5 3

1

3

N o

1

# S T #

3

Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 28. Dezember 1932.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern.

Ablauf der Referendumsfrist: # S T #

28. März 1933.

Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation.

(Vom 23. Dezember 1932.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. September 1982, und im Hinblick darauf, dass schon beim Voranschlag des Bundes für 1933 die bestehende wirtschaftliche Krise die möglichen Sparmassnahmen erfordert, besehliesst: Art. 1.

Die Art. 73 und 74 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 73 : Der Bund erleichtert den berittenen Offizieren die Anschaffung und Ablichtung von Reitpferden.

Art. 74: Die von den berittenen Offizieren in Dienst gestellten Pferde werden eingeschätzt und nach dem Dienste abgeschätzt. Der Bund entrichtet den Offizieren für diese Pferde während der Dauer des Dienstes ein tägliches Mietgeld.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über das tägliche Mietgeld, sowie über die Dienstpferde der Militärbeamten und Instruktoren.

Art. 2.

Art. 101 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 101 : Der Bundesrat erlässt über die Inspektion der Korpsausrüstung der Truppen und des übrigen Kriegsmaterials die erforderlichen Vorschriften.

Art. 3.

Art. 144 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

83

1134 Art. 144: Die Schulen und Kurse sind soweit nötig zu inspizieren; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.

Art. 4.

Art. 145 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation wird aufgehoben, Art. 5.

Im Sinne einer einmaligen und ausserordentlichen Massnahme wird der Bundesrat in vorübergehender Abweichung von Art. 120 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation ermächtigt: die Korporale, Gefreiten und Soldaten des Jahrganges 1905 und älterer Jahrgänge -- bei der Kavallerie des Jahrganges 1904 und älterer Jahrgänge --, die bis Ende 1932 sechs Wiederholungskurse -- bei der Kavallerie sieben Wiederholungskurse -- bestanden haben, von der Ableistung des siebenten ·-- bei der Kavallerie des achten -- im Gesetz verlangten und im Jahre 1933 zu leistenden Auszugs-Wiederholungskurses endgültig zu entheben. Sie haben anstelle dieses Dienstes keinen Militärpflichtersatz zu leisten.

Art. 6.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Er erlässt die Vollzugsvorschriften.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 23. Dezember 1932.

Der Präsident : A. Laely.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalist, B e r n , den 23. Dezember 1932.

Der Präsident: Dollfus.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 23. Dezember 1932.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Vizekanzler:

Leimgruber.

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 1932.

Ablauf der Referendumsfrist : 28. März 1933.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation. (Vom 23. Dezember 1932.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1932

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1932

Date Data Seite

1133-1134

Page Pagina Ref. No

10 031 869

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.