588

4. Dem Kanton Genf an die zu Fr. 340,000 veranschlagten Kosten der Korrektion der ,,Aire", 3. Periode, 30%, im Maximum Fr. 102,000.

Als Delegierter an dem in Gent vom 14. bis 18. September 1932 stattfindenden VI. internationalen Kongress des Mittelstandes wird bezeichnet: Herr Borsinger, schweizerischer Geschäftsträger in Belgien.

(Vom 16. September 1932.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Bern an die zu Fr. 80,000 veranschlagten Kosten der Verbauung des Gerstenbaches, in der Gemeinde Trüb, 40 °/o, im Maximum Fr. 32,000.

2. Dem Kanton Solothurn an die zu Fr, 465,000 veranschlagten Kosten der Korrektion des Augstbaehes, in der Gemeinde Balsthal, 3. Sektion, 35 %, im Maximum Fr. 162,750.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Verzeichnis der Monopol- und Ausgleichgebühren.

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 21. September 1982 über die Entrichtung von Monopolgebühren auf ausländischen gebrannten "Wassern und auf Kohstoffen zur Alkoholgewinming, werden die Monopol- und Ausgleichgebühren für nachstehende im Gebrauchstarif aufgeführte Produkte festgesetzt wie folgt: NB. ad 23)24 fc. Frische Kirschen, Zwetschgen, Pflaumen und andere Obstsorten der Nrn. 28/240, die nachträglich zur Alkoholgewinnung Verwendung finden, unterliegen der Monopolgebühr nach Massgabe der im NB. ad 30 für die eingestampften Früchte vorgesehenen Ansätze. Die Anmeldung hat spätestens im Zeitpunkte der Übergabe der Ware an den Brenner bei der Oberzolldirektion stattzufinden.

Schlehenfrüchte, frisch (Prunus spinosa), zur Alkoholgewinnung unterhegen einer Monopolgebühr von Fr. 18 per q brutto.

589 NB. ad 29 b/c. Monopolgebühr für Frucht- und Beerensäfte mit Alkohol : wie Branntwein, siehe NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c, mit Ausnahme von Kirschensaft mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 6% Graden und der übrigen Frucht- und Beerensäfte mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 4yz Graden, die folgenden Monopolgebühren unterliegen: Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 4 per Grad und q brutto.

Sendungen unter 50 kg brutto: Fr. 5 per Grad und q brutto.

NB. ad für für für für für für für

30. Monopolgebühren sind zu entrichten per q brutto: Enzianwurzeln, trocken, ungemahlen Kirschen, eingestampft oder entstielt Zwetschgen oder Pflaumen, eingestampft andere Steinobstsorten, eingestampft Kernobstsorten, eingestampft Beerenobst, anderes, eingestampft Wacholderbeerentrester (Wacholdertreber)

Fr.

» » » » » »

50 25 22 20 20 10 50

Wacholderbeeren, getrocknet, ganz oder zerkleinert, die bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der Entrichtung der Monopolgebübr befreit.

Die Importeure haben über die Verwendung Buch zu führen.

Wacholderbeeren zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebübr von Fr. 50 per q brutto.

NB. ad 32. Monopolgebübr für Weintrauben, frisch oder eingestampft, zur Kelterung, für ihre Trester Fr. 6 per q brutto.

NB. ad 33/34. Die nach Nrn. 33/34 verzollbaren getrockneten Weintrauben, welche bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der Entrichtung der Monopolgebühr befreit. Die Importeure haben über die Verwendung Buch zu führen.

Getrocknete Weintrauben zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 110 per q brutto.

NB. ad 36 b. Orangen und Mandarinen, eingestampft, unterhegen einer Monopolgebühr von Fr. 10 per q brutto.

NB. ad 37 b. Monopolgebühr für Feigen, zur Alkoholgewinnung, Fr. 120 per q brutto.

NB. ad 101 ajb. Monopolgebübr für in Alkohol eingemachte Fruchte : wie Branntwein, s. NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/e.

NB. ad 102. Monopolgebührfür mit Liqueur gefüllte Bonbons: wie für Liqueur, s. NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c.

590 NB. ad 103. Monopolgebühr für mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/o.

NB. ad 106. Presshefe unterhegt einer Monopolgebühr von Fr. 4 per q brutto.

NB. ad 117/120. Weine mit mehr als 15 Grad Alkoholgehalt unterliegen für jeden Grad über 15 einer Monopolgebühr von Fr. 4 per q brutto.

Für Weinspezialitäten und Süssweine bleiben die besondem Bestimmungen der Handelsverträge vorbehalten.

Trübe und essigstichige Weine, zur Alkoholgewinnung, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 40 per q brutto.

NB. ad 129 a/b. Monopolgebühr für Wermut mit mehr als 18 Grad Alkoholgehalt: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129, Ziff. II, ht. a/o.

Wermut bis und mit 18 Grad Alkoholgehalt (Nr. 129«), ohne Kücksicht auf dessen Herkunft, unterliegt der Einfuhrbeschränkung.

NB. ad 125/129.

I. Sprit, Spiritus, Weingeist, Alkohol darf nur durch die Alkoholverwaltung eingeführt werden. Alcohol absolutes und andere Sprit- und Spiritusspezialitäten können indessen mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auch durch Privatpersonen eingeführt werden, gegen Entrichtung der tarifgemässen Zölle und der folgenden Monopolgebühren : a. für Alcohol absolutus: Sendungen von 50 kg brutto und mehr Fr. 500 per q brutto; Sendungen unter 50 kg brutto · » 600 per q brutto.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus wird eine generelle Einfuhrbewilligung erteilt.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus zu technischen Zwecken, zur Denaturierung bestimmt, ist dagegen eine besondere Bewilligung der Alkoholverwaltung erforderlich und es ist überdies, infolge des Alkoholmonopols, eine Verwaltungsgebühr von Fr. 10 per q brutto zu entrichten.

b. für andere Sprit- und Spiritusspezialitäten: gemäss Ziffer II hiernach.

II. Monopolgebühr auf Branntwein und andern geistigen Getränken, ferner auf Liqueurs, Liqueurweinen usw.: a. unter 20 Grad Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr 2. Sendungen unter 50 kg brutto

per q brutto Fr. 200 » 250

591

b. von 20 bis und mit 75 Grad Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr 2. Sendungen unter 50 kg brutto c. von mehr als 75 Grad Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad 2. Sendungen unter 50 kg brutto nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad

» 400 » 500 » 400 » 4 » 500 » 5

NB. ad 130/131. Essig und Essigsäure unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebuhr von 20 Ep. per Säuregrad und q brutto.

NB. ad 213, Johannisbrot, zur Alkoholgewinnung, unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 100 per q brutto.

NB. ad 218. Monopolgebühren: Trauben- und Obsttrester: Fr. 20 per q brutto.

Weinhefe, dick- oder dünnflüssig (Druse): -- bis und mit 13 Grad Alkoholgehalt: Fr. 40 per q brutto.

-- von 13,! bis und mit 15 Grad Alkoholgehalt: Fr. 60 per q brutto.

-- von 15,! Grad und darüber Alkoholgehalt: Fr. 4 per Grad und q brutto.

NB. ad 220. Enzianwurzeln, frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 18 per q brutto; Topinambour (Helianthus tuberosus) und Weisswurzeln (Helianthus dioraicoides) einer solchen von Fr. 28 per q brutto.

NB. ad 9661967. Wacholderbeeren, frisch, ganz oder zerkleinert, die bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der Entrichtung der Monopolgebühr befreit. Die Importeure haben über die Verwendung Euch zu führen.

Wacholderbeeren zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 50 per q brutto, NB. ad 968. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition unterliegen der Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c; eingedickte Wacholderbeeren (Latwerge, Mus, Honig, Saft und dergleichen) einer solchen von Fr. 110 per q brutto.

Produkte tierischen Ursprungs, in Sprit konserviert (Ovarien, Placenten usw.), unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Verwaltungsgebühr von Fr, 10 per q brutto.

NB. ad 974 b. Aldehyd (Acetaldehyd, Paraldehyd), nicht denaturiert, unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Er. 20 per q brutto ; Ameisenäther und Salpetergeist unterhegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 500 por q brutto.

592

NB. ad 976. Chloroform unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 22, Chloral und Chloralhydrat einer solchen von Fr. 18 per q brutto.

NB. ad 981. Monopolgebühren: 1. auf alkoholhaltigen, pharmazeutischen Erzeugnissen, die nicht zu Trinkzwecken dienen können: per q bruito -- unter 20 Grad Alkoholgehalt Fr. 40 -- von 20 bis und mit 75 Grad Alkoholgehalt » 150 -- Über 75 Grad Alkoholgehalt » 200 2. auf allen andern als den vorstehend genannten alkoholhaltigen Erzeugnissen der Nr. 981: Monopolgebühren gemäss NB. ad 125/129, Ziff. II, lit. a/c, NB. ad 982/983. Alkoholhaltige Parfumerien und kosmetische Mittel, die nicht zu Trinkzwccken dienen können, unterliegen folgenden Monopolgebühren: per q brutto -- unter 20 Grad Alkoholgehalt Fr. 40 ·-- von 20 bis und mit 75 Grad Alkoholgehalt » 150 -- über 75 Grad Alkoholgehalt » 200 Erzeugnisse, die zu Trinkzwecken dienen können : Monopolgebuhr gemäss NB. ad 125/129, Ziff. II, lit. a/c.

NB. ad 997. Weinhefe, getrocknet (gepresst), unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 16 per q brutto.

NB. ad 1048 fc. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarif position unterliegen infolge des Alkohohnonopols einer Ausgleichgebuhr von Fr. 10 por q brutto.

NB. ad 1052. Fruchtäther mit einem Alkoholgehalt bis und mit 10 Volumprozenten unterhegen folgenden Monopolgebuhren: Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 4 per Grad und q brutto.

Sendungen unter 50 kg brutto: Fr. 5 per Grad und q brutto, Fruchtäther mit, einem Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumprozenten gehören unter die Nr. 981 (Monopolgebuhr geniàss NE. ad 125/129, Ziff. II, lit. a/o).

NB. ad 1069. Bromäthyl unterhegt infolge des Alkohohnonopols einer Ausgleichgebühr von Fr, 6, Chlorathyl einer solchen von Fr. 8. Jodäthyl einer solchen von Fr. 6 per q bratto, und Kollodium einer solchen von Fr. 15 per q brutto, andere alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition unterliegen einer Ausgleichgebuhr von Fr. 10 per q brutto.

NB. ad 1062. Schwefeläther unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebuhr von Pr. 32 per q brutto.

593 NB. ad 1063. Essigätlier unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 12 per q brutto.

NB. ad 1070. Sprit, Spiritus, Weingeist, Alcohol absolutus, denaturiert, dürfen nur durch die Alkoholverwaltung eingeführt werden (s. a. NB. ad 125/129).

NB. ad 1082. Kollodiumwolle mit Spiritus angefeuchtet unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 4. 50 per Volumprozent und q brutto.

NB. ad 1107/1111. Alkoholhaltige Farben aller Art unterliegen, ohne Eücksicht auf den Alkoholgehalt, infolge des Alkoholmonopols, einer Ausgleichgebühr von Fr. 10 per q brutto.

NB. ad 1112. Alkoholhaltige Kitte, die nicht wenigstens 6 % ihres Gewichts an Harzen oder andern Substanzen enthalten, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 4. 50 per Volumprozent und q brutto; solche mit einem Gehalt an Harzen oder andern Substanzen von 6% und darüber unterliegen infolge des Alkoholmonopols, ohne Eücksicht auf den Alkoholgehalt, einer Ausgleichgebühr von Fr. 10 per q brutto.

NB. ad 1113.

1. Alkoholhaltige Firnisse, Polituren, Lacke aller Art (ausgenommen Zaponlacke und Zaponlackverdünnungen), Sikkative und dergleichen, die nicht wenigstens 6% ihres Gewichts an Harzen oder andern Substanzen enthalten, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 4. 50 per Volumprozent und q brutto; solche mit einem Gehalt an Harzen oder andern Substanzen von 6% und darüber, unterliegen infolge des Alkoholmonopols, ohne Eücksicht auf den Alkoholgehalt, einer Ausgleichgebühr von Fr. 10 per q brutto.

2. Für Lösungen von Harzen in Schwefeläther, Essigäther oder Mischungen von solchen mit Holzgeist, Azeton und dergleichen, auch ohne Alkohol, ist infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichgebühr von Fr. 15 per q brutto zu entrichten.

NB. ad 1138/1139. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifpositionen unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 10 per q brutto.

NB. ad 1142. Flüssige, alkoholhaltige Seifen unterhegen einer Monopolgebühr gemäss NB. ad 982/988.

NB, ad 1143 a/6. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition unterliegen, infolge des Alkoholmonopols, einer Ausgleichgebühr von Fr. 10 per q brutto.

Diese Bekanntmachung ersetzt diejenige vom 5. Mai 1930 betreffend die Erhebung von Monopol- und Ausgleichgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

594 Obige Monopol-, Ausgleich- und Verwaltungsgebühren gelangen vorn 21. September 1982 an zur Erhebung.

Übergangsbestimmungen.

a. Direkte Einfuhr.

Den neuen Ansätzen unterliegen alle alkohohnonopolpflichtigen Waren, die nach dem 20. September 1982, 24 Uhr, über die Schweizergrenze eingehen und unter Zolltontrolle gestellt werden.

Immerhin können zu den früheren Ansätzen noch zugelassenen werden, diejenigen monopolpilichtigen Waren, die bis und mit dem 20. September 1932, 24 Uhr, ab Kontinent (einschliesshch England) mit direktem Frachtbrief nach der Schweiz aufgegeben wurden, auch wenn sie nach dem 20. September, 24 Uhr, unter Zollkontrolle gestellt worden sind, vorausgesetzt, dass die Anmeldung zur Eiofuhrverzollung innerhalb der reglementarischen Erist erfolgt.

b. Niederlags- und ZoUfreüagerverkehr.

Waren, die nach dem 20. September 1932, 24 Uhr, zur Einfuhrverzollung angemeldet werden, unterliegen den neuen Ansätzen, unbekümmert um das Datum der Einlagerung.

Dieses Verzeichnis kann zum Preise yon 30 Ep., zuzüglich 5 Ep. Porto, bei den nachgenannten Stellen bezogen werden: Materialverwaltung der Oberzolldirektion, Bern.

Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf.

Hauptzollamter in Luzern, Zürich und St. Gallen.

Bern, den 21. September 1932.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

595

3 % eidgenössische Anleihe von Fr, 24,248,000 von 1897.

Kapitalrückzahlung auf 31. Dezember 1932.

Infolge der heute stattgefundenen Verlosung gelangen auf 31. Dezember 1932 aus der obgenannten Anleihe nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung : Nrn.

Nrn.

Nrn.

Nra.

Nrn.

18921-18940 9561- 9580 13761-13780 201- 220 5921-5940 521- 540 6461-6480 10021-10040 13901-13920 19501-19520 1221-1240 6661-6680 10221-10240 14081-14100 20261-20280 1501-1520 7301-7320 10601-10620 15341-15360 20581-20600 4041-4060 7901-7920 11101-11120 15721-15740 20881-20900 4501-4520 8621-8640 11961-11980 16721-16740 22101-22120 5081-5100 9181-9200 12161-12180 18401-18420 23041-23060 5861-5880 9281-9300 12201-12220 18681-18700 23761-23780 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 800,000 erfolgt in der Schweiz: an den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und den übrigen schweizerischen Banken ; in Frankreich: bei der Banque de Paris et des Pays-Bas, beim Crédit Lyonnais und beim Crédit Commercial de France in Paris.

Von den früheren Ziehungen sind noch ausstehend, rückzahlbar auf:

31. Dezember 1924: Nrn. 1862-1863.

31. Dezember 1925: Nrn. 11040, 17701-17709, 17714.

31. Dezember 1926: Nr. 17594.

31. Dezember 1927: Nrn. 8247-8250, 22381.

31. Dezember 1928: Nrn. 6758, 8310.

31. Dezember 1929: Nrn. 9203-9205, 10898-10899, 12121-12126, 16056.

31. Dezember 1930: Nrn. 9908-9909, 13941, 13960, 18329.

31. Dezember 1931: Nrn. 2367, 2374, 2446-2447, 2452-2457, 6928-6929, 6935-6936, 6940, 7242, 7250, 7256-7259, 8807-8808, 8814-8820, 11732, 11740, 14321-14325, 14904, 14920, 16017-16020, 17141-17142, 17735, 17785, 17969, 17971, 18284-18285, 2092220924, 21276-21280, 21864-21865.

B e r n , den 15. September 1932.

Eidg. Kassen- und Rechnungswesen.

596

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen !

Kanton Bern.

Neue Ermächtigung.

37. Spar- und Leihkasse Huttwil.

B e r n , den 13, September 1932.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Einfuhrbeschränkung und -kontingentierung.

Die Oberzolldirektion hat eine Zusammenstellung sämtlicher Waren, welche der Einfuhrbeschränkung und -kontingentierung unterworfen sind, nach Tarifnummern geordnet und auf den Stand des 6. September 1932 bereinigt, herausgegeben. Das Verzeichnis enthält auch die erhöhten Zollansätze (sog. Überzolle) für kontingentierte Waren, sowie die auf die Kontingentierung und Beschränkung bezüglichen Länder und die Gebühren für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen.

Die Broschüre kann zum Preise von 50 Rp., zuzuglich 5 Kp. Porto, bei don nachgenannten Stellen bezogen werden : Materialverwaltung der Oberzolldirektion, Bern.

Zollkreisdirektionen Basel, Schaff hausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf.

Hauptzollämter in Luzern, Zürich und St, Gallen.

B e r n , den 16. September 1932.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Direktion der elektrischen Strassenbahn Wetzikon-Meilen stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die zirka 22,, km lange Strassenbahnlinie von Wetzikon (Kempten) nach Meilen (S. B. B.) samt Zugehör (mit Ausschluss der Kraftstation) im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen im I. Eange zu verpfänden. Zweck: Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 800,000, das zur Konversion, bzw. Bückzahlung des Anleihens im gleichen Betrage vom 8, Juni 1922 dienen soll.

597 Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, würde das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund ergreifen.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dem 8. Ok tober 1932 schriftlich einzureichen.

Bern, den 13. September 1932.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Rechtswegen, und Sekretariat.

Wiederwahl der Beamten des Bundes für die Amtsdauer

1933 bis 1935.

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 23. Juli 1932 betreffend die Wiederwahl der Beamten des Bundes haben sich die Beamten, die bis zum 1. Oktober 1932 keine gegenteilige Mitteilung erhalten, für die am 1. Januar 1933 beginnende dreijährige Amtsdauer als wiedergewählt zu betrachten. Die Bestimmungen des Artikels 10 des Bundesratsbeschlusses vom 23. Juli 1932 bleiben vorbehalten. Nach diesem Artikel bleibt die Anpassung der Besoldungen an die veränderten Verhältnisse nach Massgabe der künftigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ausdrucklich vorbehalten. Vorbehalten bleibt ferner die Neuordnung der Ortszuschläge, der Entschädigungen für Dienstwohnungen, sowie der Vergütungen nach Artikel 44 des Beamtengesctzes.

B e r n , den 21. September 1932.

# S T #

Bundeskanzlei.

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen, Ausschreibungen von Bauarbeiten.

Zollgebäude Rheinfelden.

Über die Abbruch-, Erd-, Maurer-, armierten Beton-, Verputz-, (Kanalisations-, Kunststein-, Granit-, Zimmer-, Spengler- und Dachdeckerarbeiten zum neuen Zollgebäude in Rheinfelden wird Konkurrenz eröffnet. ·-- Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind im Bureau des Herrn H. Liebetrau, Architekt in Rheinfelden, aufgelegt und können dort jeweilen von 13 bis 17 Uhr eingesehen werden.

Offerten sind verschlossen mit der Aufschrift ,,Angebot für Zollgebäude Rheinfelden" bis und mit dem 28. September 1932 franko einzureichen au die

Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 10. September 1932,

(2,.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1932

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38

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.09.1932

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588-597

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