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Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 20. Juli 1932.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 3<> Franken im Jahr, 10 franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebtlhr.

EinrückungsgeiRhr : 60 Happen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Cle. in Bern.

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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung betreifend den Erlass rechtlicher Massnahmen zum Schutz der Hotelindustrie.

(Vom 9. Juli 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit der nachfolgenden Begründimg den Erlaas ausserordentlicher rechtlicher Massnahmen zum Schutz der Hotelindustrie und eventuell weiterer notleidender Gewerbe zu beantragen.

L Die allgemeine Krise, die uns schon zu einschneidenden wirtschaftlichen Massnahmen genötigt hat, beginnt auch auf die rechtlichen Beziehungen in unserem Lande störend einzuwirken. Insbesondere wird das Eecht der Zwangsvollstreckung, obwohl es durch eine Novelle von 1924 einige Milderungen erfahren hat, bei der vorauszusehenden langen Dauer der Krise nicht für alle Schuldverhältnisse ungehemmt durchgeführt werden können, sollen nicht wirtschaftliche Existenzen unverschuldet geopfert werden.

Unter den am schärfsten bedrohten Wirtschaftszweigen unseres Landes steht heute wieder die Hôtellerie voran. Das kann angesichts des sturzartigen Eückgangs der Frequenz nicht verwundern. Die Situation erinnert an diejenige während des Krieges und in der Nachkriegszeit, War damals allerdings, wenigstens in der ersten Zeit nach Kriegsausbruch, die Stagnation des Fremdenverkehrs noch eine vollständigere, so verfügten andererseits die Hotelunternehmen vielfach zunächst noch über Eeserven. Diese waren aber bald genug erschöpft, und die Hotelindustrie drohte einer Katastrophe zürn Opfer zu fallen. Vor dieser haben sie die rechtlichen und finanziellen Schutzmassnahmen bewahrt die gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates ergriffen wurden. Ohne auf die damalige Entwicklung im einzelnen einzutreten, erinnern wir nur kurz an die sukzessive erlassenen Notverordnungen.

Zunächst brachte diejenige vom 2. November 1915 Stundungen für Kapitalien und Zinse in Verbindung mit dem sogenannten Hotelbauverbot, d. h. der Einführung des mit der Bedürfnisklausel verbundenen Bewilligungszwanges Bundesblatt.

84. Jahrg.

Bd. II.

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262 für die Errichtung und Erweiterung von Gasthöfen. Nach einer etwelchen Ausdehnung jenes Beschlusses am 5. Januar 1917 konnte sich die Verordnung vom 27. Oktober 1917 nicht mehr mit blossen Stundungen begnügen, sondern musste die Entlastung des Schuldners durch den allgemeinen, mit einer Stundung der Pfandforderungen verbundenen Nachlassvertrag suchen. Auch diese Lösung genügte bei dem schlechten Geschäftsgang über das Kriegsende hinaus nicht mehr. Die gestundeten Hypothekarzinse wuchsen derart an, dass schliesslich die Verordnung vom 18. Dezember 1920 das Hauptgewicht darauf legen musste, wiederum im Bahmen des Nachlassvertrages und in Verbindung mit weiter ausgedehnten Kapitalstundungen den Schuldner von dieser aufgelaufenen Zinsenlast zu befreien. Bei der auf Grund dieser Verordnung ermöglichten Sanierung zahlreicher Hotelunternehmen hat die mit finanzieller Beihilfe des Bundes gegründete Schweizerische Hotel-Treuhandgesellschaft eine ausserordentlich wichtige und erfolgreiche Tätigkeit entfaltet.

Jene Hilfsmassnahmen rechtlicher und finanzieller Art vermochten unser Hotelgewerbe über Wasser zu halten, bis mit der "Wiederbelebung des Beiseund Fremdenverkehrs die Situation sich besserte. Von 1928 bis 1929 nahm die Frequenz in erfreulicher Weise zu. Während einiger weniger Jahre hatten unsere Hotels, insbesondere auch die den Konjunkturschwankungen am meisten unterworfenen Fremdenplätze, sogar sehr gute Ergehnisse zu verzeichnen; die Frequenz erreichte oder überstieg gelegentlich diejenige der Vorkriegszeit. Seit 1929 hat sich die Entwicklung wieder gewendet. Unter dem Druck der Weltkrise, namentlich infolge des Sturzes fremder Währungen und der rigorosen Absperrungsmassnahmen des Auslandes ist der Besuch unserer Hotels rapid gefallen. Die Bilanz der Sommersaison 1981 schloss mit einem Einnahmenausfall von mindestens 40 % ab, für den Winter 1931/32 wird er auf 50 bis 70 % berechnet, und die Aassichten des gegenwartigen Sommers und der nächsten Zukunft sind keinesfalls günstiger.

Es ist ohne weiteres klar, dass eine auch nur einige Jahre andauernde derartige Verschlechterung des Geschäftsganges unsere Hôtellerie wieder in die grösste Bedrängnis versetzen rnüsste. Die auf einen Bruchteil gesunkenen Einnahmen reichen nicht mehr aus zur Deckung der Betriebsausgaben, geschweige denn zur Verzinsung
der gewaltigen in diesem Gewerbe investierten Kapitalien. Bereits seit 1930 sind wieder Hypothekarzinse aufgelaufen, und auch die Amortisation der nach der Verordnung von 1920 zur Abfindung der damaligen rückständigen Zinse geschaffenen Vorzugspfandtitel, die gesichert schien, ist ins Stocken geraten. Die neue Krise hat die Hôtellerie um so schwerer getrolifen, als diese nicht in der Lage war, aus den Erträgnissen der wenigen günstigen Jahre wieder Beserven anzusammeln; die Überschüsse mussten zum grössten Teil für längst notwendig gewordene Beparaturen und Erneuerungen, zumal für die Einrichtung des laufenden Wassers in den Zimmern verwendet werden.

Unter dem Druck dieser neuen, unerwarteten Schwierigkeiten sind die Bundesbehörden in dringlicher Weise ersucht worden, wiederum helfend ein-

263 zugreifen. Der Bundesrat glaubt nach Prüfung der Lage, eich diesem Begehren nicht verschlieBsen zu sollen. Die Hotelindustrie bildet einen so ·wichtigen Zweig unserer Volkswirtschaft, dass der Zusammenbrach zahlreicher Betriebe wenn irgend möglich verhindert werden muss, nicht nur um der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners willen, sondern auch mit Eücksicht auf die Kreise, die in Mitleidenschaft gezogen würden: die Gläubiger, die erfahrungsgemäss im Konkursfalle schwerere Verluste erleiden als bei Stundung und Nachlass, das Hotelpersonal, das gegebenenfalls das Heer der Arbeitslosen vermehren würde, die Lieferanten und übrigen Gewerbekreise, die bei der Hôtellerie Verdienst finden.

Man wird also darauf bedacht sein müssen, die Inhaber von Hotelunternehmen von Verpflichtungen zu entlasten, die sie zeitweise oder endgültig nicht mehr erfüllen können, sie vor der Zwangsvollstreckung zu schützen, unter der Voraussetzung freilich, dass Aussicht auf Wiedergewinnung einer existenzfähigen Grundlage besteht. In erster Linie ist zu fragen, ob dieser Schutz nicht mit den Mitteln der geltenden normalen Gesetzgebung erreicht werden kann; denn alsdann wären ausserordentliche Eingriffe in diese Gesetzgebung nicht zu rechtfertigen. Die Frage ist jedoch zu verneinen; die schon in unserm Schuldbetreibungsrecht gegebenen besondern Schutzmittel reichen tatsächlich nicht aus. Dass einmal der Eechtsstillstand des Art. 62 SchKG nicht taugt, ist ohne weiteres klar. Auch die Notstundung der Art. S17 a ff., die an sich auf die Hoteliers als Schuldner beschränkt werden könnte, genügt nicht, wie die Art. 317 fe und 317 l zeigen; denn mit einer Stundung von höchstens 10 Monaten ist es nicht getan, und auch die Aussicht auf spätere volle Befriedigung der Gläubiger wird meist schon fehlen. Der gewöhnliche Nachlassvertrag sodann hilft nicht, weil die pfandversicherten Forderungen von ihm ausgenommen sind, also gerade die wichtigste Kategorie, bei welcher wenigstens für die Zinse eine Erleichterung eintreten sollte. Die Gläubigergemeinschaft wiederum ist nur den Unternehmen zugänglich, die Obligationenanleihen ausgegeben haben; in einzelnen Fällen allerdings mögen die Massnahmen, welche die Gläubigergemeinschaft auch mit Mehrheitsbeschluss treffen kann, ausreichen, und dann soll dieser Weg beschatten
werden. Aber diese Fälle werden die Ausnahme bilden.

II.

Bei Prüfung der Frage nun, was für Massnahmen heute zu ergreifen seien, sind wir zum Schlüsse gelangt, dass es sich empfiehlt, die Pfandnachlassverordnung vom 18. Dezember 1920 mit wenigen Abänderungen wieder zum Leben zu erwecken. Das war auch die einstimmige Ansicht der vom Justizund Polizeidepartement konsultierten, mit der Anwendung jener Verordnung vertrauten Experten. Wohl darf man mit Fug die Frage aufwerfen, ob die heutige und für die nächsten Jahre vorauszusehende Situation so einschneidende Massnahmen erfordere, ob nicht vielleicht wenigstens einstweilen mit der blossen Stundung von Zinsen auszukommen sei. Eine solche Lösung lässt

264 sich jedoch heute schon als unzureichend erkennen; sie müsste zur Wiederholung der während der Kriegszeit beobachteten Erscheinung führen, dass die Zinse sich zu Rückständen aufstauen, deren dor Hotelier schliesslich nicht mehr Herr zu werden vermag. Ein weitergehendes Opfer, also eine nachträgliche Erweiterung der Notmassnahmen würde wohl wie damals unvermeidlich werden. Die Wiederaufnahme der alten Verordnung bietet zudem den grossen Vorteil, dass wir in ihr ein fertiges Instrument besitzen, das sich praktisch bewährt hat. Es ist übrigens von Interesse beizufügen, dass das eigentliche Pfandnachlassverfahren nur verhältnismassig selten durchgeführt wurde; die grosse Mehrzahl der Sanierungen konnte auf dem Wege der Verständigung ohne Inanspruchnahme der Nachlassbehörden erreicht werden, wobei jedoch die Verordnung den Fingerzeig und Massstab für die im Einzelfall angemessene Lösung bot. Die Gläubiger zogen es vernünftigerweise in der Eegel vor, freiwillig und unter Vermeidung weiterer Kosten die Opfer auf sich zu nehmen, die ihnen die Treuhandgesellschaft nach Prüfung der Lage des Schuldners als wahrscheinliches Ergebnis eines behördlichen Nachlassverfahrons nahelegte, Die blosse Existenz; der Verordnung hat also einen günstigen Einfluss ausgeübt und auch auf diesem einfacheren Wege ihren Zweck erreicht. Das ist auch für die Zukunft zu erwarten. Und wenn der Bundesbeschhiss inhaltlich wegen seiner starken Eingriffe in die Gläubigerrechte Bedenken erwecken mag, so ist nicht zu vergessen, dass er den äussersten Rahmen zieht und ziehen muss, innerhalb dessen sich die im Einzelfall zu ergreifenden Massnahmen bewegen können; er stellt verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die aber nicht notwendig in jedem Fall ausgeschöpft werden müssen.

Das Pfandnachlassverfahren setzte freilich, soweit rückständige Zinse getilgt werden sollten, die Mitwirkung der Hotel-Treuhandgesellschaft voraus.

Wir schlagen Ihnen denn auch durch eine besondere Vorlage vor, dieses schon ins Liquidationsstadium getretene Institut neuerdings in Fiinktion zu setzen und mit Bundesmitteln auszustatten. In der Tat werden wieder wie früher rechtliche und finanzielle Massnahmen Hand in Hand gehen müssen, wenn die Stützungsaktion Erfolg haben soll.

Was nun den Inhalt der Notverordnung im einzelnen betrifft, dürfen wir daran erinnern,
dass wir uns dazu seinerzeit in unserem Bericht vom 20. September 1920 (BEI. 1920 V 867) und im Nachtragsbericht vom 30. November des nämlichen Jahres (BB1.1920 V 896) einlässlich geäussert haben. Jene Ausführungen treffen im wesentüchen auch für die heutige Vorlage zu, da diese nur wenige Abänderungen der frühern enthält. Immerhin wird es willkommen sein, wenn wir die Struktur des besondern Pfandnachlassverfahrens wenigstens in grossen Zügen hier neuerdings skizzieren und dabei auf die von uns vorgeschlagenen wichtigern Neuerungen hinweisen.

Das Pfandnachlassverfahren wird in Verbindung mit einem allgemeinen Nachlassvertrag eingeleitet; es werden von dem Verfahren also sowohl die Pfandschulden wie die Kurrentsohulden ergriffen, während beim, gewöhnlichen Nachlassvertrag die erstem ausgenommen sind, soweit das Pfand Deckung

265 bietet. Die Voraussetzungen müssen gegenüber der alten Verordnung etwas anders umschrieben werden (Art. 1) : Der Grund der Zahlungsunfähigkeit muss in der wirtschaftlichen Krise liegen. In dieser allgemeinen Fassung sind auch die den Fremdenverkehr treffenden, auf die Wirtschaftslage zurückzuführenden behördlichen Massnahmen des Auslandes eingeschlossen. Eine nähere Präzisierung dürfte entbehrlich und in der Anwendung eher hinderlich sein. Dass es sich direkt oder indirekt um eine Nachwirkung der Kriegsund Nachkriegszeit handle, ist nicht durchaus erforderlich; auch seit dem Krieg entstandene Betriebe können gelegentlich des Pfandnachlasses bedürftig und würdig sein. Geblieben ist dagegen die negative Voraussetzung, dass den Schuldner kein eigenes Verschulden an seiner Notlage treffen darf; als solches würden wir neben schlechter Geschäftsführung auch eine offenbar leichtsinnige Gründung oder die spekulative Überzahlung eines übernommenen Betriebes betrachten. Wie bisher ist auf die Möglichkeit der Stillegung oder Umwandlung des Hotelbetriebes Eücksicht genommen. Schon in diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 40 hinzuweisen, der für die behördliche Bestätigung des Nachlassvertrages verlangt, dass dieser die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners wahrscheinlich macht und dass durch ihn die Interessen der Gläubiger besser gewahrt werden als durch eine sofortige Zwangsliquidation. Ausgeschlossen sind also Hotelunternehmen, die finanziell unheilbar zerrüttet sind oder von Anfang an keine Aussicht auf Eendite boten.

Das System des Pfandnachlasses beruht in folgendem: Es gilt vor allem, die Zwangsvollstreckung für die pfandversicherten Kapitalien zu verhindern, die den Schuldner von Haus und Hof treiben und sich übrigens heute auch für die Gläubiger in der Eegel sehr verlustreich gestalten müssten. Dies wird erreicht einerseits durch Stundung der Kapitalien, andererseits durch Tilgung oder Kapitalisierung und allmähliche Amortisation der durch das Pfand gedeckten Zinse. Soweit die Zinse nicht gedeckt erscheinen, nehmen sie gleich den Zinsen, für welche die Pfandhaftung nicht mehr besteht, am Nacblassvertrag der Kurrentgläubiger teil und werden mit der Nachlassdividende endgültig abgefunden. Die rückständigen Zinse werden also als solche gänzlich aus der Welt geschafft und können
nicht mehr zur Zwangsverwertung des Pfandes führen. Zugleich wird die für den Schuldner notwendige Entlastung damit bewirkt, dass ein Viertel der verfallenen gedeckten Zinse abgestrichen oder in eine allen Belastungen nachgehende Hypothek umgewandelt wird und dass für die Zeit der Kapitalstundung die künftige Verzinsung des ungedeckten Kapitals eingestellt oder reduziert werden kann. Dazu kommt als gelegentliches nützliches Mittel zur Beschaffung weiterer Sicherheit die Möglichkeit der Neuverpfändung von Zugehörgegenständen.

Wie schon angedeutet, brauchen nicht alle diese in Art. 6 des Bundesbeschlusses aufgezählten Massnahmen in jedem Falle Platz zu greifen. Vielmehr wird die Nachlassbehörde bezüglich jeder vom Schuldner anbegehrten Massnahme prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihm gewährt werden soll.

Die Behörde wird dabei die gesamte Vermögenslage des Schuldners in Be-

266 tracht ziehen und den Gläubigern nicht weitergehende Opfer zumuten, als zur Erhaltung des Unternehmens erforderlich.

Die Kapitalstundung schlagen wir bis längstens Ende 1940 zu befristen vor (Art. 7). Dieser Termin mag heute sehr lang erscheinen; wenn aber, wie wir es vorsehen, die Notverordnung bis Ende 1936 anwendbar sein soll, so muss für die allfällig kurz vor diesem Zeitpunkt noch gewährten Stundungen ein ausreichender Spielraum eingeräumt werden. Selbstverständlich kann die Stundung im Einzelfall innerhalb der Maximalfrist kürzer bemessen werden.

In Abweichung vom gemeinen Kecht lässt der Bundesbeschluss den Gläubiger auch für das ungedeckte Kapital nicht am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger teilnehmen, sondern vertröstet ihn auf die Aussicht, dass nach Ablauf der Stundung dank besserer Konjunktur die Schätzung des Pfandes ihm wieder volle oder doch höhere Deckung als heute bieten werde. Scheint aber dem Gläubiger diese Hoffnung zu ungewiss und zieht er sofortige Teilzahlung vor, so steht es ihm frei, mit dem ungedeckten Teil seiner Forderung am Nachlassvertrag teilzunehmen und die hierauf entfallende Dividende zu beziehen.

Damit ist dann aber das ungedeckte Kapital definitiv abgefunden wie die ungedeckten Zinse, und es erlischt dafür, anders als nach Art. 811 SchKG, die Pfandhaftung (Art. 5 und 38).

Für die ungedeckten Kapitalforderungen kann die Verzinsung bis längstens zum Ablauf der Stundung eingestellt oder reduziert werden. Ergibt jedoch eine während dieser Zeit vorgenommene neue Schätzung einen höhern Wert des Pfandes, so wird die entsprechende Korrektur in dem Sinn vorgenommen, dass insoweit wieder volle Verzinslichkeit der Forderung eintritt (Art. 18 und 14).

Das Schicksal der rückständigen Zinse ist verschieden. Die nicht mehr pfandversicherten und die durch das Pfand nicht gedeckten werden in den Nachlassvertrag verwiesen. Die Behandlung der gedeckten fälligen. Zinse hat seinerzeit bei Schaffung der Verordnung von 1920 die grössten Schwierigkeiten verursacht. Der Schuldner wird in den meisten Fällen ausserstaiide sein, diese Zinse, die für ihn die drückendste Last bilden, vollständig abzubezahlen; sie durch blosse Stundung sich weiter aufstauen und die Last immer grösser werden KM lassen, empfiehlt sich nicht. Die Lösung nach Art. 15 bis 19 hat sich unter der Geltung
der alten Verordnung als glücklich erwiesen: dem Schuldner wird gestattet, den Gläubiger gegen endgültigen Verzicht auf % dieser Zinse durch sofortige Barzahlung von % derselben abzufinden. Zur Beschaffung der hierfür nötigen Mittel greift, sofern ein anderer Geldgeber sich nicht findet, die Hotel-Treuhandgesellschaf t ein; für ihr Darlehen erhält sie eine allen Belastungen vorgehende Pfandforderung, die durch Annuitäten von 7 % bei Berechnung eines Zinses von 4 % zu amortisieren ist. Dem Gläubiger wird durch Barzahlung von 75 % der rückständigen Zinse in der Begel mehr geholfen sein, als wenn sie weiter stehen gelassen und allmählich abgetragen werden. Der Bundesbeschluss stellt ihm in Art. 19 allerdings auch diesen Weg frei; will er nicht auf einen Viertel der Zinse verzichten, so bekommt er dafür eine allen Pfandrechten nachgehende, dementsprechend unsichere Hypothek.

267 Es verdient Erwähnung, dass unter der Herrschaft der frühern Verordnung von dieser zweiten Alternative niemals Gebrauch gemacht wurde, was durchaus zugunsten der ersten Lösung spricht.

Abweichend vom gemeinen Eecht wird die Bürgschaft geordnet (Art. 22 und 23). Die Nachlassbehörde kann nämlich auf Begehren des Solidarbürgen die Stundung für die ganze verbürgte Forderung oder für einen Teil derselben auf den Bürgen ausdehnen, sofern dieser nachweist, dass die sofortige volle Haftung ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden oder ruinieren würde. Der Entwurf Kur Verordnung von 1920 wollte es bei der Regel bewenden lassen, dass der Solidarbürge trotz der dem Hauptschuldner gewährten Stundung sofort belangt werden kann; es ist ja der Zweck der Solidarbürgschaft, dass der Bürge bei Zahlungsschwierigkeit des Schuldners einzustehen hat. Von dieser Lösung wich damals der Bundesrat auf Begehren der Kommissionen beider Bäte ab, die darauf hinwiesen, dass die Anwendung des gemeinen Eechts in manchen Fällen den Zweck der ganzen Sanierung vereiteln könnte. Die Befürchtung gründet sich auf die bekannte Tatsache, dass, gerade auch in den Kreisen der Hôtellerie, die Bürgen sehr oft in der nächsten Verwandtschaft des Hauptschuldners gesucht werden müssen, so dass häufig der Buin des Bürgen den des Hauptschuldners doch nach sich ziehen würde. Auch hinsichtlich der Haftung des Bürgen für den dem Gläubiger aus dem Forderungsnachlass entstehenden Ausfall verbessert die Vorlage die Stellung des Bürgen, indem sie ihm den Bückgriff auf den Hauptschuldner vorbehält für den Fall, dass letzterer später wieder zu ausreichendem Vermögen oder Erwerb gelangt ; es wird hier also dem Bürgen ein Becht eingeräumt, das an die Verlustscheinsforderung erinnert.

Das Verfahren des Pfandnachlasses wird in den Art. 24 ff. ausführlich geordnet, soweit es vom gewöhnlichen Nachlassverfahren abweicht. Wir erwähnen nur wenige Hauptpunkte: Vor allem die dem gemeinen Nachlassvertrag fehlende Möglichkeit der Weiterziehung ans Bundesgericht, die sich ohne weiteres durch die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Entscheidung rechtfertigt. Angesichts dieses Eekurses wird eine einzige kantonale Instanz als zuständig erklärt, auch wo eine obere und eine untere Nachlassbehörde besteht. Sodann wird die Schätzung der Grundpfänder nicht vom
Sachwalter vorgenommen, vielmehr sind dafür besondere, vom Bundesgericht zu wählende und seiner Aufsicht unterstellte Pfandschätzungskommissionen vorgesehen.

Die Schätzung von Hotelliegenschaften erfordert grosse Sachkenntnis und ist uui so wichtiger, als von ihrem Ergebnis die Ausscheidung der gedeckton und der ungedeckten Pfandforderungen abhängt, die wiederum für deren Schicksal im Nachlassvertrag hauptsächlich massgebend ist. Die Schätzimgskommissionen bestehen aus drei Mitgliedern; wir haben die Neuerung eingefügt, dass in einfachern Fällen die Schätzung einem oder zwei Mitgliedern einer Kommission anvertraut werden kann. Der Befund der Kommission ist endgültig, jedoch kann der darauf sich stützende Entscheid über die Grenzen der Deckung ans Bundesgericht weitergezogen werden. Der Hauptentscheid der Nachlassbehörde umfasst sowohl den Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger als die im

268 Pfandnachlassverfahren zu treffenden Massnahmen. Im Gegensatz zu Art. 305 SchKG kann der Nachlassvertrag auch dann bestätigt werden, wenn es an der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Gläubiger, nach Köpfen und Summen berechnet, fehlt; würde dieses Erfordernis des gemeinen Bechts auch hier gelten, so könnten die Kurrentgläubiger, dio gewöhnlich zahlreicher sind als die Pfandgläubiger, durch die Verweigerung der Zustimmung den Nachlassvertrag und damit auch das Pfandnachlassverfahren zu Fall bringen, selbst wenn die Pfandgläubiger, deren Forderungssumme jene der Kurrentgläubiger in der Eegel bei weitem überwiegt, mit grossen Opfern die Erhaltung des Unternehmens zu ermöglichen bereit sind. An Stelle des formellen Erfordernisses des Art. 305 hat die Nachlassbehörde zu prüfen, ob diese Aussicht besteht und ob der Nachlassvertrag die Interessen der Gläubiger besser wahrt als die sofortige Zwangsvollstreckung. Diese besondere Ordnung trägt dem Verhältnis der Gläubigerinteressen gebührende Eechnung; sie ist notwendig, um den Zweck des Pfandnachlassverfahrens zu sichern.

Ziemlich zahlreich sind die Fälle, in denen auf Grund der frühem Verordnung errichtete Vorzugshypotheken für die gedeckten Zinse heute noch nicht vollständig amortisiert sind. Diese Fälle berücksichtigt die Übergangsbestimmung des Art, 50. MUSS heute für neu aufgelaufene Zinse eine neue Pfandforderung geschaffen werden, so soll sie mit der alten in gleichem Eang Vorrecht vor allen übrigen Pfandrechten gemessen oder mit jener zu einer einzigen Pfandforderung an erster Stelle verschmolzen werden. In beiden Fällen hat die weitere Amortisation nach Art, 17 vor sich zu gehen.

Zusammenfassend hält der Bundesrat die Wiedereinführung des Pfandnachlassverfahrens für die im gegenwärtigen Zeitpunkt und für die nächste Zukunft vorauszusehenden Verhältnisse am besten entsprechende Lösung.

Nur ungern hat er sich entschlossen, der Bundesversammlung neben den bisher schon ergriffenen Massnahmen auch Eingriffe in die Eechtsverhältnisse der Gläubiger und Schuldner zu beantragen. Es geschieht aber in der Überzeugung, dass solche Eingriffe unvermeidlich geworden sind, sollen nicht zahlreiche für unsere Volkswirtschaft wichtige Existenzen preisgegeben werden. Die Schmälerung der Gläubigerrechte mag weitgehend erscheinen; allein die Schärfe der Krise,
in der wir stehen, erheischt solche Opfer. Man möge nur die Folgen bedenken, die eintreten müssen, wenn den Dingen der Lauf gelassen, die heute bedrohten Schuldner also in den Konkurs getrieben werden. Alsdann werden die Pfandgläubiger im ersten Eang vielleicht volle oder teilweise Deckung erhalten, die nachgehenden jedoch werden leer ausgehen; im ganzen genommen werden die Verluste im Liquidationsfalle weit grösser sein als die Notverordnung sie den Gläubigern auferlegt. Die letztere führt in dieser Hinsicht einen billigen Ausgleich herbei; angesichts des volkswirtschaftlichen Interesses an der Erhaltung unserer Hotelindustrie darf auch den ersten Pfandgläubigern ein Opfer zugemutet werden. Den Gläubigern insgesamt ermöglicht die Verordnung die Erhaltung ihrer Forderungsrechte und gibt ihnen Aussicht, später wieder einen zahlungskräftigen Schuldner zu haben. Und die schweizerische Hotel-

269 industrie als solche muss, wenn die Weltkrise zu Ende geht, ihre Konkurrenzfähigkeit nicht erst nach Jahr und Tag neu erkämpfen, während inzwischen die ausländische Hôtellerie durch nationale Sohutzmassnahmen erstarkt ist.

III.

Aus den im vorstehenden dargelegten Erwägungen heraus muss man sich aber anderseits die Frage stellen, ob es richtig sei, die Notverordnung auf die Hotelindustrie zu beschränken. Ausnahmerecht für einen einzelnen Stand zu schaffen, hat vom allgemeinen Bechtsstandpunkt immer etwas Stossendes.

Es rechtfertigt sich dann, wenn die Notlage, die ausserordentliche Massnahmen erheischt, sich auf die Angehörigen eines bestimmten Gewerbes oder sonstwie auf einen bestimmt abgrenzbaren Personenkreis beschränkt. Alsdann wird die Einschränkung des Notrechts auf diesen Kreis dem Bestreben gerecht, den Ausnahmezustand nicht weiter als nötig auszudehnen. Lässt sich aber ein solcher Kreis nicht hinreichend abgrenzen oder ist er zunächst vorhanden, jedoch der Eintritt ähnlicher Schwierigkeiten für andere Kreise voraussehen, so empfiehlt sich eine allgemeinere Umschreibung des Geltungsbereiches.

Es wäre mit dem Prinzip der rechtsgleichen Behandlung nicht verträglich, unter solchen Voraussetzungen nur eine einzelne Gruppe der Eechtswohltat einer besondern Schonung teilhaft werden zu lassen.

In dieser Hinsicht kann die heutige Situation Zweifel erwecken. Bis heute hat sich ein deutliches Bedürfnis für die Wiedereinführung der Pfandnachlassverordnung vor allem in der Hotehndustrie geltend gemacht. Allein es besteht die Möglichkeit, um nicht zu sagen Wahrscheinlichkeit, dass es sich über kurz oder lang ausdehnen wird. Wir denken dabei namentlich einerseits an die Stickereiindustrie, für die ja das nämliche Pfandnachlassverfahren seinerzeit auch anwendbar erklärt werden musste, andererseits an die Landwirtschaft, in welcher zurzeit die starke hypothekarische Verschuldung in Verbindung mit der Krise mindestens regional eine ähnliche Situation hervorzurufen droht wie in der Hôtellerie. Wir halten dafür, dass auch für diese Kreise das Pfandnachlassverfahren ein taugliches Instrument zur Entlastung bietet, dessen Handhabung sich als notwendig herausstellen kann. In ähnlicher Weise können andere Gewerbe betroffen werden, die eine starke Kapitalinvestierung in Grundbesitz aufweisen.

Unter diesen Umständen mag es richtig erscheinen, die Notverordnung für einmal auf die Hotelindustrie zu beschränken, für welche das Bedürfnis ausser Zweifel steht, jedoch die Möglichkeit einer Ausdehnung des Anwendungsbereiches offen zu
halten. Die Notwendigkeit einer solchen Ausdehnung kann sich verhältnismassig rasch einstellen. Bedarf die letztere wiederum eines besondern Bundesbeschlusses, so kann ein solcher unter Umständen reichlich spät kommen, wenn nicht eine Session der Eäte gerade bevorsteht. Wir schlagen deshalb in Art. 51 vor, dem Bundesrat die Ermächtigung zu erteilen, auf dem Verordnungswege eine Ausdehnung auf andere infolge der Wirtschaftskrise notleidend gewordene Schuldnerkategorien zu beschliessen. Eine solche Ermäch-

270 tigung dürfte nicht auf allzu grosse Bedenken stossen, wenn die Bundesversammlung das Pfandnachlassverfahren selbst gutgeheissen hat. Das Verfahren der Zinsentilgung bedingt aber fernerhin das Vorhandensein oder die Schaffung eines oder mehrerer der Hotel-Treuhandgesellsohaft analoger Institute zur Übernahme der Amortisationspfandtitel, die ihrerseits wieder bevorschusst werden müssen, sei es vom Bunde seibat, sei es durch eine vom Bundesrat zu bezeichnende Stelle. Es müssen also für diesen Zweck Bundesgelder zur Verfügung stehen, was wiederum bedingtj dass die dafür erforderlichen Kredite bewilligt werden. Der Bundesrat kann demnach von der geplanten Ermächtigung ohnehin nicht einen beliebigen Gebrauch machen, sondern die Bundesversammlung hat es in der Hand, durch das Mittel ihrer Kompetenzen auf finanziellem Gebiete ihren Einfluss massgebend geltend zu machen.

Kommt es zu einer Ausdehnung des Geltungsbereiches, so wird der Bundesrat in seiner Verordnung soweit nötig auch die Voraussetzungen besonders zu umschreiben haben, unter denen der einzelne Schuldner das Pfandnachlassverfahren anrufen kann; der Wortlaut des Art. l wird nicht ohne weiteres für jede Kategorie von Schuldnern zutreffen.

Wir möchten aber noch einen Schritt weiter gehen. Die Möglichkeit liegt nahe, dass die Wirtschaftskrise Störungen in den Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner zur Folge hat, für deren Behebung das Pfandnachlassverfahren weder notwendig noch geeignet erscheint. Wenn wir auch hoffen, das den Bestand von Rechten und Pflichten selbst normierende Zivihecht unangetastet lassen zu können, so ist doch denkbar, dass Milderungen in der Exekution sich als dringend wünschenswert erweisen. Wir wissen z. B. heute schon, dass die noch geltende und bis zum Erlass des revidierten Obligationenrechts in Kraft bleibende Verordnung vom 20. Februar 1918 über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobhgationen sich als zu eng erweist, indem sie die Anwendung bestimmter, durch die Mehrheit der Gläubiger zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen zu beschhessender Massnahmen nur ein. einziges Mal gestattet, während ihre Wiederholung zur Befreiung des Schuldners aus der neu über ihn gekommenen Notlage notwendig wäre. Es gibt Eisenbahngesellschaften, die sich heute oder in nächster Zeit in dieser Lage befinden. Ferner kann der
Ruf nach gewissen Milderungen im Betreibungsverfahren, der schon gehört wurde, sich in begründeter Weise derart verstärken, dass ihm Gehör geschenkt werden muss, wie es ja während des Krieges der Fall war. Wir halten es fiir zweckmässig, wenn die von uns erbetene Ermächtigung sich auch auf derartige, ihrem. Wesen, aber nicht ihrem genauen Inhalt nach zum voraus bestimmbare Massnahmen erstreckt (Art. 51, Abs. 3). Stets soll es sich nur darum handeln, Schuldner zu schonen, die ohne eigenes Verschulden durch die wirtschaftliche Krise in Bedrängnis geraten sind.

IV.

Die ausserordentlichen Massnahmen, die wir Ihnen beantragen, dulden keinen langen Aufschub. Wir sind davon unterrichtet, dass schon in den nächsten

271 Monaten der Zusammenbruch von Hotelunternehmen zu gewärtigen ist, wenn nicht rasch geholfen wird. Ebenso stehen Eisenbahngesellschaften in Hinsicht auf die beschränkte Anwendbarkeit der Gläubigergemeinschaft vor der Notwendigkeit, das Nachlassverfahren einzuleiten. "Wir müssen Ihnen aus diesen Gründen beantragen, den gegenwärtigen Bundesbeschluss dringlich zu erklären (Art. 52). Wohl ist uns bewusst, dass dieses Verfahren auf formalrechtliche Bedenken stossen kann, da wir durch die vorgeschlagenen Massnahmen in Gesetzesrecht (das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) eingreifen, während vor allem das hier Antrag stellende Justiz- und Polizeidepartement sich regelmässig auf den Standpunkt gestellt hat, dass Gesetze nicht durch dringliche Bundesbeschlüsse abgeändert werden sollen. Dieses
Aus den hier dargelegten Gründen soll der vorliegende Bundesbeschluss in seiner Dauer zum vornherein beschränkt werden, damit seine Natur als vorübergehendes Ausnahmerecht betont werde. Wir schlagen die Befristung bis Ende 1936 vor. Er kann alsdann nach diesem Zeitpunkt nicht fernerhin angewendet werden, während natürlich die Wirkungen der unter seiner Herrschaft ausgesprochenen Massnahmen (Stundungen,
Amortisationen) bestehen bleiben müssen.

Wir empfehlen Ihnen, den beiliegenden Beschlussesentwurf anzunehmen und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Juli 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

272 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

das Pfandnachlassverfahren für HotelgrundstUcke.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli 1982, beschliesst: Erster Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Das Nachlassverfahren für Grundpfandforderungen (PfandnachI. Im allgemei- lassverfahren) kann vom Eigentümer eines Hotels in Anspruch genen.

nommen werden.

2 Das Pfandnachlassverfahren bildet einen Bestandteil des allgemeinen Nachlassvertragsverfahrens und wird eingeleitet, wenn der Schuldner glaubhaft macht, a. dass er ohne eigenes Verschulden infolge der wirtschaftlichen Krise die Pfandforderungen und ihre Zinse nicht voll bezahlen kann; 6. dass zudem die als Pfand bestellten Grundstücke zum Fortbetrieb des Gewerbes notwendig sind oder dass eine Umwandlung oder Aufgabe des Gewerbebetriebes oder Veräusserung der Pfandgrundstücke vorgesehen ist, welche den Gläubigerinteressen besser dient als der Fortbetrieb.

A. Voraussetzungen.

1

Art. 2.

1 II. Grund.

Das Pfandnachlassverfahren findet Anwendung auf die KapiPfandtalien und Zinse, für welche die durch Art. l bezeichneten Grundstücke gesicherte Forderung. als Pfand haften.

273 2

Als grundpfandgesichert im Sinne dieses Bundesbeschlusses gelten drei zur Zeit der Bewilligung der Nachlassstundung verfallene und die weitern bis zum letzten vor der Gläubigerversammlung liegenden Zinstermin aufgelaufenen Jahreszinse. Vorbehalten bleibt der Bundesratsbeschluss vom 7. Juni 1920 betreffend die Abänderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches in bezug auf den Umfang der Sicherung im Grundpfandrecht (Art. 818*).

Art. 3.

Eine Grundpfandforderung gilt als gedeckt, wenn und soweit B. Gedeckte und ungedeckte sie unter Hinzurechnung der ihr im Eange vorgehenden Belastungen Forderungen.

den Schätzungswert des Grundpfandes und allfällig anderer mithaftender Pfänder nicht übersteigt.

2 Ausstehende pfandgesicherte Zinse und Betreibungskosten haben vor ihrem Kapital Anspruch auf Deckung aus dem Schätzungswerte des Pfandes.

3 Wird von der Massnahme des Art. 15 dieses Bundesbeschlusses Gebrauch gemacht, so werden bei Feststellung der Belastung des Grundstückes die Zinse nur mit den bar abzuzahlenden drei Vierteilen eingestellt.

Art. 4, 1 Das Pfandnachlassverfahren findet entsprechende Anwendung C. Gleichstellung auf Forderungen, für die eine auf dem Grundstück lastende Forderung verpfändeter Grundpfandforderungen als Pfand haftet.

2 Als mitverpfändet gelten drei zur Zeit der Bewilligung der Nachlassstundung verfallene und die weitem bis zum letzten vor der Gläubigerversammlung liegenden Zinstermin aufgelaufeneu Jahreszinse.

3 Bei Berechnung der Deckung einer solchen Forderung ist die verpfändete Grundpfandforderung zu dem auf sie und ihre mithaftenden Zinse entfallenden Beträge des Schätzungswertes des Grundstückes einzustellen.

1

Art. 5.

Die ungedeckten Zinsforderungen nehmen gemäss Art. 811 des D.

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger teil, und es erlischt mit der Bezahlung der auf sie entfallenden Nachlassdividende die Forderung gegenüber dem Schuldner und das Pfandrecht dafür in vollem Umfange.

2 Die gedeckten Kapitalforderungen nehmen am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger nicht teil; desgleichen in der Eegel die ungedeckten Kapitalforderungen.

1

*) A. S. 36, 309.

Teilnahme am Nachlassvertrag der Kurrentglaubiger.

274 s

Die Grundpfandgläubiger können jedoch für letztere durch ausdrückliche Erklärung (Art. 38) die Teilnahme am Nachlassvertrage der Kurrentgläubiger verlangen, mit der für die ungedeckten Zinsforderungen geltenden Wirkung.

Zweiter Abschnitt.

Die Massnahmen im Pîandnachlassverîahren.

Art. 6.

A. Im allgemeinen.

1

Im Pfandnachlassverfahren können folgende Massnahmen getroffen werden: a. Stundung der Kapitalforderungen (Art. 7 bis 12) ; fe. Ausschluss der Verssinslichkeit für ungedeckte Kapitalforderungen (Art. 13 und 14); c. Tilgung der rückständigen pfandversicherten Zinse (Art, 15 bis 19); d. Neuverpfändung von Zugehörgegenständen (Art. 20 und 21).

2 Wenn der Schuldner nicht selbst nur eine einzelne dieser Massnahmen verlangt, so bestimmt, die Nachlassbehörde bei der Bestätigung des Pfandnachlassvertrages, ob im einzelnen Falle alle oder nur einzelne und welche derselben Platz zu greifen haben (Art. 39 und 41).

Art. 7.

Für die Kapitalforderungen kann ohne Eücksicht darauf, ob sie B. Stundung der Kapitalien.

I. Ausdehnung. gedeckt oder ungedeckt sind, eine Stundung bis längstens Ende Dezember 1940 be-willigt werden.

2 Die Stundung erstreckt sich auf alle Kapitalforderungen in gleicher Weise und ergreift auch alle während des Nachlassverfahrens und der Kapitalstundung neu entstehenden, mit gesetzlichem Pfandrecht ausgestatteten Forderungen, ausgenommen solche der Eidgenossenschaft, der Kantone, Gemeinden und Korporationen für periodische Steuern und Abgaben.

1

Art. 8.

II. Wirkung.

Während der Kapitalstundung ist gegenüber dem Schuldner jede Betreibungshandlung für die gestundeten Beträge ausgeschlossen und der Lauf jeder Verjährung«- und Verwirkungsfrist, die durch eine Betreibungshandlung unterbrochen werden kann, eingestellt. Eine vorher eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung fällt mit allen ihren Wirkungen dahin.

275 Art. 9.

Die Stundung fällt mit allen ihren Wirkungen dahin, wenn der III, Wegfall.

Nachlassvertrag gemäss Art. 816 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs widerrufen wird oder das Pfand zur Zwangsverwertung kommt.

Art. 10.

x Auf Verlangen eines Pfandgläubigers wird für seine Forderung IV. Widerruf der Stundie Stundung widerrufen, wenn er nachweist, dass der Schuldner dung.

1. Im allgemeia. diese Stundung entbehren kann, ohne in seiner wirtschaftlichen Exi- nen.

stenz beeinträchtigt zu werden, oder b. nach der Stundung zum Nachteile des Pfandgläubigers sich unredliche oder leichtfertige Handlungen hat zuschulden kommen lassen, namentüch auch eine absichtliche oder grobfahrlässige Wertverminderung des Pfandes verursacht hat, oder c. seinen Gewerbebetrieb aufgegeben oder den Pfandgegenstand veräussert hat. Vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen des Art. l, lit. &, und des Art. 44. Der erbrechtliche Übergang gilt nicht als Veräusserung, wenn die Erben oder einzelne derselben das Gewerbe auf dem gleichen Grundstück fortbetreiben.

2 Der Widerruf wirkt in allen Fällen auch gegenüber dem Solidarbürgen.

Art. 11.

Bei NichtJeder Pfandgläubiger kann, wenn der Schuldner während der S. liefolgune Stundung die Interessen der Pfandgläubiger durch seine Geschäfts- von Weiführung verletzt, von der Nachlassbehörde den Erlass von Weisungen sungen.

zu seinem Schutz verlangen und, wenn diese nicht befolgt werden, den Antrag auf Widerruf der Stundung gemäss Art. 10 stellen, Art. 12.

und Kommt es vor Ablauf der Kapitalstundung zur Zwangsverwertung V. MietPachtzinse des Grundpfandes, so erstreckt sich die Pfandhaftung für die Grundpfandschuldon ohne weiteres auch auf die von der Pfändung oder dem Konkurs an bis zur Verwertung auflaufenden Miet- und Pachtzinse.

2 Bechtsgeschäfte des Grundeigentümers über im Zeitpunkte der Pfändung oder Konkurseröffnung noch nicht verfallene Miet- und Pachtzinsforderungen sind in diesem Falle den Grundpfandgläubigern gegenüber ungültig.

Art. 13.

1 Verzinsung der Für die ungedeckten Kapitalforderungen kann für die Zeit vom C. ungedeckten letzten vor der Gläubigerversammlung liegenden Zinstermin bis längstens Kapitalforderungen.

zum Ablauf der Kapitalstundung die Verzinslichkeit ganz ausgeschlossen I. Im allgemeinen.

werden.

1

276 2

Ist jedoch der Schuldner nach dem Ermessen der Nachlassbehörde imstande, wenigstens einen Teil des ungedeckten Kapitals entweder sofort oder erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu verzinsen, so ist die Unverzinslichkeit auf den andern jenem im Range nachgehenden Teil des Kapitals zu beschränken. In diesem Falle bat keine der ungedeckten Kapitalforderungen auf mehr als vier und ein halbes Prozent Zins Anspruch.

II. Bei Neuschätzung des Pfandes.

D. Tilgung der gedeckten Zinse.

I. Abfindung durch Barzahlung.

1. Umfang und Wirkung.

2. Errichtung einer neuen Pfandforderung.

S. Amortisation der neuon Pfandforderung.

Art. 14.

Steigt der Wert des für eine ungedeckte Kapitalforderung haftenden Pfandes, so kann der Gläubiger, wenn der Schuldner dies nicht ohne weiteres seihst anerkennt, beim Bundesgericht, unter Beilegung des Pfandtitels, eine neue Schätzung verlangen.

2 Dieses Begehren kann frühestens zwei Jahre nach Bestätigung des Nachlagsvertrages und in der Folge frühestens zwei Jahre, nachdem eine Neuschätzung verlangt worden ist, gestellt werden.

3 Soweit die neue Schätzung einen höheren Wert des Pfandes ergibt, wird die Forderung vom Zeitpunkt der Stellung des Schätzungsbegehrens an. wieder voll verzinslich.

1

Art. 15.

Die gedeckten Zinse können durch Barzahlung von drei Vierteilen vollständig abgefunden werden.

2 Mit der Entrichtung dieses Betrages erlischt die Forderung und das Pfandrecht für die Zinse in vollem Umfange.

1

Art. 16.

Für den zur Barzahlung der drei Vierteile der gedeckten Zinse erforderlichen Gesamtbetrag kann ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendos Pfandrecht im Grundbuch eingetragen und ein Schuldbrief oder eine Gült ausgestellt werden.

Art. 17.

Für die neue Pfandforderung ist eine Annuität von sieben Prozent des eingetragenen Kapitalbetrages so lange zu bezahlen, bis sie unter Zugrundelegung einer Verzinsung des jeweiligen Kapitals von vier Prozent vollständig amortisiert ist.

a Die nachfolgenden Pfandgläubiger rücken in die durch die Kapitalzahlungen frei werdenden Stellen ein.

3 Die neue Pfandforderung ist unkündbar, solange nicht mehr als zwei Annuitäten ausstehen.

4 Sie untersteht nicht der Kapitalstundung.

1

277 Art. 18.

Erhält der Schuldner die zur Barzahlung der drei Viertel der ge- *· Beschaffung deckten Zinse notwendigen Beträge nicht von anderer Seite, so ist die zur Barzahschweizerische Hotel-Treuhandgesellschaft verpflichtet, den neugeschäf- lnnsfenen Amortisationspfandtitel ohne Einschlag als Grundpfandgläuhiger zu übernehmen und den vollen Nominalwert dafür dem Sachwalter zur Verfügung zu stellen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Stelle, die dem genannten Institut diese Pfandtitel zu ihrem vollen Nennwerte zu bevorschussen hat, und den Zinsfuss für die Vorschüsse; er ist berechtigt, einen Maximalbetrag für diese Beanspruchung festzusetzen.

1

Art. 19.

Ein Gläubiger, der auf die sofortige Barzahlung von drei Vierteln u- Kapitaiisieder gedeckten Zinse rechtzeitig den Verzicht erklärt (Art. 38), kann Verfangen Umwandlung seiner ganzen gedeckten Zinsenforderung in zwei neue, Mg^1*11" in Form der Gült oder des Schuldbriefes pfandversicherte Kapitalforderungen verlangen, die hinsichtlich Verzinsung, Amortisation und Kündbarkeit den Bestimmungen von Art. 17, Abs. l bis 8, unterstehen.

2 Die eine dieser Forderungen im Betrage von drei Vierteln der Zinsforderung steht mit der zur Ermöglichung der Barbezahlung an die andern Gläubiger nach Art. 16 errichteten Pfandforderung im gleichen Eang und unterliegt nicht der Kapitalstundung.

3 Die andere im Betrage von einem Viertel wird sämtlichen bestehenden Pfandrechten nachgestellt. Sind mehrere solche Pfandtitel für mehrere Gläubiger auszustellen, so richtet sich ihr Bang untereinander nach dem Pfandrechtsrang der entsprechenden Kapitalforderungen.

Diese neuen Pfandforderungen für das letzte Viertel der gedeckten Zinse werden von der Kapitalstundung mitumfasst und ihre Verzinsung und Amortisation bleibt eingestellt, soweit und solange ungedeckte Kapitalbeträge nach Art. 13 und 14 unverzinslich sind.

1

Art. 20.

Besitzt der Schuldner bisher noch nicht verpfändete bewegliche E. NeuverpfänSachen, welche nur durch seine ausdrückliche Erklärung die Eigen- gehBr/0" schaft von Zugehör zu dem Pfandgrundstück erhalten können, so kann L fura^^ra" ihn die Nachlassbehörde ermächtigen, sie für denjenigen Betrag, den er notwendig hat, um dringliche Beparaturen des Pfandes vorzunehmen, zugunsten eines einzelnen Grundpfandgläubigers, der den Gegenwert dafür zur Verfugung zu stellen bereit ist, zu verpfänden.

ä Übersteigt der Wert der verpfändbaren Gegenstände den zur Bezahlung von Beparaturen notwendigen Betrag in namhafter Weise, Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

20 1

278 so ist die Bewilligung zur Verpfändung an die Bedingung zu knüpfen, dass der überschüssige Betrag gleichmässig unter die Kurrentgläubiger und die ungedeckten Pfandgläubiger verteilt -werde, mögen diese am Nacblassvertrag der Kurrentgläubiger teilnehmen oder nicbt,

Art. 21.

n. Zugunsten Ist die Flüssigmachung von Mitteln durch Verpfändung von biger, Zugehörgegenständen nach Art. 20 nicht notwendig oder nicht möglich, so ist der Schuldner zu verpflichten, zugunsten aller Pfandgläubiger solche Gegenstände in demjenigen Wertbetrage als Zugehör im Grundbuch vormerken zu lassen, der auf die ungedeckten Pfandgläubiger allein entfallen würde, wenn der Schätzungswert der verpfändbaren Gegenstände auf die sämtlichen ungedeckten Gläubiger verteilt würde.

Dritter Abschnitt, Bürgen und Mitschnldner.

Art. 22.

A. Bei Stundung.

i Der Gläubiger kann die ihm geniäss Art. 495 des schweizerischen Obligationenrechts gegen den einfachen Bürgen zustehenden Eechte erst nach Ablauf der Kapitalstundung geltend machen.

2 Die solidarisch haftenden Bürgen und Mitverpflichteten können dem Gläubiger die Einrede der Stundung nur entgegenhalten, wenn die Nachlassbehörde die Stundung ausdrücklich auch auf sie ausgedehnt hat. Ein solches Begehren kann nur zugesprochen werden, wenn der Bürge den Nachweis erbracht hat, dass er ohne die Stundung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre; die Stundung kann auch nur auf einen Teil der Forderung beschränkt und von Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3 Wird ein solidarisch Verpflichteter für eine Kapitalforderung vor dem Hauptschuldner betrieben, so kann er unter sofortiger Mitteilung an den Schuldner Einstellung der Betreibung auf zwei Monate verlangen. Stellt der Schuldner innert dieser Frist ein Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens, so bleibt bis zur Gläubigerversammlung die Betreibung gegen den solidarisch Verpflichteten eingestellt und diesem das Eecht vorbehalten, die Ausdehnung der Kapitalstundung auf sich zu verlangen. Leitet der Hauptschuldner innert der Frist das Pfandnachlassverfahren nicht ein, so kann er dies auch nicht mehr gegenüber dem Bückgriff nehmenden solidarisch Verpflichteten tun.

4 Nehmen die solidarisch Verpflichteten Bückgriff gegen den Schuldner, so kann ihnen dieser die Einrede der Stundung entgegenhalten.

279 5

Während der Dauer der Kapitalstundung sind die den Bürgen nach Art. 502 und 503 des schweizerischen Obligationenrechts zustehenden Rechte eingestellt.

* Der Bürge ist während der Kapitalstundung nicht berechtigt, im Sinne von Art. 512 des schweizerischen Obligationenrechts vom Hauptschuldner Sicherstellung oder Befreiung von der Bürgschaft zu verlangen.

Art. 28.

1 Bei FördeBürgen, Mitschuldner und Gewährspflichtige haften den Pfand- B. rungsnachlass gläubigern, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Nachlassvertrag zugestimmt haben oder nicht, für die ihnen zufolge des Pfandnachlass verfahrens entstandenen Verluste. Ausgenommen sind a. der nach Art. 15 nicht bezahlte Vierteil der gedeckten Zinsforderungen 6. der dem Grundpfandgläubiger hinsichtlich der ungedeckten Kapitalforderung durch Teilnahme am Nachlassvertrag (Art. 5, Abs. 8) entstehende Ausfall, sofern der Bürge der Teilnahme nicht zugestimmt hat.

2 Den Bürgen, Mitschuldnern und Gewährspflichtigen steht der Bückgriff gegen den Schuldner nur dann zu, wenn sie nachweisen, dass er seit Abschluss des Nachlassverfahrens zu neuem Vermögen oder ausreichendem Erwerb gekommen ist.

Vierter Abschnitt.

Zuständigkeit and Verfahren.

Art. 24.

Wenn mit dem Nachlassvertrag ein Pfandnachlassverfahren A. Zuständigkeit.

verbunden ist, übt hinsichtlich beider Verfahren eine einzige kantonale I. Kantonale NaehlassInstanz die Funktionen der Nachlassbehörde aus. In den Kantonen mit behörde.

einer obern und untern Nachlassbehörde wird diese Instanz von der Kantonsregierung bezeichnet.

2Für den Widerruf der Kapitalstundung und zum Erlass von Weisungen nach Art. 11 ist die Behörde zuständig, die in erster Instanz über den Nachlassvertrag entschieden hatte.

1

Art. 25.

Das Bundesgericht kann die ihm nach diesem Bundesbeschluss zustehenden Kompetenzen der Schuldbetreibungs und Konkurskammer übertragen.

II. Bundesgerieht.

280 Art. 26.

III. SchätDas Bundesgericht ernennt für die drei Hauptsprachgebiete der zungskom missionen. Schweiz je eine oder im Falle des Bedürfnisses mehrere Pfandschätzungs1. Ernennung. kommissionen.

Art. 27.

Die Pfandschätzungskommissionen bestehen aus einem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern. Jeder Kommission sind Ersatzmänner beigegeben.

2 Ausnahmsweise kann die Nachlassbehörde in einfachem Fällen die Schätzung durch ein oder zwei Mitglieder der Kommission vornehmen lassen.

3 Ist bei der ordentlichen Besetzung der Kommission oder unter Zuzug der ordentlichen Ersatzmänner die nötige Sach- oder Lokalkenntnis nicht genügend vertreten, so kann das Bundesgericht für den gegebenen Fall ein oder zwei ausserordentliche Mitglieder als Stellvertreter ernennen, Art. 28.

1 3. Ausstand (1er Ein Mitglied oder Ersatzmann der Schätzungskommission darf Mitglieder.

sein Amt nicht ausüben und kann von den Parteien abgelehnt werden unter den gleichen Voraussetzungen, die für ein Mitglied des Bundesgerichts gelten.

2 Über den Ausstand entscheidet, wenn er bestritten ist, das Bundesgericht.

Art. 29.

1 B. Verfahren.

Der Schuldner, der vom Pfandnachlassverfahren gemäss den L Eröffnung des Pfand- Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses Gebrauch machen will, hat das nachlassver- Gesuch um Eröffnung dieses Verfahrens gleichzeitig mit der Einreichung fahrens.

1. Gesuch.

des Nachlassvertragsentwurfe gemäss Art. 298 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zu stellen und zu begründen.

2 Im Gesuch sind die Pfandforderungen und Pfandgegenstände anzugeben, auf die sich das Pfandnachlassverfahren gemäss Art. 2 erstreckt.

Art. SO.

1 2. Entscheid, Die Nachlassbehörde entscheidet gleichzeitig über die Bewila. Inhalt.

ligung der Nachlassstundung (Art. 295 Schuldbetreibungs und Konkursgesetz) und über die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens.

2 Sie kann jedoch den letzteren Entscheid aussetzen, wenn sie die vorherige Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen als notwendig erachtet. In diesem Falle ist immerhin über die Nachlassstundung gemäss Art. 295 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sofort zu entscheiden.

2. Zusammensetzung.

1

281 8

Eröffnet die Nachlassbehörde das Pfandnachlassverfahren, so bezeichnet sie im Entscheid die Pfandforderungen und Pfandgegenstände, auf die es sich erstrecken soll.

Art. 31.

1

Der Entscheid ist dem Schuldner, im Falle der Eröffnung des S.

Pfandnachlassverfahrens auch den betroffenen Pfandgläubigern schriftlich mitzuteilen.

a Er kann gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Weiterziehung.

Art. 32.

Im Falle der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens wird der rechtskräftige Entscheid öffentlich bekanntgemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Gründbuchführer mitgeteilt,

Art. 33.

Wird das Pfandnachlassverfahren eröffnet, so wird die Frist für die Nachlassstundung auf vier Monate angesetzt und kann um höchstens weitere vier Monate verlängert werden.

C. Bekanntmachung.

3. Verlängerung der Naehlaesstundung.

Art. 34.

Die Schätzung der in das Pfandnachlassverfahren einbezogenen II. Ermittlung der gedeckGrundpfänder wird nicht durch den Sachwalter, sondern durch die ten Förde« rungen.

eidgenössische Pfandschätzungskommission (Art. 26 bis 28) vorgenom- l. Pfandschätzung.

men, deren Befund endgültig ist.

a. Vornahme.

2 Ihre Schätzung erstreckt sieh auch auf allfällige, neben dem Grundpfand mithaftende andere Pfänder sowie auf die als Zugehör in Frage kommenden beweglichen Gegenstände (Art. 20 und 21).

3 Sobald das Pfandnachlassverfahren eröffnet ist, hat der Sachwalter die Schätzung zu veranlassen. Gleichzeitig fordert er die Pfandgläubiger auf, innert angemessener Frist ihre Pfandtitel einzureichen und die Bürgen anzugeben. Der Sachwalter benachrichtigt die Bürgen von dem Pfandnachlassverfahren und macht die solidarisch haftenden Bürgen und Mitverpflichteten auf die ihnen nach Art. 22, Abs. 2, zustehenden Eechte aufmerksam. Unterlässt der Pfandgläubiger die Angabe eines Bürgen, so kann er während der Kapitalstundung diesem gegenüber die Forderung nicht geltend machen.

4 Die Schätzung hat ausschliesslich Wirkung im Pfandnachlassverfahren.

1

282 Art. 85.

». Aufsicht des i Die Schätzungskommissionen unterstehen der Aufsicht des Bundesgerichtes, gerichtes; es sorgt durch Weisungen an sie für eine einheitliche Durchführung der Schätzungen.

2 Das Bundesgericht erlässt über das Schätzungsverfahren und die Ausübung der Aufsicht über die Kommissionen eine Verordnung.

a. Verfügung w»itera. "

s. Weiterung.

Art. 36.

Nach Eingang der Schätzung erlässt der Sachwalter eine Verfügung darüber, welche Kapital- und Zinsforderungen als gedeckt und welche als ungedeckt erscheinen, und bezeichnet die Zinsforderungen, die nicht mehr pfandgesichert sind.

Art. 37.

i Die Verfügung des Sachwalters ist dem Schuldner und den beteiligten Pfandgläubigern schriftlich mitzuteilen.

2 Gegen die Verfügung steht den Beteiligten innert zehn Tagen seit der Mitteilung die Beschwerde an die Nachlassbehörde offen.

3 Der Entscheid der Nachlassbehörde kann nach Art. 19 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht weitergezogen werden.

* Erfolgt durch den Entscheid der Nachlassbehörde oder des Bundesgerichts eine wesentliche Abänderung der Verfügung des Sachwalters, so ist davon dem Schuldner und den Pfandgläubigern neuerdings Mitteilung zu machen.

Art. 38.

in. wähli Ungedeckte Pfandgläubiger, die im Sinne von Art. 5, Abs. 3, GUnbiger* am Nachlassvertrag der Klirrentgläubiger teilnehmen wollen, haben TMMag°des i111161* zenn Tagen, seitdem die Verfügung nach Art. 36 und 37 rechtssciiuidkräftig geworden ist, dem Sachwalter zuhanden des Schuldners eine entsprechende Erklärung abzugeben.

2 Innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist hat der Schuldner dem Sachwalter den der Gläubigerversammlung vorzulegenden Vorschlag für den Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger und die im Pfandnachlassverfahren zu treffenden Massnahmen zu unterbreiten sowie sich über die Bedingungen eines allfälligen Verkaufes des Pfandgrundstückes oder der blossen Umwandlung oder Aufgabe des darauf betriebenen Gewerbes (Art. l, lit. fc) auszusprechen.

3 Gleichzeitig hat er sich über die Beschaffung der zur Abfindung der gedeckten Zinse erforderlichen Mittel (Art. 18) auszuweisen sowie über die allfällig vorzunehmende Neuverpfändung von Zugehörgegenständen (Art. 20 und 21) auszusprechen.

283 4

Nach Erhalt des Vorschlages des Schuldners fordert der Sachwalter die Gläubiger der gedeckten Zinsforderungen auf, sich binnen zehn Tagen darüber auszusprechen, ob sie vom Kechte des Art. 19 auf Kapitalisierung ihrer Zinsforderung Gebrauch machen wollen. Erfolgt keine Antwort, so wird angenommen, dass es bei der Barabfindung gemäss Art. 15 zu verbleiben habe.

Art. 39.

1 Ein solidarisch haftender Bürge oder Mitverpflichteter, der die IV. Stondungs* begehren Ausdehnung der Kapitalstundung auf sich (Art. 22, Abs. 2) verlangt, der Bürgen und Gmhat das Gesuch und die Ausweise zu dessen Begründung spätestens achten des Sachwalam Tage der Gläubigerversammlung dem Sachwalter einzureichen, ters.

welcher die Veraehmlassung des Gläubigers darüber einholt.

a Das vom Sachwalter gemäss Art. 804 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nach der Gläubigerversammlung der Nachlassbehörde zu erstattende Gutachten hat sich auch darüber auszusprechen, ob die im Pfandnachlassverfahren vom Schuldner in Anspruch genommenen Massnahrnen zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz geeignet sind, welche Massnahmen einzutreten haben, insbesondere welche Anordnungen hinsichtlich der Verpfändung beweglicher Sachen zu treffen sind (Art. 20 und 21) und ob durch den Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger und den Pfandnachlassvertrag die Interessen der Gläubiger besser gewahrt werden als durch eine sofortige Zwangsliquidation; gegebenenfalls hat das Gutachten des Sachwalters sich zu dem Gesuch um Ausdehnung der Stundung, auf die Solidarbürgen zu äussern.

Art. 40.

1 Ist mit dem Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger das Pfand- V. Hauptentscheld.

nachlassverfahren verbunden, so hat, auch wenn die gemäss Art. 805 1. Voraussetzungen der des Bundesgesetzes über Sohuldbetreibung und Konkurs erforderliche Bestätigung Kopf- und Summenmehrheit nicht vorliegt, die Nachlassbehörde den dea NachNachlassvertrag der Kurrentgläubiger zu bestätigen, sofern die Vor- lassvertrages.

aussetzungen des Art. 806 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gegeben sind, durch die Bestimmungen des Nachlassvertrages die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners wahrscheinlich gemacht ist und die Interessen der Gläubiger besser gewahrt werden, als durch eine sofortige Zwangsliquidation.

2 Ist dem Schuldner das Becht
eingeräumt worden, das Pfandgrundstück zu veräussern oder das darauf betriebene Gewerbe umzuwandeln oder aufzugeben (Art. l, ht. V), so ist ferner erforderlich, dass die der Nachlassbehörde vorgelegten näheren Bedingungen dafür den Interessen der Gläubiger besser dienen, als ein Fortbetrieb dee Gewerbes durch den Schuldner unter den bisherigen Verhältnissen oder als eine sofortige Zwangsliquidation.

284 2. Inhalt.

3, weiterzie ung.

Art. 41.

i Gleichzeitig mit der Bestätigung des Nachlassvertrages der Kurrentglänbiger trifft die Nachlassbehörde den Entscheid im Pfandnachlassverfahren.

2 Sie bestimmt für die Kapitalforderungen die Dauer der Stundung, entscheidet über die fernere Veräinslichkeit der ungedeckten Kapitalien und bezeichnet die Beträge, für welche das Pfandrecht zu löschen ist.

3 Sie setzt Art und Höhe der neu einzutragenden Amortisationspfandfordorungen sowie den Betrag und den Verfalltermin der dafür zu entrichtenden Annuitäten fest, bestimmt die Art und Weise der allfälligen Neuverpfändung vorhandener Beweglichkeiten und die Verwendung der dadurch erhältlich gemachten Mittel und setzt die Bedingungen fest, unter welchen, sowie die Frist, innert der ein Verkauf des Pfandgrundstückes oder eine Umwandlung oder Aufgabe des darauf betriebenen Gewerbes bewilligt wird.

4 Auf Begehren von solidarisch haftbaren Burgen oder Mit verpflichteten entscheidet die Nachlassbehörde über dio Ausdehnung der Kapitalstundung gemäss Art. 22.

Art. 42.

! Der Entscheid der Nachlassbehörde (Art. 40 und 41) ist dem Schuldner vollständig und jedem Gläubiger und Bürgen, soweit er ihn betrifft, schriftlich mitzuteilen.

2 Er kann vom Schuldner in seinem ganzen Umfange und von jedem Gläubiger und Bürgen, soweit er ihn betrifft, gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Art. 43.

l i. Vollziehung, Der rechtskräftig gewordene Entscheid im Pfandnachlassvera. im^aiigemei- fajjje^ igt, sobald der Schuldner sich über die Bezahlung der Nachlassdividende an die Gläubiger ausgewiesen hat, vom Sachwalter zu vollziehen. Namentlich liegt ihm ob, a. im Grundbuch und in den Pfandtiteln die erforderlichen Löschungen vornehmen sowie die Stundung und die Änderung in der Verzinslichkeit vormerken zu lassen; 6. das zur Abfindung bzw. Kapitalisierung der gedeckten Zinse neu zu errichtende Pfandrecht ins Grundbuch eintragen und die Pfandtitel erstellen zu lassen, sie den neuen Pfandgläubigern auszuhändigen und den allfälligen Gegenwert an die Zinsgläubiger zu bezahlen; c. die allfällige Verpfändung beweglicher Sachen zu überwachen oder selbst vorzunehmen und die Verwendung des daraus erhältlichen Gegenwertes zu überwachen.

285 2

Werden die Pfandtitel auch auf erneute Aufforderung bin nicht eingeliefert, so erlässt der Sachwalter an Stelle der in den Pfandtiteln vorzunehmenden Eintragungen eine Öffentliche Bekanntmachung.

Art. 44.

VeräusDer Sachwalter hat ferner eine allfällige, von der Nachlassbehörde *. Bei sarung dea genehmigte Veräuseerung des Pfandgrundstückes oder Umwandlung Grundatükoder Umoder Aufgabe des darauf betriebenen Gewerbes durch den Schuldner kes wandlung des Betrie(Art. l, lit. V) zu überwachen.

bes.

2 Werden diese Massnahmen vom Schuldner nicht innert der dafür angesetzten Frist oder unter andern als den von der Nachlassbehörde genehmigten Bedingungen getroffen, so bat der Sachwalter sofort bei der Nachlassbehörde den Widerruf des Nachlassvertrages zu beantragen.

1

Art. 45.

1

Wird die Kapitalstundung widerrufen oder fällt sie gestützt VI. Nachtragliche Abänauf den Widerruf des Nachlassvertrages dahin, so hat die den Widerruf derung des Entscheids.

aussprechende Behörde den Grundpfandgläubigern, dem Betreibungs- J. Bei Widerruf und Hinfall amt und dem Grundbuchführer Mitteilung zu machen.

der Stun2 Auf Begehren der Beteiligten hat die Nacblassbebörde die Vor- dung.

merkungen über die Stundung und die Verzinslicbkeit in den Pfandtiteln zu löschen.

3 Fällt die Stundung infolge von Zwangsverwertung des Pfandes dahin, so hat das Amt, das diese durchführt, die Löschung zu veranlassen.

Art. 46.

Tritt infolge Neuschätzung des Pfandes (Art. 14) eine Veränderung in der Verzinslichkeit ein, so verfügt das Bundesgericht die entsprechende Änderung im Grundbuch und in den Pfandtiteln.

a. Bei Neuschätzung des Pfandes.

Art. 47.

Über das Vorhandensein von neuem Vermögen oder Erwerb VII, Feststellung von im Falle des Art. 28 entscheidet, wenn es bestritten ist, die kantonale neuemVermögen und Nachlassbehörde, welche den Nachlassvertrag erstinstanzlich genehmigt Erwerb.

hatte, auf Begehren des Bürgen unter freier Würdigung der Umstände endgültig.

2 Sie hat von Amtes wegen die zur Entscheidung notwendigen Erhebungen vorzunehmen und kann hierzu auch Sachverständige beiziehen.

1

286 3

Der Schuldner hat alle von der Nachlassbehörde geforderten Auskünfte und Belege beizubringen, namentlich auch seine Bücher vorzulegen.

VIII. Gebühren und Enschädgungen.

IX. Kosten.

Art. 48.

Für den gleichzeitig mit der Genehmigung des Nachlassvertrages ergehenden Entscheid über das Pfandnachlassverfahren kann die kantonale Nachlassbehörde eine besondere Gebühr nicht beziehen. Für die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens den Widerruf der Kapitalstundung und den Beschwerdeentscheid gemäss Art. 87 bezieht sie eine Gebühr von zwanzig bis hundert Franken.

2 Das Bundesgericht erhebt neben den Kanzleiauslagen eine Gerichtsgebüh von zehn bis hundertfünfzig Franken.

3 Die eidgenössischen Pfandschätzuugskommissionen beziehen die für die Schätzungskommissionen im Enteignungsverfahren vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen (Verordnung vom 3. November 1931, Art. l bis 6, 8 bis 10*).

1

Art. 49.

Die Kosten der Pfandschätzungen fallen zu Lasten des Schuldners.

2 Die Kosten der nachträglichen Schätzungen trägt der Gläubiger, der sie verlangt. Ergibt jedoch die neue Schätzung einen höheren Wert, so hat der Schuldner die Kosten dem Gläubiger zu ersetzen.

3 Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner und hat sie der Nachlassbehörde oder dem Sachwalter auf Verlangen vorzuschiessen.

1

fünfter Abschnitt.

Übergangsbestimmung.

Art. 50.

Ist dem Eigentümer eines Hotels ein Pfandnachlassverfahren gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 18. Dezember 1920**) mit Tilgung der gedeckten Zinse (Art. 16 bis 20) bewilligt worden, die Amortisation der Pfandforderung nach Art. 18 jedoch noch nicht beendet, so erhält eine gestützt auf Art. 16 oder 19, Abs. 2, des vorliegenden Beschlusses errichtete neue Pfandforderung den gleichen Bang wie die frühere, oder es werden beide Pfandforderungen zu einer einzigen mit Vorrang vor allen eingetragenen Belastungen verschmolzen.

*) A. S. 47, 740.

**.) A. S. 36, 847.

287

Sechster Abschnitt, Ausdehnung des Geltungsbereichs. Milderungen deVollstreckungsrechtess.

Art. 51.

Der Bundesrat wird ermächtigt, auf dem Verordnungswege das Pfandnachlassverfahre auch auf andere infolge der wirtschaftlichen Erise notleidend gewordene Kategorien von Schuldnern anwendbar zu erklären, sofern für die letztern ein Institut zur Übernahme der Amortisationspfandtite im Sinne des Art. 18 vorhanden ist oder geschaffen wird.

* Macht der Bundesrat von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmt er, soweit notwendig, abweichend von Art. l des gegenwärtigen Beschlusses, die Voraussetzungen, unter denen dem einzelnen Schuldner das Pfandnachlassverfahren bewilligt werden kann.

3 Der Bundesrat wird ferner ermächtigt, auf dem Verordnungswege weitere Milderungen des Zwangsvollstreckungsrechtes zugunsten von Schuldnern zu beschliessen, die ohne eigenes Verschulden infolge der wirtschaftlichen Krise ausserstande sind, ihre Verpflichtungen voll zu erfüllen.

1

Siebenter Abschnitt.

Inkrafttreten und Geltungsdauer.

Art. 52.

Dieser Bundesbeschluss wird dringlich erklärt. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

8 Dieser Bundesbeschluss gilt bis Ende Dezember 1986.

1

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Erlass rechtlicher Massnahmen zum Schutz der Hotelindustrie. (Vom 9. Juli 1932.)

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2858

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20.07.1932

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261-287

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