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467

Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 14. September 1932.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, anzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr, 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli&£ Ole. in Bern

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2866

III. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr erlassenen Massnahmen, sowie

Botschaft über die Verlängerung des genannten Bundesbeschlusses.

(Vom 12. September 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Hiedurch beehren wir uns, Ihnen nachfolgend von den weitem Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund, des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1981 über die Beschränkung der Einfuhr getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen zum Schutze der Produktion.

Gestutzt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1981 erliess der Bundesrat gemäss Antrag der begutachtenden Expertenkommission die hier als Beilage abgedruckten Bundesratsbeschlüsse Nr. 6 vom 3. Juni, Nr. 8 vom 4. Juli und Nr. 9 vom 2. September 1932 betreffend die Beschränkung der Wareneinfuhr. Zu den einzelnen neuen unter die Einfuhrkontingentierung gestellten Warengruppen gestatten wir uns die nachfolgenden Ausführungen: 1. Korbmöbel (Pos. 278/80) und Korbflechterwaren (Pos. 512/5) : Als die Expertenkommission Ende Januar a. c. die Kontingentierung für die eigentlichen Möbel (inklusive Kleinmöbel) beantragte, ging die Meinung dahin, es sollte für die Korbmöbel und Korbflechterwaren die Entwicklung noch etwas weiterverfolgt werden. Sollte sich in der Folge eine Einfuhrzunahme zeigen, so seien auch diese Artikel den Einfuhrbeschränkungen zu unterstellen. In der Folge hatte sich die Einfuhr in q in obigen Positionen wie folgt gestaltet: 1. Quartal 1931

Total 660

davon aus D. E.

375

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

1. Quartal 1932

Total 876

davon aus D. E.

782

34

468

Dabei darf noch hervorgehoben werden, dass die Einfuhrmenge wesentlich stärker angewachsen ist als die "Wertsumme des Importes, was zugleich bestätigt, dass die Preise ausserordentlich gedrückte geworden sind. Die Verhältnisse waren denn tatsächlich auch derart geworden, dass zahlreiche Arbeiterentlassungen vorgenommen werden mussten. Dabei handelte es sich um Leute, die schwerlich eine andere Beschäftigung finden könnten. Besonders hart betroffen wurden u. a. die Kantone Zug und Schwyz, wo zahlreiche Familien als Heimarbeit Beschäftigung haben. So wies in einer eindringlichen Eingabe im Namen verschiedener Gemeinden der Gemeindepräsident von Eothenthurm auf die Bedeutung der Frage für die betroffene Bevölkerung hin. Nachdem die Seidenhandweberei durch den Fabrikbetrieb verdrängt worden sei, stehe für diese Bergbevölkerung keine weitere Verdienstmöglichkeit mehr offen.

Durch die verfügte Kontingentierung glaubten wir, ohne nennenswerte Konsumenteninteressen zu tangieren, zahlreichen Familien, wie auch gemeinnützigen Anstalten, ihre bisherigen Verdienstmöglichkeiten erhalten zu können.

2. Bett-, Tisch- und Küchenwäsche aus Baumwolle, bestickt (Pos. ex 388/9) : Baumwollene Bett-, Tisch- und Küchenwäsche der Tarifnummern 378/9 ist bekanntlich wegen starker Zunahme der Einfuhr und nicht zuletzt mit Bücksicht auf das. Miss v erhällnis zu den Ge-webezöllen der Eirjfuhr]ioutmgej.LÜeiuiijj unterstellt worden. Diese Massnahme gab gewissen Importeuren Veranlassung, die genannten Artikel teilweise etwas besticken zu lassen, um zu ermöglichen, dieselben als Stickereien, die nicht kontingentiert sind, zu deklarieren. Da es sich hier um ein ausgesprochenes Umgehungsmanöver handelte, war die Ausdehnung der bereits beschlossenen Kontingentierung auf ex Pos, 388/9 unerlässlich.

S. Wollgewebe der Positionen 472 und 475 b : Zu den von den schwierigen Wirtschaftsverhältnissen ergriffenen Produktionszweigen gehört seit einigen Monaten auch die schweizerische Kammgarnweberei. Wegen zunehmenden Importen, dann aber besonders auch mit Bücksicht auf den stark zurückgegangenen Export beschäftigte die genannte Industrie nur noch rund 500 Arbeiter, wobei aber über die Hälfte auf Kurzarbeit gesetzt war. Durchschnittlich war der Beschäftigungsgrad der Kammgarnweberei in unserem Lande auf zirka 35 % gesunken. Diese Verhältnisse
veranlassten die Produzenten von Kammgarngeweben, bereits anfangs des Jahres das Gesuch zu stellen, es seien die Positionen 472 und 475 der Kontingentierung zu unterstellen. Wir hielten es für angezeigt, vorerst zu versuchen, ob nicht durch gegenseitige Verständigung zwischen Produktion und Verbrauchern (inklusive Handel) eine bessere Beschäftigung unserer Betriebe erreicht werden könnte.

Verschiedene Konferenzen, die vom Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, sowie von der Handelsabteilung einberufen worden sind, haben leider zu keinem positiven Ergebnis geführt. Es handelt sich im wesentlichen um Damenstoffe und nur in geringem Masse um Herrenstoffe. DieVerbraucher anerkannten, dass die inländische Produktion bei den sogenannten

469 «Uni»-Stoffen leistungsfähig sei, dass sie dagegen für die gemusterten Stoffe, welche weitgehend sogenannte Nouveautés darstellen, auf den Import angewiesen seien. Wir haben nun in der Durchführung der Kontingentierung diesem Umstand speziell Rechnung getragen durch die Gründung einer sogenannten Textütreuhandstelle. Diese prüft auf Ansuchen in einem genau geregelten, möglichst einfachen Verfahren, ob ein Stoff im Inlande hergestellt wird oder nicht. Trifft das letztere zu, so erteilt die Sektion für Einfuhr die Bewilligung zur Einfuhr ohne Ausweise über frühere Importe und Anrechnung auf Kontingent.

4. Filze, Bodenteppiche, Pferdedecken aus den unter Nr. 500 lallenden Tierhaaren oder ähnlichen geringen Stoffen (Pos. 501) : Es handelt sich einmal um die Filzplatten für die Schuhindustrie, die im Inlande in guter Qualität hergestellt werden. Nachdem die Schuhindustrie ebenfalls durch Kontingentierung ihrer Produkte geschützt worden ist, erschien auch hier eine Einfuhrbeschränkung gerechtfertigt. Die Einfuhr hat sich nämlich in q wie folgt entwickelt : Total davon aus Deutschland 1924 423 375 1925 589 506 1926 ,, 661 578 1927 503 896 1928 794 691 1929 585 407 1930 881 665 1931 973 826 1. Quartal 1932 587 570 Gleichzeitig kommt der bessere Schutz der Pferdehaarindustrie zugute, die ebenfalls unter den gleichen schwierigen Verhältnissen stark leidet. Auch dieser schweizerische Produktionszweig verdient einen bessern Schutz, indem der gegenwartige Zollschutz unter den geschilderten Verumständungen als ungenügend bezeichnet werden muss.

5. Steinhauei- und Steindrechslerarbeiten (Pos. 595 & und 597 b) : Schon im Jahre 1921 waren wir gezwungen, im Interesse unserer Steinhauerbetriebe diese bearbeiteten Artikel den Einfuhrbeschränkungen zu unterstellen, und heuer sind die Verhältnisse wiederum unhaltbare geworden, indem die inländischen Betriebe einen Eückgang der Beschäftigung von 80--80 % aufwiesen, weil grosse Arbeiten für Neubauten in verschiedenen Städten ins Ausland vergeben wurden, welche für 200 Arbeiter während zirka 4 Monaten Arbeit gegeben hätten. Die Einfuhr hatte in der Tat ganz anormale Proportionen angenommen:

470 Einfuhr ;

Italien Frankreich Total q Deutschland - Pos. 5956: 1918 2572 374 207 3164 1031 40 119 1194 1927 292 1930 1741 833 603 8214 1611 4875 1721 1931 ....

69 50 24 145 Monatsdurchschnitt 1930. . . .

134 143 684 1931 406 Dito 117 242 405 1932. . . .

766 Januar 509 1932. . . .

1215 127 577 Februar 409 1932. . . .

1883 1409 65 März April 1932. . . .

1282 229 1044 6 Pos. 597 b: 973 168 597 1913 1760 1190 134 1927 2332 952 908 189 2262 1068 1930 4722 1444 2162 1045 1931 76 16 Monatsdurchschnitt 1930. . . .

188 89 120 398 180 87 1931. . . .

Dito 202 1932. . . .

285 37 45 Januar 96 1932. . . .

323 153 64 Februar 1932. . . .

426 259 160 7 März 191 989 8 April 1932. . . .

1207 Bei solchen Verhältnissen konnte eine eventuelle Zollerhöhung kaum genügend "wirksam sein, weshalb wir für Pos. 595 b und für Pos. 597 b eine Einfuhrbeschränkung erlassen haben. Dabei handelt es sich um einen ausgesprochenen Schutz der inländischen Arbeit, indem die rohen Materiahen nach wie vor unbeschränkt eingeführt werden können. Zudem sahen wir in der Durchführung vor, bei der Erteilung von Bewilligungen auf bereite im Bau befindliche Arbeiten gebührend Eücksicht zu nehmen. Auch hier wurden somit nennenswerte Interessen nicht berührt; der Schweizerische Baumeisterverband hat sich denn auch ausdrücklich mit der vorgeschlagenen Massnahme einverstanden erklärt.

6. Landwirtschaftliche Maschinen (ex Pos. 894 c/898 b) : Es handelt sich hier um die Ausdehnung der Einfuhrkontingentierung auf diejenigen landwirtschaftlichen Maschinen, die nur gegen Reversverpflichtung unter den bereits beschränkten Positionen 893 a/b verzollt werden können und daher gegen die Erlegung des erhöhten Zolles der Pos. 894 c/898 & ohne Bewilligung eingeführt werden. Soll die Einfuhrbeschränkung für landwirtschaftliche Maschinen -- die unter Zustimmung dur Landwirtschaft erfolgte -- nicht illusorisch gestaltet werden, so musste das Bewilligungsverfahren auch auf die genannten Positionen ausgedehnt werden.

471

7. Geflügel, getötet (Pos. 84) : Vorwiegend handelspolitische Notwendigkeiten veranlassten uns, diese grosse Einfuhr -- sie stieg von 33,363 q im Jahr 1927 auf 41,880 q im Jahre 1931 -- der Kontingentierung zu unterstellen.

Praktisch wurden einstweilen nur vereinzelte Länder getroffen, deren Handelsbilanz mit unserem Land für uns passiv ist und die unsern Export durch Vorschriften betreffend Devisenbewirtschaftung behindern. Wir sind jedoch bereit, gegen entsprechende Gegenleistungen auch hier die normale letztjährige Einfuhr wiederum zu gestalten. Der Vorteil der Tf nntingentierung liegt, bei Staaten, mit denen wir Clearingabkommen haben, darin, dass die Einfuhr mit absoluter Sicherheit zur Deckung schweizerischer Exporte herangezogen werden kann.

8. Fische (Felchen der Pos. 87 a1, Forellen der Pos. 87 a2) : a. Felchen: Schon vor 10 Jahren sahen wir uns gezwungen, diese Einfuhr zu beschränken, weil die Verhältnisse derart waren, dass sonst unsere Fischereikreise ihr bescheidenes Auskommen nicht mehr gefunden hätten. In der Folge besserten sich dann die Verhältnisse und es konnte sogar mit Zustimmung der schweizerischen Berufsfischer der Felchenzoll im Handelsvertrag mit Deutschland gegenseitig aufgehoben werden. Durch das Dahinfallen des genannten Vertrages am 5. Februar a. c. beträgt der deutsche Einfuhrzoll ·wiederum 80 Mark per q, während unser Einfuhrzoll mit Fr. 2 per q belanglos ist. Seit längerer Zeit verlangten nun die schweizerischen Berufsfischer, unterstützt vom schweizerischen Bauernverband, von der Sanktgaller Eegierung und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, einen bessern Schutz gegen die zu Schleuderpreisen angebotenen ausländischen Felchen. Trotz vermindertem Bedarf infolge der gegenwärtigen Krise ist die Einfuhr von Felchen von 226 q im Jahre 1927 auf 883 q im Jahre 1981 gestiegen, und auch das laufende Jahr wies eine steigende Einfuhrtendenz auf.

6, Forellen : Ähnlich, ja noch viel schwieriger lagen die Verhältnisse für unsere Forellenproduktion. Bekanntlich hatten wir bis Ende des Jahres 1931 einen Forellenzoll von Fr. 2 per q, was keinen eigentlichen Zollschutz bedeutete.

Gestützt auf zahlreiche und dringende Eingaben, besonders auch des schweizerischen Fischereivereins, sowie der schweizerischen Berufsfischer und des Verbandes der schweizerischen
Fischzüchter haben wir dann am 29. Dezember 1931 einen Forellenzoll von Fr. 15 per q beschlossen. Damals verlangten die Interessenten minimum Fr. 30. Es hat sich nun aber in der Folge gezeigt, dass dieser Ansatz bei weitem nicht genügt, um der inländischen Fischproduktion einen genügenden Schutz zu bieten. Nach auch vom schweizerischen Fischerei inspektorat bestätigten Angaben haben unsere Fischer Fr. 5--5. 50 Selbstkosten für l kg Forellen. Seit einiger Zeit werden aber ausländische Forellen zu weniger als Fr. 2 per kg offeriert. In Übereinstimmung mit der Expertenkommission dekretierten wir daher auch für Forellen eine Einfuhrkontingentierung, da unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine Zollmassnahme unwirksam geblieben wäre, ganz abgesehen davon, dass durch die Kontingentierung am besten eine ungebührliche Verteuerung vermieden werden kann.

472 9. Brennholz-Lanbholz (Pos. 221) : Ende Januar 1932 haben wir für Nadelbrennholz eine wesentliche Zollerhöhung durchgeführt, während für Brennholz-Laubholz einstweilen von besondem Schutzmassnahmen Umgang genommen worden ist. Seither hatten sich nun auch für dieses Holz die Verhältnisse ganz wesentlich verschärft. Stieg die Einfuhr von 591,255 q im Jahre 1913 auf 1,875,447 q im Jahre 1981, so hatte sich diese steigende Tendenz weiter verschärft. Einer Einfuhr von 471,223 q in den ersten 5 Monaten 19S1 stund eine solche von 730,064. q in der gleichen Zeit des laufenden Jahres gegenüber. Da es sich hier zudem um wichtige Verhandlungspositionen handelte, haben wir auch diese Position den Einfuhrbeschränkungen unterstellt.

10. Laub-Rundholz und -Bretter (Pos. 229 a/6, 231, 335/6) : Ganz ähnlich lagen die Verhältnisse für diese Positionen, auch hier bestehen für Nadelrundholz und -Bretter bereits Einfuhrkontingentierungen, zudem waren stark steigende Einfuhren zu konstatieren.

Es wurden nämlich in q eingeführt: 1927 1981

Pos. 229 a

Pos. 229 b

110,562 166,642

328,806 485,594

Pos. 23S

177,595 838,549

Pos. 236

237,880 287,662

11. Leisten und Rahmen (Pos. 374 und 277) : Die Einfuhrentwicklung geht aus folgenden Zahlen hervor : Einfuhr in q 1927

1931

Pos. 274 total 438 total 510 » 277 » 199 » 169 Dabei muss besonders betont werden, dass die Mode schmale Leisten und Bahmen bevorzugt und früher im allgemeinen nur Naturrahmen, ohne Kreideauflage, verwendet worden sind. Infolge dieser Wandlungen geht nunmehr auf eine Gewichtseinheit ein viel grösseres Quantum von Leisten und Eahmen.

Es kommt hinzu, das» ea sich hier nicht ma. einen notwendigen Bedarfeartikel handelt, der einem ganz wesentlichen Minderverbrauch gegenübersteht.

Im Interesse der Erhaltung der inländischen Beschäftigungsmöghchkeit -- es handelt sich um 11 Betriebe mit zirka 300 Arbeitern -- beschlossen wir auch hier eine Einfuhrbeschränkung.

13. Drecbslerwaren (Pos. 357 a/258 b) : Auch hier haben wir eine wesentliche Einfuhrsteigerung speziell bei der Hauptposition 257 a zu konstatieren. Es wurden nämlich im Jahre 1913 1823 q, im Jahre 1931 1912 q (1930 sogar 2524 q) Holzspulen eingeführt, und zwar dies, obschon ein wesentlicher Verbraucher, die Textilindustrie, mit Bücksicht auf die gegenwärtige Krise einen starken Minderverbrauch aufweist. Es muss auch erwähnt werden, dass das ^Rohmaterial, das Holz, kontingentiert ist und gewisse Abnehmer, wie z. B. die Kabelwerke, ebenfalls den Schutz der Einfuhrkontingentierungen gemessen.

473

Auch hier dekretierten wir aus handelspolitischen Erwägungen, sowie zum Schutze des einheimischen Gewerbes, das in dieser Branche zirka 1000 Arbeiter beschäftigt, eine Einfuhrbeschränkung.

13. Bürsten und Pinsel (Pos. 283, 284 b und 285 b) : Die Einfuhr hat sich hier wie folgt entwickelt: Pos. 283

1913 1927

425 503

Pos. 284 &

94 148

Pos. 285»

818 361

Auch hier finden noch zirka 1000 Arbeiter Beschäftigung, und zwar ist die Inlandsproduktion durchaus leistungsfähig und in der Lage, den inländischen Bedarf im wesentlichen zu decken. In normalen Zeiten wird ein ganz wesentliches Exportgeschäft getätigt, das aber aus bekannten Gründen auf zunehmende Schwierigkeiten stösst. Wir erliessen daher auch hier eine Einfuhrkontingentierung.

14. Korsetten (Pos. 535/536 V) : Nachdem für gewisse Baumwollgewebe die Zölle erhöht und andererseits die Seidenstoffe kontingentiert worden Bind, ergab sich nun auch die Notwendigkeit für Importeinschränkungen für die fertigen Korsetten. Die Einfuhr derselben hat sich wie folgt in q entwickelt : Pos. 535

Pos. 536 &

1927 1931

total 359 davon aus D.R. 252 total 83 davon, aus D.R. 37 » 447 » » » 875 » 834 » » » 244 Die Notwendigkeit eines vermehrten Schutzes geht aus obigen Zahlen deutlich hervor.

15. Töpferwaren (Pos. 678 und 681): Auch für diese beiden Positionen ergibt sich vor allem auch in den letzten Monaten eine stark ansteigende Einfuhr. Sie entwickelte sich wie folgt in q: Pos. 678

Pos. 681

1928 total 5616 davon aus D.R. 2464 total 9041 lavon aus D.E.

1931 » 5160 » » » 2931 » 8437 » » » 1931 » 1881 » » » 1008 » 3294 » » » (5 Mte.)

1932 » 2307 » » » 1420 » 3897 » » » (5 Mte.)

Auch hier waren für den Erlass einer Einfuhrbeschränkung neben schaftlichen handelspolitische Erwägungen ausschlaggebend,

5640 5572 2185 2798 wirt-

16. Porzellanwaren (Pos. 680 b) : Es handelt sich hier wiederum um eine Position mit stark ansteigenden Einfuhrziffern. Sie entwickelten sich in q wie folgt:

474

1913 total 15,014 davon aus D. E. 10,234 1931 » 21,074 » » » 17,958 1931 (öMonatel » 8,368 » » » 7,409 .

1932 (5 Monate) » 12,360 » » » 11,109 Die hier in Frage kommende Porzellanfabrik, Langenthal beschäftigt normalerweise zirka 400 Arbeiter in der Geschirrbranche. Wegen der starken Einfuhr sah sie sich seit Monaten gezwungen, auf Lager zu arbeiten und die Arbeitszeit seit Mitte Februar auf 4 Tage einzuschränken. Ferner mussten bereits eine Anzahl Arbeiter entlassen werden. Eine Einfuhrbeschränkung war unumgänglich notwendig.

17. Apparate aller Art îtir technische Zwecke etc. (Pos. 888): Nachdem aus dieser Position bereits gewisse Artikel (Käsekessel und Milchbassins) der Einfuhrbeschränkung unterliegen, beschlossen wir die Ausdehnung dieser Massnahrne auf die ganze Position, und zwar aus wirtschaftlichen wie aus handelspolitischen Überlegungen. Wir haben in der Schweiz eine sehr leistungsfähige Produktion auf diesem Gebiet, 18. Trockenbatterien (ex Pos. 951) : Die Schweiz ist hier auf diesem Gebiet ausserordentlich leistungsfähig. Die suhwc-uerischen Batterien sind in der ganzen Welt sehr vorteilhaft bekannt. Wir sind in wesentlichem Masse auf den Export angewiesen, begegneten aber hier den genügend bekannten Schwierigkeiten aller Art. Die Einfuhr der in Frage stehenden Position zeigt in q folgende Entwicklung: 1928 total 1311 davon aus D. E .818 1931 » . 1550 » » » 1043 Auch hier ist eine Einfuhrbeschränkung somit gerechtfertigt.

19. Heilsera und Impfstoffe, ausgenommen diejenigen für Veterinärzwecke (ex Pos. 973): Die schwierige Lage des Schweizerischen Serum- und ImpfInstitutes ist bekannt. In letzter Zeit hat sich nunmehr die Lage dieser Produktion noch weiter zusehends verschlechtert, indem das Ausland die Schweiz zu ausserordentlich tiefen Preisen in zunehmendem. Masse beliefert. Dabei handelt es sich um Importstaaten, die die Einfuhr ausländischer Sera praktisch verunmöglichen. Nach eingehender Prüfung der Angelegenheit erliessen wir eine Einfuhrbeschränkung für Human-Sera,-nachdem die Einfuhr von solchen Stoffen für Veterinärzwecke bereits seit längerer Zeit zur vollen Zufriedenheit der inländischen Produktion geregelt ist. Die Durchführung der Massnahme wurde dem eidgenössischen Gesundheitsamt übertragen, das am besten in der Lage ist, zu beurteilen, für welche Arten von Sera (im
wesentlichen Spezialitäten) die Einfuhr gestattet werden kann.

20. Ölsamcn. Ölfrüchte, Walnusskerne (Pos. 204) und Ölkuchen, Ölkuchenmehl; Johannisbrot (Pos. 213): Mit'Eingabe vom 25, August a. c. stellte der Schweizerische Bauernverband, im Einvernehmen mit den Milchproduzenten-

475 verbänden, das dringliche Gesuch, der Bundesrat möchte auf einer Anzahl aus dem Ausland bezogener Futtermittel, als vorübergehende Massnahme zur Bekämpfung der Krise in der Landwirtschaft, Zollzuschläge erheben. Bei den hauptsächlich in Präge kommenden Positionen Nrn. l, 2 und 4 des geltenden Gebrauchstarifes kann nun eine zu starke Zunahme der Einfuhr von Futtergetreide infolge der vorgenommenen Zollerhöhungen für andere Futtermittel, durch die bereits bestehenden Einfuhrbeschränkungen verhindert werden. Da dieser Schutz jedoch bei den Pos. 204 und 21S bisher fehlte, mussten gleichzeitig mit der Erhöhung der Futterrnittelzölle diese beiden Tarifnummern, die mit Italien handelsvertraglich gebunden sind, der Einfuhrbeschränkung unterstellt werden. Wir haben es hier mit dem ungewöhnlichen Fall zu tun, wo die Verbraucher selbst Einfuhrbeschränkungen verlangen, und zwar im Sinne einer ausgesprochenen Selbsthilfemassnahme. Unter diesen Umständen werden durch die getroffenen Massnahmen Interessen anderer Kreise nicht wohl betroffen.

Nachdem sich in der Folge gezeigt hatte, dass bei einzelnen Zollkontingenten der sogenannte Überzoll vom Ausland übernommen worden ist, haben wir in letzter Zeit überall da, wo es sich nicht um leicht verderbliche Ware handelt, grundsätzlich nicht mehr Zollkontingente, sondern eigentliche Einfuhrbeschränkungen erlassen.

Schliesslich haben wir, mit Bücksicht auf zunehmende Einfuhren aus nicht kontingentierten Staaten, die bereits früher beschlossenen Einfuhrkontingentierungen verschiedener Positionen auf weitere Staaten ausdehnen müssen.

II. Clearingverträge.

1. Allgemeines.

Der Clearingverkehr und seine Bewertung ist in ständigem Flusse begriffen.

Das Prinzip ist zwar stets dasselbe : Verwendung der Einfuhr aus Staaten mit Devisenbesohränkung für die Bezahlung der schweizerischen Exporte nach diesen Ländern. An diesem Prinzip kann nichts geändert werden. Aber bei verlängerter Anwendung desselben werden Handel und Industrie mit ihm vertrauter, sie passen sich ihm an, wodurch seine Durchführung elastischer wird.

Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Clearingverträge in letzter Zeit besser funktioniert hätten. Allein ein anderer Weg zur Hereinnahme der zum Teil grossen Exportguthaben aus Devisenländern besteht nicht. Die Erkenntnis dieser Tatsache gewinnt an Boden und fördert die Geneigtheit, sich in den Bahmen des Clearingsystems einzufügen. Anderseits wurden und werden bei seinen Befürwortern vielfach übertriebene Hoffnungen auf die Wirkungen des Clearingsystems herabgesetzt. Daraus ergibt sich eine ruhigere Einstellung zum Clearingverkehr, was die Voraussetzung für seine erfolgreiche Durchführung bildet.

476 Dass dieser Verkehr für den Handel zahlreiche Erschwernisse und Hemmungen mit sich hringt, wird niemand bestreiten. Doch darf die Tatsache nicht ausser acht gelassen werden, dass dank der Clearingabkommen bis Ende August 1932 an die schweizerische Exportindustrie rund 12% Millionen Franken abgeführt werden konnten, die ohne den Clearingverkehr wenn nicht ganz, so doch zum weitaus grössten Teil auf unabsehbare Zeit in den Clearingländern brach liegen würden. Die Zufuhr dieser Betriebsmittel an die Volkswirtschaft würde schon das Bestehen der Clearingverträge rechtfertigen. Dazu kommt der Umstand, dass die Gefahr eines Währungszusammenbruchs in den fraglichen Ländern die Sicherheit dieser Guthaben ständig bedrohte.

Wenn somit, wie bemerkt, am Prinzip der Clearingverträge nichts geändert werden kann, so ist jedoch ihre praktische Anwendung durchaus verbesserungsfähig. Die mit der Durchführung des Clearingverkehrs betrauten Organe haben seit seinem Bestehen zahlreiche Erfahrungen gesammelt. Dieselben haben erlaubt, einerseits die Kontrolle der Einfuhr aus den Clearingländern schärfer zu gestalten und diese Einfuhren für die Alimentierung des Clearingverkehrs besser zu erfassen, anderseits gewisse Fehlerquellen in der Beurteilung unserer Handelsbeziehungen zu erkennen. Dadurch ist die Möglichkeit geschaffen, den Clearingverkehr in einzelnen Punkten zu modifizieren und eventuelle neue Verträge, deren Abschluss sich aufdrängen könnte, von Anfang an auf eine verbesserte Basis zu stellen. Als solche Fehlerquellen sind zu nennen die unrichtige Einschätzung der Handelsstatistik für die Zwecke des Clearingverkehrs, die Belastung desselben durch Einbezug alter Aussenstände und vor allem die Fixierung eines fiktiven Goldkurses, durch den das Verhältnis der Handelsbeziehungen zu einem Clearingland in kurzer Zeit völlig geändert wird.

Seit dem letzten Berichte des Bundesrates vom 27. Mai sind keine neuen Verträge mehr abgeschlossen worden, dagegen hat der Vertrag mit Ungarn «ine Abänderung und Ausgestaltung erfahren.

2. Bemerkungen zu den einzelnen Verträgen.

a. Das Liquidationsabkommen mit Österreich vom S.April 1932 hat sich in der Folge nicht ungünstig entwickelt. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind zweifelsohne kompliziert. Nachdem sich der Handel jedoch darin zurechtgefunden hat, konnte sich auf
der Basis dieses Abkommens ein gegenseitiger Warenverkehr mit Österreich herausbilden. Unsere Ausfuhr nach diesem Lande ist daher nicht, wie vielfach befürchtet wurde, zum Stocken gelangt, sondern hat diejenige Verminderung erfahren, wie sie im internationalen Warenaustausch auf der ganzen Linie beobachtet wird. Dagegen konnte der Anfang April auf über 9 Millionen Franken aufgelaufene Saldo bis Ende August auf rund 5 Millionen abgetragen werden.

fe. Ungarn. Entgegen den Hoffnungen, die auf dieses Abkommen gesetzt wurden, hat sich dasselbe je länger je schlechter entwickelt. Nach mehrmaligen sehr schwierigen Verhandlungen mit der ungarischen Tiegiening konnte sehliesslich eine Abänderung des Abkommens in dem Sinne erreicht werden, dass 2/3

477

der ungarischen Importe für die Finanzierung unserer Ausfuhr bereitgestellt werden, während nur 1/3 der Ungarischen Nationalbank überlassen wird. Die ungarische Regierung verlangte als Gegenleistung die Öffnung der Grenze für eine weit über unsern Bedarf hinausgehende Menge an Schlachtvieh. Mit Rücksicht auf die Lage der Landwirtschaft konnte dieses Verlangen nur in beschränktem Umfange erfüllt werden. Immerhin ist eine gewisse Quantität ungarischen Schlachtviehs zur Einfuhr in die Schweiz gelangt und dem Clearingverkehr in dem Umfange von 2/3 des Einfuhrwertes dienstbar gemacht worden.

Dagegen sind wir der ungarischen Regierung mit Bezug auf die Abnahme gewisser Getreidemengen entgegengekommen. Trotz grosser Bedenken, die sich der ungarischen Getreideeinfuhr wegen des Preises und der Qualität entgegenstellten, haben sich die Müller bereitgefunden, eine Menge von 6750 Waggons ungarischen Weizens zu übernehmen, der in der Zeit von Ende August 1932 bis Ende Februar 1988 geliefert werden sollte. Die bezügliche Vereinbarung wurde mit allen wünschenswerten Kautelen hinsichtlich Lieferungsfrist, Prachtspesen, Qualität und Preis versehen. Im Interesse der Exportindustrie war es unumgänglich nötig, der ungarischen Regierung für ihre Weizenlieferungen einen Überpreis über den gleichwertigen als Standardweizen geltenden Manitoba II zu gewähren.

Unsererseits hätten wir bei weitem vorgezogen, entsprechend dem Wunsche der schweizerischen Müllerschaft Mais und andere Puttergetreide aus Ungarn einzuführen. Die ungarische Regierung bestritt jedoch die Möglichkeit, Futtergetreide zu liefern, so dass der Bundesrat trotz der oben erwähnten Bedenken sich veranlasst sah, den Vertrag über die Änderung des ursprünglichen Devisenabkommens abzuschliessen. Dieses modifizierte Abkommen trägt das Datum des 28, Juni, Es wurde in Kraft gesetzt durch Notenaustausch vom 27. Juli 1932.

Die ungarischen Weizenlieferungen, die im August einsetzen und bis Ende dieses Monats auf 1500 Waggons gesteigert werden sollten, blieben in der Folge leider aus. Ungarn hatte nämlich in der Zwischenzeit mit einem andern Lande ein ähnliches Weizenlieferungsabkommen getroffen, wobei dieses hinsichtlich der Qualität viel weniger scharfe Bedingungen stellte und ausserdem einen erheblich grössern Überpreis gewährte, als er von uns im Abkommen vom
28. Juni vereinbart worden ist. Die ungarische Weizenernte scheint bei weitem hinter den gehegten Erwartungen zurückgebheben zu sein, sowohl was die Qualität wie auch was die Quantität anbelangt. Die ungarischen Exporteure zogen es daher vor, Lieferungen nach jenem Lande auszuführen, wo ein bedeutend günstigerer Preis erzielt wird, trotzdem an die Qualität geringere Anforderungen gestellt werden. Dem Clearing entgehen dadurch sehr bedeutende Eingänge, und laut Vertragsbestimmung hätten wir das Recht gehabt, das Abkommen zu kündigen. Da eine Kündigung natürlich keine Besserung für die Aussenstände der schweizerischen Exporteure bedeutet, haben wir von der ungarischen Regierung die Erfüllung des Vertrages verlangt. Ein Gegenvorschlag Ungarns, uns Mais und anderò Futtorgotroido au liefern, wio wir dies von Anfang an verlangt hatten, konnte nicht ohne weiteres angenommen werden,

478 da die schweizerischen Müller und Getreideimporteure inzwischen andere Dispositionen getroffen hatten. Neue Verhandlungen mit Ungarn sind dadurch notwendig geworden. Das Ergebnis derselben lässt sich im Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichtes nicht voraussagen.

o. Bulgarien. Das Clearingabkommen mit Bulgarien ist das einzige der vier Devisenverträge, das uns keine Enttäuschung bereitet hat, sondern in durchaus befriedigender Weise funktioniert. Aus diesem Clearingverkehr konnten an die schweizerischen Exporteure bis Ende August über 2 Millionen Franken ausbezahlt werden. Der bei der Bulgarischen Nationalbank bestehende Saldo ist unbedeutend und würde überhaupt kaum existieren, wenn nicht ein ziemlich grosser Betrag, resultierend aus Finanzforderungen zur Abtragung ira Clearingverkehr, angenommen worden wäre. Bekanntlich sieht das bulgarische Abkommen die Begleichung von Finanzforderungen im Clearingverkehr vor. Dieselben können jedoch erst dann berücksichtigt werden, wenn sämtliche Forderungen aus Warenlieferungen befriedigt sind.

d. Das Abkommen mit Jugoslawien, welches entschieden die vorteilhaftesten Bedingungen enthält, hat die Erwartungen, die in dieses Abkommen gesetzt wurden, nicht erfüllt. Trotzdem die jugoslawische Einfuhr die schweizerische Ausfuhr nach jenem Lande erheblich übersteigt und trotzdem wir die gesamte jugoslawische Wareneinfuhr in die Schweiz zugunsten unserer Exporte verwenden können, ist in diesem Clearingverkehr bis Ende August, d. h. während der Dauer von ungefähr 4 Monaten, ein Saldo von 2,7 Millionen aufgelaufen. Der Grund hierfür hegt in der Belastung durch die alten Aussenstände, in gewissen Lieferungen grossen Umfanges, deren Vorausbezahlung behauptet wird, was noch der Abklärung bedarf, sowie in dem Umstände, dass die Frachtspesen für jugoslawische Waren, namentlich für Holz, einen ganz erheblichen Teil des Warenwertes ausmachen. Diese Frachtspesen werden aber dem Clearingverkehr nicht zugeführt, so dass die Ziffern der Handelsstatistik mit Bezug auf den Clearingverkehr eine bedeutende Korrektur erfahren müssen.

Die jugoslawische Natioualbank hat in einem Schreiben an die Schweizerische Nationalbank dem Wunsche Ausdruck verliehen, das Abkommen zu kündigen. Da es sich um einen Staatsvertrag handelt und die Kündigung somit durch die jugoslawische Regierung
erfolgen muss, was innerhalb der vertraglich festgelegten Frist nicht geschehen ist, haben wir das Ersuchen der Jugoslawischen Nationalbank abgelehnt und die Verlängerung des Abkommens verlangt. Es geschah dies, weil die jüngste Entwicklung der Einzahlungen in diesen Clearingverkehr eine Besserung nicht ausschliesst und ausserdem das Abkommen kaum auf eine günstigere Basis gestellt werden kann. Die einzige Verbesserung, die möglich wäre, würde in der Abänderung des Verrechnungskurses bestehen. Es erscheint jedoch sehr zweifelhaft, ob Jugoslawien sich zu einer solchen Abänderung bereitfinden wird.

479

III. Kompensationsverkehr.

1. Im letzten Kapitel unseres Berichts vom 27, Mai dieses Jahres haben ·wir die Gründe dargelegt, die uns veranlassten, durch Beschluss vom 6. Mai eine Reihe von Waren des Massenkonsums unter Einfuhrbeschränkungen zu stellen, nicht um eine schweizerische Produktion zu schützen oder die bisherige Einfuhr an sich zu verhindern, sondern um diesen Import als handelspolitisches Mittel zugunsten der Exportindustrie kontrollieren und leiten zu können.

Die damals noch im Gang befindlichen Organisationsarbeiten sind mit einer Ausnahme unterdessen zum Abschluss gelangt. Für die Kontrollierung der Einfuhr von Kohle, Koks und Briketts ist als Verein, mit Sitz in Basel, die Schweizerische Zentralstelle für Kohleneinfuhr geschaffen worden. Ebenfalls als Verein besteht in Zürich die «Carbura», schweizerische Zentralstelle für Einfuhr flüssiger Brennstoffe. Die Einfuhr der verschiedenen Zuckerarten regelt die Schweizerische Zentralstelle für Zuckereinfuhr, Verein, in Basel. Was einerseits Malz und anderseits Schmieröle anbelangt, so wurde von der Gründung besonderer neuer Organisationen Umgang genommen, indem wir den Schweizerischen Bierbrauer-Verein, dessen Mitglieder ungefähr 99 % des gesamten Malzbedarfs importieren, als Zentrale bezeichneten. Für die Einfuhr von Schmierölen vereinigten sich dio Schmierölimportouro zu oinom Verband, der ebenfalls als Zentralstelle anerkannt werden konnte. Mit Bezug auf die Regelung der Tabakeinfuhr sind wir bisher aus verschiedenen Gründen über die Vorarbeiten nicht hinausgekommen.

Eingehende Verhandlungen mit den Interessenten haben uns zu der Auffassung geführt, dass es weder unbedingt notwendig, noch zweckmässig sei, die Importtätigkeit nur den Zentralen als solchen zu gestatten. Um möglichst wenig in die bisherigen Verhältnisse eingreifen zu müssen, ist die Lösung überall so getroffen worden, dass die Mitglieder der Zentralen, die von uns die allgemeinen Direktiven erhalten, wie bisher selber einführen können. Jeder Import bedarf einer Bewilligung, welche für Zucker -- auf Wunsch der Interessenten -- durch die Sektion für Einfuhr unserer Handelsabteilung, für alle übrigen Waren, durch die gebildeten Zentralstellen erteilt wird ; für Kohle und Malz erteilt auch die Sektion für Einfuhr Bewilligungen in beschränktem Umfang.

Die Zentralen für die
Einfuhr von Kohle, flüssigen Brennstoffen, Malz und Schmierölen, und die Sektion für den Import von Zuckor etc. nahmen ihre Tätigkeit am 15. Juli auf, die Zentrale für die Einfuhr von Getreide und Futtermehl am 15. August 1932.

2. Sowohl bei der innern und äussern Organisation dieser Zentralstellen .als auch bei der Festlegung der Grundsätze über ihre Zusammenarbeit mit ·den Bundesbehörden haben sich, wie vorauszusehen war, verschiedene Schwierigkeiten gezeigt, und es ging da und dort nicht ohne Beeinträchtigung an sich legitimer Einzelinteressen ab. Für die Fixierung der Importkontingente sowohl hinsichtlich der einzelnen Lieferungsländer wie mit Bezug auf den einzelnen schweizerischen Importeur musste naturgemäss eine bestimmte Grundlage gefunden werden. Wir haben sie, in Übereinstimmung mit der ganz über-

480

wiegenden Auffassung der Interessenten, festgelegt nach den Verhältnissen des Jahres 1931, wie das auch bei den meisten zu Schutzzwecken erlassenen Einfuhrbeschränkungen der Fall ist. Diese Regelung hat den Nachteil, dass besondern Verhältnissen nicht oder nur ungenügend Eechnung getragen werden kann, namentlich dann, wenn im Jahre 1931 aus einem bestimmten Lande besonders viel oder besonders wenig importiert worden ist, oder wenn ein einzelner Importeur in jenem Jahre vielleicht zufälligerweise besonders starke oder besonders kleine Importe getätigt hat. Die nähere Prüfung dieser Fragen hat ergeben, dass es schlechterdings unmöglich ist, ohne ganz gefährliche Lockerung des ganzen Systems allen diesen besondern Verhältnissen Eechnung zu tragen. Wir sind denn auch der Überzeugung, dass es das kleinere Übel bedeutet, wenn in verhältnismässig seltenen Ausnahmefällen die Anwendung des Grundsatzes zu gewiesen Härten führt, als wenn alle Interessenten den Eindruck hatten bekommen müssen, man gehe bei der Verteilung der Bewilligungen willkürlich vor und es werde nicht überall mit dem gleichen Massstabe gemessen. In wirklich ganz besondern Ausnahmefällen haben wir übrigens auch besondere Eegelungen getroffen.

Neben den soeben geschilderten Schwierigkeiten zeigte sich schon nach vorhitltniemässig kurzer Zeit eine andere: die internationalen Markt- und Preisverhältnisse unterliegen starken Schwankungen, so dass der Bezug einer bestimmten Ware aus einem bestimmten Land im Jahre 1931 vorteilhaft gewesen sein mag, während bei den heutigen Verhältnissen andere Länder vorteilhafter oder besser offerieren. Es ist ohne weiteres klar, dass ein starres Festhalten an dem Grundsatze, dass aus jedem Lande nur die gleichen Mengen eingeführt werden dürfen wie im vergangenen Jahr, in vielen Fällen zum Nachteil der Konsumenten die Ausnützung der günstigsten Markt- und Preisverhältnisse verunmöglicht hatte. Diese für die Gestaltung der schweizerischen Produktionskosten äusserst wichtige Frage hat uns denn auch veranlasst, gestutzt auf eine Erfahrung von sechs Wochen, die anfänglich erlassenen Weisungen mit Bezug auf die Provenienz der Importe nicht unwesentlich zu mildern. Wir haben uns dabei vom Gedanken leiten lassen, dass die autonome oder vertragsmassige Zuteilung eines bestimmten Kontingentes für den Bezug aus einem
bestimmten Land nur bedeuten kann, dass für die derart fixierten Mengen die rechtliche Möglichkeit zur Einfuhr, die Zusicherung, einlangende Einfuhrgesuche zu bewilligen, gegeben sein könne. Dagegen liegt in der Einräumung des Kontingents offenbar in der Eegel nicht etwa die Verpflichtung, die Kontingentsmengen unter allen Umständen zu beziehen, selbst dann, wenn dies für den einzelnen Importeur und sogar für die Gesamtheit der Wirtschaft unvorteilhaft wäre.

Aus diesen Gründen sind die Zentralen ermächtigt worden, Gesuche ihrer Mitglieder um Übertragung der Kontingente für bestimmte Länder auf andere im allgemeinen zu gestatten, wenn und soweit nicht infolge unserer handelspolitischen Beziehungen im Einzelfalle Ausnahmen geboten sind.

Eine kaum vermeidbare Fessel für den freien Lnporthandel liegt darin, dass wir infolge der sich gegenwärtig ausserordentlich rasch verändernden

48t

·wirtschaftlichen und handelspolitischen Verhältnisse und der Kurzfristigkeit fast aller unserer Handelsabkommen unmöglich auf weite Sicht hinaus disponieren können. Bei denjenigen Waren, für welche in der Eegel der Importeur Abschlüsse auf viele Monate hinaus zu tätigen gewohnt war, ist in dieser Beziehung eine gewisse Anpassung an die dominierenden Notwendigkeiten der Handelspolitik erforderlich. In der Eegel geben wir immerhin den Zentralen und ihren Mitgliedern unsere Direktiven jeweilen für ein Quartal. Diejenigen Importeure, die auf längere Zeit hinaus disponieren, tun dies auf eigenes Eisik» und müssen gewärtigen, die gekauften Waren unter Umständen infolge veränderter Verhältnisse nicht einführen zu können. Je mehr sich unsere Handelsbeziehungen mit den verschiedenen Ländern stabilisieren, je übersehbarer die wirtschaftlichen Verhältnisse im allgemeinen werden, desto rascher werden wir eine Fessel lockern können, die heute zu unserem Bedauern als unvermeidbar erscheint.

8. In unserem Bericht vom 27. Mai des laufenden Jahres haben wir ausdrücklich und wiederholt betont, dass in der Einführung des «Kompensationsverkehrs» nicht ein Allheilmittel zur Lösung der Krise erblickt werden könne.

Wir haben vor Illusionen gewarnt und hervorgehoben, dass es sich hier um eines, der verschiedenen Mitlei handle, welche geeignet seien, dein notleidenden Export zu helfen. Die bisherigen Erfahrungen lassen uns zum Schlüsse kommen, dass die derart beschränkte Zielsetzung erreicht, die verhältnismässig bescheidenen Hoffnungen erfüllt worden sind. Schon vor der Errichtung der verschiedenen Zentralstellen, insbesondere aber nachher, hat sich eine grösser» Anzahl von Ländern lebhaft um diese Neuerung zu interessieren begonnen.

Wie zu erwarten war, legte man grossen Wert darauf, von der Lieferung dieser «Kompensationswaren» nach der Schweiz nicht ausgeschlossen zu werden,, sondern hiefür bestimmte Garantien zu erhalten. Bekanntlich sind denn auch, mit unserem nördlichen Nachbarn auf dieser Grundlage zwei Abkommen abgeschlossen worden, das eine insbesondere dazu bestimmt, durch vermehrte Devisenzuteilung den deutschen Staatsangehörigen den Besuch der schweizerischen Fremdenorte zu erleichtern, das andere vorwiegend mit dem Zwecke,, zusätzliche Möglichkeiten für die Bezahlung schweizerischer, nach Deutschland
gelieferter Waren zu schaffen. Weniger als die Interessenten waren wir der Ansicht, dass die Hauptschwierigkeiten im Eeiseverkehr einerseits und im Zahlungsverkehr anderseits nur in der deutschen Devisengesetzgebung liegenWeniger als sie waren wir infolgedessen auch enttäuscht, als die beiden erwähnten Abkommen die gehegten Erwartungen nur teilweise erfüllten. Immerhin haben beide zu nicht unwesentlichen Erleichterungen geführt. Beide sind auch verbesserungsfähig -- und -bedürftig --, allein es dürfte niemals gelingen, auf diesem Wege Grundübel der heutigen Wirtschaft, wie die ungeheuer stark zurückgegangene Kaufkraft gewisser Länder, zu beseitigen. Es handelte sich übrigens bei beiden Abkommen um einen auf kurze Zeit befristeten Versuch, und die nächste Zukunft wird lehren, ob wir die Waffe unseres Kompensationsverkehrs vielleicht mit Vorteil anders oder besser verwenden.

482 Die Einfuhr der mehrfach erwähnten Massenartikel wurde im übrigen auch von Bedeutung und geregelt in verschiedenen andern zwischenstaatlichen Abkommen, die wir in der Berichtsperiode mit gewissen Staaten zur Erleichterung unseres Exports abgeschlossen haben. Es wird sich Gelegenheit bieten, die zuständigen parlamentarischen Kommissionen in dieser Beziehung näher zu orientieren.

Einer besondern, wenn auch kurzen Erläuterung bedarf noch das letzte Abkommen mit Ungarn, welches eine Kombination von Clearing- und Kompensationsvertrag darstellt. Nachdem die früher sehr bedeutende ungarische Einfuhr in die Schweiz aus verschiedenen Gründen sehr stark zurückgegangen \var und damit im Clearing die schweizerischen Guthaben ständig anstiegen, ohne durch Importe befriedigt werden zu können, haben wir mit aller Energie danach getrachtet, diese Einfuhr dort zu steigern, wo uns der Bundesratsbeschluss vom 6. Mai die nötige Eingriffsmöglichkeit gab. Trotz eines gewissen "Widerstandes von Seiten der Getreideimporteure und Müller nahmen wir vertragsmässig in Aussicht, ziemlich bedeutende Bezüge an ungarischem. Weizen vornehmen zu lassen. Wir bewilligten hiefür sogar einen Überpreis von Fr. 2, 50 por q, verglichen mit den jeweiligen Notierungen des Weltmarktes. Nachdem ·wir hofften, auf diesem Wege zur Speisung des Clearings, d. h. zur Abtragung der sehr hohen schweizerischen Guthaben, grosse Importe aus Ungarn zu erreichen, zeigte sich leider, dass auch zum vertragsmässig festgesetzten Überpreis der ungarische Weizen nicht bezogen werden konnte. Wir hoffen, dass es in den gegenwärtig wieder aufgenommenen Verhandlungen gelingen werde, die in Aussicht genommenen Weizenbezüge durch solche von Futtermitteln ganz oder teilweise zu ersetzen. Jedenfalls möchten wir betonen, dass die durchaus "unbefriedigenden Erfahrungen mit dem ungarischen Clearingvertrag nicht -wegen, sondern trotz des Kompensationsverkehrs zu konstatieren sind.

5. Wie wir bereits oben ausgeführt haben, sind wir dazu gelangt, die Notwendigkeit, dass aus dem Kompensationsverkehr keine Verteuerung der importierten Produkte entstehen darf, selbst über gewisse handelspolitische Erwägungen zu stellen und haben demgemäss die anfangs den Zentralen erteilten ^Richtlinien gemildert. Um so weniger könnten wir dulden, wenn der mit dem Kompensationsverkehr
notwendigerweise verbundene Zusammenschluss der bisherigen Importeure von diesen zu ungerechtfertigten kartellistischen Preiserhöhungen missbraucht würde. Es sind uns in dieser Hinsicht für das Gebiet der flüssigen Brennstoffe bestimmte Klagen zugegangen, und wir haben nicht gezögert, diese zum Gegenstand einer eingehenden Untersuchung zu machen.

Ein abschliessender Bericht liegt zur Stunde noch nicht vor. Wir haben die Importeure jedoch nicht im Zweifel darüber gelassen, dass wir nötigenfalls bei Missbrauch der zugestandenen Kontingente nicht davor zurückschrecken würden, die Kontingentsverteilung grundsätzlich zu ändern und den Import nur denjenigen Personen und Firmen zu gestatten, die hinsichtlich der Preisstellung befriedigende Garantien zu übernehmen bereit sind. Jedenfalls ist es durchaus unzutreffend, die Organisierung des Imports für Preiserhöhungen

483

verantwortlich zu machen. Diese Organisierung und Kontrolle gibt uns vielmehr eine bei absoluter Freiheit der Einfuhr nicht bestehende Möglichkeit, auf die Interessenten einen fühlbaren Druck auszuüben · und dadurch gegen ungerechtfertigte Preistreibereien anzukämpfen.

IT. Wirkungen auf die Preislage und Beschäftigung.

1. Organisation der Preisk
In der Organisation der Preiskontrolle sind seit Erstattung des zweiten Berichtes vom 27, Mai 1932 keine Änderungen vor sich gegangen. Durch die Umstände gedrängt, musste die Preiskontrolle allerdings sich wiederholt und eingehend mit anderweitigen Preisfragen befassen. Vorderhand dürfte die bestehende Organisation der Preiskontrolle, die im wesentlichen auf der Selbstkontrolle der Beteiligten beruht, noch ausreichen. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass mit einem eventuellen Ausbau der Organisation gerechnet werden muss, wenn bei abnehmenden Vorräten Preiserhöhungen durch die Produzenten erfolgen, über die wir vom Handel nicht selbsttätig unterrichtet werden.

2. Wirkungen auf die Preislage: Wir beschränken auch diesmal unseren Bericht wieder im wesentlichen auf jene Gebiete, welche von allgemeinem Interesse sind, und stellen ferner die Berichterstattung über jene Artikel, deren Preisgestaltung von der Herbstsaison abhängig ist, für den nächsten Bericht zurück.

Es hat sich gezeigt, dass trotz der Einfuhrbeschränkung der Eier die diesjährigen Preise wesentlich unter den vorjährigen liegen. Nach den Indexziffern des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit liegt der Detailhandelspreis für Eier im Juli 1982 16% tiefer als im Vorjahr, -währenddem der durchschnittliche Abschlag der Nahrungsmittel im allgemeinen im gleichen .Zeitraum nur 12 % betrug. Die Preise bei direktem Verkauf an Konsumenten waren bis im Juli 1932, verglichen mit den entsprechenden des Vorjahres, die folgenden : 1931

1932

Januar "24)0 19,s Februar .

20,6 15,g März 19,5 14,, April 16,, 18,,, Mai 15,o 12.8 Juni 16,6 " 13,2 Juli 16,!

13,6 August 17,4 14,o Gemüse: Es ist nicht möglich, sämtliche kontrollierten Arten in diesem Berichte anzuführen. Wir beschränken uns auf einige wichtige Artikel an einigen Hauptplätzen. Anfänglich haben die Emfuhrmassnahmen in bezug auf das Gemüse und die Fruchte, namentlich Erdbeeren, dann aber auch Kirschen, Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

35

484 ziemliche Beunruhigung ausgelöst, weil an vereinzelten Plätzen an den Markttagen, die unmittelbar den Einfuhrmassnahmen folgten, gewisse Preiserhöhungen eintraten. Es lässt sich hier noch konstatieren, dass diese vorübergehende Beunruhigung ebensosehr ungünstigen Witterungsverhältnissen zuzuschreiben war wie den Kontingentierungsmassnahmen. Im Verlaufe von wenigen Tagen gelang es, der Störungen Herr zu werden und eine Preislage herzustellen, auf Grund welcher die Konsumenten, trotz des Produzentenschutzes, die Waren zum Teil bedeutend billiger erkalten konnten als im Vorjahr. Zum Beweis dieser Behauptungen führen wir einige Zahlen an:

Tabelle I. Gemüse.

la. Blumenkohl (in Franken per Stück von 500 g): Genf

Zürich

Luzern.

Stichtag

1930 April » » » » Mai » » )> Juni » » » Juli » » » » August » » » Sept.

1.

8.

15.

22.

29.

6.

18.

20.

27.

3.

10.

17.

24.

1.

8.

15.

22.

29.

5.

12.

19.

26.

2.

1931

1932

1.-- 1-- -.95 -.95 -.95 -.95

1931

1932

1930

1931

1932

1.15 1.40 1.30 1 -- 1.40 1.10 -.95 1 1.-- -.95 1.-- 1.10 -.75 1.25 -.85 1.-- 1.25 1.05 1.25 1.25 1.-- -.90 1.35 1.-- 1.10 1.05 1.-- -.85 1.-- -.75 1.35 -.85 1.20 1.05 1.40 1.-- 1.-- -.75 1.30 -.85 1.20 1.05 1.25 1.25 1.-- -.75 1.65 1.20 1.15 1.25 1.40 -.80 1.05 -.85 1.50 -.85 -.80 -.95 -.75 l.1.40 -.95 -.75 1 -.85 -.95 1.25 1 ..

1.05 -.75 1.05 -.85 1.10 -.95 1.05 1.25 1.05 -.75 1.10 -.75 1.15 -.85 1.10 1.10 -.85 1.10 1.-- 1.05 -75 1.15 -.95 1 1.-- -.75 1.10 1.05 1.-- 1.10 -.95 1.-- 1.-- -.85 1.35 1.05 1.-- 1.40 -.75 1.10 -.95 -.90 1.25 -.90 1.-- 1.75 -.90 -.80 -.90 1.10 1.50 -.90 -.85 1.-- 1.10 -.85 -.90 1.20 1.10 -.70 -.95 1.05 1.20 -.75 -.90 1-10 1.-- -.70 1.25 1.10 -.95 1.05 -.90 -.75 1.10 1.05 -.95 1.15 -.70 -.50 -.90 -.75 1.15 -.85 1.-- 1.20 -.60 -.90 -.90 -.85 -.95 -.65 -.75 1.15 -.50 -.40 -.90 -.85 -.90 -.80 -.70 1.05 -.45 -.60

1.-- 1.05 -.75 1.-- 1.85 -.65 1.-- 1.35 -.85 1.25 1.25 1.15 1.15 1.05 1.05 1.05 1.05 1.05 1.05 1.05 1.05 1.05 1.05

1930 -.90 -.95

-.95 -.95 -.85 -.75

485

1 b. Kopfsalat (in Franken per Stück von 800 g): Zürich

Luzern

Stichtag

1930

1931

1932

1930

1931

1932

-.35 -.30 -.45 -.30 -.35 -.30 -.45 -.25 -.35 -.80 -.40 -.25 -.85 -.80 -.40 -.30 -.85 -.30 -.45 -.25 -.35 -.30 -.45 -.20 -.30 -.80 -.85 -.20 -.80 -.30 -.35 -.20 -.30 -.30 -.85 -.20 -.25 -.25 -.80 -.20 -.25 -.25 -.30 -.20 -.20 -.25 -.25 -.20 -.20 -.25 -.30 -.20 -.20 -.25 -.25 -.80 -.20 -.25 -.25 -.80 -.20 -.25 -.35 -.30 -.20 -.20 -.40 -.30 -.20 -.20 -.30 -.80 -.25 -.20 -.30 -.80 -.25 -.20 -.35 -.80 -.25 -.20 -.40 -.30 -.25 -.25 -.40 -.30 -.25 -.25 -.35 (in Pranken per kg): 8.

3.

3.

3.-- 3.-- 3.-- 3.-- 2.60 2.15 2.20 2.30 1.70 1.55 1.85 1.90 1.85 1.55 1.80 1.75 2.20 1.55 1.60 1.60 2.15 1.40 1.50 1.20 2.25 1.65 1.50 1.20 2.15 1.65 1.50 1.60 2.-- 1.65 1.80 1.60 2.40 -- 1.55 1.70 2.40 -- 1.55 -- -- -- -- 1.50 -- -- 1.60 -- --

-.50 -.55 -.55 -.50 -.45 -.45 -.35 -.35 -.30 -.25 -.20 -.25 -.15 -.15 -.15 -.15 -.20 -.25 -.20 -.80 -.20 -.25 -.30

-.45 -.35 -.45 -.45 -.40 -.85 -.40 -.40 -.80 -.25 -.25 -.20 -.15 -.20 -.15 -.15 -.15 -.20 -.80 -.80 -.80 -.85 -.35

-.80 -.20 -.20 -.15 -.10 -.15 -.15 -.20 -.30 -.30 -.35 -.80 -.20 -.20 -.20 -.20 -.15 -.25 -.20 -.20 -.15 -.15 -.20

-.25 -.30 -- 15 -.25 -.85 -- 30 -.25 -.15 -.25 -.20 -.20 -.25 -.15 -.15 -.15 -.10 -.10 -.10 -.10 -.15 -.20 -.25 -.25

-.20 -.15 -.15 -.25 -.35 -.30 -.80 -.25 -.15 -.25 -.20 -.15 -.10 -.10 -.10 -.10 -.10 -.15 -.15 -.15 -.20 -.15 -.15

2.75 2.-- 2--.

2.35 2.40 2.20 1.90 1.75 2.30 2.40 2.40 2.40

.-- 2.90 2.20 1.75 1.55 1.60 1.60 1.50 1.55 1.55 1.55 1.55 1.50 1.50

3.-- 2 2.-- 1.80 1.60 1.15 1.85 1.50 1.80 1.35 1.25 1.20 -- --

1.95 1.60 1.50 1.20 1.20 1.15 1.05 1.10 1.10 1.-- 1.15

1.45 2.40 1.90 1.60 1.35 -.95 1.05 1.50 1.20 1.25 1.40 -.85 1.35 1.15

1930

April » » » » Mai » » » Juni » » »

1.

8.

15.

22.

29.

6.

13.

20.

27.

3.

10.

17.

24.

Juli

1.

» 8.

» 15.

» 22.

» 29.

August 5.

» 12.

» 19.

» 26.

Sept.

2.

I c. Spargeln April 15.

» 22.

» 29.

Mai 6.

» 13.

» 20.

» 27.

Juni 3.

» 10.

» 17.

» 24.

Juli 1.

» »

8.

15.

-.35

1931

Genf

1932

-- --

486

Früchte: Ähnliche Erscheinungen wie bei den Gemüsen zeigten sich zu Beginn der Kontingentierung zum Teil auch bei den Früchten. Hier trat ebenfalls rasch eine Beruhigung ein, wie aus der Tabelle 2 ersichtlich ist.

Tabelle n. Früchte.

II a. A p r i k o s e n (in Franken per kg):

Mai Juni » » » Juli » » » » August » » » Sept.

27.

3.

10.

17.

24.

1.

8.

15.

22.

29.

5.

12.

19.

26.

2.

1930

1931

2.-- 2.--

--

1,90 1.50 1.50 1.40 1.60 1.50 1.50 1.55 1.35 1.30

-- -- --

1.70 1.25 1.20 1.05 1.05 1.35 1.50 1.35 1.40

-- -- --

Genf

Zürich

Luzern Stichtag

1932

1930

-- 2.-- 1.90 2.-- 1.55 1.85 1.40 1.50 1.10 1.70 -.95 9 -- 1.65 -.90 -.90 1.95 -.90 1.60 1.05 1.55 1.05 1.60 -.85 -- -- -.85 -.75 --

1931

1930

1931

1.10 1.20 1.40 1.20 1.25 1.70 1.55 1.40 1.30 1.80 1.50 1.80 1.1.-- 2.05 1.-- 1.75 -.55 --

-.90 1 1.05 1.15 1.55 1.45 1.35 1.20

1932

2.20 2.10 1.55 1.80 1.45 1.70 1.45 1.40 i 1.45 1.40 1.30 1.40 1.85 1.60 1.35 1.85 1.15 1.30 1.1.90 1 .

1.50

-- -- ---

1932

-.90 -.85 1.15 1.10 -.65 -.95 -.95 -.95 1.-- -.85 1.35 -.90 1.35 -.80 1.35 -.65 -- -.90 -- -.70 -.90

II b. G a r t e n e r d b e e r e n : April Mai » » » Juni » » » Juli » »

29.

6.

13.

20.

27.

3.

10.

17.

24.

1.

8.

15.

-- 4.10 4.10 2.75 2.80 2.30 2.15 2.20 1.70 1.70 2.25 -

1 -- 3.50 3.50 3.50 2.60 2.70 1.70 1.65 1.40 1.65 1.15 ~

-- -- -- 3.-- 2.50 2.20 2.50 1.80 1.30 1.20 1.20 1.40

4.80 3.75 3.25 2.25 2.40 3.25 2.50 1.60 1.70 2.-- --

4.75 4.25 4.-- 2.50 2.50 2.-- 1.90 1.10 1.20 1.20 -- ~

7.50 -- 5.20 -- 6.-- -- 5.25 2.30 2.50 2.05 2.10 2.-- 2.50 1.90 42.40 -- 2.-- 1.50 2.50 1.55 1.25 1.95 1.25 1.50 1.50 1.60 1.25 1.30 1.90 -- -- 1.30 --

-- -- .-- 2.45 1.50 1.50 1.50 -.95 1.30 -.75 1.05 1.20

487

II c.

Schwarze Kirschen (in Franken per kg): Luzern Stichtag

Mai Juni » » » Juli » » » » August »

27.

3.

10.

17.

24.

1.

8.

15.

22.

29.

5.

12.

1930

1931

.-- 1.50 1.60 1.85 1.30 1.80 1.40 1.45 1.50 1.65

--.

-- -.90 -.70 -.60 -.55 -.60 -.60 -.70 -.70 ""

'

Genf

Zürich

1932

1930

1931

1932

1.50 1.10 -.90 -.95 -.80 -.70 -.70 '-.80 ' -.85 -.90

-- 1.65 1.50 1.20 1.-- -.90 -.90 1.15 -.90 1.05 1.20

2.-- 1.85 -- -- 1.45 1,70 1.65 1.15 1.50 -.95 1.30 -.80 1.40 -.75 1.40 -.75 1.70 -.80 1.60 -.80 -- -.80

--

1930

1931

1932

1.45 1.35 1.25 1.05 1.65 1.15 1.40 1.65 -- --

-.95 -.80 -.70 l.~ -.65 -.75 -.85 -.85 -.90 -.90 -- ~

-.90 1.60 1.40 1.-- 1.-- 1..-- -.95 1.05 -.80 -.65 -.95 -.65

--

Wenn die "Kirschen nicht den tiefen Stand des letzten Jahres erreichten, so hängt dies nuit der geringeren Kirschenernte zusammen. Unter Berücksichtigung der misslichen Produzentenverhältnisse darf auch die Preislage der Kirschen als eine ihr die Konsumenten immer noch günstige betrachtet werden.

Fische: Die Kontingentierung in Forellen und Fclchen wurde mit der Absicht durchgeführt, dio Produzentenpreise, welche auf ein ausserordentlich tiefes Niveau gesunken waren, im Interesse der Erhaltung des Berufsfischerstandes zu stutzen : Gewisse Preiserhöhungen, namentlich für Forellen, mussten angesichts dieser Sachlage in Kauf genommen werden, obwohl sie mitten in eine Saison mit verhältnismässig hohem Verbrauch fielen. Wie die Taljelle 3 nachweist, ist indessen der Detailfischmarkt nicht nachteilig beeinflusst worden.

488 Tabelle m.

Fische.

lila. Forellen (in Franken per kg): Monat

1980 Januar .

Februar .

März . .

April . .

Mai Juni Juli August .

September Oktober .

November Dezember 1931 Januar Februar März .

April .

Mai

.

.

.

.

Juli August .

September Oktober .

November Dezember

1932 Januar Februar März .

April .

Mai .

Juni Juli August

.

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Basel

Bern

Genf

12.-- 11.50 11.-- 11.9.50 11.-- 11.-- 11.-- 11.-- 11.-- 11.-- 11. --

10.-- 11.50 11.50 11.-- 11.-- 11.50 11.-- 10.50 10.-- 10.50 11.50 IL-

10.-- 10.50 9.50 10.-- 10.-- 10.-- 10.-- 10.-- 10.-- 10.-- 10.-- 10.--

8.-- 10. -- 10.-- 10.-- 10.-- 8.40 8.40 8.50 8.40

11.-- 11.-- 11.--

10.11.-- 11.50 11.50 11.50 11.50 11.50 10.-- 10.-- 10.-- 9.-- 8.--

10.-- 10.-- 10.-- 10.-- 10.-- 10.-- 10.-- 10.10.-- 10.-- 8.-- 8.--

11.

---- 11.

11. -- 11. -- 11.-- 11.-- 11.-- g .

8.-- 8.-- 11.-- 9.-- 11.-- 11. -- 10.50 10. -- 9.--

9.--

9.75 9.50 10.75 10.50 10.-- 8.60 .-· -

Luzern

St. Gallen

ZUrich

9.--

8.50 8.50 8.50 8.50 7. -- 8.50 8.50 8.50 8.50 8.50 7.-- 8.50

9.50 9.-- 9.50 9.50 9.50 8.-- 8.50 8.50 9.9.-- 9.-- 9.50

8.-- 9.-- 7.75 7. -- 7.25 8.-- 8.-- 9.40 8.25 8.50 8.-- 8.--

8.50 8.50 8.50 8.50 8.50 8.50 8.50 7.

7.6.50 7.50 7.25

11.-- 10.-- 9.50 9.50 9.-- 9,-- 9.-- 8.50 8.50 8.50 9-- 8.50

9 9

7.50 7.50

9.50 9.-- 8.50

9.-- 7.25

8.25 7.25 7.50 7.50 6.80 6.80 6.80 6.80

9.-- 7.50 7.50 7.75 7.

7.50 7.50 7.50

9.-- 9.-- 9.--

9.50

9.--

7.-- 7.25 7. -- 6.20

489

III b. Grossforellen (in Franken per kg): Monat 1930 Januar .

Februar .

März . .

April . .

Mai .

.

Juni Juli August .

September Oktober .

November Dezember 1981 Januar , Februar .

März . .

April . .

Mai . .

Juni Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember 1932 Januar Februar März .

April .

Mai Juni Juli August

.

.

.

.

Basel

Bern

Genf

Luzern

St. Gallen

Zürich

5.-- 4.75 4.80 5.-- 4.25 5.40 5.--

5.-- 5.75 6.50 6.50 6.50 6.50 4.50 4.50 4.50 4.75 4.50 5.--

5.25 5.20 5.30 5.25 5.50 5.-- 5.20 6.-- 4.80 6.-- 5.-- 4.85

4.80 5 4.60 5.-- 4.90 8.60 4.-- 3.60 4.-- 4.20 4.40 4.40

5.80 5.40 5.50 5.70 5.50 4.70 4.70 4.50 4.70 4.90 5.20 4.90

4.50 4.75 5.50 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 4.75 4.50 5.-- 5.50

4.75 4.75 4.85 5.25 5.-- 4.70 4.50 4.65 4.25 3.95 4.10 4.15

4.80 4.70 4.60 4.-- 8.50 8.20 4.40 4.60 4.40 4.40 4.40 3.45

5.25 5.

5.30 5.-- 4.50 4.75 4.75 4.90 4.80 4.90 4.70 4.20

4.50 4.25 4.75 6,-- 6. -- 5.-- 4. -- 4.--

8.75 4.70 4.50 4.50 4.60 4 3.55 4

4.-- 4.-- 4.-- 4.-- 4. -- 4.25 3. -- 3.40

4.60 4.20 4.70 5.-- 4.90 4.25 4.40 8.80

.

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4.50 4.50 4.50 5.-- 4.75 5.-- 5.-- 5.-- 4.50 4.50 4.75 4.50

, .

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4.50 4.50 4.50 4.50 5.--

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5,-- 5.-- 4.75 4.50 4.50 4.50

4.75 4.65 4.80 4.80 5.-- 5.25 5.25 4.90 4.65 4.75 4.75 4.75

.

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.

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4.80 4.-- 4.50 5.-- 5.50 5. -- 4.50 4.--

4.50 4.80 4.40 5.20 4.90 4.25 4.40 8. 75

. . .

4.50 4.80 4.80 4.50 4.75

490 Papier: Die Preiskontrolle konnte feststellen, dass am Papiermarkte die Preise durchschnittlich etwa 15 % unter 1927 stehen, mit Ausnahme des Papieres für Eotationsdruck, wo der Preis schon vorher gedrückt war. Immerhin ist im Laufe dieses Jahres auch hier ein Preisabschlag von etwa 7 % eingetreten.

Klagen über eine Papierspezialität sind eingegangen und gegenwärtig in Behandlung.

Möbel: Eine besondere Aufmerksamkeit wurde den Preisverhältnissen im Mübelgewerbe zugewendet. Auf Grund YOII genauen Feststellungen konnten wir beträchtliche Abschläge für folgende Kategorien ermitteln: Speise-, Wohn- und Herrenzimmer (mittlere und bessere) Speisezimmer, einfache Schlai'zimmer, mittlere und bessere » einfache » halbhart Speisezimmer, billig Küchenmöbe) Tische Polstermöbel Gestelle für Polstermöbel Stühle und Sitzmöbel

1929

1932

740 417 1465 755 483 262 132 196 158 88 33

618 345 1110 65S 385 220 106 168 140 34 21

Der durchschnittliche Preisabschlag, der sich zum Teil auch im Jahre 1932 auch nach der Kontingentierung fortgesetzt hat, ist seit 1929 auf etwa 18--20 % zu veranschlagen.

In Schuhen, Trikotagen und L e d e r w a r e n sind seit unserem letzten Berichte vom 27. Mai kerne wesentlichen Änderungen eingetreten. Dagegen verzeichnen eine Eeihe von Werkzeugen bedeutende Abschläge, denen aber wieder Aufschläge gegenüberstehen, deren Nachprüfung im Gange ist. Bekleidungsartikel, Holz und Holzwaren werden als Saisonartikel im nächsten Berichte zur Behandlung kommen.

3. Wirkungen auf die Beschäftigung: Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit stellt in seinem Berichte über die Lage der Industrie im 2. Quartal 1932 fest, dass die 'Besserung der Beschäftigungslage gegenüber dem Vorquartal in verschiedenen Zweigen der für den Inlandmarkt p r o d u z i e r e n d e n Industrien in erster Linie auf die günstige Auswirkung der Einfuhrbeschränkungen z u r ü c k g e f ü h r t werde. Dabei ist festzuhalten, dass diese Beschränkungen sich noch nicht im vollen Masse auf den Arbeitsmarkt auswirken konnten, ja dass sie teilweise erst auf Herbst dieses Jahres erwartet werden. Eine Vermehrung der Aufträge und besserer Beschäftigungsgrad ist fühlbar, namentlich im Kont'ektionsgewerbe undinder S t r i c k e r e i . Auch die S c h u h f a b r i k a t i o n verzeichnet eine Belebung des Inlandsmarktes. In

491

den M ö b e l f a b r i k e n zeigt sich zum Teil ebenfalls der günstige Einfluss der Kontingentierung. Die Gummiwarenfabrikation verspricht sich eine Erhöhung der Aufträge. In der S e i d e n s t o f f a b r i k a t i o n wäre der Bückgang ohne die Kontingentierung schärfer. In Stahlmöbeln lässt sich infolge der Kontingentierung eine gewisse Belebung in gewissen Betrieben konstatieren.

In der Herstellung von Holzbearbeitungsmaschinen hat sieh der Beschäftigungsgrad bedeutend gebessert. In der Herstellung von halbweissem und 3 /4 weissem Glas wäre der Beschäftigungsgrad ohne Kontingentierung bedeutend schlechter. In Posamenteriewaren ist infolge der Kontingentierung die Beschäftigung in einzelnen Artikeln gut bis sehr rege geworden.

T.

1. Wir glauben, durch die bisherige Berichterstattung über die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 getroffenen Massnahmen den Nachweis erbracht zu haben, dass sich der Bundesrat des Ernstes der gegenwärtigen Wirtschaftslage wohl bewusst ist und dass er unaufhörlich bestrebt ist, bei seinen Massnahmen den ausserordentlichen Verhältnissen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen und zu begegnen. Wir haben bereits in den vorhergehenden Kapiteln die wohltätigen Wirkungen der getroffenen Abwehrmassnahmen geschildert. Wenn es auch noch als verfrüht erscheint, die volle Auswirkung der Einfuhrkontingentierung anhand der Einfuhrstatistik nachweisen zu wollen, so ergibt doch die Entwicklung der Eabrikateeinfuhr einen wertvollen Anhaltspunkt. Es wurden nämlich jeweilen im ersten Semester an Fabrikaten eingeführt: 1930 für 5SO,8 Millionen Franken, 1931 für 472,2 Millionen Franken und 'J932 nur noch für 895,6 Millionen Franken. Hervorgehoben sei noch, dass der Fabrikateimport gegenüber dem ersten Semester 1931 sowohl der Menge (minus l,-L Mili, q), wie auch dem Werte nach (-- 76,6 Mili. Franken) zurückgegangen ist, in welcher Bewegung die Wirksamkeit der Einfuhrkontingentierungen bereits jetzt auch zahlenniässig zum Ausdruck kommt.

2. Es wird wohl niemand behaupten wollen, dass die Verhältnisse derart geworden seien, dass auf die bisherigen ausserordentlichen Massnahmen bereits ·wiederum verzichtet werden könnte. Im Gegenteil, das Bild unserer Aussenhandelsbilanz ist noch sehr unbefriedigend. Insbesondere hat sich im Eahmen des Aussenhandels unser Exportumsatz unter dem Einfluss der zahlreichen Schwierigkeiten und Hemmnisse im zwischenstaatlichen Warenaustausch ungewohnhch stark vermindert. Er repräsentiert im ersten Halbjahr 1932 nur noch einen Wertbetrag von 416,5 Millionen Franken und ist damit gegenüber der Parallelperiode des Vorjahres um 293,4 Millionen Franken zurückgegangen (gegenüber 1. Semester 1980 sogar um 505,7 Mili. Franken). Der Import liegt mit 905,7 Millionen Franken um 203,1 Millionen Franken unter dem Wert desjenigen im ersten Halbjahr 1931 (gegen 1. Halbjahr 1980 -- 362,8 Mili.

Franken). Im ersten Halbjahr 1931 kamon auf jo Fr. 1000 Ausfuhr Fr. 1562 Einfuhr, während dieses Jahr dieser Anteil sich auf Fr. 2175 erhöhte. Der

492

Import wurde somit nur noch zu 46 % durch den Export gedeckt gegen eine Deckungsquote von 64 % im ersten Semester 1981. Die Aussenhandelspassivität stellte sich im 1. Semester 1932 auf 489,2 Millionen Franken gegen 399 Millionen Franken im gleichen Vorhalbjahr (1. Semester 1930 298,3 Millionen Franken). Das sich im Aussenhandel spiegelnde Wirtschaftsbild -wird am markantesten gekennzeichnet in den Zahlen des Fabrikatehandels. Es wurden an Fabrikaten in Millionen Franken ausgeführt (Einfuhr siehe oben) : im 1. Semester 1930 7G7,8 » 1.

» 1931 577,g » 1.

» 19S2 384,5 Zum erstenmal seit Bestehen der amtlichen schweizerischen Handelsstatistik übersteigt der Wert der Fabrikateeinfuhr denjenigen der Fabrikateausfuhr, 3, Die Schweiz hat gegen ihren Willen die Kontingentierung als Mittel der Handelspolitik anwenden müssen. Den aussergewöhnlichen Verhältnissen des Auslandes, wie sie in den von zahlreichen Ländern erlassenen Einfuhrbeschränkungen, insbesondere aber in der Devisenzwangswirtschaft (über 30 Staaten «kontrollieren» gegenwärtig den auswärtigen Zahlungsverkehr) zum Ausdruck kommt, kann auch schweizerischerseits nur durch ausserordentliche Massnahmen entgegengetreten werden. Im Interesse unserer Handels- und Zahlungsbilanz müssen wir die anormalen Importe einschränken, andererseits aber den stark notleidenden Export mit allen Mitteln fördern. Um diesen Zweck zu erreichen, brauchen wir aber ein entsprechendes handelspolitisches Rüstzeug, wie es die von uns gehandhabte Einfuhrkontingentierung darstellt. Wir glauben, durch unsere bisherige Berichterstattung den Nachweis erbracht zu haben, dass wir die uns erteilten Vollmachten diesem doppelten Zweck dienstbar gemacht haben und dass auch heute noch die Verhältnisse derart anormale sind, dass der Bundesrat ohne diese Vollmachten die an ihn herantretenden schwierigen wirtschaftspolitischen Aufgaben nicht lösen könnte. Wh- kommen daher nach eingehender Prüfung des ganzen Fragenkomplexes dazu, Ihnen die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1931 betreffend die Beschränkung der Einfuhr um ein weiteres Jahr zu beantragen.

Gestützt auf unsere Berichterstattung beantragen wir Ihnen: 1. Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschhessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen ; 2. die Wirksamkeit
des Bundesbeschlusses betreffend die Beschränkung der Einfuhr vom 23. Dezember 1981 sei gemäss beiliegendem Entwurf zu einem Bundesbeschluss bis Ende 1933 zu verlängern.

493

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. September 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 12. September 1932, beschliesst :

Art. 1.

Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 23; Dezember 1981 über die Beschränkung der Einfuhr *) wird bis zum 81. Dezember 1933 verlängert.

Art. 2.

Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

') A. S. 47, 785.

494

Beilagen.

Bundesratsbeschluss Nr. 6 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügung Nr. 9 über die Beschrankung der Einfuhr.

Verfügung Nr. 10 über die Beschränkung der Einfuhr.

Bundesratsbeschluss Nr. 7 über die Beschrankung der Einfuhr.

Bundesratsbeschluss Nr. 8 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügung Nr. 11 über die Beschrankung der Einfuhr.

Verfügung Nr 12 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfugung Nr, 13 über die Beschränkung der Einfuhr.

Vertagung Nr. 11 über die Beschränkung der Bmfuhr Verfugung Nr. 15 über die Beschränkung der Einfuhr Bundesratsbeschluss Nr. 9 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügung Nr. 16 über die Beschrankung der Einfuhr.

Schweizerisch-ungarische Vereinbarung vom 28. Juni 1932 zur Abänderung des schweizerisch-ungarischen Abkommens für die Zahlungsregulierung aus dem schweizerisch-ungarischen Warenverkehr vom 14. November 1931.

495 Beilage 1.

Bundesratsbeschluss Nr. 6 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 3, Juni 1932.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr *), beschliesst: Art. 1.

Die Einfuhr der in Art. 2 hiernach genannten Waren zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Das Volks^virtschaftsdepartewierit ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Waren, für deren Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs im Sinne von Art. l hiervor eine besondere Bewilligung vorgeschrieben ist, können ohne solche Bewilligung nur zu den hiernach genannten Zollansätzen eingeführt werden. Wo solche nicht genannt sind, kann die betreffende Ware nur mit Bewilligung eingeführt werden.

*) A. S. 47, 785.

496 Tarifnummer 24a

278

279 280

Zollansatz gemäss Art. 2 per q Äpfel, Birnen, Aprikosen, frisch, in anderer Packung (als offen oder in Säcken) 25. --· Warenbezeichnung

Korbmöbel : -- aus Flechtweiden, Haselruten u. dgl., nicht in Vorbindung mit Textilstoffen, nicht gepolstert . . .

--

-- aus anderen Materialien: · nicht in Verbindung mit Textilstoffen, nicht gepolstert in Verbindung mit Textilstoffen oder gepolstert

-- --

ex 888/889 Waren der Nrn. 378/379 : bestickt

600. --

472

Kammgarngewebe, roh

--

4756

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streichgarn- und. Kammgarngewebe) im Gewicht von 800 g und darunter per m2: --- andere (als die unter Pos. 475a g e n a n n t e n ) . . . .

--

Filze, Bodenteppiche, Pferdedecken aus den unter Nr. 500 fallenden Tierhaaren oder ähnlichen geringen Stoffen

--

501

Korbflechterwaren, ohne Gestell: -- roh oder gebeizt: 512 518 514 515

-- -- aus ungeschälten Weiden (Buten) aus geschälten Weiden, Holzspänen Rohr. . .

-- --

-- andere: nicht in Verbindung mit Leder oder Textilstoffen in Verbindung mit Leder oder Textilstoffen . .

-- --

Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten: -- nicht profiliert: -- -- geschliffen oder-poliert: 5956

-- andere (als die unter Pos. 595a genannten).

-- profiliert: -- -- geschliffen oder poliert;

--

597&

--

--

andere (als die unter Pos. 597a genannten).

497 Tarifnummer ex 894c/ 898b

Zollansatz gemäss Art. Z

Warenbezeichnung

F r. Rp.

per q

Die im Bundesratsbeschluss Nr. 2 über die Beschränkung der Einfuhr, vom 26. Februar 1932, genannten Maschinen der Nrn. 893a/b, die nur gegen Nachweis der Verwendung zum Ansatz dieser Nummern zugelassen werden, unterliegen auch dann der Einfuhrbeschränkung, wenn sie ohne diesen Nachweis nach den Nrn. 894C/898b verzollt werden müssen.

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt für Wollgewebe der Tarifnummer 475b am 1. Juli 1982, für die übrigen Waren am 10. Juni 1932 in Kraft.

Bern, den 8. Juni 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler:

Raeslin.

498 Beilage 2.

Verfügung Nr. 9 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom

3. Juni 1932.)

(Durch den Bundesrat genehmigt ani 3. Juni 1932.)

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf den Bundesratsbeschlusg Nr. 6 vom 3, Juni 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt: Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 6 vom 8. Juni 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres erforderlich für: a. Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 278/80, 472, 475b, 501, 512/15, 5956, 5971), ex 894c/898b; b. Waren nachgenannten Ursprungs: Waren deutschen Ursprungs der Tarifnummern 24a, ex 388--389; Waren f r a n z ö s i s c h e n Ursprungs der Tarifnummer 24a: Waren italienischen Ursprungs der Tarifnummer 24a; Waren spanischen Ursprungs der Tarifnummer 24a; Waren tschechoslowakischen Ursprungs der Tarifnummern ex 888--889; Waren der Vereinigten S t a a t e n von Amerika der Tarifnummer 24a; Waren australischen Ursprungs der Tarif nummer 24a; Waren von Neuseeland der Tarif nummer 24a.

Art. 2.

Die in Art. l der Bundesratsbeschlüsse Nr. l vom 30. Januar 1932, Nr. 2 vom 26. Februar 1932 und Nr. 5 vom 24. Mai 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für:

499 Waren deutschen Ursprungs der Tarifnummer 246; Waren belgischen Ursprungs der Tarifnummern 544, 810; Waren französischen Ursprungs der Tarifnummern 783?), 787c; Waren grossbritannischen Ursprungs der Tarifnummern 544, 810; Waren italienischen Ursprungs der Tarifnummern 544, 781b, 810, 913a/b, 447a1/448 (unter Anwendung der Verfügung Nr. 3 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, vom 5. März 1932); Waren Österreichischen Ursprungs der Tarifnummern 201, 810, 886; Waren tschechoslowakischen Ursprungs der Tarifnummer 449; Waren der Vereinigten Staaten von Amerika der Tarifnummer 884.

Art. 3.

Wer aus den in den Artikeln l und 2 hiervor genannten Ländern die dort angegebenen Waren zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs einzuführen wünscht, hat bei der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ein Gesuch auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 4.

Die in Art. l der Verfügung Nr. 8 dea eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, vom 5. März 1982, genannten Waren der Tarifnummern 447 a, 447 bl, ex 447 bs, ex 447 b5 werden ohne besondere Bewilligung zum Ansatz des Gebrauchszolltarifs auch dann zugelassen, wenn sie z e r s c h n i t t e n , unterTarifnummerr 448 fallend, zur Einfuhr gelangen, Art. 5.

Diese Verfügung tritt für Wollgewebe der Tarifnummer 4755 am 1. Juli 1932, für die übrigen Waren am 10. Juni 1932 in Kraft.

B e r n , den 8. Juni 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Schulthess.

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

36

600 Beilage 3.

Verfügung Nr. 10 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom

24. Juni 1932.)

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt : Art. 1.

Die in Art. l der Bundesratsbeschlüsse Nr. l vom 30. Januar 1932 und Nr. 2 vom 26. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für: Waren h o l l ä n d i s c h e n Ursprungs der Tarifnummern 1075 und 1077; Waren i t a l i e n i s c h e n Ursprungs der Tarifnummern 265/267; Waren ö s t e r r e i c h i s c h e n Ursprungs der Tarifnummern 1075 und 1077.

Art. 2.

Aus der im Bundesratsbeschluss Nr. 6 vom 3. Juni 1932 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Tarifnummer 475 b können die nachstehend bezeichneten Gewebe ohne besondere Bewilligung zum Ausala des Gebrauchszolltarifs eingeführt werden : Tarifnummer

Warenbezeichnung

ex 475 b

Mohair-, Alpacca- und Panamawollstoffe

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1932 in Kraft.

B e r n , den 24. Juni 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess

-

501

Beilage 4.

Bundesratsbeschluss Nr. 7 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 29. Juni 1932.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr, in teilweiser Abänderung und Ergänzung seines Beschlusses Nr. 4 vom 6. Mai 1932, beschliesst:

Art. 1.

Die Einfuhr von Zucker der Tarifnummern 68&/70 ist nur zulassig mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes.

Art. 2.

Die Einfuhr von Steinkohlen (Tarifnr. 643«), Braunkohlen (Tarifnr, 644), Koks (Tarifnr. 645), Steinkohlenbriketts (Tarifnr. 646 a), andern Briketts (Tarifnr. 646 &) ist nur zulässig gestützt entweder auf eine besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkawirtschaftsdepartementes oder auf einen von der Schweizerischen Zentralstelle für Kohleneinfuhr in Basel ausgestellten Einfuhrschein.

Art. 3.

Die Einfuhr von Petroleumrückständen zu Feuerungszwecken (Tarifnr, 643 ö), Benzin und Benzol (Tarifnr. 1065 ö) und Petroleum (Tarifnr. 1126) igt nur zulässig gestützt auf einen Einfuhrschein der ,,Carbura", Schweizerische Zentralstelle für den Import flüssiger Brennstoffe in Zürich.

502

Art. 4.

Die Einfuhr von unverarbeiteten Maschinenschmierölen (Tarifnr. 1131 ö) ist nur zulässig gestützt auf einen Einfuhrschein des Verbandes schweizerischer Schmierölimporteure in Zürich.

Art. 5.

Die Einfuhr von Malz (Tarifnr. 15) ist nur zulässig gestützt entweder auf eine besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtsehaftsdepartementes oder auf einen Einfuhrschein des Schweizerischen Bierbrauervereins in Zürich.

Art. 6.

Die Einfuhr der unter die Tarifnrn. 1127 bis und mit 1131« fallenden Waren wird freigegeben.

Art. 7.

Mit Bezug auf die Einfuhr von Weizen (Tarifhr. 1), Roggen (Tarifnr. 2), Hafer (Tarifnr. 3), Gerste (Tarifnr. 4), Mais (Tarifnr. 7), Futtermehle, denaturiert (Tarifnr. 216 o), Tabakblätter und deren Abfälle, unverarbeitet etc. (Tarifnrn. 1/9 T), bleibt es bis auf weiteres bei den bisherigen Vorschriften (Bundesratabeschluss Nr. 4 vom 6. Mai 1932 in Verbindung mit Verfügung Nr. 7 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 9. Mai 1932).

Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, den Zeitpunkt festzusetzen, in dem auch für die in diesem Artikel genannten Waren die Übergangsbestimmungen ausser Kraft treten und Bewilligungen dor Zentrale oder der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes notwendig sind.

Art. 8.

Die hiervor genannten Einfuhrzentralstellen sind berechtigt, im Sinne von Art. 4 der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar Ì932 über die Beschränkung der Einfuhr für die Erteilung von Einfuhrscheinen bescheidene Gebühren zu erheben, deren Fixierung der Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes bedarf.

Art. 9.

Wer den hiervor genannten Zentralstellen zwecks Erlangung von Einfuhrscheinen unrichtige Angaben macht oder solche Einfuhrscheine widei rechtlich benützt, unterliegt den in Art. 6 der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehenen Strafen und Massnahmen.

503 Art. 10.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 15. Juli 1932 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement und das Zolldepartement sind mit dem Vollzüge beauftragt.

Bis zum 15. Juli 1932 bleiben die bisherigen Vorschriften über die Einfuhr der im Bundesratsbeschluss Nr. 4 vom 6. Mai 1932 angegebenen Waren in Kraft.

B e r n , den 29. Juni 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

504 Beilage 5.

Bundesratsfoeschluss Nr. 8 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 4. Juli 1932.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr *), beschliesst : Art. 1.

Die Einfuhr der in Art. 2 hiernach genannten Waren zu den Ansätzen des Gebraiachszolltarifs ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements bzw. des eidgenössischen Gesundheitsamtes (für Heilsera und Impfstoffe ex Tarifnummer 973) zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Waren, für deren Verzollung zu den Angätzen des Gebrauchszolltarifs im Sinne von Art. l hiervor eine besondere Bewilligung vorgeschrieben ist, können ohne solche Bewilligung nur zu den hiernach genannten Zollansätzen eingeführt werden. Wo solche nicht genannt sind, kann die betreffende Ware nur mit Bewilligung eingeführt werden.

*) A. S. 47, 785.

505 Tarifnummer

Warenbezeichnung

Zollansatz gemäss Art. 2

Fr. Kp.

per q 100.--

84

Geflügel, getötet Fische, frisch oder gefroren: 87 a1 -- Felchen 40.-- 87 a2 -- Porellen 60.-- Brennholz, Eeisig, Holzborke: 221 -- Laubholz -- Bau- und Nutzholz: -- roh: 229 a -- -- Buchenholz -- 229 b anderes Laubholz -- -- mit der Axt beschlagen (roh behauen) : 281 -- -- Laubholz -- -- in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig behauen: · anderes aller Art (als Schwellen): 235 -- eichenes -- 236 anderes Laubholz --

258 a 258 b

Drechslerwaren: --- roh: Holzspulen, auch mit Eisenbeschlägen -- -- Küchengeräte, Werkzeuge, Werkzeughefte -- -- andere rohe -- andere als rohe: Fasshahnen, Werkzeuge, Werkzeughefte -- -- andere

274

Leisten (Stäbe) zu Rahmen: -- andere (als rohgrundiert)

--

277

Rahmen für Spiegel und Bilder: -- andere (als rohgrundiert)

--

257 a 257 b 257 c

Bürstenbinderwaren : -- Pinsel aller Art -- andere, auch in Verbindung mit andern Materialien: 284b roh poliert, lackiert, etc., nicht in Verbindung mit Edelmetallen: 285 b aus Holz, auch mit Stoff belegt, aus Zelluloid, Hörn, Bein, Hartgummi oder Ersatzstoffen zu diesen Materiahen 283

-- -- -- -- --

-- --

--

506 Tarifnummer

Zollansatz gemäss Art 2 Fr. Rp.

Warenbezeichnung

per q

Korsetten, Wirk- und Strickwaren ausgenommen: 535 -- aus Baumwolle 586 a -- aus Leinen 586 fe -- andere

-- -- - -

---

Töpferwaren:

678 681

-- mit weissem oder gelblichem Bruch ; Parian, Biskuit . .

-- im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt -- Porzellan aller Art: 680 b · anderes (als das unter Nr. 680 a genannte) 882 a/d Dampf- und andere Kessel, Apparate aller Art für technische Zwecke, zum Kochen, Verdampfen, Destillieren, Sterilisieren, etc.: aus andern Metallen als Eisen ex 951 Trockenbatterien ex 978 Heilsera und Impfstoffe, ausgenommen diejenigen für Veterinärzwecke

--· --

-- -- --

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 1932 in Kraft.

Bern, den 4. Juli 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta, Der Bundeskanzler: Kaeslin.

507 Beilage 6.

Verfügung Nr. 11 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr (Vom

4. Juli 1982.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 4. Juli 1932.)

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf den Bundesratsbeschluss Nr. 8 vom 4. Juli 1982 über die Beschrankung der Einfuhr, verfügt : Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 8 vom 4. Juli 1982 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements, bzw. des eidgenössischen Gesundheitsamtes (für Heilsera und Impfstoffe ex Tarifnummer 973), für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs ist bis auf weiteres erforderlich für: a) Waren j e d e n Ursprungs der Tarifnummern 221, 229a/b, 281, 285, 236, 257a/c, 258a/b, 274, 277, 283, 2846, 285b, 585, 536a/b, 678, 680b, 681, 882a/d, ox 951, ex 978; b) Waren nachgenannten Ursprungs: Waren belgischen Ursprungs der Tarifnummer 84; Waren dänischen Ursprungs der Tarifnummer 87a2 Waren deutschen Ursprungs der Tarifnummern 87a1 87a2 Waren französischen Ursprungs der Tarifnummer 84; Waren holländischen Ursprungs der Tarifnummer 84; Waren italienischen Ursprungs der Tarifnummern 84, 87a1 Waren jugoslawischen Ursprungs der Tarifnummer 84; Waren österreichischen Ursprungs der Tarifnummer 84; Waren rumänischen Ursprungs der Tarifnummer 84; Waren ungarischen Ursprungs der Tarifnummer 84; Waren der Union der sozialistischen Sowjet-Republiken der Tarifnummern 84, 87a2.

508

Art. 2.

Wer aus den in Art. l hiervor genannten Ländern die dort angegebenen Waren (mit Ausnahme der Waren ex Tarifnummer 973) zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs einzuführen wünscht, hat bei der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ein Gesuch auf amtlichem Formular einzureichen.

Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Gesuche für die Einfuhr von nicht für Veterinärzwecke bestimmten Heilsera und Impfstoffen (ex Tarifnummer 973) sind an das eidgenössische Gesundheitsamt zu richten.

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 10. Juli 1982 in Kraft.

Bern, den 4. Juli 1932.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

509

Beilage 7.

Verfügung Nr. 12 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Tom 12. Juli 1932.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Absatz 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt:

Art. 1.

Die im Bundesratsbeschluss Nr. 7 über die Beschränkung der Einfuhr, vom 29. Juni 1932, unter Art. l, 2, 3, 4 und 5 genannten Waren können, sofern die nach diesem Bundesratsbeschluss erforderliche Einfuhrbewilligung der Sektion für Einfuhr des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder der Einfuhrschein einer der speziell genannten Einfuhrzentralstellen vorliegt, über die sämtlichen Hauptzollämter (siehe Art. 44, Absatz 3, der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Zollwesen, vom 10. Juli 1926, und die daherigen Veröffentlichungen der Oberzolldirektion) eingeführt werden.

Art. 2.

Diese Verfügung tritt am 15. Juli 1932 in Kraft.

Bis und mit dem 14. Juli bleiben die bisherigen Vorschriften über die Beschränkung der Einfuhr der genannten Waren auf diejenigen Einfuhrzollämter bestehen, die in der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemente Nr, 7, vom 9. Mai und deren Ergänzung vom 26. Mai 1932 aufgezählt sind.

B e r n , den 12, Juli 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartememt :

Der Stellvertreter:

Minger,

510

Beilage 8.

Verfügung Nr. 13 des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 6. August 1932.)

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art. 2, Absatz 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfugt:

Art. 1.

Die in Art. l der Bundesratsbeschlüsse Nr. l vom 30. Januar 1932, Nr. 2 vom 26. Februar 1932, Nr. 5 vom 24. Mai 1932 und Nr. 6 vom 3. Juni 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für: Waren b e l g i s c h e n Ursprungs der Tarifnummer 201; Waren finnländischen Ursprungs der Tarifnummer 301; folgende Waren i t a l i e n i s c h e n Ursprungs: ex-Tarifnummern 787c, 788b, 7896, 790, 834, 835 und 83G: Speichen und Nippel für Fahrräder ; Waren n o r w e g i s c h e n Ursprungs der Tarifnummer 301; Waren s c h w e d i s c h e n Ursprungs der Tarifnummer 237; Waren s p a n i s c h e n Ursprungs der Tarifnummer 23; Waren t s c h e c h o s l o w a k i s c h e n Ursprungs der Tarifnummer 190; Waren u n g a r i s c h e n Ursprungs der Tarifnummern 24a, 201.

Art. 2.

Aus den in den Bundesratsbeschlüssen Nr. 3 vom 23. März 1932 und Nr, 8 vom 4. Juli 1932 über die Beschränkung der Einfuhr genannten

511

Tarifnummern 678 und 889b können ohne besondere Bewilligung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs eingeführt werden: Tarifnummer

ex 678 ex 8896

Warenbezeichnung

Tonplatten mit angeformter Seifenschale Nähmaschinennadeln,

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 15. August 1932 in Kraft.

B e r n , den 6. August 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

512 Beilage 9.

Verfügung Nr. 14 des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 15. August 1932.)

Das e i d g e n ö s s i s c h e Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Absatz 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt: Art. 1.

Die im Bundesratsbeschluss Nr. 4 vom 6. Mai 1932 und im Bundesratsbeschluss Nr. 7 vom 29. Juni 1932 genannten Waren, als Zolltarifpositionen l (Weizen), 2 (Roggen), 3 (Hafer), 4 (Gerste), 7 (Mais) und 216a (denaturierte Futtermehle) können, sofern die erforderliche Einfuhrbescheinigung der Schweizerischen Zentralstelle für Getreide und Futtermehl in Bern vorliegt, über die sämtlichen Hauptzollämter (Artikel 44., Absatz 3, der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1926 zum Bundesgesetz über das Zollwesen, und die daherigen Veröffentlichungen der Oberzolldirektion), eingeführt werden.

Art. 2.

Die Verfügung tritt am 15. August 1932 in Kraft.

B e r n , den 15. August 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

513

Beilage 10.

Verfügung Nr. 15 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 24. August 1932.)

Das e i d g e n ö s s i s c h e

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Art. 2, Absatz 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt: Art. 1.

Die in Art. l der Bundesratsbeschlüsse Nr. l vom 30. Januar 1932, Nr. 2 vom 26, Februar 1932, Nr. o vom 24. Mai 1932 und Nr. 6 vom 3. Juni 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für: 1. Waren f i n n l ä n d i s c h e n Ursprungs der Tarifnummern 237, 307c; 2. Waren g r o s s b r i t a n n i s c h e n Ursprungs der Tarifnummer 548; 3. Waren l e t t l ä n d i s c h e n Ursprungs der Tarifnummer 237; 4. Waren l i t a u i s c h e n Ursprungs der Tarifnummer 237; 5. Waren ö s t e r r e i c h i s c h e n Ursprungs der Tarifnummern 23, 24a, 447a1/448 (unter Anwendung von Art. l der Verfügung Nr. 3 vom 5. März 1932 und Art. 4 der Verfügung Nr. 9 vom 3. Juni 1932); 6. Waren p o l n i s c h e n Ursprungs der Tarifnummer 548 ; 7. Waren r u m ä n i s c h e n Ursprungs der Tarifnummern 230, 232; 8. Waren s p a n i s c h e n Ursprungs der Tarifnummern 24b, 40a; 9. Waren t s c h e c h o s l o w a k i s c h e n Ursprungs der Tarifnummer 450;.

10. Waren u n g a r i s c h e n Ursprungs der Tarifnummer 23.

Art. 2, Diese Verfügung tritt am 1. September 1932 in Kraft.

B e r n , den 24. August 1932.

.

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement i Schulthess.

--

514 Beilage 11.

Bundesratsbeschluss Nr. 9 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 2. September 1982.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr l ), beschliesst :

Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Waren ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren, auf welche dieser Beschluss Anwendung findet, sind die folgenden : Tarifnummer Warenbezeichnung 204 ölsamen, Ölfrüchte, Walnusskerne; 218 Ölkuchen und Ölkuchenmehl; Johannisbrot.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 6. September 1932 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Bern, den 2. September 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

l

) A. S. 47, 785.

--

515

Beilage 12.

Verfügung Nr, 16 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 2. September 1932.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 2. September 1982.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrats vom 1. Februar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt : Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 9 vom 2. September 1982 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ist bis auf weiteres für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 204 und 218 erforderlich.

Art. 2.

Wer Waren der in Art. l genannten Tarifnummern einzuführen wünscht, hat bei der Sektion für Einfuhr desVolkswirtschaftsdepartementss ein Gesuch auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhrundd bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 8.

Diese Verfügung tritt am 6. September 1982 in Kraft.

Bern, den 2. September 1982.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

Bundesblatt.

84. Jahrg.

Bd. II.

37

516

Beilage 13.

Schweizerisch-ungarische Vereinbarung vom 28. Juni 1932 zur

Abänderung des schweizerisch-ungarischen Abkommens für die Zahlungsregulierung aus dem schweizerisch - ungarischen Warenverkehr vom 14, November 1931.

Abgeschlossen am 28. Juni 1932.

1.

An Stelle von Ziffer 3, Absatz 5 (Schlussabsatz), des Abkommens vom 14. November 1931 tritt folgende Bestimmung: Von den bei der Schweizerischen Nationalbank ab 20. Juni 1932 gemäss dem Abkommen vom 14. November 1931 erfolgenden Einzahlungen zur Zahlungsregulierung im Warenverkehr ist die Schweizerische Nationalbank berechtigt, 2/3 zur Auszahlung an schweizerische Exporteure zurückzubehalten, während 1/8 zur Verfügung der Ungarischen Nationalbank bleibt.

2.

In Abweichung von Ziffer 6 des Abkommens vom 14. November 1931 wird vereinbart, dass das laut Ziffer l hiervor abgeänderte Abkommen vom 14. November 1931 Gültigkeit bis 1. März 1933 besitzt und von da ab weiterhin je vier Monate in Kraft bleibt, eofern nickt bia 1. Februar 1933 und in der Folge vor Ablauf jedes dritten Monats der eine oder andere Vertragsteil die Kündigung ausspricht. Bis Ende Februar 1933 hat jede der vertragschliessenden Parteien das Recht, dieses Abkommen auf Grund besonderer Abmachungen auf 14 Tage zu kündigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

III. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr erlassenen Massnahmen, sowie Botschaft über die Verlängerung des genannten Bundesbeschlusses.

(Vom 12....

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Jahr

1932

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

2866

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.09.1932

Date Data Seite

467-516

Page Pagina Ref. No

10 031 769

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