 42,4 32,8 26,4

80,2 54,0 39,5 31,8 31,!

53,5

Ende Mitte Ende

4

5

«

7

8

9

49,8 46,9 39,8 47,1 35,5 39,2 58,4 72,» 46,6

48,5 38,7 41,, 42,!

37,6 39,5 72,2 54,9

45,8 45,8 36,2 43,4 32,2 30,7 46,8 59,o 40,» 38,6 25,8 22,9

47,8 36)0 39,o 86,.

32,.

81,, 56,,

29,,, 37,, 83,!

81,.

26,,, 23,4

33,, 81,, 34,7 28,4 23,B 22,8

41,5

32,!

24,0

37,630,33 30,!55,9,,

41,4

32,o 28,!

25,a S9,2

2. Von 100 verfügba ren Be ;ten in '. Betrieb m über 1000m über M eer war en besetzt.

Januar .

Februar März . . . .

April Mai Juni Juli August September . . . .

Oktober, . . . . .

November Dezember

65,o 61,.

43,0 33,8

65,943,6,, 33,0,, 26,0

19,7

61, , 80,2 25,5 28,8 32,o 22,5

2: 20,2 35,3

23,8 55,0 68,1 24,6 23,2 26,8 17,.

20,429,5,, 71,.

44,4 17,.

20,8 27,2 86,8

58,6 62,6 38,5 31,9 17,8 17,7 42,6 55,» 20,3 22,4 21,i 17,2

64,9 41,4

34)9 26,6 18,B 22,i 57,2 29,,, 16,, 19,» 22,8 57,!

34,,, 47,8 33,,, 26,!

16,4

41,.

34)7 33,4 20,s 14,.

*) Die nachstehenden Graphiken und Tabellen I--III beruhen auf den vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit seit dem Monat Juli 1929 durchgeführten Erhebungen, die sich auf 1200--1300 Betriebe mit rund 90,000 Betten bezogen.

369

370

371 IV.

Dividende der Hotelaktiengesellschaften seit 1926.

DividendenDiviberechdende tigtes Kapital

Einbezahltes Zahl Kapital

Jahre

1000 Franken

i 1926.

1927.

1928.

1929.

1930.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

, .

2

3

4

5

106 106 106 122 124

93,029 93,624 91,735 100,190 102,081

98,029 93,087 91,697 100,190 102,081

2275 2254 2672 3558 3190

Dividende in % Dividenden alle berechGeselltigte schaften Gesellschaften % % e 7

Vom vom Gesamtkapital blieben dividendenlos

% 8

2,«.

6,S9

61,72

2,42

Ö,M

2*i 3,55

6,39 6,84

56!S!!

54,4i 48,09

6,9S

54,16

S.!t

Sämtliche Aktiengesellschaften im Hotel- und Gastgewerbe und die in die Statistik einbezogenen Hotelaktiengesellschaften.

Jahre

Sämtliche Aktiengesellschaften im Hotel- und Gastgewerbe *)

2

3

4

Nominalwert 1000 Fr.

s

285 295 309 314 317

113,345 113,542 116,740 116,537 119,037

106 106 106 122 124

93,887 94,481 92,517 101,692 103,402

Zahl i

1926 1927 1928. .

1929 1930. . . .

*) Bestand am 81. Dezember.

Nominalwert 1000 Fr.

Von der Dividendenstatistik erfasste Hotelaktiengesellschaften Zahl

372

V.

Die Gasthöfe und Pensionen in der Schweiz nach der Zahl der beschäftigten Personen 1905 und 1939.

Ergebnisse der eidgenössischen Betriebszählung.

Zahl der Betriebe

Zahl der beschäftigten Personen

Beschäftigte Personen

1 2

y

4--5 6--9 10--19 20--50 .

51 100 über 100 Zusammen

1905

1929

1905

1929

469 969 1026 1289 1080 726 372 83 28 5992

483 1236 1472 1788 1345 844 454 111 39 7772

469 1,938 3,078 5,478 7,715 9,676 10,817 5,566 4,216 48,953

483 2,472 4,416 7,815 9,619 11,147 13,519 7,548 6,239 63,258

VI.

Die Hotelbetriebe *) in der Schweiz, gruppiert nach der Öffnungsdauer.

(Eidgenössische Betriebszählung vom 22. August 1929.)

Zahl der Art des Betriebes

1. Das ganze Jahr geöffnet . . . .

. . .

2. Ein- Saison-Betriebe, , 8.

Total

Betriebe

Gastbetten

5804 1462 340 7606

112,125 63,392 26,642 202,159

Beschäftigten

37,126 16,210 8,881 62,217

* ) Geöffnete Betriebe, mit Auesehlues von Sana torien, Heimena, Herbergen un i ahnlichen Betrieben.

373

VIL In Gasthöfen und Pensionen beschäftigte Personen nach ihrer Stellung im Betrieb.

(Eidgenössische Betriebszählungen 1905 und 1929. Entnommen aus Tab. 3 und Sa von Band 3 der Eidgenössischen Betriebszählung von 1929, Rubrik C. 378.)

Differenz mit 1905

Total Stellung im Betrieb i

Weiblich

Männlich

1905

1929

absolut

in %

1905

1929

1905

1929

a

3

t

i

e

7

a

9

Inhaber, Pächter 4,614 6,189 + 1,575 + 34,, Betriebsleiter. Direktoren, Verwalter . . . .

405 J ) 3,918 + 3,513 |1)+867,4 Verwaltungs- ,Bureau- und kauf männisches Personal . . .

843 1,750 + 907 + 107,e Kaufmännische Lehrlinge . . .

16 + 12 4 + 33,s Technisches Personal . . . . 2,751 *) 184 -- 2,567 2)~ 93,3 Arbeiter, Hotelpersonal, Auslaufer, Chauffeure usw. . , 32,004 46,021 +14,017 + 43,s Gewerbliche Lehrlinge . . .

600 53 + 653 + 8,3 Gelegentlich tätige Familien3 angehörige . . 7,724 ) 4,527 -- 3,197 3)-- 41,4 Total 48,953 63,258 +14,305 + 29,a

3,261 3,570 1,353

2,619

267 *) 537

138 *) 3,381

489

758

354

992

10

14

2

2

1,544 2) U2 1,207 *)

72

10,943 14,936 21,061 31,085 399

384

201

269

1,010 1 1,337 6,714 3) 3,190 17,923 21,648 31,030 41,610

J ) In vielen Hotelbetrieben (Landgasthöfen), die noch einen Doppelbetrieb aufweisen, wurde 1929 für den Gasthof in der Regel die Frau des Betriebsinhabers als Betriebsleiterin eingereiht, während 1905 der Betrieb ohne Inhaber und Betriebsleiter gezählt worden war.

2 ) Der starke verhältnismässige Bückgang ist so zu erklären, dass 1905 das Küchenpersonal oft dem technischen Personal, 1929 aber strikte den «Arbeitern» zugeteilt wurde.

3 ) 1 929 sind mehr mitwirkende Familienmitglieder dem ständigen Personal zugeteilt als 1905.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes. (Vom 8. August 1932.)

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Jahr

1932

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

2848

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.08.1932

Date Data Seite

341-373

Page Pagina Ref. No

10 031 746

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