1437'

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Botschaft

848

des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der Abkommen über den Handelsverkehr, die Investitionen und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Niger sowie der Republik Guinea (Vom 4. Juni 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen die beiden Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit, welche am 28. März 1962 mit der Republik Niger und am 26. April 1962 mit der Republik Guinea abgeschlossen wurde, zur Genehmigung zu unterbreiten.

I

Im Jahre 1960 hat Frankreich bekanntlich einer Reihe von Staaten südlich der Sahara die Unabhängigkeit vertraglich zuerkannt. Bezüglich der Handelsbeziehungen mit dem Ausland hat es Frankreich diesen neuen unabhängigen Staaten freigestellt, direkte Vereinbarungen mit dem Ausland abzuschliessen oder weiterhin die Vereinbarungen Frankreichs mit Drittländern für sich gelten zu lassen.

Bisher haben die nachfolgenden afrikanischen Republiken die Absicht geäussert, mit der Schweiz direkte Verhandlungen über den Abschluss eines Handelsabkommens einzuleiten : Senegal, Mäh, Niger, Elfenbeinküste, Togo, Dahomey und die Bundesrepublik Kamerun sowie die Republik Guinea, welche schon früher ihre Unabhängigkeit erlangt hatte.

1438 Die Eepubliken Kongo (Brazzaville), Gabon, Ober-Volta, Tschad, Mauretanien, die Zentralafrikanische Bepublik und Madagaskar haben für 1962 die Bestimmungen des schweizerisch-französischen Handelsabkommens von 1955 anerkannt, ohne sich bisher bezüglich ihrer Absichten pro 1963 zu äussern.

Schweizerischerseits wurden den zuständigen Behörden derjenigen Eepubliken, die ein diesbezügliches Begehren stellten, Vertragsentwürfe unterbreitet, die in Anbetracht des verhältnismässig geringen Handelsumsatzes mit diesen Ländern so verfasst wurden, dass in einem einzigen Vertragstext sowohl die Bestimmungen des Handels- und Zahlungsverkehrs einschliesslich der Meistbegünstigungsklausel, als auch diejenigen über die technische Zusammenarbeit und den Investitionsschutz enthalten sind.

II

1. Am 26. März 1962 traf eine Delegation der Kepublik Niger in Bern ein, mit der Absicht, den schweizerischen Vertragsentwurf zu besprechen und wenn möglich zum Abschluss eines Abkommens zu gelangen.

Bereits am 28.März konnte, nach einer verhältnismässig kurzen Verhandlung, eine Einigung getroffen und der Vertrag unterzeichnet werden. Es handelt sich damit um den ersten Vertrag dieser Art mit einem Entwicklungsland südlich der Sahara.

2. Am 23. April 1962 traf eine Delegation der Eepublik Guinea in Bern ein, welche den Wunsch bestätigte, den Handelsverkehr zwischen Guinea und der Schweiz auf eine vertragliche Basis zu stellen. Der guineischen Delegation wurde daraufhin der Entwurf eines Abkommens unterbreitet, welches dem vor kurzem mit der Eepublik Niger abgeschlossenen Abkommen sehr weitgehend entsprach.

Am 26. April konnte auch dieser Vertrag unterzeichnet werden.

III

Die mit der Eepublik Niger und der Eepublik Guinea unterzeichneten Verträge sehen im einzelnen folgendes vor : 1. Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit Artikel l bezieht sich auf die wirtschaftliche und technische Hilfe und besteht aus einer allgemeinen Klausel. Die Einzelheiten der technischen Hilfe sollen von Fall zu Fall zwischen den Eepubliken Niger bzw. Guinea und dem Dienst für technische Zusammenarbeit des Eidgenössischen Politischen Departements geprüft und bereinigt werden.

Diese Bestimmungen stellen nichts anderes dar als die Ausführung ,der Politik, die wir in unserer Botschaft vom S.Mai 1961 (BEI 1961, I, 1021) über

1439 die Zusammenarbeit der Schweiz mit Entwicklungsländern umschrieben und die Sie durch BB vom 13. Juni 1961 genehmigt haben. Hierüber sei auf das Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Kepublik vom 2. Dezember 1961 sowie auf die entsprechende Botschaft des Bundesrates vom 12. März 1962 an die Bundesversammlung verwiesen.

2. Handels- und Zahlungsverkehr Die Artikel 2 bis 6 betreffen die üblichen Bestimmungen eines traditionellen Handelsabkommens (allgemeine Meistbegünstigungsklausel und Festsetzung von Kontingenten für die Einfuhr der traditionellen schweizerischen Exportprodukte in den Eepubliken Niger bzw. Guinea).

Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

3. Schutz der Kapitalinvestitionen Artikel 7 bezieht sich auf den Schutz von schweizerischen Investitionen, Vermögenswerten, Rechten und Interessen in den Eepubliken Niger bzw. Guinea und entspricht weitgehend den schweizerischen Wünschen. Es handelt sich dabei um eine für den späteren Abschluss von Verträgen mit andern Ländern als Vorbild wirkende Bestimmung zugunsten der schweizerischen Investitionen im Ausland.

Artikel 8 sieht eine Schiedsgerichtsklausel vor, die bei Streitigkeiten über Investitionsfragen, auf die die Bestimmungen des Artikels Anwendung finden, angerufen werden kann. Die Einfügung dieser Klausel entspricht den allgemeinen Bestrebungen der Schweiz, durch Förderung der zwischenstaatlichen Schiedsgerichtsbarkeit die Eechtssicherheit in den internationalen Beziehungen zu stärken.

Artikel 9 (Gemischte Kommission) und 10 (Anwendung des Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein) enthalten die üblichen Bestimmungen, die keiner Erläuterungen bedürfen.

4. Inkraftsetzung und Verlängerung Artikel 11 bestimmt, dass das Abkommen mit Guinea von seiner Unterzeichnung an, das mit Niger rückwirkend auf den I.Januar 1962 provisorisch anwendbar ist. Die Abkommen treten endgültig in Kraft, wenn die Vertragsparteien sich gegenseitig notifiziert haben, dass sie die verfassungsmässigen Bestimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen beobachtet haben. Die Abkommen sind bis zum 31. Dezember 1963 gültig und werden stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Nach Ablauf der Verträge

1440 bleiben die Bestimmungen betreffend den Schutz der Investitionen in Niger weitere 5 Jahre und in Guinea weitere 15 Jahre anwendbar. Dieser verlängerte Schutz betrifft nur die vor der.Kündigung vorgenommenen Investitionen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme zweier Bundesbeschlüsse, deren Entwürfe Sie beigelegt finden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Juni 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1441 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens über den Handelsverkehr, die Investitionen und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Niger

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1962, beschliesst : Einziger Artikel Das am 28.März 1962 in Bern abgeschlossene Abkommen über den Handelsverkehr, die Investitionen und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Niger wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

1442 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guinea

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1962, beschliesst : Einziger Artikel Das am 26. April 1962 in Bern abgeschlossene Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Guinea wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

6387

1443 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen über

den Handel, die Investitionen und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Niger

Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Kegierung der Bepublik Niger haben im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern, folgendes vereinbart :

Art. l Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegierung der Eepublik Niger verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet gemäss ihrer Gesetzgebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.

Art. 2 Meistbegünstigung Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in allen ihren wirtschaftlichen Beziehungen, einschliesslich auf dem Gebiete des Zolles, die Meistbegünstigung zu gewähren.

Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die tarifarischen Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien - den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr, -- den Staaten, die mit ihr einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder einer gleichen Währungszone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden, gewährt oder gewähren wird.

1444 Art. 8 Einfuhrregelung in der Schweiz Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt für die Einfuhr der Erzeugnisse nigerischen Ursprungs und nigerischer Herkunft, insbesondere von Erdnüssen, Leder und Fellen, dieselbe liberale Regelung, wie sie heute besteht.

Art. 4 Einfuhrregelung in Niger Die Eegierung der Republik Niger bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste S aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingenten teilhaben. Die schweizerischen Waren werden im Rahmen des Systems der Globalkontingente denjenigen drittländischen Ursprungs gleichgestellt.

Art. 5 Handelsauskünfte Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein- und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Insbesondere werden die schweizerischen Behörden wenigstens einmal im Jahr den nigerischen Behörden das Total und die Zusammensetzung der schweizerischen Einfuhren nigerischer Erzeugnisse mitteilen. Ebenso werden die nigerischen Behörden den schweizerischen Behörden das Total und die Zusammensetzung der nigerischen Einfuhren schweizerischer Erzeugnisse mitteilen.

Art. 6 Zahlungsregelung Die Zahlungen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Niger, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen gemäss der zwischen der Franc-Zone und der Schweiz in Kraft befindlichen Regelung.

Art. 7 Schutz der Investitionen Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der

1445 Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Angehörigen zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ausgeübten Arbeit und geschäftlichen Tätigkeit sowie den Transfer der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle der teilweisen oder gänzlichen Liquidation, des Erlöses aus derselben, zu bewilligen.

Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Eechte oder Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, muss sie gemäss Völkerrecht für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung Vorsorge treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung ausbezahlt und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Wohnort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.

Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, sobald als möglich eine Vereinbarung abzuschliessen, um günstige Voraussetzungen für die privaten Investitionen in beiden Staaten zu schaffen und die Formen des diesen Investitionen gebührenden Schutzes festzulegen.

Schiedsgerichtsklausel zum Schütze der Investitionen Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des obigen Artikels 7 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden ·bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.

Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten ·des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

1446 Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 8 dieses Artikels erwähnt sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger einer der Vertragsparteien ist.

Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.

Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Art. 9 Gemischte Kommission Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten fördernden Anordnungen.

Art. 10 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Art. 11 Inkrafttreten und Erneuerung Dieses Abkommen erstreckt seine Wirksamkeit rückwirkend auf den 1. Januar 1962 und ist gültig bis zum 31.Dezember 1963. Es kann von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Es ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar; sein endgültiges Inkrafttreten ist abhängig von der Notifikation jeder Vertragspartei an die andere, dass sie die verfassungsmässigen Bestimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen beobachtet habe.

1447 Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bestimmungen noch während fünf Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.

Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 28. März 1962.

Für die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft : (gez.) Paul R. Jolies

Beilage: Liste S

Für die Eegierung der Eepublik Niger : (gez.) A. Mayaki

1448

Liste S Einfuhr von schweizerischen Waren in die Republik Niger Ordnungs-Nr.

1 2 3 4

5 -

Bezeichnung der Waren

Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte, pasteurisierte Milch usw Diverse kontingentierte chemische Produkte . . .

Diverse kontingentierte Textilprodukte, wovon bedruckte Baumwollgewebe und Taschentücher Kinematographische Apparate (Projektoren und Kameras), pbotographische Apparate und Zubehörteile, Grammophone, Pick-ups, Motoren, Plattenspieler, Plattenwechsler usw

Jahreskontingente in 1000 SFr.

8 15 7G

16

Diverses kontingentiertes mechanisches und elektrisches Material

50

6

Uhren und Bestandteile zu Reparaturzwecken

40

7

Verschiedenes, einschliesslich Ersatzteile. . . . .

76

1449 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen über

den Handel, die Investitionen und die technische Zusammenarbeit vom 26. April 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guinea

Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegierung der Bepublik Guinea haben im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern, folgendes vereinbart : Art. l Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit Die Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Begierung der Bepublik Guinea verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten, insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet, gemäss ihrer Gesetzgebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.

Art. 2 Meistbegünstigung Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in allen ihren wirtschaftlichen Beziehungen, einschliesslich auf dem Gebiete des Zolles, die Meistbegünstigung zu gewähren.

Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die tarifarischen Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien - den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr, - den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Freihandelszone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden, gewährt oder gewähren wird.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

101

1450 Art. 8 Einfuhrregelung in der Schweiz Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt für die Einfuhr der Erzeugnisse guineischen Ursprungs und guineischer Herkunft, insbesondere für diejenige, die auf der beiliegenden Liste G aufgeführt sind, dieselbe liberale Regelung, wie sie heute besteht.

Art. 4 Einfuhrregelung in Guinea Die Regierung der Republik Guinea bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste S aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingente teilhaben. Die schweizerischen Waren werden im Rahmen dos Systems der Globalkontingente denjenigen drittländischen Ursprungs gleichgestellt.

Art. 5

.

Handelsauskünfte Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein- und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Jegliche Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beidseits auf den Einfuhrstatistiken.

Art. 6

Zahlungsregelung Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guinea, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, wickeln sich in frei konvertierbaren Währungen ab.

Art. 7 Schutz der Investitionen Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer

1451 der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern, auch wenn sie indirekt im Besitze der Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften sind, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Angehörigen zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ausgeführten Arbeit und geschäftlichen Tätigkeit sowie den freien Transfer der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle der teilweisen oder gänzlichen Liquidation, des Erlöses aus derselben, zu bewilligen.

Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Eechte oder Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei, auch wenn sie indirekt im Besitze der Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften sind, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, muss sie gemäss Völkerrecht für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung Vorsorge treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung ausbezahlt und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Wohnort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein, noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.

Art. 8 Schiedsgerichtsklausel zum Schütze der Investitionen Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich ·der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des obigen Artikels 7 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.

Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der

1452 Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erwähnt sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger einer der Vertragsparteien ist.

Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.

Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Art. 9 Gemischte Kommission Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten fördernden Anordnungen.

Art. 10 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Art. 11 Inkrafttreten und Erneuerung Dieses Abkommen ist gültig bis zum 81. Dezember 1968. Es kann von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Es ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar; sein endgültiges Inkrafttreten ist abhängig von der Notifikation jeder Vertragspartei an die andere, dass sie die verfassungsmässigen Bestimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen beobachtet habe.

1458 Im Falle der Kündigimg bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bestimmungen noch während fünfzehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.

Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 26. April 1962.

Für die Eegierung der « Schweizerischen Eidgenossenschaft:

(gez.) Paul B. Jolies

Für die Eegierung der Republik Guinea:

(gez.) Moussa Diakité

1454

Liste G Guineische Waren, die im Rahmen der bestehenden schweizerischen Regelung ohne Einfuhrbeschränkungen in die Schweiz importiert werden können1) Bauxit, Tonerde, Aluminiumoxyd Edelsteine, Diamanten Eisenerz Bohholz Kaffee Palmkerne Zitrusöle 'Sesamsamen Erdnüsse Bienenwachs Honig Eohleder und Kohfelle Pimenta Ingwer (trocken) . Pfeffer Bananen Ananas, Ananassaft, Ananaskonserven Quinarinde Indigo Naturkautschuk 1

) Nicht einschränkende Liste.

1455

Liste S Einfuhr von schweizerischen Waren in die Republik Guinea1) Ordnunga-Nr.

Bezeichnung der Waren

1

Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte, pasteurisierte Milch usw

Jahreskontingente in 1000 SFr.

500

2

Hartkäse, einschliesslich Schachtelkäse

·8

Nahrungsmittelzubereitungen, Kindermehle, Schokolade

150

4

Chemische und pharmazeutische Produkte (Medikamente, Farbstoffe usw.)

2500

5

6 7 8

50

Diverse Textilprodukte, wovon bedruckte Baumwollgewebe, Taschentücher, Stickereien, Wirkund Konfektionswaren 500 Diverses mechanisches und elektrisches Material . 1000 + s.b.2)

10

Eöhrenverbindungsstücke Haushaltnähmaschinen, Schreib- oder Bechenmaschinen, Begistrierkassen Kinematographische Apparate, Projektoren, Kameras, Grammophone, Pick-ups, Motoren, Plattenspieler usw Uhren und Bestandteile zu Beparaturzwecken. .

100 400

11

Verschiedenes

600

9

1 2

) Nicht einschränkende Liste.

) a. b. = gemäss Bedarf.

200 100

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Foglio federale

Jahr

1962

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

8486

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1962

Date Data Seite

1437-1455

Page Pagina Ref. No

10 041 747

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