474

Volkswirtschaftsdepartement.

Abteilung Landwirtschaft.

Kanzleisekretär: Wyssmann, Rudolf, von Neuenegg (Bern), zurzeit Kanzlist I. Klasse der Abteilung Landwirtschaft.

(Vom 15. August 1916.)

Militärdepartement.

Subaltern-Instruktoren der Kavallerie die Oberlieutenants : Vogel, Robert, von Zürich, in Bern ; de Charrière de Sévery, Ferd., von und in Lausanne; Koller, Ernst, von Hundwil, in St. Gallen.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Kreispostdirektor in Bern: Rösch, Franz, von Bern und Luthern, zurzeit Kreispostadjunkt in Bern.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Auslosung von Obligationen des 3% eidgenössischen Anleihens von 1897.

Die Auslosung der per 31. Dezember 1916 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3 % eidgenössischen Anleihens von 1897 wird Donnerstag den 14. September 1916, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 24. August 1916.

(2.).

Schweiz. Finanzdepartement.

475

Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Einfuhr von gebrannten Wassern und Brennereirohstoffen, sowie über den Monopolverkauf vom 8. Januar 1915 werden die Monopolgebühren für nachstehende, im Gebrauchszolltarif aufgeführte Produkte festgesetzt wie folgt: NB. ad 24 b. Schlehenfrüchte, frisch (Prunus spinosa), zu Brennereizwecken, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 5. 25 per q brutto.

NB. ad 29 b. Monopolgebühr für Frucht- und Beerensäfte mit Alkohol: wie Branntwein, siehe NB. ad 125/129, mit Ausnahme der Frucht- und Beerensäfte mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als S1^ Graden, die folgende Monopolgebühren entrichten : für Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 1.15 per Grad und q brutto; für Sendungen unter 50 kg brutto: Fr. 1. 43 per Grad und q brutto.

NB. ad 30. Monopolgebühren sind zu entrichten per q brutto : Für Enzianwurzeln, trocken, ungemahlen . . . Fr. 10. 50 ,, Kirschen, eingestampft oder entstielt . . . ,, 7. 75 ,, Zwetschgen oder Pflaumen, eingestampft . . ., 6. -- ,, andere Steinobstsorten, eingestampft . . . ,, 5. 25 ,, Kernobstsorten, eingestampft ,, 5. 25 ,, Wachholderbeeren, getrocknet, ganz oder zerkleinert ,, 11. 50 ,, Beerenobst, anderes, eingestampft, zuBrennereizwecken ,, 2. 75 ,, Wachholderbeertrester (W achholdertreber) . ,, 11. 50 NB. ad 32. Monopolgebühr für Weintrauben, frisch oder eingestampft, zur Kelterung,' für ihre Trester ,, 1. 75 NB. ad 33. Die nach Nr. 33 zu Fr. 50 p. q verzollbaren getrockneten Weintrauben unterliegen überdies einer Monopolgebühr von ^ 8. 25 NB. ad 37 b. Monopolgebühr für Feigen zu Brennereizwecken ,, 40. --

476

NS. ad 101. Monopolgebühr für in Alkohol eingemachte Früchte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 103. Monopolgebühr für mit Liqueurs gefüllte Bonbons : wie für Liqueurs, s. NB. ad 125/129.

NS. ad 103. Monopolgebühr für mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129.

Zu 117 a/b imd 119. Weine mit mehr als 15 Grad Alkoholgehalt bezahlen für 100 kg brutto eine Monopolgebühr von Fr. 1.15 für jeden Grad über 15 Grad. Für Weinspezialitäten (vgl. Position 117o) bleiben hinsichtlich der Höhe der monopolfreien Toleranz die Bestimmungen der Handelsverträge vorbehalten.

Die Mehrgrade unterliegen der Gebühr von Fr. 1.15 per q brutto.

In der letzten Zeile des 1. und in der zweitletzten Zeile des 2. NB. ad 117/120 ist der Ansatz von Fr. 1.15 einzusetzen.

NB. ad 129 a/b. Wermut mit mehr als 18,s Grad Alkoholgehalt entrichtet eine Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129.

NB. ad 125/129.

I. Die Einfuhr von Sprit, Spiritus, Weingeist, Alkohol ist Monopol des Bundes. Alcòhol absolutus und andere Sprit- und Spiritussorten können indessen mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auch durch Privatpersonen eingeführt werden gegen Entrichtung der tarifgemässen Zölle und der folgenden Eintrittstaxen : a. für Alcohol absolutus: in Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 144.-- per q brutto, in Sendungen unter 50 kg brutto: Fr. 180.-- per q brutto; b. für andere Sprit- und Spiritusspezialitäten : gemäss Ziffer II hiernach.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus wird eine generelle Einfuhrbewilligung erteilt.

II. Branntwein und andere geistige Getränke, ferner Liqueurs, Liqueurweine, Medizinalweine usw. (vgl. Ziffer l a des Bundesratsbeschlusses vom 8. Januar 1915) : a. unter 25 Grad Alkoholgehalt: per q brutto 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . Fr. 30. -- 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 37. 50 b. von 25--75 Grad Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr : ,, 115. -- 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 143. 75

477

c. von 76 Grad Alkoholgehalt und darüber : per q brutto 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . Fr. 115. -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ,, 1. 15 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 143. 75 nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ,, 1. 43 NB. ad 218. Trauben- und Obsttrester bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 6. -- per q brutto. Weinhefe, dick- und dünnflüssig (Drusen), bis und mit 15 Graden Alkoholgehalt unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 11. -- per q brutto, solche von mehr als 15 Graden Alkoholgehalt hat zudem für jeden weitern Grad einen Zuschlag von Fr. 1.15 per q brutto zu entrichten.

'NB. ad 220. Enzian wurzeln, frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 5. 25 per q brutto.

NB. ad 966/967. Wachholderbeeren, frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 11. 50 per q brutto.

NB. ad 968. Wachholderbeeren, eingedickt (Latwerge, Mus, Honig, Saft u. dgl.), unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 30. -- per q brutto.

NB. ad 974 b. Aldehyd (Acetaldehyd, Paraldehyd), nicht denaturiert, unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 5. 50 per q brutto ; Ameisenäther und Salpetergeist unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 115 per q brutto.

NB. ad 981. Monopolgebühren: 1. Auf alkoholhaltigen pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, die ausschliesslich zum äusserlichen Gebrauch dienen : Fr. 1. 40 per Grad und q brutto; 2. Rumäther und Rumessenz unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 115 per q brutto; 3. Fruchtessenzen : a. mit mehr als 10 aber weniger als 25 Vol. °/o Alkoholgehalt : 1. Sendungen von 50kg brutto und mehr: fixe Monopolgebühr von Fr. 115 per q brutto, 2. Sendungen unter 50 kg brutto : fixe Monopolgebühr von Fr. 143. 75 per q brutto,

478

b. mit 25 und mehr Vol. % Alkoholgehalt: Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. b und c hiervor; 4. Auf alkoholhaltigen pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, Elixieren, Geheimmitteln, medikamentösen "Weinen etc., die zum innerlichen Gebrauch dienen, sowie auf ändern als den vorstehend aufgeführten alkoholhaltigen Essenzen und Extrakten zu Genusszwecken oder zur Herstellung von Branntwein, Liqueurs, Limonaden etc., wie Alcool de menthe (Münzgeist), Bittergeist (Lebensessenz), Cognacessenz, Extrait de menthe, Wermutessenz u. dgl., Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a--c hiervor.

NB. ad 982/983. Monopolgebühr für alkoholhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel Fr. 1. 40 per Grad und q brutto.

NB. ad 997. Weinhefe, getrocket (gepresst), unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 5. 25 per q brutto.

NB. ad 1049. Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl-, Amyl-, Isoamyl-Alkohol, Fuselöl u. dgl. unterliegen der fixen Monopolgebühr von Fr. 115 per q brutto.

NB. ad 1052. Fruchtäther (wie Amylacetat, Butylacetat, Amylbutyrat etc.) rein oder mit einem Alkoholgehalt von 10 Vol. °/o oder weniger, unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 115 per q brutto ; solche mit höherem Alkoholgehalt s. NB. ad 981, Ziffer 3 hiervor.

NB. ad 1113. Spirituslacke und -polituren, die nicht wenigstens 6 °/o ihres Gewichtes an Schellack oder sonstigen Harzen enthalten, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 1. 40 per Grad und q brutto.

Die in Geltung stehenden Ausgleichungsgebühren werden bis auf weiteres in bisheriger Höhe bezogen.

Diese Bekanntmachung ersetzt diejenige vom 9. Januar 1915 betreffend Erhöhung der Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren und tritt am 25. August 1916 in Kraft.

B e r n , 15. August 1916.

Schweiz. Oberzolldirektion.

479

Verzeichnis der Ausfuhrverbote.

Durch Bundesratsbeschluss vom 28. Juli ist das Verzeichnis derjenigen Warengattungen, deren Ausfuhr verboten ist, neuerdings erweitert worden. Die neue, von der unterzeichneten Behörde herausgegebene und auf 28. Juli 1916 bereinigte Zusammenstellung kann zum Preise von 50 Rp. erhoben werden bei der Oberzolldirektion in Bern, sowie bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf. Für die Zustellung per Post sind 5 Rp. mehr als Frankaturgebühr einzusenden.

B e r n , den 4. August 1916.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Olenstabtellung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

AnBesoldung meldungstermln

Kanzlist II. Klasse Erfahrung im Bureau- 2200 28. Aug.

Polizeiund ein Kanzlei- dienst. Kenntnis zweier bis 1916 departement gehülfe (eventuell Landessprachen und für 3800 ebenfalls ein Kanz-die eine Kanzlistenstelle (event.

list II. Klasse) Italienisch als Mutterbis beim Zentralsprache 2800) (2..)

polizeibureau Eine der Stellen wird wahrscheinlich durch Beförderung besetzt.

Justiz- und

MilitärSubalternoffizier Dienstleistung bei der departement, im Instruktions- Instruktion, Kenntnis zweier Landessprachen Abteilung korps der für Artillerie Artillerie

3700 bis 4800

4. Sept.

1916 (2.).

Militär26. Aug.

Ständiger Zeiger- Unteroffizier der Schweiz. bis departement, chef für den Armee, Gewandtheit im 2700 1916 Abteilung Waffenplatz Zeigerdienst und in der filr Infanterie Luzern Instandhaltung von CKrelslnstruktor Scheiben und Schiessder 4. Division, platzmaterial In Aarau) (2-0 Der Anmeldung ist ein Lebensabriss und ein ärztliches Gesundheitszeugnis beizulegen.

480 Dienstabteilung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

Besoldung

Anmeldungstermin

Finanzdepartement (AlkoholVerwaltung)

1. und 2. Assistent Abgeschlossene wissen- 4200 bis 27. Aug.

1916 des Chemikers schaftliche Bildung, 5800, französische u. deutsche bzw.

Sprache, Laboratoriums- 3800 bis 4800 (3...)

praxis Es wird forläufig nur eine der beiden Stellen bese tzt ; wel ehe von beiden, wird nach Ablauf der Anmeldungsfrist entschitiden.

Post-, Telegraphen- und Telephonstellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und frankiert einzureichen sind, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n und auaser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

Postverwaltung.

1. Kreispostadjunkt in Bern. Anmeldung bis zum 2. September 1916 bei der Kreispostdirektion in Bern.

1. Posthalter und Briefträger in Turtmann. Anmeldung bis zum 26. August 1916 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

Telegraphenverwaltung.

1. Maschinenschreiberin bei der Sektion ,,Materialverwaltung" der Obertelegraphendirektion. Anmeldung bis zum 2. September 1916 bei der Obertelegraphendirektion in Bern.

2. Telephongehülfe II. Klasse ia Zürich. Anmeldung bis zum 2. September 1916 bei der Kreistelegraphendirektion in Zürich.

1. Telegraphist in Lausanne. Anmeldung bis zum 26. August 1916 bei der Kreistelegraphendirektion in Lausanne.

2. Telegraphist in Bern. Anmeldung bis zum 26. August 1916 bei der Kreistelegraphendirektion in Bern.

3. Ausläufer beim Telegraphenbureau Zürich. Anmeldung bis zum 26. August 1916 bei der Kreistelegraphendirektion in Zürich.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.08.1916

Date Data Seite

474-480

Page Pagina Ref. No

10 026 126

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.